Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung (412.101.220.16)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung

Carrosseriespenglerin / Carrosseriespengler mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom 15. Mai 2017 (Stand am 1. Januar 2018)
45306
Carrosseriespenglerin EFZ / Carrosseriespengler EFZ
Carrossière-tôlière CFC / Carrossier-tôlier CFC
Carrozziera lattoniera AFC / Carrozziere lattoniere AFC
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
gestützt auf Artikel 19 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002¹, auf Artikel 12 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003² (BBV) und auf Artikel 4 Absatz 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung vom 28. September 2007³ (ArGV 5),
verordnet: ⁴
¹ SR 412.10 ² SR 412.101 ³ SR 822.115 ⁴ Fassung gemäss Ziff. I 9 der V des SBFI vom 24. Nov. 2017 über die Änderung von Bildungsverordnungen betreffend das Verbot gefährlicher Arbeiten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7331 ).

1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer

Art. 1 Berufsbild
Carrosseriespenglerinnen und Carrosseriespengler auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
a. Sie beurteilen pflichtbewusst die Unfallfahrzeuge durch Sichtprüfungen oder Messungen und demontieren die Fahrzeugteile, welche die Reparaturarbeiten behindern würden.
b. Sie montieren die ausgebauten Bestandteile, wozu auch Scheiben, Beleuchtungs- und Signalsysteme gehören, schliessen andere Sicherheits- und Komfortelemente an und führen mit Diagnosegeräten Funktionskontrollen durch.
c. Sie bringen mit Zug- und Drücktechniken deformierte Carrosserieteile in die ursprüngliche Form.
d. Sie bauen selbstständig nicht reparierbare Teile aus, ersetzen sie durch neue Teile oder Recycling-Teile und passen diese an. Von Korrosion angegriffene Stellen schneiden sie aus und schweissen Ersatzstücke ein; dabei wenden sie die entsprechenden Reparatur- und Bearbeitungstechniken für die verschiedenen Werkstoffe an.
Art. 2 Dauer und Beginn
¹ Die berufliche Grundbildung dauert vier Jahre.
² Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Grundsätze
¹ Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
² Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.
³ Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4 Handlungskompetenzen
Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
a. Beurteilen von Fahrzeugschäden: 1. Auftragsablauf und Vorgaben der Betriebsorganisation umsetzen,
2. Carrosserien beurteilen und vermessen,
3. Fahrwerks- und Lenkgeometrieschäden beurteilen;
b. Durchführen von Demontage-, Montage- und Abschlussarbeiten: 1. Fahrzeugkomponenten demontieren, montieren und prüfen,
2. elektrische Systeme prüfen und reparieren,
3. an Sicherheits- und Komfortsystemen einfache Arbeiten ausführen,
4. Schlusskontrolle durchführen;
c. Ausführen von Formgebungsarbeiten: 1. einfache Neuteile herstellen,
2. Carrosserieteile ausbeulen,
3. Korrosionsschutz auftragen und untergeordnete Teile lackieren;
d. Rückformen, Trennen und Fügen von Carrosserieteilen: 1. Carrosserieteile demontieren, einpassen und montieren,
2. Carrosserieteile rückformen und austrennen,
3. Fügetechniken anwenden,
4. Fahrzeug-Verglasungen reparieren und ersetzen.

3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 5 ⁵
¹ Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
² Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
³ Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.
⁴ In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 Absatz 4 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
⁵ Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
⁵ Fassung gemäss Ziff. II 9 der V des SBFI vom 24. Nov. 2017 über die Änderung von Bildungsverordnungen betreffend das Verbot gefährlicher Arbeiten, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7331 ).

4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache

Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten
Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt vier Tage pro Woche.
Art. 7 Berufsfachschule
¹ Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1440 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:

Unterricht

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

4. Lehrjahr

Total

a. Berufskenntnisse

– Beurteilen von Fahrzeugschäden, Durchführen von Demontage, Montage und Abschlussarbeiten

100

120

100

100

420

– Ausführen von Formgebungsarbeiten, Rückformen, Trennen und Fügen von Carrosserieteilen

100

80

100

100

380

Total Berufskenntnisse

200

200

200

200

800

b. Allgemeinbildung

120

120

120

120

480

c. Sport

40

40

40

40

160

Total Lektionen

360

360

360

360

1440

² Geringfügige Abweichungen von der vorgegebenen Anzahl Lektionen pro Lehrjahr innerhalb eines Handlungskompetenzbereichs sind in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.
³ Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 27. April 2006⁶ über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
⁴ Unterrichtssprache ist in der Regel die Landessprache des Schulortes. Die Kantone können neben der Landessprache des Schulortes andere Unterrichtssprachen zulassen.
⁵ Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
⁶ SR 412.101.241
Art. 8 Überbetriebliche Kurse
¹ Die überbetrieblichen Kurse umfassen 56 Tage zu 8 Stunden.
² Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 4 Kurse aufgeteilt:

