Organisationsverordnung der Bildungsdirektion (172.110.6)
CH - ZH

Organisationsverordnung der Bildungsdirektion

1 Organisationsverordnung der B ildungsdirektion (OV BI)
172.110.6 Organisationsverordnung der Bildungsdirektion (OV BI) (vom 14. September 2022)
1 ,
2 Die Bildungsdirektion, gestützt auf §
60 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Regie rungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 (VOG RR)
4 , verfügt:
1. Abschnitt: Gliederung
Verwaltungs
-
einheiten der
Direktion

§ 1.

1 Die Direktion besteht aus fol genden Verwalt ungseinheiten: a. Generalsekretariat (GS), b. Volksschulamt (VSA), c. Mittelschul- und Berufsbildungsamt (MBA), d. Hochschulamt (HSA), e. Amt für Jugend und Berufsberatung (AJB), f. Lehrmittelverlag (LMV).
2 Die Verwaltungseinheiten gemäss Abs.
1 lit. b–f bilden die Ver waltungseinheiten mit Amtsstruktur.
Administrativ
angegliederter
Bereich

§ 2.

1 Die Fachstelle für Schulbeurte ilung (FSB) ist der Direktion administrativ angegliedert.
2 Für sie gilt die Verordnung sinngemäss, wo dies mit deren Funktion und Aufgaben vereinbar ist.
2. Abschnitt: Organisation A. Direktionsvorsteherin oder Direktionsvorsteher
Stellung und
Aufgaben

§ 3.

1 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher trägt die oberste Verantwortung für die Führung und Steuerung der Direk tion und deren Aufgabenerfüllung.
2
172.110.6 Organisationsverordnung der Bildungsdirektion (OV BI)
2 Sie oder er a. stellt die Umsetzung der Legislaturziele des Regierungsrates in der Direktion sicher, b. legt die Legislaturziele der Di rektion sowie die Entwicklungs- und Finanzplanung der Direktion fest, c. weist den Verwaltung seinheiten Aufgaben und Kompetenzen zu, d. genehmigt die Organi sationsreglemente un d Anträge der Verwal
- tungseinheiten, e. nimmt die Planung der Verwaltungseinheiten zur Kenntnis, f. beaufsichtigt die Verwaltungseinhe iten und den ad ministrativ ange
- gl iederten Bereich, g. gewährleistet die Vollzugs- und Rechtspflegeaufgaben der Direk
- tion, h. legt die Führungs- und Controllin ginstrumente der Direktion fest, i. visiert die Berichte der Finanzkontrolle bei wesentlichen Feststel
- lungen, j. führt die ihr oder ihm direkt Unterstellten. B. Generalsekretariat Aufgaben und Aufbau

§ 4.

1 Das Generalsekretariat ist all gemeine Stabsstelle und Dienst
- leistungszentrum der Direktion.
2 Das Generalsekretariat a. unterstützt die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher in ihren oder seinen Aufgaben, b. unterstützt und begleitet die Ve rwaltungseinheiten mit Amtsstruk
- tur bei den von ihnen zu erfülle nden Aufgaben der Direktion und bringt dabei insbesondere die Sicht der Direktion ein, c. erfüllt die Aufgaben der Direktio n, soweit sie keiner Verwaltungs
- einheit mit Amtsstruktur zugewiesen sind, d. vertritt die Direktion in den Koordinationsorganen der Direktionen nach §§
68 ff. VOG RR, Stiftungen, Kommissionen, Arbeitsgruppen, soweit die Vertretung nicht durch die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher oder Mi tarbeitende eine r Verwaltungs
- einheit mit Amtsstruktur wahrgenommen wird, e. führt die Geschäfts- und Fristenkon trolle für die Direktionsgeschäfte,
3 Organisationsverordnung der B ildungsdirektion (OV BI)
172.110.6 f. sorgt für den einheitlichen Voll zug des Gesetzes über die Informa tion und den Datenschutz vo m 12. Februar 2007 (IDG)
3 auf Stufe Direktion, g. nimmt die Rechtspflegef unktion der Direktion wahr.
3 Das Generalsekretariat besteht aus den folgenden Organisations einheiten: a. Bildungsplanung (BP), b. Finanzen und Informatik (F&I), c. Personal und Dienste (P&D), d. Fach- und Rechtsdienst (F&R), e. Politische Planung und Kommunikation (PPKomm), f. Bauten (Bau).
General
-
sekretärin oder
Generalsekretär

§ 5.

