Verordnung über die universitären Medizinalberufe (811.11)
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Verordnung über die universitären Medizinalberufe

1 Verordnung über die universitären Medizinalberufe (MedBV)
811.11 Verordnung über die universitären Medizinalberufe (MedBV) (vom 28. Mai 2008)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf Art.
37 des Bundesgesetzes übe r die univer sitären Medi zinalberufe vom 23. Juni 2006 (MedBG)
3 , Art.
27 a der Arzneimittel verordnung vom 17. Oktober 2001 (VAM)
4 sowie §§
3 Abs. 2, 6 Abs. 2 und 3, 34, 45 und 61 Abs. 6 des Ge sundheitsgesetzes vom 2. April 2007 (GesG)
2 , beschliesst:
1. Teil: Geltungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung regelt: a. die Bewilligung von selbstständi g tätigen universit ären Medizinal personen im Sinne von §
10 GesG
2 (selbstständig tätige Personen), b. die Bewilligung von universitären und die Be schäftigung von nicht- universitären Medizinalpersonen, die Tätigkeiten gemäss §
3 GesG
2 vornehmen, durch selbstst ändig tätige Personen, c. die Berufsausübung von selb stständig tätigen Personen, d. die Institutionen des Gesundheitswesens.
2. Teil: Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt: Bewilligungspf lichtige Beru fstätigkeiten A. Selbstständige Tätigkeit
Bewilligungs
-
voraus
-
setzungen

§ 2.

Die Bewilligungsvoraussetzungen von selbstständig tätigen Personen richten sich nach Ar t. 15, 21, 34 und 36 MedBG
3 .
Befristung
der Bewilligung

§ 3.

Die Bewilligung wird jeweils für die Dauer von zehn Jahren erteilt, jedoch längstens bis zum Erreichen des 70. Altersjahres der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers. Danach wird sie jeweils für die Dauer von längstens drei Jahren erteilt.
2
811.11 Verordnung über die universitä ren Medizinalberufe (MedBV) B. Vertretung Mittel- und langfristige Abwesenheit

§ 4.

1 Bewilligungen für Vertre tungen im Sinne von §
8 GesG
2 werden für längstens sechs Monate erteilt. Sie können aus wichtigen Gründen verlängert werden.
2 Eine selbstständig tätige Person kann sich für Abwesenheiten von
2 bis 14 Wochen innerhalb von zwöl f Monaten durch eine ihr bereits als Assistenz bewilligte universitär e Medizinalperson vertreten lassen, sofern diese über die nach der Ve rordnung über die Krankenversiche
- rung vom 27. Juni 1995 (KVV)
5 erforderliche prak tische Weiterbildung verfügt.
3 Sind der selbstständig tätigen Pe rson mehrere universitäre Medi
- zinalpersonen zur Assistenz bewilligt , ist die fachliche Verantwortlich
- keit zu dokumentieren. C. Unselbstständige Tätigkeit Beschäftigung unselbstständig Tätiger

§ 5.

1 Unselbstständig Tätige sind Assistentinnen und Assistenten oder Praktikantinne n und Praktikanten.
2 Die Beschäftigung universitärer Medizinalpersonen ist bewilli
- gungspflichtig. Nicht-universitäre Medizinalpersone n dürfen bewilli
- gungsfrei beschäftigt werden.
3 Bewilligungen sind in jedem Einz elfall von der selbstständig täti
- gen Person bei der zuständige n Stelle zu beantragen.
4 Bewilligungen werden nur für den Standort erteilt, an dem die selbstständige Tätigkeit hauptsächli ch ausgeübt wird (Hauptstandort).
5 Bewilligungen können mit Einschränkungen fa chlicher, zeitlicher und räumlicher Art sowie mi t Auflagen verbunden werden. b. Assistenz

§ 6.

1 Universitäre Medizinalpersonen werden zur Assistenz bewil
- ligt, wenn sie die Bewilligungsvoraussetzungen nach Art.
15 und 36 Abs. 1 und 3 MedBG
3 erfüllen.
2 Nicht-universitäre Me dizinalpersonen dürfe n zur Assistenz be
- schäftigt werden, wenn sie über das für die selbstständige Tätigkeit erforderliche Diplom verfügen.
3 Einer selbstständig tätigen Pe rson werden bei einem Vollzeit
- pensum universitäre Me dizinalpersonen im Um fang von höchstens
200 Stellenprozenten zur Assistenz bewilligt.
4 Die unselbstständig täti gen universitären Me dizinalpersonen sind in den Notfalldienst einzubinden. a. Im Allgemeinen
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c. Praktikum

§ 7.