Lehrjahr

Kurse

Handlungskompetenzbereich/Handlungskompetenz

Dauer

1

Kurs 1

Beurteilen von Fahrzeugschäden

  2 Tage

Durchführen von Demontage-, Montage- und Abschlussarbeiten

  1,5 Tage

Ausführen von Formgebungsarbeiten

  8,5 Tage

Rückformen, Trennen und Fügen von Carrosserieteilen

  4 Tage

Total 16Tage

2

Kurs 2

Ausführen von Formgebungsarbeiten

10 Tage

Rückformen, Trennen und Fügen von Carrosserieteilen

  6 Tage

Total 16Tage

3

Kurs 3

Beurteilen von Fahrzeugschäden

  0,5 Tage

Durchführen von Demontage-, Montage- und Abschlussarbeiten

  5 Tage

Ausführen von Formgebungsarbeiten

  7,5 Tage

Rückformen, Trennen und Fügen von Carrosserieteilen

  3 Tage

Total 16Tage

4

Kurs 4

Beurteilen von Fahrzeugschäden

  2,5 Tage

Durchführen von Demontage-, Montage- und Abschlussarbeiten

  2 Tage

Ausführen von Formgebungsarbeiten

  1 Tag

Rückformen, Trennen und Fügen von Carrosserieteilen

  2,5 Tage

Total   8Tage
³ Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.

5. Abschnitt: Bildungsplan

Art. 9
¹ Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan vor, der von der zuständigen Organisation der Arbeitswelt erlassen und vom SBFI genehmigt ist.
² Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
a. Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus: 1. dem Berufsbild;
2. der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen;
3. dem Anforderungsniveau des Berufes.
b. Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus und bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
c.⁷
³ Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Förderung der Qualität der beruflichen Grundbildung mit Angabe der Bezugsquelle.
⁷ Aufgehoben durch Ziff. V 1 der V des SBFI vom 24. Nov. 2017 über die Änderung von Bildungsverordnungen betreffend das Verbot gefährlicher Arbeiten, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7331 ).

6. Abschnitt: Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb

Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
a. Carrosseriespenglerin EFZ oder Carrosseriespengler EFZ mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
b. Carrossierin Spenglerei EFZ oder Carrossier Spenglerei EFZ mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
c. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Carrosseriespenglerin EFZ und des Carrosseriespenglers EFZ und mit mindestens vier Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
d. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung.
Art. 11 Höchstzahl der Lernenden
¹ Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 100 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
² Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
³ Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
⁴ In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruf­lichen Grundbildung eintritt.
⁵ In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentation

Art. 12 Lerndokumentation
¹ Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lern­dokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
² Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner kontrolliert und unterzeichnet die Lerndokumentation mindestens einmal pro Semester. Sie oder er bespricht sie mindestens einmal pro Semester mit der lernenden Person.
Art. 13 Bildungsbericht
¹ Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
² Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und Massnahmen schriftlich fest.
³ Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
⁴ Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule
Die Berufsfachschulen dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellen ihnen am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
Art. 15 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen
¹ Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Lernenden in Form eines Kompetenznachweises für jeden überbetrieblichen Kurs.
² Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote.

8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 16 Zulassung
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:
a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
b. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
c. ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und: 1. die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,
2. von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre im Bereich der Carrosseriespenglerin EFZ oder des Carrosseriespenglers EFZ erworben hat, und
3. glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsverfahren gewachsen zu sein.
Art. 17 Gegenstand
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben worden sind.
Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
¹ Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:
a. Praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 20 Stunden. Dafür gilt Folgendes: 1. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft.
2. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen.
3. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.
4. Der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position

Handlungskompetenzbereiche

Gewichtung

1

Beurteilen von Fahrzeugschäden

10 %

2

Durchführen von Demontage-, Montage- und Abschlussarbeiten

30 %

3

Ausführen von Formgebungsarbeiten

20 %

4

Rückformen, Trennen und Fügen von Carrosserieteilen

40 %

b. Berufskenntnisse, im Umfang von 4 Stunden. Dafür gilt Folgendes: 1. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft.
2. Der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche und Prüfungsformen mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position