1 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär unterstützt die Direktionsvorsteherin oder de n Direktionsvorsteh er im gesamten Aufgabenbereich. Sie oder er vertritt die Vorsteherin oder den Vorsteher direktionsintern.
2 Sie oder er a. leitet das Generalsekretariat, b. informiert die Mitarbeitenden der Direktion und die Verwaltungs einheiten zusammen mit der PPKo mm über Belange der Direktion, c. koordiniert die Zusammenarbeit unter den Verwal tungseinheiten der Direktion und mit den ande ren Direktionen und der Staats kanzlei, d. wirkt bei Gesetzgebungsvorhaben und anderen Projekten oder der Leitung solcher mit.
3 Im Rahmen der Leitung des Generalsekretariats nimmt sie oder er im Einvernehmen mit der Direktionsvorsteherin oder dem Direktions vorsteher insbesondere fo lgende Aufgaben wahr: a. Planung und Steuerung der Aufgaben, b. Regelung der Ge schäftsverwaltung, c. Regelung organisatorischer Belange und Festlegung von Prozessen, d. Qualitätsmanagement, e. Führung der ihr oder ih m direkt Unterstellten.
4 Sie oder er kann im Einvernehmen mit der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher bestim mte Aufgaben an ihre oder seine Stellvertretung sowie a ndere Mitarbeitende de s Generalsekretariats zur selbstständigen Er ledigung übertragen.
4
172.110.6 Organisationsverordnung der Bildungsdirektion (OV BI) Bildungsplanung

§ 6.

Die Organisationseinheit Bi ldungsplanung nimmt insbeson
- dere folgende Aufgaben wahr: a. Bildungsstatistik, insbesondere Erhebung, Bearbeitung und Veröf
- fentlichung von Bildungsdaten des Kantons Zürich, b. Bildungsmonitoring, insbesondere
1. Auswertung von Bildungsdaten,
2. Durchführung von Systemanalysen,
3. Vergabe und Begleit ung von Evaluationen,
4. Koordination von Forschungsanfragen,
5. Bereitstellen von Indikatoren fü r die finanzielle, personelle und schulraumbezogene Planung,
6. Beschreibung von kün ftigen Handlungsfeldern, c. Umsetzung der Digitali sierungsstrategie der Direktion im Bereich Bildungsdaten, d. Unterstützung der Direktion und der Verwaltungse inheiten mit Amtsstruktur bei besonderen Projekten. Finanzen und Informatik

§ 7.

1 Die Organisationseinhe it Finanzen und Informatik nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: a. Durchführung und Koordination der Prozesse gemäss Gesetz über Controlling und Rechnungsl egung vom 9. Januar 2006
9 , einschliess
- lich Mittel- und Investitions planung auf Direktionsstufe, b. fachliche Beratung bei Finanzfragen sowie finanzrechtliche Vorprü
- fung der Direktionsgeschäfte, c. Durchführung des Controllings
- wicklung des Rechnungswesens fü r einzelne Verwaltungseinhei
- ten, d. Koordination und Weiterentwickl ung der Informationssicherheit sowie des internen Kontrollsystems (IKS), einschliesslich Risiko
- management und Compliance auf Direktionsstufe, e. Interessenvertretung bei der Informatik-G rundversorgung und Er
- bringung der mit den Verwaltung seinheiten abgestimmten Fach
- applikationsleistungen, f. Organisation der Informatikproz esse innerhalb der Direktion und zum Amt für Informatik, g. Koordination und Unterstützung der digitalen Tr ansformation in der Direktion, h. Mitwirken in kantonalen oder di rektionalen Gremien sowie bei Fi
- nanz- und Informatikprojekten.
2 Sie kann für die Aufgabenerfüll ung den Verwal tungseinheiten Aufträge mit Erledig ungsvorgaben erteilen.
5 Organisationsverordnung der B ildungsdirektion (OV BI)
172.110.6
Personal und
Dienste

§ 8.

