Verordnung über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV)
(Zivildienstverordnung, ZDV) vom 11. September 1996 (Stand am 1. September 2023)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 79 Absatz 1 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995¹ (ZDG), auf Artikel 46 a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997² (RVOG), auf Artikel 81 Absätze 3–5 des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927³ (MStG), auf die Artikel 9 Absatz 2 und 27 Absatz 2 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995⁴ (MG), sowie auf Artikel 13 des Zuständigkeitsgesetzes vom 24. Juni 1977⁵ (ZUG),⁶
¹ SR 824.0 ² SR 172.010 ³ SR 321.0 ⁴ SR 510.10 ⁵ SR 851.1 ⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Juni 2006, in Kraft seit 1. Aug. 2006 ( AS 2006 2687 ).
Art. 1 Zuständige Behörden
¹ Vollzugsstelle des Bundes für den Zivildienst ist das Bundesamt für Zivildienst (ZIVI)⁷ im Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF).⁸
⁷ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 ( SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2019 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1897 ).
⁹ Aufgehoben durch Ziff. II 88 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4705 ).
Das ZIVI besteht aus einer Zentralstelle und Regionalzentren.
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 5215 ).
¹¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 ( AS 1998 2519 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 5215 ).
2. Kapitel: Einsatzbetriebe und Tätigkeitsbereiche
1. Abschnitt: Einschränkungen bei der Anerkennung und beim Einsatz
Art. 3 Anerkennung von Institutionen als Einsatzbetriebe
(Art. 3, 6 und 43 Abs. 2 ZDG)
¹ Das ZIVI anerkennt nur Institutionen mit Sitz in der Schweiz als Einsatzbetriebe.
² Von einer Anerkennung als Einsatzbetriebe sind insbesondere ausgeschlossen:
gewinnorientierte Institutionen des öffentlichen Rechts;
b. gemischtwirtschaftliche Institutionen, die nicht in gemeinnütziger Weise tätig sind;
Einzelfirmen und Einzelpersonen, die nicht im Bereich der Landwirtschaft tätig sind oder nicht über eine staatliche Anerkennung als soziale Institution, die im öffentlichen Interesse tätig ist, verfügen.
³ Als nicht gemeinnützig gelten Institutionen:
a. deren Hauptaktivitäten gewinnorientiert sind;
von deren Tätigkeit weniger als drei Personen Nutzen ziehen;
c. welche für die Aufnahme in den Begünstigtenkreis besondere, sachfremde Bedingungen stellen; oder
deren Tätigkeit nur dem Eigeninteresse oder der eigenen Familie dient.
⁴ Gewinnorientierte Institutionen des Gesundheits- und Sozialwesens können als Einsatzbetriebe anerkannt werden, wenn es sich um Institutionen des öffentlichen Rechts oder um Institutionen des Privatrechts handelt, an denen die öffentliche Hand die Kapital- und Stimmenmehrheit hat.¹⁶
¹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 5215 ).
¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 ( AS 1998 2519 ).
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 5215 ).
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 5215 ).
¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 5215 ).
Art. 4 ¹⁷ Ausschluss von Tätigkeiten
(Art. 4–6 und 43 Abs. 2 ZDG)
¹ Die zivildienstpflichtige Person darf im Einsatzbetrieb keine Tätigkeit ausüben, welche unmittelbar der Umsetzung tagespolitischer Ziele des Einsatzbetriebes dient oder letztlich darauf zielt, die Ausübung der politischen Rechte der Schweizerinnen und Schweizer zu beeinflussen.
² Sie darf im Einsatzbetrieb keine anwaltschaftlichen Tätigkeiten entfalten, die sich gegen Behörden richten könnten.
²bis Sie darf bei einem Einsatz im Tätigkeitsbereich «Schulwesen: Vorschule bis und mit Sekundarstufe II» nicht selbst als Lehrperson die Verantwortung für den Unterricht übernehmen.¹⁸
³ Sie darf in einem Einsatz höchstens die Hälfte ihrer Zeit für administrative Unterstützungsarbeiten oder für qualifizierte handwerkliche Tätigkeiten aufwenden.
⁴ Die Begrenzung des Anteils administrativer Unterstützungsarbeiten gilt nicht:
a. wenn der Gesundheitszustand der zivildienstleistenden Person es nahe legt;
im Rahmen von Spezialeinsätzen und bei Einsätzen zur Vorbeugung oder Bewältigung von Katastrophen oder Notlagen oder zur Regeneration nach solchen Ereignissen;
c. im Rahmen von Einsätzen beim ZIVI.
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 5215 ).
¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1897 ).
¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6687 ).
²⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016 ( AS 2016 1897 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6687 ).
Art. 4 a ²¹ Einflussnahme durch Personen, die der zivildienstpflichtigen Person nahestehen
(Art. 4 a Bst. a Ziff. 3 sowie Bst. b ZDG)
¹ Nicht erlaubt sind Einsätze in einer Institution, in welcher der zivildienstpflichtigen Person nahestehende Personen auf den Einsatz Einfluss nehmen können.
² Als der zivildienstpflichtigen Person nahestehend gelten insbesondere:
a. die Ehepartnerin oder der Ehepartner;
e. Personen, zu denen eine Freundschaft besteht.
³ Auf den Einsatz Einfluss nehmen können:
a. Personen nach Absatz 2 mit einsatzrelevanten Weisungs-, Kontroll- oder Koordinationsbefugnissen, insbesondere betreffend die Einhaltung des Pflichtenhefts oder der Arbeitszeiten sowie die Abrechnung der Diensttage oder die Auszahlung von Spesen;
b. Personen nach Absatz 2, die aufgrund ihrer Leitungsfunktion oder ihrer Funktion im Personalbereich Einfluss auf Personen nach Buchstabe a nehmen können.
²¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 ( AS 2003 5215 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1897 ).
2. Abschnitt: Einsätze in der Landwirtschaft
Art. 5 ²² Anerkennung von landwirtschaftlichen Betrieben als Einsatzbetriebe
¹ Landwirtschaftliche Betriebe können als Einsatzbetriebe anerkannt werden, wenn die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter Direktzahlungen nach Artikel 43, 44, 47 oder 55 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013²³ (DZV), Finanzhilfen nach der Strukturverbesserungsverordnung vom 2. November 2022²⁴ (SVV) oder Beiträge der Kantone nach den Artikeln 63 und 64 DZV erhält.²⁵
² Handelt es sich um eine Betriebsgemeinschaft, so muss diese über die Anerkennung nach Artikel 29 a der Landwirtschaftlichen Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998²⁶ (LBV) verfügen, wobei alle Mitglieder die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen müssen.
³ Handelt es sich um einen Gemeinschaftsweide- oder Sömmerungsbetrieb, so muss dieser über die Anerkennung nach Artikel 29 a LBV verfügen und eine Mindestgrösse von zehn Normalstössen aufweisen. Diese Mindestgrösse ist nicht erforderlich im Rahmen von Projekten nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c.²⁷
²² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1897 ).
²⁵ Fassung gemäss Anhang 9 Ziff. 3 der Strukturverbesserungsverordnung vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 754 ).
²⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6687 ).
Art. 6 ²⁸ Projekte und Programme
(Art. 4 Abs. 2 und 2bis ZDG)
¹ Das ZIVI setzt zivildienstpflichtige Personen ein:
a. in landwirtschaftlichen Betrieben im Rahmen von Projekten oder Programmen: 1. zur Anlage und Pflege von Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55 DZV²⁹, für die Beiträge gewährt werden,
2. zur Bewirtschaftung von Flächen in Hang- und Steillagen nach den Artikeln 43 und 44 DZV,
3. für Arbeiten zum Schutz und zur Pflege von Weiden und Naturschutzflächen nach Artikel 29 DZV,
4. zur Bekämpfung von Problempflanzen nach Artikel 32 Absatz 1 DZV,
5. für Projektarbeiten zur Erhaltung, Förderung und Weiterentwicklung vielfältiger Kulturlandschaften nach Artikel 63 DZV;
b. in landwirtschaftlichen Betrieben, die Projekte oder Programme nach Buchstabe a durchführen, für Arbeiten im Tätigkeitsbereich «Umwelt- und Naturschutz, Landschaftspflege und Wald»;
in landwirtschaftlichen Betrieben, die Finanzhilfen erhalten, zur Strukturverbesserung im Rahmen von Projekten nach dem Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b SVV³¹.
² Das WBF regelt, an wie vielen Diensttagen eine zivildienstleistende Person in landwirtschaftlichen Betrieben jährlich eingesetzt werden darf. Es berücksichtigt dabei namentlich die Grösse der Flächen nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffern 1 und 2 und die Höhe der Beiträge für Massnahmen nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 5.³²
³ In Gemeinschaftsweide- und Sömmerungsbetrieben dürfen zivildienstpflichtige Personen nur während der Sömmerungsperiode sowie zusätzlich je während 14 Diensttagen unmittelbar davor und danach eingesetzt werden. Als Sömmerungsperiode gilt die Zeit, während der der betreffende Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieb bestossen wird.³³
²⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1897 ).
³⁰ Fassung gemäss Anhang 9 Ziff. 3 der Strukturverbesserungsverordnung vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 754 ).
³² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6687 ).
³³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6687 ).
Art. 7 ³⁴ Mitarbeit in der land- und der waldwirtschaftlichen Produktion
(Art. 4 Abs. 2 und 2bis ZDG)
¹ In der landwirtschaftlichen Produktion ist die Mitarbeit von zivildienstleistenden Personen zulässig:
a. im Rahmen von Strukturverbesserungsprojekten;
b. im Rahmen von Projekten und Programmen zur Verbesserung der Lebens- oder Produktionsbedingungen: 1. wenn die zivildienstleistenden Personen nach Artikel 31 a Absatz 4 von Amtes wegen aufgeboten worden sind,
2. zwecks Überbrückung einer vorübergehenden betrieblichen Spitzenbelastung oder während eines witterungsbedingten Unterbruchs der Arbeiten.³⁵
² In der waldwirtschaftlichen Produktion ist die Mitarbeit von zivildienstleistenden Personen zulässig, die nach Artikel 31 a Absatz 4 von Amtes wegen aufgeboten worden sind.
³⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 ( AS 2009 1101 ).
³⁵ Fassung gemäss Anhang 9 Ziff. 8 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4145 ).
Art. 7 a ³⁶ Gefährliche Tätigkeiten in der Land- und der Waldwirtschaft
(Art. 4 Abs. 2 und 2bis ZDG)
¹ Zivildienstleistende Personen dürfen bei land- und waldwirtschaftlichen Einsätzen nur dann Fahrzeuge führen und gefährliche Geräte und Einrichtungen bedienen, wenn sie dazu vorgängig ausgebildet worden sind und die erforderliche Schutzausrüstung tragen.
² Sie dürfen insbesondere nicht ohne Berufsausbildung eingesetzt werden zu Rückearbeiten sowie zu Fällarbeiten und Trennschnitten im Wurfholz mit der Motorsäge.
³ Der Einsatzbetrieb kontrolliert zu Beginn des Einsatzes die Fähigkeiten der zivildienstleistenden Person und überwacht ihre Tätigkeiten in der Einführungsphase.
³⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 ( AS 2009 1101 ).
3. Abschnitt: ³⁷ Schwerpunktprogramme, Spezialeinsätze sowie Einsätze im Zusammenhang mit Katastrophen und Notlagen ³⁸
³⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 5215 ).
³⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1897 ).
Art. 8 Kriterien betreffend die Konzentration der Einsätze
Das ZIVI bestimmt nach den folgenden Kriterien, wo die Wirkungen der Zivildiensteinsätze konzentriert werden sollen und in welchen Themen, in welchen Kategorien von Einsatzbetrieben und in welchen Pflichtenheften die zivildienstpflichtigen Personen vorab tätig werden sollen:
Spezialisierte Stellen des Bundes oder der Kantone oder Branchenverbände bestätigen, dass Handlungsbedarf und Ressourcenmangel bestehen.
b. Der Nutzen der Einsätze ist messbar und die Zielerreichung kontrollierbar.
c. Eine grosse Zahl zivildienstleistender Personen ist einsetzbar.
d. Die Einsätze fördern die persönlichen und beruflichen Kompetenzen der zivildienstleistenden Personen.
³⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 ( AS 2011 151 ).
Art. 8 a Schwerpunktprogramme
¹ Ist im Rahmen von Artikel 8 ein mehrjähriges Engagement des Zivildienstes sinnvoll oder nötig, so organisiert das ZIVI Schwerpunktprogramme.
² Das ZIVI bietet zivildienstpflichtige Personen, die nach Artikel 37 Absatz 5 einen langen Einsatz leisten müssen, zu einem Schwerpunktprogramm auf. Es kann die Pflicht zur Suche nach Einsatzmöglichkeiten (Art. 31 a ) weiter einschränken und auch andere zivildienstpflichtige Personen zu Einsätzen in Schwerpunktprogrammen aufbieten.
³ Stehen in Schwerpunktprogrammen nicht genügend Einsatzmöglichkeiten zur Verfügung, so bezeichnet das ZIVI weitere Einsatzmöglichkeiten, die in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Schwerpunktprogrammen stehen.
¹ Ist im Rahmen von Artikel 8 ein zeitlich begrenztes, grosses personelles Engagement des Zivildienstes erforderlich, so organisiert das ZIVI Spezialeinsätze.
² Spezialeinsätze sind besondere Schwerpunktprogramme. Sie dienen insbesondere der Unterstützung von Anlässen, die für den Bund von Bedeutung sind, sowie Wiederherstellungs- und Aufbauarbeiten nach grossen Schadenereignissen.
³ Das ZIVI kann die Pflicht zur Suche nach Einsatzmöglichkeiten (Art. 31 a ) einschränken und die zivildienstpflichtige Person zu Spezialeinsätzen aufbieten.
⁴ Es kann insbesondere zivildienstpflichtige Personen zu Spezialeinsätzen aufbieten:
a. deren Erfüllung der Zivildienstpflicht vor dem Erreichen der Altersgrenze gefährdet ist;
b. die jährlich einen Einsatz leisten müssen;
c. deren langer Einsatz die gleiche Dauer wie der Spezialeinsatz aufweist oder kürzer ist.
Art. 8 c ⁴⁰ Einsätze zur Vorbeugung und Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sowie zur Regeneration nach solchen Ereignissen
(Art. 4 Abs. 1 Bst. h und 7 a ZDG)
¹ Das ZIVI erlässt im Einvernehmen mit den betroffenen Führungsorganen und den federführenden Bundesstellen:
a. Aufgebote zu Einsätzen zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sowie zur Regeneration nach solchen Ereignissen;
b. Aufgebote zu Einsätzen zur Vorbeugung von Katastrophen und Notlagen, sofern sich die vorgesehenen Massnahmen auf ein sich unmittelbar abzeichnendes Ereignis beziehen.
² Es kann die Pflicht zur Suche nach Einsatzmöglichkeiten einschränken und die zivildienstpflichtige Person zu einem Einsatz zur Bewältigung einer Katastrophe oder Notlage oder zu einem Einsatz zur Regeneration aufbieten.
³ Die Unterstellung einer zivildienstleistenden Person unter ein militärisches Kommando und ihre Eingliederung in den militärischen Dienstbetrieb sind ausgeschlossen, es sei denn, die zivildienstleistende Person erklärt sich damit einverstanden.
⁴ Der Einsatzbetrieb kann jedoch seine Weisungsbefugnis bezüglich der zivildienstleistenden Person in Ausnahmefällen zeitlich, örtlich und sachlich beschränkt an ein militärisches Kommando abtreten.
⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1897 ).
Art. 8 d Das ZIVI als Einsatzbetrieb
(Art. 7 a , 49 und 50 ZDG)
¹ Das ZIVI kann die Rechte und Pflichten eines Einsatzbetriebes übernehmen:
a. bei Spezialeinsätzen, wenn sie zeitlich dringlich sind oder keine Institution zur Verfügung steht, welche die Rolle des Einsatzbetriebes übernehmen kann;
bei Einsätzen zur Vorbeugung oder Bewältigung von Katastrophen oder Notlagen oder zur Regeneration, die längstens 33 Tage dauern und nicht in einem anerkannten Einsatzbetrieb geleistet werden können;
im Falle von Einsätzen von Amtes wegen nach Artikel 31 a Absatz 4, die in einem Schwerpunktprogramm stattfinden.
¹bis Es wendet Absatz 1 Buchstabe b während längstens sechs Monaten nach Eintritt der Katastrophe oder Notlage an.⁴³
² Es kann die Ausübung des Weisungsrechts und die Pflichten nach Artikel 29 ZDG Dritten übertragen, welche es im Rahmen von Absatz 1 unterstützt.
⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6687 ).
⁴² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 4877 ).
⁴³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1897 ).
Art. 8 e Kostenübernahme durch den Bund
(Art. 7 a Abs. 3 und 50 ZDG)
¹ Das ZIVI stellt für ihre durch die Einsätze entstandenen zusätzlichen Kosten den durch Einsätze nach Artikel 8 d Begünstigten Rechnung.
² Es kann von der Rechnungsstellung ganz oder teilweise absehen. Es berücksichtigt:
a. die Einnahmen der Begünstigten im Zusammenhang mit dem Anlass (insbesondere Eintrittsgelder, Sponsoring, Defizitgarantie, Verwertungsrechte) oder mit dem Schadenereignis (insbesondere Versicherungsleistungen und andere Entschädigungen);
b. die Rechnungsstellung Dritter, die Hilfeleistungen erbracht haben; sie stellt im gleichen Verhältnis Rechnung;
c. die finanziellen Verhältnisse der Begünstigten;
d. die Leistungen des Bundes im Zusammenhang mit dem Anlass oder Schadenereignis; sie stellt das Einvernehmen mit der federführenden Bundesstelle her;
e. die Leistungen der Begünstigten gegenüber den zivildienstleistenden Personen.
4. Abschnitt: Arbeitsmarktneutralität
(Art. 6 Abs. 2 und 41 Abs. 2 ZDG)⁴⁴
¹ Das ZIVI legt in der Anerkennungsverfügung entsprechend den Obergrenzen nach Anhang 1 die Höchstzahl der zivildienstleistenden Personen fest, die gleichzeitig im Einsatzbetrieb oder in dessen entsprechendem Teilbereich arbeiten dürfen.
² Es wendet Anhang 1 nicht an, wenn der Einsatzbetrieb ein Projekt speziell für den Einsatz von zivildienstleistenden Personen durchführt, wenn er in einem Bereich tätig wird, in welchem bisher keine Arbeitsplätze bestanden, wenn er für die betroffene Tätigkeit bisher nur Freiwillige einsetzte oder wenn die Einsätze im Ausland stattfinden.
