Kantonale Signalisationsverordnung (741.2)
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Kantonale Signalisationsverordnung

1 Kantonale Signalisationsverordnung (KSigV)
741.2 Kantonale Signalisatio nsverordnung (KSigV)
9 (vom 21. November 2001)
1 Der Regierungsrat beschliesst: I. Verkehrsanordnungen
Behörden

§ 1.

Der Vollzug des Sign alisationsrechts de s Bundes obliegt der Kantonspolizei
9 , soweit Bestimmungen des Bundes oder dieser Ver ordnung nichts anderes vorsehen.
b. Verkehrs
-
technische
Kommission

§ 2.

1 Der Regierungsrat wählt eine Verkehrstechnische Kommis sion, die aus fünf Mitgliedern best eht. Die Kommission setzt sich aus zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Gemeindepräsidentenverbandes sowie aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter de r Verkehrspolizei, der Statthalterkonferenz und der Be ratungsstelle fü r Unfallverhütung (bfu) zusammen.
2 Die Verkehrstechnische Kommissi on nimmt zu Anträgen der Ge meinden im Sinne von §
4 Abs. 2 Satz 3 Stellung. Sie kann von der Sicherheitsdirektion
7 für Stellungnahmen zu weiteren Sachfragen bei gezogen werden.
Begriff

§ 3.

Als Verkehrsanordnungen im Sinne dieser Verordnung gelten Signale, Lichtsignale, Markieru ngen und Verkehrsbeschränkungen.
Zuständigkeit

§ 4.

1 Dauernde Verkehrsanordnungen auf Autobahnen und Auto strassen sowie auf den übrigen Staa tsstrassen verfüg t die Kantonspoli zei
9 , soweit Bestimmungen des Bunde s oder dieser Verordnung nichts anderes vorsehen.
2 Dauernde Verkehrsanordnungen auf Gemeindestrassen verfügt die Kantonspolizei
9 auf Antrag der zuständigen Gemeindebehörde. Sind weitere Gemeinden davon betroffen, ist deren Stellungnahme einzu holen. Ein Antrag darf nur nach Anhörung der Verkehrstechnischen Kommission abgelehnt werden.
3 Halteverbote vor Schulgebäuden und -anlagen auf Staats- und Ge meindestrassen verfügt die Gemeinde. Sie holt vorgängig eine verkehrs technische Stellungnahme der Kantonspolizei ein.
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b. Vorüber
-
gehende
Verkehrs
-
anordnungen

§ 5.

1 Vorübergehende Verkehrsanord nungen für Autobahnen und Autostrassen verfügt die Kantonspolizei
9 . Vorbehalten bleibt die Zu ständigkeit der Baudirekti on gemäss SMOG-Verordnung
4 .
8
a. Sicherheits-
direktion
7
a. Dauernde
Verkehrs-
anordnungen
2
741.2 Kantonale Signalisationsverordnung (KSigV)
2 Auf den übrigen Staatsstrassen sind für vorübergehende Anord
- nungen zuständig: a. das Tiefbauamt
9 , soweit die Anordnung we gen Strassenbauarbeiten erforderlich ist, b. die Kantonspolizei
9 in den übrigen Fällen.
3 Auf Gemeindestrassen sind für solche Anordnungen die Gemeinde
- behörden zuständig.
4 Vorübergehende Verkehrsanordn ungen mit Auswirkungen auf übergeordnete Strassen verfügt diejen ige Behörde, die für diese zustän
- dig ist.
5 Für die Anordnung von Versuchen mit Verkehrsmassnahmen im Sinne von Art. 107 Abs. 2 bis SSV
6 ist für alle Strassen die Kantonspolizei
9 zuständig. c. Dringliche Massnahmen

§ 6.

1 In besonderen Fällen, nament lich zur sofortigen Behebung von unvorhergesehen eing etretenen Gefahren für den Strassenverkehr, können die Polizei oder di e Strassenunterhaltsorga ne die erforderlichen Massnahmen ergreifen, insbesond ere den Verkehr vorübergehend be
- schränken oder umleiten.
2 Sollen solche Anordnungen länger als acht Tage gelten, müssen sie von der nach §
5 zuständigen Behörde genehmigt werden. Veröffent lichung

§ 7.

