Gesetz über belastete Standorte (810.3)
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Gesetz über belastete Standorte

Gesetz über belastete Standorte (AltlastG) vom 07.09.2011 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2013) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 32c–32e des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG); gestützt auf die Bundesverordnung vom 26. August 1998 über die Sanierung von belasteten Standorten (AltlV); gestützt auf die Bundesverordnung vom 26. September 2008 über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA); gestützt auf Artikel 71 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai
2004; nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrats vom 6. Juni 2011; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Altlas - ten und die kantonale Finanzierung der Untersuchung, der Überwachung und der Sanierung der belasteten Standorte.

Art. 2 Zuständige Behörden – Staatsrat

1 Der Staatsrat:
a) übt die Aufsicht über die in diesem Gesetz geregelten Bereiche aus;
b) erlässt das Ausführungsreglement;
c) ernennt die Mitglieder der Kommission für Altlasten.

Art. 3 Zuständige Behörden – Direktion

1 Die für den Umweltschutz zuständige Direktion
1 ) (die Direktion) sorgt für den Vollzug der Bundes- und kantonalen Gesetzgebung über die Altlasten. Sie vollzieht auf diesem Gebiet alle Aufgaben, die dieses Gesetz oder die Ausführungsgesetzgebung nicht ausdrücklich einer anderen Behörde über - trägt.
2 Sie erlässt die Verwaltungsverfügungen, die für die Umsetzung dieser Ge - setzgebung notwendig sind. Vor jeder Verfügung hört sie die betroffenen Parteien an.
3 Sie kann verwaltungsrechtliche Verträge abschliessen, um die in Absatz 1 festgelegten Ziele zu erreichen.
4 Sie legt die Prioritätenordnung für die Ausführung der Untersuchungen fest.

Art. 4 Zuständige Behörden – Kommission

1 Es wird eine Kommission für Altlasten (die Kommission) geschaffen, die bei der Umsetzung dieses Gesetzes mit Rat zur Seite steht.
2 Sie besteht aus fünf bis neun Fachpersonen aus Umwelt, Technik, Wirtschaft und Recht, die vom Staatsrat aufgrund ihrer Kenntnisse im Be - reich der Altlasten ernannt werden.

Art. 5 Koordination

1 Bei der Genehmigung eines neuen oder geänderten Nutzungsplans oder De - tailbebauungsplans, in dessen Perimeter sich ein belasteter Standort befindet, stellt die Direktion sicher, dass die für die Umsetzung des Bundesrechts not - wendigen Massnahmen vorgesehen sind.
2 Soll in einem belasteten Standort eine Baute erstellt werden, für die nach

Artikel 135 des Raumplanungs- und Baugesetzes (RPBG) vom 2. Dezember

2008 eine Baubewilligung erforderlich ist, so muss vorgängig eine Bewilli - gung der Direktion eingeholt werden. Die Direktion stellt in der Bewilligung namentlich sicher, dass Artikel 3 AltlV eingehalten wird. Die Baubewilli - gung kann erst erteilt werden, wenn diese Bewilligung der Direktion vorliegt.

Art. 6 Sanierung – Verfahren

1 Bevor die Direktion Sanierungsmassnahmen nach Artikel 18 Abs. 2 AltlV anordnet, hört sie die Betroffenen und Sanierungspflichtigen an und lässt ih - nen hierfür den Verfügungsentwurf zukommen.
1) Heute: Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt.
2 Können die Betroffenen der Sanierung eines belasteten Standorts nicht ge - nau bestimmt werden, so veröffentlicht die Direktion den Entwurf der Sanie - rungsverfügung im Amtsblatt zur Vernehmlassung. Sie informiert die Sanie - rungspflichtigen über diese Anhörung.
3 Die Sanierungspflichtigen und alle Betroffenen können innerhalb von 30 Tagen zuhanden der Direktion eine Stellungnahme einreichen.

