Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Insolvenz von Banken und ... (952.05)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht über die Insolvenz von Banken und Wertpapierhäusern 1 (Bankeninsolvenzverordnung-FINMA, BIV-FINMA)

(Bankeninsolvenzverordnung-FINMA, BIV-FINMA) vom 30. August 2012 (Stand am 1. Januar 2021) ¹ Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 3 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanz­institute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5327 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA),
gestützt auf die Artikel 28 Absatz 2 und 34 Absatz 3 des Bankengesetzes vom 8. November 1934² (BankG), auf Artikel 67 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018³ (FINIG) sowie auf Artikel 42 des Pfandbriefgesetzes vom 25. Juni 1930⁴ (PfG),⁵
verordnet:
² SR 952.0 ³ SR 954.1 ⁴ SR 211.423.4 ⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanz­institute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5327 ).

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung konkretisiert das Sanierungs- und Konkursverfahren nach den Artikeln 28–37 g BankG.
Art. 2 Geltungsbereich
¹ In dieser Verordnung gelten als Banken:⁶
a. Banken nach dem BankG;
b.⁷
Wertpapierhäuser und Fondsleitungen nach dem FINIG;
c. Pfandbriefzentralen nach dem PfG.
² Für natürliche und juristische Personen, die ohne die erforderliche Bewilligung tätig sind, sind die Bestimmungen zur Bankensanierung (Art. 40–57) nicht anwendbar. Die FINMA kann sie jedoch dann für anwendbar erklären, wenn ein hinreichendes öffentliches Interesse vorliegt.
⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanz­institute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5327 ).
⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanz­institute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5327 ).
Art. 3 Universalität
¹ Wird ein Konkurs- oder ein Sanierungsverfahren eröffnet, so erstreckt es sich auf sämtliche verwertbaren Vermögenswerte, die der Bank zu diesem Zeitpunkt gehören, unabhängig davon, ob sie sich im In- oder im Ausland befinden.
² Alle in- und ausländischen Gläubiger und Gläubigerinnen der Bank und ihrer ausländischen Zweigniederlassungen sind in gleicher Weise und mit gleichen Privilegien berechtigt, am in der Schweiz eröffneten Konkurs- oder Sanierungsverfahren teilzunehmen.
³ Als Vermögenswerte einer in der Schweiz tätigen Zweigniederlassung einer ausländischen Bank gelten alle Aktiven im In- und Ausland, die durch Personen begründet wurden, welche für diese Zweigniederlassung gehandelt haben.
Art. 4 Öffentliche Bekanntmachungen und Mitteilungen
¹ Öffentliche Bekanntmachungen werden im Schweizerischen Handelsamtsblatt und auf der Internetseite der FINMA publiziert.
² Denjenigen Gläubigern und Gläubigerinnen, deren Name und Adresse bekannt sind, werden Mitteilungen direkt zugestellt. Die FINMA kann, wenn dies der Vereinfachung des Verfahrens dient, Gläubiger und Gläubigerinnen mit Sitz oder Wohnsitz im Ausland zur Bestellung eines oder einer Zustellungsbevollmächtigten in der Schweiz verpflichten. Bei Dringlichkeit oder zur Vereinfachung des Verfahrens kann auf die direkte Mitteilung verzichtet werden.
³ Für den Fristenlauf und die mit der öffentlichen Bekanntmachung verbundenen Rechtsfolgen ist die Veröffentlichung im Schweizerischen Handelsamtsblatt massgebend.
Art. 5 Akteneinsicht
¹ Wer glaubhaft macht, dass er oder sie durch die Sanierung oder den Konkurs unmittelbar in seinen oder ihren Vermögensinteressen betroffen ist, kann die Sanierungs- oder Konkursakten einsehen; dabei ist das Berufsgeheimnis nach den Artikeln 47 BankG und 69 FINIG so weit als möglich zu wahren.⁸
² Die Akteneinsicht kann auf bestimmte Verfahrensstadien beschränkt oder aufgrund entgegenstehender überwiegender Interessen eingeschränkt oder verweigert werden.
³ Wer Akteneinsicht erhält, darf die Informationen lediglich zur Wahrung der eigenen unmittelbaren Vermögensinteressen verwenden.
⁴ Die Akteneinsicht kann von einer Erklärung abhängig gemacht werden, aus der hervorgeht, dass die eingesehenen Informationen ausschliesslich zur Wahrung der eigenen unmittelbaren Vermögensinteressen verwendet werden. Für den Fall der Zuwiderhandlung kann vorgängig auf die Strafdrohung nach Artikel 48 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007⁹ und Artikel 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches¹⁰ hingewiesen werden.
⁵ Der oder die Sanierungsbeauftragte oder der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin und, nach Abschluss des Sanierungs- oder Konkursverfahrens, die FINMA entscheiden über die Akteneinsicht.
⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanz­institute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5327 ).
⁹ SR 956.1
¹⁰ SR 311.0
Art. 6 Anzeige an die FINMA
¹ Wer durch einen Entscheid, eine Handlung oder eine Unterlassung einer Person, die von der FINMA mit Aufgaben nach dieser Verordnung betraut wurde, in seinen Interessen verletzt wird, kann diesen Sachverhalt der FINMA anzeigen.
² Die Entscheide dieser Personen sind keine Verfügungen und die anzeigenden Personen sind keine Parteien im Sinne des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968¹¹ über das Verwaltungsverfahren.
³ Die FINMA beurteilt den angezeigten Sachverhalt, trifft die notwendigen Massnahmen und erlässt, falls erforderlich, eine Verfügung.
¹¹ SR 172.021
Art. 7 Insolvenzort
¹ Der Insolvenzort befindet sich am Sitz der Bank oder der Zweigniederlassung einer ausländischen Bank in der Schweiz.
² Hat eine Bank mehrere Sitze oder eine ausländische Bank mehrere Zweigniederlassungen in der Schweiz, so gibt es nur einen Insolvenzort. Diesen bestimmt die FINMA.
³ Bei natürlichen Personen befindet sich der Insolvenzort am Ort des Geschäfts­domizils im Zeitpunkt der Eröffnung des Konkurs- oder Sanierungsverfahrens.
Art. 8 Aus den Büchern ersichtliche Forderungen und Verpflichtungen
Eine Forderung oder eine Verpflichtung der Bank gilt dann als aus den Büchern der Bank ersichtlich, wenn die Bücher der Bank ordnungsgemäss geführt sind und der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin ihnen tatsächlich entnehmen kann, dass und in welchem Umfang die Forderung oder die Verpflichtung besteht.
Art. 9 Koordination
Die FINMA und der oder die Sanierungsbeauftragte oder der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin koordinieren ihr Handeln soweit möglich mit in- und ausländischen Behörden und Organen.
Art. 10 Anerkennung ausländischer Konkursdekrete und Massnahmen
¹ Anerkennt die FINMA ein ausländisches Konkursdekret oder eine ausländische Insolvenzmassnahme nach Artikel 37 g BankG, so sind für das in der Schweiz befindliche Vermögen die Bestimmungen dieser Verordnung anwendbar.
² Die FINMA kann einem Anerkennungsersuchen auch ohne Vorliegen des Gegenrechts entsprechen, sofern dies im Interesse der betroffenen Gläubiger und Gläubi­gerinnen liegt.
³ Sie bestimmt den einheitlichen Insolvenzort in der Schweiz und den Kreis der Gläubiger und Gläubigerinnen nach Artikel 37 g Absatz 4 BankG.
⁴ Sie macht die Anerkennung sowie den Kreis der Gläubiger und Gläubigerinnen öffentlich bekannt.

