Verordnung über Fernmeldedienste (784.101.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über Fernmeldedienste (FDV)

(FDV) vom 9. März 2007 (Stand am 1. Juli 2021)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf das Fernmeldegesetz vom 30. April 1997¹ (FMG),²
verordnet:
¹ SR 784.10 ² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6183 ).

1. Kapitel: Begriffe

Art. 1
In dieser Verordnung bedeuten:
a. Benutzerin/Benutzer: Person, die Dienste einer Anbieterin von Fernmel­dediensten in Anspruch nimmt;
b. Kundin/Kunde: Person, die mit einer Anbieterin von Fernmeldediensten einen Vertrag über die Inanspruchnahme von deren Diensten geschlossen hat;
c.³
...
d.⁴
Zugangspreis: Preis für den Zugang zu Diensten und Einrichtungen marktbeherrschender Anbieterinnen nach Artikel 11 Absatz 1 FMG.
³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6183 ).
⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. März 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 ( AS 2014 729 ).

2. Kapitel: Gemeinsame Bestimmungen über Fernmeldedienste

Art. 2 Umfang des Fernmeldedienstes
Keinen Fernmeldedienst erbringt namentlich, wer Informationen überträgt:
a. innerhalb eines Gebäudes;
b. auf einer Liegenschaft, auf zwei aneinander grenzenden Liegenschaften oder auf zwei einander gegenüberliegenden Liegenschaften, die durch eine Strasse, einen Weg, eine Bahnlinie oder einen Wasserlauf getrennt sind;
c. innerhalb ein und desselben Unternehmens, zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften oder innerhalb eines Konzerns;
d. innerhalb öffentlich-rechtlicher Körperschaften sowie zwischen ihnen;
e.⁵
im Rahmen der unentgeltlichen Informationsübertragung innerhalb von Grup­pen ohne zentrale Organisation.
⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6183 ).
Art. 3 ⁶ Registrierung
¹ Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten übermitteln dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) die zur Registrierung benötigten Angaben und melden ihm diesbezügliche Änderungen umgehend.
² Registrierte Anbieterinnen, die beabsichtigen, registrierten oder noch nicht registrierten Anbieterinnen die Nutzung von Ressourcen nach Artikel 4 Absatz 1 FMG zu gestatten, müssen dies dem BAKOM mitteilen.
⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6183 ).
Art. 4 ⁷ Korrespondenzadresse in der Schweiz
¹ Registrierte Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen unter Angabe der einheitlichen Unternehmens-Identifikationsnummer nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 2010⁸ über die Unternehmens-Identifikationsnummer eine Korrespondenzadresse in der Schweiz bezeichnen, an die insbesondere Mitteilungen, Vorladungen und Verfügungen rechtsgültig zugestellt werden können.
² Das BAKOM veröffentlicht die Korrespondenzadresse. Es kann sie durch ein Abrufverfahren zugänglich machen.
⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6183 ).
⁸ SR 431.03
Art. 5 ⁹ Datenlieferung im Rahmen der Amtshilfe
Der Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr stellt dem BAKOM kostenlos die ihm bekannten Adressdaten der Anbieterinnen von Fernmeldediensten zur Verfügung, die für den Vollzug und die Evaluation der Fernmeldegesetzgebung von Bedeutung sein können.
⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6183 ).
Art. 6 Recht auf Anschluss einer Fernmeldeendeinrichtung
¹ Die Anbieterin von Fernmeldediensten darf den Anschluss von Fernmeldeendeinrichtungen an die entsprechenden Schnittstellen nicht aus technischen Gründen verweigern, wenn diese Fernmeldeendeinrichtungen die Anforderungen nach Artikel 7 der Verordnung vom 25. November 2015¹⁰ über Fernmeldeanlagen¹¹ (FAV) erfüllen.
² Das BAKOM kann einer Anbieterin von Fernmeldediensten die Genehmigung erteilen, den Anschluss einer Fernmeldeeinrichtung, die den Anforderungen von Artikel 7 FAV entspricht, zu verweigern, aufzuheben oder den Dienst für diese Einrichtung einzustellen, wenn die Gefahr besteht, dass die Einrichtung funktechnische Störungen bewirkt oder für das Netz oder den Netzbetrieb eine schädliche Wirkung hat. Es kann auch andere geeignete Massnahmen treffen.
³ Im Notfall kann eine Anbieterin eine Fernmeldeendeinrichtung unverzüglich vom Netz trennen, wenn dessen Schutz dies erfordert und der Benutzerin oder dem Benutzer umgehend und kostenfrei eine Alternative angeboten werden kann. Sie unterrichtet unverzüglich das BAKOM.
¹⁰ SR 784.101.2
¹¹ Bezeichnung gemäss Art. 43 Abs. 1 Bst. a der V vom 25. Nov. 2015 über Fernmeldeanlagen, in Kraft seit 13. Juni 2016 ( AS 2016 179 ).
Art. 7 ¹² Schnittstellen von Fernmeldenetzen und -diensten
¹ Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen die für den physischen Zugang zu Fernmeldenetzen notwendigen technischen Spezifikationen der Schnittstellen veröffentlichen.
² Sie müssen das BAKOM, die Kundinnen und Kunden sowie die Hersteller von Fernmeldeanlagen und Software zur Nutzung von Fernmeldediensten auf Anfrage darüber informieren, welche Arten von Schnittstellen sie bereitstellen für den Zugangsdienst zum Internet sowie für Dienste, die mittels der Ressourcen nach Artikel 4 Absatz 1 FMG erbracht werden. Sie müssen die Information innert angemessener Frist unentgeltlich zur Verfügung stellen.
³ Die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 müssen so detailliert sein, dass die Herstellung und Nutzung von Fernmeldeendeinrichtungen zur Nutzung aller über die entsprechende Schnittstelle erbrachten Dienste der betreffenden Anbieterin möglich sind.
⁴ Die Anbieterinnen müssen die Identifikationsmerkmale und Zugangsdaten, die für den Zugang zu Fernmeldenetzen und die Nutzung von Diensten nach den Absätzen 1 und 2 notwendig sind, den Kundinnen und Kunden auf Anfrage unentgeltlich mitteilen.
⁵ Das BAKOM erlässt die erforderlichen administrativen und technischen Vorschriften.
¹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6183 ).
Art. 8 ¹³ Nutzung des Funkfrequenzspektrums
Für Anbieterinnen, die zur Erbringung ihrer Fernmeldedienste das Funkfrequenzspektrum nutzen, gilt die Verordnung vom 18. November 2020¹⁴ über die Nutzung des Funkfrequenzspektrums.
¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6183 ).
¹⁴ SR 784.102.1
Art. 9 Ausbildungsplätze für Lernende in der beruflichen Grundbildung ¹⁵
¹ Anbieterinnen von Fernmeldediensten mit Sitz oder Niederlassung in der Schweiz müssen spätestens 18 Monate nach Markteintritt mindestens drei Prozent der Arbeitsstellen im Fernmeldebereich in der Schweiz als Ausbildungsplätze für Lernende in der beruflichen Grundbildung anbieten. Teilzeitarbeitsstellen sind entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad anzurechnen.¹⁶
² Die Anbieterinnen können diese Verpflichtung auch in Zusammenarbeit mit Dritten innerhalb der Fernmeldebranche erfüllen.
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6183 ).
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6183 ).
Art. 10 Transparenz der Preise
¹ Werden bei Anrufen zwischen Kundinnen und Kunden verschiedener Anbieterinnen von mobilen Fernmeldediensten höhere Gebühren verrechnet als bei Anrufen zu Kundinnen und Kunden derselben Anbieterin, so sind die Anrufenden beim Verbindungsaufbau kostenlos, werbefrei und einfach darauf hinzuweisen. Dies gilt auch bei Anrufen zwischen verschiedenen Kundengruppen derselben Anbieterin. Die Anbieterinnen müssen es ihren Kundinnen und Kunden ermöglichen, kostenlos auf den Hinweis zu verzichten.
¹bis Werden Kundinnen oder Kunden bei Anrufen auf Nummern für unternehmensweite Fernmeldenetze höhere Gebühren in Rechnung gestellt als bei Anrufen auf Nummern mit geografischen Kennzahlen, so sind sie beim Verbindungsaufbau kostenlos, werbefrei und einfach darauf hinzuweisen. Die Anbieterinnen müssen es ihren Kundinnen und Kunden ermöglichen, kostenlos auf den Hinweis zu verzichten.¹⁷
² Bei Angeboten von Fernmeldediensten mit begrenzten kostenlosen oder vergünstigten Anteilen muss die Anbieterin es den Kundinnen und Kunden ermöglichen, sich kostenlos über die verbrauchten oder verbleibenden Anteile zu informieren.
³ Die Absätze 1–2 gelten nicht für Anrufe auf Mehrwertdienste, Auslandverbindungen und die Nutzung ausländischer Mobilfunknetze (internationales Roaming ). ¹⁸
¹⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2015 ( AS 2014 4161 ).
¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6183 ).
Art. 10 a ¹⁹ Internationales Roaming: Informationspflichten
¹ Die Mobilfunkanbieterinnen müssen ihre Kundinnen und Kunden beim Vertragsabschluss, bei der Aktivierung oder Reaktivierung von Roamingdiensten sowie mindestens einmal jährlich schriftlich und leicht verständlich über die Konditionen und Modalitäten des internationalen Roamings informieren, insbesondere:
a. darüber, wie und wo die aktuell geltenden Tarife sowie die Tarifoptionen für Preisreduktionen abgefragt werden können;
b. über die Möglichkeit, eine Kostenlimite festzulegen und den Zugang zu sperren;
c. über die Möglichkeit, die Information beim Wechsel auf ein ausländisches Mobilfunknetz deaktivieren und reaktivieren zu können;
d. über die allenfalls fehlende Information beim Wechsel auf ein ausländisches Mobilfunknetz.
² Beim Wechsel auf ein ausländisches Mobilfunknetz informieren sie ihre Kundinnen und Kunden sofort, unentgeltlich und leicht verständlich über die maximal anfallenden Kosten der folgenden internationalen Roamingdienste:
a. Anrufe in die Schweiz;
b. ankommende Anrufe;
c. Anrufe vor Ort;
d. Versand von SMS;
e. Datenübertragung, inkl. Versenden von MMS.
³ Sie ermöglichen ihren Kundinnen und Kunden, die Information beim Wechsel auf ein ausländisches Mobilfunknetz einfach und unentgeltlich zu deaktivieren und zu reaktivieren.
⁴ Sie weisen die Kundinnen und Kunden beim Verkauf eines Endgeräts, auf dem die Information beim Wechsel auf ein ausländisches Mobilfunknetz aus technischen Gründen nicht möglich ist, zusätzlich zu den Informationen nach Absatz 1 auf Abonnemente und Optionen für Preisreduktionen für das betreffende Endgerät hin.
¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009 ( AS 2009 5821 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2020 6183 ).
Art. 10 b ²⁰ Internationales Roaming: Nutzung
¹ Die Mobilfunkanbieterinnen ermöglichen die Nutzung von Roamingdiensten erst, nachdem eine Kostenlimite festgelegt wurde. Die Kundinnen und Kunden müssen die Möglichkeit haben, die Kostenlimite nachträglich anzupassen.
² Die Anbieterinnen ermöglichen ihren Kundinnen und Kunden, den Zugang zu den Roamingdiensten jederzeit einfach und unentgeltlich zu deaktivieren und zu reaktivieren.
³ Sie deaktivieren die Roamingdienste in Luftfahrzeugen, auf Schiffen und per Satellit standardmässig und unabhängig von der Freigabe nach Absatz 1. Die Aktivierung und Deaktivierung dieser Roamingdienste muss unabhängig von der Deaktivierung und Reaktivierung nach Absatz 2 möglich sein.
⁴ Die Anbieterinnen dürfen ihren Kundinnen und Kunden die Nutzung von Roamingdiensten von Drittanbieterinnen nicht aktiv erschweren oder verunmöglichen.
²⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2020 6183 ).
Art. 10 c ²¹ Internationales Roaming: Abrechnung
¹ Bei der Berechnung des Entgelts oder des Guthabenverbrauchs für abgehende und ankommende Anrufe im internationalen Roaming gilt Folgendes:
a. Die Abrechnung erfolgt sekundengenau, mit Ausnahme der ersten 30 Sekun­den bei abgehenden Anrufen.
b. Der Endbetrag darf auf die nächsten 10 Rappen aufgerundet werden.
² Bei der Berechnung des Entgelts oder des Guthabenverbrauchs für die Abwicklung von Datendiensten im internationalen Roaming gilt Folgendes:
a. Die Abrechnung erfolgt kilobytegenau.
b. Der Endbetrag darf auf die nächsten 10 Rappen aufgerundet werden.
³ Eine abweichende Abrechnung ist nur zulässig:
a. wenn die benötigten Daten von den ausländischen Mobilfunkanbieterinnen nicht zur Verfügung gestellt werden und die Anbieterin die Notwendigkeit der abweichenden Berechnung dem BAKOM gegenüber anhand der zur Verfügung gestellten Daten belegt; oder
b. bei Text- und Multimedianachrichtendiensten wie SMS oder MMS, bei denen die Abrechnung üblicherweise pro Nachricht erfolgt.
²¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2020 6183 ).
Art. 10 d ²² Internationales Roaming: Optionen
¹ Die Mobilfunkanbieterinnen müssen ihren Kundinnen und Kunden Optionen an­bieten, die den Bezug von internationalen Roamingdiensten zu reduzierten Tarifen ermöglichen. Dabei gilt Folgendes:
a. Die Option enthält entweder einen reduzierten Tarif oder eine bestimmte Menge an Inklusiveinheiten zu einem Paketpreis.
b. Die Kundin oder der Kunde muss das Startdatum der Option frei bestimmen können.
c. Die Option ist unabhängig von einer allfälligen Rechnungsperiode mindestens 12 Monate gültig.
² Die Optionen müssen kostenfrei im In- und Ausland bezogen werden können. Der Bezug der Optionen muss geräteunabhängig über Internet möglich sein.
²² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2020 6183 ).
Art. 10 e ²³ Messung der Qualität von Internetzugangsdiensten und Information der Öffentlichkeit
¹ Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen:
a. die Qualität der von ihnen angebotenen festen und mobilen Internetzugangsdienste selbst messen, soweit sie Zugriff auf die für die Messung benutzten Geräte haben;
b. ihren Kundinnen und Kunden ermöglichen, die Qualität des eigenen festen oder mobilen Internetzugangsdienstes zu messen, soweit diese Zugriff auf die für die Messung benutzten Geräte haben;
c. die Ergebnisse konsolidieren und ihre Kundinnen und Kunden sowie die Öffentlichkeit über die Qualität der Internetzugangsdienste informieren.
² ...²⁴
³ Die Informationen über die Qualität müssen Vergleiche zwischen den Angeboten der verschiedenen Anbieterinnen erlauben. Sie müssen auch in Form von geogra­fischen Karten veröffentlicht werden.
⁴ Die Pflicht zur Messung und Veröffentlichung gilt bei den festen Internetzugängen für alle Anbieterinnen mit mindestens 300 000 Kundinnen und Kunden. Bei den mo­bilen Internetzugängen gilt sie für alle Anbieterinnen mit mindestens 300 000 Kun­dinnen und Kunden und einer Mobilfunkkonzession.
⁵ Das BAKOM regelt in den technischen und administrativen Vorschriften, wie die Anbieterinnen die Qualitätsmessgrössen messen und die Ergebnisse veröffentlichen müssen.
⁶ Die Veröffentlichungen nach diesem Artikel müssen auf einer frei zugänglichen Internetseite erfolgen. Das BAKOM kann vorsehen, dass die Veröffentlichungen auf derselben Internetseite erfolgen müssen.
²³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6183 ).
²⁴ Tritt am 1. Sept. 2021 resp. am 1. Jan. 2024 in Kraft ( AS 2020 6183 ).
Art. 10 f ²⁵ Offenes Internet
¹ Jede Anbieterin von Internetzugängen darf nach Artikel 12 e Absatz 2 Buchstabe a FMG Informationen unterschiedlich übertragen, wenn dies erforderlich ist, um eine gesetzliche Vorschrift oder einen Gerichtsentscheid, der sie rechtlich bindet, zu befolgen.
² Die Aufforderung der Kundin oder des Kunden an die Anbieterin nach Artikel 12 e Absatz 2 Buchstabe c FMG darf nicht standardmässig Gegenstand eines Angebots sein, das die Kundin oder der Kunde über die allgemeinen Geschäftsbedingungen oder über das Standardangebot akzeptiert.
²⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6183 ).
Art. 11 ²⁶ Mindestdaten eines Verzeichniseintrags
¹ Der Eintrag einer Kundin oder eines Kunden in Verzeichnissen von Fernmeldediensten besteht mindestens aus:
a. dem Adressierungselement, mit dem die Kundin oder der Kunde des betroffenen Fernmeldedienstes kontaktiert werden kann;
b. dem Vor- und Nachnamen oder dem Firmennamen der Kundin oder des Kunden;
c. der vollständigen Adresse der Kundin oder des Kunden;
d. gegebenenfalls dem Kennzeichen, dass sie oder er keine Werbemitteilungen von Personen erhalten möchte, mit denen sie oder er in keiner Geschäftsbeziehung steht, und dass die sie oder ihn betreffenden Daten zu Zwecken der Direktwerbung nicht weitergegeben werden dürfen (Art. 88 Abs. 1);
e. der Preisbekanntgabe nach den Artikeln 11 a bis und 13 a der Preisbekanntgabeverordnung vom 11. Dezember 1978²⁷ (PBV), sofern es sich um ein Adressierungselement eines entgeltlichen Mehrwertdienstes handelt.
² Eine Kundin oder ein Kunde kann mit demselben Adressierungselement mehrere Einträge nach Absatz 1 beantragen, sofern alle von den Einträgen betroffenen Personen ihre Einwilligung dazu erteilt haben.
³ Dient der Eintrag lediglich zur Erbringung eines Kommunikationsherstellungsdienstes, so beschränkt sich der Eintrag auf die in Absatz 1 Buchstaben a–c genannten Daten.
⁴ Ist eine Kundin oder ein Kunde damit einverstanden, über einen Kommunikationsherstellungsdienst kontaktiert zu werden, so muss ihre oder seine Anbieterin von Fernmeldediensten sie oder ihn ausdrücklich darüber informieren, dass die Daten nach Absatz 1 Buchstaben a–c auf Verlangen an jede Anbieterin eines solchen Diens­tes weitergegeben werden.
⁵ Das BAKOM definiert die Datenfeldbezeichnungen und die anderen Zusatzdaten, die für die Formatierung und Veröffentlichung von Verzeichnissen notwendig sind.
²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6183 ).
²⁷ SR 942.211

