Internationale Gesundheitsvorschriften (2005) 2 (0.818.103)
CH - Schweizer Bundesrecht

Internationale Gesundheitsvorschriften (2005) 2

Angenommen an der 58. Weltgesundheitsversammlung am 23. Mai 2005 Für die Schweiz in Kraft getreten am 15. Juni 2007 (Stand am 11. Juli 2016) ¹ Übersetzung des französischen Originaltexts. ² Totalrevision des Internationalen Sanitätsreglements vom 25. Juli 1969 ( SR 0.818.102 ); Deutschland, Österreich und die Schweiz haben beschlossen, in Zukunft gemeinsam den Begriff «Internationale Gesundheitsvorschriften» (IGV) zu verwenden; diese Anpassung gilt für den ganzen Text der Vorschriften.
Die achtundfünfzigste Weltgesundheitsversammlung,
nach Prüfung des Entwurfs der revidierten Internationalen Gesundheitsvorschriften;
gestützt auf die Artikel 2 Buchstabe k, 21 Buchstabe a und 22 der Satzung der WHO³;
eingedenk dessen, dass in den Resolutionen WHA48.7 zur Revision und Aktualisie­rung der Internationalen Gesundheitsvorschriften, WHA54.14 zur globalen gesund­heitlichen Sicherheit: Epidemiewarnung und Gegenmassnahmen, WHA55.16 zu globalen Gesundheitsschutzmassnahmen bei natürlichem Auftreten, unbeabsichtig­ter Freisetzung oder bewusstem Einsatz von biologischen und chemischen Wirkstof­fen oder von radioaktivem Material, die die Gesundheit beeinträchtigen, WHA 56.28 zur Revision der Internationalen Gesundheitsvorschriften und WHA56.29 zum Schweren Akuten Respiratorischen Syndrom (SARS) darauf hingewiesen wird, dass eine Revision und Aktualisierung der Internationalen Gesundheitsvorschriften zur Sicherstellung der globalen öffentlichen Gesundheit nötig ist;
erfreut über die Resolution 58/3 der Generalversammlung der Vereinten Nationen über den verstärkten Kapazitätsaufbau im Bereich der globalen öffentlichen Gesund­heit, die die Bedeutung der Internationalen Gesundheitsvorschriften unterstreicht und nachdrücklich dazu auffordert, deren Revision hohe Priorität beizumessen;
in Bekräftigung der Bedeutung, die der Rolle der WHO im Bereich der Warnung vor weltweiten Epidemien und dem Ergreifen von Gegenmassnahmen bei globalen Ereignissen, die für die öffentliche Gesundheit relevant sind, gemäss ihrem Mandat weiterhin zukommt;
unter Betonung der Bedeutung, die den Internationalen Gesundheitsvorschriften als grundlegendem globalen Instrument zum Schutz vor einer internationalen Ausbrei­tung von Krankheiten weiterhin zukommt;
erfreut über den erfolgreichen Abschluss der Arbeiten der zwischenstaatlichen Arbeitsgruppe zur Revision der Internationalen Gesundheitsvorschriften;
1.   genehmigt die dieser Resolution beigefügten revidierten Internationalen Gesund­heitsvorschriften, die von nun an als «Internationale Gesundheitsvorschriften (2005)» bezeichnet werden;
2.   ersucht die Mitgliedstaaten und den Generaldirektor, die Internationalen Gesund­heitsvorschriften (2005) gemäss dem in Artikel 2 umschriebenen Zweck und Gel­tungsbereich und den in Artikel 3 umschriebenen Grundsätzen vollumfänglich umzusetzen;
3.   beschliesst im Sinne von Artikel 54 Absatz 1 der Internationalen Gesundheitsvor­schriften (2005), dass die Vertragsstaaten und der Generaldirektor ihren ersten Bericht an der einundsechzigsten Weltgesundheitsversammlung vorlegen und dass die Gesundheitsversammlung bei dieser Gelegenheit den Zeitplan für das Vorlegen weiterer solcher Berichte und die erste Überprüfung der Wirksamkeit der Vor­schriften nach Artikel 54 Absatz 2 festlegt;
4.   beschliesst zudem im Sinne von Artikel 14 Absatz 1 der Internationalen Gesund­heitsvorschriften (2005), dass die anderen zuständigen zwischenstaatlichen Organi­sationen und internationalen Organe, mit denen die WHO zusammenarbeiten und gegebenenfalls ihre Tätigkeiten koordinieren soll, insbesondere folgende sind: Organisation der Vereinten Nationen, Internationale Arbeitsorganisation, Organisa­tion der Vereinten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft, Internationale Atom­energiebehörde, Internationale Zivilluftfahrt-Organisation, Internationale See­schifffahrts-Organisation, Internationales Komitee vom Roten Kreuz, Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften, Internationaler Luftver­kehrsverband, Internationaler Reederverband und Weltorganisation für Tiergesund­heit;
5.   ersucht die Mitgliedstaaten eindringlich :
6.   ersucht den Generaldirektor:
³ SR 0.810.1 ; Weltgesundheitsorganisation

Teil I Begriffsbestimmungen, Zweck und Anwendungsbereich, Grundsätze und zuständige Behörden

Art. 1 Begriffsbestimmungen
(1)  Für die Zwecke der Internationalen Gesundheitsvorschriften (im Folgenden «IGV» oder «Vorschriften») gelten folgende Begriffsbestimmungen:
«Abreise» bedeutet im Hinblick auf Personen, Gepäck, Fracht, Beförderungsmittel oder Güter das Verlassen eines Hoheitsgebiets;
«Absonderung» bedeutet die Absonderung von erkrankten oder verseuchten Perso­nen oder von betroffenen Gepäckstücken, Containern, Beförderungsmitteln, Gütern oder Postpaketen von anderen in einer Weise, dass die Ausbreitung der Infektion oder Verseuchung verhindert wird;
«Ankunft» eines Beförderungsmittels bedeutet:
a) bei einem Seefahrzeug die Ankunft oder das Ankern in dem bezeichneten Gebiet eines Hafens,
b) bei einem Luftfahrzeug die Ankunft auf einem Flughafen,
c) bei einem Binnenschifffahrts-Fahrzeug auf internationaler Reise die Ankunft an einer Grenzübergangsstelle,
d) bei einem Eisenbahnzug oder einem Strassenfahrzeug die Ankunft an einer Grenzübergangsstelle;
«Anlauf- beziehungsweise Landeerlaubnis ( free pratique )» bedeutet die Genehmi­gung für ein Schiff, einen Hafen anzulaufen, die Fahrgäste ein- oder auszuschiffen und das Be- und Entladen von Fracht oder Vorräten vorzunehmen, oder für ein Luftfahrzeug, die Fluggäste nach der Landung ein- und aussteigen zu lassen und das Be- und Entladen von Fracht oder Vorräten vorzunehmen, oder für Landfahrzeuge, die Fahrgäste nach der Ankunft ein- und aussteigen zu lassen und das Be- und Entladen von Fracht oder Vorräten vorzunehmen;
«ärztliche Untersuchung» bedeutet die vorläufige Beurteilung von Personen durch dazu befugtes medizinisches Personal oder durch unter der unmittelbaren Aufsicht der zuständigen Behörde tätige Personen zur Bestimmung des gesundheitlichen Zustands und der potentiellen Gefahr für die öffentliche Gesundheit, die eine Prü­fung der Gesundheitsdokumente wie auch die körperliche Untersuchung umfassen kann, wenn die Umstände des Einzelfalls dies rechtfertigen;
«Beförderer» bedeutet eine natürliche oder juristische Person oder ihren Vertreter, die oder der für eine Beförderung verantwortlich ist;
«Beförderungsmittel» bedeutet ein Luftfahrzeug, ein Schiff, einen Eisenbahnzug, ein Strassenfahrzeug oder ein anderes Beförderungsmittel auf internationaler Reise;
«Befreiung von Insekten» bedeutet das Verfahren, bei dem Gesundheitsmassnahmen zur Bekämpfung oder Vernichtung der in Gepäck, Fracht, Containern, Beförde­rungsmitteln, Gütern und Postpaketen vorhandenen Insekten, die Überträger menschlicher Krankheiten sein können, getroffen werden;
«Beobachtung zum Schutz der öffentlichen Gesundheit» bedeutet die Überwachung des Gesundheitszustands eines Reisenden über einen bestimmten Zeitraum, um das Risiko der Übertragung einer Krankheit zu bestimmen;
«Besatzungsmitglieder» bedeutet die Personen an Bord eines Beförderungsmittels, die keine Fahrgäste sind;
«Bestätigung» bedeutet die Bereitstellung von Informationen durch einen Vertrags­staat an die WHO, um den Stand eines Ereignisses im Hoheitsgebiet oder in den Hoheitsgebieten des betreffenden Vertragsstaats zu bestätigen;
«betroffen» bedeutet Personen, Gepäck, Fracht, Container, Beförderungsmittel, Güter, Postpakete oder menschliche Überreste, die infiziert oder verseucht sind oder Infektions- oder Verseuchungsquellen tragen, so dass sie eine Gefahr für die öffent­liche Gesundheit darstellen;
«betroffenes Gebiet» bedeutet insbesondere einen geographischen Ort, für den von der WHO Gesundheitsmassnahmen aufgrund dieser Vorschriften empfohlen wur­den;
«Container» bedeutet einen Transportbehälter:
a) der dauerhaft und daher wiederholt benutzbar ist,
b) der besonders dazu bestimmt ist, die Beförderung von Gütern mit einem oder mehreren Verkehrsmitteln ohne Umladen zu erleichtern,
c) der mit Vorrichtungen versehen ist, die eine bequeme Handhabung, insbeson­dere das Umladen von einem Verkehrsmittel auf ein anderes, ges­tatten, und
d) der eigens so gefertigt ist, dass er leicht gefüllt und entleert werden kann;
«Container-Verladeplatz» bedeutet einen Ort oder eine Anlage, der oder die für im internationalen Verkehr genutzte Container bestimmt ist;
«Desinfektion» bedeutet das Verfahren, bei dem Gesundheitsmassnahmen zur Bekämpfung oder Vernichtung von Krankheitserregern auf einem menschlichen oder tierischen Körper oder in beziehungsweise auf Gepäck, Fracht, Containern, Beförderungsmitteln, Gütern und Postpaketen durch unmittelbare Einwirkung che­mischer oder physikalischer Stoffe getroffen werden;
«Empfehlung» oder «empfohlen» bezieht sich auf eine aufgrund dieser Vorschriften gemachte zeitlich befristete oder ständige Empfehlung;
«Entrattung» bedeutet das Verfahren, bei dem an der Grenzübergangsstelle Gesund­heitsmassnahmen zur Bekämpfung oder Vernichtung von in Gepäck, Fracht, Con­tainern, Beförderungsmitteln, Einrichtungen, Gütern und Postpaketen vorhandenen Nagetieren, die Überträger menschlicher Krankheiten sein können, getroffen wer­den;
«Entseuchung» bedeutet ein Verfahren, bei dem Gesundheitsmassnahmen getroffen werden, um auf menschlichen oder tierischen Körpern, in oder auf einem für den Verzehr bestimmten Produkt oder auf anderen unbelebten Gegenständen ein­schliesslich Beförderungsmitteln befindliche Krankheitserreger oder Giftstoffe, die eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen können, zu vernichten;
«Ereignis» bedeutet das Auftreten einer Krankheit oder ein Ereignis, das die Mög­lichkeit einer Krankheit schafft;
«erkrankte Person» bedeutet eine Person, die an einer körperlichen Störung, die eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen kann, leidet oder von ihr betroffen ist;
«Flughafen» bedeutet einen Ankunfts- und Abgangsflughafen für den internationa­len Luftverkehr;
«Fracht(-stücke)» bedeutet die an Bord eines Beförderungsmittels oder in einem Container geladenen Güter;
«Gefahr für die öffentliche Gesundheit» bedeutet die Wahrscheinlichkeit eines Ereignisses, das die Gesundheit von Bevölkerungsgruppen beeinträchtigen kann, wobei solche Ereignisse besonders zu beachten sind, die sich grenzüberschreitend ausbreiten oder eine ernste und unmittelbare Bedrohung darstellen können;
«Generaldirektor» bedeutet den Generaldirektor der Weltgesundheitsorganisation;
«Gepäck(-stücke)» bedeutet die persönliche Habe eines Reisenden;
«gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite» bedeutet ein ausserge­wöhnliches Ereignis, das, wie in diesen Vorschriften vorgesehen:
i) durch die grenzüberschreitende Ausbreitung von Krankheiten eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit in anderen Staaten darstellt, und
ii) möglicherweise eine abgestimmte internationale Reaktion erfordert;
«Gesundheitsmassnahme» bedeutet Verfahren, die angewendet werden, um die Ausbreitung von Krankheiten oder von Verseuchung zu verhindern; Gesundheits­massnahmen umfassen keine Massnahmen des Gesetzesvollzugs oder Sicherheits­massnahmen;
«Grenzübergangsstelle» bedeutet eine internationale Ein- und Ausreisestelle für Reisende, Gepäck, Fracht, Container, Beförderungsmittel, Güter und Postpakete, sowie Einrichtungen und Bereiche, die diesen bei der Ein- oder Ausreise Dienst­leistungen erbringen;
«Güter» bedeutet körperliche Produkte einschliesslich Tiere und Pflanzen, die auf einer internationalen Reise – auch zur Verwendung an Bord eines Beförderungs­mittels – befördert werden;
«Hafen» bedeutet einen See- oder Binnenhafen, in den oder aus dem Schiffe auf internationaler Reise ein- oder auslaufen;
«Erregerreservoir»⁴ bedeutet ein Tier, eine Pflanze oder einen Stoff, in dem oder in der Krankheitserreger in der Regel leben und deren Vorkommen eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen kann;
«IGV-Kontaktstelle der WHO» bedeutet die Stelle in der WHO, die jederzeit für die Verständigung mit den nationalen IGV-Anlaufstellen erreichbar ist;
«Infektion» bedeutet das Eindringen eines Krankheitserregers in den menschlichen oder tierischen Körper beziehungsweise seine Entwicklung oder Vermehrung, die eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen können;
«internationale Reise» bedeutet:
a) bei einem Beförderungsmittel eine Reise zwischen Grenzübergangsstellen in den Hoheitsgebieten mehrerer Staaten oder eine Reise zwischen Grenzüber­gangsstellen im Hoheitsgebiet oder in den Hoheitsgebieten desselben Staa­tes, wenn das Beförderungsmittel auf seiner Reise mit dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates in Berührung kommt, jedoch nur hinsichtlich dieser Berührung,
b) bei einem Reisenden eine Reise, die mit der Einreise in das Hoheitsgebiet eines Staates verbunden ist, das nicht das Hoheitsgebiet des Staates ist, in dem der Reisende die Reise antritt;
«internationaler Verkehr» bedeutet die Bewegung von Personen, Gepäck, Fracht, Containern, Beförderungsmitteln, Gütern oder Postpaketen über eine internationale Grenze, einschliesslich des internationalen Handels;
«invasiv» bedeutet das Durchstechen oder Einschneiden der Haut oder das Einfüh­ren eines Instruments oder Fremdkörpers in den Körper oder die Untersuchung einer Körperhöhle. Im Sinne dieser Vorschriften gelten die ärztliche Untersuchung von Ohr, Nase und Mund, die Temperaturmessung mittels Ohr-, Mund- oder Hautther­mometer oder durch Wärmebildfotographie, die ärztliche Überprüfung, die Auskul­tation, das äusserliche Abtasten, die Retinoskopie, die äusserliche Entnahme von Urin-, Stuhl- oder Speichelproben, die äusserliche Blutdruckmessung sowie die Elektrokardiographie als nichtinvasiv;
«Krankheit» bedeutet eine Krankheit oder einen gesundheitlichen Zustand, die oder der ungeachtet des Ursprungs oder der Quelle Menschen erheblich schädigt oder schädigen kann;
«Landfahrzeug» bedeutet ein motorisiertes Beförderungsmittel für den Landtrans­port, das sich auf einer internationalen Reise befindet, einschliesslich Eisenbahn­zügen, Reisebussen, Lastkraftwagen und Kraftfahrzeugen;
«Landübergang» bedeutet eine an Land befindliche Grenzübergangsstelle in einem Vertragsstaat, einschliesslich einer von Strassenfahrzeugen und Eisenbahnzügen genutzten Grenzübergangsstelle;
«Luftfahrzeug» bedeutet ein Luftfahrzeug, das sich auf einer internationalen Reise befindet;
«nationale IGV-Anlaufstelle» bedeutet die von jedem Vertragsstaat bezeichnete nationale zentrale Stelle, die jederzeit für die Verständigung mit den IGV-Kontakt­stellen der WHO nach diesen Vorschriften erreichbar ist;
«Organisation» oder «WHO» bedeutet die Weltgesundheitsorganisation;
«personenbezogene Daten» bedeutet Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen;
«Postpaket» bedeutet ein durch Post- oder Kurierdienste international befördertes adressiertes Erzeugnis oder Paket;
«Quarantäne» bedeutet die Einschränkung von Tätigkeiten und/oder die Absonde­rung verdächtiger Personen, die nicht krank sind, oder verdächtiger Gepäckstücke, Container, Beförderungsmittel oder Güter in der Weise, dass die mögliche Ausbrei­tung einer Infektion oder Verseuchung verhindert wird;
«Reisender» bedeutet eine natürliche Person, die eine internationale Reise unter­nimmt;
«Schiff» bedeutet ein Seeschifffahrts- oder Binnenschifffahrts-Fahrzeug auf einer internationalen Reise;
«ständige Empfehlung» bedeutet ein von der WHO bei bestimmten anhaltenden Gefahren für die öffentliche Gesundheit nach Artikel 16 erteilter nicht verbindlicher Rat im Hinblick auf geeignete Gesundheitsmassnahmen zur routinemässigen oder gelegentlichen Anwendung, die erforderlich sind, um die grenzüberschreitende Ausbreitung von Krankheiten zu verhindern oder einzudämmen und Beeinträchti­gungen des internationalen Verkehrs auf ein Mindestmass zu begrenzen;
«ständiger Aufenthalt» hat die Bedeutung, wie sie nach dem innerstaatlichen Recht des betreffenden Vertragsstaats bestimmt ist;
«störend» bedeutet die mögliche Verursachung von Unannehmlichkeiten durch engen oder engsten Kontakt oder durch eingehende Befragung;
«Strassenfahrzeug» bedeutet ein Landfahrzeug, das kein Eisenbahnzug ist;
«Überprüfung» bedeutet die Untersuchung von Bereichen, Gepäck, Containern, Beförderungsmitteln, Einrichtungen, Gütern oder Postpaketen, einschliesslich rele­vanter Daten und Unterlagen, durch die zuständige Behörde oder unter ihrer Auf­sicht, um festzustellen, ob eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit besteht;
«Überwachung» bedeutet die systematische laufende Sammlung, Abgleichung und Analyse von Daten für die Zwecke des Gesundheitsschutzes sowie die rechtzeitige Verbreitung von für die öffentliche Gesundheit relevanten Informationen zur Be­wertung und nötigenfalls Einleitung von Gesundheitsschutzmassnahmen;
«Vektor» bedeutet ein Insekt oder ein anderes Tier, das in der Regel einen Krank­heitserreger in sich trägt, der eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellt;
«verdächtig» bedeutet diejenigen Personen, Gepäck- und Frachtstücke, Container, Beförderungsmittel, Güter oder Postpakete, von denen ein Vertragsstaat annimmt, dass sie einer Gefahr für die öffentliche Gesundheit ausgesetzt waren oder mögli­cherweise ausgesetzt waren, und die eine mögliche Quelle der Ausbreitung einer Krankheit sein können;
«Verseuchung» bedeutet das Vorkommen eines Krankheitserregers oder Giftstoffs auf menschlichen oder tierischen Körpern, in oder auf einem für den Verzehr bestimmten Produkt oder auf anderen unbelebten Gegenständen, einschliesslich Beförderungsmitteln, das eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen kann;
«vorübergehender Aufenthalt» hat die Bedeutung, wie sie im innerstaatlichen Recht des betreffenden Vertragsstaats festgelegt ist;
«wissenschaftliche Erkenntnisse» bedeutet Informationen, die ein auf anerkannten wissenschaftlichen Methoden beruhendes Mass an Beweiskraft bieten;
«wissenschaftliche Grundsätze» bedeutet die durch wissenschaftliche Methoden bekannten anerkannten grundlegenden naturwissenschaftlichen Gesetze und Tat­sachen;
«zeitlich befristete Empfehlung» bedeutet ein von der WHO nach Artikel 15 erteilter nicht verbindlicher Rat zur zeitlich befristeten und risikospezifischen Anwendung als Reaktion auf eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite, um die grenzüberschreitende Ausbreitung von Krankheiten zu verhindern oder einzudäm­men und Beeinträchtigungen des internationalen Verkehrs auf ein Mindestmass zu begrenzen;
«zuständige Behörde» bedeutet eine für die Durchführung und Anwendung der Gesundheitsmassnahmen aufgrund dieser Vorschriften zuständige Behörde;
(2)  Sofern nichts anderes bestimmt ist oder sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt, ist eine Bezugnahme auf diese Vorschriften gleichzeitig eine Bezug­nahme auf deren Anlagen.
⁴ Deutschland (D): Herd; Österreich (A): Herd
Art. 2 Zweck und Anwendungsbereich
Zweck und Anwendungsbereich dieser Vorschriften bestehen darin, die grenzüber­schreitende Ausbreitung von Krankheiten zu verhüten und zu bekämpfen, davor zu schützen und dagegen Gesundheitsschutzmassnahmen einzuleiten, und zwar auf eine Art und Weise, die den Gefahren für die öffentliche Gesundheit entspricht und auf diese beschränkt ist und eine unnötige Beeinträchtigung des internationalen Ver­kehrs und Handels vermeidet.
Art. 3 Grundsätze
(1)  Die Durchführung dieser Vorschriften erfolgt unter uneingeschränkter Achtung der Würde des Menschen, der Menschenrechte und der Grundfreiheiten.
(2)  Die Durchführung dieser Vorschriften richtet sich nach der Charta der Vereinten Nationen⁵ und der Satzung der Weltgesundheitsorganisation.
(3)  Die Durchführung dieser Vorschriften ist auf das Ziel ihrer weltweiten Anwen­dung zum Schutz der Weltbevölkerung vor der grenzüberschreitenden Ausbreitung von Krankheiten ausgerichtet.
(4)  Die Staaten haben im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen und den Grundsätzen des Völkerrechts das souveräne Recht, bei der Verfolgung ihrer jewei­ligen Gesundheitspolitik Gesetze zu erlassen und durchzuführen. Dabei sollen sie dem Ziel dieser Vorschriften Rechnung tragen.
⁵ SR 0.120
Art. 4 Zuständige Behörden
(1)  Jeder Vertragsstaat bestimmt beziehungsweise errichtet eine nationale IGV-Anlaufstelle und die in seinem jeweiligen Hoheitsbereich für die Durchführung der Gesundheitsmassnahmen nach diesen Vorschriften zuständigen Behörden.
(2)  Die nationalen IGV-Anlaufstellen müssen für die Verständigung mit den in Absatz 3 vorgesehenen IGV-Kontaktstellen der WHO jederzeit erreichbar sein. Zu den Aufgaben der nationalen IGV-Anlaufstellen gehört Folgendes:
a) im Namen des betreffenden Vertragsstaats die Versendung dringender Mittei­lungen über die Durchführung dieser Vorschriften, insbesondere auf­grund der Artikel 6–12, an die IGV-Kontaktstellen der WHO; und
b) die Verbreitung von Informationen an die zuständigen Bereiche der Verwal­tung des betreffenden Vertragsstaats – einschliesslich der Bereiche, die für die Überwachung und Berichterstattung, für die Grenzübergangstellen, die öffentlichen Gesundheitsdienste, für Kliniken und Krankenhäuser und an­dere staatliche Einrichtungen zuständig sind – sowie das Sammeln von In­formationen, die aus diesen Bereichen stammen.
(3)  Die WHO bestimmt IGV-Kontaktstellen, die für die Verständigung mit den nationalen IGV-Anlaufstellen jederzeit erreichbar sind. Die IGV-Kontaktstellen der WHO übermitteln dringende Mitteilungen über die Durchführung dieser Vorschrif­ten, insbesondere aufgrund der Artikel 6–12, an die nationalen IGV-Anlaufstellen der betreffenden Vertragsstaaten. Die IGV-Kontaktstellen der WHO können von der WHO am Sitz oder auf der regionalen Ebene der Organisation bestimmt werden.
(4)  Die Vertragsstaaten nennen der WHO die Kontaktdaten ihrer nationalen IGV-Anlaufstelle; die WHO nennt den Vertragsstaaten die Kontaktdaten der IGV-Kon­taktstellen der WHO. Diese Angaben werden ständig auf dem neuesten Stand gehalten und jährlich bestätigt. Die WHO stellt allen Vertragsstaaten die Kontakt­daten der nationalen IGV-Anlaufstellen, die sie nach diesem Artikel erhält, zur Verfügung.