2. Kapitel: Konkurs

1. Abschnitt: Verfahren

Art. 11 Publikation und Schuldenruf
¹ Die FINMA eröffnet der Bank die Konkursverfügung und macht sie unter gleichzeitigem Schuldenruf öffentlich bekannt.
² Die Publikation enthält insbesondere folgende Angaben:
a. Name der Bank sowie deren Sitz und Zweigniederlassungen;
b. Datum und Zeitpunkt der Konkurseröffnung;
c. Konkursort;
d. Name und Adresse des Konkursliquidators oder der Konkursliquidatorin;
e. Aufforderung an die Gläubiger und Gläubigerinnen und an Personen, die im Besitz der Bank befindliche Vermögensstücke beanspruchen, ihre Forderungen und Ansprüche innert angesetzter Frist dem Konkursliquidator oder der Konkursliquidatorin anzumelden und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen;
f. Hinweis auf Forderungen, die nach Artikel 26 als angemeldet gelten;
g. Hinweis auf die Herausgabe- und Meldepflichten nach den Artikeln 17–19.
³ Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin kann den bekannten Gläubigern und Gläubigerinnen ein Exemplar der Bekanntmachung zustellen.
Art. 12 Einsetzung eines Konkursliquidators oder einer Konkursliquidatorin
¹ Die FINMA setzt mittels Verfügung einen Konkursliquidator oder eine Konkurs­liquidatorin ein, sofern sie dessen oder deren Aufgaben nicht selber wahrnimmt.
² Setzt die FINMA einen Konkursliquidator oder eine Konkursliquidatorin ein, so hat sie bei der Auswahl darauf zu achten, dass dieser oder diese zeitlich und fachlich in der Lage ist, den Auftrag sorgfältig, effizient und effektiv auszuüben, und keinen Interessenkonflikten unterliegt, welche der Auftragserteilung entgegenstehen.
³ Sie präzisiert die Einzelheiten des Auftrags, insbesondere betreffend Kosten, Berichterstattung und Kontrolle des Konkursliquidators oder der Konkursliquida­torin.
Art. 13 Aufgaben und Kompetenzen des Konkursliquidators oder der Konkursliquidatorin
Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin treibt das Verfahren voran. Er oder sie hat insbesondere:
a. die technischen und administrativen Voraussetzungen für die Durchführung des Konkurses zu schaffen;
b. die Konkursaktiven zu sichern und zu verwerten;
c. die im Rahmen des Konkursverfahrens notwendige Geschäftsführung zu besorgen;
d. die Konkursmasse vor Gericht und anderen Behörden zu vertreten;
e. in Zusammenarbeit mit dem Träger der Einlagensicherung die Erhebung und die Auszahlung der nach Artikel 37 h BankG gesicherten Einlagen zu besorgen.
Art. 14 Gläubigerversammlung
¹ Hält es der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin für angebracht, eine Gläubigerversammlung einzuberufen, so stellt er oder sie der FINMA einen entsprechenden Antrag. Diese legt mit dem Entscheid die Kompetenzen der Gläubigerversammlung sowie die für die Beschlussfassung notwendigen Präsenz- und Stimmenquoren fest.
² Alle Gläubiger und Gläubigerinnen dürfen an der Gläubigerversammlung teilnehmen oder sich vertreten lassen. In Zweifelsfällen entscheidet der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin über die Zulassung.
³ Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin leitet die Verhandlungen und erstattet Bericht über die Vermögenslage der Bank und den Stand des Verfahrens.
⁴ Die Gläubiger und Gläubigerinnen können Beschlüsse auch auf dem Zirkularweg fassen. Lehnt ein Gläubiger oder eine Gläubigerin den Antrag des Konkursliqui­dators oder der Konkursliquidatorin nicht ausdrücklich innert der angesetzten Frist ab, so gilt dies als Zustimmung.
Art. 15 Gläubigerausschuss
¹ Die FINMA entscheidet auf Antrag des Konkursliquidators oder der Konkursliquidatorin über Einsetzung, Zusammensetzung, Aufgaben und Kompetenzen eines Gläubigerausschusses.
² Hat der Träger oder die Trägerin der Einlagensicherung in wesentlichem Umfang nach Artikel 37 h BankG privilegierte Einlagen ausbezahlt, so hat er oder sie eine Person zu ernennen, die ihn oder sie im Gläubigerausschuss vertritt.
³ Die FINMA bestimmt den Vorsitzenden oder die Vorsitzende, das Verfahren für die Beschlussfassung sowie die Entschädigung der einzelnen Mitglieder.