3. Kapitel: Grundversorgung

1. Abschnitt: Grundversorgungskonzession

Art. 12 Erteilung der Grundversorgungskonzession
¹ Die Grundversorgungskonzession wird als Kriterienwettbewerb ausgeschrieben.
² Die Bewerberin um eine Grundversorgungskonzession hat in ihrem Konzept zu­sätzlich die geschäftliche Planung für die ganze Dauer der Konzession unter Angabe der angenommenen Preise und der vorgesehenen Investitionen einzureichen.
³ Die Grundversorgungskonzession wird derjenigen Bewerberin erteilt, welche die Entscheidungskriterien erfüllt und keine finanzielle Abgeltung verlangt. Wenn mehrere Bewerberinnen die Entscheidungskriterien erfüllen und keine finanzielle Abgeltung verlangen, wird die Konzession derjenigen Bewerberin erteilt, welche die für die qualitative Bewertung benutzten Kriterien am besten erfüllt.
⁴ Beanspruchen alle Bewerberinnen, welche die Entscheidungskriterien erfüllen, eine finanzielle Abgeltung, so erhält diejenige Bewerberin den Zuschlag, deren Ausschreibungsangebot das vorteilhafteste Verhältnis zwischen dem Ergebnis der qualitativen Bewertung und der benötigten Abgeltung aufweist.
⁵ Die Eidgenössische Kommunikationskommission (ComCom) zieht eine oder mehrere Anbieterinnen von Fernmeldediensten zur Sicherstellung der Grundversorgung heran, wenn:
a. sich von vornherein zeigt, dass die Ausschreibung nicht unter Wettbewerbsbedingungen ablaufen kann;
b. die Ausschreibung zu keinen Bewerbungen geführt hat;
c. die Ausschreibung nicht unter Wettbewerbsbedingungen erfolgte, namentlich wenn nur eine Bewerbung vorlag;
d. am Ende der Ausschreibung keine Bewerberin die Entscheidungskriterien erfüllt.
⁶ Die auf Grund von Absatz 5 bezeichnete Konzessionärin kann eine finanzielle Abgeltung fordern.
⁷ Die neue Grundversorgungskonzession ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der geltenden Konzession zu erteilen.
Art. 13 Finanzielle Abgeltung
¹ Die finanzielle Abgeltung dient ausschliesslich zur Finanzierung der ungedeckten Kosten der Grundversorgung.
² Die ungedeckten Kosten entsprechen den Nettogesamtkosten der Grundversorgung. Die Nettogesamtkosten entsprechen der Differenz zwischen den Kosten des Unternehmens, das die Grundversorgung erbringt, und den Kosten, die es zu tragen hätte, wenn es die Grundversorgung nicht erbringen würde.
Art. 14 Berechnung der Nettogesamtkosten
¹ Die Nettokosten der Grundversorgung entsprechen den Aufwendungen einer effizienten Anbieterin für die Sicherstellung der Grundversorgung. Die Berechnung der Nettokosten, die für jeden Dienst gesondert durchgeführt wird, beruht auf folgenden Grundsätzen:
a. die Berechnung beruht auf aktueller Basis;
b. die Kosten des Netzes werden gestützt auf die Buchwerte gerechnet;
c. der Kapitalertrag für die eingesetzten Investitionen ist der branchenübliche Kapitalertrag, der nach dem mit der Erbringung der Grundversorgung verbundenen Risiko gewichtet werden muss;
d. die Abschreibungsmethode trägt der Lebensdauer der Investitionen Rechnung, die ihrer wirtschaftlichen Lebensdauer entsprechen muss;
e. die direkten und indirekten Einnahmen müssen von den Kosten abgezogen werden.
² Die Nettogesamtkosten der Grundversorgung entsprechen der Summe der Nettokosten, die für die einzelnen Dienste separat berechnet werden, nach Abzug der immateriellen Vorteile.
³ Die für die Berechnung verwendeten Daten müssen abgestützt sein, das heisst sie müssen transparent sein und aus zuverlässigen Quellen stammen. Zu diesem Zweck sind die Fachempfehlungen zur Rechnungslegung (FER), international anerkannte Accountingstandards (IAS) oder vergleichbare international anerkannte Rechnungslegungsvorschriften anzuwenden.

2. Abschnitt: Pflichten der Grundversorgungskonzessionärin

Art. 15 Dienste der Grundversorgung
¹ Die Grundversorgung umfasst die folgenden Dienste:
a. den öffentlichen Telefondienst, der das Führen von nationalen und interna­tionalen Telefongesprächen in Echtzeit mit einer Nummer²⁸ ermöglicht;
b. den öffentlichen Telefondienst, der das Führen von nationalen und interna­tionalen Telefongesprächen in Echtzeit mit drei Nummern ermöglicht;
c. einen Eintrag im Verzeichnis des öffentlichen Telefondienstes bei Beanspruchung eines Dienstes nach Buchstabe a oder b; Haushalte haben Anspruch auf zwei Einträge;
d.²⁹
den Zugangsdienst zum Internet mit einer garantierten Übertragungsrate von 10/1 Mbit/s;
e. die folgenden Dienste für Hörbehinderte: 1. Bereitstellen eines Transkriptionsdienstes für Hörbehinderte, der auch Notrufe abdeckt, sowie eines SMS-Vermittlungsdienstes, die beide rund um die Uhr verfügbar sind,
2. Bereitstellen eines Vermittlungsdienstes über Videotelefonie, der von Montag bis Freitag von 8 bis 21 Uhr und Samstag, Sonntag sowie an vom Bundesrecht anerkannten Feiertagen von 10 bis 17 Uhr verfügbar ist;
f.³⁰
den Verzeichnis- und Vermittlungsdienst für Sehbehinderte und Personen mit eingeschränkter Mobilität: Zugang zu den Verzeichnisdaten der Kundinnen und Kunden aller Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes in der Schweiz über eine Sprachauskunft in den drei Amtssprachen und durch das Bereitstellen eines Vermittlungsdienstes rund um die Uhr; sofern die Grundversorgungskonzessionärin einen Kommunikationsherstellungsdienst anbietet, ermöglicht der Vermittlungsdienst auch die Verbindung zu Kundinnen und Kunden, die nach Artikel 11 Absatz 4 nicht in einem Verzeichnis eingetragen, aber damit einverstanden sind, im Rahmen eines Kommunikationsherstellungsdienstes erreicht zu werden.³¹
² Die Grundversorgungskonzessionärin ist verpflichtet, diese Dienste während der ganzen Dauer der Konzession zu erbringen.
³ Das BAKOM bezeichnet die einzuhaltenden Spezifikationen für die Grundversorgungsdienste. Diese Spezifikationen richten sich nach international harmonisierten Normen.
²⁸ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6183 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Okt. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 3487 ).
³⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6183 ).
³¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 13 ).
Art. 16 ³² Anschluss
¹ Die in Artikel 15 Absatz 1 genannten Dienste sind mittels eines Anschlusses bis zum Netzabschlusspunkt im Innern der Wohn- und der Geschäftsräume der Kundin oder des Kunden bereitzustellen.
² Erlaubt der Anschluss die Bereitstellung des Dienstes nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d aus technischen oder ökonomischen Gründen nicht, so kann die Grundversorgungskonzessionärin in Ausnahmefällen:
a. den Leistungsumfang reduzieren; oder
b. auf die Bereitstellung des Dienstes verzichten, wenn ein Alternativangebot zu vergleichbaren Bedingungen auf dem Markt verfügbar ist.
³ Die Grundversorgungskonzessionärin ist verpflichtet, dem BAKOM über die Ausnahmefälle nach Absatz 2 und insbesondere über die nachstehenden Angaben jährlich Bericht zu erstatten:
a. jährliche Anzahl der Leistungsreduktionen und Angebotsverzichte;
b Grund für die Leistungsreduktion oder den Angebotsverzicht;
c. von der Leistungsreduktion oder vom Angebotsverzicht betroffener Ort;
d. Umfang der Leistungsreduktion.
⁴ Das BAKOM kann die Angaben nach Absatz 3 in anonymisierter Form publizieren.
⁵ Es bezeichnet die einzuhaltenden Spezifikationen für den Netz­abschlusspunkt. Diese richten sich nach international harmonisierten Normen.
³² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 13 ).
Art. 17 Gebäudeeinführungspunkt
¹ Die Grundversorgungskonzessionärin muss die für die Erbringung der Dienste der Grundversorgung erforderlichen Fernmeldeanlagen bis zum Gebäudeeinführungspunkt bereitstellen. Sie ist nicht verpflichtet, die Hausinstallationen bereitzustellen.
² Führt sie eine neue Technologie ein, die eine Anpassung der Hausinstallation erfordert, so trägt sie die Kosten dieser Anpassung.
³ Bei der ersten Bereitstellung dieser Fernmeldeanlagen kann die Eigentümerin oder der Eigentümer die Lage des Gebäudeeinführungspunkts selbst bestimmen.
⁴ Bei bereits bereitgestellten Fernmeldeanlagen darf die Konzessionärin nicht die Verlegung des Gebäudeeinführungspunkts verlangen.
⁵ Das BAKOM kann technische Vorschriften über den Gebäudeeinführungspunkt erlassen.
Art. 18 ³³ Anschlüsse ausserhalb des Siedlungsgebiets
¹ Verlangt eine Kundin oder ein Kunde, dass an einem fernmeldetechnisch erschlossenen Ort ausserhalb des Siedlungsgebiets eine andere Technik als die von der Grundversorgungskonzessionärin angebotene verwendet wird, so hat sie oder er denjenigen Teil der Kosten selbst zu tragen, der die Kosten für das Erstellen eines Anschlusses nach Artikel 16 übersteigt.
² Verursacht das Erstellen eines Anschlusses nach Artikel 16 an fernmeldetechnisch nicht erschlossenen Orten ausserhalb des Siedlungsgebiets Kosten von mehr als 20 000 Franken, so kann die Kundin oder der Kunde verpflichtet werden, den Teil der Kosten, der 20 000 Franken übersteigt, zu übernehmen.
³ Verursacht das Erstellen eines Anschlusses ausserhalb des Siedlungsgebiets Kosten von mehr als 20 000 Franken, so kann die Grundversorgungskonzessionärin eine Mindestvertragsdauer vorschreiben. Diese darf die Dauer der Grundversorgungs­konzession nicht übersteigen.
⁴ Bei einer finanziellen Beteiligung der Kundin oder des Kunden darf der Leistungsumfang nicht nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a reduziert werden.
³³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 13 ).
Art. 19 und  20 ³⁴
³⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 13 ).
Art. 21 Qualität der Grundversorgung
¹ Die Grundversorgungskonzessionärin misst die Qualität der Grundversorgungs­angebote nach den folgenden Kriterien und erstattet dem BAKOM jährlich Bericht:
a. betreffend die Anschlüsse: 1. Frist für die Inbetriebsetzung eines Anschlusses,
2. Anzahl Fehlermeldungen pro Anschluss und Jahr,
3. Reparaturzeit;
b. betreffend den öffentlichen Telefondienst: 1. Verfügbarkeit des Dienstes,
2. Verbindungsaufbauzeit,
3. Sprachübertragungsqualität,
4. Häufigkeit des erfolglosen Verbindungsaufbaus infolge von Netzüberlastung oder Netzfehlern,
5. Abrechnungsgenauigkeit;
c. betreffend den Zugangsdienst zum Internet: 1. Verfügbarkeit des Dienstes,
2. Datenübertragungsqualität;
d. Reaktionszeiten der Dienste für Menschen mit einer Behinderung.³⁵
² Das BAKOM regelt die technischen Einzelheiten und setzt die Zielwerte der Qualitätskriterien fest. Es orientiert sich dabei an den Fortschritten im Bereich der Qualität und berücksichtigt die technologische Entwicklung.
³ Die Grundversorgungskonzessionärin muss dem BAKOM den Zutritt zu den Anlagen gewähren, damit dieses kontrollieren kann, ob die Zielwerte der Qualitätskriterien erreicht werden.³⁶
⁴ Das BAKOM kann eine unabhängige Fachperson damit beauftragen zu kontrollieren, ob die Zielwerte der Qualitätskriterien erreicht werden. Die Ergebnisse dieser Untersuchung können veröffentlicht werden.³⁷
³⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 13 ).
³⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4161 ).
³⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4161 ).
Art. 22 ³⁸ Preisobergrenzen
¹ Es gelten folgende Preisobergrenzen (ohne Mehrwertsteuer):
a. öffentlicher Telefondienst mit einer Nummer (Art. 15 Abs. 1 Bst. a) mit ein oder zwei Einträgen im Verzeichnis (Art. 15 Abs. 1 Bst. c), einschliesslich Anschluss (Art. 16): 23.45 Franken pro Monat;
b. Zugangsdienst zum Internet (Art. 15 Abs. 1 Bst. d), einschliesslich Anschluss (Art. 16): 45 Franken pro Monat;
c. öffentlicher Telefondienst mit einer Nummer (Art. 15 Abs. 1 Bst. a) mit ein oder zwei Einträgen im Verzeichnis (Art. 15 Abs. 1 Bst. c) und Zugangsdienst zum Internet (Art. 15 Abs. 1 Bst. d), einschliesslich Anschluss (Art. 16): 55 Franken pro Monat;
d. öffentlicher Telefondienst mit drei Nummern (Art. 15 Abs. 1 Bst. b): zusätzlich zum Betrag nach Buchstabe a oder c: 16.55 Franken pro Monat;
e. Bereitstellung der Angebote nach den Buchstaben a–d: einmalig 40 Franken bei Abschluss des Vertrags sowie bei einem vom Kunden oder von der Kundin verlangten Wechsel zwischen diesen Angeboten;
f. nationale Verbindungen im Rahmen des öffentlichen Telefondienstes (Art. 15 Abs. 1 Bst. a und b) zu Festnetzanschlüssen, verrechnet nach Anzahl Sekunden und aufgerundet auf die nächsten 10 Rappen: 7,5 Rappen pro Minute;
g. Inanspruchnahme des Transkriptionsdienstes (Art. 15 Abs. 1 Bst. e Ziff. 1), verrechnet nach Anzahl Sekunden und aufgerundet auf die nächsten 10 Rappen: 3,4 Rappen pro Minute.
² Die Preisobergrenzen gelten auch für Leistungen, die über die Anschlüsse nach Artikel 18 erbracht werden.
³ Die Grundversorgungskonzessionärin meldet dem BAKOM alle Änderungen ihrer Tarife mindestens 30 Tage vor deren Einführung.
³⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 13 ).
Art. 23 Unbeglichene Rechnungen und Sicherheiten
¹ Begleichen die Kundinnen oder Kunden ihre Rechnung für Dienste der Grundversorgung, die im Rahmen der Grundversorgungskonzession erbracht werden, nicht fristgemäss, so ist die Grundversorgungskonzessionärin verpflichtet, ihnen eine Mahnung zuzustellen, in der auf die zu gewärtigenden Massnahmen hingewiesen wird.
² Wird die Rechnung begründet angefochten oder betrifft sie nicht Dienste der Grundversorgung, die im Rahmen der Grundversorgungskonzession erbracht werden, so ist die Grundversorgungskonzessionärin nicht berechtigt, die Anschlüsse zu sperren oder den Vertrag vor der Lösung des Streitfalles zu kündigen.
³ Bei Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit der Kundin oder des Kunden kann die Grundversorgungskonzessionärin Sicherheiten verlangen, die zum Zinssatz von Sparkonten verzinst werden. Die Höhe dieser Sicherheiten darf den zur Deckung des voraussichtlichen Risikos der Grundversorgungskonzessionärin notwendigen Betrag nicht überschreiten.