1 Soweit Verkehrsanordnungen na ch den Bestimmungen des Bundes zu veröffentlichen sind, erfo lgt die Publikation bei Autobahnen und Autostrassen im kantonalen Amts blatt, bei den übrigen Staatsstras
- sen im kantonalen Amtsblatt und im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde, bei Gemeindestrassen im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde.
2 Vorübergehende Verkehrsanordnun gen werden in gleicher Weise veröffentlicht, wenn sie länger als
60 Tage gelten sollen; dabei ist die voraussichtliche Dauer anzugeben.
3 Halteverbote nach §
4 Abs. 3 sind zusätzlich der Kantonspolizei mitzuteilen.
11 Kosten der Ver öffentlichung

§ 8.

1 Die Kosten der Veröffentlich ung trägt bei Gemeindestras
- sen die Gemeinde, bei den übrigen Strassen die anordnende Behörde.
2 Die Kosten können demjenigen auferlegt werden, der die überwie
- gende Ursache für die Verk ehrsanordnung gesetzt hat. Zeitpunkt der Signalisation

§ 9.

1 Verkehrsanordnungen, die der Veröffentlichung bedürfen, werden erst signalisiert, wenn sie rechtskräftig geworden sind.
3 Kantonale Signalisationsverordnung (KSigV)
741.2
2 Ohne Veröffentlichung dürfen di e verfügten Signale, Lichtsignale und Markierungen ausnahmsweise und während höchstens 60 Tagen angebracht werden, sofern die Verkehrssicherheit dies erfordert. II. Vollzug
Dauernde
Verkehrs
-
anordnungen

§ 10.

1 Über Art, Standort und Ausführ ung der Signale, Lichtsignale und Markierungen entsch eidet die Kantonspolizei
9 , soweit diese Ver ordnung nichts anderes bestimmt.
2 Über Art, Standort und Ausführung von Halteverboten nach §
4 Abs. 3 entscheidet die Gemeinde.
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b. Anschaffung
und Unterhalt

§ 11.

9
1 Die Anschaffung, das Aufstellen oder Anbringen und der Unterhalt der Signale, Lichtsignale und Markierungen obliegen, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, auf Gemeindestrassen der Gemeinde, auf den übrige n Strassen dem Tiefba uamt im Rahmen sei ner Finanzkompetenzen.
2 Die Anschaffung, das Aufstellen oder Anbringen und der Unterhalt von Halteverboten nach §
4 Abs. 3 obliegen der Gemeinde.
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Vorüber
-
gehende
Verkehrs
-
anordnungen

§ 12.

Der Entscheid über Art, Sta ndort und Ausführung von Signa len, Lichtsignalen und Markierungen , welche vorübergehende Verkehrs anordnungen anzeigen oder mit ih nen in direktem Zusammenhang ste hen, erfolgt durch die Behörde, die nach §
5 die Anordnung verfügt hat.
b. Anschaffung
und Unterhalt

§ 13.

Die Anschaffung, das Aufstellen oder Anbringen und der Un terhalt von Signalen, Lichtsignale n und Markierungen obliegen, wenn die Verkehrsanordnung von der Kantonspolizei
9 verfügt wurde, der von ihr im einzelnen Fall bestimmten St elle, in den übrigen Fällen der Be hörde, welche die Verk ehrsanordnung verfügt hat.
Lichtsignale

§ 14.

Für die Steuerung der Lichtsig nale ist die Kantonspolizei
9 zuständig.
Vorkehren
der Bau
-
unternehmer

§ 15.