Die Organisationseinheit Persona l und Dienste nimmt die ihr gemäss §
152 Abs. 2 der Vollzugsveror dnung zum Personalgesetz vom
19. Mai 1999
5 zugewiesenen und weitere Aufgaben wahr, insbesondere: a. Entwicklung und Umsetzung der Personalmanagementstrategie der Direktion, b. Koordination der Pe rsonalgeschäfte zusa mmen mit den Verwal tungseinheiten mit Amtsstruktur und von deren Personaldiensten, c. Beratung und Unterstützung de r Verwaltungsei nheiten und des administrativ angegliederten Bereichs in personellen Fragen, d. Bearbeitung von pers onalrechtlichen und pe rsonalpolitischen Fra gestellungen für die Direktion und Vertretung der Direktion in Personalrechtsstreitigkeiten, e. Sicherstellung des ei nheitlichen Vollzugs de s Personalrechts inner halb der Direktion, f. Personalcontrolling, einschliesslich Überwa chung der Stellenpläne sowie der Lohnentwicklung, g. Entwicklung und Umsetzung von Personalentwicklungsmassnahmen, h. Sicherstellen der Verbindung zw ischen der Direktion und dem Per sonalamt, i. Koordination des IK S in Personalprozessen, j. Personaladministrat ion der Direktion, k. Bereitstellung und Bewirtscha ftung von Büro- und Betriebsräum lichkeiten sowie weiterer Infrastr uktur für das Gene ralsekretariat.
b. personal
-
rechtliche
Entscheide

§ 9.

1 Die Leiterin oder der Leiter der Organisati onseinheit Per sonal und Dienste erledigt Personalgeschäfte von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern der Direktion. Vorb ehalten bleibt die Zuständigkeit a. der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers für die ihr oder ihm direkt Unterstellten, b. der Generalsekretärin oder des Ge neralsekretärs für die ihr oder ihm direkt unterstellten Mitarb eitenden des Generalsekretariats, c. der Verwaltungseinheiten, soweit sie gestützt auf §
66 Abs.
1 lit. b in Verbindung mit Anhang 3 VO G RR an diese delegiert ist.
2 Die Leiterin oder der Leiter de r Organisationsei nheit Personal und Dienste entscheidet auf Antrag oder nach Rücksprache mit der Leiterin oder dem Leiter einer Verwaltungseinhe it. Bei wichtigen Per sonalgeschäften von Mi tarbeiterinnen und Mitarb eitern in Schlüssel positionen nimmt sie oder er Rücksprache mit der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär.
a. im
Allgemeinen
6
172.110.6 Organisationsverordnung der Bildungsdirektion (OV BI) Fach- und Rechtsdienst

§ 10.

Die Organisationseinhe it Fach- und Rechtsdienst nimmt ins
- besondere folgende Aufgaben wahr: a. formelle und materielle Vorprüfung der Direktionsgeschäfte, soweit sie keiner anderen Organisa tionseinheit zugewiesen sind, b. systematische Beobachtung der rechtlichen und politischen Ent
- wicklungen, soweit sie die Direktion betreffen, c. juristische und fachliche Unterstü tzung der Direkt ionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers so wie der Verwaltungseinheiten, d. Rechtspflege name ns der Direktion. b. Rekurs abteilung

§ 11.

Die Rekursabteilung erlässt zu den in ihren Zuständigkeits
- bereich fallenden Geschäften die verfahrensleitenden Anordnungen und Entscheide im Namen der Direktion. Politische Planung und Kommunikation

§ 12.

