Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz (813.20)
CH - ZH

Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz

1 Spitalplanungs- und -finan zierungsgesetz (SPFG)
813.20 Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz (SPFG) (vom 2. Mai 2011)
1 ,
2 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 19. Januar
2011
3 und der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom
4. April 2011
4 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Zweck

§ 1.

Dieses Gesetz bezweckt die Sicherstellung einer ausreichen den und langfristig finanzierbaren Gesundheitsversorgung in Spitälern. Wettbewerbliche Elemen te werden gefördert.
Begriffe

§ 2.

16 In diesem Gesetz bedeuten: a. Direktion: die für das Gesund heitswesen zuständige Direk tion des Regierungsrates, b. Spital: Betrieb zur stationären und damit verbundenen ambulanten Untersuchung, Behandlung und Pflege von Patientinnen und Patienten in der akutsoma tischen, akutpsychiatrischen oder rehabilitativen Versorgung, c. Nebenstandort: kleinerer, vom Hauptstandort eines Listenspitals örtlich getrennter Spitalbetrieb des gleichen Rechtsträgers, der einen Teil des Leistungsauf trags des Listenspitals erfüllt, d. Listenspital: Spital oder Geburtshaus, das auf einer Zürcher Spitalliste gemäss Bundesgesetz vom 18. März
1994 über die Kranke nversicherung (KVG)
8 ge führt wird, e. Vertragsspital: Nichtlistenspital, das mit Versicherern Verträge über die Vergütung von Le istungen aus der obli gatorischen Krankenpflegeversicherung abge schlossen hat, f. Spital ohne Spital oder Geburtshaus mit einer gesundheits polizeilichen Betriebsbe willigung, aber ohne Be rechtigung zur Ab rechnung nach KVG, KVG-Bezug:
2
813.20 Spitalplanungs- und -finan zierungsgesetz (SPFG) g. Leistungs- Zusammenzug von Diagnosen und Behandlun- gruppen: gen nach medizini schen und ökonomischen Kri
- terien zur Vergabe von Leistungsaufträgen, h. Zusatz- Leistungen bei stationärer Behandlung von Pa
- tientinnen und Patienten, die über die Grundleis
- tungen gemäss Sozialv ersicherungsgesetzgebung hinausgehen. Grundsätze

§ 3.

1 Der Kanton stellt die notwe ndige Spitalverso rgung sicher.
2 Private, Gemeinden und der Kanton können Spitäler und Geburts
- häuser errichten und betreiben. B. Planung der statio nären Spitalversorgung Stationäre KVG-Pflicht leistungen

§ 4.

18
1 Die Direktion plant die stat ionäre Spitalversorgung nach den Vorgaben des KVG.
2 Die Spitalplanung umfasst die Bereiche Untersuchung, Behand
- lung und Pflege von Patientinnen und Patienten einschliesslich Reha
- bilitation und eine auch Sterbebe gleitung umfassende Palliation.
3 Ziel der Spitalplanung ist die be darfsgerechte, qualitativ hochste
- hende, gut zugängliche, wirtschaftlic h tragbare und lang fristige Versor
- gung der Bevölkerung mit stati onären und damit verbundenen ambu
- lanten Spitalleistungen.
4 Das Ziel soll insbesondere mit folgenden Massnahmen erreicht werden: a. Zusammenzug von Leistungsgruppen zu übersichtlichen Angeboten, um eine medizinisch oder ökono misch unzweckmä ssige Fragmen
- tierung von Leistungen zu verhindern, b. Sicherstellung der zeitgerecht zugänglichen Notfall versorgung für Patientinnen und Patienten aus dem gesamten Kantonsgebiet, c. Koordination und Konzentration v on seltenen oder komplexen Leis
- tungen, die eine aufwendige Infras truktur oder spezialisierte Kennt
- nisse und Fähigkeiten bedingen, d. Koordination oder Konzentration von Leistungen, die in Zusammen
- hang mit einem universitären Le hr- und Forschungsauftrag stehen. leistungen: a. Planungs- bereiche und Planungsziel
3 Spitalplanungs- und -finan zierungsgesetz (SPFG)
813.20
b. Anforde
-
rungen an die
Leistungs
-
erbringer

§ 5.

