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Vertrag zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn über die Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW)

1 Vertrag zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn über die Fachhochschule Nordwestschweiz (FHNW) vom 9./10. November 2004 (Stand 1. Januar 2012) Die Kantone Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt u nd Solothurn verein- baren: Erstes Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Fachhochschule Nordwestschweiz FHNW

1 Die Kantone Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt und Solothurn (nach- folgend Vertragskantone) führen gemeinsam die Fachh ochschule Nord- westschweiz (nachfolgend FHNW) im Sinne der Bundesg esetzgebung und der interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennu ng von Ausbil- dungsabschlüssen
1 ).
2 Die FHNW ist eine interkantonale öffentlich-rechtl iche Anstalt mit eige- ner Rechtspersönlichkeit und mit dem Recht auf Selb stverwaltung im Rahmen dieses Vertrags und des Leistungsauftrags.
3 Die FHNW hat ihren Sitz in Windisch.

§ 2. Verankerung der FHNW in den Vertragskantonen

1 Die FHNW hat in jedem Vertragskanton mindestens ei nen Standort.
2 In jedem Vertragskanton liegt der Schwerpunkt mind estens eines Fachbe- reichs.
3 Die Zuordnung der Fachbereiche und Schwerpunkte au f die Vertragskan- tone erfolgt im Leistungsauftrag.

§ 3. Koordination und Zusammenarbeit

1 Die FHNW arbeitet mit anderen in- und ausländische n Bildungs- und Forschungseinrichtungen zusammen, insbesondere mit der Universität Basel und dem Paul Scherrer-Institut (PSI).
2 Sie koordiniert die Lehrangebote, die Forschungsbe reiche und die Dienst- leistungen mit anderen Institutionen der Bildung un d Forschung auf Hoch- schulstufe.
3 Sie fördert den Austausch von studierenden, lehren den und forschenden Personen aus dem In- und Ausland. ________________
1 ) Vom 18. Februar 1993 (SR 413.21).
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§ 4. Förderung der Forschung und Entwicklung und de s

Wissenstransfers
1 Die FHNW fördert den Wissenstransfer zu Unternehme n und Institutio- nen.
2 Die FHNW kann sich zur Förderung der Forschung und Entwicklung sowie des Wissenstransfers im Rahmen des Leistungsauftrag es an Unternehmen beteiligen.

§ 5. Freiheit von Lehre, Forschung und Kunst

Die FHNW wahrt bei allen ihren Tätigkeiten ihre Una bhängigkeit sowie die Freiheit von Lehre, Forschung und Kunst.

§ 6. Leistungsauftrag

1 Die Vertragskantone erteilen der FHNW einen mehrjä hrigen Leistungs- auftrag.
2 Der Leistungsauftrag legt insbesondere fest: a) die politischen Zielsetzungen und Entwicklungsschwe rpunkte; b) die von der Fachhochschule zu erbringenden Leistung en sowie die Kriterien der Zielerfüllung; c) die zugeteilten Mittel für die Auftragsperiode; d) die jährlichen Beiträge; e) die Zuordnung der Fachbereiche und Schwerpunkte auf die Ver- tragskantone; f) allfällige besondere kantonale Vorgaben für den Fac hbereich Pädago- gik; g) die Modalitäten der Berichterstattung.
3 Wird der Leistungsauftrag nicht rechtzeitig vor Ab lauf der vereinbarten Dauer von allen Vertragskantonen erneuert, gilt er mit den in Abs. 2 lit. a, b, e, f und g genannten Inhalten bis zur Erneuerung des Leistungsauftra- ges weiter. Bezüglich Finanzierung gilt § 26 Abs. 6 .
4 Die FHNW kann Bildungsangebote im Auftrag eines ei nzelnen Ver- tragskantons führen.
5 Über die Erfüllung des Leistungsauftrages, die Ver wendung der Finanzie- rungsbeiträge und den Rechnungsabschluss erstattet die FHNW den Ver- tragskantonen jährlich Bericht. Zweites Kapitel: Diplomstudien und Weiterbildungsangebot der FHNW

§ 7. Allgemeines

Die Zulassung zum Fachhochschulstudium sowie Studie nformen und – umfang, die erforderlichen Studienleistungen, Diplo me und Titel richten sich nach den Bestimmungen des Bundesrechts und der interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsab schlüssen.
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§ 8. Beschränkung der Zulassung

1 Die FHNW kann mit Zustimmung des Regierungsausschu sses die Zulas- sung zu den Diplomstudien beschränken, wenn die Nac hfrage nach Stu- dienplätzen das Angebot übersteigt.
2 Als Beschränkungsmassnahmen fallen insbesondere in Betracht: a) Wartelisten, wobei Personen mit eidgenössisch anerk annter Berufsma- turität in den Studienrichtungen, wo eine einschläg ige Berufsmaturität besteht, bevorzugt behandelt werden; b) Berücksichtigung der Dauer der praktischen Tätigkei t; c) Zulassungsprüfungen in repräsentativen Fächern; d) Eignungstests.
3 Zulassungsbeschränkungen dürfen erst eingeführt we rden, wenn andere Entlastungsmassnahmen nicht ausreichen, insbesonder e die Beratung der Studienbewerber und Studienbewerberinnen.