1 Personen, die sich zu einem universitären Medizinalberuf ausbilden lassen, dürfen als unselbstständig tätige Praktikantinnen oder Praktikanten beschäftigt werden, wenn sie a. an einer eidgenössischen oder ei ner gleichwertigen ausländischen Hochschule einen Bachelor abschluss erlangt haben, b. für den betreffenden Masterstud iengang immatrikuliert sind und c. seit der Immatrikulation für de n Masterstudiengang die gemäss gel tender Studienordnung erforderli che Anzahl Kreditpunkte geleis tet haben.
2 Die Beschäftigung einer Praktika ntin oder eines Praktikanten während längstens acht innerhalb v on zwölf Monaten is t ohne Bewilli gung zulässig.
6
3 Längerdauernde Praktika bedürfe n der Bewilligung der zuständi gen Stelle. Die Bewilligung wird für längstens ein Jahr erteilt. Sie kann aus wichtigen Gründen verlängert werden.
4 Praktikantinnen und Praktika nten von Ausbildungsgängen zu nicht-universitären Medizinalberuf en dürfen im Rahmen schulexter ner Praktika beschäftigt werden. Di e Gesundheitsdirektion regelt Ein zelheiten in Weisunge n an die Schulleitung.
d. Kurzfristige
Abwesenheit

§ 8.

1 Bei kurzfristiger Abwesenheit der selbstständig tätigen Per son von weniger als zwei Wochen darf der Betrieb im Namen und auf Rechnung sowie unter der fachlichen Verantwortung der selbstständig tätigen Person durch eine ihr zur Assistenz bewilligte universitäre Medizinalperson aufrecht erhalten werden.
2 Bei regelmässiger kurzfristiger Abwesenheit der selbstständig tätigen Person darf de r Betrieb im Namen und auf Rechnung sowie unter der fachlichen Verantwortung der selbstständig tätigen Person durch eine ihr zur Assistenz bewill igte universitäre Medizinalperson wie folgt aufrechterhalten werden: a. bei einer Arbeitswoche der selb stständig tätigen Person von vier oder fünf Tagen während eines Tages pro Woche, b. bei einer Arbeitswoche von sech s Tagen während zweier Tage pro Woche, c. bei einer Arbeitswoche von sieben Tagen während dreier Tage pro Woche.
e. Beaufsich
-
tigung

§ 9.

1 Die selbstständig tätige Person beaufsichtigt die Tätigkeit ihrer unselbstständig täti gen Medizinalpersonen.
2 Bei kurzfristiger Abwese nheit im Sinne von §
8 gewährleistet sie die Erreichbarkeit währ end ihre unselbstständi g tätigen Medizinal personen Tätigkeiten im Sinne von §
3 GesG
2 vornehmen.
4
811.11 Verordnung über die universitä ren Medizinalberufe (MedBV)
3 Praktikantinnen und Prakti kanten im Sinne von §
7 dürfen nur unter ständiger Aufsicht einer uni versitären Medizi nalperson Tätig
- keiten im Sinne von §
3 GesG
2 vornehmen.
2. Abschnitt: Berufsausübung Berufspflichten

§ 10.

Die Berufspflichten von selbst ständig tätigen Personen rich
- ten sich nach Art. 40 MedBG
3 und §
25 Abs. 3 GesG
2 . Bei Verletzung der Berufspflichten findet Art. 43 MedBG
3 Anwendung. Umgang mit Heilmitteln

§ 11.

Selbstständig tätige Personen sind berechtigt, die in ihrem Beruf notwendigen Heilmittel zu beziehen und anzuwenden. Ärztin
- nen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren sowie Ti erärztinnen und Tierär zte dürfen diese auch verschreiben. Meldepflicht

§ 12.

Die selbstständig tätige Person meldet der zuständigen Stelle schriftlich: a. Aufnahme, Verlegung und Aufgabe der Tätigkeit, b. Ausübung der Tätigkeit an mehr als einem Standort, c. Namenswechsel, d. Mutationen betreffend der zur As sistenz bewilligten universitären Medizinalpersonen. Bekannt machung

§ 13.