18
1 Leistungsaufträge können Spi tälern und Geburtshäusern erteilt werden, die a. eine Infrastruktur und ausgebildet es Personal aufweisen, welche die Erfüllung des Leistungsa uftrags sicherstellen, b. über genügende Untersuchungs- und Behandlungskapazitäten ver fügen, c. die bundesrechtlichen Anforderung en an Qualität und Wirtschaft lichkeit der Leistung serbringung erfüllen, d. die Aufnahmebereitschaft nach den Vorgaben des KVG für Zür cher Patientinnen und Patienten gewährleisten, unabhängig von der voraussichtlichen Kostende ckung im konkreten Fall, e. über ein auf die Schnittstellen zu vor- und nachgelagerten Leistungs erbringern ausgerichtetes Patien tenversorgungskonzept einschliess lich einer den anerkannten Regeln des eigenen Berufs verpflichte ten, allgemein verfügbare n Sozialberatung verfügen, f. die Aus- und Weiterbildung eine r im Verhältnis zum gesamtkanto nalen Bedarf angemesse nen Zahl von Angehöri gen der Berufe des Gesundheitswesens sicherstellen, g. eine Kostenrechnung führen, die eine sachgerechte Abgrenzung der Kosten der Leistungserbringung für die verschiedenen Ver sicherungsbereiche und weiterer Dienstleistungen ermöglicht, h. nachweisen, dass die wirtschaftlic he Stabilität des Spitals oder Ge burtshauses für die Daue r des Leistungsauftrags sichergestellt ist, i. über ein Vergütungssystem für an gestellte Ärztinnen und Ärzte ver fügen, das keine Anreize für eine unwirksame, unzweckmässige oder nicht wirtschaftliche Leistungserb ringung setzt und bei dem sich ins besondere Menge und Art der Be handlungen sowie der erzeugte Umsatz nicht wesentlich au f die Vergütung auswirken, j. sicherstellen, dass Belegärztin nen und Belegärzte nur wirksame, zweckmässige und wirtschaftliche Leistungen erbringen, insbeson dere keine medizinisch nicht i ndizierten Behandlungen durchfüh ren.
2 Die Direktion kann die Anforderun gen gemäss Abs. 1 in Richt linien präzisieren oder Ve rbandsrichtlinien für verbindlich erklären.
3 Ausnahmsweise können Leistung saufträge auch Spitälern und Abs. 1 erfüllen. Ergeben sich da raus für das Spital oder das Geburts haus finanzielle oder andere Vortei le, legt die Direktion angemessene Ausgleichsleistungen fest.
4
813.20 Spitalplanungs- und -finan zierungsgesetz (SPFG) c. Auswahl kriterien

§ 6.

1 Die Leistungsaufträg e werden unter den sich dafür bewer
- benden Spitälern und Geburtshäu sern denjenigen erteilt, a. die für eine bedarfsgerechte Spi talversorgung erforderlich sind, b. mit denen die Ziel setzungen gemäss §
4 bestmöglich verwirklicht werden können, c. welche die Anforderungen gemäss §
5 bestmöglich erfüllen.
2 . . .
14 d. Leistungs aufträge und Spitalliste

§ 7.