§ 9. Gebühren

1 Die FHNW erlässt eine Gebührenordnung für ihr Stud ienangebot. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den Studiengebü hren an anderen Hochschulen in der Schweiz.
2 Für Studierende, die ihren Wohnsitz im Sinne der I nterkantonalen Fach- hochschulvereinbarung ausserhalb der Vertragskanton e haben und für die kein Kanton oder Staat Lastenausgleichszahlungen le istet, kann die FHNW höhere Studiengebühren erheben.
3 Die Gebühren für die Diplomstudien bedürfen der Zu stimmung des Re- gierungsausschusses.
4 Die Gebühren für die Weiterbildung legt die FHNW f est.
5 Die FHNW kann von den Studierenden auch für sozial e und kulturelle Leistungen Gebühren erheben. Drittes Kapitel: Angehörige der FHNW

§ 10. Angehörige und deren Mitwirkung

1 Angehörige der FHNW sind Studierende und Mitarbeit ende.
2 Die Angehörigen der FHNW haben Anspruch auf angeme ssene Informa- tion und Mitwirkung. Die Ausgestaltung erfolgt im O rganisationsstatut der FHNW.

§ 11. Gleichstellung der Geschlechter

1 Frauen und Männer sind auf allen Ebenen und in all en Prozessen der FHNW gleichberechtigt und auf allen Hierarchiestufe n ausgewogen vertre- ten.
2 Die FHNW trifft geeignete Massnahmen zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter.
3 Die FHNW unterstützt die Vereinbarkeit von Studium , Beruf und Familie.

§ 12. Soziale und kulturelle Einrichtungen

Die FHNW kann für ihre Angehörigen soziale und kult urelle Einrichtungen führen oder unterstützen.
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§ 13. Anstellungsverhältnisse

1 Die Anstellungsverhältnisse mit den Mitarbeitenden der FHNW werden durch öffentlich-rechtliche Verträge geregelt.
2 Die Anstellungsbedingungen werden in einem öffentl ich-rechtlichen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) festgelegt.
3 Einigen sich die Parteien nicht rechtzeitig auf ei nen GAV, erlässt der Fachhochschulrat provisorische Vorschriften für die Ausgestaltung der Arbeitsverträge.
4 Der Fachhochschulrat schliesst mit einer Pensionsk asse eines Vertragskan- tons einen Anschlussvertrag zur Versicherung aller Mitarbeitenden der FHNW.

§ 14. Disziplinarordnung für Studierende

1 Der Fachhochschulrat erlässt eine Disziplinarordnu ng, welche die Mass- nahmen bei disziplinarischen Verstössen von Studier enden regelt.
2 Als äusserste Massnahme ist in schwerwiegenden Fäl len der dauernde Ausschluss vom Studium an der FHNW möglich. Viertes Kapitel: Zuständigkeit kantonaler Behörden

§ 15. Parlamente der Vertragskantone

1 Die Parlamente der Vertragskantone haben die Obera ufsicht über die FHNW. Ihnen obliegen folgende Aufgaben: a) Genehmigung des mehrjährigen Leistungsauftrages; b) Bewilligung von ausserordentlichen Beiträgen; c) Genehmigung der Berichterstattung zum Leistungsauft rag; d) Wahl ihrer Mitglieder in der Interparlamentarischen Kommission.
2 Beschlüsse gemäss Abs. 1 lit. a-c kommen nur zusta nde, wenn ihnen alle Parlamente zustimmen.