Die Organisationseinheit Po litische Planung und Kommuni
- kation behandelt insbesondere polit ische, direktionsübergreifende und interkantonale Themen, welche die Direktion betreffen, und sorgt für die Planung und Koordination sowi e die Information innerhalb der Direktion. Sie nimmt insbesonde re folgende Aufgaben wahr: a. Koordination und Bearbeitung v on amts- und direktionsübergrei
- fenden Geschäften mit be sonderer bildungspo litischer Bedeutung, b. Bearbeiten und Durchführung der Legislaturplanung, c. Vorbereitung der Regierungsratssitzung, d. Führen des Aktuaria ts des Bildungsrates, e. Führen der Koordinationsstelle für Geschäfte der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Er ziehungsdirektoren (EDK), f. Bearbeitung und Koordination de r interkantonalen Geschäfte im Rahmen der EDK sowie ihrer regionalen Konferenzen, einschliess
- lich der Vorbereitung zuhanden der Direkt ionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers, g. Vertretung des Kantons Zürich in der Konferenz der Departements
- sekretäre sowie in der Departementssekretäre-Konferenz der Ost
- schweizer Kantone und des Fürstentums Liechtenstein. b. Kommunika tion

§ 13.

Die Abteilung Kommunikation ist insbesondere zuständig für die a. Planung, Umsetzung und Weiterentwicklung der internen und ex
- ternen Kommunikation der Direktion nach Vorgabe der Direk
- tionsvorsteherin oder des Dire ktionsvorstehers und in Zusammen
- arbeit mit den Verwaltungseinhe iten sowie der Kommunikations- abteilung des Re gierungsrates, a. im Allgemeinen a. im Allgemeinen
7 Organisationsverordnung der B ildungsdirektion (OV BI)
172.110.6 b. Planung, Umsetzung und Weiter entwicklung der digitalen Kom munikationskanäle im ZHweb, Intranet und in den sozialen Medien, c. Beratung in Kommunikati onsfragen und -strategien, d. Unterstützung der Di rektionsvorsteherin oder des Direktionsvor stehers bei öffent lichen Auftritten.
Bauten

§ 14.

Die Organisationseinheit Baut en nimmt die Aufgaben ge mäss Immobilienveror dnung vom 20. Juni 2018
11 und der Immobilien verordnung der Universität Zürich vom 20. Juni 2018
7 wahr. Dazu ge hört insbesondere die a. Vertretung der Direktion und die Koordination in allen immobilien relevanten Aufgaben und Anliegen, b. Vertretung des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes in der kurz-, mittel- und langfristigen Raumund Infrastrukturplanung, c. Vertretung des Hochschulamtes in der kurz, mittel- und langfristigen Raum- und Infrastrukturpla nung der Fachhochschulen, d. Planung und Umsetzung des ge setzeskonformen Betriebs ein schliesslich der Instandhaltung der Immobilien und aller dazu ge hörenden Anlagen un d Einrichtungen, e. Verantwortung für die Investitionsm ittel für Immobilien im Bereich der Universität Zürich. C. Verwaltungseinheit en mit Amtsstruktur
Zuständigkeits
-
bereiche und
Aufgaben

§ 15.

Die Verwaltungseinheit en mit Amtsstruktur a. bearbeiten die ihnen von der Re chtsordnung zugewiesenen Aufga benbereiche, b. erledigen Aufträge de r Direktionsvorsteherin oder des Direktions vorstehers, c. wirken bei der Vorbereitung der sie betreffenden Regierungsge schäfte mit, d. wirken bei Gesetzgebungsvorhaben und anderen Projekten mit oder leiten solche.
Leiterinnen
und Leiter

§ 16.

1 Die Leiterin oder der Leiter einer Verwaltungseinheit mit Amtsstruktur trägt di e Verantwortung für deren Führung und Steue rung sowie deren Aufgabenerfüllung.
2 Sie oder er nimmt dazu insbeso ndere folgende Aufgaben wahr: a. Umsetzung der Legislaturziele des Regierungsrat es und der Direk tion, b. Festlegung der Ziele und Planung,
8
172.110.6 Organisationsverordnung der Bildungsdirektion (OV BI) c. Steuerung der Aufgabenerfüllun g mit den von der Rechtsordnung vorgesehenen und der Direktion zur Verfügung gestellten Füh
- rungsinstrumenten, d. Regelung der Ge schäftsverwaltung, e. Führung der ihr oder ih m direkt Unterstellten. Organisations reglement

§ 17.