18
1 Der Regierungsrat a. erteilt den Spitälern und Geburtsh äusern Leistungsaufträge und setzt die in Leistungsgruppen ge gliederte Spitalliste fest, b. umschreibt den Inhalt der Leistungsgruppen, c. legt die mit den Leistungsauf trägen verbundenen Anforderungen insbesondere betreffend Infrastruktur, Personal, Qualität, Indika
- tionsqualität, Mindestfallzahlen, Vorsorge für ausserordentliche La
- gen, Datenlieferung, Datenschutz und Informationssicherheit fest.
2 Die Direktion a. weist die Codes der anerkannten Diagnose- und Behandlungskata
- loge den Leistungsgruppen zu, w obei sie bei Bedarf medizinische Fachexpertinnen und -experten zuzieht, b. kann die vom Regierungsrat festgelegten Anforderungen weiter aus
- führen.
3 Die Direktion kann mit den Spitä lern und Geburtshäusern das Nähere zu den Leist ungsaufträgen vereinba ren. Kommt keine Eini
- gung zustande, entschei det der Regierungsrat.
4 Die Publikation der Spitalliste im Amtsblatt kann sich auf die Verteilung der Leistungsgruppen auf die Spitäler und Geburtshäuser beschränken. e. Geltungs dauer

§ 8.

18
1 Leistungsaufträge sind auf die Geltungsdauer der Spitalliste befristet.
2 Sie können mit einer kürzeren Ge ltungsdauer erteilt werden.
3 Sie können mit einer dreijährigen Kündigungsfrist auf das Jahres
- ende ganz oder teil weise gekündigt werden: a. von den Spitälern, b. vom Regierungsrat, wenn dadur ch das Planungsziel gemäss §
4 bes
- ser erreicht werden kann.
5 Spitalplanungs- und -finan zierungsgesetz (SPFG)
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Anpassung
der Spitalliste
während der
Geltungsdauer

§ 8

a.
17
1 Der Regierungsrat kann die Spitalliste während ihrer Gel tungsdauer insbesondere in folge nden Fällen anpassen, ohne eine um fassende Versorgungsp lanung durchzuführen: a. zur Abwendung einer Unterversorgung, b. zur Abrundung des Leistung sauftrags eines Spitals, c. bei Nichteinhaltung der Vorausse tzungen für die Erfüllung des Leis tungsauftrags, d. zur Förderung der Erreichung des Planungsziels gemäss §
4 bei ins gesamt unverändertem Leistung sangebot gemä ss Spitalliste.
2 Sind andere Kantone von einer A npassung betroffe n, ist die Spi talplanung gemäss Art. 39 Abs. 2 KVG
8 zu koordinieren.
3 Bei Anpassungen gemäss Abs. 1 li t. a ist die Gleichbehandlung der Spitäler zu wahren.
Weitere
Leistungs
-
bereiche

§ 9.

1 Listenspitäler können weitere Leistungen anbieten, sofern dadurch die Erfüllung der kantonalen Leistungsaufträge nicht beein trächtigt wird. Ausgeschlossen sind stationäre Leistungen des Leistungs katalogs der Zürcher Spitalliste, für die sie keinen Leistungsauftrag ha ben.
16
2 Die Direktion kann weitere Versorg ungsleistungen im Bereich der Unfall-, Invaliden- und Militärversich erung in die Planung einbeziehen. C. Erfüllung des Leistungsauftrags
15
Sicherstellung
der Erfüllung

§ 9

a.
15
1 Das Listenspital stellt die ei nwandfreie Erfüllung des Leis tungsauftrags sowie der Anforderungen gemäss §
5 und gemäss den Anhängen zur Spitalliste sicher. Es weist dies gegenüber der Direktion nach.
2 Das Listenspital darf den Leis tungsauftrag we der ganz noch teil weise auf einen anderen Leis tungserbringer übertragen.
3 Die Direktion kann einem Listensp ital in begründeten Fällen be willigen, einen Teil der Behandlungen einer Leistungsgruppe nicht anzu bieten. Das Ziel der Spitalplanung und die Anforderungen an die Leis tungserbringer gemäss §§
6 und 7 dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Erfüllungsort

§ 9

b.
15
1 Ein Listenspital erfüllt den Leistungsauftrag am zugelas senen Standort gemäss gesundheit spolizeilicher Bewilligung.
6
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2 Die Direktion kann einem Listensp ital bewilligen, einen Teil der Leistungen ausschliesslich an einem Nebenstandort zu erbringen, sofern die einwandfreie Erfüllung des Leis tungsauftrags gewä hrleistet bleibt und das Ziel der Spitalplanung sowie die Erfüllung der Anforderungen gemäss §
5 und gemäss den Anhängen zur Spitalliste nicht beeinträch
- tigt werden.
3 Die gesundheitspolizeiliche Bewil ligung des Nebenstandortes bleibt vorbehalten. D.
16 Finanzierung der Listenspitäler Stationäre Leistungen gemäss KVG

§ 10.