1 Bei Bekanntmachungen sind die selbstständig tätigen Per
- sonen namentlich zu nennen.
2 Akademische Titel sind so zu ve rwenden, wie si e verliehen wur
- den. Titel, die über di e akademische Qualifikation täuschen können, dürfen nur unter Nennung des Name ns oder des Ortes der verleihen
- den Hochschule oder des Herkun ftsstaates verwendet werden.
3 Die Verwendung von Fa chtiteln und die Be zeichnung als Spezia
- listin oder Spezialist sowie die Bezeichnung als Fach- oder Spezial
- praxis für eine bestimmte Fachrich tung setzen einen eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten ausl ändischen Weiterbi ldungstitel oder einen Weiterbildungstite l eines gesamtschweizerischen Berufsverbands voraus.
4 Hinweise auf besondere Fachkennt nisse setzen den Nachweis über
- durchschnittlicher theoretischer Kenntnisse und praktischer Fähigkei
- ten in diesem Fa chbereich voraus.
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Notfalldienst

§ 14.

1 Ist eine selbstständi g tätige universitäre Medizinalperson aus objektiven Gründen verh indert, Notfalldienst zu leisten, kann sie die zuständige Stelle auf Gesuch hin von der Pflicht zur Notfalldienst leistung nach Art.
40 lit.
3 und §
17 GesG
2 befreien. In diesen Fällen ist eine Ersatzabgabe von Fr.
5000 pro Jahr zu leisten. Bei einem Teilzeitpensum wird die Ersatzab gabe angemessen herabgesetzt.
2 Die Ersatzabgaben werden zur Organisation und Sicherstellung des Notfalldienstes verwendet und kön nen hierfür voll umfänglich den jeweiligen Berufsverb änden zugesprochen werden. Die Gesundheits direktion kann das Inkasso de n Berufsverbänden übertragen.
3 Die Gesundheitsdirektion re gelt die Einzelheiten.
Praxisgemein
-
schaften

§ 15.

1 Selbstständig tätige Personen können sich zu einer Kollek tiv- oder einfachen Gesellschaft zusammenschliessen oder sich als Komplementäre an einer Kommanditgesellschaft beteiligen.
2 Gegenüber der zuständigen Stelle is t jede selbststä ndig tätige Per son für ihr Verhalten selbst verantwortlich.
3. Abschnitt: Institutio nen des Gesundheitswesens
Öffentliche
Apotheken
und tierärztliche
Praxisbetriebe

§ 16.

1 Öffentliche Apotheken und ti erärztliche Praxisbetriebe nach §
35 lit. g und h GesG
2 können als juristische Person geführt wer den.
2 In öffentlichen Apotheken dürfe n neben unselbstständig tätigen auch fachlich eigenverantwortli che Apothekerinnen und Apotheker beschäftigt werden. In tierärztlic hen Praxisbetrieben dürfen neben unselbstständig tätigen auch fachlich eigenverantwortliche Tierärztin nen und Tierärzte beschäftigt werden.
3 Die Beschränkungen für Assist enzbewilligungen nach §
5 Abs. 4 und §
6 Abs. 3 finden keine Anwendung.
4 Die nach §
36 Abs.
1 lit. d GesG
2 bezeichnete Pe rson ist gegen über der zuständigen Stelle insbesondere verantwortlich für: a. die Erstellung eines Pflichtenhefts mit Zuständigkeiten aller selbst ständig tätigen Personen, b. die Führung eines Journals, aus dem hervorgeht, wer an welchem Tag für welche der zur Assistenz bewilligten, uni versitären Medi zinalpersonen fachlich verantwortlich ist, c. die Gewährleistung der Qualität der Leistungserbringung, d. die Meldung von Mitgliederwechsel n in der gesamtverantwortlichen Leitung,
6
811.11 Verordnung über die universitä ren Medizinalberufe (MedBV) e. die Meldung von Neueröffnung, Verlegung und Schliessung von Standorten, f. die Meldung des Namens wechsels der öffentli chen Apotheke bzw. des tierärztlichen Praxisbetriebs.
5 Betriebsbewilligungen werden jeweils befr istet auf zehn Jahre erteilt und werden erneuert, wenn die Voraussetzungen fortbestehen. Ambulante ärztliche Institutionen

§ 17.