§ 16. Interparlamentarische Kommission

1 Die Kantone setzen eine Interparlamentarische Komm ission (IPK) ein.
2 Jeder Vertragskanton wählt für die Dauer der jewei ligen kantonalen Legislaturperiode fünf Parlamentsmitglieder in die Interparlamentarische Kommission.
3 Die Interparlamentarische Kommission berät die Ges chäfte der FHNW zuhanden der in den Kantonen zuständigen parlamenta rischen Kommissi- onen vor und erstattet ihnen Bericht.
4 Die Interparlamentarische Kommission gibt sich ein e Geschäftsordnung, die insbesondere die Organisation und das Abstimmun gsverfahren regelt.
5 Die interparlamentarische Kommission ist Organ der gemeinsamen Oberaufsicht der Parlamente mit folgenden Aufgaben: a) Sie überprüft den Vollzug des Staatsvertrages und e rstattet den Parlamenten Bericht; b) Sie prüft die Berichterstattung zum Leistungsauftra g durch die Staatsvertragskantone und nimmt den Geschäftsberich t und den
5 c) Sie lässt sich von den Leitungs- und Aufsichtsorgan en der FHNW rechtzeitig und umfassend informieren. Sie kann jed erzeit Einsicht in die Akten nehmen und Auskünfte von Organen und M itarbei- tenden der Institution einholen; d) Sie kann den Parlamenten Änderungen des Staatsvertr ages oder besondere oberaufsichtsrechtliche Massnahmen beantr agen; e) Sie kann den Finanzkontrollen Aufträge erteilen.
6 Ihr können von jedem Parlament der Vertragskantone im Rahmen des Oberaufsichtsrechts weitere Aufgaben und Befugn isse übertragen werden.

§ 17. Regierungen der Vertragskantone

1 Die Regierungen der Vertragskantone haben die geme insame Aufsicht über die FHNW. Ihnen obliegen folgende Aufgaben: a) Wahl der kantonalen Vertreterinnen und Vertreter in den Regierungs- ausschuss; b) Beschluss über den mehrjährigen Leistungsauftrag zu handen der Par- lamente; c) Beschluss über ausserordentliche Beiträge zuhanden der Parlamente; d) Wahl der Mitglieder des Fachhochschulrates und der Präsidentin oder des Präsidenten auf Antrag des Regierungsausschusse s; e) Festlegen der Vergütung des Fachhochschulrates; f) Wahl der Revisionsstelle; g) Wahl der Mitglieder der Beschwerdekommission; h) Festlegen der Vergütung der Beschwerdekommission; i) Beschluss über die Berichterstattung zum Leistungsa uftrag; j) Genehmigung der Anstellungsbedingungen.
2 Beschlüsse gemäss lit. b-j kommen nur zustande, we nn ihnen alle Regie- rungen zustimmen.

§ 18. Regierungsausschuss der Vertragskantone

1 Der Regierungsausschuss setzt sich zusammen aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Vertragskantone.
2 Der Regierungsausschuss konstituiert sich selbst.
3 Dem Regierungsausschuss obliegen folgende Aufgaben : a) Vorbereiten der Geschäfte, die von den Regierungen beschlossen wer- den und Antragstellen an diese; b) Stellungnahme zur Entwicklungs-, Finanz- und Invest itionsplanung der FHNW; c) Genehmigung der Gebühren für die Diplomstudien; d) Genehmigung der Zulassungsbeschränkungen der FHNW z u den Dip- lomstudien.
4 Anträge an die Regierungen der Vertragskantone müs sen einstimmig erfolgen. Beschlüsse gemäss Abs. 3 lit. b-d erfolge n mit einfachem Mehr.

§ 19. Finanzaufsicht

1 Die Finanzkontrollen der Vertragskantone können in Ausübung der Fi- nanzaufsicht jederzeit in alle Akten und Daten Eins icht nehmen.
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2 Die Finanzkontrollen koordinieren ihre Kontrolltät igkeit.
3 Ihre Berichterstattung richtet sich nach den Besti mmungen im Ver- tragskanton.
4 Zusätzlich unterbreiten die Finanzkontrollen ihren Bericht den Regierun- gen, dem Fachhochschulrat, der Fachhochschulleitung und den Finanzkon- trollen der Vertragskantone. Fünftes Kapitel: Organe und ihre Aufgaben

§ 20. Organe

1 Obligatorische Organe der FHNW sind: a) der Fachhochschulrat; b) die Fachhochschulleitung; c) die Revisionsstelle.
2 Der Fachhochschulrat kann weitere Organe vorsehen.

§ 21. Fachhochschulrat

1 Der Fachhochschulrat trägt die strategische Führun gsverantwortung und übt die Aufsicht über die FHNW aus. Er wird jeweils für eine Amtsperiode gewählt, die der Dauer der Leistungsauftragsperiode entspricht.
2 Er besteht aus neun bis dreizehn Mitgliedern und s etzt sich zusammen aus Persönlichkeiten aus Gesellschaft, Bildung und Wissenschaft, Wirt- schaft und Kultur.
3 Aus wichtigen Gründen können die Regierungen der V ertragskantone den Fachhochschulrat oder einzelne Mitglieder jeder zeit durch überein- stimmende Beschlüsse abberufen.