3. Abschnitt: Finanzierung der Grundversorgung

Art. 24 Festsetzung der finanziellen Abgeltung
¹ Die Nettogesamtkosten werden jährlich auf Basis der Grundsätze nach Artikel 14 berechnet.
² Die voraussichtlichen Kosten müssen dem BAKOM bis zum 31. Juli des Jahres zugestellt werden, das dem Jahr vorangeht, für welches das Budget erstellt wird. Wird die Grundversorgungskonzession ausgeschrieben, so gehen die voraussichtlichen Kosten während der ersten zwei Konzessionsjahre direkt aus der Bewerbung der Grundversorgungskonzessionärin hervor.³⁹
³ Die effektiven Kosten müssen dem BAKOM spätestens zwei Monate nach Jahresende zugestellt werden. Die Grundversorgungskonzessionärin muss dem BAKOM alle für die Kontrolle der effektiven Kosten notwendigen Daten bereitstellen.⁴⁰
⁴ Die ComCom legt die finanzielle Abgeltung auf Basis der effektiven Kosten fest. Die Differenzen zwischen den voraussichtlichen und den effektiven Kosten müssen stichhaltig begründet werden, um Gegenstand eines Entschädigungsanspruchs sein zu können.
⁵ Die Konzessionärin schiesst die jährliche finanzielle Abgeltung vor. Der Vorschuss wird zu einem Satz verzinst, wie er für Bundesobligationen mit gleicher oder vergleichbarer Frist zum Zeitpunkt der Entschädigung gilt.
⁶ Das BAKOM kann ein Audit der Buchhaltungsdaten und der Kostenberechnung verlangen.⁴¹
⁷ Reicht die Konzessionärin die verlangten Informationen nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Jahresende ein, so verfällt der Anspruch auf einen Beitrag.
³⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4161 ).
⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 5821 ).
⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 5821 ).
Art. 25 Abgaben zur Finanzierung der Grundversorgung
¹ Massgebend für die Berechnung der Abgabe einer registrierten Anbieterin von Fernmeldediensten ist ihr Umsatz mit den auf dem Landesgebiet angebotenen Fernmeldediensten abzüglich der Kosten der Fernmeldedienste, die von Drittanbieterinnen im Grosshandel bezogen wurden, und der Kosten der Fernmeldedienste, die für Dritte in Rechnung gestellt wurden.⁴²
² Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten stellen dem BAKOM die Angaben zum Umsatz des vorangegangenen Jahres bis spätestens am 30. April zu, erstmals im Jahr 2009.
³ Reicht eine Anbieterin die für die Berechnung der Abgabe erforderlichen Daten nicht ein, so legt das BAKOM diese auf Basis des mehrwertsteuerpflichtigen Gesamtumsatzes fest.
⁴ Das BAKOM kann ein externes Kontrollsystem vorsehen, um die von den Anbieterinnen gelieferten Daten auf ihre Richtigkeit zu prüfen.
⁵ Bezahlt eine säumige Anbieterin die von ihr geschuldeten Beträge nicht innerhalb eines Jahres nach der in der Mahnung gesetzten Frist, so werden diese auf die Nettogesamtkosten der auf diese Feststellung folgenden Periode vorgetragen. Mit dem Vortrag wird die Zahlungspflicht nicht aufgehoben. Nachträglich bezahlte Beträge werden in die Einrichtung, die den Finanzierungsmechanismus verwaltet, überwiesen und von den Nettogesamtkosten der auf den Zahlungseingang folgenden Periode abgezogen.
⁶ Anbieterinnen mit einem massgebenden jährlichen Umsatz (Abs. 1) von weniger als fünf Millionen Franken sind von der Abgabe befreit.
⁷ Das BAKOM erlässt administrative Vorschriften über die Ermittlung des Umsatzes und die für die Kostenaufteilung erforderlichen Informationen.
⁴² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6183 ).
Art. 26 Verwaltung des Finanzierungsmechanismus
¹ Das BAKOM verwaltet den Finanzierungsmechanismus. Zu diesem Zweck kann es technische und administrative Vorschriften erlassen.
² Es veröffentlicht periodisch einen Bericht über die Finanzierung der Grundversorgung.
³ Die Kosten für die Verwaltung des Finanzierungsmechanismus werden durch die Abgaben zur Finanzierung der Grundversorgung gedeckt.

4. Kapitel: ⁴³ Aus der Erbringung bestimmter Dienste abgeleitete Pflichten

⁴³ Vormals: vor Art. 27
Art. 26 a ⁴⁴ Übermittlung von Nummern
¹ Verbindungserzeugende Anbieterinnen von öffentlichem Telefondienst müssen sicherstellen, dass als Nummer des anrufenden Anschlusses mindestens eine Nummer gemäss schweizerischem Nummerierungsplan E.164 übermittelt wird.
² Sie müssen diejenige Nummer übermitteln, die der Kundin oder dem Kunden für den Dienst zugeteilt ist, in dessen Rahmen die Verbindung aufgebaut wird. Die weiteren an der Verbindung beteiligten Anbieterinnen von Fernmeldediensten dürfen übermittelte Nummern nicht verändern.
³ Anbieterinnen von öffentlichem Telefondienst können ihren Kundinnen und Kunden ermöglichen, beim Verbindungsaufbau weitere Nummern zu übermitteln, sofern diese ein Nutzungsrecht nachweisen können. Haben die Anbieterinnen Kenntnis davon, dass Kundinnen oder Kunden Nummern übermitteln, an denen diese kein Nutzungsrecht haben, so müssen sie geeignete Massnahmen treffen um die Übermittlung dieser Nummern zu verhindern.
³bis Machen Kundinnen und Kunden glaubhaft, dass unberechtigte Dritte ihre Nummern verwenden, so können die Anbieterinnen von öffentlichem Telefondienst im Einverständnis mit diesen Kundinnen und Kunden alle Anrufe unterbinden, bei denen die betreffenden Nummern übermittelt werden. Ausgenommen sind Anrufe, die von den Anschlüssen der betreffenden Kundinnen und Kunden tatsächlich ausgehen.⁴⁵
⁴ Übermittelte Nummern müssen mit einer Kennzeichnung versehen sein, welche darauf hinweist, ob sie auf Angaben der anrufenden Kundin bzw. des anrufenden Kunden oder auf Informationen der verbindungserzeugenden Anbieterin beruhen und ob diese die Nummernangaben der Kundin bzw. des Kunden überprüft hat.
⁵ Es dürfen keine Nummern aus den Bereichen 0900, 0901 und 0906 als Nummern anrufender Anschlüsse übermittelt werden.
⁶ Haben Anbieterinnen Kenntnis davon, dass eine übermittelte Nummer ungültig ist oder ohne Nutzungsrecht verwendet wird, oder handelt es sich um eine Nummer nach Absatz 5, so müssen sie geeignete Massnahmen treffen und untereinander koordinieren, um die Übermittlung dieser Nummer zu verhindern oder den Anruf zu unterbinden.⁴⁶
⁴⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 5821 ).
⁴⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4161 ).
⁴⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2020 6183 ).
Art. 27 ⁴⁷ Zugang zu den Notrufdiensten
¹ Der Zugang zu den Notrufdiensten nach Artikel 28 der Verordnung vom 6. Ok­to­ber 1997⁴⁸ über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich (AEFV) muss von jedem Telefonanschluss aus gewährleistet und unentgeltlich sein. Einzig für die telefonische Hilfe für Erwachsene kann eine Pauschalgebühr von 20 Rappen pro Anruf erhoben werden.
² Die Anbieterinnen von Satellitenmobilfunkdiensten der Grundversorgung, denen die Internationale Fernmeldeunion Adressierungselemente zugewiesen hat, müssen nur den unentgeltlichen Zugang zur europäischen Notrufnummer gewährleisten.
⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6183 ).
⁴⁸ SR 784.104
Art. 28 ⁴⁹ Leitweglenkung der Notrufe
Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes müssen die Leitweglenkung der Notrufe zu den Notrufdiensten nach Artikel 28 AEFV⁵⁰ sicherstellen.
⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6183 ).
⁵⁰ SR 784.104
Art. 29 ⁵¹ Standortidentifikation bei Notrufen: Allgemeines
¹ Soweit es die gewählte Technik zulässt, muss die Standortidentifikation bei Anrufen auf die Notrufdienste nach Artikel 28 AEFV⁵² online gewährleistet sein. Dies gilt auch für Kundinnen und Kunden, die auf einen Eintrag im öffentlichen Verzeichnis verzichtet haben.
² Geräteeigene Ortungsfunktionen dürfen bei einem Notruf auch ohne ausdrückliche Zustimmung der Kundinnen und Kunden aktiviert werden. Soweit es die gewählte Technik zulässt, sind sie nach der Beendigung des Notrufs wieder zu deaktivieren.
³ Auf Gesuch hin kann das BAKOM weitere ausschliesslich für Notrufdienste der Polizei, der Feuerwehr sowie der Sanitäts- und Rettungsdienste bestimmte Nummern bezeichnen, bei denen die Standortidentifikation zu garantieren ist. Es publiziert die Liste dieser Nummern.
⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6183 ).
⁵² SR 784.104
Art. 29 a ⁵³
⁵³ Tritt am 1. Jan. 2022 in Kraft ( AS 2020 6183 ).
Art. 29 b ⁵⁴ Standortidentifikation bei Notrufen: Betrieb eines Standortidentifikationsdienstes
¹ Die Grundversorgungskonzessionärin betreibt in Zusammenarbeit mit den übrigen Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes und zugunsten der Alarmzentralen einen Standortidentifikationsdienst. Dieser muss auch Alarmzentralen zugänglich sein, die nicht bei der Grundversorgungskonzessionärin angeschlossen sind.
² Die Zusammenarbeit zwischen der Grundversorgungskonzessionärin und den übrigen Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes sowie die Inanspruchnahme des Standortidentifikationsdienstes durch die Alarmzentralen richten sich nach den in Artikel 54 festgelegten Grundsätzen der kostenorientierten Preisgestaltung.
³ Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes tragen die Investitions- und Betriebskosten für das Anbieten des Standortidentifikationsdienstes.
⁴ ...⁵⁵
⁵ Die Alarmzentralen tragen lediglich die Kosten für die Inanspruchnahme des Standortidentifikationsdienstes.
⁵⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6183 ).
⁵⁵ Tritt am 1. Jan. 2022 in Kraft ( AS 2020 6183 ).
Art. 30 ⁵⁶ Besondere Bestimmungen über Notrufe
¹ Solange bei der Sprachübermittlung über Internet-Protokoll die korrekte Leitweglenkung und Standortidentifikation der Notrufe technisch nicht für jeden Standort möglich ist, müssen diese nur bei Anrufen von dem im Abonnementsvertrag bezeichneten Hauptstandort aus gewährleistet sein.
² Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes stellen sicher, dass die Kundinnen und Kunden über diese Einschränkungen informiert werden und deren Kenntnisnahme ausdrücklich bestätigen. Sie machen diese darauf aufmerksam, dass für Notrufe, wenn immer möglich, ein Kommunikationsmittel verwendet werden soll, mit dem die korrekte Leitweglenkung und Standortidentifikation der Notrufe technisch möglich ist.
³ Notrufe dürfen durch priorisierte Fernmeldedienste der Sicherheitskommunikation (Art. 90 Abs. 2) nicht unterbrochen werden.
⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6183 ).
Art. 31 ⁵⁷ Modalitäten zur Bereitstellung von Verzeichnisdaten
¹ Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes sind verpflichtet, den Berechtigten nach Artikel 21 Absatz 2 FMG sowohl den Online-Zugang zu den Mindestdaten der Verzeichniseinträge ihrer Kundinnen und Kunden als auch die blockweise Übertragung dieser Daten mit der Option von mindestens täglichen Aktualisierungen bereitzustellen.
² Die Anbieterinnen, die Zugang zu den Verzeichnisdaten nach Artikel 11 Absätze 1 und 2 haben, können die Verzeichnisdaten ändern, wenn eine Kundin oder ein Kunde dies verlangt und sie diese Änderungen der betroffenen Anbieterin des öffentlichen Telefondienstes mitteilen.
³ Die Anbieterinnen, die Zugang zu den Verzeichnisdaten nach Artikel 11 Absatz 3 haben, dürfen diese Daten nur zur Erbringung eines Kommunikationsherstellungsdienstes bearbeiten. Sie dürfen die Daten insbesondere weder veröffentlichen noch zu Werbezwecken verwenden, noch Dritten bekannt geben.
⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6183 ).
Art. 32 Interoperabilität
¹ Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes müssen die Kommunikationsfähigkeit dieses Dienstes sicherstellen (Art. 21 a Abs. 1 FMG). Sie müssen dabei direkt oder indirekt Interkonnektion gewähren. Sie beachten die Bestimmungen über:⁵⁸
a. die Transparenz des Basisangebots (Art. 53 Abs. 1, 2 und 4);
b. die Bekanntgabe der technischen und kommerziellen Bedingungen gegenüber den um Interkonnektion nachfragenden Anbieterinnen (Art. 61);
c.⁵⁹
die Schnittstellen (Art. 55).
² Das Verfahren bei Streitigkeiten über Interoperabilität richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 70–74.
³ Die ComCom legt die Bedingungen der Interkonnektion nach den markt- und branchenüblichen Grundsätzen fest.
⁵⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6183 ).
⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6183 ).
Art. 33 Dienste für Personen mit Hör-, Seh- oder Mobilitätsbehinderung
¹ Die Dienste für Personen mit Hör-, Seh- oder Mobilitätsbehinderung müssen unentgeltlich sein, unabhängig davon, ob sie von Anbieterinnen von Diensten der Grundversorgung selbst oder über den Zugang zu Diensten Dritter angeboten werden.
² Die Verbindungsgebühren, die Personen mit Hör-, Seh- oder Mobilitätsbehinderung im Rahmen dieser Dienste verrechnet werden, müssen gegenüber den übrigen Tarifen diskriminierungsfrei sein.