1 Betriebsbewillig ungen gemäss §
35 Abs. 2 lit. e GesG
2
wer
- den erteilt, wenn: a. in der Institution Ärztinnen und Ärzte in einem Netzwerk mit Angehörigen weiterer Medizinalberufe Patientinnen und Patien
- ten im Rahmen besonderer Vere inbarungen mit einer oder meh
- reren Krankenversicherungen inte rdisziplinär ambulant behan
- deln (interdisziplinäre Versorgungsnetzwerke), b. Institutionen medizinische Dien stleistungen ausschliesslich für an
- dere Leistungserbringer im diag nostischen oder Behandlungsbereich anbieten, namentlich im Bereich der Anästhesie, der diagnostischen Radiologie oder der Pathologie.
2

§ 16 Abs. 1, 3, 4 lit. c–f sowie 5 gelten sinngemäss.

3. Teil: Besondere Bestimmungen
1. Abschnitt: Ärztinnen und Ärzte Tätigkeits bereich

§ 18.

Bewilligungen der zuständigen Stelle berechtigen zur ärzt
- lichen Tätigkeit an Menschen im Umfang von §
3 Abs. 1 lit. a und c–e GesG
2 . Tätigkeit in Institutionen des Gesund heitswesens

§ 19.

1 Spitäler, Altersheime, Alters- und Pflegeheime, Pflegeheime und Polikliniken dürfen ohne Bewilligung nach §
6 GesG
2 beschäftigen: a. Ärztinnen und Ärzte mit eidgenö ssischem oder eidgenössisch aner
- kanntem ausländischem Diplom, b. Studierende der Humanmedizin mit eidgenössischem oder eidge
- nössisch anerkanntem ausländischem Abschluss.
2 Die Beschäftigung anderer Ärzt innen und Ärzte sowie anderer Studierender der Hu manmedizin ist bewilligungspflichtig. Die Bewilli
- gung wird befristet und in der Regel nur dann erteilt, wenn sich keine geeignete Person gemäss Abs. 1 um die Stelle bewirbt oder wenn ein Personalaustausch zu Ausbildungszwecken erfolgt.
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2. Abschnitt: Zahnärztinnen und Zahnärzte
Tätigkeits
-
bereich

§ 20.

Bewilligungen der zuständigen Stelle berechtigen zur zahn medizinischen Tätigkeit zugunsten des Kausystems, unter Berücksich tigung der Beziehungen zu Allg emeinerkrankungen und zur Gesund heit des Gesa mtorganismus.
Tätigkeit
in Kliniken
der zahnmedizi
-
nischen Fakultät

§ 21.

1 Die Kliniken der zahnmedizin ischen Fakultät der Univer sität Zürich dürfen ohn e Bewilligung nach §
6 GesG
2 beschäftigen: a. Zahnärztinnen und Zahnärzte mi t eidgenössischem oder eidgenös sisch anerkanntem ausländischem Diplom, b. Studierende der Zahnmedizin mi t eidgenössischem oder eidgenös sisch anerkanntem ausländischem Abschluss.
2 Die Beschäftigung anderer Zahnä rztinnen und Zahnärzte sowie anderer Studierende r der Zahnmedizin ist be willigungspflichtig. Die Bewilligung wird befris tet und in der Regel nur dann erteilt, wenn sich keine geeignete Person gemäss Abs.
1 um die Stelle bewirbt oder wenn ein Personalaustausch zu Ausbildungszwecken erfolgt.
3. Abschnitt: Chiropraktorinnen und Chiropraktoren
Tätigkeits
-
bereich

§ 22.

Bewilligungen der zuständigen Stelle berechtigen zu diag nostischen und therapeutischen Verr ichtungen im berufsspezifischen Bereich des Bewegungsa pparates, unter Berück sichtigung der Inter aktionen zwischen Bewegungsappa rat und Gesamtorganismus einer seits und der Möglichkeiten und Gren zen der Chiroprak tik anderseits.
Tätigkeit
in Institutionen
des Gesund
-
heitswesens

§ 23.

Für die Beschäftigung von Chiropraktorinnen und Chiro praktoren in Spitälern, Altersheime n, Alters- und Pflegeheimen, Pflege heimen und Polikliniken gilt §
19 sinngemäss.
4. Abschnitt: Apothekerinnen und Apotheker
Tätigkeits
-
bereich

§ 24.