§ 22. Aufgaben des Fachhochschulrates

Der Fachhochschulrat: a) ist verantwortlich für die Umsetzung des Leistungsa uftrages und die Einhaltung des Budgets; b) regelt die Organisation der FHNW in einem Statut; c) überwacht die Qualität der Leistungen der FHNW; d) setzt die Fachhochschulleitung ein; e) verabschiedet zuhanden der Vertragskantone den Vora nschlag, die Jahresrechnung und die Berichterstattung zum Leistu ngsauftrag; f) genehmigt den Geschäftsbericht und stellt den Revis ionsbericht dem Regierungsausschuss und den Finanzkontrollen zu; g) erlässt die Ordnungen über die Studiengänge, Weiter bildung, Prüfun- gen, erforderlichen Studienleistungen und Gebühren; h) legt die Personalpolitik fest und unterbreitet den Regierungen die Vorschriften für die Ausgestaltung der Arbeitsvertr äge zur Genehmi- gung; i) legt das Verfahren für die Anstellung von Dozentinn en und Dozenten fest; j) erlässt die Zulassungsbeschränkungen zu den Diploms tudien; k) bestimmt die Grundsätze für die sozialen und kultur ellen Leistungen;
7 l) erfüllt die weiteren Aufgaben, die ihm durch diesen Vertrag zugewie- sen sind.

§ 23. Fachhochschulleitung der FHNW

1 Die Fachhochschulleitung ist das operative Leitung sorgan der FHNW. Sie ist dem Fachhochschulrat für die Geschäftsführung v erantwortlich.
2 Organisation und Aufgaben der Fachhochschulleitung regelt der Fach- hochschulrat.

§ 24. Revisionsstelle

1 Die Revisionsstelle prüft das Rechnungswesen der F HNW, erstattet dem Fachhochschulrat Bericht und stellt Antrag auf Gene hmigung oder Rück- weisung der Jahresrechnung.
2 Sie prüft im Weiteren a) die Ordnungsmässigkeit und Richtigkeit der Informat ionen, die von der FHNW über ihre Tätigkeit erarbeitet werden; b) das richtige und zweckmässige Funktionieren der Pla nungs-, Kontroll-, Steuerungs- und Berichtssysteme der FHNW und nimmt die vom Bund verlangten Prüfungen vor. Sechstes Kapitel: Finanzierung, Rechnungswesen, Steuerfreiheit

§ 25. Finanzierung

1 Die FHNW finanziert ihre Aufwendungen durch: a) Beiträge der Vertragskantone; b) Beiträge des Bundes; c) Beiträge der Herkunftskantone von Studierenden aus Nicht- Vertragskantonen; d) nationale, europäische und andere internationale Fö rderungsmittel; e) Gebühren der Studierenden; f) Entgelte für Leistungen an Dritte; g) Fonds, Schenkungen, Legate und weitere Drittmittel.
2 Dienstleistungen sind grundsätzlich kostendeckend und zu branchenübli- chen Ansätzen zu erbringen.

§ 26. Finanzierungsbeiträge der Vertragskantone

1 Der von den Vertragskantonen insgesamt zu leistend e Beitrag ergibt sich aus dem geplanten Aufwand der FHNW abzüglich der ge planten Einnah- men gemäss § 25 Abs. 1 lit. b-g. Die von den Vertra gskantonen im Leis- tungsauftrag festgelegten jährlichen Finanzierungsb eiträge bilden zu- sammen den Globalbeitrag der Vertragskantone. Der G lobalbeitrag wird wie folgt unter den Vertragskantonen aufgeteilt: a) 80 % des Betrages werden nach Massgabe der Zahl der Studierenden der FHNW in den Diplomstudiengängen mit stipendienr echtlichem Wohnsitz in den Vertragskantonen aufgeteilt.
8 b) 20 % des Betrages werden nach Massgabe der Studiere nden in den Diplomstudiengängen in den einzelnen Vertragskanton en auf die Ver- tragskantone aufgeteilt. Für die Berechnung der in den Vertragskantonen ausg ebildeten Studie- renden werden die Studierenden in den Vertragskanto nen Basel- Landschaft und Basel-Stadt zusammengezählt und nach dem in lit. a defi- nierten Schlüssel aufgeteilt.
2 Die Berechnung der Beiträge erfolgt pro Fachbereic h und Diplomstudi- engang.
3 Für die Ermittlung der Beitragsquote wird auf das Mittel der Werte der drei Kalenderjahre abgestellt, die dem Berechnungsj ahr vorangehen.
4 Im Auftrag eines einzelnen Vertragskantons geführt e Bildungsangebote finanziert dieser so, dass die zusätzlich entstehen den Kosten (Grenzkos- ten) gedeckt sind.
5 Die Beitragszahlungen der Vertragskantone erfolgen zu einem Zwölftel jeweils per Valuta 5. des Monats.
6 Wird der Leistungsauftrag nicht rechtzeitig erneue rt, entrichten die Ver- tragskantone den letzten jährlichen Finanzierungsbe itrag für ein weiteres Jahr.