Art. 7 Sanierung – Verfügung

1 Die Sanierungsverfügung der Direktion wird den Sanierungspflichtigen und den Betroffenen eröffnet. Erfolgte die Anhörung mit Veröffentlichung im Amtsblatt, so wird auch die Sanierungsverfügung im Amtsblatt publiziert.
2 Gegen die Sanierungsverfügung kann beim Kantonsgericht Beschwerde ein - gereicht werden.

Art. 8 Sanierung – Abweichen von Verfahrensvorschriften

1 Vom Verfahren nach den Artikeln 6 und 7 kann in den Fällen nach Artikel
24 AltlV abgewichen werden.

Art. 9 Sanierung – Kostenverteilung

1 Eine Verfügung über die Kostenverteilung muss spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der Sanierungsverfügung verlangt werden (Art. 32d Abs. 4 USG).
2 Der Staat trägt den Kostenanteil der Verursacher, die nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind (Art. 32d Abs. 3 USG).

Art. 10 Zerstückelungsverbot

1 Grundstücke in einem belasteten Standort, für den eine Untersuchung, Überwachung oder Sanierung nötig ist, dürfen nicht geteilt oder zerstückelt werden.
2 Die Direktion kann ausnahmsweise die Teilung oder Zerstückelung eines solchen Grundstücks erlauben, falls die Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung dadurch weder gefährdet noch erschwert wer - den und die für die Ausführung der Massnahmen notwendigen Sicherheiten geleistet wurden.
3 Das Zerstückelungsverbot kann im Grundbuch angemerkt werden; die An - merkung erfolgt auf der Grundlage einer Bestätigung des für die belasteten Standorte zuständigen Amts 2 ) (das Amt) und eines Auszugs aus dem Kataster der belasteten Standorte.
2) Heute: Amt für Umwelt.

Art. 11 Sofortmassnahmen

1 Ist Gefahr im Verzug, so kann die Behörde ohne Anhörung der betroffenen Personen Massnahmen anordnen; diese Massnahmen sind sofort vollstreck - bar.
2 Nach Anhörung der betroffenen Personen bestätigt, ändert oder annulliert die Behörde die angeordneten Massnahmen.
3 Eine Beschwerde gegen eine Verfügung, die in Anwendung dieses Artikels erlassen wurde, hat keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, die Entscheid - behörde oder die Beschwerdeinstanz entscheide etwas anderes.

Art. 12 Gesetzliches Grundpfandrecht

1 Der Betrag, den die Inhaberschaft eines belasteten Standorts oder eines Teils davon dem Staat für die Untersuchung, Überwachung oder Sanierung schuldet, wird durch ein gesetzliches Grundpfandrecht sichergestellt (Art. 73 EGZGB).
2 Das gesetzliche Grundpfandrecht deckt einzig die Auslagen in den zehn Jahren vor der Verfügung der Direktion über die Kostenverteilung und die Auslagen nach dieser Verfügung.

Art. 13 Meldepflicht

1 Wer einen belasteten Standort entdeckt, der nicht im Kataster eingetragen ist, oder wer Kenntnis erhält von einem unerlaubten Eingriff in einen belaste - ten Standort, muss dies unverzüglich dem Amt melden.
2 Kantonale Abgabe

Art. 14 Abgabepflicht

1 Inhaberinnen und Inhaber von Deponien im Kanton Freiburg müssen auf der Ablagerung von Abfällen eine Abgabe entrichten.
2 Die Ablagerung von unverschmutztem Aushub-, Abraum- und Ausbruch - material in Deponien oder Teilen einer Deponie, die ausschliesslich für sol - ches Material vorgesehen ist, ist von dieser Abgabe befreit.