4 a . Kapitel: Nummernportabilität ⁶⁰

⁶⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6183 ).
Art. 34 ⁶¹ Geltung
Die Artikel 34 a –34 e gelten für die Portabilität der Nummern des Nummerierungsplans E.164⁶², mit Ausnahme der Funkrufdienste.
⁶¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6183 ).
⁶² Empfehlung der ITU-T. Diese Empfehlung kann bei der Internationalen Fernmelde­union, Place des Nations, 1211 Genève, bezogen werden.
Art. 34 a ⁶³ Nummernportabilität zwischen Anbieterinnen von Fernmeldediensten
¹ Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen ihren Kundinnen und Kunden die Möglichkeit bieten, ihre Nummern zu behalten, wenn sie die Anbieterin innerhalb der gleichen Kategorie von Fernmeldediensten wechseln.
² Als Kategorien gelten:
der öffentliche Telefondienst des Festnetzes;
der öffentliche Telefondienst des Mobilnetzes;
die nicht geografischen Dienste der gleichen Art wie die Dienste der gebüh­renfreien Nummern des Typs 0800.
³ Durchwahlnummernbereiche von Kundinnen und Kunden können nur gesamthaft portiert werden. Anpassungen wie die Reduktion oder Aufteilung von portierten Durch­wahlnummernbereichen müssen zwischen der aktuellen und der ursprünglichen Anbieterin vereinbart werden.
⁴ Das BAKOM erlässt die erforderlichen technischen und administrativen Vorschriften.
⁶³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6183 ).
Art. 34 b ⁶⁴ Kosten
¹ Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten, die verpflichtet sind, die Nummernportabilität sicherzustellen, tragen die Kosten für deren Realisierung.
² Sie können von der neuen Anbieterin finanzielle Beiträge zur Deckung der mit der Übertragung der Nummern direkt verbundenen Verwaltungskosten verlangen. Die Regeln der kostenorientierten Preisgestaltung nach den Artikeln 54–54 c sind sinngemäss anwendbar.
³ Die Anbieterinnen regeln die Deckung der Kosten, die mit der Steuerung der Verbindungen zu den portier­ten Nummern verbunden sind, in ihren Interkonnek­tionsverträgen.
⁶⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6183 ).
Art. 34 c ⁶⁵ Änderung des Anschlussstandorts
Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten können ihren Kundinnen und Kunden die Möglichkeit anbieten, bei einer Änderung des Anschlussstandorts ihre Nummer zu behalten.
⁶⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6183 ).
Art. 34 d ⁶⁶ Sicherstellung der Übermittlung
Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten, welche die Nummernportabilität anbieten, müssen die Übermittlung der Nummer nach Artikel 26 a Absatz 2 sicherstellen.
⁶⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6183 ).
Art. 34 e ⁶⁷ Informationszugang
Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten, die verpflichtet sind, die Nummernpor­tabilität sicherzustellen, müssen den übrigen Anbieterinnen den Zugang zu den­jenigen Informationen ermöglichen, welche die korrekte Verbindungssteuerung zu den portierten Nummern gewähren.
⁶⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6183 ).

4 b . Kapitel: ⁶⁸ Freie Wahl der Anbieterin für nationale und internationale Verbindungen

⁶⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6183 ).
Art. 34 f
¹ Die Anbieterinnen des öffentlichen Telefondienstes können ihren Kundinnen und Kunden die Möglichkeit bieten, für nationale und internationale Verbindungen den Dienst einer anderen Anbieterin zu nutzen. Dies kann sowohl vorbestimmt als auch, durch die Eingabe der dafür zugeteilten Kurznummer, für jeden einzelnen Anruf erfolgen.
² Wer eine ungültige Kurznummer eingibt, muss unmittelbar darauf aufmerksam gemacht werden.
³ Das BAKOM erlässt die erforderlichen technischen und administrativen Vorschriften.

5. Kapitel: Mehrwertdienste

Art. 35 ⁶⁹ Geltung
¹ Für Mehrwertdienste, die über Adressierungselemente des Nummerierungsplans E.164 des Typs 0800 (Gratisnummern), 00800 (internationale Gratisnummern) und 084x (Gebührenteilungsnummern) bereitgestellt werden, gelten in diesem Kapitel nur die Artikel 39 a und 39 b Absatz 2.
² Für Mehrwertdienste, die weder über Adressierungselemente des Nummerierungsplans E.164 noch mittels SMS oder MMS bereitgestellt werden, gelten in diesem Kapitel nur die Artikel 36 Absätze 4 und 5, 37, 38 Absätze 3 und 4, 40 Absätze 3–5 sowie 41 Absätze 1, 3, 4 Buchstabe c und 5.
⁶⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021, Abs. 2 in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2020 6183 ).
Art. 36 Erkennbarkeit von Mehrwertdiensten
¹ Mehrwertdienste müssen für die Benutzerinnen und Benutzer klar erkennbar sein.
² Für die Bereitstellung von Mehrwertdiensten über Adressierungselemente des Nummerierungsplans E.164 dürfen nur einzeln zugeteilte Nummern nach den Artikeln 24 b –24 i AEFV⁷⁰ und Kurznummern nach den Artikeln 29–32 und 54 AEFV verwendet werden.⁷¹
³ Für die Bereitstellung von Mehrwertdiensten mittels SMS oder MMS dürfen nur Kurznummern nach den Artikeln 15 a –15 f AEFV verwendet werden.
³bis Inhaberinnen und Inhaber von Nummern nach den Absätzen 2 und 3 gelten auch dann als Anbieterinnen von Mehrwertdiensten, wenn sie diese nicht selbst anbieten.⁷²
⁴ Mehrwertdienste, die weder über Adressierungselemente des Nummerierungsplans E.164 noch mittels SMS oder MMS bereitgestellt werden, müssen eindeutig und ausdrücklich als Mehrwertdienste gekennzeichnet werden.
⁵ Mehrwertdienste mit erotischen oder pornografischen Inhalten müssen einer separaten, für die Kundinnen und Kunden klar erkennbaren Kategorie angehören.
⁷⁰ SR 784.104
⁷¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6183 ).
⁷² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4161 ).
Art. 37 ⁷³ Sitz- oder Niederlassungspflicht
Die Anbieterinnen von Mehrwertdiensten müssen einen Sitz oder eine Niederlassung in der Schweiz haben.
⁷³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6183 ).
Art. 38 Verrechnung von Mehrwertdiensten
¹ Solange die Möglichkeit der Anfechtung ihrer Rechnung besteht, können die Kundinnen und Kunden von ihrer Anbieterin verlangen, ihnen im Einzelfall kostenlos oder bei jeder Rechnungsstellung in einer separaten Rubrik folgende Daten mitzuteilen, sofern diese für die Rechnungstellung verwendet werden:
a. soweit es verfügbar ist, das Adressierungselement, über das der Mehrwertdienst erbracht wird;
b. das Datum und die Zeit der Erbringung des Mehrwertdienstes;
c. gegebenenfalls die Verbindungsdauer;
d. das für den Mehrwertdienst geschuldete Entgelt.
² Bei Anschlüssen mit Vorbezahlung der Dienste teilt die Anbieterin von Fernmeldediensten die in Absatz 1 genannten Angaben auf Verlangen mit. Die mündliche Mitteilung muss kostenlos sein. Eine schriftliche Mitteilung darf nur einen geringen Betrag kosten.
³ Sie muss auf der Rechnung klar angeben, wie man die Identität und die Adresse der Anbieterin des Mehrwertdienstes feststellen kann.
⁴ Bestreitet eine Kundin oder ein Kunde eine Rechnung für Mehrwertdienste, so darf die Anbieterin von Fernmeldediensten nicht deshalb den Anschluss sperren oder den Vertrag vor Beilegung der Streitigkeit kündigen. Dies gilt auch, wenn der Mehrwertdienst nicht über einen Fernmeldedienst erbracht, sondern nur über diesen angeboten wird. Die Anbieterin von Fernmeldediensten darf aber den Zugang zu Mehrwertdiensten sperren.
Art. 39 Preisobergrenzen für Mehrwertdienste im Allgemeinen ⁷⁴
¹ Bei Mehrwertdiensten dürfen Grund- oder Fixgebühren den Betrag von 100 Franken nicht übersteigen.
² Bei Mehrwertdiensten darf der Preis pro Minute nie den Betrag von 10 Franken übersteigen.
³ Bei Mehrwertdiensten, die auf einer Anmeldung der Kundin oder des Kunden beruhen und eine Mehrzahl von Einzelinformationen auslösen können, darf weder die Gebühr pro Einzelinformation noch die Summe der Gebühren der von der Anbieterin innerhalb einer Minute übermittelten Einzelinformationen den Betrag von 5 Franken übersteigen.
⁴ Bei Mehrwertdiensten darf die Summe aller Gebühren (Grundgebühr, Fixgebühren und zeitabhängige Gebühren) pro Verbindung oder Anmeldung den Betrag von 400 Franken nicht übersteigen.
⁷⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4161 ).
Art. 39 a ⁷⁵ Preisobergrenzen für Mehrwertdienste des Typs 084x, 0800 und 00800 ⁷⁶
¹ Für Verbindungen zu Nummern des Typs 084x dürfen die Anbieterinnen von Fernmeldediensten ihren Kundinnen und Kunden nur eine zeitabhängige Gebühr von maximal 7,5 Rappen pro Minute (ohne Mehrwertsteuer) in Rechnung stellen. Abgerechnet wird sekundengenau. Der Endbetrag darf auf die nächsten 10 Rappen aufgerundet werden.⁷⁷
² Für Verbindungen zu Nummern des Typs 0800 und 00800 dürfen die Anbieterinnen von Fernmeldediensten ihren Kundinnen und Kunden keine Gebühren in Rechnung stellen.
⁷⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Juli 2015 ( AS 2014 4161 ).
⁷⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6183 ).
⁷⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6183 ).
Art. 39 b ⁷⁸ Preistransparenz bei Mehrwertdiensten
¹ Für Verbindungen zu Nummern des Typs 084x und 090x und zu Kurznummern nach den Artikeln 29–32 und 54 AEFV⁷⁹ dürfen die Anbieterinnen von Fernmeldediensten ihren Kundinnen und Kunden nur den Preis in Rechnung stellen, der zwischen der Inhaberin oder dem Inhaber der Nummer und der Anbieterin, bei der die Nummer in Betrieb steht, für einen Anruf auf die Nummer vereinbart ist und der nach den Artikeln 11 a und 13 a PBV⁸⁰ bekannt gegeben wird. Der Endbetrag darf auf die nächsten 10 Rappen aufgerundet werden. Für Verbindungen zu Nummern des Typs 090x müssen zeitabhängige Gebühren sekundengenau abgerechnet werden.
² Zu den in Absatz 1 und Artikel 39 a geregelten Preisen dürfen für Verbindungen zu Nummern des Typs 0800, 00800, 084x, 090x sowie zu Kurznummern nach den Artikeln 29–32 und 54 AEFV keine Zuschläge verlangt werden.
⁷⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014 ( AS 2014 4161 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6183 ).
⁷⁹ SR 784.104
⁸⁰ SR 942.211
Art. 40 Sperrung des Zugangs zu Mehrwertdiensten
¹ Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten ermöglichen ihren Kundinnen und Kunden, abgehende Verbindungen zu Nummern des Typs 0900, 0901 oder 0906 einzeln je Typ zu sperren.⁸¹
² Anbieterinnen von Fernmeldediensten, die Zugang zu Kurznummern für SMS- und MMS-Dienste (Art. 15 a –15 f AEFV⁸²) anbieten, ermöglichen ihren Kundinnen und Kunden, den Zugang zu allen SMS- und MMS-Diensten oder nur zu denjenigen mit erotischen oder pornografischen Inhalten zu sperren. Dabei muss auch der Empfang der entsprechenden SMS- und MMS-Dienste gesperrt werden.⁸³
³ Anbieterinnen von Fernmeldediensten ermöglichen ihren Kundinnen und Kunden, abgehende Verbindungen zu allen Mehrwertdiensten nach Artikel 35 Absatz 2 oder nur zu denjenigen mit erotischen oder pornografischen Inhalten zu sperren.
⁴ Die Kundinnen und Kunden müssen diese Sperrungen jederzeit einfach und unentgeltlich aktivieren und deaktivieren können. Dies gilt nicht für Kundinnen und Kunden nach Artikel 38 Absatz 4 dritter Satz und nach Artikel 41.
⁵ Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten nach den Absätzen 1, 2 und 3 informieren ihre Kundinnen und Kunden beim Vertragsabschluss und danach mindestens einmal jährlich über diese Sperrmöglichkeiten.
⁸¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2020 6183 ).
⁸² SR 784.104
⁸³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4161 ).
Art. 41 ⁸⁴ Schutz von Minderjährigen
¹ Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten sperren für Kundinnen und Kunden oder Hauptbenutzerinnen und Hauptbenutzer unter 16 Jahren, soweit deren Alter der Anbieterin bekannt ist, den Zugang zu Mehrwertdiensten.
² Der Zugang zu den Diensten nach den Artikeln 25–34 AEFV⁸⁵ muss dabei gewährleistet bleiben.
³ Die Anbieterinnen entsperren den Zugang nur mit Zustimmung einer zur gesetzlichen Vertretung berechtigten Person.
⁴ Sie entsperren den Zugang zu den folgenden Diensten nicht:
a. Mehrwertdiensten mit erotischen oder pornografischen Inhalten (0906-Nummern);
b. über Kurznummern bereitgestellten SMS- und MMS-Diensten mit erotischen oder pornografischen Inhalten;
c. Mehrwertdiensten mit erotischen oder pornografischen Inhalten, die weder über Adressierungselemente des Nummerierungsplans E.164 noch mittels SMS oder MMS bereitgestellt werden.
⁵ Um zu entscheiden, ob der Zugang zu Mehrwertdiensten gesperrt werden muss, tun die Anbieterinnen von mobilen Fernmeldediensten Folgendes:
a. Sie registrieren beim Abschluss des Vertrags das Alter der Hauptbenutzerin oder des Hauptbenutzers, falls diese oder dieser unter 16 Jahre alt ist.
b. Im Zweifelsfall verlangen sie, dass ein gültiger Reisepass, eine gültige Identitätskarte oder ein anderes für den Grenzübertritt in die Schweiz zulässiges Reisedokument vorgezeigt wird.
⁸⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2020 6183 ).
⁸⁵ SR 784.104