§ 27. Finanzkompetenz der FHNW

1 Der Fachhochschulrat verfügt im Rahmen des Leistun gsauftrages über das Budget der FHNW.
2 Die FHNW kann aus Ertragsüberschüssen zweckbestimm te Rücklagen bilden. Diese sind offen auszuweisen.
3 Die FHNW kann Verpflichtungen über die Dauer einer Leistungsauftrags- periode hinaus eingehen, sofern dafür keine Erhöhun g des Globalbeitrags nötig ist. Benötigt sie neben dem Globalbeitrag zus ätzliche ausserordentli- che Mittel, beantragt sie den Regierungen ausserord entliche Beiträge gemäss den kantonalen Vorschriften.

§ 28. Rechnungswesen

1 Das Rechnungswesen der FHNW wird nach anerkannten kaufmännischen Grundsätzen geführt. Die FHNW richtet sich dabei na ch den Vorgaben des Bundes.
2 Für die nur von einem einzelnen Vertragskanton fin anzierten Leistungs- angebote sind die Kosten und Erträge separat auszuw eisen.

§ 29. Umgang mit Ertrags- und Aufwandüberschüssen

1 Erzielt die FHNW einen Ertragsüberschuss, so werde n daraus Rücklagen gebildet.
2 Kann ein Aufwandüberschuss nicht durch Auflösung v on Rücklagen ge- deckt werden, wird er auf das kommende Jahr vorgetr agen. Er ist inner- halb von drei Jahren abzutragen.

§ 30. Steuerfreiheit

Die FHNW ist in den Vertragskantonen von allen kant onalen und kommu- nalen Steuern befreit.
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§ 31. Vermögensrechtliche Verantwortlichkeit

1 Für die Verbindlichkeiten der FHNW haften die Kant one subsidiär. Ge- genüber Dritten haften sie solidarisch, im internen Verhältnis haften sie gemäss dem Finanzierungsanteil im Zeitpunkt der Ent stehung einer Ver- pflichtung.
2 Die FHNW ist verpflichtet, besondere Risiken zu ve rsichern.
3 Die Organe der FHNW haften für Schäden, die sie de r FHNW aus absicht- licher oder fahrlässiger Pflichtverletzung verursac hen.
4 Die Mitarbeitenden haften für Schäden, die sie der FHNW aus absichtli- cher oder grobfahrlässiger Pflichtverletzung verurs achen. Siebtes Kapitel: Rechtsschutz

§ 32. Verwaltungsverfahren

Für den Erlass von Verfügungen gilt das Recht des K antons Aargau.

§ 33. Beschwerdekommission

1 Die Regierungen der Vertragskantone wählen jeweils für eine Amtsperi- ode von vier Jahren eine Beschwerdekommission mit f ünf Mitgliedern einschliesslich Präsidentin oder Präsident.
2 Die Vertragskantone werden je durch mindestens ein Mitglied in der Beschwerdekommission vertreten.
2bis Die Beschwerdekommission organisiert sich selbst.
1 )
3 Für das Verfahren gilt das Recht des Kantons Aarga u.
4 Die Beschwerdekommission befindet über Beschwerden gegen Verfü- gungen der FHNW und entscheidet in personalrechtlic hen Streitigkeiten. Sie entscheidet gültig mit mindestens drei Mitglied ern.
2 )
5 Mit der Beschwerde können alle Mängel des Verfahre ns und der ange- fochtenen Verfügungen geltend gemacht werden. Bei B eschwerden gegen Prüfungsentscheide ist die Rüge der Unangemessenhei t der Bewertung jedoch ausgeschlossen.
5bis Entscheide der Beschwerdekommission in personalrec htlichen Streitig- keiten sind kostenlos. Es werden keine Parteikosten ersetzt. 3 )
6 Entscheide der Beschwerdekommission können an das Verwaltungsge- richt des Kantons Aargau weiter gezogen werden.
4 )
7 Entscheide der Beschwerdekommission in personalrec htlichen Streitigkei- ten können an das Personalrekursgericht des Kantons Aargau weitergezo- gen werden.
8 Die Beschwerdekommission informiert den Fachhochsc hulrat jährlich summarisch über die erledigten Verfahren. ________________
1 ) § 33 Absatz 2 bis eingefügt im Juni 2011.
2 ) § 33 Absatz 4 Fassung vom Juni 2011.
3 ) § 33 Absatz 5 bis eingefügt im Juni 2011.
4 ) § 33 Absatz 6 Fassung vom Juni 2011.
10 Achtes Kapitel: Schluss- und Übergangsbestimmungen