Art. 15 Höhe der Abgabe

1 Die Abgabe beträgt:
a) 5 Franken pro Tonne bei Inertstoffdeponien;
b) 15 Franken pro Tonne bei Reaktordeponien;
c) 17 Franken pro Tonne bei Reststoffdeponien.
2 Der Staatsrat kann die Abgabe namentlich an den Landesindex der Konsu - mentenpreise anpassen. Insgesamt dürfen die Anpassungen nicht mehr als
30 % der in diesem Gesetz festgelegten Abgabe betragen.

Art. 16 Abgabeforderung

1 Die Abgabeforderung entsteht im Zeitpunkt der Ablagerung.

Art. 17 Einzug der Abgabe

1 Die Abgabepflichtigen müssen dem Amt jeweils bis spätestens Ende Febru - ar für die im vorangegangenen Kalenderjahr entstandenen Abgabeforderun - gen eine detaillierte Abgabedeklaration einreichen.
2 Die Abgabepflichtigen müssen die Unterlagen für die Deklaration während mindestens zehn Jahren aufbewahren.
3 Das Amt legt für jeden Abgabepflichtigen die geschuldete Abgabe fest; wird die Veranlagung bestritten, so, entscheidet die Direktion.
4 Die Zahlungsfrist beträgt dreissig Tage.
5 Wird die Frist für die Einreichung der Deklaration oder für die Zahlung nicht eingehalten, so wird ein Verzugszins erhoben, dessen Satz dem Zinssatz bei Steuerforderungen entspricht.

Art. 18 Berichtigung und Nachsteuer

1 Hat die Behörde einen Abgabebetrag irrtümlich zu niedrig festgesetzt, so korrigiert sie die Veranlagung innert zwei Jahren nach deren Eröffnung.
2 Wurde der Abgabebetrag zu niedrig festgesetzt, weil der bzw. die Abgabe - pflichtige oder ein Auftragnehmer eine falsche oder unvollständige Deklarati - on einreichte, beträgt diese Frist zehn Jahre.

Art. 19 Verjährung

1 Die Abgabeforderung verjährt zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden ist.
3 Kantonaler Fonds

Art. 20 Errichtung, Verwaltung, Äufnung

1 Es wird ein kantonaler Altlastenfonds (der Fonds) geschaffen; dieser wird in der Staatsbilanz ausgewiesen.
2 Der Fonds wird von der Finanzverwaltung verwaltet.
3 Er wird geäufnet durch:
a) den Ertrag der kantonalen Altlastenabgabe;
b) einen Betrag, der jährlich im Staatsvoranschlag unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und der zur Verfügung stehenden Mittel eingetragen wird;
c) die Abgeltung, die der Bund nach Massgabe der Bundesverordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA) gewährt;
d) die Beträge, die der Fonds nach einer Zahlung oder einem Vorschuss wiederbekommt;
e) die Bussen, die gestützt auf dieses Gesetz ausgesprochen werden.

Art. 21 Zweck

1 Über den Fonds werden die vom Bund gewährten Abgeltungen ausbezahlt und die Massnahmen für die belasteten Standorte, die zulasten des Staats ge - hen, finanziert.
2 Ausserdem werden im Rahmen der im Fonds zur Verfügung stehenden Mit - tel Beiträge an die Kosten für die Untersuchung, Überwachung und Sanie - rung geleistet.

Art. 22 Verpflichtungskredit

1 Wenn die Gesamtkosten für die Untersuchung, Überwachung und Sanie - rung eines spezifischen Standorts aller Voraussicht nach 10 Millionen Fran - ken übersteigen werden, sind die Kostenverteilung und die Vorschüsse nach den Artikeln 24 und 26 sowie die Subventionen nach den Artikeln 28 ff. Ge - genstand eines Verpflichtungskredits des Grossen Rats.
4 Auszahlung der Bundesbeiträge und Massnahmen zulasten des Staats

Art. 23 Auszahlung der Bundesbeiträge

1 Die vom Bund gewährten Abgeltungen für die Untersuchung, Überwachung und Sanierung von Standorten, auf denen zu einem wesentlichen Teil Sied - lungsabfälle abgelagert wurden, und von belasteten Standorten bei Schiessan - lagen werden gemäss den im Bundesrecht festgelegten Grundsätzen ausbe - zahlt.
2 Der Anteil der Bundesabgeltung, die einer Person oder der öffentlichen Hand zugutekommt, wird mit den Kosten zu ihren Lasten verrechnet; ihr An - teil wird ihr nur so weit rückerstattet, als die Zahlungen, die sie bereits vorge - nommen hat, ihren Nettoanteil übersteigen.