Handlungskompetenzbereich

Prüfungsform/Dauer

Gewichtung

schriftlich

mündlich

1

Beurteilen von Fahrzeugschäden

40 Min.

20 %

2

Durchführen von Demontage-, Montage‑ und Abschlussarbeiten

50 Min.

20 %

3

Ausführen von Formgebungsarbeiten

70 Min.

20 %

4

Rückformen, Trennen und Fügen von Carrosserieteilen

40 Min.

20 %

5

Handlungskompetenzbereiche 1–4 vernetzen (Fachgespräch)

40 Min.

20 %

c. Allgemeinbildung. Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 27. April 2006⁸ über die Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
² In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.
⁸ SR 412.101.241
Art. 19 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
¹ Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
a. der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und
b. die Gesamtnote mindestens 4 beträgt.
² Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote.
³ Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der Noten für:
a. den Unterricht in den Berufskenntnissen;
b. die überbetrieblichen Kurse.
⁴ Die Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der acht Semesterzeugnisnoten.
⁵ Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der vier benoteten Kompetenznachweise.
⁶ Für die Berechnung der Gesamtnote werden die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
a. praktische Arbeit: 40 Prozent;
b. Berufskenntnisse: 20 Prozent;
c. Allgemeinbildung: 20 Prozent;
d. Erfahrungsnote: 20 Prozent.
Art. 20 Wiederholungen
¹ Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.
² Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
³ Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufskenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
⁴ Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch von überbetrieblichen Kursen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Werden die letzten zwei bewerteten überbetrieblichen Kurse wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
Art. 21 Qualifikationen ausserhalb eines geregelten Bildungsganges (Spezialfall)
¹ Hat eine kandidierende Person die erforderlichen Handlungskompetenzen ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.
² Für die Berechnung der Gesamtnote werden in diesem Fall die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
a. praktische Arbeit: 50 Prozent;
b. Berufskenntnisse: 30 Prozent;
c. Allgemeinbildung: 20 Prozent.

9. Abschnitt: Ausweise und Titel

Art. 2 2
¹ Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ).
² Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Carrosseriespenglerin EFZ» oder «Carrosseriespengler EFZ» zu führen.
³ Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:
a. die Gesamtnote;
b. die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 21 Absatz 1, die Erfahrungsnote.

10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation

Art. 23 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Carrosseriespenglerin EFZ und Carrosseriespengler EFZ
¹ Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Carrosseriespenglerin EFZ und Carrosseriespengler EFZ setzt sich zusammen aus:
a. vier bis sieben Vertreterinnen oder Vertretern des Schweizerischen Carrosserieverbandes VSCI;
b. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Fédération des Carrossiers Romands FCR;
c. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Fachlehrerschaft;
d. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Arbeitnehmerschaft;
e. je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.
² Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.
³ Die Kommission konstituiert sich selbst.
⁴ Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Sie überprüft die Bildungsverordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung.
b. Sie ersucht die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI Änderungen der Verordnung zu beantragen, sofern die beobachteten Entwicklungen eine Änderung der Verordnung erfordern.
c. Sie stellt der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans, sofern die beobachteten Entwicklungen eine Anpassung des Bildungsplans erfordern.
d. Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten für die Validierung von Bildungsleistungen.
e. Sie nimmt Stellung zu Instrumenten zur Förderung der Qualität der beruf­lichen Grundbildung, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen über die Qualifikationsverfahren.
Art. 24 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse
¹ Träger für die überbetrieblichen Kurse sind:
a. der Schweizerische Carrosserieverband VSCI;
b. die Fédération des Carrossiers Romands FCR.
² Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwirkung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieb­lichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist.
³ Die Kantone regeln mit der Trägerschaft die Organisation und Durchführung der überbetrieblichen Kurse.
⁴ Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 25 Aufhebung anderer Erlasse und Widerruf von Genehmigungen
¹ Die Verordnung des SBFI vom 31. März 2005⁹ über die berufliche Grundbildung Carrossierin Spenglerei / Carrossier Spenglerei mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) wird aufgehoben.
² Die Genehmigung des Bildungsplans Carrossierin Spenglerei / Carrossier Spenglerei mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom 31. März 2005 wird widerrufen.
⁹ [ AS 2005 3351 ]
Art. 26 Übergangsbestimmungen
¹ Lernende, die ihre Bildung als Carrossierin Spenglerei oder Carrossier Spenglerei vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2023.
² Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Carrossierin Spenglerei oder Carrossier Spenglerei bis zum 31. Dezember 2023 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden sie nach neuem Recht beurteilt.
³ Die Bestimmungen über Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel (Art. 16–22) kommen erstmalig ab dem 1. Januar 2022 zur Anwendung.
Art. 27 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
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