1 Die Entschädigung der Listenspitäler für stationäre Leis
- tungen nach KVG richtet sich nach den Tarifverträgen oder den Tarif
- festsetzungen gemäss KVG.
2 Bei der Genehmigung der Tarifver träge bzw. der Festsetzung der Tarife berücksichtigt der Regierungsrat die Ergebnisse der vom Bun
- desrat durchgeführten Be triebsvergleiche sowi e die inner- und ausser
- kantonale Kosten- und Preisentwicklung. Weitere Leistungen

§ 11.

16
1 Decken die Tarife die Kosten einer wirtschaftlichen Leis
- tungserbringung nicht, kann der Kanton den Listenspitälern Subven
- tionen bis zu 100% der ungedeckten Kosten folgender Leistungen ge
- währen: a. stationäre und spitalgebundene am bulante Pflichtleistungen, soweit sie versorgungspolit isch sinnvoll sind, b. in Zusammenhang mit kantonalen Leistungsaufträgen stehende gemeinwirtschaftliche Leistung en für das Gesundheitswesen, c. Nichtpflichtleistungen, die im Rahmen neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden erbracht werden, d. Leistungen, die im Rahmen neuer Versorgungsmodelle erbracht werden.
2 Subventionen bis zu 100% der ungedeckten Kosten können für weitere Versorgungsangebote gewährt werden, sofern sie versorgungs
- politisch sinnvoll sind, insbesondere die Versorgungsk ette verbessern oder die stationäre Spit alversorgung entlasten.
3 Subventionen nach Abs.
1 lit. a werden in der Regel nur in dem Umfang gewährt, in dem die ungedeckt en Kosten nicht durch Gewinne aus Zusatzleistungen gedeckt werden können.
4 Subventionen werden in der Regel in der Form von leistungs
- bezogenen Pauschalen gewährt.
7 Spitalplanungs- und -finan zierungsgesetz (SPFG)
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5 Der Kanton entschädigt Spitäler für angeordnete Vorhalteleistun gen in ausserordentlichen Lagen.
Finanzierung
von Anlagen

§ 12.

1 Der Regierungsrat ka nn den Listenspitälern Darlehen bis zu 100% der Mittel gewähren, die für die Erstellung oder Beschaffung von für die Spitalversorgung notwe ndigen Anlagen erforderlich sind.
2 Darlehen werden nur gewährt, wenn sie für einen Betriebsstand ort im Kanton benötigt werden und wenn der Betrag 1 Mio. Franken übersteigt.
3 Darlehen werden nur bis zu de m Umfang gewährt, der bei wirt schaftlicher Betriebsführ ung erforderlich ist.
4 Anstelle der Gewährung von Da rlehen kann der Regierungsrat die Aufnahme von Fremdkapital bei privaten Geldgebern durch die Gewährung von Sicherheit en erleichtern. Abs. 2 und 3 gelten sinnge mäss.
b. Modalitäten

§ 13.

1 Darlehen sind zu sichern, ri sikobezogen zu verzinsen und innert angemessener Fr ist zu amortisieren.
18
2 Kann ein Darlehen nicht gesich ert werden, kann der Regierungs rat Anteile des Kantons am Eigent um des Listenspitals verlangen.
3 Die Amortisation muss mindest ens dem nach branchenüblichen Standards ermittelten Wertverl ust der Anlagen entsprechen.
4 Die Gewährung von Sich erheiten gemäss §
12 Abs. 4 kann von einer Gegenleistung abhä ngig gemacht werden.
5 Einzelheiten werden vertraglich geregelt. E.
16 Finanzierung von Behandlung en in weiteren Spitälern
Hospitalisa
-
tionen in
Listenspitälern
anderer
Kantone

§ 14.