1 Die Leiterin oder der Leiter erlässt ein Or ganisationsreg
- lement für die Verwaltungse inheit mit Amtsstruktur.
2 Zwingend zu regeln und von der Direktionsvo rsteherin oder dem Direktionsvorsteher zu genehmigen sind a. die Organisation, b. die Aufgaben der Abteilungen, c. die Stellvertret ung der Leiterin oder des Leiters, d. die Unterstell ungsverhältnisse, e. die nach IDG erforderlichen Regelungen, f. besondere Zuständigkei ten bei Medienanfragen, g. Subdelegationen von Ausgab enkompetenzen gemäss §
19 Abs. 2 und die allfällige Festlegung des Betrages gemäss §
20 Abs. 2. Rapporte
18.
1 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher führt mit den Leiterinnen oder Leitern der Verwaltungseinheiten mit Amts
- struktur in der Regel m onatlich Rapporte durch. In diesen werden ins
- besondere folgende In halte thematisiert: a. Führungs-, Planungs- und Steuer ungsaufgaben sowie weitere Auf
- träge durch die Direktionsvorste herin oder den Direktionsvorste
- her, b. Berichterstattung über die Verwal tungseinheit mit Amtsstruktur, c. Projektkoordination und Abstim mung bei Querschnittaufgaben, d. Orientierung über wichtige Projekte, Entwicklungen, besondere Vorfälle und Personalangelegenheiten.
2 An den Rapporten nehmen teil: a. die Direktionsvorsteherin od er der Direktionsvorsteher, b. die Generalsekretärin oder der Generalsekretär, c. die Leiterin oder der Leiter der Verwaltungseinheit mit Amtsstruktur, d. weitere Personen nach Bedarf u nd in Absprache mit der General
- sekretärin oder dem Generalsekretär.
3 Rapporte mit Leiterinnen und Le itern von Orga nisationseinhei
- ten des Generalsekretariats sowie mit der Generalsek retärin oder dem
9 Organisationsverordnung der B ildungsdirektion (OV BI)
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4 Traktandenliste und begleitende Un terlagen werden den Teilneh menden von den Rapportierenden mö glichst frühzeiti g zur Verfügung gestellt. Sie sind dafür spätestens fünf Tage vor dem Termin dem Ge neralsekretariat übermittelt.
5 Die Rapportierenden er stellen ein Protokoll der wichtigsten Be schlüsse und eine Pendenzenliste, di e sie dem Generalsekretariat zur Verfügung stellen.
3. Abschnitt: Ausgaben
Ausgaben
-
kompetenz

§ 19.

1 Die Ausgabenkompetenzen der Verwaltungseinheiten sind im Anhang geregelt.
2 In Bereichen, die nicht der Direktionsvorsteherin oder dem Direk tionsvorsteher vorbehalten sind, ist die Subdelegation der Ausgaben kompetenz zulässig.
3 Die Subdelegation beda rf der Genehmigung durch die General sekretärin oder de n Generalsekretär.
Formen der
Ausgaben
-
bewilligung

§ 20.

1 Einmalige und wiederkehre nde Ausgaben von Fr.
50
000 und höher werden durch Verfügung de r berechtigten Person bewilligt. In den übrigen Fällen kann die Ausgabenbewilligung durch Unter zeichnung des Rechnungsbelegs erfolgen.
2 Die Verwaltungseinheiten mit Amtsstruktur können einen tieferen Betrag bestimmen, ab dem eine Verfügung erstellt werden muss.
3 Unabhängig vom Betrag werden durch Unterzeichnung des Rech nungsbelegs bewilligt: a. Betriebsbeiträge an zu konsolidierende Einheiten, b. Betriebsbeiträge an Konkordate gemäss Anhang 2 der Finanzcon trollingverordnung vom
5. März 2008 (FCV)
10 , c. Beiträge an die Ausbildungskos ten der Studierenden gemäss der Interkantonalen Fachhochschulver einbarung ab 2005 vom 12. Juni
2003
6 und der Interkantonalen Unive rsitätsvereinbarung vom 27. Juni
2019
8 .
Vergabe

§ 21.

Verträge zur Umsetzung v on Ausgabenbewilligungen kön nen durch die Verwaltungseinheiten mit Amtsstruktur im Rahmen ihrer Ausgabenkompetenz für gebundene Au sgaben abgeschl ossen werden.
10
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4. Abschnitt: Informationspfli cht und Unterschriftenregelung

§ 22.