6. Kapitel: Schlichtungsstelle

Art. 42 Einrichtung
¹ Das BAKOM richtet eine Schlichtungsstelle ein oder beauftragt eine Dritte (Beauftragte), innert 15 Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmungen eine solche einzurichten.
² Es kann der Beauftragten die Schlichtungsaufgabe übertragen, wenn die Beauf­tragte:
a. garantiert, das in diesem Bereich anwendbare Recht einzuhalten;
b. nachweist, dass sie die Schlichtungstätigkeit langfristig finanzieren kann;
c. sich dazu verpflichtet, ihre Aufgabe unabhängig, unparteiisch, transparent und effizient auszuüben, und insbesondere sicher stellt, dass die mit der Streitbeilegung betrauten Personen über die erforderliche berufliche Quali­fikation verfügen;
d. die Transparenz ihrer Tätigkeit gegenüber dem BAKOM und der Öffentlichkeit garantiert und sich namentlich zur Veröffentlichung eines jährlichen Tätigkeitsberichts verpflichtet.
³ Das BAKOM ernennt die Beauftragte für eine befristete Dauer. Es kann eine öffentliche Ausschreibung durchführen, die nicht den Artikeln 32 ff. der Verordnung vom 11. Dezember 1995⁸⁶ über das öffentliche Beschaffungswesen untersteht.
⁴ Die Übertragung erfolgt in Form eines verwaltungsrechtlichen Vertrags.
⁵ Das BAKOM genehmigt die Ernennung der für die Schlichtungsstelle verantwortlichen natürlichen Person.
⁸⁶ SR 172.056.11
Art. 43 Aufgabe
¹ Die Schlichtungsstelle ist für zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen Kundinnen oder Kunden und ihren Anbieterinnen von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten zuständig.
² Sie übt ihre Schlichtungsaufgabe unabhängig, unparteiisch, transparent und effizient aus. Sie darf keiner allgemeinen oder besonderen Weisung zur Streitbeilegung unterliegen.
Art. 44 Verfahrensreglement
¹ Die Schlichtungsstelle erlässt ein Verfahrensreglement.
² Die Beauftragte legt ihr Verfahrensreglement und ihr Gebührenreglement sowie Änderungen davon dem BAKOM zur Genehmigung vor.
Art. 45 Verfahrensgrundsätze
¹ Das Schlichtungsverfahren muss fair, rasch und kostengünstig für die Kundinnen und Kunden sein.
² Ein Schlichtungsbegehren ist nur zulässig, wenn:
a. die einreichende Partei zuvor versucht hat, sich mit der anderen Streitpartei zu einigen;
b. es zu den im Verfahrensreglement der Schlichtungsstelle festgelegten Bedingungen eingereicht wird;
c. es nicht offensichtlich missbräuchlich ist;
d. kein Gericht oder Schiedsgericht mit der Sache befasst ist.
³ Das Schlichtungsverfahren wird nach Wahl der Kundin oder des Kunden in einer der Amtssprachen des Bundes durchgeführt.
⁴ Die Schlichtungsstelle kann alle nötigen Massnahmen zur Beilegung einer Streitigkeit, für die sie angerufen wird, ergreifen. Sie macht einen sachgerechten Schlichtungsvorschlag, wenn sich die Parteien nicht auf eine Verhandlungslösung einigen können. Sie erstellt einen Bericht über den Ablauf des Schlichtungsverfahrens, der den Parteien auf Verlangen ausgehändigt wird.
⁵ Das Schlichtungsverfahren endet mit dem Rückzug des Begehrens, der Einigung der Parteien, dem Schlichtungsvorschlag oder der Ablehnung des Begehrens als offensichtlich missbräuchlich.
Art. 46 Verhältnis zu anderen Verfahren
¹ Das Stellen eines Schlichtungsbegehrens verhindert eine Zivilklage nicht.
² Die Schlichtungsstelle beendet das Verfahren, sobald sich ein Gericht oder Schiedsgericht mit der Sache befasst.
Art. 47 Verpflichtungen der Anbieterinnen
¹ Jede Anbieterin von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten, die von einem Schlichtungsbegehren betroffen ist, muss am Schlichtungsverfahren teilnehmen. Sie kommt den Auskunftsanfragen der Schlichtungsstelle nach.
² Die Anbieterinnen von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten liefern der Schlichtungsstelle auf Verlangen die für die Streitbeilegung erforderlichen Fernmeldeverkehrsdaten und die anderen persönlichen Daten ihrer Kundinnen und Kunden, sofern sie darüber verfügen.
³ Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten informieren ihre Kundinnen und Kunden auf jeder Rechnung über die Existenz der Schlichtungsstelle. Für Kundinnen und Kunden mit einem Anschluss mit Vorbezahlung der Dienste tun sie dies bei jedem Laden des Benutzerkontos. Bei jeder Information ist darauf hinzuweisen, dass die Schlichtungsstelle auch für Streitigkeiten im Bereich der Mehrwertdienste zuständig ist.⁸⁷
⁸⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 5821 ).
Art. 48 Datenschutz
¹ Die Schlichtungsstelle kann die persönlichen Daten von Streitparteien bearbeiten, wenn dies für die Erfüllung ihrer Aufgabe sowie für den Erhalt der von den Parteien geschuldeten Bezahlung nötig ist. Sie kann diese Daten nach Abschluss eines Schlichtungsverfahrens höchstens fünf Jahre lang aufbewahren.⁸⁸
² Personen, die für die Schlichtungsstelle eine Aufgabe erfüllen, sind an das Amtsgeheimnis nach Artikel 320 des Strafgesetzbuches⁸⁹ gebunden.⁹⁰
³ Die Schlichtungsstelle kann das BAKOM ersuchen, ihr persönliche Informationen zu übermitteln, die sich für die Streitbeilegung als nötig erweisen. Insbesondere kann sie es um Informationen über administrative oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen gegen eine Anbieterin von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten ersuchen.
⁴ Die Schlichtungsstelle kann ihre Schlichtungsvorschläge vollständig oder teilweise im Internet veröffentlichen, ohne Hinweise auf die Identität der Parteien zu geben. Sie veröffentlicht eine Zusammenfassung ihrer wichtigsten Vorschläge.
⁴bis Sie kann Statistiken über die Fallzahlen aufgeschlüsselt nach Anbieterinnen von Fernmelde- und Mehrwertdiensten veröffentlichen.⁹¹
⁵ Sie muss einer neuen Beauftragten oder dem BAKOM die persönlichen Daten, über die sie zum Zeitpunkt der Einstellung ihrer Schlichtungstätigkeit verfügt, unentgeltlich mitteilen.⁹²
⁸⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 5821 ).
⁸⁹ SR 311.0
⁹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4161 ).
⁹¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6183 ).
⁹² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 5821 ).
Art. 49 Finanzierung
¹ Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) oder die Beauftragte setzt die Verfahrensgebühren und die anderen Einnahmequellen zur Finanzierung der Schlichtungsstelle fest.⁹³
² Die von den Kundinnen und Kunden verlangte Verfahrensgebühr muss gering sein, ausser bei offensichtlich missbräuchlich eingeleiteten Schlichtungsverfahren.
³ Die Anbieterinnen von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten entrichten eine Gebühr für jedes Verfahren, an dem sie beteiligt sind oder sein sollten. Die Schlichtungs­stelle kann bei Schlichtungsverfahren, die eine Kundin oder ein Kunde offensichtlich missbräuchlich eingeleitet hat, auf die Erhebung einer Gebühr verzichten.
⁴ Die Schlichtungsstelle kann den Parteien die Verfahrensgebühren durch Verfügung auferlegen.
⁹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6183 ).
Art. 50 Aufsicht im Falle einer Übertragung
¹ Das BAKOM wacht darüber, dass die Beauftragte das in diesem Bereich anwendbare Recht, insbesondere dieses Kapitel und den verwaltungsrechtlichen Vertrag einhält.
² Sind Anzeichen vorhanden, dass die Beauftragte ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, so führt das BAKOM eine Überprüfung durch. Die Beauftragte muss alle nützlichen Informationen liefern. Wird auf Grund der Überprüfung festgestellt, dass die Beauftragte ihre Verpflichtungen nicht oder nicht mehr erfüllt, so trägt sie die Kosten für die Überprüfung.
³ Stellt das BAKOM fest, dass die Beauftragte ihre Verpflichtungen nicht erfüllt, so kann es:
a. sie auffordern, den Mangel zu beheben oder Massnahmen zu ergreifen, damit die Verletzung sich nicht wiederholt; die Beauftragte teilt dem BAKOM die getroffenen Vorkehrungen mit;
b. von ihr verlangen, die Einnahmen, die sie bei der Rechtsverletzung erzielt hat, an den Bund abzuliefern;
c. den verwaltungsrechtlichen Vertrag durch Auflagen ergänzen;
d. den verwaltungsrechtlichen Vertrag einschränken, suspendieren oder ohne Entschädigung auflösen.
⁴ Das BAKOM löst den Vertrag ohne Entschädigung auf, wenn die Beauftragte ihre Tätigkeit eingestellt hat oder in Konkurs geraten ist.
⁵ Es kann den Vertrag ohne Entschädigung auflösen, wenn die tatsächlichen oder rechtlichen Bedingungen sich geändert haben und die Auflösung zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen notwendig ist.

7. Kapitel: Zugang zu den Einrichtungen und Diensten marktbeherrschender Anbieterinnen

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 51 ⁹⁴ Berechtigung
Zum Zugang zu den Einrichtungen und Diensten der marktbeherrschenden Anbieterin berechtigt sind alle Anbieterinnen von Fernmeldediensten.
⁹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6183 ).
Art. 52 Nichtdiskriminierung
¹ Die marktbeherrschende Anbieterin gewährt anderen Anbieterinnen den Zugang zu ihren Einrichtungen und Diensten sowie zu den dazugehörigen Informationen auf nichtdiskriminierende Weise.
² Andere Anbieterinnen dürfen nicht schlechter gestellt werden als Geschäftseinheiten, Tochterfirmen oder andere Partnerinnen der marktbeherrschenden Anbieterin.⁹⁵
²bis Die Differenz zwischen den von der marktbeherrschenden Anbieterin angebotenen Zugangspreisen und ihren Endkundenpreisen muss einer vergleichbaren, effizienten Anbieterin erlauben, kostendeckende Erträge zu erwirtschaften.⁹⁶
³ Die marktbeherrschende Anbieterin darf nur die technischen Reserven vorsehen, die für den aktuellen Betrieb, Unterhalt und Ersatz ihrer eigenen Anlagen nötig sind. Auf Verlangen muss sie den anderen Anbieterinnen die Besichtigung ihrer Anlagen erlauben und gegebenenfalls schriftlich begründen, weshalb die Kapazitäten nicht ausreichen.
⁴ Sie bearbeitet die Bestellungen anderer Anbieterinnen unverzüglich in der Reihenfolge des Eingangs. Sie kann eine Bestellung zurückweisen, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass diese dem tatsächlichen Bedarf der anderen Anbieterin entspricht.⁹⁷
⁹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. März 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 ( AS 2014 729 ).
⁹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. März 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 ( AS 2014 729 ).
⁹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. März 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 ( AS 2014 729 ).
Art. 53 Transparenz
¹ Die marktbeherrschende Anbieterin veröffentlicht mindestens jährlich ein aktualisiertes Basisangebot für den Zugang zu ihren Einrichtungen und Diensten. Sie legt die Herleitung der einzelnen Preise angemessen zusammengefasst und nachvollziehbar dar.
² Sie muss Änderungen des Basisangebots mindestens drei Monate vorher ankündigen.
³ Sie stellt die für die einzelnen Zugangsformen und deren Kollokation notwendigen Informationen den anderen Anbieterinnen online aktualisiert zur Verfügung und ermöglicht online und in standardisierter Form die Bestellung, die Abwicklung, den Betrieb und die Kündigung der einzelnen Zugangs- und Kollokationsdienstleistungen.
⁴ Nimmt die marktbeherrschende Anbieterin nach der Bestellung an den Zugangs- und Kollokationsdienstleistungen technische oder betriebliche Änderungen vor, welche sich für die andere Anbieterin nachteilig auswirken, so kündigt sie diese mit angemessener Frist an. Sind die Änderungen für die betroffene Anbieterin mit erheblichen Aufwendungen verbunden, so beträgt die Frist mindestens 24 Monate. Mit dem Einverständnis der anderen Anbieterin können Änderungen jederzeit vorgenommen werden.
⁵ Die marktbeherrschende Anbieterin veröffentlicht regelmässig eine Statistik über die von ihr erbrachten Zugangs- und Kollokationsdienstleistungen mit den relevanten Angaben zu Nachfrage, tatsächlicher Verfügbarkeit und Bereitstellungsfristen. Sind Dienstleistungen vergleichbar, vergleicht sie die Angaben zu ihren eigenen Kundinnen und Kunden mit denjenigen für andere Anbieterinnen.
Art. 54 ⁹⁸ Kostenorientierte Preisgestaltung: Grundsatz
¹ Die Zugangspreise dürfen höchstens den Kosten entsprechen, die mit der Gewährung des Zugangs zu Diensten und Einrichtungen im Sinne von Artikel 11 Absatz 1 FMG in einem kausalen Zusammenhang stehen (relevant costs).
² Wo nicht anders bestimmt, beruht die Berechnung auf den Kosten, die einer effizienten Anbieterin auf aktueller Basis (forward looking) entstehen, und richtet sich nach folgenden Regeln:
a. Die Kosten entsprechen den Wiederbeschaffungskosten von modernen, funktionsäquivalenten Anlagen (modern equivalent assets, MEA).
b. Berücksichtigt werden die langfristigen Zusatzkosten der in Anspruch genommenen Netzkomponenten und die langfristigen Zusatzkosten, die ausschliesslich durch Zugangsdienstleistungen hervorgerufen werden (long run incremental costs, LRIC).
c.⁹⁹
Es sind die relevanten anteiligen gemeinsamen Kosten sowie ein konstanter Zusatz für die Gemeinkosten hinzuzurechnen.
d. Dazu kommt ein branchenüblicher Kapitalertrag für die eingesetzten Investitionen.
³ Die Zugangsdienstleistungen sind getrennt von den übrigen Diensten abzurechnen und in Rechnung zu stellen.
⁹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. März 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 ( AS 2014 729 ).
⁹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6183 ).
Art. 54 a ¹⁰⁰ Kostenorientierte Preisgestaltung: Bewertung von Kabelkanalisationen
¹ Die Kosten der Kabelkanalisationen werden gestützt auf die Kosten der markt­beherrschenden Anbieterin zur Erhaltung und Anpassung der Kabelkanalisationen bestimmt.
² Die Abschreibungskosten entsprechen dem Durchschnitt aus den getätigten und den geplanten Investitionen in die Kabelkanalisationsinfrastruktur über eine an­gemessene Anzahl von Jahren (Infrastrukturerhaltungs- und -anpassungsrate). Sie werden für ein Kalenderjahr angegeben.
³ Für die Berechnung der kalkulatorischen Verzinsung des eingesetzten Kapitals wird der Kapitalkostensatz der marktbeherrschenden Anbieterin verwendet.
⁴ Als eingesetztes Kapital gilt das durchschnittlich gebundene Kapital; dieses be­rechnet sich nach den folgenden Regeln:
a. Im ersten Berechnungsjahr wird das durchschnittlich gebundene Kapital be­rechnet, indem die Hälfte der Wiederbeschaffungsinvestition einer effizienten Anbieterin in die Kabelkanalisationsinfrastruktur um die Infrastruktur­erhaltungs- und -anpassungsrate reduziert und um die im Vorjahr durch die marktbeherrschende Anbieterin getätigten Investitionen erhöht wird.
b. In den Folgejahren wird das durchschnittlich gebundene Kapital berechnet, indem der Vorjahreswert mit einem gemittelten Produktionskostenindex für die Sparten Werkleitungs- und Belagsbau im Verhältnis von 7:3 indexiert wird; dieser Wert wird anschliessend um die Infrastrukturerhaltungs- und -anpassungsrate reduziert und um die im Vorjahr durch die markt­beherrschende Anbieterin getätigten Investitionen erhöht.
¹⁰⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. März 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 ( AS 2014 729 ).
Art. 54 b ¹⁰¹ Kostenorientierte Preisgestaltung: Preisuntergrenze
¹ Für die nach den Artikeln 54 und 54 a berechneten Zugangspreise gilt eine Preis­untergrenze.
² Die Preisuntergrenze entspricht den Kosten einer effizienten Anbieterin, die sich zusammensetzen aus den kurzfristigen Zusatzkosten der in Anspruch genommenen Netzkomponenten, den kurzfristigen Zusatzkosten, die ausschliesslich durch Zugangsdienstleistungen hervorgerufen werden, sowie den gemeinsamen Kosten und den Gemeinkosten (short run incremental costs plus, SRIC+).
¹⁰¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. März 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 ( AS 2014 729 ).
Art. 54 c ¹⁰² Kostenorientierte Preisgestaltung: preisliche Diskriminierung
Führt die Anwendung der Artikel 54–54 b dazu, dass im Sinne von Artikel 52 Absatz 2bis keine kostendeckenden Erträge möglich sind, so werden die betreffenden Zugangspreise berechnet, indem die Umsätze, welche die marktbeherrschende Anbieterin mit den auf Basis der jeweiligen Zugangsform erbrachten Endkundendiensten erzielt, um die nachgelagerten Kosten für die Bereitstellung dieser Dienste reduziert und anschliessend auf eine Einheit heruntergebrochen werden (retail minus).
¹⁰² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. März 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 ( AS 2014 729 ).
Art. 55 ¹⁰³ Schnittstellen
¹ Das BAKOM veröffentlicht einen Katalog der für den Zugang empfohlenen Schnittstellen und ihrer technischen Spezifikationen. Dabei sind international harmonisierte Schnittstellen zu bevorzugen.
² Andere Anbieterinnen können von der marktbeherrschenden Anbieterin die vom BAKOM empfohlenen sowie die Schnittstellen verlangen, welche diese für ihre eigenen Dienste verwendet. Überdies können sie von der marktbeherrschenden Anbieterin Schnittstellen verlangen, wenn diese:
a. der internationalen Harmonisierung entsprechen;
b. technisch realisierbar sind; und
c. für die Erbringung von Diensten einen beachtlichen wirtschaftlichen Vorteil darstellen.
¹⁰³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. März 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 ( AS 2014 729 ).
Art. 56 Grundsätze der Kollokation
¹ Die marktbeherrschende Anbieterin bietet anderen Anbieterinnen an allen für den Zugang erforderlichen Standorten diskriminierungsfrei an, den Standort zu nutzen und dort Anlagen zu installieren und zu betreiben.
² Dabei ermöglicht sie anderen Anbieterinnen insbesondere:
a. den Standort zu den gleichen Bedingungen insbesondere hinsichtlich Zutrittswegen, Zutrittszeiten und Begleitung zu betreten wie die markt­beherrschende Anbieterin;
b. in den Kollokationsräumen verschiedene Zugangsformen zusammenzuführen;
c. am Standort ihre Anlagen über die gleichen Zuführungsarten mit ihren Netzen zu verbinden, wie es der marktbeherrschenden Anbieterin möglich ist, in jedem Fall aber über Richtfunk;
d. am Standort ihre Anlagen mit denjenigen von dritten Anbieterinnen zu verbinden;
e. Zugangsdienstleistungen für dritte Anbieterinnen zu beziehen.
³ Das Angebot besteht mindestens aus einer Standortnutzung ohne bauliche Abtrennung.
⁴ Andere Anbieterinnen geben Kolloka­tionsfläche, die während mindestens drei Monaten nicht benützt wurde, bei Platzmangel sofort frei.
Art. 57 Kollokation bei Platzknappheit
¹ Reicht die Kollokationsfläche bei optimaler Nutzung des vorhandenen Raums nicht aus, so stellt die marktbeherrschende Anbieterin an ihrem Standort weiteren Raum zur Verfügung.
² Kann dadurch der anderen Anbieterin nicht unter für die marktbeherrschende Anbieterin zumutbaren Bedingungen Kollokation gewährt werden, so betreibt diese die Anlagen der anderen Anbieterin zu den gleichen technischen und betrieblichen Bedingungen, wie sie ihre eigenen Anlagen betreibt, oder sie duldet, dass die andere Anbieterin in an den Standort angrenzenden oder nahe liegenden Räumen Anlagen installiert und betreibt, und ermöglicht ihr, diese mit dem Netz der marktbeherrschenden Anbieterin zu verbinden.
³ Welche der Varianten gemäss Absatz 2 gewählt wird, entscheidet im Rahmen der technischen Realisierbarkeit die andere Anbieterin.