2. Abschnitt: Konkursaktiven

Art. 16 Inventaraufnahme
¹ Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin errichtet ein Inventar über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen.
² Die Inventaraufnahme richtet sich nach den Artikeln 221–229 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889¹² über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
³ Die nach Artikel 37 d BankG abzusondernden Depotwerte und die nach Artikel 40 FINIG abzusondernden Anlagefonds sind zum Gegenwert im Zeitpunkt der Konkurseröffnung im Inventar vorzumerken. Das Inventar weist auf folgende Ansprüche, die einer Absonderung entgegenstehen, hin:
a. Ansprüche der Bank gegenüber dem Deponenten oder der Deponentin;
b. Ansprüche der Fondsleitung gegenüber dem Anlagefonds.¹³
⁴ Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin beantragt der FINMA die Massnahmen, die zur Sicherung des zur Konkursmasse gehörenden Vermögens erforderlich sind.
⁵ Er oder sie legt das Inventar dem Bankier oder einer von den Eignern und Eignerinnen der Bank als Organ gewählten Person vor. Diese haben sich über die Vollständigkeit und Richtigkeit des Inventars zu erklären. Ihre Erklärung ist in das Inventar aufzunehmen.
¹² SR 281.1
¹³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanz­institute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5327 ).
Art. 17 Herausgabe- und Meldepflicht
¹ Schuldner und Schuldnerinnen der Bank sowie Personen, welche Vermögenswerte der Bank als Pfandgläubiger oder Pfandgläubigerinnen oder aus andern Gründen besitzen, haben sich innert der Eingabefrist nach Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe e beim Konkursliquidator oder bei der Konkursliquidatorin zu melden und ihm oder ihr die Vermögenswerte zur Verfügung zu stellen.
² Anzumelden sind Forderungen auch dann, wenn eine Verrechnung geltend gemacht wird.
³ Ein bestehendes Vorzugsrecht erlischt, wenn die Meldung oder die Herausgabe ungerechtfertigterweise unterbleibt.
Art. 18 Ausnahmen von der Herausgabepflicht
¹ Als Sicherheit dienende Effekten und andere Finanzinstrumente müssen nicht herausgegeben werden, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Verwertung durch den Sicherungsnehmer oder die Sicherungsnehmerin gegeben sind.
² Diese Vermögenswerte sind jedoch dem Konkursliquidator oder der Konkursliquidatorin unter Nachweis des Verwertungsrechts zu melden und von diesem oder dieser im Inventar vorzumerken.
³ Der Sicherungsnehmer oder die Sicherungsnehmerin muss mit dem Konkursliquidator oder der Konkursliquidatorin über den aus der Verwertung dieser Vermögenswerte erzielten Erlös abrechnen. Ein allfälliger Verwertungsüberschuss fällt an die Konkursmasse.
Art. 19 Ausnahmen von der Meldepflicht
Die FINMA kann bestimmen, dass für aus den Büchern ersichtliche Forderungen der Bank die Meldung der Schuldner und Schuldnerinnen unterbleiben kann.
Art. 20 Aussonderung
¹ Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin prüft die Herausgabe von Vermögensgegenständen, die von Dritten beansprucht werden.
² Hält er oder sie einen Herausgabeanspruch für begründet, so gibt er oder sie den Gläubigern und Gläubigerinnen die Möglichkeit, die Abtretung des Bestreitungsrechts nach Artikel 260 Absätze 1 und 2 SchKG¹⁴ zu verlangen, und setzt ihnen dazu eine angemessene Frist.
³ Hält er oder sie einen Herausgabeanspruch für unbegründet oder haben Gläubiger und Gläubigerinnen die Abtretung des Bestreitungsrechts verlangt, so setzt er oder sie der Anspruch erhebenden Person eine Frist, innert der sie beim Gericht am Konkursort Klage einreichen kann. Unbenutzter Ablauf der Frist gilt als Verzicht auf den Herausgabeanspruch.
⁴ Die Klage hat sich im Fall einer Abtretung gegen die Abtretungsgläubiger und Abtretungsgläubigerinnen zu richten. Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin gibt dem oder der Dritten mit der Fristansetzung die Abtretungsgläubiger und Abtretungsgläubigerinnen bekannt.
¹⁴ SR 281.1
Art. 20 a ¹⁵ Absonderung im Konkurs einer Fondsleitung
¹ Liegt die Fortführung eines Anlagefonds im Interesse der Anleger und Anlegerinnen, so beantragt der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin der FINMA, den entsprechenden Anlagefonds mit sämtlichen Rechten und Pflichten auf eine andere Fondsleitung zu übertragen.
² Findet sich keine andere Fondsleitung, welche den Anlagefonds übernimmt, so beantragt der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin der FINMA, im Rahmen des Konkurses der Fondsleitung den entsprechenden Anlagefonds zu liquidieren.
¹⁵ Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 der V der FINMA vom 4. Nov. 2020 über die Finanz­institute, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5327 ).
Art. 21 Guthaben, Admassierung und Anfechtung
¹ Fällige Forderungen der Konkursmasse werden vom Konkursliquidator oder der Konkursliquidatorin, nötigenfalls auf dem Betreibungswege, eingezogen.
² Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin prüft Ansprüche der Konkursmasse auf bewegliche Sachen, die sich im Gewahrsam oder Mitgewahrsam einer Drittperson befinden, oder auf Grundstücke, die im Grundbuch auf den Namen einer Drittperson eingetragen sind.
³ Er oder sie prüft, ob Rechtsgeschäfte nach den Artikeln 285–292 SchKG¹⁶ angefochten werden können. Die Dauer eines vorausgegangenen Sanierungsverfahrens sowie einer vorgängig erlassenen Anordnung einer Schutzmassnahme nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben e–h BankG werden an die Fristen der Artikel 286–288 SchKG nicht angerechnet.
⁴ Beabsichtigt der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin, eine bestrittene Forderung oder einen Anspruch nach Absatz 2 oder 3 auf dem Klageweg weiterzuverfolgen, so holt er oder sie von der FINMA die Zustimmung und zweckdienliche Weisungen ein.
⁵ Klagt der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin nicht, so kann er oder sie den Gläubigern und Gläubigerinnen die Möglichkeit geben, die Abtretung im Sinne von Artikel 260 Absätze 1 und 2 SchKG zu verlangen oder die betreffenden Forderungen und die übrigen Ansprüche nach Artikel 31 zu verwerten.
⁶ Gibt er oder sie den Gläubigern und Gläubigerinnen die Möglichkeit, die Abtretung zu verlangen, so setzt er oder sie ihnen dazu eine angemessene Frist.
⁷ Die Verwertung nach Artikel 31 ist ausgeschlossen bei Anfechtungsansprüchen nach Absatz 3 sowie bei Verantwortlichkeitsansprüchen nach Artikel 39 BankG.
¹⁶ SR 281.1
Art. 22 Fortführung hängiger Zivilprozesse und Verwaltungsverfahren
¹ Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin beurteilt Ansprüche der Konkursmasse, die im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits Gegenstand eines Zivilprozesses oder eines Verwaltungsverfahrens bilden, und stellt der FINMA Antrag über deren Fortführung.
² Lehnt die FINMA die Fortführung ab, so gibt der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin den Gläubigern und Gläubigerinnen die Möglichkeit, die Abtretung des Prozessführungsrechts im Sinne von Artikel 260 Absätze 1 und 2 SchKG¹⁷ zu verlangen, und setzt ihnen dazu eine angemessene Frist.
¹⁷ SR 281.1
Art. 23 Einstellung mangels Aktiven
¹ Reichen die Konkursaktiven nicht aus, das Konkursverfahren durchzuführen, so beantragt der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin der FINMA, das Verfahren mangels Aktiven einzustellen.
² In Ausnahmefällen führt die FINMA das Verfahren auch bei nicht ausreichenden Konkursaktiven durch, namentlich wenn an dessen Durchführung ein besonderes Interesse besteht.
³ Beabsichtigt die FINMA das Verfahren einzustellen, so macht sie dies öffentlich bekannt. In der Bekanntmachung weist sie darauf hin, dass sie das Verfahren fortführt, wenn innert einer bestimmten Frist ein Gläubiger oder eine Gläubigerin Sicherheit für den durch die Konkursaktiven nicht gedeckten Teil der Kosten des Verfahrens leistet. Die FINMA setzt die Frist an und legt die Art und die Höhe der Sicherheit fest.
⁴ Wird die festgelegte Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so kann jeder Pfandgläubiger und jede Pfandgläubigerin bei der FINMA innerhalb einer von ihr angesetzten Frist die Verwertung seines oder ihres Pfandes verlangen. Die FINMA beauftragt einen Konkursliquidator oder eine Konkursliquidatorin mit der Durchführung der Verwertung.
⁵ Die FINMA ordnet bei juristischen Personen die Verwertung der Aktiven an, für die kein Pfandgläubiger oder keine Pfandgläubigerin fristgemäss die Verwertung verlangt hat. Verbleibt nach der Deckung der Verwertungskosten und der auf dem einzelnen Aktivum haftenden Lasten ein Erlös, so verfällt dieser nach Deckung der Kosten der FINMA an den Bund.
⁶ Wurde das Konkursverfahren gegen natürliche Personen eingestellt, so sind für das Betreibungsverfahren Artikel 230 Absätze 3 und 4 SchKG¹⁸ anwendbar.
¹⁸ SR 281.1