§ 34. Übergang der bisherigen Fachhochschulen

1 Die FHNW besteht bei ihrer Gründung aus a) der Fachhochschule Aargau (FHA) mit den Fachbereich en Technik, Wirtschaft, Gestaltung und Kunst, Soziale Arbeit un d Pädagogik; b) der Fachhochschule beider Basel (FHBB) mit den Fach bereichen Bau, Industrie (inkl. Chemie), Wirtschaft, Gestaltung un d Kunst; c) der Fachhochschule Solothurn (FHSO) mit den Fachber eichen Technik, Wirtschaft und Soziale Arbeit (inkl. angewandte Psy chologie); d) der Hochschule für Pädagogik und Soziale Arbeit bei der Basel (HPSA- BB); e) der Pädagogischen Fachhochschule Solothurn (PHSO).
2 Die Verträge zwischen den Kantonen Basel-Landschaf t und Basel-Stadt über die Fachhochschule beider Basel (Fachhochschul vertrag) in Kraft seit

1. August 1997 und über die Hochschule für Pädagogi k und Soziale Arbeit

beider Basel (HPSA-BB) in Kraft seit 1. Januar 2004 werden mit Inkrafttre- ten dieses Vertrages aufgehoben.
3 Die Integration der Musikhochschule und der schola cantorum der Mu- sikakademie der Stadt Basel erfolgt im Jahr 2008. D ie Regierung des Kan- tons Basel-Stadt trifft alle dafür erforderlichen V orkehrungen.
4 Auf das Gründungsdatum der FHNW hin erstellen die in Abs. 1 lit. a-e genannten Institutionen Übergabebilanzen, deren Akt iven und Passiven nach von den Regierungen der Trägerkantone gemeinsa m festgelegten Grundsätzen zu bewerten und zu übernehmen sind. Mob ilien, Einrichtun- gen und Informatikwerte werden der FHNW unentgeltli ch übergeben. Die Immobilien bleiben im Besitz der Kantone. Für die M usikhochschule und die schola cantorum der Musikakademie der Stadt Bas el erstellt die Musik- akademie eine Übergabebilanz auf das Integrationsda tum hin.
5 Die Berechnung der für die erste Leistungsauftrags periode gültigen Bei- tragsquote erfolgt auf der Basis der Studierendenza hlen pro Fachbereich im Jahr 2003.
6 Zur Abfederung der prognostizierten Mehrbelastung der Kantone Aar- gau und Solothurn verzichtet der Kanton Basel-Stadt in den Jahren 2008 bis 2011 auf einen Teil der berechneten Entlastung. Auf der Basis der im Jahr 2004 prognostizierten Entlastung für Basel-Sta dt in der Höhe von 8.1 Millionen Franken im Jahr 2008 beträgt die Abfederu ng im Jahr 2008 Fr.

1.4 Mio., im Jahr 2009 Fr. 1.0 Mio., im Jahr 2010 F r. 1.0 Mio. und im Jahr

2011 Fr. 0.4 Mio. Der Kanton Aargau wird im Jahr 20 08 um Fr. 0.4 Mio. entlastet, die Entlastung für den Kanton Solothurn beträgt im Jahr 2008 Fr. 1.0 Mio., im Jahr 2009 Fr. 1.0 Mio, im Jahr 201 0 Fr. 1.0 Mio. und im Jahr
2011 Fr. 0.4 Mio. Entspricht die tatsächliche Entla stung des Kantons Basel- Stadt nicht der Prognose von 8.1 Millionen Franken, erfolgt eine anteils- mässige Anpassung der Abfederung.
7 Der Fachhochschulrat der FHNW erlässt mit Zustimmu ng der Regierungen Übergangsbestimmungen, soweit die Inbetriebnahme de r FHNW und die Überführung der bisherigen kantonalen Fachhochschul en dies erfordern.
8 Ist die Ausfertigung neuer Arbeitsverträge für die Mitarbeitenden der FHNW bis zum Gründungstermin der FHNW nicht möglich , gelten die zu nen Versicherungsverhältnisse mit den bisherigen Pe nsionskassen bis zu
11 dem von den Regierungen gemeinsam festgelegten Term in weiter. Neu eintretende Mitarbeitende werden nach den bisher am Arbeitsort gelten- den Bedingungen angestellt.
9 Mitarbeitenden, die ihre bisherige Funktion in der FHNW beibehalten, ist der nominelle Besitzstand gewährleistet.
10 Die FHNW übernimmt alle vertraglichen Verpflichtun gen der in Abs. 1 und 2 genannten Vorgängerinstitutionen.
11 Die Einberufung der Eröffnungssitzung der IPK erfo lgt durch das Parla- mentsbüro desjenigen Kantons, in dem die FHNW ihren Sitz hat.
12 Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages bzw. mit de r Integration der heutigen Fachhochschulen in die FHNW enden alle Amt sperioden der an den bisherigen Institutionen eingesetzten Gremien.