10
1 Bewilligungen der zuständigen Stelle berechtigen Heil mittel in Verkehr zu bringen.
2 Apothekerinnen und Apotheker dürfen in öffentlichen Apothe ken Aufgaben zur Förderung und Erhaltung der Gesundheit sowie zur Verhütung von Krankheiten überne hmen, sofern sie aufgrund ihrer Wissenschaften auszuführen.
8
811.11 Verordnung über die universitä ren Medizinalberufe (MedBV)
3 Sie sind im Rahmen ihrer Beru fsausübung zur Anwendung von verschreibungspflichtigen und nich t verschreibungspflichtigen Arznei
- mitteln berechtigt. Mit Bewilligung der Gesundheitsdirektion sind sie befugt, ohne ärztliche Verschreibun g folgende Impfungen mit Totimpf
- stoffen vorzunehmen: a. Impfung gegen Grippe, b. Impfung gegen Frühsommer-Me ningoenzephalitis (FSME), c. Impfung gegen Hepatitis A und B, d. Impfung gegen Diphtherie, Teta nus, Pertussis und Poliomyelitis, e.
8 Impfung gegen Covid-19, f. Impfung gegen Gürtelrose (Herpes Zoster), bei Personen ab 65 Jah
- ren.
4 Impfungen durch Apothekerinnen und Apotheker sind unzulässig bei a. Kontraindikation, b. Schwangerschaft, ausser bei Impfungen aufgrund ärztlicher Ver
- schreibung, c. Immunschwäche, d. Autoimmunkrankheit, e. Personen unter 16 Jahren.
5 Die Bewilligung nach Abs.
3 Satz 2 wird Apothekerinnen und Apothekern erteilt, die über eine genügende fachliche Aus- oder Wei
- terbildung verfügen.
6 Apothekerinnen und Apotheker können für das Aufziehen und die Injektion des Impfstoffs Pe rsonen mit Berufen aus dem Gesund
- heitswesen mit entsprechender Aus- oder Weiterbildung beiziehen. Die beigezogenen Personen handeln unter Aufsicht und in Verantwortung der Apothekerin oder des Apothekers. Tätigkeit in Institutionen des Gesund heitswesens

§ 25.

Für die Beschäftigung von Apothekerinnen und Apothekern in Spitälern, Altersheimen, Alte rs- und Pflegeheim en, Pflegeheimen und Polikliniken gilt §
19 sinngemäss.
5. Abschnitt: Tierärztinnen und Tierärzte Tätigkeits bereich

§ 26.

Bewilligungen der zuständigen Stelle berechtigen zur tier
- ärztlichen Tätigkeit im Umfang von §
3 Abs. 1 lit. a und c–e GesG
2
.
9 Verordnung über die universitären Medizinalberufe (MedBV)
811.11
Tätigkeit
in Kliniken
der Vetsuisse-
Fakultät

§ 27.

1 Die Kliniken der Vetsuisse- Fakultät am Standort Zürich dürfen ohne Bewilligung nach §
6 GesG
2 beschäftigen: a. Tierärztinnen und Tierärzte mi t eidgenössischem oder eidgenös sisch anerkanntem ausländischem Diplom, b. Studierende der Vete rinärmedizin mit eidg enössischem oder eid genössisch anerkanntem au sländischem Abschluss.
2 Die Beschäftigung anderer Tier ärztinnen und Tierärzte sowie an derer Studierender der Veterinärmediz in ist bewilligungspflichtig. Die Bewilligung wird befris tet und in der Regel nur dann erteilt, wenn sich keine geeignete Person gemäss Abs.
1 um die Stelle bewirbt oder wenn ein Personalaustausch zu Ausbildungszwecken erfolgt.
4. Teil: Schlussbestimmungen
Vollzug

§ 28.

Vorbehältlich abweichender Zuständigkeitsregelungen sind folgende Stellen für den Vollzug der Gesundheitsgesetzgebung zustän dig: a. der Kantonsärztliche Dienst gegen über Ärztinnen und Ärzten sowie gegenüber Chiropraktori nnen und Chiropraktoren, b. der Kantonszahnärztliche Dien st gegenüber Zahnärztinnen und Zahnärzten, c. die Kantonale Heilmittelkontro lle gegenüber Apothekerinnen und Apothekern, d. das Veterinäramt gegenüber Tierärztinnen und Tierärzten.
Gebühren

§ 29.