Teil II Informationen und Gesundheitsschutzmassnahmen

Art. 5 Überwachung
(1)  Jeder Vertragsstaat schafft, stärkt und unterhält baldmöglichst, jedoch spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Vorschriften für diesen Vertragsstaat, die Kapa­zitäten, um Ereignisse in Übereinstimmung mit diesen Vorschriften, wie in Anlage 1 ausgeführt, festzustellen, zu bewerten, zu melden und darüber Bericht zu erstatten.
(2)  Im Anschluss an die in Anlage 1 Teil A Absatz 2 genannte Bewertung kann ein Vertragsstaat auf der Grundlage berechtigten Bedarfs und eines Durchführungsplans der WHO Bericht erstatten und dabei eine Verlängerung von zwei Jahren erhalten, innerhalb deren seine Verpflichtung nach Absatz 1 zu erfüllen ist. Unter ausserge­wöhnlichen Umständen und gestützt durch einen neuen Durchführungsplan kann der Vertragsstaat beim Generaldirektor eine weitere Verlängerung von höchstens zwei Jahren beantragen; dieser entscheidet darüber und berücksichtigt dabei den fach­lichen Rat des nach Artikel 50 eingerichteten Ausschusses (im Folgenden «Prü­fungsausschuss»). Nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist erstattet der Ver­tragsstaat, dem die Verlängerung gewährt wurde, der WHO jährlich Bericht über die im Hinblick auf die vollständige Durchführung erzielten Fortschritte.
(3)  Die WHO unterstützt die Vertragsstaaten auf Ersuchen bei der Schaffung, Stärkung und Unterhaltung der in Absatz 1 genannten Kapazitäten.
(4)  Die WHO sammelt durch ihre Überwachungstätigkeiten Informationen über Ereignisse und bewertet deren Potential, eine grenzüberschreitende Ausbreitung von Krankheiten und eine mögliche Beeinträchtigung des internationalen Verkehrs zu verursachen. Die der WHO nach diesem Absatz zugegangenen Informationen wer­den gegebenenfalls in Übereinstimmung mit den Artikeln 11 und 45 behandelt.
Art. 6 Meldung
(1)  Jeder Vertragsstaat bewertet Ereignisse in seinem Hoheitsgebiet und benutzt dabei das Entscheidungsschema in Anlage 2. Jeder Vertragsstaat meldet der WHO unter Verwendung des effizientesten verfügbaren Kommunikationsmittels über die nationale IGV-Anlaufstelle und binnen 24 Stunden nach der Bewertung von für die öffentliche Gesundheit relevanten Informationen alle Ereignisse, die in Über­einstimmung mit dem Entscheidungsschema eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite in seinem Hoheitsgebiet darstellen können, sowie alle als Reaktion auf solche Ereignisse durchgeführten Gesundheitsmassnahmen. Wird durch die der WHO zugegangene Meldung die Zuständigkeit der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) berührt, so unterrichtet die WHO die IAEO unverzüglich.
(2)  Im Anschluss an eine Meldung übermittelt ein Vertragsstaat der WHO auch weiterhin rechtzeitig die ihm über das gemeldete Ereignis zur Verfügung stehenden genauen und hinreichend detaillierten für die öffentliche Gesundheit relevanten Informationen, möglichst einschliesslich Falldefinitionen, Laborergebnissen, der Quelle und Art des Risikos, der Zahl der Krankheits- und Todesfälle, der die Aus­breitung der Krankheit beeinflussenden Bedingungen und der getroffenen Gesund­heitsmassnahmen; des Weiteren berichtet er nötigenfalls über die bei der Reaktion auf eine mögliche gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite aufgetrete­nen Schwierigkeiten und die dafür benötigte Unterstützung.
Art. 7 Weitergabe von Informationen während unerwarteter oder ungewöhnlicher Ereignisse betreffend die öffentliche Gesundheit
Liegen einem Vertragsstaat Anzeichen für ein unerwartetes oder ungewöhnliches Ereignis betreffend die öffentliche Gesundheit vor, das – ungeachtet seines Ursprungs oder seiner Quelle – im Hoheitsgebiet des Vertragsstaats aufgetreten ist und eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite darstellen kann, so stellt er der WHO alle wichtigen für die öffentliche Gesundheit relevanten Infor­mationen zur Verfügung. In einem solchen Fall findet Artikel 6 uneingeschränkt Anwendung.
Art. 8 Konsultation
Treten in seinem Hoheitsgebiet Ereignisse auf, die keine Meldung nach Artikel 6 erforderlich machen, insbesondere Ereignisse, für die nicht genügend Informationen vorliegen, um das Entscheidungsschema auszufüllen, so kann ein Vertragsstaat durch seine nationale IGV-Anlaufstelle die WHO dennoch weiterhin informieren und sich mit ihr über geeignete Gesundheitsmassnahmen abstimmen. Solche Mit­teilungen werden nach Artikel 11 Absätze 2–4 behandelt. Der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet das Ereignis eingetreten ist, kann die WHO um Unterstützung bei der Bewertung von epidemiologischen Befunden dieses Vertragsstaats ersuchen.
Art. 9 Andere Berichte
(1)  Die WHO kann Berichte aus anderen Quellen als Meldungen oder Konsultatio­nen berücksichtigen; sie bewertet diese Berichte nach den anerkannten epidemiolo­gischen Grundsätzen und übermittelt sodann Informationen über das Ereignis an den Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet das Ereignis angeblich eingetreten ist. Bevor sie Massnahmen aufgrund dieser Berichte ergreift, konsultiert die WHO den Ver­tragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet das Ereignis angeblich eingetreten ist, und bemüht sich, von diesem nach dem in Artikel 10 beschriebenen Verfahren eine Bestätigung zu erhalten. Zu diesem Zweck kann die WHO die erhaltenen Informati­onen den Vertragsstaaten zur Verfügung stellen; nur wo dies ordnungsgemäss begründet ist, darf die WHO die Vertraulichkeit der Quelle wahren. Diese Infor­mationen werden im Einklang mit dem in Artikel 11 beschriebenen Verfahren ver­wendet.
(2)  Die Vertragsstaaten unterrichten die WHO nach Möglichkeit binnen 24 Stun­den, nachdem sie Anzeichen einer Gefahr für die öffentliche Gesundheit ausserhalb ihres Hoheitsgebiets, die zu einer grenzüberschreitenden Ausbreitung der Krankheit führen kann, festgestellt haben, manifestiert durch verschleppte oder eingeschleppte:
a) beim Menschen auftretende Fälle;
b) Vektoren einer Infektion oder Verseuchung; oder
c) verseuchte Güter.
Art. 10 Bestätigung
(1)  Die WHO fordert nach Artikel 9 von einem Vertragsstaat die Bestätigung von aus anderen Quellen als Meldungen oder Konsultationen stammenden Berichten über Ereignisse, die eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite darstellen können und angeblich im Hoheitsgebiet dieses Staates eingetreten sind. In diesen Fällen informiert die WHO den betreffenden Vertragsstaat über die Berichte, die sie zu prüfen wünscht.
(2)  Nach Absatz 1 und Artikel 9 und auf Ersuchen der WHO bestätigt jeder Ver­tragsstaat und stellt Folgendes bereit:
a) binnen 24 Stunden eine erste Antwort auf beziehungsweise eine Empfangs­bestätigung für das Ersuchen der WHO;
b) binnen 24 Stunden verfügbare für die öffentliche Gesundheit relevante Informationen zum Stand der im Ersuchen der WHO genannten Ereignisse; und
c) Informationen für die WHO im Zusammenhang mit einer Bewertung nach Artikel 6, einschliesslich der in dem genannten Artikel erwähnten einschlä­gigen Informationen.
(3)  Erhält die WHO Informationen über ein Ereignis, das eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite darstellen kann, so bietet sie dem betreffen­den Vertragsstaat ihre Zusammenarbeit bei der Beurteilung der Möglichkeit einer grenzüberschreitenden Ausbreitung der Krankheit und einer Beeinträchtigung des internationalen Verkehrs sowie bei der Bewertung der Angemessenheit von Bekämpfungsmassnahmen an. Zu derartigen Tätigkeiten können die Zusammenar­beit mit anderen normsetzenden Organisationen und das Angebot gehören, inter­natio­nale Hilfe zu mobilisieren, um die nationalen Behörden bei der Durchführung und Abstimmung von Bewertungen vor Ort zu unterstützen. Auf Ersuchen des Vertragsstaats stellt die WHO Informationen zur Unterstützung eines solchen Ange­bots zur Verfügung.
(4)  Nimmt der Vertragsstaat das Angebot zur Zusammenarbeit nicht an, so kann die WHO, wenn dies durch die Grössenordnung der Gefahr für die öffentliche Gesund­heit gerechtfertigt ist, die ihr verfügbaren Informationen an andere Vertragsstaaten weitergeben und den Vertragsstaat gleichzeitig ermutigen, das Angebot der WHO zur Zusammenarbeit anzunehmen, wobei sie den Standpunkt des betreffenden Vertragsstaats berücksichtigt.
Art. 11 Übermittlung von Informationen durch die WHO
(1)  Nach Massgabe des Absatzes 2 übermittelt die WHO allen Vertragsstaaten und gegebenenfalls einschlägigen zwischenstaatlichen Organisationen baldmöglichst, unter Verwendung des effizientesten verfügbaren Mittels und unter Wahrung der Vertraulichkeit diejenigen für die öffentliche Gesundheit relevanten Informationen, die ihr aufgrund der Artikel 5–10 zugegangen sind und die erforderlich sind, um die Vertragsstaaten in die Lage zu versetzen, auf eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit zu reagieren. Die WHO soll anderen Vertragsstaaten Informationen übermitteln, die diesen helfen könnten, ähnliche Vorkommnisse zu vermeiden.
(2)  Die WHO verwendet die aufgrund der Artikel 6 und 8 sowie des Artikels 9 Absatz 2 erhaltenen Informationen zur Bestätigung, Bewertung und Unterstützung nach diesen Vorschriften und – sofern mit den in diesen Bestimmungen genannten Vertragsstaaten nichts anderes vereinbart ist – macht diese Informationen anderen Vertragsstaaten nicht allgemein zugänglich, bis:
a) das Ereignis nach Artikel 12 als gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite festgestellt wird; oder
b) die eine grenzüberschreitende Ausbreitung der Infektion oder Verseuchung belegenden Informationen von der WHO nach anerkannten epidemiologi­schen Grundsätzen bestätigt worden sind; oder
c) es Anzeichen dafür gibt, dass i) Massnahmen zur Bekämpfung der grenzüberschreitenden Ausbreitung wegen der Art der Verseuchung, des Krankheitserregers, des Vektors oder des Erregerreservoirs⁶ wahrscheinlich keinen Erfolg haben, oder
ii) es dem Vertragsstaat an der ausreichenden operativen Fähigkeit man­gelt, die zur Verhinderung einer weiteren Ausbreitung der Krankheit notwendigen Massnahmen durchzuführen; oder
d) die Art und der Umfang der grenzüberschreitenden Bewegung von Reisen­den, Gepäck, Fracht, Containern, Beförderungsmitteln, Gütern oder Post­pa­keten, die von der Infektion oder Verseuchung betroffen sein können, eine umgehende Anwendung internationaler Bekämpfungsmassnahmen erforder­lich machen.
(3)  Die WHO konsultiert den Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet das Ereignis eingetreten ist, hinsichtlich ihrer Absicht, Informationen aufgrund dieses Artikels zur Verfügung zu stellen.
(4)  Werden Informationen, welche die WHO nach Absatz 2 erhalten hat, Vertrags­staaten nach diesen Vorschriften zugänglich gemacht, so kann die WHO diese Informationen auch der Öffentlichkeit zugänglich machen, wenn andere Informatio­nen über dasselbe Ereignis bereits allgemein zugänglich sind und es notwendig ist, zuverlässige und unabhängige Informationen zu verbreiten.
⁶ D: Herd; A: Herd
Art. 12 Feststellung einer gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite
(1)  Der Generaldirektor stellt auf der Grundlage der erhaltenen Informationen – insbesondere derjenigen des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet ein Ereignis eingetreten ist – fest, ob ein Ereignis eine gesundheitliche Notlage von internationa­ler Tragweite nach den in diesen Vorschriften enthaltenen Kriterien und Verfahren darstellt.
(2)  Ist der Generaldirektor auf der Grundlage einer Bewertung nach diesen Vor­schriften der Ansicht, dass eine gesundheitliche Notlage von internationaler Trag­weite eingetreten ist, so berät er sich mit dem Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet das Ereignis auftritt, in Bezug auf diese vorläufige Feststellung. Sind sich der Gene­raldirektor und der Vertragsstaat hinsichtlich dieser Feststellung einig, so ersucht der Generaldirektor nach dem in Artikel 49 beschriebenen Verfahren den nach Artikel 48 eingesetzten Ausschuss (im Folgenden «Notfallausschuss») um seinen Stand­punkt zu geeigneten vorläufigen Empfehlungen.
(3)  Erzielen der Generaldirektor und der Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet das Ereignis auftritt, im Anschluss an die Beratungen nach Absatz 2 nicht binnen 48 Stunden Einigung darüber, ob das Ereignis eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite darstellt, so wird eine Entscheidung nach dem in Artikel 49 beschriebenen Verfahren getroffen.
(4)  Bei der Feststellung, ob ein Ereignis eine gesundheitliche Notlage von inter­natio­naler Tragweite darstellt, berücksichtigt der Generaldirektor Folgendes:
a) die von dem Vertragsstaat bereitgestellten Informationen;
b) das in Anlage 2 enthaltene Entscheidungsschema;
c) den Rat des Notfallausschusses;
d) wissenschaftliche Grundsätze sowie die verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse und andere einschlägige Informationen; und
e) eine Bewertung der Gefahr für die menschliche Gesundheit, des Risikos der grenzüberschreitenden Ausbreitung der Krankheit und des Risikos der Beeinträchtigung des internationalen Verkehrs.
(5)  Ist der Generaldirektor nach Beratung mit dem Vertragsstaat, in dessen Hoheits­gebiet die gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite eingetreten ist, der Auffassung, dass eine solche nicht mehr besteht, so fasst er im Einklang mit dem in Artikel 49 beschriebenen Verfahren einen Beschluss.
Art. 13 Gesundheitsschutzmassnahmen
(1)  Jeder Vertragsstaat schafft, stärkt und unterhält baldmöglichst, jedoch spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Vorschriften für diesen Vertragsstaat, die Kapa­zitäten nach Anlage 1, um umgehend und wirksam auf Gefahren für die öffentliche Gesundheit und gesundheitliche Notlagen von internationaler Tragweite zu reagie­ren. Die WHO veröffentlicht in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten Richtlinien, um die Vertragsstaaten bei der Schaffung von Kapazitäten für Gesundheitsschutz­massnahmen zu unterstützen.
(2)  Im Anschluss an die in Anlage 1 Teil A Absatz 2 genannte Bewertung kann ein Vertragsstaat auf der Grundlage berechtigten Bedarfs und eines Durchführungsplans der WHO Bericht erstatten und dabei eine Verlängerung von zwei Jahren erhalten, innerhalb deren seine Verpflichtung nach Absatz 1 zu erfüllen ist. Unter ausser­gewöhnlichen Umständen und gestützt auf einen neuen Durchführungsplan kann der Vertragsstaat beim Generaldirektor eine weitere Verlängerung von höchstens zwei  Jahren beantragen; dieser entscheidet darüber und berücksichtigt dabei den fachlichen Rat des Prüfungsausschusses. Nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist erstattet der Vertragsstaat, dem die Verlängerung gewährt wurde, der WHO jährlich Bericht über die im Hinblick auf die vollständige Durchführung erzielten Fort­schritte.
(3)  Auf Ersuchen eines Vertragsstaats arbeitet die WHO bei der Reaktion auf Gefahren für die öffentliche Gesundheit und andere Ereignisse mit diesem Staat zusammen, indem sie technischen Rat gibt und technische Hilfe leistet und die Wirksamkeit der getroffenen Bekämpfungsmassnahmen bewertet, nötigenfalls auch durch die Mobilisierung von internationalen Sachverständigengruppen zur Unter­stützung vor Ort.
(4)  Stellt die WHO nach Beratung mit den betreffenden Vertragsstaaten wie in Artikel 12 vorgesehen fest, dass eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite eingetreten ist, so kann sie über die in Absatz 3 genannte Unterstützung hinaus dem Vertragsstaat weitere Hilfe anbieten, auch in Form einer Bewertung der Grössenordnung des internationalen Risikos und der Angemessenheit der Bekämp­fungsmassnahmen. Diese Zusammenarbeit kann das Angebot zur Mobilisierung internationaler Hilfe umfassen, um die nationalen Behörden bei der Durchführung und Abstimmung von Bewertungen vor Ort zu unterstützen. Auf Ersuchen des Vertragsstaats stellt die WHO Informationen zur Unterstützung eines solchen Ange­bots zur Verfügung.
(5)  Auf Ersuchen der WHO sollen die Vertragsstaaten soweit möglich Unterstüt­zung bei den von der WHO koordinierten Schutzmassnahmen leisten.
(6)  Auf Ersuchen bietet die WHO anderen Vertragsstaaten, die von der gesundheit­lichen Notlage von internationaler Tragweite betroffen oder bedroht sind, angemes­senen Rat und angemessene Unterstützung.
Art. 14 Zusammenarbeit der WHO mit zwischenstaatlichen Organisationen und internationalen Organen
(1)  Bei der Umsetzung dieser Vorschriften arbeitet die WHO mit anderen zuständi­gen zwischenstaatlichen Organisationen und internationalen Organen zusammen und koordiniert mit diesen gegebenenfalls ihre Tätigkeiten; dies geschieht auch durch den Abschluss von Übereinkünften und anderen ähnlichen Vereinbarungen.
(2)  In Fällen, in denen die Meldung oder Bestätigung eines Ereignisses oder die Reaktion auf dieses hauptsächlich in die Zuständigkeit anderer zwischenstaatlicher Organisationen oder internationaler Organe fällt, stimmt die WHO ihre Tätigkeiten mit diesen Organisationen oder Organen ab, um die Anwendung geeigneter Mass­nahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit sicherzustellen.
(3)  Dessen ungeachtet schliessen diese Vorschriften die Bereitstellung von Rat, Hilfe oder technischer oder anderer Unterstützung durch die WHO für die Zwecke des Gesundheitsschutzes nicht aus.

Teil III Empfehlungen

Art. 15 Zeitlich befristete Empfehlungen
(1)  Ist nach Artikel 12 das Eintreten einer gesundheitlichen Notlage von internatio­naler Tragweite festgestellt worden, so gibt der Generaldirektor in Übereinstimmung mit dem in Artikel 49 beschriebenen Verfahren zeitlich befristete Empfehlungen. Solche zeitlich befristete Empfehlungen können gegebenenfalls geändert oder ver­längert werden, unter anderem auch dann, wenn festgestellt wurde, dass eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite beendet ist; dann können nötigenfalls andere zeitlich befristete Empfehlungen erlassen werden, um ein Wie­derauftreten zu verhindern oder umgehend festzustellen.
(2)  Zeitlich befristete Empfehlungen können Gesundheitsmassnahmen umfassen, die von dem Vertragsstaat durchgeführt werden sollten, der sich in einer gesund­heitlichen Notlage von internationaler Tragweite befindet, oder von anderen Ver­tragsstaaten, und zwar im Hinblick auf Personen, Gepäck, Fracht, Container, Beför­derungsmittel, Güter und/oder Postpakete, um die grenzüberschreitende Ausbreitung von Krankheiten zu verhindern oder zu verringern und eine unnötige Beeinträchti­gung des internationalen Verkehrs zu vermeiden.
(3)  Zeitlich befristete Empfehlungen können nach dem in Artikel 49 beschriebenen Verfahren jederzeit aufgehoben werden und laufen drei Monate, nachdem sie erlas­sen wurden, automatisch aus. Sie können geändert oder um weitere Zeiträume von bis zu drei Monaten verlängert werden. Zeitlich befristete Empfehlungen dürfen nicht über die zweite Weltgesundheitsversammlung hinaus fortbestehen, nachdem über die gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite, auf welche sie sich beziehen, entschieden wurde.
Art. 16 Ständige Empfehlungen
Die WHO kann nach Artikel 53 ständige Empfehlungen für geeignete Gesundheits­massnahmen zur regelmässigen oder gelegentlichen Anwendung erlassen. Diese Massnahmen können bei bestimmten, weiter bestehenden Gefahren für die öffent­liche Gesundheit von den Vertragsstaaten im Hinblick auf Personen, Gepäck, Fracht, Container, Beförderungsmittel, Güter und/oder Postpakete angewandt werden, um die grenzüberschreitende Ausbreitung von Krankheiten zu verhindern oder zu ver­ringern und die Beeinträchtigung des internationalen Verkehrs zu vermeiden. Die WHO kann nach Artikel 53 solche Empfehlungen gegebenenfalls ändern oder aufheben.
Art. 17 Kriterien für Empfehlungen
Beim Erlass, bei der Änderung oder der Aufhebung von zeitlich befristeten oder ständigen Empfehlungen berücksichtigt der Generaldirektor Folgendes:
a) die Standpunkte der unmittelbar betroffenen Vertragsstaaten;
b) den Rat des Notfall- beziehungsweise Prüfungsausschusses;
c) wissenschaftliche Grundsätze und verfügbare wissenschaftliche Erkennt­nisse und Informationen;
d) Gesundheitsmassnahmen, die auf der Grundlage einer den Umständen angemessenen Risikobewertung den internationalen Verkehr und Handel nicht stärker beeinträchtigen und für Personen nicht störender sind als unter vertretbarem Aufwand verfügbare Alternativen, die das geeignete Mass an Gesundheitsschutz bieten würden;
e) einschlägige internationale Normen und Rechtsinstrumente;
f) Tätigkeiten anderer einschlägiger zwischenstaatlicher Organisationen und internationaler Organe; und
g) andere geeignete und spezifische Informationen, die für das Ereignis von Be­lang sind.
Bei zeitlich befristeten Empfehlungen kann die Berücksichtigung der Buchstaben e und f durch den Generaldirektor den durch zwingende Umstände bedingten Ein­schränkungen unterliegen.
Art. 18 Empfehlungen in Bezug auf Personen, Gepäck, Fracht, Container, Beförderungsmittel, Güter und Postpakete
(1)  Von der WHO in Bezug auf Personen gegebene Empfehlungen an die Vertrags­staaten können folgende Ratschläge beinhalten:
– besondere Gesundheitsmassnahmen werden nicht angeraten;
– den Reiseverlauf in betroffenen Gebieten überprüfen;
– den Nachweis von ärztlichen Untersuchungen und Laborergebnissen überprü­fen;
– ärztliche Untersuchungen verlangen;
– den Nachweis einer Impfung oder einer anderen Prophylaxe überprüfen;
– eine Impfung oder eine andere Prophylaxe verlangen;
– verdächtige Personen einer Beobachtung zum Schutz der öffentlichen Gesundheit unterziehen;
– Quarantäne- oder andere Gesundheitsmassnahmen für verdächtige Personen durchführen;
– eine Absonderung betroffener Personen und nötigenfalls deren Behandlung durchführen;
– eine Nachverfolgung der Kontakte verdächtiger oder betroffener Personen durchführen;
– die Einreise verdächtiger und betroffener Personen verweigern;
– die Einreise nicht betroffener Personen in betroffene Gebiete verweigern; und
– bei der Ausreise von Personen aus betroffenen Gebieten ein Screening durch­führen und/oder Beschränkungen auferlegen.
(2)  Von der WHO in Bezug auf Gepäck, Fracht, Container, Beförderungsmittel, Güter und Postpakete gegebene Empfehlungen an die Vertragsstaaten können fol­gende Ratschläge beinhalten:
– besondere Gesundheitsmassnahmen werden nicht angeraten;
– Ladeliste und Route überprüfen;
– Überprüfungen durchführen;
– den Nachweis von Massnahmen bei der Abreise oder bei der Durchfuhr zur Beseitigung von Infektionen oder Verseuchungen überprüfen;
– eine Behandlung von Gepäck, Fracht, Containern, Beförderungsmitteln, Gütern, Postpaketen oder menschlichen Überresten durchführen, um Infek­ti­onen oder Verseuchungen einschliesslich Vektoren und Erregerreservoirs⁷ zu beseitigen;
– besondere Gesundheitsmassnahmen anwenden, um die sichere Handhabung und den sicheren Transport menschlicher Überreste zu gewährleisten;
– eine Absonderung oder Quarantäne durchführen;
– Beschlagnahme und Vernichtung infizierter oder verseuchter oder verdächti­ger Gepäck- oder Frachtstücke, Container, Beförderungsmittel, Güter, oder Postpakete unter kontrollierten Bedingungen vornehmen, wenn andere ver­fügbare Behandlungen oder Verfahren sonst erfolglos bleiben würden; und
– die Ab- oder Einreise verweigern.
⁷ D: Herd; A: Herd