3. Abschnitt: Konkurspassiven

Art. 24 Gläubigermehrheit
¹ Bestehen gegenüber der Bank Forderungen zu gesamter Hand, so ist die Gesamthand als eine von den berechtigten Personen getrennte Gläubigerin zu behandeln.
² Solidarforderungen sind den Solidargläubigern und Solidargläubigerinnen zu gleichen Teilen anzurechnen, soweit der Bank kein Verrechnungsrecht zusteht. Die Anteile gelten als Forderungen der einzelnen Solidargläubiger und Solidargläubigerinnen.
Art. 25 Privilegierte Einlagen
¹ Nach Artikel 37 a BankG privilegierte Einlagen sind:
a. alle Kundenforderungen aus einer Bank- oder Effektenhandelstätigkeit, die in der Bilanzposition Verpflichtungen aus Kundeneinlagen verbucht sind oder verbucht sein müssten;
b. in der Bilanzposition Kassenobligationen verbuchte Kassenobligationen, die auf den Namen des Einlegers oder der Einlegerin bei der Bank hinterlegt sind.¹⁹
² Keine privilegierten Einlagen im Sinne von Artikel 37 a BankG sind:
a. auf den Inhaber oder die Inhaberin lautende Forderungen;
b. Kassenobligationen, die nicht bei der Bank verwahrt werden;
c. vertragliche und ausservertragliche Schadenersatzforderungen wie Ersatzforderungen für nicht vorhandene Depotwerte nach Artikel 37 d BankG.
³ Forderungen von Bankstiftungen nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung vom 13. November 1985²⁰ über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an an­erkannte Vorsorgeformen und von Freizügigkeitsstiftungen nach Artikel 19 Absatz 2 der Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 1994²¹ gelten als Einlagen der einzelnen Vorsorgenehmer und -nehmerinnen und Versicherten. Auszahlungen für diese Forderungen erfolgen hingegen an die jeweilige Bank- oder Freizügigkeitsstiftung.
¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V der FINMA vom 27. März 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 1309 ).
²⁰ SR 831.461.3
²¹ SR 831.425
Art. 26 Prüfung der Forderungen
¹ Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin prüft die angemeldeten und die von Gesetzes wegen zu berücksichtigenden Forderungen. Er oder sie kann dabei eigene Erhebungen machen und die Gläubiger und Gläubigerinnen auffordern, zusätzliche Beweismittel einzureichen.
² Von Gesetzes wegen zu berücksichtigen sind:
a. aus dem Grundbuch ersichtliche Forderungen samt dem laufenden Zins; und
b. nach Artikel 8 aus den Büchern der Bank ersichtliche Forderungen.
³ Über die nicht aus den Büchern der Bank ersichtlichen Forderungen holt der Kon­kursliquidator oder die Konkursliquidatorin die Erklärung des Bankiers oder einer von den Eignern und Eignerinnen der Bank als Organ gewählten Person ein.
Art. 27 Kollokation
¹ Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin entscheidet, ob, in welcher Höhe und in welchem Rang Forderungen anerkannt werden, und erstellt den Kollokationsplan.
² Gehört zur Konkursmasse ein Grundstück, so erstellt er oder sie ein Verzeichnis der darauf ruhenden Lasten wie Pfandrechte, Dienstbarkeiten, Grundlasten und vorgemerkte persönliche Rechte. Das Lastenverzeichnis bildet Bestandteil des Kollokationsplans.
³ Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin kann mit Zustimmung der FINMA für registerpfandgesicherte Forderungen einen separaten Kollokationsplan erstellen, wenn Systemrisiken nur so begrenzt werden können.
Art. 28 Im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren liegende Forderungen
¹ Forderungen, die im Zeitpunkt der Konkurseröffnung bereits Gegenstand eines Zivilprozesses oder eines Verwaltungsverfahrens in der Schweiz bilden , sind im Kollokationsplan zunächst pro memoria vorzumerken.
² Verzichtet der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin auf die Fortführung des Zivilprozesses oder des Verwaltungsverfahrens, so gibt er oder sie den Gläubigern und Gläubigerinnen die Möglichkeit, die Abtretung im Sinne von Artikel 260 Absatz 1 SchKG²² zu verlangen.
³ Wird der Zivilprozess oder das Verwaltungsverfahren weder von der Konkurs­masse noch von einzelnen Abtretungsgläubigern oder Abtretungsgläubigerinnen fortgeführt, so gilt die Forderung als anerkannt, und die Gläubiger und Gläubige­rinnen haben kein Recht mehr, diese mittels Kollokationsklage anzufechten.
⁴ Führen einzelne Abtretungsgläubiger oder Abtretungsgläubigerinnen den Zivilprozess oder das Verwaltungsverfahren fort, so dient der Betrag, um den im Rahmen ihres Obsiegens der Anteil des unterliegenden Gläubigers oder der unterliegenden Gläubigerin an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung der Abtretungsgläubiger oder Abtretungsgläubigerinnen bis zur vollen Deckung ihrer kollozierten Forderungen sowie der Prozesskosten. Ein Überschuss fällt an die Konkursmasse.
²² SR 281.1
Art. 29 Einsicht in den Kollokationsplan
¹ Die Gläubiger und Gläubigerinnen können den Kollokationsplan im Rahmen von Artikel 5 während mindestens 20 Tagen einsehen.
² Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin macht öffentlich bekannt, ab welchem Zeitpunkt und in welcher Form der Kollokationsplan eingesehen werden kann.
³ Er oder sie kann vorsehen, dass die Einsichtnahme beim Konkursamt am Konkurs­ort erfolgen kann.
⁴ Er oder sie teilt jedem Gläubiger und jeder Gläubigerin, dessen oder deren Forderung nicht wie angemeldet oder wie aus den Büchern der Bank oder dem Grundbuch ersichtlich kolloziert wurde, die Gründe für die vollständige oder teilweise Abweisung der Forderung mit.
Art. 30 Kollokationsklage
¹ Kollokationsklagen richten sich nach Artikel 250 SchKG²³.
² Die Klagefrist beginnt in dem Zeitpunkt zu laufen, ab dem in den Kollokationsplan Einsicht genommen werden kann.
²³ SR 281.1