³ Es kann von Anhang 1 abweichen:⁴⁶
a. bei Schwerpunktprogrammen;
bei Einsätzen zur Vorbeugung oder Bewältigung von Katastrophen oder Notlagen oder zur Regeneration;
wenn es im Rahmen von Ausbildungskursen oder Aufgeboten von Amtes wegen selber Einsatzbetrieb ist.⁵⁰
⁴ Die maximale Anzahl zivildienstleistender Personen nach Anhang 1 darf um eine Person überschritten werden, wenn diese Person nach Artikel 31 a Absatz 4 von Amtes wegen aufgeboten wird und die Betreuung aller zivildienstleistenden Personen durch den Einsatzbetrieb gewährleistet ist.⁵¹
⁵ Zur Durchführung von speziellen Gruppeneinsätzen in Gemeinschaftsweide- und Sömmerungsbetrieben kann die maximale Anzahl zivildienstleistender Personen nach Anhang 1 Ziffer 2 Buchstabe b gemäss Anhang 1 Ziffer 3 erhöht werden. Das ZIVI berücksichtigt bei einer Erhöhung, ob der Einsatzbetrieb für alle gleichzeitig im Einsatz stehenden zivildienstleistenden Personen eine angemessene Betreuung gewährleisten, eine zumutbare Unterkunft zur Verfügung stellen und ausreichend Arbeiten gemäss Pflichtenheft vorsehen kann. Die dem Einsatzbetrieb ohne Erhöhung zustehende Anzahl an Diensttagen gilt auch bei Gruppeneinsätzen.⁵²
⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 5215 ).
⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1897 ).
⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6687 ).
⁴⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6687 ).
⁴⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1897 ).
⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2010, in Kraft seit 1. August 2010 ( AS 2010 3113 ).
⁵¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 4877 ).
⁵² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6687 ).
⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Juni 2010, in Kraft seit 1. August 2010 ( AS 2010 3113 ).
5. Abschnitt: Einsätze im Ausland
Art. 10 ⁵³ Fähigkeiten und Eignung
(Art. 7 Abs. 4 sowie 19 Abs. 2 und 8 ZDG)
¹ Das ZIVI bietet nur zivildienstpflichtige Personen zu Einsätzen im Ausland auf, die bezüglich der geplanten Tätigkeit über eine abgeschlossene Berufsausbildung, mindestens zwei Studienjahre oder eine mehrjährige qualifizierte Berufserfahrung verfügen.
² Eine zivildienstpflichtige Person, die einen Auslandeinsatz im Rahmen des Tätigkeitsbereichs «Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe» leisten will, muss vorgängig einen Probeeinsatz leisten oder ein Assessment bestehen.
⁵³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1897 ).
Art. 11 ⁵⁴ Anerkennung von Institutionen, die Auslandeinsätze durchführen, als Einsatzbetriebe
(Art. 7 Abs. 3 und 4 ZDG)
¹ Eine Institution, die Auslandeinsätze im Tätigkeitsbereich «Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe» anbietet, kann als Einsatzbetrieb anerkannt werden, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
a. Ihre Zielsetzung ist mit den Zielen der Entwicklungszusammenarbeit, der humanitären Hilfe oder der zivilen Friedensförderung der Schweiz vereinbar.
b. Die Pflichtenhefte enthalten Tätigkeiten, die spezifische Fachkenntnisse erfordern, die im Einsatzland fehlen.
c. Sie verfügt über mehrjährige Erfahrung in der Entwicklungszusammenarbeit, der humanitären Hilfe oder der zivilen Friedensförderung.
d. Sie ist mit schweizerischen oder lokalen Partnerorganisationen im Ausland vernetzt.
e. Sie kann die Sicherheit der Zivildienstleistenden gewährleisten.
² Das ZIVI wird bei der Prüfung der Gesuche von schweizerischen Amtsstellen beraten. Es kann weitere spezialisierte Institutionen hinzuziehen.
³ Auslandeinsätze sind in Tätigkeitsbereichen nach Artikel 4 Absatz 1 ZDG auch in folgenden Fällen möglich:
a. Mitarbeit in sozialen Projekten und Begleitung in Lagern und auf Reisen für Begünstigte aus der Schweiz;
b. Mitarbeit im grenzüberschreitenden Umweltschutz;
c. Kurzaufenthalte im Ausland im Rahmen von Projekten.
⁵ Die Anerkennung von Institutionen, die Programmpartnerinnen in Strukturen sind, die eine militärische Komponente aufweisen, ist nicht möglich.
⁵⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1897 ).
⁵⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6687 ).
Art. 12 ⁵⁶ Pflichten des Einsatzbetriebs
(Art. 7 Abs. 4 Bst. a und b sowie 39 ZDG)
¹ Der Einsatzbetrieb beschafft die Reisedokumente für den Auslandeinsatz in Zusammenarbeit mit der zivildienstpflichtigen Person.
² Er kommt für folgende Kosten auf:
a. Kosten für die Reise und den Gepäcktransport ab der Schweizer Landesgrenze, auch wenn die Hin- oder Rückreise vor oder nach dem Einsatz erfolgt;
b. Visakosten und Anmeldegebühren der zuständigen Schweizer Vertretung.
³ Er gewährleistet die Sicherheit der zivildienstleistenden Person während der gesamten Einsatzdauer, indem er:
a. die zivildienstleistende Person am Einsatzort gründlich und detailliert, mündlich oder im Rahmen eines Trainings in die Sicherheitsaspekte einführt;
b. dafür sorgt, dass die zivildienstleistende Person alle Vorgaben des ZIVI einhält, und die Einhaltung der Vorgaben regelmässig kontrolliert;
c. bei Bedarf selbst Vorgaben zu Sicherheitsaspekten erlässt.
⁴ Er befolgt die Auflagen des ZIVI zur Gewährleistung der Sicherheit und hält sich in Krisensituationen, insbesondere im Evakuierungsfall, an die Sicherheitsempfehlungen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) sowie an die Anweisungen der zuständigen Schweizer Vertretung.
⁵ Er informiert in den folgenden Fällen unverzüglich die nachfolgenden Stellen:
a. im Falle eines Unfalls oder einer Erkrankung nach Artikel 12 a Absatz 6, sofern die zivildienstleistende Person dazu nicht mehr in der Lage ist: die Militärversicherung sowie das ZIVI;
b. im Todesfall, bei einer Bedrohung von Leib und Leben der zivildienstleistenden Person oder bei deren Inhaftierung: die zuständige Schweizer Vertretung, die EDA-Helpline sowie das ZIVI;
c. bei einer Verschlechterung der Sicherheitslage: das ZIVI.
⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1897 ).
Art. 12 a ⁵⁷ Pflichten der zivildienstleistenden Person
(Art. 4 a Bst. c und 7 Abs. 4 ZDG)
¹ Die zivildienstleistende Person meldet sich innerhalb einer Woche nach ihrer Ankunft im Einsatzland persönlich bei der zuständigen Schweizer Vertretung an. Die Anmeldung kann auf elektronischem Weg erfolgen, wenn:
a. es im Einsatzland keine Schweizer Vertretung gibt;
b. die Anreise unzumutbar ist.
² Absatz 1 gilt auch bei einem Landeswechsel während des Einsatzes.
³ Die zivildienstleistende Person darf im Rahmen eines Auslandeinsatzes weder während der Arbeitszeit noch in der Freizeit religiöses oder weltanschauliches Gedankengut verbreiten oder sich an Arbeiten beteiligen, die der Verbreitung von solchem Gedankengut dienen.
⁴ Sie hält sich während der Arbeitszeit und in der Freizeit an die Auflagen des ZIVI und des Einsatzbetriebs, insbesondere an die Auflagen zur Sicherheit.
⁵ Sie hält sich in Krisensituationen, insbesondere im Evakuierungsfall, an die Sicherheitsempfehlungen des EDA sowie an die Anweisungen der zuständigen Schweizer Vertretung.
⁶ Sie meldet dem ZIVI und der Militärversicherung unverzüglich eine Erkrankung oder einen Unfall:
a. wenn sie eine länger dauernde medizinische Behandlung benötigt;
b. wenn abgeklärt werden muss, ob sie repatriiert werden muss.
⁷ Sie informiert das ZIVI in der von dieser vorgesehenen Form über den Zivildiensteinsatz.
⁵⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1897 ).
Art. 12 b ⁵⁸ Einschätzung der Sicherheitslage
(Art. 7 Abs. 4 Bst. b und c ZDG)
¹ Zur Einschätzung der Sicherheitslage am Einsatzort holt das ZIVI sicherheitsrelevante Informationen ein. Es berücksichtigt dabei die Einschätzung sachkundiger schweizerischer Amtsstellen.
² Es sieht von der Erstellung eines Aufgebots ab oder bricht einen Einsatz ab, wenn die Einschätzung der Sicherheitslage ergibt, dass die Sicherheit der zivildienstpflichtigen Person akut oder deren Integrität in besonderem Masse gefährdet ist.
⁵⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1897 ).
Art. 13 ⁵⁹ Ende des Auslandeinsatzes
Der Einsatz im Ausland endet mit der Rückkehr der zivildienstleistenden Person in die Schweiz, sofern die Rückkehr unmittelbar nach dem letzten Arbeitstag erfolgt. Andernfalls endet er am letzten Arbeitstag im Ausland.
⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 5215 ).
(Art. 7 Abs. 3 und 24 ZDG)
Das ZIVI rechnet Einsätze im Ausland nach den gleichen Regeln an die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen an wie Einsätze im Inland.
3. Kapitel: Längere Dienstleistungen, Ende der Zivildienstpflicht ⁶⁰
⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 5215 ).
Art. 15 ⁶¹ Längere Dienstleistungen und späteres Ende der Zivildienstpflicht
(Art. 8 Abs. 2 und 11 Abs. 2bis ZDG)
¹ Eine zivildienstpflichtige Person, die nach Erreichen der ordentlichen Altersgrenze Auslandeinsätze leisten will, kann nach Artikel 11 Absatz 2bis ZDG eine Vereinbarung mit dem ZIVI erst abschliessen, wenn sie mindestens 145 Tage Dienst in der Armee oder im Zivildienst geleistet hat.⁶²
² Sie kann die Zustimmung zur Leistung eines Auslandeinsatzes widerrufen, nicht jedoch die Zustimmung zur späteren Entlassung aus der Zivildienstpflicht.
³ Sie kann die Zustimmung zur Leistung zusätzlicher Zivildiensttage nach Artikel 8 Absatz 2 ZDG jederzeit widerrufen.
³bis Verbleiben der zivildienstpflichtigen Person noch höchstens drei Jahre bis zum Ende der Zivildienstpflicht und legt sie glaubwürdig dar, dass die Verpflichtung zur Leistung der restlichen Diensttage bis zur ordentlichen Entlassung aus dem Zivildienst für sie, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde, so kann sie nach Artikel 11 Absatz 2bis ZDG mit dem ZIVI eine Vereinbarung über die spätere Entlassung aus der Zivildienstpflicht abschliessen. Sie kann die Vereinbarung nicht kündigen.⁶³
⁴ Das ZIVI entlässt eine zivildienstpflichtige Person nach Absatz 1 spätestens am Ende des Jahres aus der Zivildienstpflicht, in dem sie das 49. Altersjahr vollendet hat.⁶⁴
⁶¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 5215 ).
⁶² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 ( AS 2011 151 ).
⁶³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010 ( AS 2011 151 ). Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 7 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärdienstpflicht, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7405 ).
⁶⁴ Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 7 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärdienstpflicht, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7405 ).
Art. 16 ⁶⁵ Entlassung und Ausschluss
¹ Das ZIVI verfügt die Entlassung zivildienstpflichtiger Personen aus der Zivildienstpflicht und ihren Ausschluss aus dem Zivildienst oder von der Zivildienstleistung.
² Die Entlassung aus der Zivildienstpflicht und der Ausschluss aus dem Zivildienst sind endgültig.
³ Zivildienstpflichtige Personen, die in der Armee als Durchdienende eingeteilt waren, werden am Ende des Jahres entlassen, in dem sie nach der Militärgesetzgebung entlassen worden wären, wenn sie ihren Militärdienst nicht als Durchdiener geleistet hätten.⁶⁶
⁴ Beim Entscheid über den Ausschluss aus dem Zivildienst oder von der Zivildienstleistung berücksichtigt das ZIVI insbesondere:
a. die von der zivildienstpflichtigen Person begangene oder ihr vorgeworfene Tat;
b. den Leumund der zivildienstpflichtigen Person;
d. die Zumutbarkeit für den Einsatzbetrieb und andere zivildienstpflichtige Personen, mit der zivildienstpflichtigen Person einen Einsatz durchzuführen;
e. die Interessen eines geordneten Vollzugs;
f. das Ansehen des Zivildiensts in der Öffentlichkeit.
⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1897 ).
⁶⁶ Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 7 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärdienstpflicht, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7405 ).
⁶⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 5215 ).
Art. 18 ⁶⁸ Arbeitsunfähigkeit und gesundheitliche Beeinträchtigung
(Art. 11 Abs. 3 Bst. a und b sowie 33 ZDG)
¹ Das ZIVI kann eine zivildienstpflichtige Person auf deren begründetes und mit den notwendigen Beilagen versehenes Gesuch um vorzeitige Entlassung hin oder von Amtes wegen von einer Vertrauensärztin oder einem Vertrauensarzt untersuchen lassen.
² Die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt beurteilt anlässlich der Untersuchung:
a. in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person arbeitsfähig ist;
b. in welchem Ausmass die zivildienstpflichtige Person gesundheitlich beeinträchtigt ist;
c. ob die vom ZIVI vorgeschlagenen Einsatzmöglichkeiten mit der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigung vereinbar sind.
³ Sie oder er legt dar, welche Massnahmen sich aus ihrer oder aus seiner Sicht aufdrängen.
⁴ Kann sie oder er aufgrund ihrer oder seiner eigenen Untersuchungen oder aufgrund der Akten keine endgültige Beurteilung vornehmen, so veranlasst das ZIVI die notwendigen Zusatzabklärungen.
⁵ Reichen die Akten für die vertrauensärztliche Beurteilung nach Absatz 2 Buchstabe a aus, so ist keine persönliche Untersuchung notwendig.
⁶ Vertrauensärztin oder Vertrauensarzt kann auch eine Ärztin oder ein Arzt der für den Sanitätsdienst der Armee zuständigen Stelle sein.
⁷ Als dauernd arbeitsunfähig gilt insbesondere eine zivildienstpflichtige Person, der von den zuständigen Stellen ein Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent bescheinigt wurde. In diesem Fall erfolgt kein Beizug einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes durch das ZIVI.
⁸ Das ZIVI kann eine zivildienstpflichtige Person als dauernd arbeitsunfähig bezeichnen, wenn sie unter einer schweren Krankheit mit schubhaftem Verlauf oder periodischem Auftreten leidet, die wiederholt zu Phasen der Arbeitsunfähigkeit führt. Es zieht dazu eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt bei.
⁶⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1897 ).
Art. 19 Wiedereinteilung in die Armee
(Art. 11 Abs. 3 Bst. d und 18 ZDG, Art. 81 Abs. 3 MStG)⁶⁹
¹ Eine zivildienstpflichtige Person kann wieder in die Armee eingeteilt werden:
a. auf Gesuch der zivildienstpflichtigen Person hin;
b. wenn die Zulassung zum Zivildienst widerrufen wurde.
² Das Gesuch um Wiedereinteilung in die Armee ist dem ZIVI einzureichen.⁷⁰
³ Das ZIVI leitet die erforderlichen Akten an das Kommando Ausbildung. Dieses entscheidet über die Wiedereinteilung in die Armee.⁷¹
⁴ Das Kommando Ausbildung teilt seinen Entscheid dem ZIVI mit.⁷²
⁵ Reicht eine Person, die zu einer Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse verpflichtet und aus der Armee ausgeschlossen wurde, beim ZIVI ein Gesuch um Wiedereingliederung in die Armee ein, so leitet das ZIVI die erforderlichen Akten an das Oberauditorat der Armee weiter.⁷³
⁶⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6687 ).
⁷⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1897 ).
⁷¹ Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 7 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärdienstpflicht, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7405 ).
⁷² Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 7 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärdienstpflicht, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7405 ).
⁷³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 5215 ).
4. Kapitel: Dienstbefreiungen
Art. 20 ⁷⁴ Anwendbares Recht
Das ZIVI wendet die Artikel 25–31 der Verordnung vom 22. November 2017⁷⁵ über die Militärdienstpflicht (VMDP) unter Vorbehalt nachfolgender Bestimmungen an:
Die Kompetenzen des Kommandos Ausbildung nach Artikel 26 VMDP werden, soweit es um Befreiungen vom Zivildienst geht, durch das ZIVI wahrgenommen.
b. In Fällen nach Artikel 27 Buchstabe d Ziffer 1 VMDP berücksichtigt das ZIVI die Anzahl der bereits von der Militärdienstpflicht befreiten Personen.
⁷⁴ Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 7 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärdienstpflicht, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7405 ).
Art. 21 ⁷⁶ Dienstbefreiung nach Bestehen der Rekrutenschule
Die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c MG⁷⁷ aufgeführten Personen werden vom Zivildienst befreit, wenn sie Zivildienstleistungen erbracht haben, deren Dauer 1,5‑mal so lange ist wie diejenige der Rekrutenschule. Die teilweise Absolvierung der Rekrutenschule wird berücksichtigt.
⁷⁶ Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. 3 der V vom 23. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 820 ).
Art. 22 ⁷⁸ Zivildienstleistungen nach der Beendigung der Dienstbefreiung
¹ Die Zahl der von einer vom Zivildienst befreiten Person nach Beendigung ihrer Dienstbefreiung noch zu leistenden Zivildiensttage reduziert sich pro Jahr der Dienstbefreiung um einen Zehntel.
² Die Dauer einer unmittelbar vorangehenden Befreiung von der Militärdienstpflicht wird angerechnet.
⁷⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 5215 ).
5. Kapitel: ⁷⁹ Zulassung zum Zivildienst
⁷⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 ( AS 2009 1101 ).
Art. 23 ⁸⁰ Einreichung des Gesuchs
(Art. 16 a Abs. 2 und 16 b Abs. 3 ZDG)
Das Gesuch um Zulassung zum Zivildienst ist elektronisch oder mit dem offiziellen Formular einzureichen.
⁸⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1897 ).
Art. 24 Wirkung der Einreichung eines Gesuchs
(Art. 17 Abs. 1 und 2 ZDG)
¹ Wer ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst einreicht, ist so lange von der Schiesspflicht entbunden, bis über das Gesuch rechtskräftig entschieden ist.