Teil IV Grenzübergangsstellen

Art. 19 Allgemeine Verpflichtungen
Jeder Vertragsstaat unternimmt über die nach diesen Vorschriften vorgesehenen Verpflichtungen hinaus Folgendes:
a) Er trägt dafür Sorge, dass die in Anlage 1 für benannte Grenzübergangsstel­len beschriebenen Kapazitäten in dem in Artikel 5 Absatz 1 und in Arti­kel 13 Absatz 1 genannten zeitlichen Rahmen geschaffen werden;
b) er bezeichnet die an jeder benannten Grenzübergangsstelle zu seinem Hoheitsgebiet zuständigen Behörden; und
c) er liefert der WHO nach Möglichkeit sachdienliche Angaben über Infek­ti­ons- und Verseuchungsquellen, einschliesslich Vektoren und Erregerreser­voirs⁸, an seinen Grenzübergangsstellen, die zur grenzüberschreitenden Aus­breitung von Krankheiten führen können, wenn darum als Reaktion auf eine bestimmte potentielle Gefahr für die öffentliche Gesundheit ersucht wird.
⁸ D: Herd; A: Herd
Art. 20 Flughäfen und Häfen
(1)  Die Vertragsstaaten benennen die Flughäfen und Häfen, welche die in Anlage 1 vorgesehenen Kapazitäten zu schaffen und aufrechtzuerhalten haben.
(2)  Die Vertragsstaaten tragen dafür Sorge, dass die Bescheinigung über die Befrei­ung von der Schiffshygienekontrolle (Ship Sanitation Control Exemption Certifi­cate) und die Bescheinigung über die Schiffshygienekontrolle (Ship Sanitation Control Certificate) nach den Anforderungen des Artikels 39 und dem in Anlage 3 enthaltenen Muster ausgestellt werden.
(3)  Jeder Vertragsstaat übermittelt der WHO eine Liste von Häfen, die zu Folgen­dem befugt sind:
a) zur Ausstellung von Bescheinigungen über die Schiffshygienekontrolle und zur Bereitstellung der in den Anlagen 1 und 3 genannten Leistungen oder
b) nur zur Ausstellung von Bescheinigungen über die Befreiung von der Schiffs­hygienekontrolle; und
c) zur Verlängerung der Bescheinigung über die Befreiung von der Schiffshygie­nekontrolle um einen Monat bis zur Ankunft des Schiffes in dem Hafen, in dem die Bescheinigung entgegengenommen werden kann.
Die Vertragsstaaten informieren die WHO über eventuelle Veränderungen des Status der aufgeführten Häfen. Die WHO veröffentlicht die nach diesem Absatz erhaltenen Informationen.
(4)  Die WHO kann auf Ersuchen des betreffenden Vertragsstaats nach angemesse­ner Prüfung zertifizieren lassen, dass ein Flughafen oder Hafen in seinem Hoheits­gebiet den in den Absätzen 1 und 3 genannten Anforderungen genügt. Diese Zertifi­zierungen können von der WHO in Abstimmung mit dem Vertragsstaat regelmässig überprüft werden.
(5)  Die WHO entwickelt und veröffentlicht in Zusammenarbeit mit zuständigen zwischenstaatlichen Organisationen und internationalen Organen Zertifizierungs­richtlinien für Flughäfen und Häfen nach diesem Artikel. Die WHO veröffentlicht ferner ein Verzeichnis zertifizierter Flughäfen und Häfen.
Art. 21 Landübergänge
(1)  Sofern dies aus Gründen der öffentlichen Gesundheit gerechtfertigt ist, kann ein Vertragsstaat Landübergänge, welche die in Anlage 1 genannten Kapazitäten schaf­fen, benennen, und zwar unter Berücksichtigung:
a) des Verkehrsaufkommens und der Verkehrsfrequenz der verschiedenen Arten des internationalen Verkehrs an den Landübergängen eines Vertrags­staats, die benannt werden könnten, im Vergleich zu anderen Grenzüber­gangsstellen; und
b) der Gefahren für die öffentliche Gesundheit, die in Gebieten bestehen, in denen der internationale Verkehr entsteht oder durch die er sich bewegt, und zwar bereits vor seiner Ankunft an einem bestimmten Landübergang.
(2)  Vertragsstaaten mit gemeinsamen Grenzen sollen Folgendes in Erwägung ziehen:
a) den Abschluss bi- oder multilateraler⁹ Übereinkünfte oder Vereinbarungen über die Vorbeugung oder Bekämpfung der grenzüberschreitenden Übertra­gung von Krankheiten an Landübergängen nach Artikel 57; und
b) im Hinblick auf die Kapazitäten nach Anlage 1 die gemeinsame Benennung angrenzender Landübergänge nach Absatz 1.
⁹ Deutschland (D): zweiseitig, Österreich (A): zweiseitig, bzw. Deutschland (D): mehr­seitig, Österreich (A): mehrseitig
Art. 22 Aufgaben der zuständigen Behörden
(1)  Die zuständigen Behörden:
a) sind verantwortlich für die Überwachung von in betroffenen Gebieten ankommenden beziehungsweise daraus abgehenden Gepäck- und Frachtstü­cken, Containern, Beförderungsmitteln, Gütern, Postpaketen und mensch­li­chen Überresten, so dass diese dauerhaft frei von Infektions- und Ver­seu­chungsquellen einschliesslich Vektoren und Erregerreservoirs¹⁰ sind;
b) tragen nach Möglichkeit dafür Sorge, dass die von Reisenden an Grenzüber­gangsstellen genutzten Einrichtungen in hygienisch einwandfreiem Zustand und dauerhaft frei von Infektions- und Verseuchungsquellen einschliesslich Vektoren und Erregerreservoirs¹¹ sind;
c) sind zuständig für die Aufsicht über die aufgrund dieser Vorschriften gegebe­nenfalls angebrachte Entrattung, Desinfektion, Befreiung von Insek­ten oder Entseuchung von Gepäck, Fracht, Containern, Beförderungsmitteln, Gütern, Postpaketen und menschlichen Überresten beziehungsweise für die Aufsicht über die aufgrund dieser Vorschriften gegebenenfalls angebrachten Hygienemassnahmen bei Personen;
d) setzen Beförderer möglichst frühzeitig von ihrer Absicht in Kenntnis, Bekämpfungsmassnahmen bei einem Beförderungsmittel anzuwenden, und liefern soweit verfügbar schriftliche Informationen über die dabei anzuwen­denden Methoden;
e) sind für die Aufsicht über die Beseitigung und sichere Entsorgung von ver­seuchtem Wasser, verseuchten Lebensmitteln, menschlichen oder tierischen Ausscheidungen, Abwasser und anderen verseuchten Stoffen aus Beförde­rungsmitteln zuständig;
f) ergreifen alle mit diesen Vorschriften vereinbaren durchführbaren Massnah­men, um das Einleiten von Abwasser, Abfällen, Ballastwasser und anderen potentiell krankheitserregenden Stoffen, welche die Gewässer eines Hafens, Flusses oder Kanals, einer Meerenge, eines Sees oder anderer internationaler Wasserstrassen verseuchen könnten, zu überwachen und zu verhindern;
g) sind für die Aufsicht über die Erbringer von Dienstleistungen für Reisende, Gepäck, Fracht, Container, Beförderungsmittel, Güter, Postpakete und menschliche Überreste an Grenzübergangsstellen verantwortlich, nötigen­falls auch für die Durchführung von Überprüfungen und ärztlichen Unter­su­chungen;
h) verfügen über wirksame Notfallprogramme für unerwartete Ereignisse, wel­che die öffentliche Gesundheit betreffen, und
i) verständigen sich mit der nationalen IGV-Anlaufstelle über die nach diesen Vorschriften ergriffenen einschlägigen Massnahmen für die öffentliche Gesundheit.
(2)  Die von der WHO für aus einem betroffenen Gebiet ankommende Reisende, Gepäck- und Frachtstücke, Container, Beförderungsmittel, Güter, Postpakete und menschliche Überreste empfohlenen Gesundheitsmassnahmen können bei der Ankunft erneut angewandt werden, wenn nachprüfbare Hinweise darauf und/oder Nachweise dafür vorliegen, dass die bei der Abreise aus dem betroffenen Gebiet angewandten Massnahmen erfolglos waren.
(3)  Die Befreiung von Insekten, die Entrattung, die Desinfektion, die Entseuchung und andere Hygienemassnahmen werden so durchgeführt, dass Verletzungen und soweit möglich Unannehmlichkeiten für Personen, oder Schäden an der Umwelt, die sich auf die öffentliche Gesundheit auswirken, oder Schäden an Gepäck- oder Frachtstücken, Containern, Beförderungsmitteln, Gütern oder Postpaketen vermie­den werden.
¹⁰ D: Herd; A: Herd
¹¹ D: Herd; A: Herd

Teil V Massnahmen für die öffentliche Gesundheit

Kapitel I Allgemeine Bestimmungen

Art. 23 Gesundheitsmassnahmen bei Ankunft und Abreise
(1)  Vorbehaltlich geltender völkerrechtlicher Übereinkünfte und einschlägiger Artikel dieser Vorschriften kann ein Vertragsstaat bei Ankunft oder Abreise für die Zwecke des Gesundheitsschutzes Folgendes verlangen:
a) im Hinblick auf Reisende: i) Informationen zum Zielort des Reisenden, damit Kontakt mit dem Reisen­den aufgenommen werden kann,
ii) Informationen zur Reiseroute des Reisenden, um feststellen zu können, ob im oder nahe dem betroffenen Gebiet Reisen stattgefunden haben oder ob es andere mögliche Kontakte zu Infektions- oder Verseu­chungsquellen vor der Ankunft gab, und Prüfung der Gesundheits­do­kumente des Reisenden, wenn diese aufgrund dieser Vorschriften erforderlich sind, und/oder
iii) eine nichtinvasive ärztliche Untersuchung, welche die am wenigsten stö­rende Untersuchung ist, um das Ziel aus Sicht der öffentlichen Gesundheit zu erreichen;
b) eine Überprüfung von Gepäck- und Frachtstücken, Containern, Beförderungs­mitteln, Gütern, Postpaketen und menschlichen Überresten.
(2)  Aufgrund von Anzeichen einer Gefahr für die öffentliche Gesundheit, die durch in Absatz 1 vorgesehene Massnahmen oder durch andere Mittel erkannt worden sind, können die Vertragsstaaten zusätzliche Gesundheitsmassnahmen im Einklang mit diesen Vorschriften anwenden; hierbei kommt bei einem verdächtigen oder betroffenen Reisenden je nach Einzelfall insbesondere die am wenigsten störende und invasive ärztliche Untersuchung in Frage, mit der das Ziel aus Sicht der öffent­lichen Gesundheit, nämlich die Verhütung einer grenzüberschreitenden Ausbreitung der Krankheit, erreicht würde.
(3)  Ohne die ausdrückliche, nach entsprechender Aufklärung gegebene vorherige Zustimmung des Reisenden, seiner Eltern oder seines Vormunds darf keine ärztliche Untersuchung, Impfung, Prophylaxe oder Gesundheitsmassnahme aufgrund dieser Vorschriften durchgeführt werden; dies gilt mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 31 Absatz 2 und im Einklang mit dem Recht und den internationalen Ver­pflichtungen des Vertragsstaats.
(4)  Reisende, die nach diesen Vorschriften geimpft oder prophylaktisch versorgt werden müssen, oder deren Eltern oder Vormünder werden über die mit der Impfung oder unterlassenen Impfung und mit der Anwendung oder Nichtanwendung der Prophylaxe verbundenen Risiken nach dem Recht und den internationalen Ver­pflichtungen des Vertragsstaats informiert. Die Vertragsstaaten setzen die prakti­schen Ärzte von dieser Anforderung in Übereinstimmung mit dem Recht des Ver­tragsstaats in Kenntnis.
(5)  Ärztliche Untersuchungen, medizinische Verfahren, Impfungen oder andere prophylaktische Massnahmen, die mit dem Risiko einer Krankheitsübertragung verbunden sind, werden nur im Einklang mit anerkannten nationalen oder internati­onalen Sicherheitsrichtlinien und -normen an Reisenden durchgeführt beziehungs­weise an Reisende verabreicht, so dass ein solches Risiko auf ein Mindestmass beschränkt wird.

Kapitel II Besondere Bestimmungen für Beförderungsmittel und Beförderer

Art. 24 Beförderer
(1)  Die Vertragsstaaten treffen alle im Einklang mit diesen Vorschriften stehenden durchführbaren Massnahmen, um zu gewährleisten, dass Beförderer:
a) sich nach den von der WHO empfohlenen und von den Vertragsstaaten angenommenen Gesundheitsmassnahmen richten;
b) die Reisenden über die von der WHO empfohlenen und von den Vertragsstaa­ten angenommenen Gesundheitsmassnahmen zur Anwendung an Bord informieren; und
c) die Beförderungsmittel, für die sie verantwortlich sind, dauerhaft in einem solchen Zustand halten, dass sie frei von Infektions- oder Verseuchungs­quellen einschliesslich Vektoren und Erregerreservoirs¹² sind. Die Anwen­dung von Massnahmen zur Bekämpfung von Infektions- oder Verseu­chungsquellen kann verlangt werden, wenn sich Anzeichen für ihr Vorhandensein gezeigt haben.
(2)  Besondere Bestimmungen über Beförderungsmittel und Beförderer nach diesem Artikel enthält Anlage 4. Besondere auf Beförderungsmittel und Beförderer anwendbare Massnahmen im Hinblick auf übertragbare (vektorinduzierte) Krank­heiten enthält Anlage 5.
¹² D: Herd; A: Herd
Art. 25 Schiffe und Luftfahrzeuge auf der Durchfahrt beziehungsweise Durchreise
Vorbehaltlich der Artikel 27 und 43 oder wenn dies nicht durch geltende völker­rechtliche Übereinkünfte gestattet ist, wendet ein Vertragsstaat keine Gesundheits­massnahmen an auf:
a) Schiffe, die nicht aus einem betroffenen Gebiet kommen und sich auf der Durchfahrt durch einen Seeschifffahrtskanal oder eine Wasserstrasse im Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaats mit dem Ziel eines Hafens im Hoheits­gebiet eines anderen Staates befinden. Solchen Schiffen ist es erlaubt, unter Aufsicht der zuständigen Behörde Treibstoff, Wasser, Lebensmittel und Vorräte an Bord zu nehmen;
b) Schiffe, die seine Hoheitsgewässer durchfahren, ohne in einem Hafen oder an der Küste anzulegen; und
c) Luftfahrzeuge bei der Durchreise auf einem Flughafen in seinem Hoheits­gebiet, ausser dass der Aufenthalt des Luftfahrzeugs auf einen bestimmten Bereich des Flughafens beschränkt werden kann und dass keine Gelegenheit zum Ein- und Aussteigen oder Be- und Entladen besteht. Solchen Luftfahr­zeugen ist es jedoch erlaubt, unter Aufsicht der zuständigen Behörde Treib­stoff, Wasser, Lebensmittel und Vorräte an Bord zu nehmen.
Art. 26 Zivile Lastwagen, Züge und Busse auf der Durchfahrt
Vorbehaltlich der Artikel 27 und 43 oder wenn dies nicht durch geltende völker­rechtliche Übereinkünfte gestattet ist, werden keine Gesundheitsmassnahmen auf zivile Lastwagen, Züge oder Busse angewandt, die nicht aus einem betroffenen Gebiet kommen und ohne Gelegenheit zum Ein- und Aussteigen oder Be- und Entladen auf der Durchfahrt durch ein Hoheitsgebiet sind.
Art. 27 Betroffene Beförderungsmittel
(1)  Wurden an Bord eines Beförderungsmittels klinische Anzeichen oder Sym­ptome und auf Tatsachen oder Anzeichen beruhende Informationen in Bezug auf eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit, einschliesslich Infektions- und Verseu­chungsquellen, festgestellt, so betrachtet die zuständige Behörde das Beförderungs­mittel als betroffen und kann:
a) das Beförderungsmittel je nach Fall desinfizieren, entseuchen, von Insekten befreien oder entratten oder die Durchführung dieser Massnahmen unter ihrer Aufsicht veranlassen; und
b) in jedem Fall die anzuwendende Methode bestimmen, um eine angemessene Bekämpfung der Gefahr für die öffentliche Gesundheit nach diesen Vor­schriften sicherzustellen. Gibt es von der WHO für diese Verfahren emp­fohlene Methoden oder Materialien, so sollen diese angewendet werden, so­fern die zuständige Behörde nicht feststellt, dass andere Methoden gleichermassen sicher und zuverlässig sind.
Die zuständige Behörde kann zusätzliche Gesundheitsmassnahmen durchführen, darunter nötigenfalls die Absonderung der Beförderungsmittel, um die Ausbreitung einer Krankheit zu verhüten. Diese zusätzlichen Massnahmen sollen der nationalen IGV-Anlaufstelle gemeldet werden.
(2)  Ist die für die Grenzübergangsstelle zuständige Behörde nicht in der Lage, die nach diesem Artikel erforderlichen Bekämpfungsmassnahmen durchzuführen, so kann dem betroffenen Beförderungsmittel dennoch die Genehmigung zur Abreise erteilt werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Die zuständige Behörde informiert zum Zeitpunkt der Abreise die für die nächste bekannte Grenzübergangsstelle zuständige Behörde über die unter Buchstabe b genannte Art von Informationen; und
b) bei Schiffen werden die festgestellten Anzeichen sowie die erforderlichen Bekämpfungsmassnahmen in die Bescheinigung über die Schiffshygiene­kontrolle eingetragen.
Solchen Beförderungsmitteln ist es erlaubt, unter Aufsicht der zuständigen Behörde Treibstoff, Wasser, Lebensmittel und Vorräte an Bord zu nehmen.
(3)  Ein als betroffen geltendes Beförderungsmittel gilt nicht mehr als betroffen, wenn sich die zuständige Behörde davon überzeugt hat, dass:
a) die in Absatz 1 vorgesehenen Massnahmen wirksam durchgeführt wurden; und
b) an Bord keine Verhältnisse herrschen, die eine Gefahr für die öffentliche Ge­sundheit darstellen können.
Art. 28 Schiffe und Luftfahrzeuge an Grenzübergangsstellen
(1)  Vorbehaltlich des Artikels 43 oder anzuwendender völkerrechtlicher Überein­künfte dürfen Schiffe oder Luftfahrzeuge aus Gründen der öffentlichen Gesundheit nicht daran gehindert werden, eine Grenzübergangsstelle anzulaufen oder bei ihr zu landen. Verfügt die Grenzübergangsstelle jedoch nicht über die erforderlichen Einrichtungen für die Anwendung von Gesundheitsmassnahmen nach diesen Vor­schriften, so können die Schiffe oder Luftfahrzeuge angewiesen werden, sich auf eigene Gefahr zur nächsten geeigneten und für sie erreichbaren Grenzübergangs­stelle zu begeben, es sei denn, die Schiffe oder Luftfahrzeuge haben ein Funktions­problem, das die Weiterfahrt beziehungsweise den Weiterflug unsicher machen würde.
(2)  Vorbehaltlich des Artikels 43 oder geltender völkerrechtlicher Übereinkünfte dürfen Vertragsstaaten Schiffen oder Luftfahrzeugen die Anlauf- beziehungsweise Landeerlaubnis ( free pratique ) aus Gründen der öffentlichen Gesundheit nicht verweigern; insbesondere darf ihnen das Ein- oder Ausschiffen beziehungsweise das Ein- oder Aussteigenlassen, das Löschen oder Laden von Fracht oder Vorräten sowie die Aufnahme von Treibstoff, Wasser, Lebensmitteln und Vorräten nicht verweigert werden. Die Vertragsstaaten können die Anlauf- beziehungsweise Lan­deerlaubnis ( free pratique ) von einer Überprüfung und, wenn an Bord eine Infekti­ons- oder Verseuchungsquelle gefunden wurde, von der Durchführung notwendiger Massnahmen zur Desinfektion, Entseuchung, Befreiung von Insekten oder Entrat­tung oder von der Durchführung anderer zur Verhütung der Ausbreitung der Infek­tion oder Verseuchung notwendiger Massnahmen abhängig machen.
(3)  Soweit möglich und vorbehaltlich des Absatzes 2 lässt ein Vertragsstaat die Erteilung einer Anlauf- beziehungsweise Landeerlaubnis ( free pratique ) an ein Schiff oder Luftfahrzeug auf dem Funkweg oder über andere Kommunikationsmittel zu, wenn er aufgrund der von dem Schiff oder Luftfahrzeug vor dessen Ankunft erhaltenen Informationen der Auffassung ist, dass durch die Ankunft des Schiffes oder Luftfahrzeugs keine Krankheit eingeschleppt oder ausgebreitet wird.
(4)  Schiffskapitäne beziehungsweise verantwortliche Luftfahrzeugführer oder ihre jeweiligen Vertreter zeigen der Hafen- beziehungsweise Flughafenaufsicht mög­lichst frühzeitig vor der Ankunft am Bestimmungshafen beziehungsweise Zielflug­hafen etwaige Erkrankungsfälle, die auf eine Infektionskrankheit hindeuten, oder Anzeichen für eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit an Bord an, sobald sie von diesen Erkrankungen oder Gefahren für die öffentliche Gesundheit Kenntnis erlan­gen. Diese Informationen müssen sofort an die für den Hafen oder Flughafen zuständige Behörde weitergegeben werden. In dringenden Fällen sollen diese Infor­mationen von den Schiffskapitänen beziehungsweise verantwortlichen Luftfahrzeug­führern unmittelbar an die für den Hafen oder Flughafen zuständige Behörde weiter­gegeben werden.
(5)  Wenn ein verdächtiges oder betroffenes Luftfahrzeug oder Schiff aus Gründen, die ausserhalb des Einflusses des verantwortlichen Luftfahrzeugführers beziehungs­weise Schiffskapitäns liegen, an einem anderen Ort als dem Zielflughafen des Luft­fahrzeugs beziehungsweise Zielhafen des Schiffes landet oder anlegt, gilt Folgendes:
a) Der verantwortliche Luftfahrzeugführer oder der Schiffskapitän beziehungs­weise dessen jeweiliger Vertreter unternimmt sein Möglichstes, um unver­züglich mit der nächsten zuständigen Behörde in Verbindung zu treten;
b) sobald die zuständige Behörde von der Landung benachrichtigt worden ist, kann sie die von der WHO empfohlenen oder andere in diesen Vorschriften vorgesehene Gesundheitsmassnahmen anwenden;
c) sofern Notfälle oder die Aufnahme der Verbindung zu der zuständigen Behörde dies nicht erforderlich machen, darf sich kein an Bord des Luftfahr­zeugs oder Schiffes befindlicher Reisender aus seiner unmittelbaren Nähe entfernen; ferner darf keine Fracht aus seiner unmittelbaren Nähe entfernt werden, es sei denn, die zuständige Behörde hat die Erlaubnis dazu erteilt; und
d) sobald alle von der zuständigen Behörde angeordneten Gesundheitsmassnah­men durchgeführt worden sind, kann das Luftfahrzeug oder Schiff, was diese Gesundheitsmassnahmen anbelangt, entweder zum ursprünglichen Zielflughafen des Luftfahrzeugs oder Zielhafen des Schiffes oder, wenn dies aus technischen Gründen nicht möglich ist, zu einem anderen günstig gele­genen Flughafen oder Hafen weiterfliegen beziehungsweise weiterfahren.
(6)  Ungeachtet der Bestimmungen dieses Artikels kann der Schiffskapitän oder der verantwortliche Luftfahrzeugführer die für die Gesundheit und Sicherheit der an Bord befindlichen Reisenden erforderlichen Notmassnahmen treffen. Er informiert die zuständige Behörde möglichst frühzeitig über alle nach diesem Absatz getroffe­nen Massnahmen.
Art. 29 Zivile Lastwagen, Züge und Busse an Grenzübergangsstellen
Die WHO entwickelt nach Beratung mit den Vertragsstaaten Leitlinien für die Anwendung von Gesundheitsmassnahmen auf zivile Lastwagen, Züge und Busse an Grenzübergangsstellen und auf der Durchfahrt durch Landübergänge.