Die Direktion überprüft, ob die Voraussetzungen nach KVG für die Übernahme der Kosten für Hospitalisationen von Zürcher Pa tientinnen und Patienten in Listensp itälern anderer Kantone, die nicht auf der Zürcher Spitallis te aufgeführt sind, erfü llt sind. Sie veranlasst die entsprechende Auszahlung.
Hospitalisa
-
tionen in Nicht
-
listenspitälern

§ 15.

Die Direktion kann einen angemessenen Beitrag bis zu 100% an die ungedeckten Kosten von Be handlungen von Zürcher Patientin nen und Patienten ausrichten, wenn diese aus medizinischen Gründen in Vertragsspitälern oder Spitäle rn ohne KVG-Bezug hospitalisiert werden müssen.
a. Leistungen
8
813.20 Spitalplanungs- und -finan zierungsgesetz (SPFG) F.
16 Weitere Bestimmungen Gebühren

§ 16.

1 Die Leistungen der vom Kant on und den Gemeinden betrie
- benen öffentlich-rechtlichen Sp itäler sind gebührenpflichtig.
2 Für Zusatzleistungen können übe r den Vollkosten liegende Taxen erhoben werden. Ergänzend kann ei n ärztliches Zu satzhonorar ver
- rechnet werden. Die Taxen und di e ärztlichen Zusatzhonorare werden nach marktwirtschaftliche n Grundsätzen festgelegt.
3 Soweit die Vergütung nicht auss chliesslich von den Sozialversi
- cherern oder der öffentli chen Hand geschuldet ist, haften neben den Patientinnen und Patienten solidarisch: a. die in rechtlich ungetrennt er Ehe lebenden Ehegatten, b. die Inhaber der elterlichen Sorge,
- ner, d. Taxgaranten und Auftraggeber für Leistungen, die in ihrem Auf
- trag erbracht worden sind.
4 . . .
19 Daten bearbeitung

§ 17.

16
1 Die Direktion kann betriebsund patientenbezogene Da- ten von Spitälern und Geburtshäusern sowie solche aus Registern von Behörden und Fachorganisationen bearbeiten, soweit sie für den Voll
- zug dieses Gesetzes und des KVG benötigt werden, insbesondere für a. die Durchführung der Spitalplanung, b. die Überprüfung der Preis- und Kostenentwicklung sowie der Wirt
- schaftlichkeit, Qualität und Zweckm ässigkeit der Leistungserbrin
- gung, c. die Erstellung von Qualitätsvergleichen und die Information der Bevölkerung über die Ergebnisse.
2 Betriebsbezogene Daten sind in sbesondere Daten betreffend Zu
- satzhonorare, Personalbestand un d die fallbezogene Kostenträgerrech
- nung. Sie dürfen ohne Anonymi sierung bearbe itet werden.
3 Patientenbezogene Daten sind insb esondere Name, Alter, Geburts- und Todesdatum, Geschlecht, Wohnor t, AHV-Nummer sowie Art und Umfang der bezogenen medizinischen Leistung. Diese Daten sind nach der Erhebung zu anonymisieren, sowe it sie nicht für die Rechnungs
- kontrolle, die Kodierrevision oder di e Leistungsstatistik verwendet wer
- den. a. Zweck und Dateninhalt
9 Spitalplanungs- und -finan zierungsgesetz (SPFG)
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b. Ausser
-
kantonale
Hospitalisation

§ 17

a.
16 Die Direktion kann für die Be willigung einer Hospitali sation nach §§
14 und 15 vom Spital und von der antragstellenden Ärztin oder dem antragstellenden Arzt Auskunft über die Personalien der Pa tientin oder des Patienten, die gest ellte Diagnose, die vorgesehene oder durchgeführte Behandlung und die Da uer des Spitalaufenthaltes ver langen.
c. Bearbeiten
und Veröffent
-
lichen
11

§ 18.