1 Für die Erteilung von Beru fsausübungs- und Betriebs bewilligungen sowie fü r Bescheinigun gen werden folgende Gebühren erhoben: a. Fr. 1000 für erstmalige Bewilligung en der selbstständigen Tätigkeit und Fr. 250 für deren Erneuerungen, b. Fr. 80 für Bewilligungen für Ve rtretungen und für deren Verlänge rungen, c. Fr. 400 für unbefristete Assistenzbewilligungen, d. Fr. 200 für befristete Assistenzbewilligungen sowie für Praktikums bewilligungen und Fr. 80 für deren Verlängerungen, e. Fr. 1000 bis 10 000 fü r erstmalige Betriebsbe willigungen und Fr. 250 bis 2500 für deren Erneuerungen, f. Fr. 100 bis 300 fü r Bescheinigungen.
2 Innerhalb eines Gebührenrahmen s wird die Gebühr nach Auf wand und nach der Bedeutung der Sache bestimmt.
10
811.11 Verordnung über die universitä ren Medizinalberufe (MedBV) Straf bestimmungen

§ 30.

1 Mit Busse bis Fr. 10 000 wird bestraft, wer vorsätzlich: a. sich durch eine zur Assistenz bewilligte univers itäre Medizinal
- person vertreten lässt, ohne dass diese über die erforderliche prak
- tische Weiterbildung verfügt, b. gegen Einschränkungen und Auflagen nach §
5 Abs. 5 verstösst, c. Praktikantinnen und Praktikanten beschäftigt, ohne dass diese die Voraussetzungen nach §
7 erfüllen.
2 Wer fahrlässig handel t, wird mit Busse bis Fr. 5000 bestraft.
3 Versuch, Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar.
4 In besonders leichten Fällen kann auf Bestrafung verzichtet wer
- den. Übergangs bestimmungen

§ 31.

1 Für Personen, die bei Inkra fttreten dieser Verordnung be
- reits unselbstständig tätig sind und deren Tätigkeit neu bewilligungs
- pflichtig wird, ist innert eines Jahr es nach Inkrafttret en dieser Verord
- nung eine Bewilligung bei der zuständigen Stelle einzuholen.
2 Bis zur vollständigen Ablösung der altrechtlichen Studiengänge dürfen weiterhin auch Studierende in universitären Medizinalberufen mit eidgenössischem oder eidgenös sisch anerkanntem Abschluss nach Absolvieren des zweite n klinischen Studienjahrs nach altem Curri
- culum für ein Praktikum nach §
7 beschäftigt werden.
3 Wer bei Inkrafttreten dieser Ve rordnung Inhaberi n oder Inhaber eines Apothekerassistentendiploms nach alter Studienordnung ist oder wer vor Inkrafttreten dieser Vero rdnung zur Assistenz nach bisheri
- gem Recht bewilligt worden ist, wi rd auf entspreche ndes Gesuch wei
- terhin zur Assistenz bewilligt.
4 Bekanntmachungen sind innert ei nes Jahres seit Inkrafttreten dieser Verordnung anzupassen.
11 Verordnung über die universitären Medizinalberufe (MedBV)
811.11
Inkrafttreten

§ 32.

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.
1 OS 63, 248 ; Begründung siehe ABl 2008, 797 .
2 LS 810.1 .
3 SR 811.11 .
4 SR 812.212.21 .
5 SR 832.102 .
6 Fassung gemäss RRB vom 27. Mai 2015 ( OS 70, 305 ; ABl 2015-06-05 ). In Kraft seit 1. September 2015 ( ABl 2015-09-18 ).
7 Fassung gemäss RRB vom 29. April 2020 ( OS 75, 310 ; ABl 2020-05-08 ). In Kraft seit 1. Juli 2020.
8 Eingefügt durch RRB vom 3. Februar 2021 ( OS 76, 30 ; ABl 2021-02-12 ). In Kraft seit 17. Februar 2021.
9 Eingefügt durch RRB vom 27. Oktober 2021 ( OS 76, 439 ; ABl 2021-10-29 ). In Kraft seit 5. November 2021.
10 Fassung gemäss RRB vom 23. November 2022 ( OS 78, 55 ; ABl 2022-12-02 ). In Kraft seit 1. Februar 2023.
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