Kapitel III Besondere Bestimmungen für Reisende

Art. 30 Reisende unter Beobachtung zum Schutz der öffentlichen Gesundheit
Vorbehaltlich des Artikels 43 oder wenn dies durch geltende völkerrechtliche Über­einkünfte gestattet ist, kann ein verdächtiger Reisender, der bei Ankunft unter Beo­bachtung zum Schutz der öffentlichen Gesundheit gestellt wird, eine internationale Reise fortsetzen, wenn er keine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellt und der Vertragsstaat die zuständige Behörde der Grenzübergangsstelle am Bestimmungsort, sofern bekannt, über seine erwartete Ankunft informiert. Bei seiner Ankunft meldet sich der Reisende bei dieser Behörde.
Art. 31 Gesundheitsmassnahmen bei der Einreise von Reisenden
(1)  Eine invasive ärztliche Untersuchung, eine Impfung oder eine andere Prophy­laxe wird als Voraussetzung für die Einreise eines Reisenden in das Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats nicht verlangt; diese Vorschriften hindern die Vertragsstaaten – vorbehaltlich der Artikel 32, 42 und 45 – aber nicht daran, eine ärztliche Unter­suchung, Impfung oder andere Prophylaxe oder den Nachweis einer Impfung oder anderen Prophylaxe zu verlangen:
a) um nötigenfalls festzustellen, ob eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit besteht;
b) als Voraussetzung für die Einreise von Reisenden, die einen vorübergehen­den oder ständigen Aufenthalt anstreben;
c) als Voraussetzung für die Einreise von Reisenden nach Artikel 43 oder den Anlagen 6 und 7; oder
d) die nach Artikel 23 durchgeführt werden kann.
(2)  Stimmt ein Reisender, von dem ein Vertragsstaat eine ärztliche Untersuchung, Impfung oder andere Prophylaxe nach Absatz 1 verlangen kann, einer solchen Massnahme nicht zu oder weigert er sich, die in Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a genannten Informationen oder Dokumente zur Verfügung zu stellen, so kann ihm der betreffende Vertragsstaat vorbehaltlich der Artikel 32, 42 und 45 die Einreise verweigern. Gibt es Anzeichen für eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Gesundheit, so kann der Vertragsstaat den Reisenden nach seinem innerstaatlichen Recht und soweit es zur Bekämpfung dieser Gefahr erforderlich ist, zwingen – oder ihm nach Artikel 23 Absatz 3 anraten –, sich folgenden Massnahmen zu unterziehen:
a) der am wenigsten invasiven und störenden ärztlichen Untersuchung, durch die das Ziel aus Sicht der öffentlichen Gesundheit erreicht wird;
b) einer Impfung oder anderen Prophylaxe; oder
c) zusätzlichen anerkannten Gesundheitsmassnahmen, welche die Ausbreitung der Krankheit verhindern oder bekämpfen, einschliesslich der Absonderung, der Quarantäne oder der Beobachtung des Reisenden zum Schutz der öf­fentlichen Gesundheit.
Art. 32 Behandlung von Reisenden
Bei der Durchführung von Gesundheitsmassnahmen nach diesen Vorschriften behandeln die Vertragsstaaten Reisende unter Achtung ihrer Würde, der Menschen­rechte und Grundfreiheiten und beschränken mit derartigen Massnahmen verbun­dene Unannehmlichkeiten oder Leiden auf ein Mindestmass; hierzu gehört es:
a) Reisende höflich und respektvoll zu behandeln;
b) geschlechtsbezogene, soziokulturelle, ethnische oder religiöse Belange der Reisenden zu berücksichtigen; und
c) Reisenden, die unter Quarantäne gestellt, abgesondert oder ärztlicher Untersu­chung oder anderen Verfahren zum Schutz der öffentlichen Gesund­heit unterzogen sind, in angemessener Weise Lebensmittel und Wasser, Un­terkunft und Kleidung, Schutz des Gepäcks und anderer Habe, ärztliche Behandlung, Mittel zur nötigen Kommunikation möglichst in einer für sie verständlichen Sprache und andere geeignete Hilfe zur Verfügung zu stellen oder stellen zu lassen.

Kapitel IV Besondere Bestimmungen für Güter, Container und Container-Verladeplätze

Art. 33 Durchgangsgüter
Vorbehaltlich des Artikels 43 oder wenn dies nicht durch geltende völkerrechtliche Übereinkünfte gestattet ist, unterliegen Durchgangsgüter (ausser lebenden Tieren), die nicht umgeladen werden, den Gesundheitsmassnahmen nach diesen Vorschriften nicht und werden zum Schutz der öffentlichen Gesundheit nicht zurückbehalten.
Art. 34 Container und Container-Verladeplätze
(1)  Die Vertragsstaaten tragen nach Möglichkeit dafür Sorge, dass Container-Verla­der Container für den internationalen Verkehr benutzen, die insbesondere während des Beladens von Infektions- oder Verseuchungsquellen, einschliesslich Vektoren und Erregerreservoirs¹³, freigehalten werden.
(2)  Die Vertragsstaaten tragen nach Möglichkeit dafür Sorge, dass Container-Verla­deplätze von Infektions- oder Verseuchungsquellen, einschliesslich Vektoren und Erregerreservoirs¹⁴, freigehalten werden.
(3)  Ist der Umfang des internationalen Container-Verkehrs nach Auffassung eines Vertragsstaats gross genug, so ergreifen die zuständigen Behörden alle mit diesen Vorschriften vereinbaren und durchführbaren Massnahmen, einschliesslich der Durchführung von Überprüfungen, zur Bewertung des hygienischen Zustands von Container-Verladeplätzen und Containern, um zu gewährleisten, dass die in diesen Vorschriften enthaltenen Verpflichtungen erfüllt werden.
(4)  An den Container-Verladeplätzen stehen nach Möglichkeit Einrichtungen zur Überprüfung und Absonderung von Containern zur Verfügung.
(5)  Container-Empfänger und -Absender bemühen sich nach besten Kräften, Kreuz­verseuchungen beim Mehrzweck-Beladen von Containern zu vermeiden.
¹³ D: Herd; A: Herd
¹⁴ D: Herd; A: Herd

Teil VI Gesundheitsdokumente

Art. 35 Allgemeine Regel
Andere Gesundheitsdokumente als diejenigen, die nach diesen Vorschriften oder in Empfehlungen der WHO vorgesehen sind, dürfen im internationalen Verkehr nicht verlangt werden; Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass dieser Artikel weder auf Reisende anzuwenden ist, die einen vorübergehenden oder ständigen Aufenthalt anstreben, noch auf Dokumentenerfordernisse betreffend den Zustand von Gütern oder Fracht im internationalen Handel im Hinblick auf die öffentliche Gesundheit, die geltenden völkerrechtlichen Übereinkünften entsprechen. Die zuständige Behörde kann Reisende ersuchen, Formulare mit Kontaktinformationen und Frage­bögen über die Gesundheit der Reisenden auszufüllen, vorausgesetzt, die in Arti­kel 23 festgelegten Anforderungen sind erfüllt.
Art. 36 Impfbescheinigungen oder Bescheinigungen über andere Prophylaxemassnahmen
(1)  Impfstoffe und andere Prophylaxemassnahmen für Reisende, die nach diesen Vorschriften oder Empfehlungen angewandt werden, sowie die zugehörigen Bescheinigungen müssen im Hinblick auf bestimmte Krankheiten den Bestimmun­gen der Anlage 6 und, wenn anwendbar, denen der Anlage 7 entsprechen.
(2)  Einem Reisenden, der sich im Besitz einer im Einklang mit Anlage 6 und, wenn anwendbar, Anlage 7 ausgestellten Impfbescheinigung oder Bescheinigung über eine andere Prophylaxemassnahme befindet, darf die Einreise aufgrund der Krank­heit, auf die sich die Bescheinigung bezieht, nicht verweigert werden, auch wenn er aus einem betroffenen Gebiet kommt, es sei denn, die zuständige Behörde verfügt über nachprüfbare Hinweise darauf und/oder Nachweise dafür, dass die Impfung oder die andere Prophylaxe nicht wirksam war.
Art. 37 Seegesundheitserklärung
(1)  Der Kapitän eines Schiffes hat vor der Ankunft im ersten Anlaufhafen des Hoheitsgebiets eines Vertragsstaats den Gesundheitszustand der an Bord befind­lichen Personen festzustellen und bei der Ankunft – oder vor der Ankunft, sofern das Schiff entsprechend ausgerüstet ist und der Vertragsstaat eine solche Voraus­be­scheinigung verlangt – eine Seegesundheitserklärung auszufüllen und der zuständi­gen Behörde dieses Hafens zu übergeben, es sei denn, dass dieser Vertragsstaat dies nicht verlangt; diese Erklärung ist vom Schiffsarzt gegenzuzeichnen, sofern sich ein solcher an Bord befindet.
(2)  Der Kapitän eines Schiffes oder der gegebenenfalls an Bord befindliche Schiffs­arzt haben alle von der zuständigen Behörde verlangten Informationen über die gesundheitlichen Verhältnisse an Bord während der internationalen Reise zu geben.
(3)  Die Seegesundheitserklärung muss dem in Anlage 8 vorgesehenen Muster entsprechen.
(4)  Ein Vertragsstaat kann beschliessen:
a) auf die Vorlage der Seegesundheitserklärung durch ankommende Schiffe ganz zu verzichten; oder
b) die Vorlage der Seegesundheitserklärung aufgrund einer Empfehlung von Schiffen zu verlangen, die aus betroffenen Gebieten ankommen, oder sie von Schiffen zu verlangen, die anderweitig Träger von Infektionen oder Verseuchungen sein könnten.
Der Vertragsstaat informiert die Reedereien oder deren Vertreter über diese Erfor­dernisse.
Art. 38 Allgemeine Erklärung für Luftfahrzeuge, Abschnitt über Gesundheit
(1)  Der verantwortliche Luftfahrzeugführer oder sein Vertreter hat während des Fluges oder bei der Landung auf dem ersten Flughafen im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats die Allgemeine Erklärung für Luftfahrzeuge, Abschnitt über Gesund­heit, nach bestem Wissen auszufüllen und der zuständigen Behörde dieses Flug­hafens zu übergeben, es sei denn, dass dieser Vertragsstaat dies nicht verlangt; diese Erklärung muss dem in Anlage 9 wiedergegebenen Muster entsprechen.
(2)  Der verantwortliche Luftfahrzeugführer oder sein Vertreter hat alle Informatio­nen zu geben, die von dem Vertragsstaat über die gesundheitlichen Verhältnisse an Bord während einer internationalen Reise und etwaige auf das Luftfahrzeug ange­wandte Gesundheitsmassnahmen verlangt werden.
(3)  Eine Vertragsstaat kann beschliessen:
a) auf die Vorlage der Allgemeinen Erklärung für Luftfahrzeuge, Abschnitt über Gesundheit, durch ankommende Luftfahrzeuge ganz zu verzichten; oder
b) die Vorlage der Allgemeinen Erklärung für Luftfahrzeuge, Abschnitt über Gesundheit, aufgrund einer Empfehlung von Luftfahrzeugen zu verlangen, die aus betroffenen Gebieten ankommen, oder sie von Luftfahrzeugen zu verlangen, die anderweitig Träger von Infektionen oder Verseuchungen sein könnten.
Der Vertragsstaat informiert die Betreiber von Luftfahrzeugen oder deren Vertreter über diese Erfordernisse.
Art. 39 Schiffshygienebescheinigungen
(1)  Bescheinigungen über die Befreiung von der Schiffshygienekontrolle und Bescheinigungen über die Schiffshygienekontrolle gelten für die Dauer von höchs­tens sechs Monaten. Diese Frist kann um einen Monat verlängert werden, wenn die Überprüfung oder die erforderlichen Bekämpfungsmassnahmen in dem Hafen nicht durchgeführt werden können.
(2)  Wird keine gültige Bescheinigung über die Befreiung von der Schiffshygiene­kontrolle beziehungsweise Bescheinigung über die Schiffshygienekontrolle vor­gelegt oder werden an Bord eines Schiffes Anzeichen für eine Gefahr für die öffent­liche Gesundheit festgestellt, so kann der Vertragsstaat wie in Artikel 27 Absatz 1 vorgesehen verfahren.
(3)  Die in diesem Artikel genannten Bescheinigungen müssen dem Muster in Anlage 3 entsprechen.
(4)  Soweit möglich werden Bekämpfungsmassnahmen dann durchgeführt, wenn Schiff und Laderäume leer sind. Bei ballastführenden Schiffen werden sie vor dem Beladen durchgeführt.
(5)  Sind Bekämpfungsmassnahmen erforderlich und wurden sie zufrieden stellend durchgeführt, so stellt die zuständige Behörde eine Bescheinigung über die Schiffs­hygienekontrolle aus, in der die festgestellten Anzeichen und die durchgeführten Bekämpfungsmassnahmen vermerkt sind.
(6)  Die zuständige Behörde kann in jedem nach Artikel 20 benannten Hafen eine Bescheinigung über die Befreiung von der Schiffshygienekontrolle ausstellen, wenn sie sich vergewissert hat, dass das Schiff frei von Infektionen und Verseuchungen einschliesslich Vektoren und Erregerreservoirs¹⁵ ist. Eine solche Bescheinigung wird normalerweise nur dann ausgestellt, wenn die Überprüfung des Schiffes zu einem Zeitpunkt durchgeführt wurde, zu dem das Schiff und die Laderäume leer waren oder nur Ballast oder sonstige Stoffe enthielten, die so beschaffen oder gela­gert waren, dass eine gründliche Überprüfung der Laderäume möglich war.
(7)  Kann unter den Bedingungen, unter denen die Bekämpfungsmassnahmen durchgeführt werden, nach Auffassung der zuständigen Behörde des Hafens, in dem die Massnahme vorgenommen wurde, kein zufrieden stellendes Ergebnis erzielt werden, so versieht die zuständige Behörde die Bescheinigung über die Schiffs­hygienekontrolle mit einem entsprechenden Vermerk.
¹⁵ D: Herd; A: Herd

Teil VII Gebühren

Art. 40 Gebühren für Gesundheitsmassnahmen in Bezug auf Reisende
(1)  Ein Vertragsstaat darf – ausser bei Reisenden, die einen vorübergehenden oder ständigen Aufenthalt anstreben, und vorbehaltlich des Absatzes 2 – nach diesen Vorschriften keine Gebühren für folgende Massnahmen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit erheben:
a) für eine in diesen Vorschriften vorgesehene ärztliche Untersuchung oder eine zusätzliche Untersuchung, die dieser Vertragsstaat zur Feststellung des Gesundheitszustands des untersuchten Reisenden verlangen kann;
b) für eine bei einem Reisenden bei Ankunft durchgeführte Impfung oder andere Prophylaxe, die kein veröffentlichtes Erfordernis ist oder ein Erfor­dernis ist, das weniger als zehn Tage vor Durchführung der Impfung oder der anderen Prophylaxe veröffentlicht wurde;
c) für geeignete Massnahmen zur Absonderung oder Quarantäne von Reisen­den;
d) für eine dem Reisenden ausgestellte Bescheinigung mit Angabe der ange­wandten Massnahmen und dem Datum ihrer Anwendung; oder
e) für Gesundheitsmassnahmen, die auf Gepäck angewandt werden, das den Reisenden begleitet.
(2)  Die Vertragsstaaten können Gebühren für andere als die in Absatz 1 erwähnten Gesundheitsmassnahmen erheben, einschliesslich jener Massnahmen, die haupt­sächlich im Interesse des Reisenden sind.
(3)  Werden für die nach diesen Vorschriften erfolgende Anwendung dieser Gesundheitsmassnahmen auf Reisende Gebühren erhoben, so richten sich diese nach einem einzigen in dem betreffenden Vertragsstaat geltenden Tarif, und jede Gebühr:
a) muss diesem Tarif entsprechen;
b) darf die tatsächlichen Kosten der Dienstleistung nicht übersteigen; und
c) muss ohne Unterschied bezüglich der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Aufenthaltsorts des betreffenden Reisenden erhoben werden.
(4)  Der Tarif und jede Änderung des Tarifs sind mindestens zehn Tage vor ihrem Inkrafttreten zu veröffentlichen.
(5)  Diese Vorschriften hindern Vertragsstaaten nicht daran, für die durch die Durch­führung der Gesundheitsmassnahmen nach Absatz 1 entstandenen Kosten in folgen­den Fällen eine Erstattung anzustreben:
a) von Beförderern oder Eigentümern von Beförderungsmitteln im Hinblick auf ihre Mitarbeiter; oder
b) von beteiligten Versicherungen.
(6)  Reisenden oder Beförderern darf nicht die Möglichkeit verweigert werden, das Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats zu verlassen, wenn die in Absatz 1 oder 2 genannten Gebühren noch nicht bezahlt wurden.
Art. 41 Gebühren für Gepäck, Fracht, Container, Beförderungsmittel, Güter oder Postpakete
(1)  Werden für die nach diesen Vorschriften erfolgende Anwendung von Gesund­heitsmassnahmen auf Gepäck, Fracht, Container, Beförderungsmittel, Güter oder Postpakete Gebühren erhoben, so richten sich diese nach einem einzigen in dem betreffenden Vertragsstaat geltenden Tarif, und jede Gebühr:
a) muss diesem Tarif entsprechen;
b) darf die tatsächlichen Kosten der Dienstleistung nicht übersteigen; und
c) muss ohne Unterschied bezüglich der Staatszugehörigkeit, der Flagge, des Registers oder der Eigentumsverhältnisse des Gepäcks, der Fracht, der Con­tainer, der Beförderungsmittel, der Güter oder der Postpakete erhoben wer­den. Insbesondere wird kein Unterschied zwischen inländischen und auslän­dischen Gepäck- oder Frachtstücken, Containern, Beförderungsmitteln, Gütern oder Postpaketen gemacht.
(2)  Der Tarif und jede Änderung des Tarifs sind mindestens zehn Tage vor ihrem Inkrafttreten zu veröffentlichen.