4. Abschnitt: Verwertung

Art. 31 Art der Verwertung
¹ Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin entscheidet über die Art und den Zeitpunkt der Verwertung und führt diese durch.
² Verpfändete Vermögensstücke dürfen nur mit Zustimmung der Pfandgläubiger und Pfandgläubigerinnen anders verwertet werden als durch Verkauf an öffentlicher Steigerung.
³ Vermögenswerte können ohne Aufschub verwertet werden, wenn sie:
a. schneller Wertverminderung ausgesetzt sind;
b. unverhältnismässig hohe Verwaltungskosten verursachen;
c. an einem repräsentativen Markt gehandelt werden; oder
d. nicht von bedeutendem Wert sind.
Art. 32 Öffentliche Versteigerung
¹ Öffentliche Versteigerungen richten sich nach den Artikeln 257–259 SchKG²⁴, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
² Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin führt die Versteigerung durch. Er oder sie kann in den Steigerungsbedingungen ein Mindestangebot für die erste Versteigerung vorsehen.
³ Er oder sie macht die Möglichkeit der Einsichtnahme in die Steigerungsbedingungen öffentlich bekannt. Er oder sie kann die Einsichtnahme beim Konkurs- oder Betreibungsamt am Ort der gelegenen Sache vorsehen.
²⁴ SR 281.1
Art. 33 Abtretung von Rechtsansprüchen
¹ Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin bestimmt in der Bescheinigung über die Abtretung eines Rechtsanspruchs der Konkursmasse im Sinne von Artikel 260 SchKG²⁵ die Frist, innert der der Abtretungsgläubiger oder die Abtretungsgläubigerin den Rechtsanspruch gerichtlich geltend machen muss. Bei unbenutztem Ablauf der Frist fällt die Abtretung dahin.
² Die Abtretungsgläubiger und Abtretungsgläubigerinnen berichten dem Konkurs­liquidator oder der Konkursliquidatorin und, nach Abschluss des Konkursverfahrens, der FINMA ohne Verzug über das Resultat der Geltendmachung.
³ Verlangt kein Gläubiger und keine Gläubigerin die Abtretung oder ist die Frist zur Geltendmachung unbenutzt abgelaufen, so entscheidet der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin und, nach Abschluss des Konkursverfahrens, die FINMA über die allfällige weitere Verwertung dieser Rechtsansprüche.
²⁵ SR 281.1
Art. 34 Anfechtung von Verwertungshandlungen
¹ Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin erstellt periodisch einen Verwertungsplan, der über die zur Verwertung anstehenden Konkursaktiven und die Art ihrer Verwertung Auskunft gibt.
² Verwertungshandlungen, die nach Artikel 31 Absatz 3 ohne Aufschub erfolgen können, müssen nicht in den Verwertungsplan aufgenommen werden.
³ Eine Abtretung von Rechtsansprüchen nach Artikel 33 gilt nicht als Verwertungshandlung.
⁴ Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin teilt den Verwertungsplan den Gläubigern und Gläubigerinnen mit und setzt ihnen eine Frist, innert der sie über einzelne darin aufgeführte Verwertungshandlungen von der FINMA eine anfecht­bare Verfügung verlangen können.

5. Abschnitt: Verteilung

Art. 35 Massaverpflichtungen
Aus der Konkursmasse werden vorab und in folgender Reihenfolge gedeckt:
a. Verbindlichkeiten nach Artikel 37 BankG und nach Artikel 43 dieser Verordnung;
b. Verbindlichkeiten, welche die Konkursmasse während der Dauer des Verfahrens eingegangen ist;
c. sämtliche Kosten für Eröffnung und Durchführung des Konkursverfahrens;
d. Verbindlichkeiten gegenüber einem Drittverwahrer oder einer Drittverwahrerin nach Artikel 17 Absatz 3 des Bucheffektengesetzes vom 3. Oktober 2008²⁶.
²⁶ SR 957.1
Art. 36 Verteilung
¹ Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin kann Abschlagsverteilungen vorsehen. Er oder sie erstellt hierfür eine provisorische Verteilungsliste und unterbreitet diese der FINMA zur Genehmigung.
² Sind sämtliche Aktiven verwertet und alle die Feststellung der Aktiv- und Passivmasse betreffenden Prozesse erledigt, so erstellt der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin die abschliessende Verteilungsliste sowie die Schlussrechnung und unterbreitet diese der FINMA zur Genehmigung. Auf die von einzelnen Gläubigern oder Gläubigerinnen im Sinne von Artikel 260 SchKG²⁷ geführten Prozesse braucht keine Rücksicht genommen zu werden.
³ Nach der Genehmigung der Verteilungsliste nimmt der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin die Auszahlungen an die Gläubiger und Gläubigerinnen vor.
⁴ Keine Auszahlung erfolgt für Forderungen:
a. deren Bestand oder Höhe nicht abschliessend feststeht;
b. deren Berechtigte nicht definitiv bekannt sind;
c. die teilweise durch nicht verwertete Sicherheiten im Ausland oder gemäss Artikel 18 gedeckt sind; oder
d. die voraussichtlich durch eine ausstehende Befriedigung in einem ausländischen Zwangsvollstreckungsverfahren, das mit dem Konkurs in Zusammenhang steht, teilweise Deckung erhalten werden.
⁵ Wird ein separater Kollokationsplan nach Artikel 27 Absatz 3 erstellt, so kann der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin, nach dessen Eintritt in die Rechtskraft und unabhängig von der Rechtskraft des Kollokationsplanes betreffend die übrigen Forderungen, mit Genehmigung der FINMA die Verteilung vornehmen.
²⁷ SR 281.1
Art. 37 Verlustschein
¹ Die Gläubiger und Gläubigerinnen können beim Konkursliquidator oder bei der Konkursliquidatorin und, nach Abschluss des Konkursverfahrens, bei der FINMA gegen Bezahlung einer Kostenpauschale für den ungedeckten Betrag ihrer Forderung einen Verlustschein gemäss Artikel 265 SchKG²⁸ verlangen.
² Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin macht die Gläubiger und Gläubigerinnen im Rahmen der Auszahlung ihrer Anteile auf diese Möglichkeit aufmerksam.
²⁸ SR 281.1
Art. 38 Hinterlegung
¹ Die FINMA trifft unter Vorbehalt der Vorschriften über die nachrichtenlosen Vermögenswerte die notwendigen Anordnungen über die Hinterlegung der nicht ausbezahlten Anteile sowie der nicht herausgegebenen abgesonderten Depotwerte.
² Hinterlegte Vermögenswerte, die frei werden oder nach zehn Jahren nicht bezogen wurden, werden unter Vorbehalt einer abweichenden spezialgesetzlichen Regelung nach Artikel 39 verwertet und verteilt.
Art. 39 Nachträglich entdeckte Vermögenswerte
¹ Werden innerhalb von zehn Jahren nach Schluss des Konkursverfahrens Vermögenswerte oder andere Rechtsansprüche entdeckt, die bisher nicht zur Konkursmasse gezogen wurden, so beauftragt die FINMA einen Konkursliquidator oder eine Konkursliquidatorin, das Konkursverfahren ohne weitere Förmlichkeiten wieder aufzunehmen.
² Nachträglich entdeckte Vermögenswerte oder Rechtsansprüche werden den Gläubigern und Gläubigerinnen verteilt, die zu Verlust gekommen sind und deren für die Auszahlung notwendige Angaben dem Konkursliquidator oder der Konkursliquidatorin bekannt sind. Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin kann die Gläubiger und Gläubigerinnen unter Hinweis auf die Verwirkung ihres Anspruchs auffordern, ihm oder ihr die aktuellen Angaben bekannt zu geben. Er oder sie setzt ihnen dazu eine angemessene Frist.
³ Ist offensichtlich, dass die durch die Wiederaufnahme des Konkursverfahrens entstehenden Kosten vom zu erwartenden Erlös aus der Verwertung der nachträglich entdeckten Vermögenswerte nicht gedeckt oder nur geringfügig übertroffen werden, kann die FINMA von der Wiederaufnahme absehen. Sie leitet die nachträglich entdeckten Vermögenswerte an den Bund.