² Reichen folgende Personen vor der Einrückung ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst ein, so sind sie nicht mehr einrückungspflichtig:
a. Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die zum Aktivdienst aufgeboten werden;
b. Personen, deren Gesuch um waffenlosen Militärdienst weniger als drei Monate vor der nächsten Militärdienstleistung rechtskräftig abgelehnt wurde;
Personen nach Artikel 12 Absatz 3 VMDP⁸², die unmittelbar vor der Rekrutenschule rekrutiert wurden.
³ Eine Person, die ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst spätestens zwei Monate vor der Rekrutenschule einreicht, ist nicht einrückungspflichtig:
a. solange über ihr Gesuch nicht rechtskräftig entschieden ist; und
b. sofern sie weniger als vier Monate vor der Rekrutenschule rekrutiert wurde.⁸³
⁸¹ Eingefügt durch Anhang 7 Ziff. II 7 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärdienstpflicht ( AS 2017 7405 ). Fassung gemäss Ziff. III der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 4925 ).
⁸³ Eingefügt durch Anhang 7 Ziff. II 7 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärdienstpflicht, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7405 ).
⁸⁴ Augbehoben durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, mit Wirkung seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1897 ).
Art. 26 ⁸⁵ Behandlung des Gesuchs
¹ Voraussetzung für die Teilnahme am Einführungstag nach Artikel 17 a ZDG ist ein vollständiges Gesuch.
² Das ZIVI teilt der gesuchstellenden Person mit, bis zu welchem Zeitpunkt sie sich für den Einführungstag anmelden muss. Gesuche von Personen, die den Einführungstag nicht innerhalb von drei Monaten besuchen, werden abgeschrieben.
³ Das zuständige militärische Kommando kann die Beurlaubung von der Militärdienstleistung zur Teilnahme am Einführungstag ablehnen, wenn die Dienstleistung der gesuchstellenden Person maximal vier Wochen dauert.
⁴ Die gesuchstellende Person muss das Gesuch innerhalb von zwei Wochen, nachdem sie den Einführungstag vollständig besucht hat, elektronisch oder in Papierform bestätigen.
⁸⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1897 ).
Art. 26 a ⁸⁶ Einführungstag des ZIVI
¹ Das ZIVI informiert die gesuchstellenden Personen am Einführungstag über die Einzelheiten der Zulassung, ihre Rechte und Pflichten und den Vollzug des Zivildiensts.
² Es kann weitere Inhalte vermitteln, die einen engen Bezug zum Zivildienst haben und für die im Vollzug des Zivildiensts ein Bedarf besteht.
³ Es schickt der gesuchstellenden Person den Fahrausweis zum Besuch des Einführungstags zu und bezahlt ihr für das Mittagessen eine Entschädigung von 9 Franken.
⁸⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1897 ).
Art. 26 b ⁸⁷ Zweit- und Mehrfachgesuche
¹ Personen, die innerhalb von sechs Monaten nach der Absolvierung des Einführungstags ein neues Gesuch einreichen, müssen den Einführungstag kein zweites Mal besuchen.
² Die gesuchstellende Person muss das Gesuch innerhalb von zwei Wochen, nachdem sie das neue Gesuch eingereicht hat, elektronisch oder in Papierform bestätigen.
⁸⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1897 ).
Art. 27 Berechnung der Dauer der ordentlichen Zivildienstleistungen
¹ Das ZIVI übernimmt für die Berechnung der Dauer der ordentlichen Zivildienstleistungen die Angaben des Personalinformationssystems der Armee über die Gesamtdauer der noch nicht geleisteten Ausbildungsdienste nach der Militärgesetzgebung.
³ Es berücksichtigt Änderungen der Gesamtdauer der Ausbildungsdienste nach der Militärgesetzgebung.
⁴ Für frühere Fachoffiziere wird die Gesamtdauer der noch nicht geleisteten Ausbildungsdienste mit dem folgenden Faktor multipliziert:
a. bei weniger als 160 geleisteten Militärdiensttagen: 1,5
b. bei 160 ‒ 189 geleisteten Militärdiensttagen: 1,4
c. bei 190 ‒ 219 geleisteten Militärdiensttagen: 1,3
d. bei 220 ‒ 249 geleisteten Militärdiensttagen: 1,2
e. bei 250 oder mehr geleisteten Militärdiensttagen: 1,1
⁵ Für frühere höhere Unteroffiziere oder Offiziere, die nicht mindestens die Hälfte ihres praktischen Dienstes zum Erlangen ihres Grades absolviert haben, wird die Gesamtdauer der noch nicht geleisteten Ausbildungsdienste mit 1,2 multipliziert.
⁶ Die Dauer wird ab fünf Zehnteln auf den nächsten ganzen Tag aufgerundet.
⁸⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Febr. 2011 ( AS 2011 151 ).
Das ZIVI kann seine Entscheide mit maschinengefertigten Unterschriften unterzeichnen.
6. Kapitel: Leistung des Zivildienstes
1. Abschnitt: ⁸⁹ Begriffe
⁸⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 5215 ).
¹ Als Einsatz gelten die Zivildienstleistungen, die im Rahmen eines Aufgebots erbracht werden.
² Ein ersatzweise geleisteter Einsatz (Art. 43 Abs. 4) gilt zusammen mit dem abgebrochenen als ein einziger Einsatz.
¹ Als Piketteinsatz gilt der Einsatz eines Pikettelementes des ZIVI.
² Das ZIVI kann Pikettelemente bilden, wenn ein Bedarf nach Zivildiensteinsätzen mit kurzer Reaktionszeit und hoher Einsatzbereitschaft besteht.
³ Es berücksichtigt dafür zivildienstpflichtige Personen, die bereit und in der Lage sind, sehr kurzfristige Aufgebote zu befolgen, und bildet sie für diese Einsätze aus.
Der Probeeinsatz dient der vertieften Abklärung der Eignung einer zivildienstpflichtigen Person für einen bestimmten Einsatz.
Das Assessment ist der Prozess der Einschätzung und Beurteilung einer zivildienstpflichtigen Person; es dient dazu, die persönliche Eignung einer zivildienstpflichtigen Person für einen bestimmten Auslandeinsatz abzuklären.
⁹⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1897 ).
2. Abschnitt: Vorbereitung der Einsätze
⁹¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 5215 ).
Art. 31 ⁹² Erhebung von Angaben über zivildienstpflichtige Personen
(Art. 19 und 80 Abs. 1bis Bst. c ZDG)⁹³
Das ZIVI kann von der zivildienstpflichtigen Person zusätzliche Angaben erheben, insbesondere über:
a. ihre Eignungen und Neigungen;
b. ihren Gesundheitszustand;
c. mögliche Einsatzorte, -betriebe und -daten;
d. absolvierte und geplante Aus- und Weiterbildungen;
⁹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 5215 ).
⁹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 ( AS 2009 1101 ).
Art. 31 a ⁹⁴ Suche nach Einsatzmöglichkeiten
¹ Die zivildienstpflichtige Person sucht Einsatzbetriebe und spricht die Einsätze mit ihnen ab. Die Artikel 8 a Absatz 2, 8 b Absatz 3 und 8 c Absatz 2 bleiben vorbehalten.⁹⁵
² Das ZIVI stellt ihr die für die Suche erforderlichen Informationen zur Verfügung und unterstützt sie auf Anfrage.⁹⁶
⁴ Erlauben die Ergebnisse der Suche den Erlass eines Aufgebotes nicht, so legt das ZIVI in einem Aufgebot selbst fest, wann und wo der Einsatz geleistet wird (Aufgebot von Amtes wegen). Es berücksichtigt dabei die Eignung der zivildienstpflichtigen Person und die Interessen eines geordneten Vollzugs. Es spricht die Einsätze mit den vorgesehenen Einsatzbetrieben ab. Es kann von Artikel 38 Absatz 3 und Artikel 39 a abweichen, wenn sonst keine Einsatzbetriebe zur Verfügung stehen.⁹⁸
⁹⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 ( AS 1998 2519 ).
⁹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1897 ).
⁹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 5215 ).
⁹⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 5215 ).
⁹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6687 ).
⁹⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Febr. 2011 ( AS 2011 151 ).
Art. 32 ¹⁰⁰ Mitwirkung des Einsatzbetriebs
¹ Wird eine zivildienstpflichtige Person zu einem Vorstellungsgespräch aufgeboten, so teilt der Einsatzbetrieb dem ZIVI das Ergebnis des Gesprächs mit.
² Der Einsatzbetrieb kann eine ungeeignete zivildienstpflichtige Person ablehnen.
¹⁰⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1897 ).
Art. 32 a ¹⁰¹ Prüfung des bisherigen Verhaltens
(Art. 19 Abs. 3 Bst. b ZDG)
Das ZIVI prüft insbesondere, ob aufgrund des Verhaltens der zivildienstpflichtigen Person bisherige Einsätze abgebrochen wurden und ob Disziplinarmassnahmen verfügt wurden.
¹⁰¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. März 2009 ( AS 2009 1101 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1897 ).
Art. 33 ¹⁰² Probeeinsätze
(Art. 7 Abs. 4 Bst. a und 19 ZDG)
¹ Das ZIVI kann einen Probeeinsatz von höchstens fünf Tagen Dauer bewilligen, wenn:
a. das Vorstellungsgespräch nicht ausreicht, um die Eignung der zivildienstpflichtigen Person abzuklären;
b. die zivildienstpflichtige Person schwer vermittelbar ist; oder
c. die Eignung für einen Auslandeinsatz abgeklärt werden muss.
² Das ZIVI lehnt die Durchführung eines Probeeinsatzes ab, wenn:
a. die zivildienstpflichtige Person die Anforderungen gemäss Pflichtenheft offensichtlich nicht erfüllt; oder
b. bereits ein Assessment bewilligt wurde.
¹⁰² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1897 ).
(Art. 7 Abs. 4 Bst. a ZDG)
¹ Das ZIVI kann zur Abklärung, ob sich eine zivildienstpflichtige Person für einen Auslandeinsatz eignet, ein Assessment von höchstens zwei Tagen Dauer bewilligen.
² Das ZIVI lehnt die Durchführung des Assessments ab, wenn:
a. die zivildienstpflichtige Person die Anforderungen gemäss Pflichtenheft offensichtlich nicht erfüllt; oder
b. bereits ein Probeeinsatz bewilligt wurde.
³ Der Einsatzbetrieb kann Dritte mit dem Assessment beauftragen.
⁴ Die Kosten trägt der Einsatzbetrieb.
¹⁰³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1897 ).
3. Abschnitt: Mindestdauer und zeitliche Abfolge der einzelnen Einsätze
¹ Die zivildienstpflichtige Person plant und leistet ihre Einsätze so, dass sie die Gesamtheit der nach Artikel 8 ZDG verfügten ordentlichen Zivildienstleistungen vor der Entlassung aus der Zivildienstpflicht erbracht hat.¹⁰⁵
² Das ZIVI bietet die zivildienstpflichtige Person entsprechend auf.
³ Es bietet die zivildienstpflichtige Person so auf, dass der Einsatz in der Regel an einem Montag beginnt und an einem Freitag endet.
⁴ Das Leisten des Zivildienstes mit einem Teilzeitpensum ist ausgeschlossen. Vorbehalten bleibt Artikel 53 Absatz 5.
¹⁰⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 5215 ).
¹⁰⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 ( AS 2011 151 ).
¹⁰⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6687 ).
¹⁰⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010 ( AS 2011 151 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, mit Wirkung seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1897 ).
Art. 37 ¹⁰⁸ Langer Einsatz
¹ Die zivildienstpflichtige Person, die keine Rekrutenschule bestanden hat, leistet einen langen Einsatz von mindestens 180 Tagen.¹⁰⁹
² Die Rekrutenschule gilt als bestanden, wenn die zivildienstpflichtige Person:
eine Rekrutenschule nach Anhang 2 Ziffer 1.0 VMDP¹¹¹ geleistet hat und die Voraussetzung nach Artikel 57 Absatz 2 VMDP erfüllt ist; oder
b. vor Vollendung der Rekrutenschule eine militärische Weiterausbildung begonnen und insgesamt mindestens so viele Militärdiensttage geleistet hat, wie die Rekrutenschule gedauert hätte. Dabei muss die Summe der anrechenbaren Militärdiensttage mindestens 80 Prozent der vollen Dauer der Rekrutenschule betragen.¹¹²
³ Die zivildienstpflichtige Person kann den langen Einsatz in zwei Teilen innerhalb von zwei Kalenderjahren leisten.
⁴ Sie leistet den langen Einsatz in einem einzigen Einsatzbetrieb, unabhängig davon, ob sie ihn in einem oder zwei Teilen leistet.
⁵ Die zivildienstpflichtige Person leistet den langen Einsatz vorrangig in einem Schwerpunktprogramm, im Ausland oder beim ZIVI.¹¹³
⁶ Leistet sie den langen Einsatz im Tätigkeitsbereich «Umwelt- und Naturschutz, Landschaftspflege und Wald» oder «Landwirtschaft», so kann das ZIVI einen Wechsel des Einsatzbetriebs bewilligen, wenn die Einsatzdauer saisonal oder vom Arbeitsvolumen her begrenzt ist.¹¹⁵
¹⁰⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 5215 ).
¹⁰⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 ( AS 2011 151 ).
¹¹⁰ Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 7 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärdienstpflicht, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7405 ).
¹¹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 ( AS 2011 151 ).
¹¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 ( AS 2011 151 ).
¹¹⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010 ( AS 2011 151 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6687 ).
¹¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1897 ).
¹¹⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Aug. 2007 ( AS 2007 3461 ).
¹ Die Mindestdauer eines Einsatzes beträgt 26 Tage.
² Folgende Einsätze können kürzer sein:
Einsätze zur Vorbeugung oder Bewältigung von Katastrophen oder Notlagen oder zur Regeneration;
g. Betreuungseinsätze in Lagern;
³ Die zivildienstpflichtige Person, die eine Rekrutenschule bestanden hat, beginnt spätestens im Jahr nach Eintritt der Rechtskraft ihrer Zulassungsverfügung mit der Leistung:¹²⁰
a. ihres Ersteinsatzes von mindestens 54 Tagen Dauer; oder
von sämtlichen verbleibenden Diensttagen, wenn die Gesamtdauer ihrer ordentlichen Zivildienstleistungen weniger als 54 Tage beträgt.
¹¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1897 ).
¹¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6687 ).
¹¹⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6687 ).
¹²⁰ Die Berichtigung vom 1. Mai 2018 betrifft nur den italienischen Text ( AS 2018 1757 ).
¹²¹ Die Berichtigung vom 1. Mai 2018 betrifft nur den italienischen Text ( AS 2018 1757 ).
¹²² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 ( AS 2003 5215 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 4877 ).
Art. 39 ¹²³ Beginn des ersten Einsatzes
Die zivildienstpflichtige Person beginnt ihren ersten Einsatz nach Ablauf der in Artikel 21 ZDG festgesetzten Frist, wenn das ZIVI:
b. ein entsprechendes Verschiebungsgesuch gutgeheissen hat (Art. 44–47);
c. sie nicht in einem geeigneten Einsatzbetrieb einsetzen kann.
¹²³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 5215 ).
¹²⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 4877 ).
Art. 39 a ¹²⁵ Abfolge der Einsätze
¹ Die zivildienstpflichtige Person erbringt spätestens ab dem zweiten Kalenderjahr, das der rechtskräftigen Zulassung zum Zivildienst folgt, jährliche Zivildienstleistungen von mindestens 26 Tagen Dauer, bis die Gesamtdauer nach Artikel 8 ZDG erreicht ist.
² Die zivildienstpflichtige Person, die keine Rekrutenschule bestanden hat, schliesst den langen Einsatz (Art. 37) spätestens bis zum Ende des dritten Kalenderjahres ab, das der rechtskräftigen Zulassung zum Zivildienst folgt.
³ Sie leistet im Kalenderjahr nach der Rückkehr aus einem Auslandurlaub oder der Beendigung der Dienstbefreiung:
a. den Ersteinsatz von mindestens 26 und maximal 54 Tagen Dauer oder sämtliche verbleibende Diensttage, wenn die Gesamtdauer ihrer ordentlichen Zivildienstleistungen weniger als 54 Tage beträgt;
b. den langen Einsatz, wenn die Rückkehr oder die Beendigung im letzten Kalenderjahr vor Ablauf der Frist nach Absatz 2 oder später erfolgt ist;
c. mindestens so viele Zivildiensttage, dass in den Folgejahren bis zum Erreichen der ordentlichen Altersgrenze nach Artikel 11 ZDG im Durchschnitt noch maximal 26 zu leistende Diensttage verbleiben.
⁴ Sie kann eine jährliche Einsatzpflicht nach Absatz 1 um ein Jahr vor- oder nachholen, wenn sie mit einem Einsatzbetrieb eine Einsatzvereinbarung über die entsprechende Anzahl Diensttage abgeschlossen hat. Das Nachholen im Jahr der Entlassung aus der Zivildienstpflicht ist nicht möglich.
¹²⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 ( AS 1998 2519 ). Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 7 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärdienstpflicht, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7405 ).
4. Abschnitt: Aufgebot und Zivildienstausweis
(Art. 22 Abs. 1 und 3 ZDG)
¹ Das Aufgebot ergeht schriftlich. Das ZIVI kann es mit Auflagen verbinden.
² Zu Vorstellungsgesprächen bei Einsatzbetrieben und Vorsprachen beim ZIVI kann die zivildienstpflichtige Person mündlich aufgeboten werden. Auf Verlangen der zivildienstpflichtigen Person bestätigt das ZIVI das Aufgebot schriftlich.
³ Das ZIVI stellt das Aufgebot zu einem Ausbildungskurs, einem Probeeinsatz oder einem Assessment spätestens 30 Tage im Voraus zu. Für Kurse, die länger als fünf Tage dauern, gilt eine Aufgebotsfrist von 60 Tagen.
⁴ Für Vorstellungsgespräche bei Einsatzbetrieben, Vorsprachen beim ZIVI, Arztbesuche und medizinische Untersuchungen im Hinblick auf einen Auslandeinsatz gilt eine Aufgebotsfrist von zehn Tagen.
⁵ Das ZIVI bietet die zivildienstpflichtige Person nicht zu einem Einsatz auf, der innerhalb von drei Monaten vor einer wichtigen Prüfung stattfinden würde.
¹²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1897 ).