2. Abschnitt: Besondere Bestimmungen

Art. 58 Vollständig entbündelter Zugang zum Teilnehmeranschluss
¹ Die marktbeherrschende Anbieterin veröffentlicht in ihrem Basisangebot die technischen und kommerziellen Bedingungen für den vollständig entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss, insbesondere:
a. die Modalitäten für die Nutzung der entbündelten Teilnehmeranschlussleitung oder eines Teilabschnitts, jeweils ohne vorgeschaltete Übertragungs- oder Vermittlungstechnik;
b. die Spezifikationen der relevanten Schnittstellen;
c. die Spezifikationen des physischen Zugangs zu Verteilern;
d. die Spezifikationen der Netzverträglichkeit.
² Sie prüft international normierte Technologien, die dem aktuellen Stand der Technik entsprechen, laufend auf Netzverträglichkeit. Sie stellt das verfügbare Spektrum im kupferbasierten Anschlussnetz unter Berücksichtigung eines störungsfreien Betriebs technologieneutral und nicht diskriminierend zur Verfügung.
³ Ist für die Bestimmung der Wiederbeschaffungskosten einer modernen funktionsäquivalenten Anlage nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a auf eine neue, nicht mehr auf Doppelader-Metallleitungen basierende Technologie abzustellen, so ist für die Preisberechnung der Wertunterschied zwischen der modernen funktionsäquivalenten Anlage und der auf Doppelader-Metallleitungen basierenden Anlage zu berücksichtigen. Dabei gilt:
a. Der Wertunterschied der Anlagen leitet sich aus den unterschiedlichen Erträgen ab, die auf dem Endkundenmarkt erzielt werden können, unter Berücksichtigung unterschiedlicher variabler nachgelagerter Kosten (variable downstream costs).
b. Die unterschiedlichen Ertragsmöglichkeiten und die variablen nachgelagerten Kosten beziehen sich auf Dienste und Dienstebündel, die mit den unterschiedlichen Anlagen bereitgestellt werden.
c. Aus den unterschiedlichen Werten ist ein Quotient zu bilden, der im Zähler aus dem Wert der auf Doppelader-Metallleitungen basierenden Anlage und im Nenner aus dem Wert der modernen, funktionsäquivalenten Anlage besteht (Quotientenmethode).
d. Die Wiederbeschaffungskosten ergeben sich durch Multiplikation des Quotienten mit den Wiederbeschaffungskosten der modernen funktionsäquivalenten Anlage.¹⁰⁴
⁴ Beim Zugang zum Teilabschnitt darf die marktbeherrschende Anbieterin in ihren Anlagen mit Verteilausrüstungen jene Platzreserven frei halten, die sie benötigt, um die in naher Zukunft zu erwartende Nachfrage ihrer Kundinnen und Kunden nach den über die Verteilanlage erbrachten Diensten zu befriedigen. Sie legt die erwartete Nachfrage und die Platzreserven auf Anfrage hin offen und begründet sie.¹⁰⁵
¹⁰⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. März 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 ( AS 2014 729 ).
¹⁰⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6183 ).
Art. 59 und 60 ¹⁰⁶
¹⁰⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6183 ).
Art. 61 Interkonnektion
¹ Die marktbeherrschende Anbieterin veröffentlicht in ihrem Basisangebot die tech­nischen und kommerziellen Bedingungen für die Interkonnektionsdienste, insbesondere:
a. die Beschreibung aller Standard-Interkonnektionspunkte und die Zugangsbedingungen, sowohl für den Fall, dass die andere Anbieterin die Interkonnektionsverbindung selber herstellen will, als auch für den Fall, dass sie dies der marktbeherrschenden Anbieterin überlassen will;
b. die Spezifikationen der verwendeten Interkonnektionsschnittstellen und der Signalisierungsprotokolle.
² Die marktbeherrschende Anbieterin des öffentlichen Telefondienstes bietet mindestens folgende Interkonnektionsdienste an:
a. die Erzeugung, die Terminierung und den Transit der Verbindungen;
b. die Identifikation des anrufenden und des verbundenen Anschlusses sowie die Unterdrückung dieser Identifikation;
c. den Zugang zu den Mehrwertdiensten 08xx und 09xx;
d. die physische Verbindung von Fernmeldeanlagen verschiedener Anbieterinnen, die für die Verbindung von Diensten notwendig ist.
³ Die marktbeherrschende Anbieterin bietet nebst den minuten- und anrufbasierten Zugangspreisen auch kapazitätsbasierte Zugangspreise (capacity based charges) an, entsprechend der von der Interkonnektionspartnerin maximal beanspruchten Bandbreite.¹⁰⁷
⁴ Ist für die Bestimmung der Wiederbeschaffungskosten einer modernen funktionsäquivalenten Anlage nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a auf eine neue Technologie abzustellen, die von der bisher verwendeten Technologie wesentlich abweicht, so gilt:
a. Bei der erstmaligen Preisbestimmung werden die Kosten gemäss Artikel 54 Absatz 2 zu zwei Dritteln nach Massgabe der letztmals verwendeten, bis­herigen Anlage und zu einem Drittel nach Massgabe der neuen Anlage bestimmt.
b. Im nachfolgenden Jahr werden die Kosten gemäss Artikel 54 Absatz 2 zu einem Drittel nach Massgabe der letztmals verwendeten, bisherigen Anlage und zu zwei Dritteln nach Massgabe der neuen Anlage bestimmt.
c. In den Folgejahren werden die Kosten gemäss Artikel 54 Absatz 2 vollumfänglich nach Massgabe der neuen Anlage bestimmt.¹⁰⁸
¹⁰⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. März 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 ( AS 2014 729 ).
¹⁰⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. März 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 ( AS 2014 729 ).
Art. 62 Mietleitungen
¹ Die marktbeherrschende Anbieterin veröffentlicht in ihrem Basisangebot die technischen und kommerziellen Bedingungen für Mietleitungen, insbesondere:
a. die technischen Spezifikationen der Mietleitungen;
b. die technischen Spezifikationen für die Zugangs- und Terminierungspunkte;
c. die Spezifikationen der Schnittstellen.
² Ist für die Bestimmung der Wiederbeschaffungskosten einer modernen funktionsäquivalenten Anlage nach Artikel 54 Absatz 2 Buchstabe a auf eine neue Technologie abzustellen, die von der bisher verwendeten Technologie wesentlich abweicht, so gilt:
a. Bei der erstmaligen Preisbestimmung werden die Kosten gemäss Artikel 54 Absatz 2 zu zwei Dritteln nach Massgabe der letztmals verwendeten, bisherigen Anlage und zu einem Drittel nach Massgabe der neuen Anlage bestimmt.
b. Im nachfolgenden Jahr werden die Kosten gemäss Artikel 54 Absatz 2 zu einem Drittel nach Massgabe der letztmals verwendeten, bisherigen Anlage und zu zwei Dritteln nach Massgabe der neuen Anlage bestimmt.
c. In den Folgejahren werden die Kosten gemäss Artikel 54 Absatz 2 vollumfänglich nach Massgabe der neuen Anlage bestimmt.¹⁰⁹
¹⁰⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 14. März 2014, in Kraft seit 1. Juli 2014 ( AS 2014 729 ).
Art. 63 Zugang zu den Kabelkanalisationen
¹ Die marktbeherrschende Anbieterin veröffentlicht in ihrem Basisangebot die technischen und kommerziellen Bedingungen für den Zugang zu den Kabelkanalisationen, insbesondere:
a. die Modalitäten für den Zugang zu den Kabelkanalisationen sowie für die Verlegung, den Unterhalt und die Entfernung der Kabel;
b. die technischen Spezifikationen der eingesetzten Übertragungssysteme.
² Das Online-System der marktbeherrschenden Anbieterin bietet der anderen Anbieterin insbesondere folgende Informationen:
a. den Verlauf der Kabelkanalisationen, die bestimmte geografische Punkte verbinden;
b. soweit bekannt, die genutzten und die noch verfügbaren Kapazitäten;
c. die Standorte der Zugangsschächte.

3. Abschnitt: Zugangsvereinbarungen und Verfahren

Art. 63 a ¹¹⁰ Geltung
Die Artikel 64–68 gelten nur für Zugangsvereinbarungen mit einer marktbeherrschenden Anbieterin.
¹¹⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6183 ).
Art. 64 Zugangsvereinbarungen
Zugangsvereinbarungen bedürfen der Schriftform und umfassen mindestens fol­gende Punkte:
a. allgemeine kommerzielle Bedingungen;
b. eine Beschreibung der Zugangsdienstleistungen;
c. technische Spezifikationen dieser Dienstleistungen;
d. Bedingungen für die Inbetriebnahme, den Betrieb und die Ausserbetriebsetzung des Zugangs.
Art. 65 Vertraulichkeit der Informationen
¹ Die Informationen aus den Zugangsverhandlungen sind vertraulich. Sie dürfen nicht an andere Geschäftseinheiten, Tochtergesellschaften, Partnerunternehmen oder Dritte weitergegeben werden.
² Die Informationen über Kundinnen und Kunden, die eine Anbieterin im Zusammenhang mit der Abwicklung eines Zugangsverhältnisses erhält, dürfen nur im Rahmen des Zugangs und für die Rechnungsstellung verwendet werden.
³ Ausgenommen bleibt die Verwendung der Information, dass eine Kundin oder ein Kunde eine Anbieterin für nationale und internationale Verbindungen frei gewählt, eine solche Wahl gelöscht oder die Nummer zu einer anderen Anbieterin portiert hat, sofern:
a. diese Information allen betroffenen Anbieterinnen gleichermassen zur Verfügung steht;
b. diese Information nur von der abgebenden oder der aufnehmenden Anbieterin verwendet wird; und
c. die Kundin oder der Kunde der Verwendung dieser Information zugestimmt hat.
⁴ Die Vertraulichkeit nach den Absätzen 1 und 2 gilt nicht gegenüber der ComCom und dem BAKOM.
Art. 66 Notifikation der Verhandlungsaufnahme
¹ Die um Zugang nachsuchende Anbieterin kann dem BAKOM zu Beweiszwecken die Aufnahme von Zugangsverhandlungen oder von Neuverhandlungen schriftlich mitteilen.
² Bei Vertragsänderungen gilt die Vermutung, dass die Verhandlungen mit der entsprechenden Offertstellung begannen.
Art. 67 Meldepflicht
¹ Zugangsvereinbarungen sind dem BAKOM spätestens zwei Wochen nach Unterzeichnung einzureichen. Dasselbe gilt für Änderungen und Kündigungen.
² Geschäftsgeheimnisse dürfen für eine Einsichtnahme durch Dritte abgedeckt werden, wenn sie an anderer Stelle summarisch zusammengefasst sind. Das BAKOM kann zusätzliche Auskünfte verlangen, wenn die Zusammenfassung unvollständig ist.
Art. 68 Einsichtsrecht
Das BAKOM gewährt auf Ersuchen Einsicht in die Zugangsvereinbarungen und Zugangsverfügungen.
Art. 69 ¹¹¹
¹¹¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6183 ).
Art. 70 Gesuch um Erlass einer Zugangsverfügung
¹ Das Gesuch um Erlass einer Zugangsverfügung umfasst:
a. die Anträge;
b. die wesentlichen Tatsachen;
c.¹¹²
das vom BAKOM bereitgestellte Formular, wenn das Gesuch durch die marktbeherrschende Stellung der Gesuchsgegnerin begründet ist und diese die marktbeherrschende Stellung bestreitet;
d.¹¹³
...
² ...¹¹⁴
³ Das BAKOM führt die Instruktion durch. Beurteilt es das Gesuch als unvollständig oder unklar, so räumt es der Gesuchstellerin eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. Es weist sie darauf hin, dass es der ComCom beantragen wird, nicht auf das Gesuch einzutreten, falls die Mängel nicht innert dieser Frist behoben werden.
¹¹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 5821 ).
¹¹³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 5821 ).
¹¹⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Nov. 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 5821 ).
Art. 71 Vorsorgliche Massnahmen
Nach Einreichung des Gesuchs kann die ComCom von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei vorsorgliche Massnahmen verfügen, um den Zugang während des Verfahrens sicherzustellen.
Art. 72 Wettbewerbskommission
Wird die Wettbewerbskommission beigezogen, so gibt sie ihre Stellungnahme innert vier Wochen ab.
Art. 73 Schlichtungsverfahren
Das BAKOM kann im Rahmen der Instruktion eine Schlichtungsverhandlung durchführen.
Art. 74 Zugangsverfügung
¹ Nach Abschluss der Instruktion stellt das BAKOM der ComCom Antrag auf Erlass einer Verfügung.
² Die ComCom entscheidet über die Bedingungen des Zugangs nach markt- und branchenüblichen Grundsätzen.
³ Kann die marktbeherrschende Anbieterin die Einhaltung der Kostenorientierung nicht nachweisen, so verfügt die ComCom auf Grund von markt- und branchenüb­lichen Vergleichswerten. Sie kann die Preise auch gestützt auf eigene Preis- und Kostenmodellierungen oder andere geeignete Methoden verfügen, insbesondere, wenn keine geeigneten Vergleichswerte verfügbar sind.