3. Kapitel: Sanierung

1. Abschnitt: Verfahren

Art. 40 Voraussetzungen
¹ Die Aussicht auf Sanierung der Bank oder auf Weiterführung einzelner Bankdienstleistungen ist dann begründet, wenn es zum Zeitpunkt des Entscheides hinreichend glaubhaft ist, dass:
a. die Gläubiger und Gläubigerinnen in der Sanierung voraussichtlich besser gestellt werden als im Konkurs; und
b. das Sanierungsverfahren zeitlich und sachlich durchführbar ist.
² Es besteht kein Anspruch auf Eröffnung eines Sanierungsverfahrens.
Art. 41 Eröffnung
¹ Die FINMA eröffnet das Sanierungsverfahren mittels Verfügung.
² Sie macht die Eröffnung sofort öffentlich bekannt.
³ Sie regelt in der Eröffnungsverfügung, ob bereits bestehende Schutzmassnahmen nach Artikel 26 BankG weiterzuführen oder abzuändern sind oder neue Schutzmassnahmen anzuordnen sind.
⁴ Sie kann mit der Eröffnung des Sanierungsverfahrens auch bereits den Sanierungsplan genehmigen.
Art. 42 Sanierungsbeauftragter oder Sanierungsbeauftragte
¹ Die FINMA setzt mittels Verfügung einen Sanierungsbeauftragten oder eine Sanierungsbeauftragte ein, sofern sie diese Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.
² Setzt die FINMA einen Sanierungsbeauftragten oder eine Sanierungsbeauftragte ein, so hat sie bei der Auswahl darauf zu achten, dass die betreffende Person zeitlich und fachlich in der Lage ist, den Auftrag sorgfältig, effizient und effektiv auszuüben, und keinen Interessenkonflikten unterliegt, die der Auftragserteilung entgegenstehen.
³ Sie legt fest, welche Befugnisse der oder die Sanierungsbeauftragte hat und ob er oder sie anstelle der Bankorgane handeln kann. Er oder sie kann während der Dauer des Sanierungsverfahrens insbesondere Verpflichtungen zulasten der Bank im Hinblick auf die Sanierung eingehen.
⁴ Die FINMA präzisiert die Einzelheiten des Auftrags, insbesondere betreffend Kosten, Berichterstattung und Kontrolle des oder der Sanierungsbeauftragten.
Art. 43 Verbindlichkeiten während des Sanierungsverfahrens
Verbindlichkeiten, welche die Bank während der Dauer des Sanierungsverfahrens mit Zustimmung des Sanierungsbeauftragten eingeht, werden im Falle des Scheiterns der Sanierung im daran anschliessenden Konkursverfahren vor allen anderen Forderungen befriedigt.
Art. 44 Sanierungsplan
¹ Der Sanierungsplan legt die Grundelemente der Sanierung, der künftigen Kapitalstruktur und des Geschäftsmodells der Bank nach der Sanierung dar und erläutert, auf welche Weise er die Genehmigungsvoraussetzungen nach Artikel 31 Absatz 1 BankG erfüllt.
² Der Sanierungsplan äussert sich ausserdem zu folgenden Elementen:
a. der voraussichtlichen Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen;
b. den Aktiven und Passiven der Bank;
c. der künftigen Organisation und Führung der Bank und, sofern die Bank Teil einer Bankengruppe oder eines Bankenkonglomerats ist, der künftigen Gruppen- beziehungsweise Konglomeratsorganisation;
d. ob und wie der Sanierungsplan in die Rechte der Bankgläubiger und Bankgläubigerinnen sowie der Eigner und Eignerinnen eingreift;
e. ob das Anfechtungsrecht und Verantwortlichkeitsansprüche der Bank nach Artikel 32 BankG ausgeschlossen sind;
f. welche bisherigen Bankorgane weiterhin für die Führung der Bank verantwortlich sein sollen und weshalb dies im Interesse der Bank, der Gläubiger und Gläubigerinnen sowie der Eigner und Eignerinnen liegt;
g. der Abgangsregelung ausscheidender Bankorgane;
h. denjenigen Geschäften, die einer Eintragung in das Handelsregister oder das Grundbuch bedürfen; und
i. denjenigen Bestimmungen des 3. und 4. Abschnitts dieses Kapitels, die im konkreten Sanierungsfall zur Anwendung gelangen.
³ Die FINMA kann verlangen, dass sich der Sanierungsplan zu zusätzlichen Elementen äussert.

2. Abschnitt: Genehmigung des Sanierungsplans

Art. 45 Genehmigung
¹ Die FINMA genehmigt den Sanierungsplan mittels Verfügung, wenn die Voraussetzungen nach dem BankG und dieser Verordnung erfüllt sind.
² Sie macht die Genehmigung und die Grundzüge des Sanierungsplans öffentlich bekannt und gibt an, wie betroffene Gläubiger und Gläubigerinnen und Eigner und Eignerinnen den Sanierungsplan einsehen können.
³ Ordnet der Sanierungsplan die Übertragung von Grundstücken, die Einräumung von dinglichen Rechten und Pflichten an Grundstücken oder Änderungen des Gesellschaftskapitals an, so werden diese Anordnungen mit der Genehmigung des Sanierungsplans unmittelbar wirksam. Die nötigen Eintragungen in das Grundbuch, das Handelsregister oder in andere Register sind so rasch wie möglich vorzunehmen.²⁹
²⁹ Die Berichtigung vom 6. Sept. 2016 betrifft nur den französischen Text ( AS 2016 3099 ).
Art. 46 Ablehnung durch die Gläubiger und Gläubigerinnen
¹ Sieht der Sanierungsplan einen Eingriff in die Rechte der Gläubiger und Gläubigerinnen vor, so setzt die FINMA diesen spätestens mit der Genehmigung des Sanierungsplans eine Frist, innert der sie ihn ablehnen können. Die Frist beträgt mindestens zehn Werktage. Die Übertragung von Passiven und Vertragsverhältnissen und der damit verbundene Schuldnerwechsel stellen keinen Eingriff in die Rechte der Gläubiger und Gläubigerinnen dar.
² Gläubiger und Gläubigerinnen, die ablehnen wollen, haben dies schriftlich zu tun. Sie müssen den Namen, die Adresse, die Höhe der Forderung zum Zeitpunkt der Eröffnung des Sanierungsverfahrens und den Forderungsgrund angeben. Die Ablehnungsschrift ist an den Sanierungsbeauftragten oder die Sanierungsbeauftragte zu richten.