Art. 40 a ¹²⁷ Aufgebote zu Spezialeinsätzen sowie zu Einsätzen im Zusammenhang mit Katastrophen und Notlagen
(Art. 7 a , 21 Abs. 2 und 22 Abs. 3 ZDG)
¹ Das ZIVI kann die zivildienstpflichtige Person zu Spezialeinsätzen, zu Einsätzen zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sowie zu Einsätzen zur Regeneration aufbieten, sobald der Entscheid betreffend die Zulassung zum Zivildienst rechtskräftig ist. Dies gilt auch für Einsätze zur Vorbeugung von Katastrophen und Notlagen, sofern sich die vorgesehenen Massnahmen auf ein sich unmittelbar abzeichnendes Ereignis beziehen.
² Das Aufgebot für Einsätze zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sowie zur Regeneration muss innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Katastrophe oder Notlage erfolgen.
³ Die Aufgebotsfrist beträgt:
a. für dringliche Spezialeinsätze von längstens 26 Tagen Dauer: 30 Tage;
b. für Einsätze zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sowie zur Regeneration: 14 Tage;
c. für Einsätze zur Vorbeugung von Katastrophen und Notlagen, sofern sich die vorgesehenen Massnahmen auf ein sich unmittelbar abzeichnendes Ereignis beziehen: 14 Tage;
d. für Einsätze nach den Buchstaben b und c von mehr als 26 Tagen: 30 Tage.
¹²⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 ( AS 2003 5215 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1897 ).
Art. 40 b ¹²⁸ Umteilungsverfügung
(Art. 7 a , 21 und 22 Abs. 3 ZDG)
¹ Das ZIVI kann ein Aufgebot, das sie im Zusammenhang mit einem anderen Zivildiensteinsatz ausgestellt hat, vor Beginn des Einsatzes widerrufen oder einen laufenden Einsatz vorzeitig abbrechen und die betroffene Person mit einer Umteilungsverfügung zu einem Spezialeinsatz, zu einem Einsatz zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen oder zu einem Einsatz zur Regeneration aufbieten.
² Absatz 1 gilt auch für Einsätze zur Vorbeugung von Katastrophen und Notlagen, sofern sich die vorgesehenen Massnahmen auf ein sich unmittelbar abzeichnendes Ereignis beziehen.
³ Umteilungsverfügungen für Einsätze zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sowie zur Regeneration müssen innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Katastrophe oder Notlage erfolgen.
⁴ Das ZIVI eröffnet die Umteilungsverfügung für einen Einsatz von längstens 26 Tagen Dauer spätestens 7 Tage vor Beginn des Einsatzes, für einen längeren Einsatz spätestens 14 Tage vor dessen Beginn.
⁵ Es kann die zivildienstpflichtige Person auf einen anderen Zeitpunkt oder für eine andere Einsatzdauer, als ursprünglich verfügt, aufbieten.
⁶ In Fällen besonderer zeitlicher Dringlichkeit gibt das ZIVI Umteilungsverfügungen den Vorrang vor Aufgeboten nach Artikel 40 a .
⁷ Es legt vor dem Ende der Umteilung im Einvernehmen mit der zivildienstleistenden Person und dem ursprünglichen Einsatzbetrieb fest, ob der ursprüngliche Einsatz noch durch- oder weitergeführt werden soll.
⁸ Die zivildienstpflichtige Person, der ursprüngliche Einsatzbetrieb und Dritte können keinen Schadenersatzanspruch ableiten, wenn der ursprüngliche Einsatz nicht durchgeführt oder weitergeführt wird.
¹²⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 ( AS 2003 5215 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1897 ).
Art. 41 ¹²⁹ Ausbleiben des Aufgebots
Die zivildienstpflichtige Person, die 14 Tage vor dem geplanten Einsatz noch kein Aufgebot erhalten hat, teilt dies sofort dem ZIVI mit.
¹²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 5215 ).
Art. 42 Zivildienstausweis
¹ Das ZIVI stellt der zivildienstpflichtigen Person vor jedem Einsatz einen Zivildienstausweis aus.¹³⁰
² Es regelt die Verwendung, die Aktualisierung und die Rückgabe des Ausweises sowie die Folgen von dessen Verlust.
¹³⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1897 ).
5. Abschnitt: Abbruch des Einsatzes
¹ Das ZIVI prüft den Abbruch eines Einsatzes von Amtes wegen oder auf schriftlichen Antrag einer zivildienstleistenden Person oder eines Einsatzbetriebes.¹³¹
² Es kann den Abbruch eines laufenden Einsatzes verfügen, um die zivildienstleistende Person in einen der folgenden Einsätze umzuteilen:
c. Einsatz zur Bewältigung einer Katastrophe oder Notlage oder zur Regeneration;
d. Einsatz zur Vorbeugung einer Katastrophe oder Notlage, sofern sich die vorgesehenen Massnahmen auf ein sich unmittelbar abzeichnendes Ereignis beziehen.¹³²
³ Bricht das ZIVI den Einsatz ab, so verfügt es, ab welchem Datum der Abbruch wirksam wird. Es kann einen rückwirkenden Abbruch auf den Zeitpunkt verfügen, in welchem die zivildienstleistende Person oder der Einsatzbetrieb in Verzug geriet.
³bis Bei Auslandeinsätzen ist der Zeitpunkt der Rückkehr in die Schweiz massgeblich. Folgt die zivildienstleistende Person der Anordnung dem ZIVI oder der zuständigen Schweizer Vertretung auf Rückkehr in die Schweiz nicht, so ist das Datum der Anordnung zur Rückkehr massgeblich.¹³³
⁴ Trifft die zivildienstleistende Person am Abbruch kein Verschulden, so vermittelt ihr das ZIVI sofort einen neuen Einsatz, es sei denn, es handle sich um den Abbruch eines Probeeinsatzes.
⁴bis Betrifft der Abbruch einen langen Einsatz oder einen Teil davon, so leistet die zivildienstpflichtige Person die fehlenden Tage innerhalb der zwei Kalenderjahre, innert derer der lange Einsatz geleistet werden muss.¹³⁴
⁵ Die zivildienstpflichtige Person, der Einsatzbetrieb und Dritte können aus dem Abbruch des Einsatzes keinen Schadenersatzanspruch ableiten.
¹³¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 5215 ).
¹³² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1897 ).
¹³³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1897 ).
¹³⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 5215 ).
6. Abschnitt: Dienstverschiebung
Art. 44 ¹³⁵ Einreichung eines Gesuchs
¹ Ein Gesuch um Dienstverschiebung ist einzureichen, wenn eine gesetzliche Verpflichtung oder ein Aufgebot nicht befolgt werden kann.¹³⁶
² Die zivildienstpflichtige Person und der Einsatzbetrieb reichen Gesuche um Dienstverschiebung schriftlich beim ZIVI ein.
³ Die Gesuche enthalten eine Begründung und die nötigen Beweismittel sowie die Angabe des Zeitraums, in welchem der fragliche Einsatz geleistet werden soll.
¹³⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 5215 ).
¹³⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 4877 ).
Art. 45 ¹³⁷ Wirkung des Gesuchs
Solange die Dienstverschiebung nicht bewilligt ist, gelten die gesetzlichen Verpflichtungen, die Pflicht zur Suche nach Einsatzmöglichkeiten und das Aufgebot weiter.
¹³⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 4877 ).
¹ Das ZIVI kann von Amtes wegen eine Dienstverschiebung anordnen, insbesondere wenn:
a. der vorgesehene Einsatz sich als undurchführbar erweist oder das Aufgebot nicht umgesetzt werden kann;
b. die zivildienstpflichtige Person zu einem Einsatz zur Bewältigung einer Katastrophe oder Notlage, zu einem Einsatz zur Regeneration, zu einem Spezialeinsatz oder zu einem Piketteinsatz aufgeboten wird;
c. die zivildienstpflichtige Person zu einem Einsatz zur Vorbeugung einer Katastrophe oder Notlage aufgeboten wird, sofern sich die vorgesehenen Massnahmen auf ein sich unmittelbar abzeichnendes Ereignis beziehen.¹³⁸
² Es kann das Gesuch eines Einsatzbetriebes um Dienstverschiebung gutheissen, wenn wichtige Gründe vorliegen.
³ Es kann das Gesuch einer zivildienstpflichtigen Person um Dienstverschiebung dann gutheissen, wenn die zivildienstpflichtige Person:¹³⁹
a. während des Einsatzes oder der diesem folgenden drei Monate eine wichtige Prüfung ablegen muss;
b. eine schulische oder berufliche Ausbildung absolviert, deren Unterbrechung mit unzumutbaren Nachteilen verbunden ist;
c. andernfalls ihren Arbeitsplatz verlieren würde;
d. vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, den vorgesehenen Einsatz zu absolvieren; das ZIVI kann eine vertrauensärztliche Untersuchung anordnen;
glaubwürdig darlegt, dass die Ablehnung des Gesuchs für sie, ihre engsten Angehörigen oder ihren Arbeitgeber eine ausserordentliche Härte bedeuten würde.
⁴ Das ZIVI lehnt Gesuche ab, wenn:
a. keine Gründe nach den Absätzen 2 und 3 vorliegen;
b. den Anliegen der zivildienstpflichtigen Person durch die Gewährung von Urlaub weitgehend entsprochen werden kann; oder
c. nicht gewährleistet ist, dass die zivildienstpflichtige Person vor ihrer Entlassung aus der Zivildienstpflicht die Gesamtdauer der ordentlichen Zivildienstleistungen absolviert, es sei denn, die zivildienstpflichtige Person schliesst eine Vereinbarung nach Artikel 15 Absatz 3bis ab.¹⁴²
¹³⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1897 ).
¹³⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 ( AS 2011 151 ).
¹⁴⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010 ( AS 2011 151 ). Aufgehoben durch Anhang 7 Ziff. II 7 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärdienstpflicht, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7405 ).
¹⁴¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 5215 ).
¹⁴² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 ( AS 2011 151 ).
¹⁴³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Febr. 2011 ( AS 2011 151 ).
Art. 46 a ¹⁴⁴ Geplante Auslandeinsätze
(Art. 7, 11 Abs. 2bis und 24 ZDG)
¹ Das ZIVI kann zivildienstpflichtigen Personen, die sich vor dem Auslandeinsatz fachlich vollständig qualifizieren müssen, eine Dienstverschiebung von Amtes wegen bewilligen. Die Dienstverschiebung ist bis maximal sechs Jahre vor der Entlassung aus der Zivildienstpflicht möglich.
² Zivildienstpflichtige Personen, die um eine Dienstverschiebung ersuchen, reichen beim ZIVI ein schriftliches Gesuch sowie folgende Unterlagen ein:
a. eine vom Einsatzbetrieb bestätigte Absichtserklärung, nach erlangter fachlicher Qualifikation einen Auslandeinsatz durchzuführen; und
b. die Bestätigung einer Ausbildungsinstitution, dass eine entsprechende Ausbildung stattfindet oder dazu eine verbindliche Anmeldung vorliegt.
³ Sind die der Dienstverschiebung von Amtes wegen zugrundeliegenden Voraussetzungen gemäss den Belegen nach Absatz 2 nicht mehr gegeben, so widerruft das ZIVI die Dienstverschiebung und die betroffene Person erfüllt ihre Zivildienstleistungspflicht nach Artikel 39 a .
¹⁴⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 ( AS 2003 5215 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1897 ).
Art. 47 ¹⁴⁵ Folgen des Entscheids
¹ Mit dem gutheissenden Entscheid hebt das ZIVI ein bereits eröffnetes Aufgebot auf. Die zivildienstpflichtige Person schickt es mit den Beilagen dem ZIVI zurück.
² Das ZIVI kann mit dem gutheissenden Entscheid ein neues Aufgebot erlassen. Es ist an die Fristen nach Artikel 22 ZDG nicht gebunden.
³ Es legt im gutheissenden Entscheid fest, wann die Diensttage des verschobenen Einsatzes nachgeholt werden müssen. Es berücksichtigt dabei, ob Reservejahre bestehen.¹⁴⁶
⁴ Die zivildienstpflichtige Person, der Einsatzbetrieb und Dritte können aus der Gutheissung eines Gesuchs um Dienstverschiebung keinen Schadenersatzanspruch ableiten.
¹⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 5215 ).
¹⁴⁶ Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 7 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärdienstpflicht, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7405 ).
7. Abschnitt: Auslandurlaub
¹ Eine zivildienstpflichtige Person, die sich für mehr als zwölf Monate ununterbrochen im Ausland aufhalten will oder die mit Wohnsitz in der Schweiz zur Besatzung eines Hochsee- oder Rheinschiffes gehört, braucht eine Bewilligung für einen Auslandurlaub.
¹bis Ein Gesuch um Auslandurlaub können auch zivildienstpflichtige Personen einreichen, die zivilrechtlich in der Schweiz angemeldet sind, aber den tatsächlichen Arbeitsort im Ausland bei einem nicht in der Schweiz niedergelassenen Arbeitgeber haben und auf deren Arbeitsvertrag keine den Artikeln 324 a und 324 b des Obligationenrechts¹⁴⁷ mindestens gleichwertige Regelung betreffend die Lohnfortzahlung bei Erfüllung gesetzlicher Pflichten anwendbar ist.¹⁴⁸
² Sie reicht rechtzeitig vor der Abreise beim ZIVI ein schriftliches Gesuch um Auslandurlaub ein. Das ZIVI kann weitere Unterlagen einfordern.¹⁴⁹
³ Ein Zivildiensteinsatz im Ausland (Art. 7 ZDG) erfordert keinen Auslandurlaub im Sinne von Absatz 1.
⁴ Eine zivildienstpflichtige Person, die im grenznahen Ausland wohnt, aber in der Schweiz arbeitet oder eine Ausbildung absolviert, braucht keinen Auslandurlaub. Sie meldet dem ZIVI den schweizerischen Arbeits- oder Ausbildungsort sowie dessen Wechsel und dessen Aufgabe. Beendet sie ihre Tätigkeit in der Schweiz, so stellt sie ein Gesuch um Auslandurlaub.¹⁵⁰
⁵ Eine zivildienstpflichtige Person, die sich ohne Auslandurlaub ins Ausland begeben hat und länger als zwölf Monate dort bleiben will, reicht beim ZIVI ein Gesuch um nachträgliche Erteilung von Auslandurlaub ein. Bis zum Moment der Zustellung der Bewilligung gilt der nachgesuchte Auslandurlaub als nicht erteilt.
¹⁴⁸ Eingefügt durch Anhang 7 Ziff. II 7 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärdienstpflicht, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7405 ).
¹⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 4877 ).
¹⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 5215 ).
¹ Der Auslandurlaub wird erteilt, wenn die zivildienstpflichtige Person ihre Pflichten nach dem Bundesgesetz vom 12. Juni 1959¹⁵¹ über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG) erfüllt hat.¹⁵²
² Einer zivildienstpflichtigen Person, die zu einem Einsatz aufgeboten ist, wird der Auslandurlaub in der Regel erst erteilt, wenn sie den Einsatz geleistet hat oder wenn das ZIVI ein Dienstverschiebungsgesuch gutgeheissen hat.¹⁵³
³ Das ZIVI kann den Auslandurlaub befristen und der zivildienstpflichtigen Person mit der Erteilung des Auslandurlaubs das Aufgebot für den nächsten Einsatz eröffnen.
⁴ Keinen Auslandurlaub erhält eine zivildienstpflichtige Person, gegen die ein Strafverfahren wegen eines Verstosses gegen die Artikel 72–76 ZDG läuft oder die eine gestützt auf diese Artikel ausgesprochene Strafe noch nicht verbüsst hat.
⁵ Einer Person, die zur Besatzung eines Hochsee- oder Rheinschiffes gehört, wird der Auslandurlaub erst erteilt, wenn sie Zivildienstleistungen erbracht hat, deren Dauer 1,5 mal so lange ist wie die Rekrutenschule, die sie hätte absolvieren müssen. Die teilweise Absolvierung der Rekrutenschule wird berücksichtigt.
⁶ Das ZIVI informiert die betroffene Person über ihre Pflichten im Zusammenhang mit einem Auslandurlaub und teilt die Erteilung des Auslandurlaubs soweit erforderlich der Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe des Wohnsitzkantons mit.¹⁵⁴
¹⁵² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 5215 ).
¹⁵³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 5215 ).
¹⁵⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 4877 ).
¹ Die zivildienstpflichtige Person meldet dem ZIVI, wenn sie den erteilten Auslandurlaub nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt antritt. Das ZIVI hebt den Auslandurlaub auf, wenn er nicht innert zwei Monaten ab dem bewilligten Urlaubsbeginn angetreten wird.¹⁵⁶
² Die zivildienstpflichtige Person im Auslandurlaub meldet dem ZIVI eine Zustelladresse in der Schweiz.¹⁵⁷
¹⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 4877 ).
¹⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 4877 ).
¹⁵⁷ Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 7 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärdienstpflicht, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7405 ).
Art. 51 Rückkehr in die Schweiz
¹ Die zivildienstpflichtige Person meldet ihre Wohnsitznahme in der Schweiz innert 14 Tagen dem ZIVI.¹⁵⁸
² Das ZIVI hebt den Auslandurlaub auf. Es meldet dies soweit erforderlich der Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe des letzten Wohnsitzkantons der zivildienstpflichtigen Person.¹⁵⁹
³ Die zivildienstpflichtige Person leistet nach ihrer Rückkehr die Gesamtzahl der noch nicht geleisteten ordentlichen Zivildiensttage. Bei einem Auslandaufenthalt von mehr als sechs Jahren reduziert sich die Gesamtzahl der noch nicht geleisteten Zivildiensttage pro zusätzliches Jahr um einen Zehntel.
⁴ Hält sich eine zivildienstpflichtige Person, der ein Auslandurlaub erteilt wurde, vorübergehend in der Schweiz auf, so ist sie nicht meldepflichtig und der Auslandurlaub wird nicht aufgehoben, wenn der Aufenthalt in der Schweiz nicht länger als drei Monate dauert. In begründeten Fällen kann das ZIVI diese Frist auf Gesuch hin bis auf sechs Monate verlängern. Es teilt die Verlängerung der Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe des letzten Wohnsitzkantons der zivildienstpflichtigen Person mit.¹⁶⁰
¹⁵⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 4877 ).
¹⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 5215 ).
¹⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 5215 ).
8. Abschnitt: Ordentliche Zivildienstleistungen von Personen, die im Ausland wohnen
¹ Eine zivildienstpflichtige Person, die mit bewilligtem Auslandurlaub im Ausland wohnt, muss in der Schweiz keine ordentlichen Zivildienstleistungen erbringen.