1 Die Organisati onseinheiten und Verwal tungseinheiten mit Amtsstruktur informie ren die Direktionsvors teherin oder den Direk
- tionsvorsteher über Angelegenheit en von grundsätzlicher Bedeutung oder grosser politischer Tragweite.
2 S ie legen der Direktionsvorsteher in oder dem Di rektionsvorsteher unabhängig von der Aufgabenzute ilung und der Ausgabenkompetenz gemäss Anhang zur Unterschrift vor: a. Korrespondenzen mit übergeordne ten und gleichgestellten Behör
- den auf Ebene der Direktionsvors teherin oder des Direktionsvor
- stehers, b. Dokumente mit brisan tem oder umstrittenem politischem Inhalt, c. Beantwortung der Korrespondenz, die an die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvors teher gerichtet ist.
3 Verpflichtungen in Form von Verträgen sind mit Doppelunter
- schrift zu unterzeichnen. Die linie nvorgesetzte Person unterzeichnet links, die sachverantwortliche Person rechts.
5. Abschnitt: Kommunikation Grundsatz

§ 23.

1 Die Kommunikation erfolgt über Medienmitteilungen und Medienkonferenzen, Internet und Intranet sowie weitere Publikationen und Veranstaltungen.
2 Zur Sicherstellung einer kohärenten Kommunikation kann die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Kommunikation den Verwal
- tungseinheiten mit Amtsstr uktur Weisungen erteilen.
3 Medienanfragen beantworten a. die Direktionsvorsteherin od er der Direktionsvorsteher, b. die Generalsekretärin oder der Generalsekretär, c. die Leiterin oder der Leiter ei ner Verwaltungse inheit mit Amts
- struktur, d. die Leiterin oder der Leiter de r Organisationsei nheit Bildungspla
- nung, e. die Leiterin oder der Leiter de r Organisationseinheit Finanzen und Informatik oder f. die Leiterin oder der Leiter der Organisationseinhe it Personal und Dienste.
11 Organisationsverordnung der B ildungsdirektion (OV BI)
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4 Die Verwaltungseinheiten mit Am tsstruktur nehmen die Öffent lichkeitsarbeit und ihren gesetzlichen Informationsauftrag in ihrem Aufgabengebiet vorbehältlich abweichender Bestimmungen in dieser Verordnung selbst wahr. Sie äusser n sich insbesonde re gegenüber Me dien zu reinen Fachfragen in ihrem Zuständigkeitsbereich. In Zweifels fällen nehmen sie vor der Erteil ung von Auskünften an Medien und Dritte Rücksprache mit de r Abteilung Kommunikation.
5 Die Auskunftsberechtigten sind für die Kommunikation sowie die gedruckten und elektronischen Kommunikationsprodukte in ihrem Verantwortungsbereich zuständig. Sie unterstützen die Direktionsvor steherin oder den Direktionsvo rsteher und die Abteilung Kommuni kation bei der Öffentlichkeitsarbeit.
6 Die Verwaltungseinheiten mit Am tsstruktur erfüllen und regeln ihre Öffentlichkeitsarbeit nach de n Vorgaben des Öffentlichkeitsprin zips sowie im Rahm en der Leitlinien des Regierungsrates.
7 Sie informieren die Le iterin oder den Leiter der Abteilung Kom munikation rechtzeiti g über eingegangene Medienanfragen oder an stehende Öffentlichkeitsarbeiten.
Geschäfte von
besonderer
Tragweite

§ 24.

1 Für Geschäfte von besonderer Tragweite ist die Direktions vorsteherin oder der Direkt ionsvorsteher zuständig.
2 Eine Absprache mit der Abteil ung Kommunikation ist zwingend, wenn Auskünfte a. über das eigene Fachgebiet hina usgehen oder die Direktion betref fen, b. voraussichtlich politische Tragweite entfalten, c. betreffend die politische oder fach liche Bedeutung nicht eingeschätzt werden können, d. Interviews und grössere Publikationen betreffen, e. in Krisensituationen erfolgen.
Kommunikation
mit dem Kan
-
tonsrat und den
politischen
Parteien

§ 25.