Teil VIII Allgemeine Bestimmungen

Art. 42 Durchführung von Gesundheitsmassnahmen
Aufgrund dieser Vorschriften ergriffene Gesundheitsmassnahmen sind unverzüglich einzuleiten und abzuschliessen sowie transparent und unterschiedslos anzuwenden.
Art. 43 Zusätzliche Gesundheitsmassnahmen
(1)  Diese Vorschriften hindern Vertragsstaaten nicht daran, in Übereinstimmung mit ihren einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und ihren völkerrechtli­chen Verpflichtungen als Reaktion auf bestimmte Gefahren für die öffentliche Gesundheit oder gesundheitliche Notlagen von internationaler Tragweite Gesund­heitsmassnahmen durchzuführen, die:
a) das gleiche oder ein höheres Mass an Gesundheitsschutz wie WHO-Empfeh­lungen erreichen; oder
b) sonst nach Artikel 25, Artikel 26, Artikel 28 Absätze 1 und 2, Artikel 30, Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 33 verboten sind,
vorausgesetzt, diese Massnahmen entsprechen im Übrigen diesen Vorschriften.
Derartige Massnahmen dürfen den internationalen Verkehr nicht stärker beeinträch­tigen und für Personen nicht invasiver oder störender sein als unter vertretbarem Aufwand verfügbare Alternativen, die ein angemessenes Mass an Gesundheitsschutz erreichen würden.
(2)  Bei der Entscheidung, ob die in Absatz 1 genannten Gesundheitsmassnahmen oder zusätzliche Gesundheitsmassnahmen nach Artikel 23 Absatz 2, Artikel 27 Absatz 1, Artikel 28 Absatz 2 und Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c durchgeführt werden, richten sich die Vertragsstaaten nach:
a) wissenschaftlichen Grundsätzen;
b) verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen über eine Gefahr für die menschliche Gesundheit, oder – wenn ein solcher Nachweis unzureichend ist – den verfügbaren Informationen, einschliesslich solcher der WHO und anderer einschlägiger zwischenstaatlicher Organisationen und internationaler Organe; und
c) verfügbaren spezifischen Anleitungen oder Ratschlägen der WHO.
(3)  Ein Vertragsstaat, der zusätzliche Gesundheitsmassnahmen nach Absatz 1 durchführt, die den internationalen Verkehr erheblich beeinträchtigen, liefert der WHO eine auf die öffentliche Gesundheit gestützte Begründung und einschlägige wissenschaftliche Informationen dazu. Die WHO gibt diese Informationen an andere Vertragsstaaten weiter und gibt Informationen über die durchgeführten Gesund­heitsmassnahmen weiter. Im Sinne dieses Artikels bedeutet eine erhebliche Beein­trächtigung im Allgemeinen die Verweigerung der Ein- oder Abreise von internatio­nalen Reisenden, Gepäck, Fracht, Containern, Beförderungsmitteln, Gütern und dergleichen oder ihre Verzögerung um mehr als 24 Stunden.
(4)  Nach Bewertung der in Übereinstimmung mit den Absätzen 3 und 5 zur Verfü­gung gestellten Informationen und anderer einschlägiger Informationen kann die WHO verlangen, dass der betreffende Vertragsstaat die Anwendung der Massnah­men erneut überdenkt.
(5)  Ein Vertragsstaat, der in den Absätzen 1 und 2 genannte zusätzliche Gesund­heitsmassnahmen durchführt, die den internationalen Verkehr erheblich beeinträch­tigen, informiert die WHO innerhalb von 48 Stunden nach Durchführung über diese Massnahmen und deren gesundheitliche Begründung, es sei denn, sie sind durch eine zeitlich befristete oder ständige Empfehlung abgedeckt.
(6)  Ein Vertragsstaat, der eine Gesundheitsmassnahme nach Absatz 1 oder 2 durch­führt, überprüft eine solche Massnahme binnen drei Monaten; er berücksichtigt dabei den Rat der WHO und die in Absatz 2 genannten Kriterien.
(7)  Unbeschadet seiner Rechte nach Artikel 56 kann jeder Vertragsstaat, der von einer nach Absatz 1 oder 2 ergriffenen Massnahme betroffen ist, den eine solche Massnahme durchführenden Vertragsstaat um Rücksprache ersuchen. Zweck einer solchen Rücksprache ist es, die wissenschaftlichen Informationen und die auf die öffentliche Gesundheit gestützte Begründung der Massnahme zu klären und zu einer für beide Seiten annehmbaren Lösung zu gelangen.
(8)  Dieser Artikel kann auf die Durchführung von Massnahmen im Hinblick auf Reisende, die an Massenveranstaltungen teilnehmen, Anwendung finden.
Art. 44 Zusammenarbeit und Hilfe
(1)  Die Vertragsstaaten verpflichten sich soweit möglich zur Zusammenarbeit untereinander bei:
a) der Feststellung und Bewertung von Ereignissen und der Reaktion auf diese nach diesen Vorschriften;
b) der Leistung oder Erleichterung technischer Zusammenarbeit und logisti­scher Unterstützung, vor allem bei der Schaffung, der Stärkung und der Auf­rechterhaltung der nach diesen Vorschriften erforderlichen Kapazitäten zum Schutz der öffentlichen Gesundheit;
c) der Erschliessung finanzieller Mittel zur Erleichterung der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aufgrund dieser Vorschriften; und
d) der Formulierung von Entwürfen für Gesetze und andere Rechts- und Verwal­tungsvorschriften für die Durchführung dieser Vorschriften.
(2)  Die WHO arbeitet auf Ersuchen und soweit möglich mit den Vertragsstaaten bei Folgendem zusammen:
a) bei der Beurteilung und Bewertung ihrer Kapazitäten zum Schutz der öffentli­chen Gesundheit, um die wirksame Durchführung dieser Vorschrif­ten zu erleichtern;
b) bei der Bereitstellung oder Erleichterung technischer Zusammenarbeit und logistischer Unterstützung den Vertragsstaaten gegenüber; und
c) bei der Erschliessung finanzieller Mittel, um Entwicklungsländer bei der Schaf­fung, der Stärkung und der Aufrechterhaltung der in Anlage 1 vor­ge­sehenen Kapazitäten zu unterstützen.
(3)  Die Zusammenarbeit nach diesem Artikel kann auf mehreren Wegen erfolgen, beispielsweise auch bilateral¹⁶, über regionale Netzwerke und die WHO-Regional­büros sowie über zwischenstaatliche Organisationen und internationale Organe.
¹⁶ D: zweiseitig, A: zweiseitig
Art. 45 Umgang mit personenbezogenen Daten
(1)  Für die öffentliche Gesundheit relevante Informationen, die ein Vertragsstaat nach diesen Vorschriften von einem anderen Vertragsstaat oder der WHO erhoben oder erhalten hat und die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare Person beziehen, werden in dem Masse vertraulich behandelt und anonym verarbeitet, wie es das innerstaatliche Recht vorschreibt.
(2)  Unbeschadet des Absatzes 1 können Vertragsstaaten personenbezogene Daten offen legen und verarbeiten, wenn es für die Zwecke der Bewertung und Bewälti­gung einer Gefahr für die öffentliche Gesundheit unumgänglich ist, jedoch müssen die Vertragsstaaten nach ihrem innerstaatlichen Recht beziehungsweise muss die WHO sicherstellen, dass die personenbezogenen Daten:
a) richtig und gesetzmässig verarbeitet und nicht auf eine Weise weiterverarbei­tet werden, die mit diesem Zweck unvereinbar ist;
b) in Bezug auf diesen Zweck angemessen, sachdienlich und nicht übermässig umfangreich sind;
c) genau sind und nötigenfalls aktualisiert werden; es müssen alle angemesse­nen Schritte unternommen werden, um sicherzustellen, dass ungenaue oder unvollständige Daten gelöscht oder berichtigt werden; und
d) nicht länger als erforderlich aufbewahrt werden.
(3)  Auf Ersuchen stellt die WHO soweit durchführbar Einzelpersonen ihre in die­sem Artikel erwähnten personenbezogenen Daten in verständlicher Form zur Ver­fügung, und zwar ohne unangemessene Verzögerungen oder Kosten, und ermöglicht nötigenfalls eine Korrektur.
Art. 46 Transport und Handhabung von biologischen Stoffen, Reagenzien und Materialien für Diagnosezwecke
Die Vertragsstaaten erleichtern vorbehaltlich des innerstaatlichen Rechts und unter Berücksichtigung einschlägiger internationaler Leitlinien den Transport, die Ein- und Ausfuhr, die Verarbeitung und Entsorgung biologischer Stoffe und diagnosti­scher Proben, Reagenzien und anderer diagnostischer Materialien für die Zwecke von Bestätigungen und Gesundheitsschutzmassnahmen aufgrund dieser Vorschrif­ten.

Teil IX Die IGV-Sachverständigenliste, der Notfallausschuss und der Prüfungsausschuss

Kapitel I Die IGV-Sachverständigenliste

Art. 47 Zusammensetzung
Der Generaldirektor erstellt eine aus Sachverständigen aller relevanten Fachbereiche bestehende Liste (im Folgenden «IGV-Sachverständigenliste»). Der Generaldirektor ernennt die Mitglieder der IGV-Sachverständigenliste, sofern diese Vorschriften nichts anderes vorsehen, im Einklang mit den für Sachverständigenbeiräte und -ausschüsse geltenden WHO-Regelungen (im Folgenden «WHO-Regelungen für Sachverständigenbeiräte»). Darüber hinaus ernennt der Generaldirektor ein Mitglied auf Ersuchen jedes Vertragsstaats und gegebenenfalls Sachverständige, die von einschlägigen zwischenstaatlichen Organisationen und Organisationen der regiona­len Wirtschaftsintegration vorgeschlagen werden. Beteiligte Vertragsstaaten machen dem Generaldirektor Mitteilung über Qualifikationen und Fachbereiche der von ihnen als Mitglieder vorgeschlagenen Sachverständigen. Der Generaldirektor infor­miert die Vertragsstaaten sowie die einschlägigen zwischenstaatlichen Organisatio­nen und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration regelmässig über die Zusammensetzung der IGV-Sachverständigenliste.

Kapitel II Der Notfallausschuss

Art. 48 Aufgabenbereich und Zusammensetzung
(1)  Der Generaldirektor richtet einen Notfallausschuss ein, der ihm auf sein Ersu­chen Stellungnahmen zu Folgendem liefert:
a) ob ein Ereignis eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite darstellt;
b) ob eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite nicht mehr besteht;
c) über die vorgeschlagene Herausgabe, Änderung, Verlängerung oder Auf­he­bung zeitlich befristeter Empfehlungen.
(2)  Der Notfallausschuss setzt sich aus vom Generaldirektor ausgewählten Sachver­ständigen der IGV-Sachverständigenliste und gegebenenfalls anderen Sachverstän­digenbeiräten der Organisation zusammen. Der Generaldirektor bestimmt die Dauer der Mitgliedschaft im Hinblick darauf, Kontinuität bei der Prüfung eines bestimmten Ereignisses und seiner Folgen zu gewährleisten. Der Generaldirektor wählt die Mitglieder des Notfallausschusses auf der Grundlage der für eine bestimmte Sitzung erforderlichen Fachkenntnis und Erfahrung und unter gebührender Berücksichtigung der Grundsätze gerechter geographischer Vertretung aus. Mindestens ein Mitglied des Notfallausschusses soll ein Sachverständiger sein, der von einem Vertragsstaat benannt wurde, in dessen Hoheitsgebiet das Ereignis auftritt.
(3)  Der Generaldirektor kann von sich aus oder auf Ersuchen des Notfallausschus­ses einen oder mehrere technische Sachverständige zur Beratung des Ausschusses ernennen.
Art. 49 Verfahren
(1)  Der Generaldirektor beruft Sitzungen des Notfallausschusses durch Auswahl einer Anzahl von Sachverständigen aus dem in Artikel 48 Absatz 2 genannten Personenkreis ein, und zwar entsprechend den für das jeweilige Ereignis wichtigsten Kenntnis- und Erfahrungsbereichen. Im Sinne dieses Artikels gelten auch Telefon­konferenzen, Videokonferenzen oder die elektronische Kommunikation als «Sitzun­gen» des Notfallausschusses.
(2)  Der Generaldirektor legt der Kommission die Tagesordnung und mögliche einschlägige Informationen zu dem Ereignis, einschliesslich der von den Vertrags­staaten zur Verfügung gestellten Informationen, sowie zeitlich befristete Empfeh­lungen, die er zur Abgabe vorschlägt, vor.
(3)  Der Notfallausschuss wählt seinen Vorsitzenden und erarbeitet nach jeder Sit­zung eine kurze Zusammenfassung des Sitzungsverlaufs und der Beratungen ein­schliesslich etwaiger Stellungnahmen zu Empfehlungen.
(4)  Der Generaldirektor bittet den Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet das Ereig­nis eingetreten ist, dem Notfallausschuss seine Stellungnahme vorzulegen. Zu die­sem Zweck teilt der Generaldirektor dem Vertragsstaat Datum und Tagesordnung der Sitzung des Notfallausschusses durch möglichst frühzeitige Vorankündigung mit. Der betreffende Vertragsstaat kann jedoch nicht um eine Verschiebung der Sitzung des Notfallausschusses zur Vorlage seiner Stellungnahme ersuchen.
(5)  Die Stellungnahme des Notfallausschusses wird dem Generaldirektor zur Prü­fung übermittelt. Der Generaldirektor trifft die endgültige Entscheidung hinsichtlich dieser Angelegenheiten.
(6)  Der Generaldirektor teilt den Vertragsstaaten die Entscheidung und die Beendigung einer gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite, die vom betreffenden Vertragsstaat ergriffenen Gesundheitsmassnahmen, zeitlich befristete Empfehlungen sowie die Änderung, Verlängerung und Aufhebung solcher Empfeh­lun­gen zusammen mit der Stellungnahme des Notfallausschusses mit. Der General­direktor informiert die Beförderer über die Vertragsstaaten und die einschlägigen internationalen Organe über diese vorläufigen Empfehlungen einschliesslich ihrer Änderung, Verlängerung oder Aufhebung. Der Generaldirektor veröffentlicht diese Informationen und Empfehlungen anschliessend.
(7)  Die Vertragsstaaten, in deren Hoheitsgebiet das Ereignis eingetreten ist, können dem Generaldirektor die Beendigung einer gesundheitlichen Notlage von internatio­naler Tragweite und/oder die Aufhebung der vorläufigen Empfehlungen vorschlagen und diesen Vorschlag dem Notfallausschuss vorlegen.

Kapitel III Der Prüfungsausschuss

Art. 50 Aufgabenbereich und Zusammensetzung
(1)  Der Generaldirektor richtet einen Prüfungsausschuss ein, der folgende Aufgaben wahrnimmt:
a) die Abgabe fachlicher Empfehlungen an den Generaldirektor in Bezug auf Änderungen dieser Vorschriften;
b) die fachliche Beratung des Generaldirektors in Bezug auf ständige Empfehlun­gen und die Änderung oder Aufhebung derselben;
c) die fachliche Beratung des Generaldirektors in allen dem Ausschuss von die­sem unterbreiteten Angelegenheiten in Bezug auf die Wirksamkeit dieser Vorschriften.
(2)  Der Prüfungsausschuss wird als Sachverständigenausschuss betrachtet und unterliegt den WHO-Regelungen für Sachverständigenbeiräte, sofern in diesem Artikel nichts anderes bestimmt ist.
(3)  Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom Generaldirektor aus den Reihen der Mitglieder der IGV-Sachverständigenliste und gegebenenfalls anderer Sachverständigenbeiräte der Organisation ausgewählt und ernannt.
(4)  Der Generaldirektor bestimmt die Anzahl der zu einer Sitzung des Prüfungsaus­schusses einzuladenden Mitglieder sowie Datum und Dauer der Sitzung und beruft den Ausschuss ein.
(5)  Der Generaldirektor ernennt die Mitglieder des Prüfungsausschusses nur für die Dauer der Tätigkeiten einer Tagung.
(6)  Der Generaldirektor wählt die Mitglieder des Prüfungsausschusses auf der Grundlage gerechter geographischer Vertretung, der Geschlechtergleichstellung, des Gleichgewichts von Sachverständigen aus entwickelten und Entwicklungsländern, der Vertretung vielfältiger wissenschaftlicher Auffassungen, Ansätze und prakti­scher Erfahrungen in unterschiedlichen Teilen der Welt und eines angemessenen Gleichgewichts verschiedener Disziplinen aus.
Art. 51 Geschäftsführung
(1)  Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder gefasst.
(2)  Der Generaldirektor fordert die Mitgliedstaaten, die Vereinten Nationen und deren Sonderorganisationen und andere einschlägige zwischenstaatliche Organisati­onen und nichtstaatliche Organisationen mit offiziellen Beziehungen zur WHO auf, Vertreter für die Teilnahme an den Ausschusstagungen zu ernennen. Diese Vertreter können Mitteilungen vorlegen und mit Zustimmung des Vorsitzenden Stellungnah­men zu den Verhandlungsgegenständen abgeben. Sie sind nicht stimmberechtigt.
Art. 52 Berichte
(1)  Für jede Tagung verfasst der Prüfungsausschuss einen Bericht, in dem die Stellungnahmen und Ratschläge des Ausschusses dargelegt sind. Dieser Bericht wird vom Ausschuss vor Ende der Tagung genehmigt. Seine Stellungnahmen und Ratschläge sind für die Organisation nicht bindend und werden als Ratschlag an den Generaldirektor formuliert. Ohne Zustimmung des Ausschusses darf der Wortlaut des Berichts nicht geändert werden.
(2)  Erzielt der Prüfungsausschuss kein Einvernehmen in seiner Beurteilung, so hat jedes Mitglied das Recht, seine abweichende fachliche Auffassung in einem Einzel- oder Gruppenbericht darzulegen, der Gründe für die abweichende Auffassung auf­führt und Bestandteil des Ausschussberichts ist.
(3)  Der Ausschussbericht wird dem Generaldirektor vorgelegt, der die Stellung­nahmen und Ratschläge des Ausschusses der Gesundheitsversammlung oder dem Exekutivrat zur Prüfung und weiteren Veranlassung übermittelt.
Art. 53 Verfahren für ständige Empfehlungen
Ist der Generaldirektor der Auffassung, dass eine ständige Empfehlung in Bezug auf eine bestimmte Gefahr für die öffentliche Gesundheit notwendig und angemessen ist, so ersucht er den Prüfungsausschuss um Stellungnahme. Über die einschlägigen Absätze der Artikel 50–52 hinaus gelten die folgenden Vorschriften:
a) Vorschläge für ständige Empfehlungen oder deren Änderung oder Aufhe­bung können dem Prüfungsausschuss vom Generaldirektor oder von den Vertragsstaaten über den Generaldirektor vorgelegt werden;
b) jeder Vertragsstaat kann dem Prüfungsausschuss sachdienliche Informatio­nen zur Prüfung vorlegen;
c) der Generaldirektor kann Vertragsstaaten, zwischenstaatliche Organisatio­nen oder nichtstaatliche Organisationen mit offiziellen Beziehungen zur WHO ersuchen, dem Prüfungsausschuss nach dessen Angaben in ihrem Besitz befindliche Informationen über den Gegenstand der vorgeschlagenen ständigen Empfehlung zur Verfügung zu stellen;
d) der Generaldirektor kann auf Antrag des Prüfungsausschusses oder von sich aus einen oder mehrere technische Sachverständige zur Beratung des Prü­fungsausschusses benennen. Diese sind nicht stimmberechtigt;
e) jeder Bericht mit den Stellungnahmen und Ratschlägen des Prüfungsausschus­ses zu ständigen Empfehlungen wird an den Generaldi­rektor zur Prüfung und Entscheidung weitergeleitet. Der Generaldirektor übermittelt die Stellungnahmen und Ratschläge des Prüfungsausschusses an die Gesundheitsversammlung;
f) der Generaldirektor übermittelt den Vertragsstaaten alle ständigen Empfehlun­gen und teilt ihnen die Änderung oder Aufhebung solcher Emp­fehlungen mit; ferner übermittelt er die Stellungnahmen des Prüfungsaus­schusses;
g) ständige Empfehlungen werden vom Generaldirektor der nächsten Gesund­heitsversammlung zur Prüfung vorgelegt.