² Ihre ordentlichen Zivildienstleistungen erbringen jedoch zivildienstpflichtige Personen, die:
a. Grenzgänger sind (Art. 48 Abs. 4); oder
b. ohne den erforderlichen Auslandurlaub im Ausland wohnen (Art. 48 Abs. 5).
9. Abschnitt: Anrechnung der Zivildienstleistungen
Art. 53 Anrechenbare Diensttage
¹ An die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen werden angerechnet:
die Ausbildungskurstage sowie die arbeitsfreien Tage, wie sie vom Kursveranstalter üblicherweise gewährt werden;
die Arbeitstage und die arbeitsfreien Tage, wie sie im Einsatzbetrieb üblicherweise gewährt werden;
Arbeitstage im Sinne von Artikel 56 Absatz 1 Buchstaben d und f, sofern die zivildienstleistende Person an einem solchen Tag während mindestens fünf Stunden für den Einsatzbetrieb tätig ist;
f. Reisetage am Beginn und am Ende eines Einsatzes;
g. Arbeitstage, an welchen die zivildienstleistende Person infolge Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig ist, im Rahmen von Artikel 54;
h. Arbeitstage, an denen die zivildienstleistende Person Überstunden ausgleicht;
Arbeitstage, an denen die zivildienstpflichtige Person aus anderen Gründen als Krankheit oder Unfall ohne ihr Verschulden ihren Einsatz nicht erbringen kann;
j. Ferientage im Sinne von Artikel 72:
die Teilnahme an medizinischen Untersuchungen nach Artikel 76 b Absatz 1 Buchstabe a im Rahmen von Auslandeinsätzen;
die Teilnahme an einem Assessment.¹⁶⁸
² Das ZIVI rechnet diese Leistungen nur an, wenn sie im Rahmen eines Einsatzes erbracht werden, zu welchem die zivildienstleistende Person aufgeboten ist.
³ Bei Einsätzen mit einer Gesamt- oder Restdauer von weniger als 26 Tagen rechnet das ZIVI höchstens die Anzahl arbeitsfreier Tage nach Anhang 2 Ziffer 1 an, unabhängig davon, ob in den Einsatz arbeitsfreie Feiertage fielen.¹⁶⁹
⁴ Die Anrechnung von Diensttagen erfolgt in ganzen Tagen.
⁵ Wenn die zivildienstleistende Person in Befolgung eines Aufgebots des ZIVI stundenweise eine Einführung im Hinblick auf einen späteren Einsatz besucht, ausserhalb der Kursstunden aber nicht in einem Zivildiensteinsatz steht, rechnet das ZIVI pro acht Stunden Kursbesuch einen Tag an die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen an.
¹⁶¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, mit Wirkung seit 1. April 2009 ( AS 2009 1101 ).
¹⁶² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1897 ).
¹⁶³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1897 ).
¹⁶⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1897 ).
¹⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1897 ).
¹⁶⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1897 ).
¹⁶⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1897 ).
¹⁶⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 5215 ).
¹⁶⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 5215 ).
Art. 54 Anrechenbare Abwesenheitstage infolge von Krankheit oder Unfall
¹ Pro 30 Tage eines Einsatzes rechnet das ZIVI höchstens sechs krankheits- oder unfallbedingte Abwesenheitstage an die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen an.
² Für kürzere Einsätze und Teile von 30 Tagen rechnet das ZIVI höchstens die Anzahl von Abwesenheitstagen nach Anhang 2 Ziffer 2 an.¹⁷⁰
³ Tage, an denen eine zivildienstleistende Person nur teilweise arbeitsfähig ist, gelten nicht als Abwesenheitstage.
¹⁷⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 5215 ).
Art. 55 Vorbezug von Abwesenheits- und Ferientagen
¹ Die zivildienstleistende Person kann diejenige Anzahl von Abwesenheitstagen infolge von Krankheit oder Unfall sowie von Ferientagen beziehen, welche der geplanten Dauer ihres Einsatzes entspricht.
² Bricht das ZIVI den Einsatz vorzeitig ab, so rechnet es nur diejenige Anzahl bezogener Abwesenheits- und Ferientage an die Erfüllung der Zivildienstleistungen an, auf deren Bezug angesichts der tatsächlichen Dauer des Einsatzes Anspruch bestand.
Art. 56 Nicht anrechenbare Diensttage
¹ Nicht an die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen angerechnet werden:
b. Vorstellungsgespräche bei möglichen Einsatzbetrieben;
c. Vorsprachen beim ZIVI;
Arbeitstage, an denen die zivildienstleistende Person Urlaub hat;
Arbeitstage, an denen die zivildienstleistende Person ohne Rechtfertigung dem Einsatzbetrieb fernbleibt;
g. Tage, an denen ein Einsatz wegen der Durchführung eines Disziplinarverfahrens unterbrochen ist, das mit der Verhängung einer Disziplinarmassnahme abgeschlossen wird;
h. Tage, an denen die zivildienstpflichtige Person trotz der Wirksamkeit eines Abbruchs (Art. 43) im Einsatzbetrieb weitergearbeitet hat;
i. der Vollzug einer gestützt auf die Artikel 72–76 ZDG verhängten Freiheitsstrafe;
k. die Teilnahme an Untersuchungshandlungen im Zusammenhang mit Disziplinar- und Haftpflichtfällen, die ausserhalb eines Zivildiensteinsatzes stattfinden;
l. Arztbesuche, zu denen das ZIVI ausserhalb eines Zivildiensteinsatzes aufbietet;
Termine aufgrund von Präventivmassnahmen nach Artikel 76 b Absatz 1 Buchstabe b;
² Wird die zivildienstleistende Person während eines Urlaubs infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig, so rechnet das ZIVI die Tage der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der Abwesenheitstage nach Artikel 54 an die Erfüllung der Zivildienstleistungen an.
¹⁷¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 5215 ).
¹⁷² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1897 ).
¹⁷³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, mit Wirkung seit 1. Nov. 1998 ( AS 1998 2519 ).
¹⁷⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1897 ).
¹⁷⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1897 ).
¹⁷⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1897 ).
Art. 56 a ¹⁷⁷ Betriebsferien
Arbeitstage, die in die Betriebsferien des Einsatzbetriebes fallen, werden nicht an die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen angerechnet, es sei denn, die zivildienstleistende Person beziehe ihre Ferientage.
¹⁷⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 ( AS 1998 2519 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 4877 ).
Art. 57 Mitteilung der angerechneten Tage
Das ZIVI teilt der zivildienstleistenden Person und dem Einsatzbetrieb mit, welche Tage sie nicht angerechnet hat. Die zivildienstleistende Person kann innert 30 Tagen eine beschwerdefähige Verfügung verlangen.
¹⁷⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, mit Wirkung seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1897 ).
7. Kapitel: Stellung der zivildienstpflichtigen Person
1. Abschnitt: Allgemeine Rechte und Pflichten
(Art. 26 Abs. 1 ZDG; Art. 13 ZUG)¹⁷⁹
¹ Das ZIVI weist zivildienstpflichtige Personen, die Hilfe benötigen, bei Bedarf auf spezialisierte öffentliche oder private Stellen hin.¹⁸⁰
² Es berät auf Verlangen die zivildienstpflichtigen Personen in Rechtsfragen, die sich im Zusammenhang mit dem Vollzug des Zivildienstes stellen.
⁴ Für die soziale Beratung und Unterstützung einer zivildienstleistenden Person, die ihren Einsatz ausserhalb ihres Wohnsitzkantons erbringt, sind dann die Sozialhilfebehörden des Aufenthaltskantons zuständig, wenn die zivildienstleistende Person für einen Besuch bei der Sozialhilfebehörde voraussichtlich mehr als einen Arbeitstag vom Einsatzbetrieb abwesend wäre.¹⁸²
¹⁷⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1897 ).
¹⁸⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1897 ).
¹⁸¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, mit Wirkung seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1897 ).
¹⁸² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 ( AS 2009 1101 ).
¹⁸³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007 ( AS 2007 3461 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, mit Wirkung seit 1. April 2009 ( AS 2009 1101 ).
¹⁸⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, mit Wirkung seit 1. April 2009 ( AS 2009 1101 ).
¹⁸⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 ( AS 1998 2519 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 3083 ).
Art. 61 ¹⁸⁶ Politische und religiöse Propaganda
Die zivildienstleistende Person enthält sich während der Arbeitszeit sowie in Lokalitäten des Einsatzbetriebes und in Gemeinschaftsunterkünften der politischen, religiösen und weltanschaulichen Propaganda.
¹⁸⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 5215 ).
Art. 62 Besondere Pflichten bei Einsätzen in Gruppen
¹ Die zivildienstleistende Person übernimmt zusätzliche Aufgaben, die sich aus der Gemeinschaftsunterbringung und -verpflegung ergeben, auch wenn sie ausserhalb der Arbeitszeit zu erledigen sind.
² Die Erfüllung dieser zusätzlichen Aufgaben gilt nicht als Leistung von Überstunden.
³ Der Einsatzbetrieb stellt sicher, dass die zusätzlichen Aufgaben möglichst gleichmässig auf alle Mitglieder der Gruppe verteilt werden.
⁴ Er berücksichtigt bei der Festlegung der Arbeitszeiten der einzelnen Mitglieder der Gruppe die Belastung, die sich aus der Erfüllung der zusätzlichen Aufgaben ergibt.
2. Abschnitt: Rechte gegenüber dem Einsatzbetrieb
Art. 63 Berücksichtigung religiöser Pflichten
Bei der Festlegung der Arbeits- und Ruhezeiten berücksichtigt der Einsatzbetrieb die religiösen Pflichten der zivildienstleistenden Person im gleichen Mass, wie er sie gegenüber seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern berücksichtigt.
Art. 64 Ausgleich von Überstunden
¹ Überstunden geben der zivildienstleistenden Person Anspruch auf Freizeit von gleicher Dauer, es sei denn, der Einsatzbetrieb gewähre seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern keinen oder einen geringeren Ausgleich der Überstunden.
² Überstunden verfallen entschädigungslos, wenn sie nicht am Ende des Einsatzes ausgeglichen sind.
³ Ein Einsatz darf nicht verlängert werden, damit Überstunden ausgeglichen werden können.¹⁸⁷
¹⁸⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 5215 ).
Art. 65 Leistungen zugunsten der zivildienstleistenden Person im allgemeinen
¹ Das WBF legt die Höhe der nach Artikel 29 ZDG geschuldeten Geldleistungen fest.¹⁸⁸
² Beansprucht die zivildienstleistende Person durch den Einsatzbetrieb angebotene Naturalleistungen nicht, so hat sie keinen Anspruch auf entsprechende Geldleistungen, es sei denn, die Annahme der Naturalleistungen könne ihr nicht zugemutet werden.¹⁸⁹
¹⁸⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 5215 ).
¹⁸⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6687 ).
(Art. 29 Abs. 1 Bst. d und 2 ZDG)
Ist der Einsatzbetrieb nicht in der Lage, der zivildienstleistenden Person eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen, so kommt er für die nachgewiesenen effektiven Kosten für eine von ihm vorgeschlagene, zumutbare externe Unterkunft auf.
¹⁹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1897 ).
Art. 67 ¹⁹¹ Wegkostenentschädigung
(Art. 29 Abs. 1 Bst. e und 2 ZDG)
¹ Der Einsatzbetrieb entschädigt die zivildienstleistende Person für die nachgewiesenen effektiven Kosten für den täglichen Arbeitsweg. Die Entschädigung richtet sich nach den Kosten für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel auf Basis der günstigsten Variante.
² Die zivildienstleistende Person hat keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie ihre Privatunterkunft benützt, obwohl der Einsatzbetrieb eine näher beim Einsatzort gelegene, zumutbare Unterkunft anbietet. Der Einsatzbetrieb entschädigt die zivildienstleistende Person jedoch für die nachgewiesenen effektiven Kosten für den täglichen Arbeitsweg, wenn die angebotene Unterkunft wesentlich weiter entfernt liegt als die Privatunterkunft.
³ Benützt die zivildienstleistende Person ein Abonnement, so entschädigt der Einsatzbetrieb die Kosten anteilmässig pro anrechenbare Tage des Zivildiensteinsatzes, sofern dies für ihn die günstigste Variante ist. Andernfalls entschädigt der Einsatzbetrieb diejenigen Kosten, die er nach Absatz 1 tragen müsste.
⁴ Benützt die zivildienstleistende Person anstelle der öffentlichen Verkehrsmittel ein privates Motorfahrzeug, so hat sie keinen Anspruch auf Wegkostenentschädigung, sofern für den täglichen Arbeitsweg insgesamt maximal drei Stunden benötigt werden.
⁵ Ist die Benützung eines privaten Motorfahrzeugs für den ganzen Arbeitsweg oder Teile davon unumgänglich, so entschädigt der Einsatzbetrieb die zivildienstleistende Person dafür.
¹⁹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1897 ).
Art. 68 Zusätzliche Kosten im Zusammenhang mit Einsätzen im Ausland
(Art. 29 Abs. 1 Bst. f ZDG)
Der Einsatzbetrieb übernimmt bei Einsätzen im Ausland diejenigen Kosten, die bei der Aufgabenerfüllung notwendigerweise anfallen und die er seinen eigenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Ausland üblicherweise auch erstattet. Das ZIVI regelt die Einzelheiten.
Art. 69 Ausschluss weiterer Leistungen ¹⁹²
¹ Absprachen zwischen dem Einsatzbetrieb und der zivildienstleistenden Person, welche eine Ausdehnung oder eine Reduktion der Leistungen nach Artikel 29 ZDG beinhalten, sind nichtig.¹⁹³
² Der Einsatzbetrieb darf über Artikel 29 ZDG hinaus weder der zivildienstleistenden Person noch ihr nahe stehenden Personen geldwerte Leistungen erbringen, es sei denn, es handle sich um Geldleistungen anstelle von nicht beanspruchten Naturalleistungen (Art. 65 Abs. 2).¹⁹⁴
³ Die zivildienstleistende Person erstattet Leistungen, welche unter Missachtung von Absatz 2 erbracht wurden, nach Massgabe von Artikel 64 des Obligationenrechts¹⁹⁵ an den Einsatzbetrieb zurück.
⁴ Geldleistungen, welche die zivildienstleistende Person als Spende oder dergleichen während der Dauer eines Einsatzes an den Einsatzbetrieb geleistet hat, sind vollumfänglich zurückzuerstatten. Zahlungsversprechen für Spenden oder dergleichen, welche die zivildienstleistende Person im Rahmen der Planung ihrer Einsätze oder während der Dauer eines Einsatzes an den Einsatzbetrieb geleistet hat, sind nichtig.¹⁹⁶
¹⁹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 ( AS 2007 3461 ).
¹⁹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 ( AS 2007 3461 ).
¹⁹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 ( AS 1998 2519 ).
¹⁹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 ( AS 2007 3461 ).
Art. 70 Urlaub a. Verfahren
¹ Urlaub wird auf Gesuch der zivildienstleistenden Person hin durch den Einsatzbetrieb gewährt oder durch das ZIVI im Aufgebot bewilligt.
² Die zivildienstleistende Person stellt das Urlaubsgesuch schriftlich und legt allfällige Beweismittel bei.
⁴ Sie darf einen bewilligten Urlaub nicht antreten oder weiterführen, wenn der Urlaubsgrund wegfällt.¹⁹⁹
⁵ Der Einsatzbetrieb legt der Diensttagemeldung an das ZIVI das bewilligte Urlaubsgesuch bei.²⁰⁰
¹⁹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1897 ).
¹⁹⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 4877 ).
¹⁹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 ( AS 1998 2519 ).
²⁰⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998, in Kraft seit 1. Nov. 1998 ( AS 1998 2519 ).
Art. 71 b. Richtlinien zum Entscheid
¹ Der Einsatzbetrieb gewährt der zivildienstleistenden Person in folgenden Fällen Urlaub von längstens drei Tagen Dauer:
a. bei Tod oder schwerer Erkrankung eines nahen Angehörigen;
c. bei der Geburt eines eigenen Kindes;
für das Ablegen von Prüfungen der beruflichen Ausbildung, die nicht verschoben werden können.
² Er gewährt ferner Urlaub von längstens einem Tag Dauer für:
b. das Einschreiben und die Einführung an einer Lehranstalt, sofern die persönliche Anwesenheit der zivildienstleistenden Person dort zwingend erforderlich ist;
c. die Teilnahme an Sitzungen von Behörden, wenn die zivildienstleistende Person ein entsprechendes Mandat innehat.
³ Er kann, wenn es die Verhältnisse seines Betriebs gestatten, in folgenden Fällen Urlaub von längstens einem Tag Dauer gewähren:
a. für dringliche Verrichtungen, welche die zivildienstleistende Person nicht in die Freizeit verlegen und nicht während der Gleitzeit erledigen kann;
zu anderen wichtigen Zwecken, wenn die Ablehnung des Gesuchs für die zivildienstleistende Person oder ihren Arbeitgeber unzumutbar wäre.
⁴ Will der Einsatzbetrieb einen längeren Urlaub bewilligen, so beantragt er die entsprechende Befugnis beim ZIVI.²⁰⁴
⁵ Für die berufliche Aus- oder Weiterbildung kann der Einsatzbetrieb der zivildienstleistenden Person, sofern es die Verhältnisse des Betriebs erlauben, Urlaub unter der Bedingung gewähren, dass sie Abwesenheiten nachholt, die zwei Wochenstunden übersteigen. Für eine regelmässige Aus- oder Weiterbildung muss er jedoch die Stellungnahme des ZIVI einholen.
²⁰¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 5215 ).
²⁰² Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 5215 ).
²⁰³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 5215 ).
²⁰⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 5215 ).
¹ In einem ununterbrochenen Einsatz von mindestens 180 Tagen hat die zivildienstleistende Person für die ersten 180 Tage Anspruch auf acht Ferientage, für jeweils 30 weitere Einsatztage auf zwei Ferientage.²⁰⁶
³ Nicht bezogene Ferientage verfallen entschädigungslos.
⁴ Findet ein ununterbrochener Einsatz in mehreren Einsatzbetrieben statt, so bezieht die zivildienstleistende Person die Ferientage anteilsmässig beim jeweiligen Einsatzbetrieb.²⁰⁸
⁵ Will eine zivildienstpflichtige Person einen Einsatz von weniger als 180 Tagen Dauer so verlängern, dass sie Anspruch auf den Bezug von Ferientagen erhält, und will sie zugleich den Einsatzbetrieb wechseln, so heisst das ZIVI die Verlängerung nur gut, wenn die Einsatzbetriebe sich über den Bezug der Ferientage einigen.²⁰⁹
²⁰⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1897 ).