3. Abschnitt: Kapitalmassnahmen

Art. 47 Allgemeine Bestimmungen
¹ Sieht der Sanierungsplan Kapitalmassnahmen nach diesem Abschnitt vor, so ist sicherzustellen, dass:
a. die Interessen der Gläubiger und Gläubigerinnen Vorrang vor denjenigen der Eigner und Eignerinnen geniessen und die Gläubigerhierarchie berücksichtigt wird;
b. die Vorschriften des Obligationenrechts³⁰ sinngemäss angewendet werden.
² Sofern die Gewährung eines Bezugsrechts die Sanierung gefährden könnte, kann es den bisherigen Eignern und Eignerinnen entzogen werden.
³⁰ SR 220
Art. 48 Grundsätze der Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital
Sieht der Sanierungsplan eine Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital vor, so:
a. muss so viel Fremdkapital in Eigenkapital umgewandelt werden, dass die Bank nach erfolgter Sanierung die für die Fortführung der Geschäftstätigkeit notwendigen Eigenmittelanforderungen zweifelsfrei erfüllt;
b. muss vor der Wandlung von Fremd- in Eigenkapital das Gesellschaftskapital vollständig herabgesetzt werden;
c. darf die Wandlung von Fremd- in Eigenkapital erst vorgenommen werden, wenn die von der Bank ausgegebenen Schuldinstrumente im zusätzlichen Kernkapital oder Ergänzungskapital, wie insbesondere bedingte Pflichtwandelanleihen, in Eigenkapital gewandelt wurden;
d. ist bei der Wandlung von Fremd- in Eigenkapital folgende Rangfolge einzuhalten, wobei Forderungen des nächsten Ranges erst gewandelt werden, wenn die Umwandlung von Forderungen des vorangehenden Ranges nicht ausreicht, um die Eigenmittelanforderungen nach Buchstabe a zu erfüllen: 1. nachrangige Forderungen ohne Eigenmittelanrechnung,
2. übrige Forderungen, soweit sie nicht von der Wandlung ausgeschlossen sind, mit Ausnahme der Einlagen, und
3. Einlagen, soweit diese nicht privilegiert sind.
Art. 49 Wandelbarkeit von Forderungen
Sämtliches Fremd- kann in Eigenkapital gewandelt werden. Ausgenommen sind:
a. privilegierte Forderungen der 1. und 2. Klasse nach Artikel 219 Absatz 4 SchKG³¹ und Artikel 37 a Absätze 1–5 BankG im Umfang der Privilegierung; und
b. gesicherte Forderungen im Umfang ihrer Sicherstellung und verrechenbare Forderungen im Umfang ihrer Verrechenbarkeit, sofern der Gläubiger oder die Gläubigerin den Bestand, die Höhe und die Tatsache, dass die Forderung Gegenstand einer entsprechenden Vereinbarung ist, sofort glaubhaft machen kann oder dies aus den Büchern der Bank ersichtlich ist.
³¹ SR 281.1
Art. 50 Forderungsreduktion
Neben oder anstelle der Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital kann die FINMA eine teilweise oder vollständige Forderungsreduktion anordnen. Die Artikel 48 Buchstaben a–c und 49 gelten gleichermassen.

4. Abschnitt: Weiterführung bestimmter Bankdienstleistungen

Art. 51 Weiterführung von Bankdienstleistungen
¹ Sieht der Sanierungsplan vor, dass einzelne oder mehrere Bankdienstleistungen weitergeführt und Vermögenswerte oder Vertragsverhältnisse der Bank teilweise auf einen anderen Rechtsträger einschliesslich einer Übergangsbank übertragen werden sollen, so muss er namentlich:
a. den oder die Rechtsträger bezeichnen, auf den oder die solche Bankdienstleistungen sowie Vermögensteile zu übertragen sind;
b. die Vermögenswerte, namentlich die Aktiven, Passiven und Vertragsverhältnisse, die teilweise übertragen werden sollen, sowie deren Gegenleistung beschreiben;
c. die Bankdienstleistungen beschreiben, die weitergeführt und übertragen werden sollen;
d. die getroffenen Kapitalmassnahmen aufführen und für den Fall der Übertragung von Bankdienstleistungen auf eine Übergangsbank darlegen, wie die Aktiven und Passiven zwischen der Bank und der Übergangsbank aufgeteilt werden;
e. die Verpflichtung der Bank enthalten, die Massnahmen zu ergreifen und Handlungen vorzunehmen, die notwendig sind, damit alle zu übertragenden Vermögenswerte und Gegenstände, insbesondere auch im Ausland belegene oder ausländischem Recht unterstehende, auf den anderen Rechtsträger übertragen werden können;
f. darlegen, ob ein Wertausgleich zu leisten, wie dieser zu berechnen und ob eine maximale Wertausgleichssumme anzuordnen ist;
g. ausführen, ob und wie Systeme und Applikationen von der Bank und dem anderen Rechtsträger gemeinsam genutzt werden, und, im Fall der Weiterführung von Bankdienstleistungen durch eine Übergangsbank, wie sicher­gestellt ist, dass diese Zugang zu Zahlungsverkehrs- und Finanzmarktinfrastrukturen hat und sie nutzen kann;
h. darlegen, wie zur Wahrung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verbundenheit von Aktiven, Passiven und Vertragsverhältnissen sichergestellt wird, dass nur übertragen werden können: 1. verrechenbare, insbesondere einer Aufrechnungsvereinbarung unterliegende Forderungen und Verbindlichkeiten der Bank gegenüber einer oder mehreren Gegenparteien in ihrer Gesamtheit,
2. gesicherte Forderungen und Verbindlichkeiten in Verbindung mit ihren Sicherheiten, und
3. strukturierte Finanzierungen oder vergleichbare Kapitalmarktvereinbarungen, bei denen die Bank Partei ist, mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten.
² Sobald der genehmigte Sanierungsplan vollstreckbar ist oder, im Falle einer systemrelevanten Bank, mit Genehmigung des Sanierungsplans gehen alle zu übertragenden Vermögenswerte oder Vertragsverhältnisse mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten auf den Zeitpunkt der Genehmigung des Sanierungsplans auf den oder die neuen Rechtsträger über.
Art. 52 Übergangsbank
¹ Die Übergangsbank dient der einstweiligen Fortführung einzelner, auf sie übertragener Bankdienstleistungen.
² Die FINMA erteilt der Übergangsbank eine auf zwei Jahre befristete Bewilligung. Sie kann bei der Erteilung von den Bewilligungsvoraussetzungen abweichen. Die Bewilligung kann verlängert werden.