Art. 24 Vorschüsse für Ersatzvornahmen

1 Die Vorschüsse, die der Staat zur Finanzierung der Ersatzvornahmen leistet, werden gestützt auf die Verfügung, die die Ersatzvornahme anordnet und die Kosten festlegt, dem Fonds belastet.

Art. 25 Untersuchung von nicht belasteten Standorten

1 Die Beiträge zur Deckung der Kosten für die Untersuchung von Standorten, die sich als nicht belastet erweisen, werden gestützt auf Artikel 32d Abs. 5 USG dem Fonds belastet.

Art. 26 Kostentragung bei unbekannten oder zahlungsunfähigen Verur -

sachern
1 Können die Verursacher nicht ermittelt werden oder sind sie zahlungsunfä - hig, so wird der auf sie fallende Kostenanteil für die Untersuchung, die Über - wachung und die Sanierung gestützt auf Artikel 32d Abs. 3 USG dem Fonds belastet. Gegebenenfalls wird der Kostenanteil auf der Grundlage der rechtskräftigen Verfügungen über die Höhe und die Verteilung der Kosten bestimmt.
2 Die Direktion kann Entnahmen aus dem Fonds zur Finanzierung von Vor - schüssen erlauben.

Art. 27 Weitere Massnahmen

1 Die Fondsverwaltungskosten und die kantonalen Studien für die Umsetzung des Katasters der belasteten Standorte werden dem Fonds belastet.
5 Kantonsbeiträge

Art. 28 Nicht rückzahlbare Beiträge – Für die ehemaligen Deponien

1 Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel werden aus dem Fonds die Kosten zulasten der Gemeinden für die Untersuchung, Überwachung und Sa - nierung von Standorten, auf denen zu einem wesentlichen Teil Siedlungsab - fälle abgelagert wurden, mitfinanziert.
2 Der Beitrag wird nur gewährt, wenn nach dem 1. Juni 1999 keine Abfälle mehr abgelagert wurden.
3 Der Beitrag beträgt 30 % der Gesamtkosten zulasten der Gemeinden. Der Beitrag darf zusammen mit den Bundesabgeltungen 80 % der anrechenbaren Kosten nicht übersteigen.

Art. 29 Nicht rückzahlbare Beiträge – Für die Standorte bei Schiessanla -

gen
1 Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel werden aus dem Fonds die Kosten für die Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten bei Schiessanlagen, die nicht einem überwiegend gewerblichen Zweck dienen, finanziert.
2 Der Beitrag wird nur für Standorte gewährt, auf die nach den in Artikel 32e Abs. 3 Bst. c USG festgelegten Fristen keine Abfälle gelangt sind.
3 Der Beitrag wird den Personen ausbezahlt, die als Inhaberinnen oder Inha - ber beziehungsweise Betreiberinnen oder Betreiber der Schiessanlage die Kosten übernehmen müssen.
4 Der Beitrag beträgt zwei Drittel der Bundesabgeltung. Der Beitrag darf zu - sammen mit den Bundesabgeltungen 80 % der anrechenbaren Kosten nicht übersteigen.