²⁰⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1897 ).
²⁰⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 4877 ).
²⁰⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 5215 ).
²⁰⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 5215 ).
¹ Die zivildienstleistende Person bezieht ihre Ferientage wenn möglich während den Betriebsferien des Einsatzbetriebes.
²¹⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Febr. 2011 ( AS 2011 151 ).
²¹¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, mit Wirkung seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1897 ).
3. Abschnitt: Pflichten gegenüber Behörden und Einsatzbetrieb
Art. 75 ²¹² Meldepflicht a. Kontrolldaten
¹ Die zivildienstpflichtige Person meldet dem ZIVI unverzüglich insbesondere:
a. die Änderung der Adressen des Wohnsitzes und des Aufenthaltsortes;
b. die Änderung der Personalien;
c. den Beruf und dessen Änderung;
³ Zivildienstpflichtige Personen, die während mehr als sechs Monaten an den gemeldeten Adressen nicht erreichbar sind, bezeichnen dem ZIVI eine Zustelladresse in der Schweiz.
⁴ Das ZIVI kann die erforderlichen Massnahmen ergreifen, um den Wohnsitz und den Aufenthaltsort einer zivildienstpflichtigen Person ausfindig zu machen.
⁵ Es leitet die Änderung der Personalien dem Kommando Ausbildung weiter.²¹⁵
⁶ Die Absätze 1 Buchstaben a und b, 3 und 4 gelten sinngemäss für Personen, die nach Artikel 12 ZDG aus dem Zivildienst ausgeschlossen worden sind, bis zum Ende des Jahres, in dem sie aus der Zivildienstpflicht entlassen werden.²¹⁶
²¹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 5215 ).
²¹³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 4877 ).
²¹⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 4877 ).
²¹⁵ Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 7 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärdienstpflicht, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7405 ).
²¹⁶ Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 7 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärdienstpflicht, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7405 ).
Art. 76 b. Arbeitsunfähigkeit
¹ Die zivildienstpflichtige Person meldet dem ZIVI unverzüglich, wenn sie ein Aufgebot aus gesundheitlichen Gründen nicht befolgen kann. Sie legt der Meldung ein Arztzeugnis bei.
² Die zivildienstleistende Person teilt dem Einsatzbetrieb jede Beeinträchtigung ihrer Arbeitsfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall unverzüglich mit.
³ Sie besorgt sich ein Arztzeugnis und legt dieses innert drei Tagen dem Einsatzbetrieb vor. In der Arztwahl ist sie frei. Dauert der Einsatz länger als einen Tag, so muss sie ein Arztzeugnis nur vorlegen, wenn die Beeinträchtigung länger als einen Tag dauert.²¹⁷
⁴ Der Einsatzbetrieb meldet dem ZIVI sofort, wenn die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit fünf Tage überschreitet.²¹⁸
⁵ Er legt das Arztzeugnis der nächsten Diensttagemeldung an das ZIVI bei.
²¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 ( AS 2011 151 ).
²¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 ( AS 2003 5215 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1897 ).
Art. 76 a ²¹⁹ c. Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes
Die zivildienstleistende Person meldet dem ZIVI zu Beginn jedes Einsatzes Beeinträchtigungen ihres Gesundheitszustandes sowie ihrer Arbeitsfähigkeit. Sie legt der Meldung ein Arztzeugnis bei.
²¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Sept. 1998 ( AS 1998 2519 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 5215 ).
Art. 76 b ²²⁰ Medizinische Massnahmen vor Auslandeinsätzen
(Art. 7 Abs. 4 Bst. a ZDG)
¹ Die zivildienstpflichtige Person, die im «Tätigkeitsbereich Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe» einen Auslandeinsatz leisten will:
a. unterzieht sich einer medizinischen Untersuchung zur Abklärung der physischen und psychischen Einsatzfähigkeit;
b. setzt die von der Fachstelle festgelegten Präventivmassnahmen wie Impfungen und Medikamenten-Einnahme um.
² Das ZIVI bestimmt, welche Fachstelle für die medizinische Untersuchung und die Festlegung der Präventivmassnahmen zuständig ist.
³ Das ZIVI kann die Massnahmen nach Absatz 1 auch gegenüber zivildienstpflichtigen Personen anordnen, die in einem anderen Tätigkeitsbereich einen Auslandeinsatz leisten wollen.
²²⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1897 ).
Art. 77 ²²¹ Auskunftspflicht
Die zivildienstpflichtige Person wirkt bei statistischen Erhebungen des ZIVI sowie bei Massnahmen zur Erfolgskontrolle mit. Für gesuchstellende Personen gilt die Mitwirkungspflicht im Rahmen des Einführungstags.
²²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1897 ).
4. Abschnitt: ²²² Einführung und Ausbildung
²²² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 5215 ).
²²³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Febr. 2011 ( AS 2011 151 ).
Art. 78 Einführung durch den Einsatzbetrieb
Der Einsatzbetrieb vermittelt auf der Basis eines Einführungsprogrammes die praktischen Grundkenntnisse und Fähigkeiten, die erforderlich sind, damit die zivildienstleistende Person die im Aufgebot vorgesehenen Tätigkeiten korrekt und wirtschaftlich verrichten kann und keinen Schaden verursacht.
²²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1897 ).
Art. 79 Einführungskosten des Einsatzbetriebs
(Art. 37 Abs. 2 und 48 Abs. 2 ZDG)²²⁵
¹ Der Einsatzbetrieb trägt in der Regel die Kosten der erforderlichen Einführung der bei ihm ihren Zivildienst leistenden Personen selbst.
² Der Bund kann bis zu einem Drittel der Einführungskosten, höchstens aber 833 Franken pro zivildienstleistende Person übernehmen, wenn der Einsatzbetrieb nicht in der Lage ist, das erforderliche Sachwissen selbst zu vermitteln.
³ Ein Einsatzbetrieb, der Unterstützung durch den Bund wünscht, stellt rechtzeitig vor Erlass des Aufgebots ein begründetes Gesuch an das ZIVI. Geht das Gesuch ohne besonderen Grund erst nach Beginn der Einführung beim ZIVI ein, so übernimmt der Bund die bereits angefallenen Einführungskosten nicht.
⁴ Das ZIVI kann mit der Kostengutsprache Auflagen und Bedingungen verfügen.
²²⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1897 ).
Art. 80 ²²⁶ Ausbildungskurse des ZIVI
(Art. 36 Abs. 2 Bst. a und 3 sowie 37 Abs. 1 ZDG)
¹ Das ZIVI organisiert einsatzspezifische Ausbildungskurse zu folgenden Themen:
a. Kommunikation und Betreuung;
c. Betreuung von Menschen mit einer Beeinträchtigung;
d. Betreuung von betagten Menschen;
e. Betreuung von Kindern;
f. Betreuung von Jugendlichen;
g. Umwelt- und Naturschutz;
h. Umgang mit der Motorsäge;
i. Sicherheit im Auslandeinsatz.
² Es kann weitere Ausbildungskurse organisieren:
a. wenn diese qualitativ besser oder kostengünstiger sind als die Einführung durch die Einsatzbetriebe;
b. wenn den Einsatzbetrieben die Möglichkeit zur Einführung fehlt und eine grössere Anzahl zivildienstleistender Personen betroffen ist;
c. zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sowie zur Regeneration.
³ Es kann Dritte mit der Durchführung der Ausbildungskurse beauftragen und externe Fachkräfte beiziehen.
⁴ Es betreibt ein umfassendes Ausbildungs-Qualitätsmanagement.
⁵ Ausbildungskurse des ZIVI entbinden den Einsatzbetrieb nicht von seiner Einführungspflicht nach Artikel 78.
⁶ Der Bund bezahlt bis zu 3000 Franken pro Kursteilnehmerin oder Kursteilnehmer und Kurs.
²²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1897 ).
(Art. 36 Abs. 1 und 2 Bst. a und e ZDG)
¹ Wer Zivildienst leistet, besucht die in den Pflichtenheften eingetragenen Ausbildungskurse, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 81 a erfüllt sind.
² Das ZIVI kann die zivildienstpflichtige Person vom Ausbildungskurs dispensieren:
a. auf Ersuchen der zivildienstpflichtigen Person, wenn diese eine vergleichbare Ausbildung vorweisen kann;
b. wenn die zivildienstpflichtige Person den geplanten Ausbildungskurs aus gesundheitlichen Gründen nicht antreten oder zu Ende führen kann und kein Ersatzkurs gefunden werden kann.
³ Wer einen Ausbildungskurs besucht hat, muss diesen im Rahmen weiterer Einsätze nicht erneut besuchen.
²²⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1897 ).
Art. 81 a ²²⁸ Zeitpunkt und Dauer der Ausbildungskurse und der anschliessenden Einsätze
(Art. 36 Abs. 1 und 2 Bst. a–d ZDG)
¹ Wer einen Einsatz von mindestens 54 Tagen Dauer in der Pflege oder Betreuung leistet, besucht:
a. vor oder zu Beginn des Einsatzes einen fünftägigen Kurs nach Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe a; und
b. während der ersten vier Wochen des Einsatzes einen fünftägigen Kurs zu einem Thema nach Artikel 80 Absatz 1 Buchstaben b–f, das aufgrund des Pflichtenhefts festgelegt wurde.
² Falls der Einsatz mindestens 180 Tage dauert, ist zusätzlich ein fünftägiger Vertiefungskurs zu einem Thema nach Artikel 80 Absatz 1 Buchstaben b–f zu besuchen, das aufgrund des Pflichtenhefts festgelegt wurde. Der Vertiefungskurs ist frühestens einen Monat nach dem Besuch des Kurses nach Absatz 1 Buchstabe b, jedoch nicht später als zwei Monate vor dem Ende des Einsatzes zu besuchen.
³ Wer einen Einsatz von mindestens 54 Tagen Dauer im Tätigkeitsbereich «Umwelt- und Naturschutz, Landschaftspflege und Wald» leistet, besucht während der ersten vier Wochen des Einsatzes einen fünftägigen Kurs nach Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe g.
⁴ Kann das ZIVI im optimalen Zeitfenster keinen oder nicht genügend Kursplätze anbieten, so ist der Kursbesuch auch zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt möglich.
⁵ Eine Motorsäge darf nur bedienen, wer vorgängig den zweitägigen Kurs nach Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe h besucht hat.
⁶ Wer einen Auslandeinsatz im Tätigkeitsbereich «Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe» leisten will, besucht vorgängig einen zwei- bis fünftägigen Kurs nach Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe i, sofern es die Sicherheitslage am Einsatzort erfordert.
⁷ Das ZIVI kann den Besuch des Lehrgangs «Pflegehelferin, Pflegehelfer» des Schweizerischen Roten Kreuzes bewilligen:
a. wenn der Einsatzbetrieb dies ausdrücklich wünscht und der Einsatz mindestens 180 Tage dauert;
im Hinblick auf Einsätze zur Bewältigung von Katastrophen oder Notlagen oder zur Regeneration.
²²⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. März 2009 ( AS 2009 1101 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1897 ).
²²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6687 ).
Art. 82 ²³⁰ Konzeptkosten
(Art. 37 Abs. 2 Bst. a ZDG)
¹ Erklärt das ZIVI das Kurskonzept eines Einsatzbetriebs oder eines Dritten für andere als die vom ZIVI angebotenen Ausbildungskurse als massgeblich, so kann der Bund bis zu 75 Prozent der Kosten derjenigen Konzeptarbeiten vergüten, die ohne Auftrag des ZIVI geleistet wurden.
² Das ZIVI kann selbst Aufträge zur Erarbeitung von Kurskonzepten erteilen, welche als Grundlage für Einführungskurse der Einsatzbetriebe oder für einsatzspezifische Ausbildungskurse dienen sollen. Der Bund trägt die Kosten .
²³⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1897 ).
5. Abschnitt: Kosten der Reisen und des Gepäcktransports
Art. 83 Reisen ohne Kostenfolge für die zivildienstpflichtige Person
¹ Anlässlich des Einrückens und der Entlassung reist die zivildienstpflichtige Person kostenlos mit den öffentlichen Verkehrsmitteln von ihrem Wohnsitz oder Aufenthaltsort an den Einsatzort und zurück.²³¹
³ Die zivildienstleistende Person, die während ihres Einsatzes nicht ihre Privatunterkunft benützt, hat zudem Anspruch auf eine wöchentliche kostenlose Reise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln vom Einsatzort an ihren Wohnsitz oder Aufenthaltsort und zurück.²³³
⁴ Das ZIVI legt die Anzahl der Reisen nach Absatz 3 im Verhältnis zur Einsatzdauer fest.²³⁴
⁵ Die zivildienstleistende Person erhält auf Gesuch hin die erforderlichen Fahrausweise.²³⁵
²³¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 5215 ).
²³² Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 4877 ).
²³³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 5215 ).
²³⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 4877 ).
²³⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 4877 ).
Art. 84 ²³⁶ Meldung und Abrechnung
¹ Das ZIVI erhebt bei den zivildienstleistenden Personen periodisch, welche Reisen nach Artikel 83 sie unternommen haben.
² Der Bund erstattet den Unternehmungen des öffentlichen Verkehrs die Kosten dieser Reisen. Es gilt ein ermässigter Fahrpreis.
²³⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 5215 ).
Art. 85 ²³⁷ Reisen zum ermässigten Fahrpreis
Die zivildienstleistende Person reist mit ihrem Zivildienstausweis während ihres Einsatzes mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu einem ermässigten Fahrpreis.
²³⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 4877 ).
Art. 86 Kosten des Gepäcktransports
¹ Die zivildienstpflichtige Person zahlt die Kosten des Gepäcktransports anlässlich des Einrückens und der Entlassung selbst.
² Das ZIVI zahlt der zivildienstpflichtigen Person gegen Vorlage der Quittungen die Kosten der Gepäcktransporte mit den Unternehmungen des öffentlichen Verkehrs, sofern die Transporte notwendig waren. Sie übernimmt keine Umzugskosten.²³⁸
²³⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 5215 ).
6. Abschnitt: ²³⁹ Ausrüstung zur Kennzeichnung
²³⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 ( AS 2007 3461 ).
Art. 86 a ²⁴⁰ Kennzeichnung der zivildienstleistenden Personen
¹ Das ZIVI legt fest, welche Ausrüstungsgegenstände der zivildienstleistenden Person zu ihrer Kennzeichnung unentgeltlich als Eigentum abgegeben werden können.
² Der Umfang der unentgeltlich abgegebenen Ausrüstungsgegenstände ist abhängig von der Anzahl noch zu leistender Zivildiensttage.
³ Zusätzliche Ausrüstungsgegenstände können zivildienstpflichtigen Personen gegen Gebühr abgegeben werden.
⁴ Das ZIVI erlässt Weisungen zur Verwendung und Behandlung der Ausrüstungsgegenstände.
²⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 ( AS 2009 1101 ).
Art. 86 b Kennzeichnung von Einsatzbetrieben und Gruppeneinsätzen
¹ Das ZIVI kann Institutionen, welche ihre Anerkennung als Einsatzbetrieb sichtbar machen wollen, unterstützen, indem es diesen geeignete Schriftträger zur Verfügung stellt.
² Das ZIVI sorgt dafür, dass Gruppeneinsätze als Zivildiensteinsätze gekennzeichnet werden können.
8. Kapitel: ²⁴¹ Verfahren der Anerkennung als Einsatzbetrieb
²⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 5215 ).
(Art. 41 Abs. 1 und 43 Abs. 1 ZDG)
¹ Die gesuchstellende Institution weist im Gesuch nach, dass sie die Anforderungen nach den Artikeln 2–6 ZDG erfüllt.
² Erfüllt sie die Anforderungen mit Ausnahme von Artikel 4 Absatz 1 ZDG, so weist sie zusätzlich nach, dass die Pflichtenhefte für zivildienstleistende Personen ausschliesslich Aufgaben enthalten, die den Tätigkeitsbereichen nach Artikel 4 Absatz 1 ZDG entsprechen (Art. 42 Abs. 2bis ZDG).
³ Die gesuchstellende Institution legt dem Gesuch zudem folgende Unterlagen bei:
a. den Tätigkeits- und Geschäftsbericht der letzten zwei Jahre;
b. die Statuten und Rechtsgrundlagen;
c. das Organigramm der gesamten Institution und den Stellenplan des betroffenen Teilbereichs;
d. die Pflichtenhefte der zivildienstleistenden Personen;
e. den Nachweis der Gemeinnützigkeit; das ZIVI kann Institutionen des öffentlichen Rechts von diesem Nachweis entbinden.
⁴ Institutionen, die Auslandeinsätze im Tätigkeitsbereich «Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe» anbieten, müssen zusätzlich folgende Unterlagen beilegen:
a. die Aufstellung der Partnerorganisationen;
b. die Beschreibung der vorgesehenen Sicherheitsmassnahmen, inklusive eines Einführungsprogramms für Zivildienstleistende in Sicherheitsaspekte;
c. die Beschreibung der laufenden sowie den Nachweis über bereits erfolgreich abgeschlossene Projekte;
d. den Nachweis über die Art der Finanzierung und der Evaluation der Projekte.
⁵ Landwirtschaftliche Betriebe müssen die Unterlagen nach Absatz 3 nicht einreichen. Sie weisen nach, dass sie die Voraussetzungen nach Artikel 5 beziehungsweise 6 erfüllen.
⁶ Wer zivildienstpflichtige Personen zur Bewältigung von Katastrophen und Notlagen sowie zur Regeneration beiziehen will, legt seinem Gesuch eine Bestätigung der örtlichen Behörden oder des zuständigen Führungsorgans bei. Die Bestätigung enthält insbesondere Angaben zum Ereignis und zur Koordination des Zivildiensteinsatzes mit anderen Einsatzkräften sowie eine Einschätzung des Aufwands.
⁷ Absatz 6 gilt auch bei Einsätzen zur Vorbeugung von Katastrophen und Notlagen, sofern sich die vorgesehenen Massnahmen auf ein sich unmittelbar abzeichnendes Ereignis beziehen.
⁸ Die gesuchstellende Institution legt dar:
a. welche Einführung die zivildienstleistenden Personen brauchen und wie sie diesen Einführungsbedarf abdecken kann;
b. welche Einsätze besondere Anforderungen an den Leumund der zivildienstpflichtigen Personen stellen;
c. welche besonderen Anforderungen, die der Einsatz gemäss Pflichtenheft an die zivildienstleistende Person stellt, durch das ZIVI überprüft werden sollen;
d. die Aufgaben der zivildienstleistenden Personen, die im Pflichtenheft festzuhalten sind.
