Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung
1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer
Art. 1 Berufsbild
Art. 2 Dauer und Beginn
2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen
Art. 3 Grundsätze
Art. 4 Handlungskompetenzen
3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
Art. 5
4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache
Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten
Art. 7 Berufsfachschule
Unterricht | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr | Total |
| ||||
| 80 | 60 | 60 | 200 |
| 80 | 60 | 40 | 180 |
| 40 | 80 | 100 | 220 |
Total Berufskenntnisse | 200 | 200 | 200 | 600 |
| 120 | 120 | 120 | 360 |
| 40 | 40 | 40 | 120 |
Total Lektionen | 360 | 360 | 360 | 1080 |
Art. 8 Überbetriebliche Kurse
Lehrjahr | Kurse | Handlungskompetenzen | Dauer |
1. | Kurs 1 | Medizinprodukte kontrollieren, pflegen und zusammensetzen Medizinprodukte unter Berücksichtigung von Sicherheitsvorschriften und Materialeffizienz zusammenstellen, verpacken und beschriften Massnahmen und Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes sicherstellen Massnahmen und Vorschriften des Umweltschutzes umsetzen | 4 Tage |
1. | Kurs 2 | Geräte für die Reinigung und Desinfektion bereitstellen sowie Routinetests durchführen Medizinprodukte für die Reinigung und Desinfektion triagieren und vorbereiten Charge zusammenstellen und Medizinprodukte maschinell reinigen und desinfizieren Medizinprodukte von Hand reinigen und desinfizieren | 2 Tage |
2. | Kurs 3 | Geräte für den Sterilisationsprozess mittels Sattdampf bereitstellen, Tests durchführen und dokumentieren Geräte für den Sterilisationsprozess mit Niedertemperaturverfahren bereitstellen, Funktionsprüfung durchführen und dokumentieren | 4 Tage |
3. | Kurs 4 | Geräte für die Reinigung und Desinfektion bereitstellen sowie Routinetests durchführen Medizinprodukte für die Reinigung und Desinfektion triagieren und vorbereiten Charge zusammenstellen und Medizinprodukte maschinell reinigen und desinfizieren Medizinprodukte von Hand reinigen und desinfizieren Prozesskontrolle durchführen und die Charge freigeben Geräte für den Sterilisationsprozess mittels Sattdampf bereitstellen, Tests durchführen und dokumentieren Geräte für den Sterilisationsprozess mit Niedertemperaturverfahren bereitstellen, Funktionsprüfung durchführen und dokumentieren Massnahmen und Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes sicherstellen Massnahmen und Vorschriften des Umweltschutzes umsetzen periodische Tests der Geräte durchführen Notfälle und belastende Situationen bewältigen | 3 Tage |
5. Abschnitt: Bildungsplan
Art. 9
6. Abschnitt: Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
Art. 11 Höchstzahl der Lernenden
7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentation
Art. 12 Lerndokumentation
Art. 13 Bildungsbericht
Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule
8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren
Art. 15 Zulassung
Art. 16 Gegenstand
Art. 17 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
Position | Handlungskompetenzbereiche | Gewichtung |
1 | Bewirtschaften von Medizinprodukten und Organisieren der Arbeiten des Aufbereitungsprozesses; Sicherstellen der Qualität und der Einhaltung der im Recht und in technischen Normen festgelegten Anforderungen | 25 % |
2 | Reinigen und Desinfizieren von Medizinprodukten; Sicherstellen der Qualität und der Einhaltung der im Recht und in technischen Normen festgelegten Anforderungen | 25 % |
3 | Zusammenstellen und Verpacken von Medizinprodukten; Sicherstellen der Qualität und der Einhaltung der im Recht und in technischen Normen festgelegten Anforderungen | 25 % |
4 | Sterilisieren von Medizinprodukten; Sicherstellen der Qualität und der Einhaltung im Recht und in technischen Normen festgelegten Anforderungen | 25 % |
Position | Handlungskompetenzbereiche | Prüfungsform und Dauer | Gewichtung | |
schriftlich | mündlich | |||
1 | Reinigen und Desinfizieren von Medizinprodukten; Zusammenstellen und Verpacken von Medizinprodukten; Sterilisieren von Medizinprodukten | 150 Min. | 60 % | |
2 | Bewirtschaften von Medizinprodukten und Organisieren der Arbeit des Aufbereitungsprozesses; Sicherstellen der Qualität und der Einhaltung der im Recht und in technischen Normen festgelegten Anforderungen | 30 Min. | 40 % |