Die Kommunikation mit dem Kantonsrat und den politi schen Parteien erfolgt ausschliesslic h über die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher oder in ihrem oder seinem Auftrag. Ent sprechende Kontaktnahmen sind an die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher weiterzuleiten.
Medien
-
mitteilungen
und Medien
-
konferenzen

§ 26.

1 Medienmitteilungen werden durch die Abteilung Kommu nikation verfasst oder visiert. Sie werden über die Kommunikations abteilung des Regierungsrates verbreitet.
12
172.110.6 Organisationsverordnung der Bildungsdirektion (OV BI)
2 Medienkonferenzen werden durch die Abteilung Kommunikation in Zusammenarbeit mit der zuständi gen Verwaltungseinheit organisiert. Die Einladung erfolgt durch die Staatskanzlei.
1 OS 78, 2 ; Begründung siehe ABl 2022-11-18 .
2 Inkrafttreten: 1. Februar 2023.
3 LS 170.4 .
4 LS 172.11 .
5 LS 177.111 .
6 LS 414.12 .
7 LS 415.117 .
8 LS 415.17 .
9 LS 611 .
10 LS 611.2 .
11 LS 721.2 .
13 Organisationsverordnung der B ildungsdirektion (OV BI)
172.110.6 Anhang Ausgabenkompetenzen (§
19) Leitung der Direktionsvorsteherin Verwaltungseinheiten oder Direktionsvorsteher Ausgabenkompetenz bis Fr. Ausgabenkompetenz bis Fr. Ausgabenbereich einma lig wiederkehrend einmalig
wiederkehrend jährlich
jährlich
1. Erfolgsrechnung Im Rahmen der Direktionskompetenzen
250 000
100 000
1 Mio.
200 000 und der rechtskräf tig genehmigten Budget- und Nachtragskredite: Tätigung von Ausgaben, Übernahme von Verpflichtungen, Vergabe von Arbeiten und Lieferungen Gebundene wiederkehrende Ausgaben unbegrenzt zulasten eines der im Anhang 1 FCV
10 aufgeführten Konten Gebundene einmalige und wiederkeh- unbegrenzt unbegrenzt rende Ausgaben, sofern sie aufgrund einer der im Anhang 2 FCV
10 aufgeführ- ten Bestimmungen bewilligt werden
2. Investitionsrechnung Im Rahmen der Direktionskompetenzen
250 000
1 Mio. und der rechtskräf tig genehmigten Budget- und Nachtragskredite: Tätigung von Ausgaben, Übernahme von Verpflichtungen, Vergabe von Arbeiten und Lieferungen, bei einer Gesamtinvestition im Einzelfall von Investitionsausgaben im Hoch bau-
1 Mio.
1 Mio. bereich (nur Generalsekretärin oder Generalsekretär)
14
172.110.6 Organisationsverordnung der Bildungsdirektion (OV BI) Die Ausgabenkompetenz der Leitun g der Verwaltungseinheiten er
- streckt sich auch auf die zuge hörigen Leistungsgruppen:
7001 Generalsekretariat:
7050 Hochbauinvestition en Bildungsdirektion
7002 Volksschulamt mit fo lgender Leistungsgruppe:
7200 Volksschulen
7003 Mittelschul- und Berufsbildung samt mit folgenden Leistungs
- gruppen:
7301 Mittelschulen
7306 Berufsbildung
7004 Hochschulamt mit folg enden Leistungsgruppen:
7401 Universitä t (Beiträge und Liegenschaften)
7402 Sonstige unive rsitäre Leistungen
7406 Zürcher Fachhochschule (B eiträge und Liegenschaften)
7407 Ausserkantonale Fachhochschulen und Höhere Fachschulen
7005 Amt für Jugend und Berufsberatung mit folgenden Leistungs
- gruppen:
7501 Kinder- und Jugendhilfe
7502 Berufsberatung u nd Ausbildungsbeiträge
7100 Lehrmittelverlag Die selbstständigen Anstalten (L eistungsgruppen Nrn. 9600, 9710,
9720 und 9740) sind von dieser Regelung ausgenommen.
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