4. Kapitel: ³² Schutz der Finanzmarktinfrastrukturen

³² Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA vom 3. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5509 ).
Art. 53
Aufgehoben
Art. 54 Verbindlichkeit von Weisungen an eine zentrale Gegenpartei, einen Zentralverwahrer oder ein Zahlungssystem
¹ Massnahmen, welche die rechtliche Verbindlichkeit einer Weisung im Sinne von Artikel 89 Absatz 2 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015³³ (FinfraG) einschränken können, sind:
a. die Eröffnung des Konkurses nach den Artikeln 33–37g BankG; und
b. die Schutzmassnahmen nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben f–h BankG.
² Die FINMA ordnet in ihrer Verfügung den Zeitpunkt, ab dem die Massnahmen nach Absatz 1 gelten, ausdrücklich an.
³³ SR 958.1
Art. 55 Aufrechnungsvereinbarungen
Aufrechnungsvereinbarungen nach Artikel 27 Absatz 1 BankG umfassen insbesondere:
a. Netting-Bestimmungen in bilateralen oder in Rahmenvereinbarungen;
b. Verrechnungs- und Netting-Bestimmungen sowie Ausfallvereinbarungen von zentralen Gegenparteien, Zentralverwahrern und Zahlungssystemen nach Artikel 89 Absatz 1 FinfraG³⁴.
³⁴ SR 958.1

5. Kapitel: Aufschub der Beendigung von Verträgen ³⁵

³⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V der FINMA vom 9. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 ( AS 2017 1675 ).
Art. 56 ³⁶ Verträge
¹ Die Pflicht nach Artikel 12 Absatz 2bis der Bankenverordnung vom 30. April 2014³⁷ (BankV) gilt für:
a. Verträge über den Kauf, den Verkauf, die Leihe oder Pensionsgeschäfte in Bezug auf Wertpapiere, Wertrechte oder Bucheffekten und entsprechende Geschäfte bezüglich diese beinhaltenden Indizes sowie Optionen in Bezug auf solche Basiswerte;
b. Verträge über den Kauf und Verkauf mit künftiger Lieferung, die Leihe oder Pensionsgeschäfte in Bezug auf Waren und entsprechende Geschäfte bezüglich diese beinhaltenden Indizes, sowie Optionen in Bezug auf solche Basiswerte;
c. Verträge in Bezug auf den Kauf, Verkauf oder Transfer von Waren, Dienstleistungen, Rechten oder Zinsen zu einem im Voraus bestimmten Preis und einem künftigen Datum (Terminkontrakte);
d. Verträge über Swap-Geschäfte bezüglich Zinsen, Devisen, Währungen, Waren sowie Wertpapieren, Wertrechten, Bucheffekten, Wetter, Emissionen oder Inflation und entsprechende Geschäfte bezüglich diese beinhaltender Indizes, einschliesslich Kreditderivate und Zinsoptionen;
e. Kreditvereinbarungen im Interbankenverhältnis;
f. alle anderen Verträge mit gleicher Wirkung wie diejenigen nach Buchstaben a–e;
g. Verträge nach Buchstaben a–f in Form von Rahmenvereinbarungen ( Master Agreements );
h. Verträge ausländischer Gruppengesellschaften nach Buchstaben a–g, sofern eine Bank oder ein Wertpapierhaus mit Sitz in der Schweiz die Erfüllung sicherstellt.
² Die Pflicht nach Artikel 12 Absatz 2bis BankV gilt nicht für:
a. Verträge, welche die Beendigung oder die Ausübung von Rechten nach Artikel 30 a Absatz 1 BankG weder direkt noch indirekt durch eine Massnahme der FINMA nach dem elften Abschnitt BankG begründen;
b. Verträge, welche direkt oder indirekt über eine Finanzmarktinfrastruktur oder ein organisiertes Handelssystem abgeschlossen oder abgerechnet werden;
c. Verträge, bei denen eine Zentralbank Gegenpartei ist;
d. Verträge von Gruppengesellschaften, die nicht im Finanzbereich tätig sind;
e. Verträge mit Gegenparteien, die keine Unternehmen im Sinne von Artikel 77 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung vom 25. November 2015³⁸ sind;
f. Verträge betreffend die Platzierung von Finanzinstrumenten im Markt;
g. Änderungen bestehender Verträge, die aufgrund der Vertragsbedingungen ohne weiteres Zutun der Parteien erfolgen.
³⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V der FINMA vom 9. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 ( AS 2017 1675 ).
³⁷ SR 952.02
³⁸ SR 958.11
Art. 57 ³⁹
³⁹ Aufgehoben durch Anhang 2 Ziff. II 1 der Finanzmarktinfrastrukturverordnung-FINMA vom 3. Dez. 2015, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5509 ).

6. Kapitel: Abschluss des Verfahrens

Art. 58 Schlussbericht
¹ Der Konkursliquidator oder die Konkursliquidatorin oder der oder die Sanierungsbeauftragte berichtet der FINMA summarisch über den Verlauf des Konkurs- oder des Sanierungsverfahrens.
² Der Schlussbericht des Konkursliquidators oder der Konkursliquidatorin enthält zudem:
a. Ausführungen über die Erledigung sämtlicher die Feststellung der Aktiv- und Passivmasse betreffenden Prozesse;
b. Angaben über den Stand der an Gläubiger und Gläubigerinnen abgetretenen Rechtsansprüche nach Artikel 260 SchKG⁴⁰; sowie
c. eine Auflistung der nicht ausbezahlten Anteile sowie der nicht herausgegebenen abgesonderten Depotwerte mit der Angabe, weshalb eine Auszahlung oder Herausgabe bisher nicht erfolgen konnte.
³ Die FINMA macht den Schluss des Konkurs- oder Sanierungsverfahrens öffentlich bekannt.
⁴⁰ SR 281.1
Art. 59 Aktenaufbewahrung
¹ Die FINMA bestimmt, wie die Insolvenz- und Geschäftsakten nach Abschluss oder Einstellung des Konkurs- oder Sanierungsverfahrens aufbewahrt werden müssen.
² Die Insolvenzakten sowie die noch vorhandenen Geschäftsakten sind nach Ablauf von zehn Jahren nach Abschluss oder Einstellung des Konkurs- oder Sanierungsverfahrens auf Anordnung der FINMA zu vernichten.
³ Vorbehalten bleiben abweichende spezialgesetzliche Aufbewahrungsvorschriften für einzelne Aktenstücke.

7. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 60 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
¹ Die Bankenkonkursverordnung-FINMA vom 30. Juni 2005⁴¹ wird aufgehoben.
² ...⁴²
⁴¹ [ AS 2005 3539 , 2008 5613 Ziff. I 3, 2009 1769 ]
⁴² Die Änderung kann unter AS 2012 5573 konsultiert werden.
Art. 61 Übergangsbestimmung
Für Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtshängig sind, gelten die Vorschriften dieser Verordnung.
Art. 61 a ⁴³ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 9. März 2017
¹ Die Pflichten nach Artikel 12 Absatz 2bis BankV⁴⁴ i.V.m. Artikel 56 sind einzuhalten:
a. nach Ablauf von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Änderung, wenn es um den Abschluss oder die Änderung von Verträgen mit Banken und Wertpapierhäusern geht oder mit Gegenparteien, die als solche gelten würden, wenn sie ihren Sitz in der Schweiz hätten;
b. nach Ablauf von 18 Monaten nach Inkrafttreten dieser Änderung, wenn es um den Abschluss oder die Änderung von Verträgen mit anderen Gegen­parteien geht.
² Die FINMA kann einzelnen Instituten in begründeten Fällen längere Umsetzungsfristen gewähren.
⁴³ Eingefügt durch Ziff. I der V der FINMA vom 9. März 2017, in Kraft seit 1. April 2017 ( AS 2017 1675 ).
⁴⁴ SR 952.02
Art. 62 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. November 2012 in Kraft.
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