§ 35. Liegenschaften

1 Für die bei Inkrafttreten dieses Vertrages von den Fachhochschulen ge- nutzten Liegenschaften der Vertragskantone werden M ietverträge zwi- schen der FHNW und den Vertragskantonen zu marktger echten Mietprei- sen abgeschlossen.
2 Die Regierungen legen die Methodik für die Berechn ung der Mietpreise und die Anpassungen an die Preisentwicklung für die neue Leistungsauf- tragsperiode fest.
3 Aus den bestehenden Mietverträgen zwischen den bis herigen Fachhoch- schulen oder Kantonen und Dritten übernimmt die FHN W die Rechte und Pflichten der Mieterin.
4 Abschreibungen des Mieterausbaus übernimmt die FHN W pro rata. Die Abschreibungsdauer richtet sich nach der vertraglic hen Mindestmietdauer.
5 Zur Optimierung von Standorten und zur Bereitstell ung von Zusatzflä- chen auf Grund steigender Studierendenzahlen können die Vertragskan- tone der FHNW bis spätestens zehn Jahre nach Inkraf ttreten dieses Vertra- ges und unter Vorbehalt von Abs. 6 Flächen im nachf olgend definierten Umfang vermieten: a) Kanton Aargau: 24'500 m
2 Hauptnutzfläche am Standort Brugg- Windisch als Ersatz von 20'000 m
2 Hauptnutzfläche; b) Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt: 12'000 m
2 Hauptnutzfläche als Ersatz von 9'100 m
2 Hauptnutzfläche (Gestaltung und Kunst) und
16'800 m
2 Hauptnutzfläche als Ersatz von 15’070 m
2 (Pädagogik und Soziale Arbeit). c) Kanton Solothurn: 10'000 m
2 Hauptnutzfläche am Standort Olten, als Ersatz von 3'000 m 2 Hauptnutzfläche;
6 Voraussetzung für die Vermietung der in Abs. 5 lit . a-c definierten Flä- chen ist: a) ein positiver Subventionsentscheid durch den Bund f ür diejenigen Bereiche, die der Bundesgesetzgebung unterstehen; b) der Nachweis, dass die massgebenden Kriterien des B undes sinngemäss eingehalten werden für diejenigen Bereiche, die nic ht der Bundesge- setzgebung unterstehen.
7 Ist die Voraussetzung in Abs. 6 erfüllt, ist die F HNW zum Abschluss von langfristigen Mietverträgen zu marktgerechten Mietp reisen mit den Ver- tragskantonen für die in Abs. 6 lit. a-c definierte n neuen Flächen verpflich- tet.
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§ 36. Pensionskasse