Teil X Schlussbestimmungen

Art. 54 Berichtswesen und Überprüfung
(1)  Die Vertragsstaaten und der Generaldirektor berichten der Gesundheitsver­sammlung über die Durchführung dieser Vorschriften, wie von der Gesundheitsver­sammlung beschlossen.
(2)  Die Gesundheitsversammlung überprüft regelmässig die Wirksamkeit dieser Vorschriften. Zu diesem Zweck kann sie den Prüfungsausschuss über den General­direktor um Ratschläge bitten. Die erste derartige Überprüfung findet spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Vorschriften statt.
(3)  Die WHO führt regelmässig Untersuchungen durch, um die Wirksamkeit der Anlage 2 zu überprüfen und zu bewerten. Die erste derartige Überprüfung beginnt spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Vorschriften. Die Ergebnisse dieser Überprüfungen werden gegebenenfalls der Gesundheitsversammlung zur Prüfung vorgelegt.
Art. 55 Änderungen
(1)  Änderungen dieser Vorschriften können von jedem Vertragsstaat oder vom Generaldirektor vorgeschlagen werden. Diese Änderungsvorschläge werden der Ge­sundheitsversammlung zur Prüfung vorgelegt.
(2)  Der Wortlaut jedes Änderungsvorschlags wird allen Vertragsstaaten durch den Generaldirektor mindestens vier Monate vor der Gesundheitsversammlung, auf der er zur Beratung vorgeschlagen wird, übermittelt.
(3)  Änderungen dieser Vorschriften, die von der Gesundheitsversammlung nach diesem Artikel beschlossen werden, treten für alle Vertragsstaaten unter denselben Bedingungen und vorbehaltlich derselben Rechte und Pflichten in Kraft, wie sie in Artikel 22 der Satzung der WHO und in den Artikeln 59–64 dieser Vorschriften vorgesehen sind.
Art. 56 Beilegung von Streitigkeiten
(1)  Im Fall einer Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieser Vorschriften bemühen sich die beteiligten Ver­tragsstaaten zunächst um eine Beilegung der Streitigkeit durch Verhandlungen oder andere friedliche Mittel ihrer Wahl, einschliesslich guter Dienste, der Vermittlung und des Vergleichs. Wird keine Einigung erzielt, so sind die Streitparteien nicht von der Verpflichtung befreit, sich weiterhin um eine Beilegung der Streitigkeit zu bemühen.
(2)  Wird die Streitigkeit nicht durch eines der in Absatz 1 beschriebenen Mittel beigelegt, so können die beteiligten Vertragsstaaten vereinbaren, die Streitigkeit an den Generaldirektor zu verweisen, der sich nach besten Kräften bemüht, sie beizu­legen.
(3)  Ein Vertragsstaat kann dem Generaldirektor jederzeit schriftlich erklären, dass er ein Schiedsverfahren in Bezug auf alle Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Vorschriften, deren Streitpartei er ist, oder in Bezug auf eine bestimmte Streitigkeit gegenüber jeder anderen Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, als obligatorisch anerkennt. Das Schiedsverfahren wird nach der zum Zeitpunkt seiner Beantragung gültigen Fakultativen Schiedsordnung des Ständigen Schiedshofs für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen zwei Staaten durchgeführt. Die Vertragsstaaten, die zugestimmt haben, das Schiedsver­fahren als obligatorisch anzuerkennen, erkennen den Schiedsspruch als verbindlich und endgültig an. Der Generaldirektor unterrichtet die Gesundheitsversammlung gegebenenfalls über derartige Schritte.
4)  Diese Vorschriften beeinträchtigen nicht die Rechte von Vertragsstaaten aus völkerrechtlichen Übereinkünften, deren Vertragspartei sie sind, von den Streitbei­legungsmechanismen anderer zwischenstaatlicher Organisationen oder von aufgrund völkerrechtlicher Übereinkünfte eingerichteter Streitbeilegungsmechanismen Ge­brauch zu machen.
(5)  Im Fall einer Streitigkeit zwischen der WHO und einem oder mehreren Ver­tragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieser Vorschriften wird die Angelegenheit an die Gesundheitsversammlung verwiesen.
Art. 57 Verhältnis zu anderen völkerrechtlichen Übereinkünften
(1)  Die Vertragsstaaten erkennen an, dass die IGV und andere einschlägige völker­rechtliche Übereinkünfte im Sinne der Vereinbarkeit ausgelegt werden sollen. Die IGV berühren nicht die Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten aus anderen völ­kerrechtlichen Übereinkünften.
(2)  Vorbehaltlich des Absatzes 1 hindern diese Vorschriften die Vertragsstaaten, die aufgrund ihrer gesundheitlichen, geographischen, sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse bestimmte gemeinsame Interessen haben, nicht daran, Sonderverträge oder -vereinbarungen zu schliessen, um die Anwendung dieser Vorschriften zu erleichtern, und zwar insbesondere im Hinblick auf:
a) den unmittelbaren und raschen Austausch von für die öffentliche Gesundheit relevanten Informationen zwischen benachbarten Hoheitsgebieten verschie­dener Staaten;
b) die im internationalen Küstenverkehr und im internationalen Verkehr in Ge­wässern innerhalb ihres Hoheitsgebiets anzuwendenden Gesundheitsmass­nahmen;
c) die in angrenzenden Hoheitsgebieten verschiedener Staaten an ihrer gemeinsa­men Grenze anzuwendenden Gesundheitsmassnahmen;
d) Vereinbarungen für die Beförderung betroffener Personen oder betroffener menschlicher Überreste durch eigens auf diesen Zweck abgestimmte Beför­derungsmittel; und
e) die Entrattung, Befreiung von Insekten, Desinfektion, Entseuchung oder andere Behandlung, um Güter von Krankheitserregern zu befreien.
(3)  Unbeschadet ihrer Verpflichtungen nach diesen Vorschriften wenden Vertrags­staaten, die Mitglieder einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration sind, in ihren gegenseitigen Beziehungen die in dieser Organisation der regionalen Wirt­schaftsintegration in Kraft befindlichen gemeinsamen Regelungen an.
Art. 58 Internationale Sanitätsabkommen und Gesundheitsvorschriften
(1)  Diese Vorschriften ersetzen vorbehaltlich des Artikels 62 und der nachstehend vorgesehenen Ausnahmen folgende zwischen den durch diese Vorschriften gebun­denen Staaten sowie zwischen diesen Staaten und der WHO geltende internationale Sanitätsabkommen und Gesundheitsvorschriften:
a) Internationales Sanitätsabkommen, unterzeichnet in Paris am 21. Juni 1926;
b) Internationales Sanitätsabkommen für die Luftfahrt, unterzeichnet in Den Haag am 12. April 1933;
c) Internationales Abkommen über die Abschaffung der Gesundheitspässe, unterzeichnet in Paris am 22. Dezember 1934;
d) Internationales Abkommen über die Abschaffung der Konsulatssichtver­merke auf den Gesundheitspässen, unterzeichnet in Paris am 22. Dezember 1934;
e) Abkommen zur Änderung des Internationalen Sanitätsabkommens vom 21. Juni 1926, unterzeichnet in Paris am 31. Oktober 1938;
f) Internationales Sanitätsabkommen von 1944 zur Änderung des Internationa­len Sanitätsabkommens vom 21. Juni 1926, zur Unterzeichnung aufgelegt in Washington am 15. Dezember 1944;
g) Internationales Sanitätsabkommen für die Luftfahrt von 1944 zur Änderung des Internationalen Sanitätsabkommens vom 12. April 1933, zur Unter­zeichnung aufgelegt in Washington am 15. Dezember 1944;
h) Protokoll vom 23. April 1946 zur Verlängerung des Internationalen Sanitätsab­kommens von 1944, unterzeichnet in Washington;
i) Protokoll vom 23. April 1946 zur Verlängerung des Internationalen Sanitätsab­kommens für die Luftfahrt von 1944, unterzeichnet in Washing­ton;
j) Internationale Gesundheitsvorschriften von 1951¹⁷ und Zusatzvorschriften von 1955, 1956, 1960, 1963 und 1965; und
k) Internationale Gesundheitsvorschriften von 1969¹⁸ und die Änderungen von 1973 und 1981.
(2)  Der in Havanna am 14. November 1924 unterzeichnete Panamerikanische Kodex des Gesundheitswesens bleibt mit Ausnahme der Artikel 2, 9, 10, 11, 16–53, 61 und 62, auf welche der einschlägige Teil des Absatzes 1 des vorliegenden Arti­kels Anwendung findet, in Kraft.
¹⁷ SR 0.818.101
¹⁸ SR 0.818.102
Art. 59 Inkrafttreten; Frist für Ablehnungen oder Vorbehalte
(1)  Die nach Artikel 22 der Satzung der WHO vorgesehene Frist für die Ablehnung oder Änderung dieser Vorschriften oder für Vorbehalte zu diesen beträgt 18 Monate, gerechnet von dem Tag, an dem der Generaldirektor die Annahme dieser Vorschrif­ten oder die Änderung dieser Vorschriften durch die Gesundheitsversammlung notifiziert. Ablehnungen oder Vorbehalte, die nach Ablauf dieser Frist beim Gene­raldirektor eingehen, sind unwirksam.
(2)  Diese Vorschriften treten 24 Monate nach dem in Absatz 1 genannten Tag der Notifikation in Kraft; dies gilt nicht für:
a) einen Staat, der die Vorschriften oder deren Änderung nach Artikel 61 abge­lehnt hat;
b) einen Staat, der einen Vorbehalt gemacht hat; für ihn treten die Vorschriften wie in Artikel 62 vorgesehen in Kraft;
c) einen Staat, der nach dem in Absatz 1 genannten Tag der Notifikation durch den Generaldirektor Mitglied der WHO wird und nicht bereits Vertragspartei dieser Vorschriften ist; für ihn treten die Vorschriften wie in Artikel 60 vor­gesehen in Kraft;
d) einen Staat, der nicht Mitglied der WHO ist und diese Vorschriften annimmt; für ihn treten sie nach Artikel 64 Absatz 1 in Kraft.
(3)  Ist ein Staat nicht in der Lage, seine innerstaatlichen Rechts- und Verwaltungs­regelungen innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist vollständig an diese Vor­schriften anzupassen, so legt dieser Staat innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist dem Generaldirektor eine Erklärung hinsichtlich der noch ausstehenden Anpassun­gen vor; diese nimmt er spätestens zwölf Monate nach Inkrafttreten dieser Vor­schriften für diesen Vertragsstaat vor.
Art. 60 Neue Mitgliedstaaten der WHO
Jeder Staat, der nach dem in Artikel 59 Absatz 1 genannten Tag der Notifikation durch den Generaldirektor Mitglied der WHO wird und der nicht bereits Vertrags­partei dieser Vorschriften ist, kann, nachdem er Mitglied der WHO geworden ist, innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tag der Notifikation durch den General­direktor an ihn seine Ablehnung der Vorschriften oder einen Vorbehalt dazu mittei­len. Werden die Vorschriften nicht abgelehnt, so treten sie vorbehaltlich der Artikel 62 und 63 nach Ablauf der genannten Frist in Bezug auf den betreffenden Staat in Kraft. Keinesfalls treten die Vorschriften in Bezug auf diesen Staat vor Ablauf von 24 Monaten nach dem in Artikel 59 Absatz 2 genannten Tag der Notifikation in Kraft.
Art. 61 Ablehnung
Notifiziert ein Staat dem Generaldirektor seine Ablehnung dieser Vorschriften oder einer Änderung derselben innerhalb der in Artikel 59 Absatz 1 vorgesehenen Frist, so treten diese Vorschriften oder die betreffende Änderung in Bezug auf diesen Staat nicht in Kraft. Alle in Artikel 58 aufgeführten internationalen Sanitätsabkommen oder Gesundheitsvorschriften, deren Vertragspartei ein solcher Staat bereits ist, bleiben für diesen Staat in Kraft.
Art. 62 Vorbehalte
(1)  Die Staaten können nach diesem Artikel Vorbehalte zu diesen Vorschriften anbringen. Solche Vorbehalte dürfen nicht mit Ziel und Zweck dieser Vorschriften unvereinbar sein.
(2)  Vorbehalte zu diesen Vorschriften werden dem Generaldirektor je nach Fall in Übereinstimmung mit Artikel 59 Absatz 1 und Artikel 60, Artikel 63 Absatz 1 oder Artikel 64 Absatz 1 notifiziert. Ein Staat, der nicht Mitglied der WHO ist, notifiziert dem Generaldirektor einen Vorbehalt zusammen mit der Notifikation seiner Annahme dieser Vorschriften. Staaten, die Vorbehalte anbringen, sollen diese dem Generaldirektor gegenüber begründen.
(3)  Die Ablehnung eines Teiles dieser Vorschriften gilt als Vorbehalt.
(4)  Der Generaldirektor notifiziert in Übereinstimmung mit Artikel 65 Absatz 2 jeden nach Absatz 2 dieses Artikels eingegangenen Vorbehalt. Der Generaldirektor ersucht:
a) diejenigen Mitgliedstaaten, welche diese Vorschriften nicht abgelehnt haben, ihm innerhalb von sechs Monaten einen etwaigen Einspruch gegen den Vor­behalt zu notifizieren, wenn der Vorbehalt vor Inkrafttreten dieser Vor­schriften angebracht wurde; oder
b) die Vertragsstaaten, ihm innerhalb von sechs Monaten einen etwaigen Ein­spruch gegen den Vorbehalt zu notifizieren, wenn der Vorbehalt nach Inkrafttreten dieser Vorschriften angebracht wurde.
Staaten, die gegen einen Vorbehalt Einspruch erheben, sollen diesen Einspruch dem Generaldirektor gegenüber begründen.
(5)  Nach Ablauf dieser Frist notifiziert der Generaldirektor allen Vertragsstaaten die bei ihm zu Vorbehalten eingegangenen Einsprüche. Wurde bis spätestens sechs Monate nach dem Tag der in Absatz 4 genannten Notifikation von einem Drittel der in Absatz 4 genannten Staaten kein Einspruch gegen einen Vorbehalt erhoben, so gilt dieser als angenommen; diese Vorschriften treten für den diesen Vorbehalt anbringenden Staat nach Massgabe dieses Vorbehalts in Kraft.
(6)  Erhebt mindestens ein Drittel der in Absatz 4 genannten Staaten bis spätestens sechs Monate nach dem Tag der in Absatz 4 genannten Notifikation Einspruch gegen den Vorbehalt, so notifiziert der Generaldirektor dies dem den Vorbehalt an­bringenden Staat mit dem Ziel, ihn zur Prüfung einer Rücknahme des Vorbehalts binnen drei Monaten nach der Notifikation durch den Generaldirektor zu veranlas­sen.
(7)  Der einen Vorbehalt anbringende Staat erfüllt weiterhin alle sich auf den Gegenstand des Vorbehalts beziehenden Verpflichtungen, die er aufgrund der in Artikel 58 aufgeführten internationalen Sanitätsabkommen oder Gesundheitsvor­schriften übernommen hat.
(8)  Nimmt der den Vorbehalt anbringende Staat den Vorbehalt nicht binnen drei Monaten nach dem Tag der in Absatz 6 genannten Notifikation durch den General­direktor zurück, so fordert der Generaldirektor eine Stellungnahme des Prüfungsaus­schusses an, wenn der den Vorbehalt anbringende Staat darum ersucht. Der Prü­fungsausschuss berät den Generaldirektor baldmöglichst nach Artikel 50 über die praktischen Auswirkungen des Vorbehalts auf die Wirkungsweise dieser Vorschrif­ten.
(9)  Der Generaldirektor legt den Vorbehalt und gegebenenfalls die Stellungnahme des Prüfungsausschusses der Gesundheitsversammlung zur Prüfung vor. Erhebt die Gesundheitsversammlung mehrheitlich Einspruch gegen den Vorbehalt, weil er mit Ziel und Zweck dieser Vorschriften unvereinbar ist, so wird der Vorbehalt nicht angenommen; diese Vorschriften treten für den den Vorbehalt anbringenden Staat nur dann in Kraft, wenn er seinen Vorbehalt nach Artikel 63 zurücknimmt. Nimmt die Gesundheitsversammlung den Vorbehalt an, so treten diese Vorschriften für den den Vorbehalt anbringenden Staat nach Massgabe seines Vorbehalts in Kraft.
Art. 63 Rücknahme von Ablehnungen und Vorbehalten
(1)  Ein Staat kann eine Ablehnung nach Artikel 61 jederzeit durch Notifikation an den Generaldirektor zurücknehmen. In diesen Fällen treten die Vorschriften in Bezug auf diesen Staat bei Eingang der Notifikation beim Generaldirektor in Kraft, es sei denn, der Staat bringt bei der Rücknahme seiner Ablehnung einen Vorbehalt an; in diesem Fall treten die Vorschriften wie in Artikel 62 vorgesehen in Kraft. Keinesfalls treten die Vorschriften in Bezug auf diesen Staat vor Ablauf von 24 Monaten nach dem in Artikel 59 Absatz 1 genannten Tag der Notifikation in Kraft.
(2)  Ein Vorbehalt oder ein Teil eines Vorbehalts kann von dem betreffenden Ver­tragsstaat durch eine an den Generaldirektor gerichtete Notifikation jederzeit zurückgenommen werden. In diesen Fällen wird die Rücknahme mit dem Tag des Eingangs der Notifikation beim Generaldirektor wirksam.
Art. 64 Staaten, die nicht Mitglieder der WHO sind
(1)  Ein Staat, der nicht Mitglied der WHO, jedoch Vertragspartei eines oder einer der in Artikel 58 aufgeführten Sanitätsabkommen oder Gesundheitsvorschriften ist oder dem der Generaldirektor die Annahme dieser Vorschriften durch die Welt­gesundheitsversammlung notifiziert hat, kann Vertragspartei dieser Vorschriften werden, indem er dem Generaldirektor ihre Annahme notifiziert; diese Annahme wird vorbehaltlich des Artikels 62 mit dem Tag des Inkrafttretens der Vorschriften oder, wenn die Annahme nach diesem Zeitpunkt notifiziert wird, drei Monate nach dem Tag des Eingangs der Notifikation über die Annahme beim Generaldirektor wirksam.
(2)  Ein Staat, der nicht Mitglied der WHO ist und der Vertragspartei dieser Vor­schriften geworden ist, kann diese jederzeit durch eine an den Generaldirektor zu richtende Notifikation, die sechs Monate nach ihrem Eingang bei ihm wirksam wird, für sich kündigen. Der Staat, der die Vorschriften gekündigt hat, wendet von dem genannten Zeitpunkt an diejenigen in Artikel 58 aufgeführten Sanitätsabkommen oder Gesundheitsvorschriften wieder an, deren Vertragspartei er vorher war.
Art. 65 Notifikationen durch den Generaldirektor
(1)  Der Generaldirektor notifiziert allen Mitgliedern und assoziierten Mitgliedern der WHO sowie allen anderen Vertragsparteien der in Artikel 58 aufgeführten Sanitätsabkommen oder Gesundheitsvorschriften die Annahme dieser Vorschriften durch die Gesundheitsversammlung.
(2)  Der Generaldirektor notifiziert ferner diesen Staaten sowie allen anderen Staa­ten, die Vertragspartei der Vorschriften oder einer Änderung dieser Vorschriften geworden sind, alle nach den Artikeln 60–64 bei der WHO eingegangenen Notifi­kationen sowie alle von der Gesundheitsversammlung nach Artikel 62 gefassten Beschlüsse.
Art. 66 Verbindliche Wortlaute
(1)  Der arabische, chinesische, englische, französische, russische und spanische Wortlaut dieser Vorschriften ist gleichermassen verbindlich. Die Urschriften dieser Vorschriften werden bei der WHO hinterlegt.
(2)  Der Generaldirektor übermittelt zusammen mit der in Artikel 59 Absatz 1 vor­gesehenen Notifikation allen Mitgliedern und assoziierten Mitgliedern sowie den anderen Vertragsparteien der in Artikel 58 aufgeführten Sanitätsabkommen oder Gesundheitsvorschriften beglaubigte Abschriften dieser Vorschriften.
(3)  Bei Inkrafttreten der Vorschriften übermittelt der Generaldirektor dem General­sekretär der Vereinten Nationen beglaubigte Abschriften zur Registrierung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen¹⁹.
¹⁹ SR 0.120

Anlage 1

A. Geforderte Kernkapazitäten für die Überwachung und Reaktion

(1)  Die Vertragsstaaten nutzen vorhandene nationale Strukturen und Mittel, um die Anforderungen an ihre Kernkapazitäten nach diesen Vorschriften zu erfüllen, auch im Hinblick auf:
a) ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Überwachung, der Berichterstat­tung, der Meldung, der Bestätigung, der Reaktion und der Zusammenarbeit; und
b) ihre Tätigkeiten in Bezug auf benannte Flughäfen, Häfen und Landüber­gänge.
(2)  Jeder Vertragsstaat bewertet binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Vorschriften für diesen Vertragsstaat, ob vorhandene nationale Strukturen und Mittel den in dieser Anlage beschriebenen Mindestanforderungen genügen können. Nach einer solchen Bewertung entwickeln die Vertragsstaaten Aktionspläne und führen sie durch, um zu gewährleisten, dass diese Kernkapazitäten in ihrem gesam­ten jeweiligen Hoheitsgebiet wie in Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 1 beschrieben vorhanden und funktionsfähig sind.
(3)  Die Vertragsstaaten und die WHO unterstützen die Bewertungs-, Planungs- und Durchführungsverfahren nach dieser Anlage.
(4)  Auf kommunaler Ebene und/oder der unteren Ebene für Gesundheitsschutz­massnahmen
Die Kapazität:
a) in allen Bereichen des Hoheitsgebiets des Vertragsstaats Ereignisse festzustel­len, die Krankheits- und Todesfälle über dem für den betreffenden Zeitpunkt und Ort zu erwartenden Niveau mit sich bringen; und
b) alle verfügbaren wesentlichen Informationen unverzüglich der entsprechen­den Ebene für Gesundheitsschutzmassnahmen mitzuteilen. Auf kommunaler Ebene ist den lokalen Einrichtungen des Gesundheitswesens oder dem zu­ständigen Gesundheitspersonal Bericht zu erstatten. Auf der unteren Ebene für Gesundheitsschutzmassnahmen ist je nach den organisatorischen Struk­turen der mittleren beziehungsweise nationalen Ebene für Gesundheits­schutzmassnahmen Bericht zu erstatten. Für die Zwecke dieser Anlage gehö­ren zu den wesentlichen Informationen folgende Angaben: klinische Beschreibungen, Laborergebnisse, Quellen und Arten von Risiken, Zahl der Krankheitsfälle beim Menschen und Todesfälle, die Ausbreitung der Krank­heit beeinflussende Bedingungen und getroffene Gesundheitsmassnahmen; und
c) vorläufige Bekämpfungsmassnahmen unverzüglich durchzuführen.
(5)  Auf den mittleren Ebenen für Gesundheitsschutzmassnahmen
Die Kapazität:
a) den Stand gemeldeter Ereignisse zu bestätigen und zusätzliche Bekämpfungs­massnahmen zu unterstützen oder durchzuführen; und
b) gemeldete Ereignisse unverzüglich zu bewerten und, sofern als dringlich einge­stuft, alle wesentlichen Informationen an die nationale Ebene zu mel­den. Für die Zwecke dieser Anlage gehören zu den Kriterien für das Vor­lie­gen dringlicher Ereignisse ihre schwerwiegenden Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit und/oder ihre ungewöhnliche oder unerwartete Natur mit hohem Ausbreitungspotential.
(6)  Auf nationaler Ebene
Bewertung und Meldung. Die Kapazität:
a) alle Berichte über vordringliche Ereignisse binnen 48 Stunden zu bewerten; und
b) die WHO unverzüglich über die nationale IGV-Anlaufstelle zu benachrichti­gen, wenn die Bewertung ergibt, dass das Ereignis nach Artikel 6 Absatz 1 und Anlage 2 zu melden ist, und die WHO wie in Artikel 7 und Artikel 9 Absatz 2 verlangt zu informieren.
Gesundheitsschutzmassnahmen. Die Kapazität:
a) rasch die Bekämpfungsmassnahmen festzulegen, die zur Verhütung der Aus­breitung im Inland und der grenzüberschreitenden Ausbreitung erforderlich sind;
b) durch Spezialisten, Laboruntersuchungen von Proben (im jeweiligen Land oder durch Kollaborationszentren) und logistische Unterstützung (z.B. Aus­rüstung, Versorgung und Transport) Hilfe zu leisten;
c) die zur Ergänzung der örtlichen Untersuchungen erforderliche Hilfe vor Ort zu leisten;
d) eine direkte operationelle Verbindung zu leitenden Verantwortlichen aus dem Gesundheitsbereich und anderen zu schaffen, damit rasch Eindäm­mungs- und Bekämpfungsmassnahmen genehmigt und durchgeführt werden können;
e) einen direkten Kontakt zu anderen zuständigen Regierungseinrichtungen her­zustellen;
f) unter Verwendung des effizientesten verfügbaren Kommunikationsmittels eine Verbindung zu Krankenhäusern, Kliniken, Flughäfen, Häfen, Land­übergängen, Labors und anderen wichtigen operationellen Bereichen zu schaffen, damit Informationen und Empfehlungen der WHO zu Ereignissen im eigenen Hoheitsgebiet sowie im Hoheitsgebiet anderer Vertragsstaaten verbreitet werden können;
g) einen nationalen Plan zur Reaktion auf eine gesundheitliche Notlage zu entwi­ckeln, anzuwenden und fortzuführen, einschliesslich der Schaffung multidisziplinärer/multisektoraler Teams zur Reaktion auf Ereignisse, die eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite darstellen kön­nen; und
h) die genannten Massnahmen rund um die Uhr zu gewährleisten.

B. Von benannten Flughäfen, Häfen und Landübergängen geforderte Kernkapazitäten

(1)  Jederzeit
Die Kapazität:
a) den Zugang 1. zu geeigneten medizinischen Diensten einschliesslich Diagnose­einrichtungen, die so gelegen sind, dass eine sofortige Untersu­chung und Versorgung erkrankter Reisender ermöglicht wird, sowie 2. zu geeignetem Personal, geeigneter Ausrüstung und geeigneten Räumlichkeiten sicherzustellen;
b) den Zugang zu Ausrüstung und Personal für den Transport erkrankter Reisen­der zu geeigneten medizinischen Einrichtungen sicherzustellen;
c) ausgebildetes Personal für die Überprüfung von Beförderungsmitteln bereitzu­stellen;
d) je nach Bedarf durch Überprüfungsprogramme eine sichere Umgebung für Reisende zu gewährleisten, die Einrichtungen von Grenzübergangsstellen nutzen, darunter die Trinkwasserversorgung, Speiseräume, Einrichtungen der Bordverpflegung, öffentliche Waschräume, geeignete Entsorgungsein­richtungen für feste und flüssige Abfälle und andere potentielle Risikoberei­che; und
e) soweit durchführbar ein Programm und ausgebildetes Personal für die Bekämpfung von Vektoren und Erregerreservoirs²⁰ in und in der Nähe von Grenzübergangsstellen bereitzustellen.
(2)  Für die Reaktion auf Ereignisse, die eine gesundheitliche Notlage von internati­onaler Tragweite darstellen können
Die Kapazität:
a) eine angemessene Reaktion auf gesundheitliche Notlagen zu ermöglichen, indem ein Notfallplan für gesundheitliche Notlagen entwickelt und fortge­führt wird, einschliesslich der Benennung eines Koordinators und von Anlaufstellen für relevante Grenzübergangsstellen, Gesundheitseinrichtun­gen und –dienste und andere Einrichtungen und Dienste;
b) die Untersuchung und Versorgung von betroffenen Reisenden oder Tieren sicherzustellen, indem Vereinbarungen mit medizinischen und tiermedizini­schen Einrichtungen vor Ort über ihre Absonderung, ihre Behandlung sowie über etwa erforderliche andere unterstützende Leistungen getroffen werden;
c) geeignete, von anderen Reisenden getrennte Räumlichkeiten für die Befra­gung verdächtiger oder betroffener Personen bereitzustellen;
d) für die Untersuchung und nötigenfalls für die Quarantäne verdächtiger Reisen­der zu sorgen, vorzugsweise in von der Grenzübergangsstelle entfernt gelegenen Einrichtungen;
e) empfohlene Massnahmen zur Befreiung von Insekten, zur Entrattung, zur Desinfektion, zur Entseuchung oder zur sonstigen Behandlung von Gepäck, Fracht, Containern, Beförderungsmitteln, Gütern oder Postpaketen anzu­wenden, gegebenenfalls auch an Orten, die eigens für diesen Zweck bestimmt und ausgerüstet sind;
f) Ein- oder Ausreisekontrollen für ankommende und abreisende Personen durch­zuführen;
g) für den Transfer von Reisenden, die möglicherweise infiziert oder verseucht sind, Zugang zu eigens vorgesehenen Einrichtungen und zu ausgebildetem, mit geeigneten Schutzvorkehrungen versehenem Personal bereitzustellen.
²⁰ D: Herd; A: Herd

Anlage 2

Entscheidungsschema zur Bewertung und Meldung von Ereignissen, die eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite darstellen können

Durch das nationale Überwachungssystem festgestellte Ereignisse (siehe Anlage 1)

Das Auftreten folgender Krankheiten ist ungewöhn­lich oder unerwartet und kann schwerwiegende Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit
haben, weshalb es gemeldet werden muss
a, b:

Pocken
Poliomyelitis durch Wildtyp-Poliovirus,
humane Influenza, verursacht durch einen neuen Subtyp des Virus
Schweres Akutes
Atemwegssyndrom (SARS)

Ereignisse, die von interna­tionaler Tragweite für die öffentliche Gesundheit sein können, einschliesslich solcher, deren Ursache oder Quelle unbekannt ist, und solcher, die andere Ereignis­se oder Krankheiten mit
sich bringen als diejen
igen, die in den Kästen links und rechts aufgeführt sind, führen zur Anwendung des Algorithmus

Ein Ereignis, das die folgenden Krankheiten mit sich bringt, führt stets zur Anwendung des Algorith­mus, weil diese Krankheiten gezeigt haben, dass sie schwerwiegende Auswirkun­gen auf die öffentliche Gesundheit haben und sich rasch grenzüberschreitend ausbreiten könnenb:

Cholera
Lungenpest
Gelbfieber
virale hämorrhagische Fieber (Ebola, Lassa, Marburg)
West-Nil-Fieber
andere Krankheiten besonderer nationaler oder regionaler Bedeu­tung, z.B. Dengue
Fieber, Rift-Tal-Fieber und Meningokokken-Krankheit

Sind die Auswirkungen des Ereignisses auf die öffentliche Gesundheit schwerwiegend?

