Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Logistikerin/Logistiker mit eidgenössischem Berufsattest (EBA)
1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer
Art. 1 Berufsbild
Art. 2 Dauer und Beginn
2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen
Art. 3 Grundsätze
Art. 4 Handlungskompetenzen
3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
Art. 5 ⁵
4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache
Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten
Art. 7 Berufsfachschule
Unterricht | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | Total |
| |||
| 200 | 200 | 400 |
Total | 200 | 200 | 400 |
| 120 | 120 | 240 |
|
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Total Lektionen | 360 | 360 | 720 |
Art. 8 Überbetriebliche Kurse
Kurs | Lehrjahr | [Handlungskompetenzbereich/Handlungskompetenz | Dauer |
Kurs 1 | 1 | Entgegennehmen von Gütern Einhalten der Vorgaben zur Arbeitssicherheit sowie zum Gesundheits-, Daten- und Umweltschutz | 4 Tage |
Kurs 2 | 1 | Güter umschlagen (führen von Flurförderzeugen) Einhalten der Vorgaben zur Arbeitssicherheit sowie zum Gesundheits-, Daten- und Umweltschutz | 4 Tage |
Kurs 3 | 1 | Bewirtschaften von Gütern Verteilen von Gütern Einhalten der Vorgaben zur Arbeitssicherheit sowie zum Gesundheits-, Daten- und Umweltschutz | 4 Tage |
Kurs 4 | 2 | Verteilen von Gütern Einhalten der Vorgaben zur Arbeitssicherheit sowie zum Gesundheits-, Daten- und Umweltschutz Optimieren von Qualität, Wirtschaftlichkeit und Ressourceneffizienz | 2 Tage |
5. Abschnitt: Bildungsplan
Art. 9
6. Abschnitt: Mindestanforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
Art. 10 Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
Art. 11 Höchstzahl der Lernenden
7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen
Art. 12 Lerndokumentation
Art. 13 Bildungsbericht
Art. 14 Leistungsdokumentation über die Bildung in beruflicher Praxis
Art. 15 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule
Art. 16 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen
8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren
Art. 17 Zulassung
Art. 18 Gegenstand
Art. 19 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
Position | Handlungskompetenzbereiche | Gewichtung |
1 | Entgegennehmen von Gütern Bewirtschaften von Gütern Verteilen von Gütern | 80 % |
2 | Einhalten der Vorgaben zur Arbeitssicherheit sowie zum Gesundheits-, Daten- und Umweltschutz Optimieren von Qualität, Wirtschaftlichkeit und Ressourceneffizienz | 20 % |
Position | Handlungskompetenzbereiche | Prüfungsform/Dauer | Gewichtung | |
schriftlich | ||||
1 | Entgegennehmen von Gütern Bewirtschaften von Gütern Verteilen von Gütern | 80 Min. | 70 % | |
2 | Einhalten der Vorgaben zur Arbeitssicherheit sowie zum Gesundheits-, Daten- und Umweltschutz Optimieren von Qualität, Wirtschaftlichkeit und Ressourceneffizienz | 40 Min. | 30 % |