⁹ Erfüllt die gesuchstellende Institution die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1 ZDG, so kann das Pflichtenheft Aufgaben enthalten, die den Tätigkeitsbereichen nach Artikel 4 Absatz 1 ZDG nicht entsprechen.
¹⁰ Die gesuchstellende Institution erklärt ihren Willen, als Einsatzbetrieb die Pflichten und Rechte nach dem ZDG und dessen Vollzugsverordnungen zu respektieren.
¹¹ Das ZIVI kann weitere Unterlagen und Auskünfte verlangen.
¹² Die zuständigen Personen des ZIVI können die Einsatzbetriebe besuchen.
²⁴² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1897 ).
Art. 87 a Elektronisch eingereichtes Gesuch
¹ Die gesuchstellende Institution kann ihr Gesuch um Anerkennung als Einsatzbetrieb auf elektronischem Weg einreichen. Sie bestätigt die Einreichung mit einer im Original nachgereichten, von Hand unterzeichneten Erklärung nach Artikel 87 Absatz 10. ²⁴³
² Anträge auf Anpassung der Anerkennung benötigen keine Bestätigung nach Absatz 1.
²⁴³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1897 ).
Art. 88 Ablehnung infolge genügender Nachfrage
(Art. 42 Abs. 3 Bst. a ZDG)
¹ Das ZIVI beurteilt die Nachfrage nach Einsatzmöglichkeiten mit Blick auf die einzelnen Wirtschaftsräume des Einzugsgebiets eines Regionalzentrums.
² Zur Beurteilung der Nachfrage stellt es auf die Belegung ähnlich ausgerichteter Pflichtenhefte in vergleichbaren Einsatzbetrieben ab.
³ Baut es ein Schwerpunktprogramm auf, so kann es von der Anwendung von Absatz 2 absehen.
(Art. 42 und 43 Abs. 1 ZDG)
¹ Der Anerkennungsentscheid enthält insbesondere:
Pflichtenhefte mit Anforderungsprofilen;
b. die Zahl der bewilligten Arbeitsplätze pro Pflichtenheft;
c. die Höchstzahl der gleichzeitig im Einsatzbetrieb tätigen zivildienstleistenden Personen (Art. 9);
d. eine Aussage zur Abgabepflicht und zu deren Umfang;
e. die Bezeichnung der gegenüber der zivildienstleistenden Person weisungsberechtigten Stelle.
² Das ZIVI befristet den Anerkennungsentscheid, wenn es sich um einen Einsatz zur Bewältigung einer Katastrophe oder Notlage oder um einen Einsatz zur Regeneration handelt.²⁴⁵
²bis Es befristet den Anerkennungsentscheid zudem, wenn es sich um einen Einsatz zur Vorbeugung einer Katastrophe oder Notlage handelt, sofern sich die vorgesehenen Massnahmen auf ein sich unmittelbar abzeichnendes Ereignis beziehen.²⁴⁶
³ Es kann im Anerkennungsentscheid dem Einsatzbetrieb eine Beteiligung des Bundes an den Einführungskosten (Art. 37 ZDG) sowie Finanzhilfen (Art. 47 ZDG) in Aussicht stellen.
⁴ Hat das Gesuch sich auf mehrere Institutionen bezogen, so erhält jede einen eigenen Entscheid.
²⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 ( AS 2011 151 ).
²⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1897 ).
²⁴⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1897 ).
Art. 90 Anerkennung einer Institution des Bundes
¹ Die Anerkennung einer Institution des Bundes als Einsatzbetrieb erfolgt durch eine schriftliche Vereinbarung mit dem ZIVI.
² Sie kann im gegenseitigen Einvernehmen angepasst und aufgehoben werden.
Art. 91 Überprüfung des Anerkennungsentscheids
¹ Das ZIVI kann jederzeit überprüfen, ob der Anerkennungsentscheid den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
² Es kann vom Einsatzbetrieb Unterlagen und Auskünfte verlangen.
²⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1897 ).
Art. 92 Anpassung und Widerruf des Anerkennungsentscheides
(Art. 23 Abs. 1 und 42 ZDG)²⁴⁸
¹ Das ZIVI kann den Anerkennungsentscheid anpassen, wenn der Einsatzbetrieb einen entsprechenden Antrag stellt, die Ergebnisse einer Inspektion dies erfordern oder ein Pflichtenheft keinem Bedarf mehr entspricht.
² Es passt den Anerkennungsentscheid an, wenn dessen Überprüfung nach Artikel 91 dies verlangt oder der Kreis der abgabepflichtigen Einsatzbetriebe nach Artikel 46 ZDG ändert.
³ Es kann den Anerkennungsentscheid widerrufen, wenn im Einsatzbetrieb während drei aufeinander folgenden Jahren kein Einsatz oder nur Probeeinsätze stattgefunden haben.
⁴ Es widerruft den Anerkennungsentscheid, wenn der Einsatzbetrieb:
eine Anerkennungsvoraussetzung nach den Artikeln 2–6 und allenfalls 42 Absatz 2bis ZDG nicht mehr erfüllt;
b. wiederholt einzelne Pflichten verletzt, die ihm das Gesetz, darauf gestützte Verordnungen oder die Anerkennungsverfügung auferlegen; oder
c. aus anderen Gründen keine Gewähr für einen ordentlichen Vollzug des Zivildienstes mehr bietet.²⁵⁰
⁴bis Wenn das ZIVI Kenntnis von Umständen bekommt, welche den Widerruf der Anerkennung zur Folge haben können, kann es bereits verfügte Aufgebote zu Einsätzen widerrufen, die noch nicht angetreten wurden.²⁵¹
⁴ter Das ZIVI vermittelt der von einem Widerruf des Aufgebots betroffenen zivildienstpflichtigen Person sofort einen neuen Einsatz.²⁵²
⁵ Der Widerruf wird auf einen Zeitpunkt hin verfügt, in dem alle laufenden Einsätze beendet sind.
⁶ Das ZIVI kann bei der zuständigen kantonalen Arbeitsmarktbehörde und bei weiteren spezialisierten Institutionen Informationen einholen.
⁷ Eine Institution, deren Anerkennungsentscheid gestützt auf Absatz 4 Buchstaben b oder c widerrufen worden ist, kann frühestens fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Widerrufsentscheids ein neues Gesuch um Anerkennung als Einsatzbetrieb stellen.²⁵³
²⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1897 ).
²⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1897 ).
²⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 ( AS 2007 3461 ).
²⁵¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 ( AS 2007 3461 ).
²⁵² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 ( AS 2007 3461 ).
²⁵³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2007 ( AS 2007 3461 ).
9. Kapitel: Stellung des Einsatzbetriebes
1. Abschnitt: Verhältnis zu den Behörden
Art. 93 ²⁵⁴ Inspektionen; Kontakte
¹ Das ZIVI führt Inspektionen im Einsatzbetrieb durch und kann fachkundige Dritte damit beauftragen.²⁵⁶
² Es teilt die Ergebnisse den Beteiligten nach Massgabe ihrer Betroffenheit mit.
³ Es unterhält regelmässige Kontakte mit dem Einsatzbetrieb.²⁵⁷
²⁵⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 5215 ).
²⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 ( AS 2011 151 ).
²⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 ( AS 2011 151 ).
²⁵⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 ( AS 2011 151 ).
Art. 94 Auskunftspflicht; Diensttagemeldung
¹ Der Einsatzbetrieb erteilt dem ZIVI auf Verlangen alle erforderlichen Auskünfte, die im Zusammenhang mit der Zivildienstleistung stehen, und legt ihm die notwendigen Unterlagen vor. Er meldet ihm unverzüglich wichtige besondere Vorkommnisse.
² Er stellt dem ZIVI innert fünf Tagen ab Ende der Abrechnungsperiode die Diensttagemeldung zu.²⁵⁸
²⁵⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 5215 ).
Art. 95 ²⁵⁹ Höhe der Abgaben des Einsatzbetriebes
¹ Die Abgabe eines Einsatzbetriebes folgt dem progressiven Tarif nach Anhang 2 a . Die Berechnung stützt sich auf denjenigen Tagesansatz nach Anhang 2 a , der zu Beginn einer Meldeperiode gilt.
² Während der ersten 26 Tage des Einsatzes schuldet der Einsatzbetrieb nur die halbe Abgabe.
²⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 ( AS 2009 1101 ).
Art. 96 ²⁶⁰ Verzicht auf die Erhebung der Abgaben
(Art. 46 Abs. 1bis, 2 und 3 ZDG)
¹ Das ZIVI kann auf die Erhebung der Abgaben ganz oder teilweise verzichten:
a. wenn in einem Tätigkeitsbereich in einer Region das Angebot an bewilligten Einsatzplätzen die Nachfrage nach entsprechenden Einsatzmöglichkeiten zu weniger als 50 Prozent deckt;
b. wenn es sich beim Einsatzbetrieb um einen landwirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen Einkommen 25 000 Franken im Jahr nicht übersteigt;
c. bei einem Aufgebot von Amtes wegen (Art. 31 a Abs. 4), das erfolgt ist, weil die zivildienstleistende Person nicht selber Hand zu einer Einsatzvereinbarung geboten hatte; das ZIVI muss aufgrund des bisherigen Verhaltens der zivildienstleistenden Person vorgängig zum Schluss gekommen sein, dass die zivildienstleistende Person speziell geführt werden muss und dies mit einem aussergewöhnlich hohen Zusatzaufwand verbunden ist;
d. wenn eine zivildienstleistende Person mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung aufgeboten wurde, sofern vorgängig: 1. eine Vorsprache beim ZIVI stattgefunden hat, und
2. das ZIVI nach Rücksprache mit dem betroffenen Einsatzbetrieb zum Schluss gekommen ist, dass die zivildienstleistende Person speziell betreut werden muss und dies mit einem aussergewöhnlich hohen Zusatzaufwand verbunden ist;
wenn es sich um einen Einsatz zur Vorbeugung oder Bewältigung einer Katastrophe oder einer Notlage oder zur Regeneration handelt.
² Es erhebt jedoch die Abgaben:
a. bei Betriebsgemeinschaften, auch wenn diese sich aus landwirtschaftlichen Betrieben zusammensetzen, deren einzelne Einkommen 25 000 Franken im Jahr nicht übersteigen;
b. bei Gemeinschaftsweide- und Sömmerungsbetrieben, die aus mehreren privaten Selbstbewirtschafterinnen und Selbstbewirtschaftern bestehen.
³ Das ZIVI bemisst das Einkommen nach Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe a wie folgt: steuerbares Einkommen nach dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990²⁶² über die direkte Bundessteuer, vermindert um 50 000 Franken für verheiratete Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter, plus ein Zuschlag von 500 Franken je 10 000 Franken steuerbares Vermögen gemäss letzter rechtskräftiger Veranlagung. Massgebend sind die Werte der letzten zwei Steuerjahre, die bis zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Anerkennung als Einsatzbetrieb rechtskräftig veranlagt wurden. Liegen diese mehr als vier Jahre zurück, so ist auf die provisorische Veranlagung abzustellen. Ist diese rechtskräftig geworden, so wird die Abgabepflicht überprüft.
²⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1897 ).
²⁶¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6687 ).
Art. 97 Finanzhilfe zugunsten des Einsatzbetriebes
¹ Das ZIVI kann Finanzhilfen gewähren, wenn ein Einsatzbetrieb die Finanzierung eines Projekts trotz nachgewiesenen Sparanstrengungen nicht vollständig sicherstellen kann, die Durchführung des Projekts ohne Finanzhilfe scheitern würde und das ZIVI an der Durchführung ein besonderes Interesse hat. Finanzhilfen können nur gewährt werden zugunsten von:
a. Projekten, die praktische Arbeiten im Tätigkeitsbereich «Umwelt- und Naturschutz, Landschaftspflege und Wald» beinhalten;
b. Projekten im Tätigkeitsbereich «Kulturgütererhaltung».²⁶³
² Der Einsatzbetrieb stellt rechtzeitig vor Projektbeginn beim ZIVI ein Gesuch mit insbesondere folgenden Angaben:²⁶⁴
a. einen vollständigen Projektbeschrieb;
c. den Nachweis, dass alle zumutbaren Massnahmen zur Kostensenkung ergriffen wurden;
den Nachweis, dass alle anderen Finanzierungsquellen abgeklärt und ausgeschöpft sind;
einen vollständigen Finanzierungsplan, der auch Auskunft über den noch ungedeckten Finanzbedarf gibt.
³ Das ZIVI unterbreitet das Gesuch der zuständigen Fachstelle des Bundes oder des betroffenen Kantons zur Begutachtung. Diese beurteilt zuhanden des ZIVI die Notwendigkeit, die Zweckmässigkeit und die Wirtschaftlichkeit des vorgeschlagenen Projektes.
⁴ Die Finanzhilfe des Bundes trägt dazu bei, den ungedeckten Finanzbedarf des Projektes zu decken. Sie wird nur in dem Umfang gewährt, in welchem die Projektkosten durch die Teilnahme zivildienstleistender Personen am Projekt verursacht werden.
⁵ Die Festsetzung des Bundesbeitrages erfolgt auf der Grundlage des genehmigten Projektbudgets pauschal je Diensttag mit Festlegung eines Kostendachs. Die Finanzhilfe darf die Hälfte der budgetierten anrechenbaren Projektkosten nicht übersteigen. Nicht anrechenbar sind Projektkosten, die vor der Gesuchseinreichung entstanden sind.²⁶⁷
⁶ Die Auszahlung erfolgt auf der Basis der geleisteten Diensttage.²⁶⁸
⁷ Der Einsatzbetrieb erstattet dem ZIVI regelmässig Bericht über den Verlauf des Projekts. Nach Projektabschluss legt er ihr einen Schlussbericht und eine Schlussabrechnung vor.²⁶⁹
²⁶³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1897 ).
²⁶⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1897 ).
²⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 5215 ).
²⁶⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 5215 ).
²⁶⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 5215 ).
²⁶⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 5215 ).
²⁶⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 ( AS 2003 5215 ).Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1897 ).
Art. 97 a ²⁷⁰ Leihmaterial zur Kennzeichnung von Einsatzbetrieben
¹ Das ZIVI kann allen Einsatzbetrieben Beschriftungstafeln zu ihrer Kennzeichnung leihweise abgeben.
² Es kann Einsatzbetrieben zur Kennzeichnung bei Gruppeneinsätzen folgendes Leihmaterial abgeben:
c. weitere zur Kennzeichnung von Einsatzbetrieben geeignete Gegenstände.
³ Der Einsatzbetrieb trägt die Kosten, die entstehen, wenn Beschriftungstafeln und Infosäulen mit Informationen zum Einsatzbetrieb ergänzt werden.
⁴ Das Leihmaterial bleibt im Eigentum des Bundes. Die Einsatzbetriebe sorgen für seine Instandhaltung. Das ZIVI kann bei Bedarf Ersatz liefern.
⁵ Die Einsatzbetriebe rüsten die zivildienstleistenden Personen leihweise mit der Regenbekleidung aus und nehmen sie am Ende des Einsatzes zurück.
⁶ Einsatzbetriebe und zivildienstleistende Personen dürfen das Leihmaterial nur für Tätigkeiten im Rahmen des Zivildienstes verwenden und es weder veräussern noch verpfänden.
⁷ Das ZIVI erlässt Weisungen zur Rückgabe des Leihmaterials.
²⁷⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 ( AS 2009 1101 ).
Art. 98 ²⁷¹ Institutionen des Bundes als Einsatzbetrieb
¹ Ist der Einsatzbetrieb eine Institution des Bundes, so findet Artikel 47 ZDG auf ihn keine Anwendung.
² Das ZIVI kann solchen Einsatzbetrieben Empfehlungen abgeben und deren vorgesetzte Stellen informieren.
²⁷¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 5215 ).
2. Abschnitt: Verhältnis zu den zivildienstleistenden Personen
Art. 99 Übertragung des Weisungsrechts an Dritte
(Art. 49 Abs. 2 Bst. b ZDG)
¹ Die Übertragung des Weisungsrechts auf Dritte ist nur möglich, wenn der Einsatz der zivildienstleistenden Person zugunsten von Dritten im Pflichtenheft vorgesehen ist.²⁷²
² Der Einsatzbetrieb schränkt das übertragene Weisungsrecht in zeitlicher, örtlicher und sachlicher Hinsicht sowie bezüglich den begünstigten Dritten ein. Eine vollständige Abtretung des Weisungsrechts an Dritte ist nicht zulässig.²⁷³
³ Die Übertragung des Weisungsrechts entbindet den Einsatzbetrieb nicht von seinen Pflichten.
⁴ Der Einsatzbetrieb trägt die Verantwortung für die Handhabung des Weisungsrechts durch die Dritten sowie für deren Handlungen und Unterlassungen gegenüber der zivildienstleistenden Person.²⁷⁴
⁵ Er legt der zivildienstleistenden Person dar, inwiefern Dritte ihr Weisungen erteilen dürfen.²⁷⁵
⁶ Die Dritten dürfen das ihnen übertragene Weisungsrecht nicht auf weitere Personen oder Institutionen übertragen.²⁷⁶
²⁷² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 5215 ).
²⁷³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 5215 ).
²⁷⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 5215 ).
²⁷⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 5215 ).
²⁷⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 5215 ).
Art. 99 a ²⁷⁷ Weisungsrecht bei Gruppeneinsätzen
(Art. 27 Abs. 5 und 49 ZDG)
¹ Bei Gruppeneinsätzen kann der Einsatzbetrieb das Weisungsrecht geeigneten zivildienstleistenden Personen übertragen.
² Er schränkt das übertragene Weisungsrecht in zeitlicher, örtlicher und sachlicher Hinsicht ein.
²⁷⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 5215 ).
Art. 100 Übertragung von Rechten und Pflichten
¹ Der Einsatzbetrieb, der seine Rechte und Pflichten auf andere Institutionen übertragen will, reicht beim ZIVI ein Gesuch ein, das bezüglich jeder der betroffenen Institutionen die Anforderungen von Artikel 87 Absätze 2–4 und 6 erfüllt.²⁷⁹
¹bis Das ZIVI kann das Gesuch der zuständigen kantonalen Arbeitsmarktbehörde und weiteren spezialisierten Institutionen zur Stellungnahme unterbreiten.²⁸⁰
² Das ZIVI entscheidet das Gesuch im Rahmen des Anerkennungsentscheids, mit dem Aufgebot oder in Form einer separaten Verfügung.
³ Es eröffnet ihren Entscheid:
b. den betroffenen Institutionen;
den Institutionen nach Absatz 1bis, wenn sie eine Stellungnahme abgaben.