Ist das Ereignis ungewöhnlich oder unerwartet?

Ist das Ereignis ungewöhnlich oder unerwartet?

Besteht ein erhebliches Risiko einer grenzüberschreitenden Ausbreitung?

Besteht ein erhebliches Risiko einer grenzüberschreitenden Ausbreitung?

Besteht ein erhebliches Risiko der
B
eschränkung internationaler Reisen
oder des internati
onalen Handels?

In diesem Stadium
nicht zu melden.
Erneut bewerten,
wenn weitere
Informationen verfü
gbar.

Das Ereignis ist der WHO nach den Internationalen Gesundheitsvorschriften zu melden.

a

nach WHO-Falldefinition.

b

diese Auflistung der Krankheiten wird nur für die Zwecke dieser Vorschriften verwendet.

Beispiele für die Anwendung des Entscheidungsschemas zur Bewertung und Meldung von Ereignissen, die eine gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite darstellen können

Die in dieser Anlage enthaltenen Beispiele sind nicht verbindlich und dienen als Anhaltspunkte für die Auslegung der Kriterien des Entscheidungsschemas.
Sind bei dem Ereignis mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllt?

I. Sind die Auswirkungen des Ereignisses auf die öffentliche Gesundheit schwerwiegend?

Sind die Aus­wir­kun­gen des Er­eig­nis­ses auf die öf­fent­li­che Ge­sund­heit schwer­wie­gend?

1.

Ist die Zahl der Fälle und/oder Todesfälle für diese Art von Ereignis und für den betref­fenden Ort und Zeit­punkt oder die betreffende Bevölkerung gross?

2.

Kann das Ereignis erhebliche Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit haben?

Im folgenden sind Beispiele für Umstände aufgeführt, die zu erheblichen Aus­wir­kungen auf die öffentliche Gesundheit beitragen:

Das Ereignis wurde durch einen Krankheitserreger mit hohem epidemischem Potential verursacht (Viru­lenz des Erregers, hohe Sterberate, mehrere Übertragungswege oder gesunder Überträger).

Anzeichen für Therapieversagen (neue oder im Entstehen begriffene Antibiotikaresistenz, Impfstoffversa­gen, Gegenmittelresistenz oder -versagen).

Das Ereignis stellt auch dann eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit dar, wenn bisher keine oder nur wenige Krankheitsfälle beim Menschen zu verzeichnen sind.

Bei Gesundheitspersonal gemeldete Krankheitsfälle.

Die gefährdete Bevölkerung ist besonders anfällig (Flüchtlinge, geringer Durchimpfungs­grad, Kinder, ältere Menschen, geringe Immunität, Unterernährung usw.).

Begleitumstände, die Gesundheitsschutzmassnahmen verhindern oder verzögern können (Naturkatastro­phen, bewaffnete Konflikte, widrige Wetterverhältnisse, mehrere Brenn­punkte in ei­nem Vertrags­staat).

Das Ereignis tritt in einem Gebiet mit hoher Bevölkerungsdichte ein.

Die Ausbreitung von Giftstoffen, Krankheitserregern oder anderweitig gefährlichen Stoffen natürlichen oder sonstigen Ursprungs, durch die eine Bevölkerung und/oder ein grosses geographisches Gebiet ver­seucht wor­den ist oder verseucht werden kann.

3.

Wird Hilfe von aussen benötigt, um das aktuelle Ereignis festzustellen, zu untersuchen, auf es zu reagieren und es zu bekämpfen oder neue Fälle zu verhüten?

Im Folgenden sind Beispiele für Umstände aufgeführt, unter denen Hilfe erforder­lich sein kann:

Ungeeignete personelle, finanzielle, materielle oder technische Mittel – insbesondere

– unzureichende Labor- oder epidemiologische Kapazitäten, um das Ereignis zu untersu­chen (Aus­rüstung, Personal, finanzielle Mittel),

– unzureichende Gegenmittel, Medikamente und/oder Impfstoffe und/oder Schutz-, Ent­seu­chungs- oder Hilfsausstattung, um den geschätzten Bedarf zu decken,

– das vorhandene Überwachungssystem ist ungeeignet, um neue Fälle rechtzeitig fest­zustellen.

Sind die Auswirkungen des Ereignisses auf die öffentliche Gesundheit schwer­wiegend?

Mit «Ja» beantworten, wenn die Fragen 1, 2 oder 3 oben mit «Ja» beantwortet wurden.

Ist das Ereignis ungewöhnlich oder unerwartet?

II. Ist das Ereignis ungewöhnlich oder unerwartet?

4. Ist das Ereignis ungewöhnlich?

Im folgenden sind beispiele für ungewöhnliche ereignisse aufgeführt:

Das Ereignis wurde durch einen unbekannten Erreger hervorgerufen oder die Quelle, die Trägersubstanz, der Übertragungsweg sind ungewöhnlich oder
unbekannt.

Die Fallentwicklung verläuft ernster als erwartet (einschliesslich der
Erkrankungshäufigkeit oder Sterbe­rate) oder mit ungewöhnlichen Symptomen.

Das Eintreten des Ereignisses selbst ist für das Gebiet, die Jahreszeit oder die Bevölkerung ungewöhnlich.

5. Ist das Ereignis aus der Perspektive der öffentlichen Gesundheit
une
rwartet?

Im folgenden sind beispiele für unerwartete ereignisse aufgeführt:

Das Ereignis wurde durch eine Krankheit/einen Erreger hervorgerufen, die/der im Vertragsstaat eliminiert oder ausgerottet oder noch nicht gemeldet war.

Ist das Ereignis ungewöhnlich oder unerwartet?

Mit «Ja» beantworten, wenn die Fragen 4 oder 5 oben mit «Ja» beantwortet wurden.

Besteht ein erhebliches Risiko der grenzüberschreitenden Ausbreitung?

III. Besteht ein erhebliches Risiko der grenzüberschreitenden Ausbreitung?

6. Gibt es Anzeichen für einen epidemiologischen Zusammenhang mit ähnlichen Ereignissen in anderen Staaten?

7. Gibt es ein Warnsignal für die Möglichkeit der grenzüberschreitenden
Ausbre
itung des Erregers, der Trägersub­stanz oder des Wirts?

Im folgenden sind beispiele für umstände aufgeführt, die für eine grenzüberschreitende ausbreitung anfällig machen können:

Bei Anzeichen für eine lokale Ausbreitung, einen Indexfall (oder andere zusammenhängende Fälle), bei dem/denen im vorangegangenen Monat

– eine internationale Reise (oder ein Zeitraum, welcher der Inkubationszeit
entspricht, wenn der Krankheitserreger bekannt ist),
– die Teilnahme an einer internationalen Zusammenkunft (Pilgerreise, Sport­veranstaltung, Konferenz usw.),
– enger Kontakt mit einem Auslandsreisenden oder einer hochmobilen
Bevölkerung
vorgekommen ist.

Das Ereignis wurde durch eine Verseuchung der Umwelt verursacht, die sich über internationale Grenzen hinweg ausbreiten kann.

Das Ereignis trat in einem Gebiet mit starkem internationalem Verkehr und begrenzten Kapazitäten für Hygienekontrollen, für den Nachweis in der
Umwelt oder für die Entseuchung ein.

Besteht ein erhebliches Risiko der grenzüberschreitenden Ausbreitung?

Mit «Ja» beantworten, wenn die Fragen 6 oder 7 oben mit «Ja» beantwortet wurden.

Besteht ein erhebliches Risiko der Beschränkung internationaler Reisen oder des internationalen Handels?

IV. Besteht ein erhebliches Risiko der Beschränkung internationaler Reisen oder des internationalen Handels?

8. Führten ähnliche Ereignisse in der Vergangenheit zu internationalen
Ha
ndels- und/oder Reisebeschränkun­gen?

9. Sind die Quellen vermutlich oder bekanntermassen verseuchte Nahrungs­güter, verseuchtes Wasser oder an­dere verseuchte Güter, die in/aus andere/n Staaten ein-/ausgeführt wurden?

10. Ist das Ereignis im Zusammenhang mit einer internationalen Zusammenkunft oder in einem Gebiet mit starkem internationalem Fremdenverkehr
eingetr
eten?

11. Hat das Ereignis zu Ersuchen ausländischer Amtsträger oder internationaler Medien um weitere Informatio­nen geführt?

Besteht ein erhebliches Risiko der Beschränkung des internationalen handels oder internationaler Reisen?

Mit «Ja» beantworten, wenn die Fragen 8, 9, 10 oder 11 oben mit «Ja» beantwortet wurden.

Vertragsstaaten, die die Frage, ob das Ereignis zwei der oben genannten vier Krite­rien (I–IV) erfüllt, mit «Ja» beantworten, übermitteln eine Meldung an die WHO nach Artikel 6 der Internationalen Gesund­heitsvorschriften.

Anlage 3

Muster der Bescheinigung über die Befreiung von der Schiffshygienekontrolle/der Bescheinigung über die Schiffshygienekontrolle

Hafen: …………….....……………  Datum: ……...……………………

Diese Bescheinigung dokumentiert die Überprüfung sowie:

1. die Befreiung von der Kontrolle oder

2. die angewandten Kontrollmassnahmen

Name des Schiffes oder Binnenschiffs: ……………………..........……  Flagge: ……………….....….....……  Registrierungs-/IMO-Nr.: ………..…………........……

Zum Zeitpunkt der Überprüfung waren die Laderäume leer/beladen mit …..…  Tonnen Fracht

Name und Anschrift des überprüfenden Beamten ………….......………………

Bescheinigung über die Befreiung von der Schiffshygienekontrolle

Bescheinigung über die Schiffshygienekontrolle

Überprüfte Bereiche
(Systeme und Dienste)

Festgestellte
Anzeichen¹

Probenergebnisse²

Überprüfte Dokumente

Angewandte Kontroll­massnahmen

Datum der er­neu­ten Überprüfung

Anmerkungen zu
den vor­gefundenen
Verhältnissen

Kombüse

ärztliches Logbuch

Speisekammer

Logbuch

Lagerräume

andere

Laderaum (-räume)/Fracht

Unterkünfte:

– Besatzungsmitglieder
– Offiziere
– Fahrgäste
– Deck

Trinkwasser

Abwasser

Ballasttanks

feste und medizinische Abfälle

stehendes Wasser

Maschinenraum

medizinische Einrich­tungen

sonstige spezifizierte Berei­che – siehe Anhang

nicht zutreffende Berei­che mit «n.z.» markieren

Keine Anzeichen festgestellt. Schiff ist von Kontrollmassnahmen befreit. Angegebene Kontrollmassnahmen am u.a. Tag angewandt.

Name und Bezeichnung des ausstellenden Beamten: ……………..…………Unterschrift und Siegel: ………...………………  Datum: …………………………

1

a) Anzeichen für Infektionen oder Verseuchungen, darunter: Vektoren in allen Entwicklungsstadien; Tiere als Erregerreservoir²¹ für Vektoren; Nagetiere oder andere Arten, die beim Menschen auftretende Krankheiten, mikrobiologische, chemische und andere Gefahren für die menschliche Gesundheit in sich tragen könnten; Anzeichen für ungeeignete Hygienemassnahmen.

b) Informationen über Fälle des Auftretens beim Menschen (in der Seegesundheitserklärung zu vermerken).

²

Ergebnisse aus an Bord genommenen Proben. Die Analyse ist auf schnellstmöglichem Weg dem Kapitän und, wenn eine erneute Überprüfung erforderlich ist, dem nächsten geeigneten Anlaufhafen verfügbar zu machen, der aufgrund des in dieser Bescheinigung angegebenen Datums für die erneute Überprüfung in Betracht kommt.

Bescheinigungen über die Befreiung von der Schiffshygienekontrolle und Bescheinigungen über die Schiffshygienekontrolle sind höchstens sechs Monate gültig, jedoch kann die Gültigkeitsdauer um einen Monat verlängert werden, wenn die Überprüfung in dem Hafen nicht durchgeführt werden kann und es keine Anzeichen für Infektionen oder Verseuchungen gibt.

Anhang zum Muster der Bescheinigung über die Befreiung von der Schiffshygienekontrolle/der Bescheinigung über die Schiffshygiene­kontrolle

Überprüfte Bereiche/
Einrichtungen/Systeme

Festgestellte Anzeichen

Probenergebnisse

Überprüfte Dokumente

Angewandte Kontroll­massnahmen

Datum der erneuten Überprüfung

Anmerkungen zu den vor­­gefundenen Verhältnis­sen

Lebensmittel

Quelle

Lagerung

Zubereitung

Service

Wasser

Quelle

Lagerung

Verteilung

Abfälle

Lagerung

Behandlung

Entsorgung

Swimmingpools/Bäder

Ausrüstung

Betrieb

Medizinische Einrichtungen

Ausrüstung und medizini­sche Geräte

Betrieb

Arzneimittel

Andere überprüfte Berei­che

nicht zutreffende Bereiche mit «n.z.» markieren
²¹ D: (Tier-)Herde; A: (Tier-)Herde

Anlage 4

Technische Anforderungen an Beförderungsmittel und Beförderer

Abschnitt A. Beförderer
(1)  Beförderer tragen Sorge dafür, Folgendes zu erleichtern:
a) Überprüfungen der Fracht, der Container und des Beförderungsmittels;
b) ärztliche Untersuchungen an Bord befindlicher Personen;
c) die Anwendung sonstiger Gesundheitsmassnahmen aufgrund dieser Vorschrif­ten; und
d) die Bereitstellung einschlägiger für die öffentliche Gesundheit relevanter Informationen auf Ersuchen des Vertrags­staats.
(2)  Beförderer legen der zuständigen Behörde eine gültige Bescheinigung über die Befrei­ung von der Schiffshygienekontrolle, eine Bescheinigung über die Schiffs­hygienekontrolle, eine Seegesundheitserklärung oder die Allgemeine Erklärung für Luftfahr­zeuge, Abschnitt über Gesund­heit, wie nach diesen Vorschriften gefordert, vor.
Abschnitt B. Beförderungsmittel
(1)  Auf Gepäck, Fracht, Container, Beförderungsmittel und Güter aufgrund dieser Vorschrif­ten angewandte Bekämpfungsmassnahmen wer­den so durchgeführt, dass Verletzungen von oder Unannehmlichkeiten für Personen oder Schäden an Gepäck, Fracht, Containern, Beförderungsmitteln und Gütern soweit möglich vermie­den werden. Sofern möglich und angemes­sen werden Bekämpfungsmassnahmen durch­geführt, wenn das Beförderungsmittel und die Lade­räume leer sind.
(2)  Die Vertragsstaaten zeigen die auf Fracht, Container und Beförderungsmittel ange­wandten Massnahmen, die behandelten Teile, die angewandten Methoden und die Gründe ihrer Anwendung schriftlich an. Diese Informationen werden der für das Luftfahrzeug verantwort­lichen Person schriftlich mitgeteilt und bei Schiffen in die Bescheinigung über die Schiffshygie­nekon­trolle eingetragen. Bei anderen Fracht­stücken, Containern oder Beförderungsmitteln übermitteln die Vertragsstaaten den Absendern, Empfängern, Spediteuren oder der für das Beförderungsmittel verant­wortli­chen Person oder ihren jeweiligen Vertretern diese Informationen schriftlich.

Anlage 5

Besondere Massnahmen für übertragbare (vektorinduzierte) Krankheiten

(1)  Die WHO veröffentlicht regelmässig ein Gebietsverzeichnis; für aus diesen Gebieten kommende Beförderungsmittel werden Massnahmen zur Befreiung von Insekten und andere Massnah­men zur Bekämpfung von Vektoren empfohlen. Die Festlegung solcher Gebiete erfolgt nach den Verfahren für zeitlich befristete bezie­hungsweise ständige Empfehlungen.
(2)  Jedes Beförderungsmittel, das eine Grenzübergangsstelle eines Gebiets, für das die Be­kämp­fung von Vektoren empfohlen wird, verlässt, soll von Insekten und Vektoren befreit wer­den. Sofern es für diese Verfahren von der Organisation emp­fohlene Methoden und Materia­lien gibt, so sollen diese angewandt werden. Das Vorkommen von Vektoren an Bord von Beförderungsmitteln und die zu ihrer Aus­rottung angewandten Massnahmen sind:
a) bei Luftfahrzeugen in die Allgemeine Erklärung für Luftfahrzeuge, Abschnitt über Gesundheit, aufzunehmen, es sei denn, die zuständige Behörde des An­kunfts­flughafens verzichtet auf diesen Teil der Allgemeinen Erklärung;
b) bei Schiffen in die Bescheinigung über die Schiffshygienekontrolle aufzuneh­men; und
c) bei anderen Beförderungsmitteln in eine für den Absender, den Empfänger, den Spedi­teur oder die für das Beförderungsmittel verantwortliche Person oder dem jeweili­gen Vertreter ausgestellte schriftliche Bescheinigung über die Behand­lung aufzunehmen.
(3)  Die Vertragsstaaten sollen die von anderen Staaten auf Beförderungsmittel angewandten Mass­nahmen zur Befreiung von Insekten und Entrattung sowie ande­ren Bekämpfungsmassnah­men anerkennen, wenn die von der Organisation empfoh­lenen Methoden und Materialien ange­wandt wurden.
(4)  Die Vertragsstaaten richten Programme ein, um Vektoren, die eine Gefahr für die öffentli­che Gesundheit darstellende Krankheitserreger in sich tragen können, bis zu einer Entfer­nung von mindestens 400 Metern jenseits der Bereiche von Einrich­tungen der Grenzübergangs­stellen zu bekämpfen, die für Tätigkeiten im Zusammen­hang mit Reisenden, Beförderungsmitteln, Containern, Fracht und Postpaketen genutzt werden, wobei diese Mindestentfer­nung bei Vektoren mit grösserer Reich­weite zu vergrössern ist.
(5)  Ist zur Feststellung des Erfolgs der angewandten Massnahmen zur Bekämpfung von Vektoren eine Nachüberprüfung erforderlich, so sind die zuständigen Behörden des nächsten be­kannten Anlaufhafens oder Bestimmungsflughafens mit Über­prü­fungskapazität im Voraus durch die diese Überprüfung anratende zuständige Be­hörde über dieses Erfordernis zu unterrich­ten. Bei Schiffen ist dies in der Bescheinigung über die Schiffshygienekontrolle zu vermerken.
(6)  Ein Beförderungsmittel kann als verdächtig angesehen werden und soll auf Vektoren und Erregerreservoirs²² hin überprüft werden, wenn:
a) es an Bord einen möglichen Fall einer vektorinduzierten Krankheit gibt;
b) während einer internationalen Reise an Bord ein möglicher Fall einer vektorin­du­zierten Krankheit aufgetreten ist;
c) es ein betroffenes Gebiet innerhalb eines Zeitraums verlassen hat, in dem an Bord befindli­che Vektoren immer noch infektiös sein könnten.
(7)  Ein Vertragsstaat soll die Landung eines Luftfahrzeugs oder das Anlegen eines Schiffes in seinem Hoheitsgebiet nicht verbieten, wenn die in Absatz 3 vor­gesehe­nen oder anderweitig von der Organisation empfohlenen Bekämpfungsmassnahmen angewandt werden. Von Luftfahrzeu­gen oder Schiffen, die aus betroffenen Gebieten kommen, kann jedoch verlangt wer­den, dass sie auf den von dem Vertragsstaat für diesen Zweck bestimmten Flughäfen lan­den beziehungs­weise in einen von ihm für diesen Zweck bestimmten anderen Hafen ausweichen.
(8)  Ein Vertragsstaat kann Massnahmen zur Bekämpfung von Vektoren auf Beför­derungsmittel anwen­den, die aus einem von einer vektorinduzierten Krankheit betroffenen Ge­biet kommen, wenn die Überträger dieser Krankheit in seinem Hoheitsgebiet vorkommen.
²² D: Herd; A: Herd

Anlage 6

Impfung, Prophylaxe und zugehörige Bescheinigungen

(1)  Impfstoffe oder andere in Anlage 7 genannte oder aufgrund dieser Vorschriften empfoh­lene Prophylaxemittel müssen von geeigneter Qualität sein; diese von der WHO bezeichneten Impfstoffe und Prophylaxemittel bedürfen ihrer Zustimmung. Auf Ersuchen legt der Vertrags­staat der WHO geeignete Nachweise der Eignung von Impfstoffen und Prophylaxemitteln vor, die aufgrund dieser Vorschriften in seinem Hoheitsgebiet verabreicht werden.
(2)  Personen, die sich aufgrund dieser Vorschriften einer Impfung oder anderen Prophylaxe unterzie­hen, erhalten eine internationale Impf- oder Prophylaxebeschei­nigung (im Folgenden «Bescheinigung») entsprechend dem in dieser Anlage ent­haltenen Muster. Von der in dieser Anlage enthal­tenen Musterbescheinigung darf nicht abgewichen werden.
(3)  Die Bescheinigungen nach dieser Anlage sind nur gültig, wenn der verwendete Impfstoff oder die verwendete Pro­phylaxe von der WHO zugelassen ist.
(4)  Die Bescheinigungen müssen von einem die Impfung oder Prophylaxe beauf­sichtigen­den Kliniker, der ein praktischer Arzt oder ein dazu befugter im Gesund­heitswesen Beschäftig­ter sein muss, eigenhändig unterschrieben sein. Die Beschei­nigung muss ferner den Dienststem­pel der verabreichenden Stelle tragen; ein Stempel wird jedoch nicht als Ersatz für die Unterschrift aner­kannt.
(5)  Die Bescheinigungen sind vollständig in englischer oder französischer Sprache auszufül­len. Zusätzlich können sie in einer anderen Sprache ausgefüllt werden.
(6)  Jede Änderung, Streichung oder unvollständige Ausfüllung auf dieser Beschei­nigung kann ihre Ungültigkeit zur Folge haben.
(7)  Bescheinigungen sind Einzelbescheinigungen und dürfen unter keinen Umstän­den als Sammelbescheinigungen benutzt werden. Für Kinder sind gesonderte Bescheinigungen aus­zustellen.
(8)  Ein Elternteil oder Vormund unterschreibt die Bescheinigung, wenn das Kind des Schreibens nicht mächtig ist. Als Unterschrift eines Analphabeten gilt – so wie üblich – das Handzeichen der Person mit der Bestätigung eines Dritten, dass es sich um das Handzeichen der betreffenden Person handelt.
(9)  Ist der Aufsicht führende Kliniker der Auffassung, dass eine Impfung oder Prophylaxe aus medizini­schen Gründen kontraindiziert ist, so stellt er der betref­fenden Person ein Schreiben in engli­scher oder französischer Sprache – und gegebe­nenfalls zusätzlich in einer anderen Sprache – aus, in dem er die Gründe für seine Auffassung darlegt; diese sollen von der zuständigen Be­hörde bei der Ankunft berücksichtigt werden. Der Aufsicht führende Kliniker und die zuständi­gen Behör­den informieren die betreffenden Personen nach Artikel 23 Absatz 4 über jedes Risiko, das mit einer unterlassenen Impfung und der Nichtanwendung der Prophy­laxe verbunden ist.
(10)  Eine entsprechende von den Streitkräften für ein aktives Mitglied dieser Streit­kräfte aus­gestellte Bescheinigung wird anstelle einer internationalen Bescheinigung nach dem in dieser Anlage aufgeführten Formular anerkannt, wenn:
a) sie im Wesentlichen die gleichen medizinischen Informationen enthält, die in einem sol­chen Formular verlangt werden; und
b) sie einen Vermerk in englischer oder französischer Sprache – und gegebenen­falls zusätzlich in einer anderen Sprache – enthält, aus dem die Art und das Da­tum der Impfung oder Prophylaxe und die Tatsache hervor­geht, dass die Bescheini­gung in Übereinstimmung mit diesem Absatz ausge­stellt wird.
Muster einer internationalen Impf- oder Prophylaxebescheinigung
Hiermit wird bescheinigt, dass [Name]  ……………, Geburtsdatum  ………………, Geschlecht  ……………,  Staatsangehörigkeit  ………………, gegebenenfalls Ausweispapiere …………., dessen/deren Unterschrift folgt  ………,
zu dem angegebenen Zeitpunkt gegen (Bezeichnung der Krankheit oder des Lei­dens)  ……………………
nach den Internationalen Gesundheitsvorschriften geimpft beziehungsweise pro­phylaktisch behandelt worden ist.