8. Kapitel: Inanspruchnahme von Grund und Boden im Gemeingebrauch, weitere Anschlüsse und Mitbenutzung ¹¹⁵

¹¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6183 ).
Art. 75 Koordination mit anderen Bauvorhaben
¹ Die Eigentümerinnen und Eigentümer können die Bewilligung zur Benützung von Boden im Gemeingebrauch mit der Auflage versehen, dass die Anbieterin von Fernmeldediensten ihr Bauvorhaben mit einem anderen Vorhaben zusammenlegt, sofern es innert drei Monaten realisiert und die vorübergehende Beeinträchtigung der widmungsgemässen Nutzung der betreffenden Grundstücke durch die Zusammenlegung wesentlich verringert wird.
² Sie können von der Anbieterin verlangen, dass diese bei anderen Unternehmen Abklärungen über geplante Bauvorhaben auf und im Boden im Gemeingebrauch vornimmt. Sie legen fest, bei welchen Unternehmen solche Abklärungen vorzunehmen sind. Anbieterinnen können die Erteilung derartiger Auskünfte von anderen Unternehmen verlangen. Diese haben die Pflicht, innerhalb von vier Wochen zu antworten.
Art. 76 Verlegung von Leitungen und öffentlichen Sprechstellen
¹ Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Boden im Gemeingebrauch zeigen die Verlegung von Leitungen oder öffentlichen Sprechstellen der Anbieterin von Fernmeldediensten unter Angabe der Gründe schriftlich an. Die Anbieterin muss sich zur Art und Weise der Verlegung, zu deren Kosten und zur Kostentragung äussern. Sofern keine Einigung über die Art und Weise der Verlegung zu Stande kommt, verfügt die Eigentümerin oder der Eigentümer die Verlegung unter Berücksichtigung der Angaben der Anbieterin.
² Die Kosten der Verlegung werden in der Regel von der Anbieterin getragen. Eigentümerinnen und Eigentümer von Boden im Gemeingebrauch müssen sich jedoch angemessen daran beteiligen, sofern:
a. die aktuelle Lage der Leitung oder öffentlichen Sprechstelle ihrem ausdrücklichen Anliegen entspricht;
b. sie die Leitung für eigene Zwecke mitbenützen;
c. die Verlegung der Leitung oder öffentlichen Sprechstelle innerhalb eines Jahres seit der Erstellung verlangt wird;
d. die Kosten anderer zumutbarer Massnahmen tiefer wären als diejenigen der Verlegung.
³ Erfolgt die Verlegung zu Gunsten Dritter, so sind diese in das Verfahren einzubeziehen. Sie haben sich angemessen an den Kosten der Verlegung zu beteiligen.
Art. 77 Eisenbahngrundstücke
¹ Artikel 35 FMG gilt sinngemäss auch für die kürzestmögliche Querung von Eisenbahngrundstücken mit Fernmeldeleitungen.
² Die Anbieterin von Fernmeldediensten trägt die Kosten, die den Eisenbahnunternehmen durch den Bau oder den Unterhalt von Leitungen entstehen.
Art. 78 Nutzung von Strassenanlagen
¹ Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Strassenanlagen, mit Ausnahme von Erschliessungsstrassen, bestimmen, wo die Anbieterinnen von Fernmeldediensten innerhalb des Perimeters der Strassenanlage ihre Leitungen verlegen.
² Soweit dies für die Anbieterinnen zumutbar ist, können die Eigentümerinnen und Eigentümer nach Absatz 1 verlangen, dass ihre freien Infrastrukturen gegen eine angemessene Entschädigung benützt werden. Die Entschädigung darf nicht höher sein als die geschätzten Kosten der Anbieterin für die Verlegung eigener Leitungen.
³ Abweichende Vereinbarungen zwischen den Beteiligten über die Inanspruchnahme von Grund und Boden bleiben vorbehalten.
⁴ Artikel 76 Absatz 2 Buchstabe a kommt bei Strassenanlagen, mit Ausnahme von Erschliessungsstrassen, nicht zur Anwendung.
Art. 78 a ¹¹⁶ Mitbenutzung von bestehenden Anlagen der Liegenschaftserschliessung
Die Verpflichtung von Liegenschaftseigentümerinnen und -eigentümern, nach Arti­kel 35 a Absatz 1 FMG weitere kabelgebundene Anschlüsse zu dulden sowie nach Artikel 35 b Absatz 1 FMG den Zugang zum Gebäudeeinführungspunkt zu gewähren und die Mitbenutzung bestehender gebäudeinterner Anlagen zu dulden, umfasst auch:
sofern die vorhandene Kapazität ausreicht: die Duldung der Mitbenutzung der bestehenden Kabelkanalisationen, die der Liegenschaftserschliessung dienen;
sofern die vorhandene Kapazität nicht ausreicht: die Duldung der Erstellung weiterer Anlagen, die der Liegenschaftserschliessung dienen.
¹¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6183 ).
Art. 78 b ¹¹⁷ Mitbenutzung von bestehenden Anlagen der Gebäudeinstallation
Die Verpflichtung von Liegenschaftseigentümerinnen und -eigentümern sowie von Anbieterinnen von Fernmeldediensten, nach Artikel 35 b Absatz 1 FMG die Mitbenutzung bestehender gebäudeinterner Anlagen zu dulden, umfasst auch die Duldung:
a. der Mitbenutzung der Stromanschlüsse;
b. der Installation von Anlagen, die einer mitbenutzenden Anbieterin zur Erbringung ihrer Fernmeldedienste dienen.
¹¹⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6183 ).
Art. 78 c ¹¹⁸ Gemeinsame Regeln für die Mitbenutzung von bestehenden Anlagen der Liegenschaftserschliessung und der Gebäudeinstallation
¹ Will eine Anbieterin von Fernmeldediensten bestehende Anlagen der Liegen­schaftserschliessung oder der Gebäudeinstallation für die Erbringung eigener Fern­meldedienste mitbenutzen, so muss sie die Liegenschaftseigentümerin oder den Lie­gen­schaftseigentümer sowie die bereits bestehenden Anbieterinnen darüber infor­mieren.
² Stehen einer Liegenschaftseigentümerin oder einem Liegenschaftseigentümer die erforderlichen Informationen zu den bestehenden Anlagen der Liegenschaftserschlies­sung oder der Gebäudeinstallation nicht zur Verfügung, so muss die Anbieterin, welche die Erschliessung oder die Gebäudeinstallation realisiert hat, diese Informationen auf Anfrage zur Verfügung stellen.
³ Anbieterinnen, die eine Kabelkanalisation oder eine gebäudeinterne Anlage finanziert haben, können gemäss ihren durchschnittlichen Anschaffungskosten von einer mitbenutzenden Anbieterin eine einmalige anteilsmässige Entschädigung pro Wohn- oder Geschäftseinheit für die Überlassung zum langfristigen Gebrauch verlangen.
⁴ Anbieterinnen, die Zugang zu Kabelkanalisationen oder gebäudeinternen Anlagen erhalten, tragen die Kosten für die Instandstellungsarbeiten, die infolge des Einbaus der neuen Einrichtungen anfallen.
⁵ Entstehen einer Liegenschaftseigentümerin oder einem Liegenschaftseigentümer oder einer Anbieterin aufgrund des Zugangs oder der Mitbenutzung nachweisbare Zusatzkosten, kann sie oder er dafür von der mitnutzenden Anbieterin eine Entschädigung in entsprechender Höhe verlangen.
⁶ Das Verfahren bei Streitigkeiten über den Zugang zum Gebäudeeinführungspunkt und die Mitbenutzung gebäudeinterner Anlagen richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 70–74.
¹¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6183 ).
Art. 79 ¹¹⁹ Mitbenutzung von Anlagen nach Artikel 36 Absatz 2 FMG
Als angemessenes Entgelt für die Mitbenutzung von Anlagen anderer Anbieterinnen nach Artikel 36 Absatz 2 FMG gilt der massgebende Anteil an den Vollkosten.
¹¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6183 ).

9. Kapitel: Fernmeldegeheimnis, Datenschutz sowie Kinder- und Jugendschutz ¹²⁰

¹²⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6183 ).
Art. 80 ¹²¹ Bearbeitung von Verkehrsdaten
¹ Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten dürfen die Verkehrsdaten der Kundinnen und Kunden ohne deren Einwilligung bearbeiten, soweit und solange dies notwendig ist:
a. um Fernmeldedienste zu erbringen;
b. um das für die entsprechende Leistung geschuldete Entgelt zu erhalten;
c. zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten;
d. zu eigenen, nicht personenbezogenen Zwecken.
² Für andere Zwecke dürfen sie die Verkehrsdaten nur mit Einwilligung der betroffenen Kundinnen und Kunden oder anonymisiert bearbeiten.
¹²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6183 ).
Art. 81 Mitteilung der für die Rechnungstellung verwendeten Daten ¹²²
¹ Solange die Möglichkeit der Anfechtung ihrer Rechnung besteht, können die Kundinnen und Kunden von ihrer Anbieterin verlangen, ihnen im Einzelfall oder bei jeder Rechnungsstellung alle Daten mitzuteilen, welche für die Rechnungsstellung verwendet werden. Sofern dafür Nummern der anrufenden Anschlüsse verwendet werden, sind diese ohne die letzten vier Ziffern anzugeben.¹²³
² Nicht mitgeteilt werden dürfen die Daten bei Anrufen auf die telefonische Hilfe für Kinder und Jugendliche nach Artikel 28 Buchstabe f AEFV¹²⁴.¹²⁵
³ Bei Anschlüssen mit Vorbezahlung der Dienste müssen die Daten während eines Monats nach Belastung des Entgelts auf Verlangen mitgeteilt werden.
⁴ Wenn Kundinnen oder Kunden die Rechnung für einen Mehrwertdienst anfechten oder nicht fristgemäss bezahlen, kann die Anbieterin von Fernmeldediensten der betroffenen Anbieterin von Mehrwertdiensten die vorhandenen und zur Geltend­machung der Forderung notwendigen Personendaten dieser Kundinnen oder Kunden mitteilen.
¹²² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6183 ).
¹²³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4161 ).
¹²⁴ SR 784.104
¹²⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6183 ).
Art. 82 ¹²⁶ Mitteilung von Daten zur Ermittlung missbräuchlicher Anrufe und unlauterer Werbung
¹ Macht eine Kundin oder ein Kunde schriftlich glaubhaft, dass sie oder er missbräuchlich angerufen worden sei oder unlautere Werbung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe o, u oder v des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986¹²⁷ gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) erhalten habe, so muss die Anbieterin von Fernmeldediensten ihr oder ihm folgende Daten, soweit vorhanden, mitteilen:
a. Datum, Zeit und Dauer der Verbindungen oder Datum und Zeit der Mitteilung;
b. die Adressierungselemente sowie Namen und Adressen derjenigen Kundinnen und Kunden, von deren Anschlüssen aus die Verbindungen erfolgt sind oder die unlautere Werbung versandt wurde.
² Wenn die Daten nicht rückwirkend angegeben werden können und eine Fortset-zung der missbräuchlichen Anrufe oder der unlauteren Werbung wahrscheinlich ist, muss die Anbieterin die nötigen Daten sammeln und den Kundinnen und Kunden mitteilen.
³ Erfolgen missbräuchliche Anrufe oder der Versand von unlauterer Werbung von Anschlüssen von Kundinnen oder Kunden einer anderen Anbieterin aus, so müssen sämtliche an der Kommunikation beteiligten Anbieterinnen der nach Absatz 1 auskunftspflichtigen Anbieterin die notwendigen Informationen liefern.
¹²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2020 6183 ).
¹²⁷ SR 241
Art. 83 ¹²⁸ Bekämpfung unlauterer Werbung
¹ Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen ihre Kundinnen und Kunden vor dem Erhalt unlauterer Werbung im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe o, u oder v UWG¹²⁹ schützen, soweit es der Stand der Technik zulässt.
² Sie stellen den Kundinnen und Kunden ein dazu geeignetes Mittel zur Verfügung, das die Anbieterinnen betreiben müssen. Sie informieren die Kundinnen und Kunden bei Vertragsabschluss sowie einmal jährlich über die Vor- und Nachteile dieses Mittels. Die Kundinnen und Kunden müssen das Mittel jederzeit kostenlos deaktivieren und reaktivieren können.
³ Die Anbieterinnen dürfen unlautere Werbung unterdrücken.
⁴ Hat eine Anbieterin Kenntnis davon, dass eine ihrer Kundinnen oder einer ihrer Kunden über ihr Fernmeldenetz unlautere Werbung versendet oder weiterleitet, so muss sie den Versand dieser Nachrichten umgehend sperren und den Aufbau der entsprechenden Verbindungen verhindern. Sie darf Kundinnen und Kunden, die unlautere Werbung versenden oder weiterleiten, vom Fernmeldenetz trennen.
⁵ Jede Anbieterin muss eine Meldestelle für unlautere Werbung betreiben, die aus ihrem Fernmeldenetz stammt oder über ihr Fernmeldenetz weitergeleitet wurde.
⁶ Jede Anbieterin muss eine Meldestelle für ihre gesperrten oder vom Einsatz des Mittels nach Absatz 2 betroffenen Kundinnen und Kunden betreiben. Sie muss auf Anfrage Auskunft über die Gründe der Sperrung oder des Einsatzes des Mittels geben. Damit sie ihre Auskunftspflicht wahrnehmen kann, müssen ihr sämtliche an der Kommunikation beteiligten Anbieterinnen die notwendigen Informationen lie­fern.
⁷ Das BAKOM kann technische und administrative Vorschriften über den Schutz der Kundinnen und Kunden vor dem Erhalt unlauterer Werbung erlassen.
⁸ Bei unlauterer Werbung im Sinne von Artikel 3 Buchstaben o und v UWG oder entsprechenden ausländischen Vorschriften kann die zuständige Bundesstelle für die Ausübung ihres Klagerechts und für die Gewährung der Amtshilfe nach dem UWG von den Anbieterinnen die erforderlichen Auskünfte einholen und Unterlagen verlangen.
¹²⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 ( AS 2020 6183 ).
¹²⁹ SR 241
Art. 84 Anzeige der Nummer der Anrufenden
¹ Wenn es mit vertretbarem Aufwand technisch möglich ist, müssen die Anbiete­rinnen von Fernmeldediensten ihren Kundinnen und Kunden auf einfache und unentgeltliche Weise die Möglichkeit bieten, die Anzeige ihrer Nummer auf der Anlage der oder des Angerufenen zu unterdrücken, und zwar für jeden Anruf einzeln oder als Dauerfunktion.
² Sie müssen ihre Kundinnen und Kunden beim Abschluss des Abonnementsvertrags ausdrücklich auf diese Möglichkeit hinweisen.
³ In allen Fällen garantieren müssen sie die Anzeige der Rufnummer der Anrufenden für die Verbindungen, bei denen die Standortidentifikation nach den Artikeln 29 Absatz 1 und 90 Absatz 5 gewährleistet werden muss, sowie für Anrufe auf den Transkriptionsdienst für Hörbehinderte nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe e. Ausser für Anrufe auf den eigenen Störungsdienst darf anderen Kundinnen und Kunden die Anzeige der Rufnummer der Anrufenden, die den Dienst Rufnummer ­ unterdrückung gewählt haben, nicht gewährt werden.¹³⁰
¹³⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6183 ).
Art. 85 Anzeige der Nummer der Angerufenen
¹ Wenn es mit vertretbarem Aufwand technisch möglich ist, müssen die Anbiete­rinnen von Fernmeldediensten ihren Kundinnen und Kunden auf einfache und unentgeltliche Weise die Möglichkeit bieten, die Anzeige ihrer Nummer auf der Anlage der oder des Anrufenden zu unterdrücken.
² Sie müssen ihre Kundinnen und Kunden beim Abschluss des Abonnementsvertrags ausdrücklich auf diese Möglichkeit hinweisen.
Art. 86 Automatische Anrufumleitung
Wenn es mit vertretbarem Aufwand technisch möglich ist, müssen die Anbieterinnen von Fernmeldediensten ihren Kundinnen und Kunden auf einfache und unentgeltliche Weise die Möglichkeit bieten, die automatische Anrufumleitung durch Dritte auf ihre Anlage aufzuheben.
Art. 87 Dienstesicherheit
¹ Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen ihre Kundinnen und Kunden über die Abhör- und Eingriffsrisiken informieren, welche die Benützung ihrer Dienste mit sich bringt.
² Sie müssen ihnen geeignete Hilfsmittel zur Beseitigung dieser Risiken anbieten oder nennen.
Art. 88 Verzeichnisse
¹ Die in einem Verzeichnis aufgeführten Kundinnen und Kunden sind berechtigt, eindeutig vermerken zu lassen, dass sie keine Werbemitteilungen von Personen erhalten möchten, mit denen sie in keiner Geschäftsbeziehung stehen, und dass ihre Daten zu Zwecken der Direktwerbung nicht weitergegeben werden dürfen.¹³¹
² und ³ ...¹³²
⁴ Die Anbieterin eines Online-Verzeichnisses muss die geeigneten technischen und organisatorischen Massnahmen treffen, um zu verhindern, dass der Inhalt einer Eintragung oder eines Teils des Verzeichnisses durch Unbefugte geändert oder gelöscht wird.
¹³¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6183 ).
¹³² Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Nov. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4161 ).
Art. 89 Datenschutzgesetzgebung
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gilt das Bundesgesetz vom 19. Juni 1992¹³³ über den Datenschutz.
¹³³ SR 235.1
Art. 89 a ¹³⁴ Informationen über Kinder- und Jugendschutz
Die Anbieterinnen von Internetzugängen informieren ihre Kundinnen und Kunden über die Möglichkeiten zum Schutz von Kindern und Jugendlichen im Internet. Sie unterstützen ihre Kundinnen und Kunden individuell bei der Anwendung konkreter Schutzmöglichkeiten.
¹³⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6183 ).
Art. 89 b ¹³⁵ Verbotene Pornografie
¹ Die Anbieterinnen von Internetzugängen sorgen dafür, dass sie die Hinweise des Bundesamts für Polizei nach Artikel 46 a Absatz 3 erster Satz FMG erhalten können. Sie setzen die aufgrund der Hinweise erforderlichen Massnahmen umgehend in ihren Systemen um.
² Sie sorgen dafür, dass sie für schriftliche Hinweise von Dritten nach Artikel 46 a Absatz 3 zweiter Satz FMG erreichbar sind. Sie melden alle Verdachtsfälle umgehend dem Bundesamt für Polizei.
¹³⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6183 ).