Die anordnende Behörde kann di e Signalisation, die im Zu sammenhang mit Bauarbeiten steht, dem Bauunternehmer übertragen, ausgenommen für Autobahnen und Autostrassen. Sie erteilt ihm die nötigen Weisungen und überwacht die Ausführung.
a. Art, Standort
und Ausführung
a. Art, Standort
und Ausführung
4
741.2 Kantonale Signalisationsverordnung (KSigV) Vorkehren von Organisationen und Privaten

§ 16.

1 Behördliche Weisungen an Or ganisationen und Private in den Fällen von Art. 104 Abs. 5 lit. a und b sowie Art. 115 Abs. 3 SSV
6 erteilt die Kantonspolizei
9 .
2 Die Anschaffung, das Aufstelle n oder Anbringen und der Unter
- halt der entsprechenden Signale un d Markierungen ob liegen in diesen Fällen den dazu ermächtigten Organisationen und Privaten. Orientierung

§ 17.

Die mit dem Aufstellen oder Anbringen sowie dem Entfer
- nen der Signalisation beauftragte Be hörde wie auch die Organisationen und Privaten im Sinne von §
16 orientieren die anordnende Behörde über ihr Vorgehen. Die Organisatione n und Privaten werden durch die anordnende Behörde auf diese Pflicht aufmerksam gemacht. Kostentragung

§ 18.

1 Die Kosten für die Signalisation tragen die für die Anschaf
- fung, das Aufstellen oder Anbringen und den Unterhalt zuständigen Behörden, in den Fällen von §
16 die dazu ermächtigten Organisatio
- nen und Privaten.
2 Die Behörden können die Kosten de mjenigen auferlegen, der die überwiegende Ursache für die Signalisation gesetzt hat. III. Weitere Aufgaben und Befugnisse Neubau oder Umbau von Strassen

§ 19.

1 Wenn beim Neubau oder Umba u von Strassen dauernde Verkehrsanordnungen vorgesehen sind, wird bei der Planung die Kan
- tonspolizei
9 angehört.
2 Die Projekte werden zur Stellungnahme und zum Vorentscheid über die erforderlichen Verkehrsa nordnungen rechtzeitig der Kan
- tonspolizei
9 vorgelegt, welche die mi t dem Ausführungsprojekt ver
- bundenen Verkehrsanordnungen vo r Baubeginn erlässt und veröffent
- licht. Haltestellen

§ 20.

Haltestellen für Fahrzeuge im öffentlichen Linienverkehr wer
- den für Bahnen und Trolleybusse bei der Plangenehmigung unter Be
- rücksichtigung der Anträge der Kantonspolizei
9 , für Busse im Einver
- nehmen mit ihr festgelegt. Verkehrs flächen in privatem

§ 21.

Anordnungen und Weisungen hinsic htlich öffentlicher Ver
- kehrsflächen in privatem Eigentum im Sinne von Art. 113 SSV
6
erlässt die Kantonspolizei
9 .
5 Kantonale Signalisationsverordnung (KSigV)
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Strassennetz
im Kopf des
Flughafens
Zürich

§ 22.

1 Für Verkehrsanordnungen auf dem Strassennetz des Flug hafenkopfes ist für alle St rassen die Kantonspolizei
9 zuständig.
2 Das Strassennetz des Flughafenk opfes umfasst sämtliche öffent lichen Verkehrsflächen i nnerhalb des Gebietes westlich der Autobahn A51 zwischen der Ausfahrt Kloten Süd, Fahrbahn Zürich, und der Brücke Werftstrasse (südliche Begrenzung), östlich des nicht öffentlichen Be reiches des Flughafens, südlich der Liegenschaften Flughafenstrasse 18–
22 (einschliesslich der genannten Li egenschaften, als nördliche Begren zung).
3 Haben Verkehrsanordnungen Au swirkungen auf das umliegende Strassennetz einer Gemeinde, wird diese angehört.
Unfallstatistik

§ 23.

1 Die Kantonspolizei
9 führt eine Statistik über die Strassen verkehrsunfälle. Gestützt auf diese Statistik veranlasst sie Massnahmen zur Förderung der Verkehrssicherheit.
2 Die Kantonspolizei
9 orientiert über da s Unfallgeschehen.
Verkehrs
-
information

§ 24.