Art. 30 Nicht rückzahlbare Beiträge – Gemeinsame Bestimmungen

1 Die nicht rückzahlbaren Beiträge werden nur gewährt, wenn mit den Mass - nahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen worden ist.
2 Die anrechenbaren Kosten werden nach den Artikeln 12 und 13 VASA be - stimmt.
3 Der Beitrag kann gekürzt werden, wenn die begünstigte Person einen Fehler begangen hat, der das Ausmass der Verschmutzung oder der notwendigen Massnahmen erheblich hat ansteigen lassen, oder wenn sie nach dem 1. Janu - ar 1985 einen grossen Nutzen aus dem Standort gezogen hat.

Art. 31 Vorschuss für die Kosten der Voruntersuchung

1 Wird eine Voruntersuchung nach Artikel 7 AltlV angeordnet, so kann die Direktion auf Gesuch der Inhaberin oder des Inhabers des Standorts im Rah - men der zur Verfügung stehenden Mittel einen Vorschuss für einen Teil oder die Gesamtheit der Kosten für die Voruntersuchung gewähren, soweit dies gerechtfertigt oder im öffentlichen Interesse ist.
2 Die Rückzahlung erfolgt gemäss der Verfügung über die Vorschussgewäh - rung und gegebenenfalls des Entscheids zur Kostenverteilung.

Art. 32 Zuständigkeit und Verfahren

1 Die Beitragsgesuche werden entsprechend der Dringlichkeit des Projekts für den Umweltschutz, dem Verhältnis zwischen dem ökologischen Nutzen und dem finanziellen Aufwand sowie dem Zeitpunkt der Zahlung der Bundesab - geltung behandelt; zurückgestellte Gesuche werden in den nachfolgenden Jahren grundsätzlich in erster Priorität berücksichtigt.
2 Verfügungen über die Gewährung und die Höhe der Beiträge werden für Beiträge von bis zu 500 000 Franken von der Direktion erlassen; bei höheren Beträgen ist der Staatsrat dafür zuständig.
3 Die Zahlungsmodalitäten und das Verfahren werden im Ausführungsregle - ment festgelegt.
6 Strafbestimmungen

Art. 33 Übertretungen

1 Mit Busse bis zu 10'000 Franken wird bestraft, wer:
a) seiner Meldepflicht nach Artikel 13 nicht nachkommt;
b) trotz Aufforderung die zur Erhebung der kantonalen Abgabe notwendi - gen Auskünfte gar nicht oder in ungenügender Weise erteilt.
2 Wer mit falschen oder unvollständigen Angaben einen zu tiefen Abgabebe - trag erschleicht oder zu erschleichen sucht, wird mit einer Busse bestraft, die bis zum Dreifachen des hinterzogenen Betrags betragen kann; bei Fahrlässig - keit beträgt die Busse höchstens 10'000 Franken.
3 Artikel 41 des Subventionsgesetzes vom 17. November 1999 bleibt vorbe - halten.
7 Schlussbestimmungen

Art. 34 Änderung bisherigen Rechts

1 Das Gesetz vom 13. November 1996 über die Abfallbewirtschaftung (ABG) (SGF 810.2) wird wie folgt geändert:
...

Art. 35 Inkrafttreten und Referendum

1 Der Staatsrat setzt das Inkrafttreten dieses Gesetzes fest. 3 )
2 Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem Finanzreferendum.
3) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2012 (StRB 08.11.2011).
Genehmigung Die Artikel 1, 2, 3, 5, 6 Abs. 2, 7, 8, 9, 10 Abs. 3, 11 Abs. 1 und 2, 13, 33, 34 und 35 dieses Gesetzes sind am 29.11.2011 vom Eidgenössischen Departe - ment für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation genehmigt worden. Der Artikel 10 Abs. 3 dieses Gesetzes ist am 28.11.2011 vom Eidgenössi - schen Justiz- und Polizeidepartement genehmigt worden.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
07.09.2011 Erlass Grunderlass 01.01.2012 2011_084
10.02.2012 Art. 12 geändert 01.01.2013 2012_016 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 07.09.2011 01.01.2012 2011_084

Art. 12 geändert 10.02.2012 01.01.2013 2012_016

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