10. Kapitel: Wichtige Landesinteressen

1. Abschnitt: Sicherheitskommunikation ¹³⁶

¹³⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6183 ).
Art. 90 ¹³⁷ Leistungen
¹ Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten können zur Unterstützung der Organe nach Artikel 47 Absatz 1 FMG für die Erbringung folgender Fernmeldedienste heran­gezogen werden:
a. Sprach- und Datenübertragungsdienst über Fest- und Mobilfunknetze;
b. Dienst zur Alarmierung der Bevölkerung sowie Ermöglichung der zugehörigen Ereigniskommunikation.
² Sie müssen diese Dienste schweizweit und nötigenfalls gegenüber dem restlichen zivilen Fernmeldeverkehr priorisierbar erbringen können. Die Datenintegrität, die Bandbreite und die Verfügbarkeit der Dienste müssen im erforderlichen Umfang sichergestellt sein.
³ Die berechtigten Organe können nur Dienste und Funktionalitäten verlangen, die international standardisierten Normen entsprechen und für die bei Frequenznutzungen eine harmonisierte Funkregulierung besteht.
⁴ Die Anbieterinnen müssen im Hinblick auf und in besonderen und ausserordentlichen Lagen Räumlichkeiten und Anlagen zur Verfügung stellen und Übungen dulden.
⁵ Auf Gesuch der berechtigten Organe bestimmt das BAKOM die Nummern, für die die Standortidentifikation zu garantieren ist. Für diese Nummern erhalten die Organe Zugang zum Dienst nach Artikel 29 b .
¹³⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6183 ).
Art. 91 ¹³⁸
¹³⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6183 ).
Art. 92 Verpflichtung von Anbieterinnen
¹ Grundsätzlich bestellen die Organe nach Artikel 47 Absatz 1 FMG die benötigten Leistungen auf vertraglicher Basis bei einer Anbieterin von Fernmeldediensten ihrer Wahl.¹³⁹
² Erfolgt im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung kein Angebot, so können sie das BAKOM unter Vorlage der Ausschreibungsunterlagen ersuchen, eine Anbieterin zur Erbringung der benötigten Leistungen zu verpflichten.¹⁴⁰
³ Der Bundesrat kann Anbieterinnen von Fernmeldediensten, deren Anlagen oder Dienste in ausserordentlichen Lagen von Bedeutung sind, verpflichten, sich im Hinblick auf solche Situationen zu organisieren.
¹³⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6183 ).
¹⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6183 ).
Art. 93 ¹⁴¹ Entschädigung
¹ Die Entschädigung von Anbieterinnen von Fernmeldediensten für ihre Leistungen wird mit den Organen nach Artikel 47 Absatz 1 FMG vertraglich geregelt. Dabei sind grundsätzlich die marktüblichen Preise der nachgefragten Leistungen zu berücksichtigen.
² Müssen die nachgefragten Leistungen spezifisch für die Bedürfnisse der Organe nach Artikel 47 Absatz 1 FMG erbracht werden, so bemisst sich die Entschädigung nach den Selbstkosten. Gemeinsame, mit der Erbringung kommerzieller Dienste verbundene Kosten sind im Sinne von Artikel 52 nichtdiskriminierend aufzuschlüsseln und nur anteilmässig den Selbstkosten zuzurechnen.
³ Aus öffentlichen Mitteln gesprochene Beiträge sind entsprechend ihrem Einsatzzweck von den Kosten der Leistungen, die die Anbieterinnen bereitstellen, abzuziehen.
⁴ Wird eine Anbieterin nach Artikel 92 Absatz 2 zur Erbringung der benötigten Leistungen verpflichtet, so legt das BAKOM die geschuldete Entschädigung nach den Absätzen 1–3 fest.
¹⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6183 ).

2. Abschnitt: Einschränkung des Fernmeldeverkehrs

Art. 94 ¹⁴² Massnahmen
¹ Soweit es die gewählte Technik zulässt, kann das UVEK in ausserordentlichen Lagen anordnen, dass der zivile Fernmeldeverkehr zugunsten der Organe nach Artikel 47 Absatz 1 FMG eingeschränkt wird.
² Die Nationale Alarmzentrale kann eine Einschränkung des zivilen Fernmeldeverkehrs zugunsten der Organe nach Artikel 47 Absatz 1 FMG für höchstens 36 Stunden anordnen. Sie informiert das BAKOM unverzüglich.
³ Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten können den zivilen Fernmeldeverkehr zugunsten der Organe nach Artikel 47 Absatz 1 FMG für höchstens 36 Stunden einschränken, wenn sie eine Überlastung ihrer Netze feststellen. Sie informieren das BAKOM unverzüglich.
¹⁴² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6183 ).
Art. 95 ¹⁴³ Vorbereitungsmassnahmen
¹ Die Eidgenössische Kommission für Telematik im Bereich Rettung und Sicherheit bereitet zusammen mit den Anbieterinnen von Fernmeldediensten die Massnahmen nach Artikel 94 Absätze 1 und 2 vor.
² Soweit die Einschränkungen nach Artikel 94 den Anbieterinnen keine kommerziellen Vorteile bringen, trägt der Bund die Kosten der Vorbereitungsmassnahmen.
¹⁴³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6183 ).

3. Abschnitt: Sicherheit ¹⁴⁴

¹⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6183 ).
Art. 96
¹ Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten müssen Störungen im Betrieb ihrer Netze, welche eine relevante Anzahl Kundinnen und Kunden betreffen, unverzüglich dem BAKOM melden.
² Das BAKOM kann technische und administrative Sicherheitsvorschriften erlassen und international harmonisierte technische Sicherheitsnormen für verbindlich erklären.¹⁴⁵
¹⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6183 ).

11. Kapitel: Amtliche Fernmeldestatistik

Art. 97 Befugnisse des BAKOM
¹ Das BAKOM erstellt die amtliche Fernmeldestatistik, insbesondere um die Evaluation der Fernmeldegesetzgebung vorzunehmen, die notwendigen regulatorischen Entscheide zu treffen und die Umsetzung der Grundversorgung sicherzustellen.
² Es stellt die Erhebung und Bearbeitung der Daten sowie sämtliche statistischen Arbeiten im Rahmen von Absatz 1 sicher.
³ In Anwendung der Verordnung vom 30. Juni 1993¹⁴⁶ über die Organisation der Bundesstatistik koordiniert es seine statistischen Arbeiten mit dem Bundesamt für Statistik und arbeitet mit diesem zusammen.
¹⁴⁶ SR 431.011
Art. 98 Durch das BAKOM erhobene Daten
¹ Das BAKOM erhebt bei den Anbieterinnen von Fernmeldediensten die für die Erstellung der amtlichen Fernmeldestatistik erforderlichen Daten. Es kann ebenfalls die durch den Vollzug der Fernmeldegesetzgebung oder von anderen Behörden durch den Vollzug des Bundesrechts erlangten Daten heranziehen.
² Es erhebt mittels jährlichem Fragebogen über die Netze und Dienste der Anbieterinnen Daten, insbesondere über:
a. die Unternehmen selbst (insbesondere Name oder Firmenname, Adresse und andere Kontaktinformationen, Betätigungsfeld);
b. die Netzmerkmale (insbesondere Art, technische Merkmale, Anzahl und Art der Anschlüsse, Versorgungsgrad in Bezug auf die Bevölkerung und die Fläche, Anzahl ausgeführter Aufträge zur vorbestimmten freien Wahl der Dienstanbieterin);
c. die verschiedenen auf ihren Netzen angebotenen Arten von Diensten, ihre Merkmale und ihre Nutzung (insbesondere Preis, Anzahl der Kundinnen und Kunden, Umsatz pro Dienst, Dauer und Anzahl der Verbindungen, Volumen der Verbindungen pro Dienst, Anzahl Wiederverkäufer, Dienste zu Gunsten Dritter anhand von nicht geografischen Dienstenummern, Art und Umfang der an Dritte vermieteten Infrastruktur).
³ Es erhebt mittels jährlichem Fragebogen über die finanzielle Lage der Anbieterinnen Daten, insbesondere über:
a. die Unternehmen selbst (insbesondere Name oder Firmenname, Adresse und andere Kontaktinformationen, Betätigungsfeld);
b. den Betriebsertrag pro Dienstart;
c. den Betriebsaufwand, insbesondere Einkauf von Produkten, Einkauf von Dienstleistungen (von anderen Betreiberinnen erworbene Dienstleistungen pro Netzart und andere Dienstleistungen), Personalaufwand und Abschreibungen;
d. die Ergebnisse, insbesondere Betriebsergebnis, betriebsfremdes Ergebnis, Ergebnis vor Steuern und Nettoergebnis;
e. die Investitionen, insbesondere Investitionen in Sachanlagen wie betrieb­liche Einrichtungen für Fernmeldedienste pro Netzart, in immaterielle Anlagen und in Finanzanlagen;
f. den Personalbestand.
⁴ Es kann Daten mit Hilfe anderer Mittel erheben, insbesondere anhand einmalig verteilter Fragebögen.
Art. 99 Pflichten der Anbieterinnen von Fernmeldediensten
¹ Die Anbieterinnen von Fernmeldediensten stellen dem BAKOM die zur Erstellung der amtlichen Fernmeldestatistik erforderlichen Informationen unentgeltlich zur Verfügung.
² Sie müssen insbesondere die Fragebögen des BAKOM vollständig, wahrheits­getreu und termingerecht ausfüllen.
Art. 100 Verwendung der Daten
Die zu Statistikzwecken erhobenen Personendaten können öffentlichen oder privaten Diensten und statistischen Diensten von internationalen Organisationen zur Verfügung gestellt werden, welche diese Daten zur Ausführung von statistischen Arbeiten benötigen, sofern:
a. sie anonymisiert werden, sobald der Bearbeitungszweck dies zulässt;
b. ihr Empfänger sich verpflichtet, die Daten nicht an Dritte weiterzugeben und sie nach Abschluss der Arbeiten an das BAKOM zurückzugeben oder zu vernichten;
c. die betroffenen Personen auf Grund der vom Empfänger für die Publikation der Ergebnisse gewählten Form nicht identifiziert werden können;
d. alles darauf hinweist, dass der Empfänger das Statistikgeheimnis und das Bundesrecht im Zusammenhang mit dem Datenschutz beachten wird; und
e. keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
Art. 101 Datenschutzmassnahmen des BAKOM
Das BAKOM trifft die technischen und organisatorischen Massnahmen zum Schutz der erhobenen Daten vor missbräuchlicher Bearbeitung. Insbesondere vertraut es die statistischen Arbeiten einer unabhängigen Organisationseinheit an, die keine Verwaltungs- oder Kontrollfunktion ausübt.
Art. 102 Amtsgeheimnis
Die mit der Durchführung von statistischen Arbeiten betrauten Personen unterliegen der Schweigepflicht in Bezug auf die Daten von natürlichen oder juristischen Personen, von denen sie in Ausübung ihrer Tätigkeit Kenntnis erlangt haben.
Art. 103 Verbreitung der statistischen Ergebnisse
¹ Das BAKOM publiziert die statistischen Ergebnisse, die von öffentlichem Inte­resse sind, oder macht sie durch ein Abrufverfahren zugänglich. Es kann die nicht publizierten oder nicht durch ein Abrufverfahren zugänglich gemachten Ergebnisse auf Verlangen und gegen Entgelt bereitstellen, soweit keine öffentlichen oder pri­vaten Interessen entgegenstehen.
² Die Ergebnisse müssen eine Form aufweisen, die keine Rückschlüsse auf die Situation einer natürlichen oder juristischen Person zulässt, es sei denn, die bearbeiteten Daten seien von der betroffenen Person selbst der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden oder sie stimme der Veröffentlichung zu.
³ Die Verwendung oder die Reproduktion der Ergebnisse ist unter Quellenangabe gestattet. Das BAKOM kann Ausnahmen vorsehen.

12. Kapitel: Teilnahme an den Aktivitäten der Internationalen Fernmeldeunion

Art. 104
¹ Anbieterinnen von internationalen Fernmeldediensten oder Anbieterinnen, deren Dienste schädliche Störungen verursachen könnten, gelten als anerkannte Betriebsunternehmen im Sinne von Artikel 19 der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion vom 22. Dezember 1992¹⁴⁷ (ITU-Konvention).
² Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Internationalen Fernmelde­union (ITU) kann andere Anbieterinnen von Fernmeldediensten sowie andere Organisationen und Institutionen mit Sitz oder Geschäftstätigkeit in der Schweiz als Mitglieder der Sektoren im Sinne von Artikel 19 der ITU-Konvention anerkennen, wenn sie Gewähr bieten, dass sie die Anforderungen der ITU erfüllen.¹⁴⁸
¹⁴⁷ SR 0.784.02
¹⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6183 ).

13. Kapitel: Schlussbestimmungen

1. Abschnitt: Vollzug

Art. 105
¹ Das BAKOM erlässt die administrativen und technischen Vorschriften.
² Es kann internationale Vereinbarungen technischen oder administrativen Inhalts abschliessen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen.

2. Abschnitt: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Art. 106 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 31. Oktober 2001¹⁴⁹ über Fernmeldedienste wird aufgehoben.
¹⁴⁹ [ AS 2001 2759 , 2002 158 271 , 2003 544 4767 , 2005 669 3555 , 2006 3939 ]
Art. 106 a ¹⁵⁰ Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung des UVEK vom 15. Dezember 1997¹⁵¹ über Fernmeldeanschlüsse ausserhalb des Siedlungsgebiets wird aufgehoben.
¹⁵⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 13 ).
¹⁵¹ [ AS 1998 483 , 2006 4393 , 2009 477 , 2013 4077 ]
Art. 107 Änderung bisherigen Rechts
...¹⁵²
¹⁵² Die Änderungen können unter AS 2007 945 konsultiert werden.

3. Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Art. 108 ¹⁵³
¹⁵³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6183 ).
Art. 108 a ¹⁵⁴ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. Dezember 2016
Die Grundversorgungskonzessionärin muss bis 31. Dezember 2021 auf Ersuchen der Kundinnen und Kunden am Netzabschlusspunkt analoge und ISDN-Schnittstellen (ISDN: Integrated Services Digital Network) bereitstellen. Sie darf dafür keine Kosten in Rechnung stellen.
¹⁵⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 13 ).
Art. 108 b ¹⁵⁵ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. November 2020
Die Anbieterinnen von Mehrwertdiensten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung weder ihren Sitz noch eine Niederlassung in der Schweiz haben, müssen innerhalb von sechs Monaten einen Sitz oder eine Niederlassung in der Schweiz bezeichnen.
¹⁵⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 6183 ).

4. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 109
¹ Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 genannten Bestimmungen am 1. April 2007 in Kraft.
² Die Artikel 15, 16, 17 Absatz 2, 21 Absatz 1 und 22 Absätze 1 und 2 treten am 1. Januar 2008 in Kraft.
³ Artikel 9 tritt am 1. Oktober 2008 in Kraft.
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