1 Für eine Übergangsfrist von höchstens 5 Jahren ble iben die Mitarbeiten- den der FHNW bei ihrer bisherigen Pensionskasse ver sichert und neu ein- tretende Mitarbeitende werden bei derjenigen Pensio nskasse versichert, die mit ihrer Arbeit die engste Verbindung aufweist .
2 Im Zeitpunkt des Übertritts von der bisherigen Pen sionskasse in diejenige Pensionskasse eines Vertragskantons, mit der die FH NW einen Anschluss- vertrag für alle Mitarbeitenden abgeschlossen hat, gleichen alle Kantone eine allfällige Deckungslücke in der bisherigen Pen sionskasse aus.
3 Die Mitarbeitenden treten mit ihrer reglementarisc hen Austrittsleistung in diejenige Pensionskasse ein, mit der die FHNW ei nen Anschlussvertrag für alle Mitarbeitenden abgeschlossen hat.
4 Der Kanton Aargau gleicht der Aargauischen Pension skasse die De- ckungslücke für die aktiven Versicherten und für di e Rentner der FHA aus. Die Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt gleich en der Baselland- schaftlichen Pensionskasse die Deckungslücke für di e aktiven Versicherten und für die Rentner der FHBB und der HPSA-BB aus. D er Kanton Solothurn gleicht der Pensionskasse des Kantons Solothurn die Deckungslücke für die aktiven Versicherten der FHSO und der PHSO aus. Der Kanton Basel-Stadt gleicht der Pensionskasse des Kantons Basel-Stadt e ine allfällige Deckungs- lücke für die aktiven Versicherten und für die Rent ner der Musikakademie der Stadt Basel aus.
5 Die Kantone überweisen auf den Zeitpunkt der Überf ührung den Betrag für die geschätzte Deckungslücke. Die Differenz zwi schen der geschätzten und der nach Vorliegen der Jahresrechnung der Pensi onskasse definitiven Deckungslücke wird verzinst und ausgeglichen. Dabei gelangt der Zinssatz für Anleihen der Kantone gemäss Ausweis der Schweiz erischen National- bank zur Anwendung.
6 Die Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt einig en sich in einer sepa- raten Vereinbarung über den Ausgleich der Deckungsl ücke der Baselland- schaftlichen Pensionskasse für die aktiven Versiche rten und Rentner der ehemaligen FHBB und HPSA-BB.
7 Der Anschlussvertrag zwischen der FHNW und der Pen sionskasse legt fest, wie die Renten angepasst werden und wie die d araus entstehenden Kosten zwischen der FHNW und der Pensionskasse auf geteilt werden.
8 Die Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt übern ehmen ab dem Zeit- punkt der Errichtung der FHNW die Kosten für die Ge währung des Teue- rungsausgleichs auf die Renten der ehemaligen FHBB- und HPSA- Mitarbeitenden. Über die Aufteilung der Kosten eini gen sich die beiden Kantone in einer separaten Vereinbarung.
9 Die Kantone stellen sicher, dass die Berechnung de r Deckungslücken in den betroffenen Pensionskassen auf einer vergleichb aren Grundlage er- folgt.

§ 37. Beilegung von Streitigkeiten

1 Streitigkeiten aus diesem Vertrag zwischen den Ver tragskantonen sollen womöglich einvernehmlich beigelegt werden.
2 Ist eine einvernehmliche Beilegung einer Streitigk eit nicht möglich, ent- scheidet ein aus fünf Personen bestehendes Schiedsg ericht endgültig.
3 Die Regierungen der Vertragskantone bezeichnen im Streitfall je eine Richterin oder einen Richter, die zusammen eine Vor sitzende oder einen
13 Vorsitzenden bestimmen. Können sie sich nicht einig en, so wird die vorsit- zende Richterperson von der Präsidentin oder vom Pr äsidenten des Schweizerischen Bundesgerichts bestimmt.

§ 38. Vertragsbeginn und Ende

1 Nach der Genehmigung des Vertrags durch die Parlam ente der Ver- tragskantone und nach Annahme in allfälligen Volksa bstimmungen sowie nach der Genehmigung des ersten Leistungsauftrags d urch die Parlamente bestimmen die Regierungen der Vertragskantone im ge genseitigen Ein- vernehmen den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vert rags.
2 Der Vertrag gilt ab Inkrafttreten für zwei Leistun gsauftragsperioden fest. Anschliessend ist er jeweils auf das Ende einer Lei stungsauftragsperiode kündbar. Einigen sich die Vertragskantone nach Abla uf einer Leistungsauf- tragsperiode nicht auf einen neuen Leistungsauftrag , ist er auf das Ende eines Kalenderjahres kündbar. Die Kündigungsfrist b eträgt zwei Jahre.
3 Im Falle der Kündigung einigen sich die Regierunge n der Vertragskanto- ne über die Modalitäten der Auflösung der FHNW. Dab ei ist den beste- henden Verpflichtungen und den Anteilen der von den Kantonen einge- brachten Güter Rechnung zu tragen. Vom Kantonsrat genehmigt mit KRB Nr. SGB 229/2004 v om 4. Mai 2005.
1 ) Inkrafttreten am 1. Januar 2006. 2 ) Publiziert im Amtsblatt vom 2. September 2005. ________________
1 ) Genehmigung der Änderungen vom: - Juni 2011 (AG 27. Juni 2011, BL 7. Juni 2011, BS 7. Juni 2011, SO 28. Juni 2011) mit KRB Nr. SGB 113/2011 am 2. November 2011.
2 ) Inkrafttreten der Änderungen vom: - Juni 2011 (AG 27. Juni 2011, BL 7. Juni 2011, BS 7. Juni 2011, SO 28. Juni 2011) am 1. Januar 2012.
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