Impfstoff oder Prophylaxe

Datum

Unterschrift und berufliche Stellung des beaufsichtigenden Klinikers

Hersteller und Chargen-Nr. des Impfstoffs bzw. der Prophylaxe

Bescheinigung gültig
von … bis …

Dienstsiegel der verabreichenden Stelle

1.

2.

Diese Bescheinigung ist nur gültig, wenn der verwendete Impfstoff oder die ver­wendete Prophylaxe von der Weltgesundheitsorganisation zugelassen worden ist.
Diese Bescheinigung muss von einem die Impfung oder Prophylaxe beaufsichtigen­den Kliniker, der ein praktischer Arzt oder ein dazu befugter im Gesundheitswesen Beschäftigter sein muss, eigenhändig unterschrieben sein. Die Bescheinigung muss ferner den Dienststempel der verabreichenden Stelle tragen; ein Stempel wird jedoch nicht als Ersatz für die Unterschrift anerkannt.
Jede Änderung, Streichung oder unvollständige Ausfüllung auf dieser Bescheini­gung kann ihre Ungültigkeit zur Folge haben.
Diese Bescheinigung ist bis zu dem Tag gültig, der für die jeweilige Impfung oder Prophylaxe angegeben ist. Die Bescheinigung ist vollständig in englischer oder französischer Sprache auszufüllen. Zusätzlich kann sie in einer andern Sprache ausgefüllt werden.

Anlage 7 ²³

²³ Bereinigt gemäss Änd. angenommen durch die siebenundsechzigsten Weltgesundheitsversammlung am 24. Mai 2014, in Kraft getreten am 11. Juli 2016 ( AS 2016 5305 ).

Anforderungen an die Impfung oder Prophylaxe für bestimmte Krankheiten

(1)  Über Empfehlungen für die Impfung und Prophylaxe hinaus sind im Folgenden nach diesen Vorschriften eigens bezeichnete Krankheiten aufgeführt, für die von Reisenden als Voraussetzung für deren Einreise in einen Vertragsstaat ein Impf- oder Prophylaxenachweis gefordert werden kann:
Impfung gegen Gelbfieber.
(2)  Empfehlungen und Anforderungen in Bezug auf Gelbfieberimpfungen:
a) Für die Zwecke dieser Anlage: (i) beträgt die Inkubationszeit bei Gelbfieber sechs Tage;
(ii) bieten von der WHO zugelassene Impfstoffe gegen Gelbfieber Schutz vor einer Infektion ab dem zehnten Tag nach Verabreichung der Imp­fung;
(iii) hält dieser Schutz bei der geimpften Person lebenslang an; und
(iv) ist die Gelbfieber-Impfbescheinigung der geimpften Person lebenslang gültig, beginnend zehn Tage nach dem Tag der Impfung.
b) Die Impfung gegen Gelbfieber kann von jedem Reisenden verlangt werden, der ein Gebiet verlässt, in dem die Organisation das Risiko einer Gelbfieber­übertragung festgestellt hat.
c) Besitzt ein Reisender eine Gelbfieber-Impfbescheinigung, die zu dem betref­fenden Zeitpunkt noch nicht gültig ist, so kann ihm die Abreise gestattet werden, jedoch kann bei der Ankunft Absatz 2 Buchstabe h dieser Anlage angewandt werden.
d) Ein Reisender, der im Besitz einer gültigen Gelbfieber-Impfbescheinigung ist, wird auch dann nicht als verdächtig behandelt, wenn er aus einem Gebiet kommt, in dem die Organisation das Risiko einer Gelbfieberübertragung festgestellt hat.
e) Nach Anlage 6 Absatz 1 muss der verwendete Gelbfieber-Impfstoff von der Organisation zugelassen sein.
f) Die Vertragsstaaten benennen spezielle Gelbfieber-Impfstellen in ihrem Hoheitsgebiet, um die Qualität und Sicherheit der angewandten Verfahren und jeweiligen Materialien zu gewährleisten.
g) Jede Person, die bei einer Grenzübergangsstelle eines Gebiets, in dem die Organisation das Risiko einer Gelbfieberübertragung festgestellt hat, beschäftigt ist, und jedes Besatzungsmitglied eines Beförderungsmittels, das eine solche Grenzübergangsstelle benutzt, muss im Besitz einer gültigen Gelbfieber-Impfbescheinigung sein.
h) Ein Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet Gelbfieberüberträger vorhanden sind, kann verlangen, dass ein Reisender, der aus einem Gebiet kommt, in dem die Organisation das Risiko einer Gelbfieberübertragung festgestellt hat, und der keine gültige Gelbfieber-Impfbescheinigung vorlegen kann, unter Quarantäne gestellt wird, bis seine Impfbescheinigung Gültigkeit erlangt oder bis eine Frist von höchstens sechs Tagen abgelaufen ist, und zwar vom Tag der letzten Infektionsmöglichkeit an gerechnet, je nachdem, was zuerst eintritt.
i) Reisenden, die im Besitz einer von einem dazu befugten Arzt oder von einem dazu befugten im Gesundheitswesen Beschäftigten unterzeichneten Bescheinigung über die Befreiung von der Gelbfieberimpfung sind, kann vorbehaltlich des Buchstabens h und nach Unterrichtung über den Schutz vor Gelbfieberüberträgern dennoch die Einreise gewährt werden. Werden die Reisenden nicht unter Quarantäne gestellt, kann von ihnen verlangt wer­den, der zuständigen Behörde fieberhafte oder andere Symptome zu melden und sich unter Überwachung zu stellen.

Anlage 8

Muster einer Seegesundheitserklärung

Auszufüllen und abzugeben bei den zuständigen Behörden vom Kapitän eines Schiffes, das aus einem ausländischen Hafen ankommt.
Abgegeben im Hafen …………………………….  Datum ………………………….
Name des Schiffes oder Binnenschiffs ………………………….
Registrierungs-/IMO-Nr. …….…………………
ankommend aus ……………………..  auf dem Weg nach ……………….…………
(Staatszugehörigkeit) (Flagge des Schiffes) ………………………..…  
Name des Kapitäns ……………………………………………..
Bruttoregistertonnen (Schiff) …………………………………
Tonnengehalt (Binnenschiff) …………………………………
Gültige Bescheinigung über die Befreiung von der Schiffshygienekontrolle / Be­scheinigung über die Schiffshygienekontrolle an Bord? ……………………….
Ja …………………….  Nein ……………………..  ausgestellt in …………………
Datum ……………………
Erneute Überprüfung erforderlich? Ja ………………….  Nein ……………………
Hat sich das Schiff/Binnenschiff in einem von der Weltgesundheitsorganisation festgestellten betroffenen Gebiet aufgehalten?
Ja …………………  Nein …………………
Hafen und Datum des Aufenthalts ……………………………………………………
Aufstellung der seit Beginn der internationalen Reise angelaufenen Häfen nebst Abfahrtsdaten bzw. innerhalb der letzten dreissig Tage angelaufene Häfen, je nach­dem, welches der kürzere Zeitabschnitt ist: ..…………………………………………
…………………………………………………………………………………………
Auf Ersuchen der zuständigen Behörde am Bestimmungshafen Aufstellung der Besatzungsmitglieder, der Fahrgäste oder anderer Personen, die sich seit Beginn der internationalen Reise bzw. innerhalb der letzten dreissig Tage, je nachdem, welches der kürzere Zeitabschnitt ist, an Bord des Schiffes/Binnenschiffs begeben haben, einschliesslich aller Häfen/Länder, die in diesem Zeitraum angelaufen wurden (zusätzliche Namen im Anhang eintragen):

1)

Name

…………………

an Bord gegangen in: 1)



………………



2)



………………



3)



………………

2)

Name

…………………

an Bord gegangen in: 1)



………………



2)



………………



3)



………………

3)

Name

…………………

an Bord gegangen in: 1)



………………



2)



………………



3)



………………

Zahl der Besatzungsmitglieder an Bord ………….
Zahl der Fahrgäste an Bord ………………………

Fragen über die Gesundheit

(1)  Ist während der Reise eine Person an Bord aus einer anderen Ursache als infolge Unfalls gestorben? Ja ………………..  Nein ………………  Wenn ja, sind nähere Angaben im Anhang zu machen. Gesamtzahl der Todesfälle…………………
(2)  Gibt es oder gab es während der internationalen Reise einen Krankheitsfall an Bord, bei dem der Verdacht besteht, dass er ansteckend sein könnte? Ja ………… Nein ………………  Wenn ja, sind nähere Angaben im Anhang zu machen.
(3)  Ist die Gesamtzahl erkrankter Fahrgäste an Bord grösser als üblich/erwartet? Ja ……………………  Nein ……………………… Um wie viele Erkrankte handelt es sich? ……………………
(4)  Befindet sich gegenwärtig eine kranke Person an Bord? Ja ………………… Nein …………………  Wenn ja, sind nähere Angaben im Anhang zu machen.
(5)  Wurde ein Arzt konsultiert? Ja …………………  Nein ………………….  Wenn ja, sind nähere Angaben zur Behandlung oder zum ärztlichen Rat im Anhang zu machen.
(6)  Sind Ihnen Umstände an Bord bekannt, die zu einer Ansteckung oder zur Aus­breitung von Krankheiten führen könnten? Ja …………… Nein ……………… Wenn ja, sind nähere Angaben im Anhang zu machen.
(7)  Wurden an Bord Gesundheitsmassnahmen (z. B. Quarantäne, Absonderung, Desinfektion oder Entseuchung) angewandt? Ja  ………………  Nein ……………… Wenn ja, Art, Ort und Datum angeben ………………………………………………
(8)  Wurden an Bord blinde Passagiere entdeckt? Ja ……………  Nein …………… Wenn ja, wo gingen sie an Bord (falls bekannt)? ……………………………………
(9)  Befinden sich kranke Tiere oder Haustiere an Bord? Ja …………………… Nein …………………………
Anmerkung: Befindet sich kein Arzt an Bord, so soll der Kapitän die folgenden Symptome als Verdachtsmomente für das Vorhandensein einer ansteckenden Krankheit ansehen:
a) Fieber von mehrtägiger Dauer oder begleitet von: i) Entkräftung,
ii) herabgesetztem Bewusstsein,
iii) Drüsenschwellung,
iv) Gelbsucht,
v) Husten oder Kurzatmigkeit,
vi) ungewöhnlichen Blutungen, oder
vii) Lähmungserscheinungen;
b) mit oder ohne Fieber: i) jede akute Hautreizung oder jeden Hautausschlag,
ii) schweres Erbrechen (ausser bei Seekrankheit),
iii) schwere Diarrhöe, oder
iv) wiederkehrende Krämpfe.
Hiermit erkläre ich, dass die in dieser Gesundheitserklärung (einschliesslich des Anhangs) enthaltenen Angaben und Antworten nach bestem Wissen und Gewissen richtig und der Wahrheit entsprechend gemacht worden sind.

Datum: ……………

Unterschrift: ……………...................…………          Kapitän

gegengezeichnet: …………….….........…….....
                              Schiffsarzt (sofern an Bord)

Anhang zum Muster einer Seegesundheitserklärung

Name

Klasse oder Tätigkeit an Bord

Alter

Geschlecht

Staatsange­hörigkeit

Hafen/ Datum des Anbord­gehens

Art der Krankheit

Datum des Einsetzens der Symp­tome

Einem Hafenarzt gemeldet?

Nachfol­gende Massnah­men*

Dem Patienten verab­reichte Arznei- und Heil­mittel oder andere Behand­lungen

Anmer­kungen

















*

Angeben, (1) ob die Person wiederhergestellt, noch krank oder verstorben ist und (2) ob die Person noch an Bord be­findlich ist, ob sie evakuiert wurde
(einschliesslich der Angabe des Hafens oder Flugha­fens) oder ob die Leiche auf See bestattet wurde.

Anlage 9 ²⁴

²⁴ Fassung gemäss Beschluss vom 3. April 2008, in Kraft seit 15. Juli 2007 ( AS 2009 1013 ).

Dieses Dokument ²⁵ ist Teil der allgemeinen Erklärung für Luftfahrzeuge, bekanntgemacht von der internationalen Zivilluftfahrt-Organisation

²⁵ www.who.int/gb/ebwha/pdf_files/A61/A61_7-fr.pdf

Allgemeine Erklärung für Luftfahrzeuge, Abschnitt über Gesundheit ²⁶

²⁶ Das vollständige Dokument kann auf der Internetseite der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation eingesehen oder bestellt werden, siehe: www.icao.int.
Gesundheitserklärung
Name und Sitzplatznummer oder Funktion der sich an Bord befindenden Personen mit anderen Krankheiten als Luftkrankheit oder den Folgen von Unfällen, die möglicherweise an einer übertragbaren Krankheit leiden (Fieber – eine Temperatur von 38°C/100°F oder mehr – in Verbindung mit einem oder mehreren der folgenden Anzeichen oder Symptome, z.B. offensichtliches Unwohlsein, anhaltender Husten, Atembeschwerden, anhaltender Durchfall, anhaltendes Erbrechen, Hautausschlag, Blutergüsse oder Blutungen ohne vorherige Verletzung oder akute Verwirrtheit, erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass die Person an einer übertragbaren Krankheit leidet), sowie solcher Krankheitsfälle, die bei einem vorherigen Halt von Bord gegangen sind  ……………………………………………………………………………………… ………………………………………………………………………………………
Genaue Angaben über jede während des Fluges durchgeführte Befreiung von Insekten oder sonstige Hygienemassnahme (Ort, Datum, Uhrzeit, Verfahren). Falls während des Fluges keine Befreiung von Insekten erfolgt ist, sind genaue Angaben über die zuletzt durchgeführte Befreiung von Insekten zu machen  ……………………………………………………………………………………… ………………………………………………………………………………………
Unterschrift, falls erforderlich, mit Uhrzeit und Datum

zuständiges Besatzungsmitglied

Geltungsbereich am 11. August 2015 ²⁷

²⁷ AS 2007 2471 , 2009 345 und 2015 2937 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungs­bereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Inkrafttreten

Afghanistan

15. Juni

2007

Ägypten

15. Juni

2007

Albanien

15. Juni

2007

Algerien

15. Juni

2007

Andorra

15. Juni

2007

Angola

15. Juni

2007

Antigua und Barbuda

15. Juni

2007

Äquatorialguinea

15. Juni

2007

Argentinien

15. Juni

2007

Armenien

15. Juni

2007

Aserbaidschan

15. Juni

2007

Äthiopien

15. Juni

2007

Australien

15. Juni

2007

Bahamas

15. Juni

2007

Bahrain

15. Juni

2007

Bangladesch

15. Juni

2007

Barbados

15. Juni

2007

Belarus

15. Juni

2007

Belgien

15. Juni

2007

Belize

15. Juni

2007

Benin

15. Juni

2007

Bhutan

15. Juni

2007

Bolivien

15. Juni

2007

Bosnien und Herzegowina

15. Juni

2007

Botsuana

15. Juni

2007

Brasilien

15. Juni

2007

Brunei

15. Juni

2007

Bulgarien

15. Juni

2007

Burkina Faso

15. Juni

2007

Burundi

15. Juni

2007

Chile

15. Juni

2007

China*

15. Juni

2007

Cook-Inseln

15. Juni

2007

Costa Rica

15. Juni

2007

Côte d’Ivoire

15. Juni

2007

Dänemark

15. Juni

2007

Deutschland

15. Juni

2007

Dominica

15. Juni

2007

Dominikanische Republik

15. Juni

2007

Dschibuti

15. Juni

2007

Ecuador

15. Juni

2007

El Salvador

15. Juni

2007

Eritrea

15. Juni

2007

Estland

15. Juni

2007

Fidschi

15. Juni

2007

Finnland

15. Juni

2007

Frankreich

15. Juni

2007

Gabun

15. Juni

2007

Gambia

15. Juni

2007

Georgien

15. Juni

2007

Ghana

15. Juni

2007

Grenada

15. Juni

2007

Griechenland*

15. Juni

2007

Guatemala

15. Juni

2007

Guinea

15. Juni

2007

Guinea-Bissau

15. Juni

2007

Guyana

15. Juni

2007

Haiti

15. Juni

2007

Honduras

15. Juni

2007

Indien*

8. Aug.

2007

Indonesien

15. Juni

2007

Irak

15. Juni

2007

Iran*

15. Juni

2007

Irland

15. Juni

2007

Island

15. Juni

2007

Israel

15. Juni

2007

Italien

15. Juni

2007

Jamaika

15. Juni

2007

Japan

15. Juni

2007

Jemen

15. Juni

2007

Jordanien

15. Juni

2007

Kambodscha

15. Juni

2007

Kamerun

15. Juni

2007

Kanada

15. Juni

2007

Kap Verde

15. Juni

2007

Kasachstan

15. Juni

2007

Katar

15. Juni

2007

Kenia

15. Juni

2007

Kirgisistan

15. Juni

2007

Kiribati

15. Juni

2007

Kolumbien

15. Juni

2007

Komoren

15. Juni

2007

Kongo (Kinshasa)

15. Juni

2007

Korea (Nord-)

15. Juni

2007

Korea (Süd-)

15. Juni

2007

Kroatien

15. Juni

2007

Kuba

15. Juni

2007

Kuwait

15. Juni

2007

Laos

15. Juni

2007

Lesotho

15. Juni

2007

Lettland

15. Juni

2007

Libanon

15. Juni

2007

Liberia

15. Juni

2007

Libyen

15. Juni

2007

Liechtenstein

28. März

2012

Litauen

15. Juni

2007

Luxemburg

15. Juni

2007

Madagaskar

15. Juni

2007

Malawi

15. Juni

2007

Malaysia

15. Juni

2007

Malediven

15. Juni

2007

Mali

15. Juni

2007

Malta

15. Juni

2007

Marokko

15. Juni

2007

Marshallinseln

15. Juni

2007

Mauretanien

15. Juni

2007

Mauritius

15. Juni

2007

Mazedonien

15. Juni

2007

Mexiko

15. Juni

2007

Mikronesien

15. Juni

2007

Moldau

15. Juni

2007

Monaco

15. Juni

2007

Mongolei

15. Juni

2007

Montenegro*

5. Febr.

2007

Mosambik

15. Juni

2007

Myanmar

15. Juni

2007

Namibia

15. Juni

2007

Nauru

15. Juni

2007

Nepal

15. Juni

2007

Neuseeland

15. Juni

2007

Nicaragua

15. Juni

2007

Niederlande

15. Juni

2007

Niger

15. Juni

2007

Nigeria

15. Juni

2007

Niue

15. Juni

2007

Norwegen

15. Juni

2007

Oman

15. Juni

2007

Österreich

15. Juni

2007

Pakistan

15. Juni

2007

Palau

15. Juni

2007

Panama

15. Juni

2007

Papua-Neuguinea

15. Juni

2007

Paraguay

15. Juni

2007

Peru

15. Juni

2007

Philippinen

15. Juni

2007

Polen

15. Juni

2007

Portugal*

15. Juni

2007

Ruanda

15. Juni

2007

Rumänien

15. Juni

2007

Russland

15. Juni

2007

Salomoninseln

15. Juni

2007

Sambia

15. Juni

2007

Samoa

15. Juni

2007

San Marino

15. Juni

2007

Saudi-Arabien

15. Juni

2007

São Tomé und Príncipe

15. Juni

2007

Schweden

15. Juni

2007

Schweiz

15. Juni

2007

Senegal

15. Juni

2007

Serbien

15. Juni

2007

Seychellen

15. Juni

2007

Sierra Leone

15. Juni

2007

Simbabwe

15. Juni

2007

Singapur

15. Juni

2007

Slowakei

15. Juni

2007

Slowenien

15. Juni

2007

Somalia

15. Juni

2007

Spanien

15. Juni

2007

Sri Lanka

15. Juni

2007

St. Kitts und Nevis

15. Juni

2007

St. Lucia

15. Juni

2007

St. Vincent und die Grenadinen

15. Juni

2007

Südafrika

15. Juni

2007

Sudan

15. Juni

2007

Südsudan

16. April

2013

Suriname

15. Juni

2007

Swasiland

15. Juni

2007

Syrien

15. Juni

2007

Tadschikistan

15. Juni

2007

Tansania

15. Juni

2007

Thailand

15. Juni

2007

Timor-Leste

15. Juni

2007

Togo

15. Juni

2007

Tonga*

15. Juni

2007

Trinidad und Tobago

15. Juni

2007

Tschad

15. Juni

2007

Tschechische Republik

15. Juni

2007

Tunesien

15. Juni

2007

Türkei*

15. Juni

2007

Turkmenistan

15. Juni

2007

Tuvalu

15. Juni

2007

Uganda

15. Juni

2007

Ukraine

15. Juni

2007

Ungarn

15. Juni

2007

Uruguay

15. Juni

2007

Usbekistan

15. Juni

2007

Vanuatu

15. Juni

2007

Venezuela

15. Juni

2007

Vereinigte Arabische Emirate

15. Juni

2007

Vereinigte Staaten*

18. Juli

2007

Vereinigtes Königreich

15. Juni

2007

Vietnam

15. Juni

2007

Zentralafrikanische Republik

15. Juni

2007

Zypern

15. Juni

2007

* Vorbehalte, Erklärungen und Einwendungen:
Die Vorbehalte, Erklärungen und Einwendungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die englischen oder französischen Texte können bei der Direktion für Völkerrecht,
Sektion Staatsverträge, 3003 Bern bezogen werden.

a Erklärungen der Präsidentschaft im Namen der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union.

Markierungen
Leseansicht