⁴ Durch die Zustimmung des ZIVI werden die begünstigten Institutionen nicht zu anerkannten Einsatzbetrieben.
⁵ Ansprechpartner des ZIVI bleibt der Einsatzbetrieb. Er trägt die Verantwortung für die Handhabung der Rechte und Pflichten durch die begünstigten Institutionen sowie für deren Handlungen und Unterlassungen gegenüber den zivildienstleistenden Personen.
⁶ Die begünstigten Institutionen, auf welche die Rechte und Pflichten übertragen wurden, dürfen diese nicht auf weitere Institutionen übertragen.
²⁷⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1897 ).
²⁷⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1897 ).
²⁸⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 5215 ).
²⁸¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 5215 ).
²⁸² Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 5215 ).
10. Kapitel: Haftungs- und Strafbestimmungen
Wer gestützt auf die Haftungsbestimmungen des ZDG einen Schaden geltend macht, reicht das entsprechende Begehren beim ZIVI ein.
Art. 102 Dienstpflichtbetrug
¹ Zivildienstpflichtige Personen, welche in der Absicht, sich oder eine andere Person der Erfüllung der Zivildienstpflicht dauernd oder vorübergehend zu entziehen, gegenüber dem ZIVI oder anderen Behörden auf Täuschung berechnete Mittel anwenden, werden mit Busse bestraft.²⁸³
² In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
²⁸³ Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 3459 ; BBl 1999 1979 ).
²⁸⁴ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, mit Wirkung seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1897 ).
¹ Das ZIVI stellt die für den Vollzug des Zivildienstes notwendigen Formulare zur Verfügung.
² Es kann ihre Verfügungen mit maschinell ausgefertigten Unterschriften versehen.
Art. 110 ²⁸⁵ Datenbank des ZIVI zur Evaluation von Einführungstagen, Ausbildungskursen und Einsätzen
(Art. 32, 36 Abs. 3 und 45 Bst. c ZDG)²⁸⁶
¹ Das ZIVI führt eine Datenbank zur Evaluation von Einführungstagen, Ausbildungskursen und Einsätzen.²⁸⁷
² Die Datenbank enthält die Daten, die mit Fragebogen anlässlich dieser Tage, Kurse oder Einsätze erhoben werden von:²⁸⁸
a. gesuchstellenden und zivildienstpflichtigen Personen;
b. anerkannten Einsatzbetrieben;
c. Kursleiterinnen und Kursleitern.
³ Mit den Fragebogen werden Informationen erhoben, die für die Evaluation von Einführungstagen, Ausbildungskursen und Einsätzen notwendig sind, insbesondere:
a. Angaben und Bewertungen zum Einführungstag, Ausbildungskurs oder Einsatz insgesamt;
b. Angaben und Bewertungen zum Einsatzbetrieb sowie den Kursleiterinnen und Kursleitern;
c. Angaben und Bewertungen zu den Dienstleistungen des ZIVI;
d. Angaben und Bewertungen zur Infrastruktur des Ausbildungszentrums;
e. weitere Angaben und Bewertungen von zivildienstpflichtigen Personen sowie Kursleiterinnen und Kursleitern zu absolvierten beziehungsweise durchgeführten Ausbildungskursen.
⁴ Die Fragebogen, die durch zivildienstpflichtige Personen nach Einsätzen ausgefüllt werden, enthalten folgende Personendaten:
a. Name, Adresse und Systemnummer des Einsatzbetriebs;
b. die innerhalb des ZIVI für die Betreuung der zivildienstpflichtigen Person zuständige Stelle.
⁵ Die Fragebogen, die durch Kursleiterinnen und Kursleiter nach Ausbildungskursen ausgefüllt werden, enthalten deren Namen.
²⁸⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6687 ).
²⁸⁶ Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 114 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 568 ).
²⁸⁷ Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 114 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 568 ).
²⁸⁸ Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 114 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 568 ).
Art. 110 a ²⁸⁹ Datenbank des ZIVI für das Partnermanagement
¹ Das ZIVI führt eine Datenbank mit Angaben zu den Personen, Institutionen, Verbänden und Behörden, die:
a. zum ZIVI in einem verwaltungsrechtlichen Verhältnis stehen;
b. an der Tätigkeit des Zivildienstes interessiert sind.
² In der Datenbank werden folgende Personendaten erfasst:
a. bei natürlichen Personen: Name und Vorname; sonst: Bezeichnung;
f. Angaben zur wissenschaftlichen Funktion;
g. Angaben zur Funktion innerhalb des Dienstpflichtsystems;
h. Angabe, ob es sich um eine Privatperson, eine öffentliche Institution oder einen Verband handelt;
i. bei Verbänden und Behörden: föderale Ebene;
j. Wohn- oder Geschäftsadresse; bei Fachmedien: Redaktionsadresse;
l. Adressen der elektronischen Kommunikation;
n. Tätigkeitsbereich nach Artikel 4 ZDG;
o. Verweis auf erstellte und versendete Dokumente;
p. Angaben zu den erfolgten Kontakten;
q. die für den Kontakt innerhalb des ZIVI zuständige Person oder Stelle.
³ Die Personendaten werden während fünf Jahren nach der letzten Bearbeitung in der Datenbank aufbewahrt und danach vernichtet.
²⁸⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6687 ).
Art. 111 Ermächtigung für Versuche
¹ Das WBF kann, ohne dass diese Verordnung vorgängig angepasst wird, das ZIVI ermächtigen, folgende Änderungen im Vollzug des Zivildienstes zu erproben:
a. Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Probeeinsätze (Art. 33);
Verlängerung und Verkürzung der Mindestdauer der Einsätze (Art. 37 und 38);
Erweiterung der Möglichkeiten, Einsätze zu leisten, die kürzer als 26 Tagen dauern (Art. 38);
Ermöglichung einer weiteren Aufteilung des langen Einsatzes (Art. 37);
Ausdehnung des Katalogs der Urlaubsgründe sowie der Urlaubsdauer (Art. 71);
Erproben alternativer Möglichkeiten zur Führung der Kontrolldaten nach Artikel 75.
² Es begrenzt die Geltungsdauer der Versuche.
²⁹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 5215 ).
²⁹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 5215 ).
²⁹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 5215 ).
²⁹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 5215 ).
²⁹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 5215 ).
²⁹⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 5215 ).
²⁹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Nov. 2000 ( AS 2000 3083 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Febr. 2011 ( AS 2011 151 ).
Art. 111 b ²⁹⁷ Gebühr für Aufgebote von Amtes wegen ²⁹⁸
¹ Das ZIVI erhebt für die Ausstellung eines Aufgebots von Amtes wegen (Art. 31 a Abs. 4) eine Gebühr.²⁹⁹
² Die Gebühr wird nach dem Zeitaufwand berechnet; sie beträgt jedoch höchstens 540 Franken. Pro aufgewendete Stunde werden 90 Franken berechnet.³⁰⁰
²⁹⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Juni 2006, in Kraft seit 1. Aug. 2006 ( AS 2006 2687 ).
²⁹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 4877 ).
²⁹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 4877 ).
³⁰⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Febr. 2011 ( AS 2011 151 ).
Art. 111 c ³⁰¹ Anwendbarkeit der allgemeinen Gebührenverordnung
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004³⁰².
³⁰¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Juni 2006, in Kraft seit 1. Aug. 2006 ( AS 2006 2687 ).
13. Kapitel: Übergangsbestimmungen
³⁰³ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, mit Wirkung seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1897 ).
Art. 114 ³⁰⁴ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 15. Oktober 2008
¹ Wer vor dem 1. Januar 2009 mit einer rechtskräftigen Verfügung zum Zivildienst zugelassen worden ist und das 26. Altersjahr vollendet hat, leistet bis Ende 2010 mindestens so viele Zivildiensttage, dass in den Folgejahren bis zum Erreichen der ordentlichen Altersgrenze nach Artikel 11 ZDG im Durchschnitt noch maximal 26 zu leistende Diensttage verbleiben.
² Vor dem 1. Januar 2009 verfügte Aufgebote und Einsatzplanungen gelten weiterhin. Kann eine Einsatzplanung nicht befolgt werden, so ist ein Gesuch um Dienstverschiebung einzureichen. Die Einsatzplanung gilt, solange die Dienstverschiebung nicht bewilligt ist.
³ Anerkennungen von Einsatzbetrieben im Tätigkeitsbereich der Landwirtschaft gelten bis zum Ablauf der Befristung der Anerkennungsverfügung, der zugesprochenen Kontingente oder der Pflichtenhefte.
³⁰⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 ( AS 2009 1101 ).
Art. 115 ³⁰⁵ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 6. März 2009
¹ Einsatzbetriebe, die vor dem 1. April 2009 anerkannt worden sind, melden dem ZIVI bis zum 30. Juni 2010:
a. welche Einsätze besondere Anforderungen an den Leumund einer zivildienstpflichtigen Person stellen;
b. welche besonderen Anforderungen, die der Einsatz gemäss Pflichtenheft an die zivildienstleistende Person stellt, durch das ZIVI überprüft werden sollen.
² Muss in der Anerkennungsverfügung eines Einsatzbetriebes die Kategorie nach Anhang 2 a angepasst werden, so bezahlt der Einsatzbetrieb so lange noch die Abgabe gestützt auf die bisher festgelegte Kategorie, bis die Änderung rechtskräftig ist.
³⁰⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. März 2009, in Kraft seit 1. April 2009 ( AS 2009 1101 ).
³⁰⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, mit Wirkung seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1897 ).
Art. 117 ³⁰⁷ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 3. Juni 2016
¹ Vor Inkrafttreten der Änderung vom 3. Juni 2016 abgeschlossene Einsatzvereinbarungen und verfügte Aufgebote gelten weiterhin.
² Anerkennungen von Einsatzbetrieben im Tätigkeitsbereich «Landwirtschaft» gelten bis zum Ablauf der im Anerkennungsentscheid festgelegten Befristung.
³ Das ZIVI prüft innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 3. Juni 2016, ob die Einsatzbetriebe, die Auslandeinsätze im Tätigkeitsbereich «Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe» anbieten, die Anerkennungsvoraussetzungen nach Artikel 11 erfüllen. Es kann aufgrund dieser Überprüfung den Anerkennungsentscheid anpassen oder widerrufen.
⁴ Für Personen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 3. Juni 2016 ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst eingereicht haben, gilt Artikel 26 bisherigen Rechts.
⁵ Zivildienstpflichtige Personen dürfen ihre weiteren Einsätze im Tätigkeitsbereich «Schulwesen» leisten, auch wenn sie vor Inkrafttreten der Änderung vom 3. Juni 2016 bereits in zwei anderen Tätigkeitsbereichen Einsätze geleistet oder solche vereinbart haben.
⁶ Bei Dienstverschiebungen nach Artikel 46 a Absatz 1 bisherigen Rechts gilt in Bezug auf die Überprüfung Artikel 46 a Absatz 2 bisherigen Rechts.
⁷ Für Einsätze, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 3. Juni 2016 vereinbart wurden, gelten die Artikel 66, 67 und 81 bisherigen Rechts.
⁸ Muss im Anerkennungsentscheid eines Einsatzbetriebs die Kategorie nach Anhang 2 a angepasst werden, so bezahlt der Einsatzbetrieb die Abgabe gestützt auf die bisher festgelegte Kategorie, bis die Änderung rechtskräftig ist. Für Einsätze, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 3. Juni 2016 vereinbart wurden, gelten die Tarife nach Anhang 2 a bisherigen Rechts.
³⁰⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juli 2016 ( AS 2016 1897 ).
Art. 118 ³⁰⁸ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. November 2017
Für Personen, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 22. November 2017 zum Zivildienst zugelassen worden sind, gelten zur Abfolge der Einsätze die folgenden Regeln:
a. Die zivildienstpflichtige Person erbringt ab dem Jahr, in dem sie das 27. Altersjahr vollendet, jährliche Zivildienstleistungen von mindestens 26 Tagen Dauer, bis die Gesamtdauer nach Artikel 8 ZDG erreicht ist.
b. Die zivildienstpflichtige Person, die keine Rekrutenschule bestanden hat, schliesst den langen Einsatz (Art. 37) bis zum Ende des dritten Kalenderjahres ab, das der rechtskräftigen Zulassung zum Zivildienst folgt, spätestens jedoch im Jahr, in dem sie das 27. Altersjahr vollendet.
c. Die zivildienstpflichtige Person, die bei Eintritt der Rechtskraft ihrer Zulassungsverfügung das 26. Altersjahr noch nicht vollendet hat, leistet bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 27. Altersjahr vollendet, mindestens so viele Zivildiensttage, dass in den Folgejahren bis zum Erreichen der ordentlichen Altersgrenze nach Artikel 11 ZDG in der Fassung vor dem 1. Januar 2018 im Durchschnitt noch maximal 26 zu leistende Diensttage verbleiben.
d. Die zivildienstpflichtige Person, die bei Eintritt der Rechtskraft ihrer Zulassungsverfügung das 26. Altersjahr vollendet hat, leistet im Jahr nach dem Eintritt der Rechtskraft ihrer Zulassungsverfügung mindestens so viele Zivildiensttage, dass in den Folgejahren bis zum Erreichen der ordentlichen Altersgrenze nach Artikel 11 ZDG in der Fassung vor dem 1. Januar 2018 im Durchschnitt noch maximal 26 zu leistende Diensttage verbleiben.
e. Die zivildienstpflichtige Person, die das 26. Altersjahr vollendet hat, leistet im Jahr nach der Rückkehr aus einem Auslandurlaub oder nach der Beendigung der Dienstbefreiung mindestens so viele Zivildiensttage, dass in den Folgejahren bis zum Erreichen der ordentlichen Altersgrenze nach Artikel 11 ZDG in der Fassung vor dem 1. Januar 2018 im Durchschnitt noch maximal 26 zu leistende Diensttage verbleiben.
f. Die zivildienstpflichtige Person kann eine jährliche Einsatzpflicht nach Buchstabe a um ein Jahr vor- oder nachholen, wenn sie mit einem Einsatzbetrieb eine Einsatzvereinbarung über die entsprechende Anzahl Diensttage abgeschlossen hat. Das Nachholen im Jahr der Entlassung aus der Zivildienstpflicht ist nicht möglich.
³⁰⁸ Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 7 der V vom 22. Nov. 2017 über die Militärdienstpflicht, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 7405 ).
Art. 118 a ³⁰⁹ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 20. Juni 2018
¹ Muss aufgrund der Änderung vom 20. Juni 2018 für einen Einsatzbetrieb die Kategorie nach Anhang 2 a neu festgelegt werden, so bezahlt der Einsatzbetrieb die Abgabe gestützt auf die bisher festgelegte Kategorie, bis der angepasste Anerkennungsentscheid rechtskräftig ist.
² Für Einsätze, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vereinbart wurden, gelten die Tarife nach Anhang 2 a bisherigen Rechts.
³⁰⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2018 2563 ).
³¹⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 ( AS 2003 5215 ). Aufgehoben durch Ziff. IV 41 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4477 ).
³¹¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. Dez. 2003 ( AS 2003 5215 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, mit Wirkung seit 1. April 2009 ( AS 2009 1101 ).
³¹² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Juni 2007 ( AS 2007 3461 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, mit Wirkung seit 1. April 2009 ( AS 2009 1101 ).
³¹³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2008 ( AS 2008 4877 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. März 2009, mit Wirkung seit 1. April 2009 ( AS 2009 1101 ).
14. Kapitel: Inkrafttreten
¹ Diese Verordnung tritt mit Ausnahme von Anhang 3 Ziffer 5 am 1. Oktober 1996 in Kraft.
² Anhang 3 Ziffer 5 tritt am 1. Januar 1997 in Kraft und ist erstmals auf das Ersatzjahr 1997 anwendbar.
³¹⁴ Fassung gemäss Ziff. II der V vom 3. Juni 2016 ( AS 2016 1897 ). Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 15. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6687 ).
Maximale Anzahl zivildienstleistender Personen pro Einsatzbetrieb
Bei Einsatzbetrieben mit mehr als 60 Vollzeitstellen wird die maximale Anzahl gleichzeitig einsetzbarer zivildienstleistender Personen zudem pro Bereich des Einsatzbetriebs festgelegt. Es gelten dabei die gleichen Regeln wie für den gesamten Einsatzbetrieb.
2. Regeln für landwirtschaftliche Betriebe
a. Betriebe ohne Gemeinschaftsweide- und Sömmerungsbetriebe sowie Gemeinschaftsweide- und Sömmerungsbetriebe, die Strukturverbesserungsprojekte durchführen | Maximale Anzahl zivildienstleistender Personen | |
| 1 | |
b. Gemeinschaftsweide- und Sömmerungsbetriebe | Anzahl Normalstösse (Art. 39 Abs. 2 DZV³¹⁵) | Maximale Anzahl zivildienstleistender Personen |
| | Maximum |
| 0– 9 | 0 |
| 10– 99 | 1 |
| 100–166 | 2 |
| 167–232 | 3 |
| 233–299 | 4 |
| ≥300 | 5 |
3. Regel zur Berechnung des Maximums von speziellen Gruppeneinsätzen in Gemeinschaftsweide- und Sömmerungsbetrieben
Das Maximum von speziellen Gruppeneinsätzen in Gemeinschaftsweide- und Sömmerungsbetrieben errechnet sich wie folgt: Anzahl nach Artikel 6 Absatz 2 erlaubter Diensttage geteilt durch 26 Diensttage (auf die nächste ganze Zahl abgerundet).
³¹⁶ Fassung gemäss Ziff. III Abs. 1 der V vom 5. Dez. 2003 ( AS 2003 5215 ). Bereinigt gemäss Ziff. II der V vom 15. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 4877 ).
(Art. 53 Abs. und 54 Abs. 2)
Anrechnung von arbeitsfreien Tagen (Art. 53 Abs. 3) und von Abwesenheitstagen infolge von Krankheit oder Unfall (Art. 54 Abs. 2)
Der Tagesansatz erhöht sich pro Diensttag um:
a. 12.20 Franken, wenn der Einsatzbetrieb der zivildienstleistenden Person keine Unterkunft und Verpflegung anbietet;
b. 8.20 Franken, wenn er ihr nur die Verpflegung anbietet;
c. 3.90 Franken, wenn er ihr nur die Unterkunft anbietet.
Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
1. Die Verordnung vom 1. Juli 1992 ³¹⁸ über die Arbeitsleistung infolge Militärdienstverweigerung (VAL) wird aufgehoben.
³¹⁸ [ AS 1992 1516 ; 1994 3094 ; 1996 1477 ]
³¹⁹ Die Änderungen können unter AS 1996 2685 konsultiert werden.