9 Für die Verkehrsinformation im Sinne von Art. 57 d Abs. 2 SVG
5 ist die Kantonspolizei zuständig.
Verkehrsdienste

§ 25.

Die Verkehrsregelung durch Schü ler-, Werk-, Kadetten- und ähnliche Verkehrsdienste bedarf der Bewilligung der Kantonspolizei
9 . IV. Strassenreklamen
Zuständigkeit

§ 26.

Für den Vollzug des Bundesrech ts über die Strassenreklamen sind zuständig a. die Kantonspolizei
9 im Bereich der Autobahnen und Autostrassen, b. die Gemeindebehörden im Be reich der übrigen Strassen. V. Besondere Bestimmungen für di e Städte Zürich und Winterthur
Zuständigkeit

§ 27.

In Zürich und Winterthur üben die städtischen Behörden die in den Abschnitten I–IV erwähnten Befugnisse und Aufgaben aus, aus genommen diejenigen für Autobahnen und Autostrassen.
Zustimmung der
Kantonspolizei
9

§ 28.

Die städtischen Behörden holen die Zustimmung der Kan tonspolizei
9 ein, bevor Verkehrsanordnun gen verfügt werden, die den Verkehr auf Durchgangsstrassen au sserhalb des Stadtgebietes beein flussen können.
6
741.2 Kantonale Signalisationsverordnung (KSigV) Orientierung der Kantons polizei

§ 29.

9
1 Die städtischen Behörden te ilen der Kantonspolizei durch Zustellung einer Verfügungskopie die von ihnen verfügten dauernden Verkehrsanordnungen mit, soweit sie nicht ausschliesslich den ruhen
- den Verkehr betreffen.
2 Die städtischen Behörden inform ieren die Kantonspolizei über Ereignisse, die Auswirkungen auf Du rchgangsstrassen ausserhalb des Stadtgebietes haben. Veröffent lichung

§ 30.

Verkehrsanordnungen der städ tischen Behörden werden nur im amtlichen Publikationsor gan der Stadt veröffentlicht. VI. Verschiedene Bestimmungen Rechtsmittel

§ 31.

9 Über Einsprachen im Sinne von Art. 106 Abs. 1 SSV
6
ent
- scheiden die anordnenden Behörden. Aufsicht

§ 32.

1 Die Sicherheitsdirektion
7 übt die Aufsicht über die Ver
- kehrsanordnungen und die Strass enreklamen im Kanton aus.
2 Gegenüber den Gemeindebehörden übe n die Statthalterämter die erstinstanzliche Aufsicht aus.

§ 33.

10 Inkrafttreten

§ 34.

1 Diese Verordnung tritt am
1. Januar 2002 in Kraft.
2 Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über den Vollzug des Strassensignalisationsrechts de s Bundes (kantonale Signalisations
- verordnung) vom 12. Nove mber 1980 aufgehoben.
1 OS 57, 69 .
2 LS 700.1 .
3 LS 700.6 .
4 LS 713.12 .
5 SR 741.01 .
6 SR 741.21 .
7 Fassung gemäss RRB vom 15. März 2006 ( OS 61, 112 ; ABl 2006, 348 ). In Kraft seit 1. Mai 2006.
8 Fassung gemäss RRB vom 22. November 2006 ( OS 61, 464 ; ABl 2006, 1669
). In Kraft seit 1. Januar 2007.
7 Kantonale Signalisationsverordnung (KSigV)
741.2
9 Fassung gemäss RRB vom 2. Juni 2010 ( OS 65, 378 ; ABl 2010, 1242 ). In Kraft seit 1. Juli 2010.
10 Aufgehoben durch RRB vom 2. Juni 2010 ( OS 65, 378 ; ABl 2010, 1242 ). In Kraft seit 1. Juli 2010.
11 Eingefügt durch RRB vom 24. August 2022 ( OS 77, 526 ; ABl 2022-09-02 ). In Kraft seit 1. November 2022.
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