1 Als Bearbeiten gilt das Eins ehen, Erheben, Aufbewahren, Verwenden, Auswerten, Umarbeiten , Veröffentlichen und Vernichten von Daten.
2 Die Direktion kann Dritte mit der Bear beitung beauftragen.
3 Die Spitäler und Geburtshäuser st ellen die Daten kostenlos zur Verfügung.
4 Die Direktion kann Vorschriften zu Inhalt, Form und Zeitpunkt der Datenerhebung erlass en oder Verbandsrichtlinien verbindlich er klären.
5 Die Direktion kann anonymisierte Daten veröffentlichen. Veröf fentlichte Daten dürfen keine Rück schlüsse auf natü rliche Personen zulassen.
KVG-Finanzie
-
rungsanteil
der öffentlichen
Hand

§ 19.

1 Der Regierungsrat legt den nach KVG für alle Kantons einwohnerinnen und -einwohner gelt enden Anteil des Kantons an den Vergütungen der Leistungen v on Listenspitälern gemäss §
10 fest.
16
2 Der Finanzierungsantei l der öffentlichen Hand geht zulasten des Kantons, gilt als Kostenanteil gemäss Staatsbeitragsgesetz
6 und wird durch die Direktion ausgerichtet.
b. Förderung
ambulanter
Behandlungen

§ 19

a.
13
1 Die Direktion bezeichnet Untersuchungen und Behand lungen, bei denen die ambulante Durc hführung in der Regel wirksamer, zweckmässiger oder wirtschaftl icher ist als die stationäre.
2 Der Kanton beteiligt si ch nur dann an den Kosten der stationären Durchführung von Untersuchunge n und Behandlungen nach Abs.
1, wenn besondere Umstände eine stat ionäre Durchführung erfordern. Besondere Umstände liegen insbesonde re vor, wenn die Patientin oder der Patient a. besonders schwer erkrankt ist, b. an schweren Beglei terkrankungen leidet, c. einer besonderen Behandlung oder Betreuung bedarf oder d. besondere soziale Umstände vorliegen.
3 Das Spital dokumentiert die bes onderen Umstände und stellt der Direktion die Dokument ationen zur Verfügung. Die Direktion kann die Spitäler für bestimmte Untersu chungen und Behandlungen von der Dokumentationspflicht ganz oder teilweise befreien.
a. Allgemeines
13
10
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4 Die Direktion kann jederzeit umfassend Einsicht in die Patienten
- unterlagen nehmen. Versorgungs notstand

§ 20.

1 Ist der Weiterbestand eines zur Versorgung der Zürcher Bevölkerung unverzichtbar en Listenspitals mit Betriebsstandort im Kan
- ton bedroht, ergreift der Kanton Ma ssnahmen. Er kann insbesondere a. Darlehen oder Subventionen bis zu 100% der für den Betriebs
- erhalt notwendigen Mittel gewähren, b. sich an der Trägerschaft pr ivater Spitäler beteiligen, c. betriebsnotwendige In frastrukturen oder Be triebsgesellschaften nach dem Gesetz betreffend di e Abtretung von Privatrechten
7
ent
- eignen.
2 Die Massnahmen können mit Bedingungen und Auflagen verbun
- den werden, wie insbesondere: a. Pflicht zur Sicherung der Darlehen, b. Einsitznahme von Vertretungen de s Kantons in die leitenden Organe, c. Vorgaben für die Betriebsführung.
3 Die Gemeinden können bei von i hnen betriebenen Listenspitä
- lern gleichartige Massnahmen ergreifen. Kontrolle

§ 21.

16
1 Die Direktion überprüft regelmässig die Erfüllung der Leistungsaufträge und die Einhaltung der Auflagen, Bedingungen und Anforderungen. Sie kann von den Leistungserbring ern Auskunft ver
- langen und Unterlagen einfordern. Bei Bedarf kann die Überprüfung vor Ort erfolgen.
2 Sie bezeichnet eine Stelle, bei der Beschwerden eingereicht werden können, wenn Patientinnen und Patien ten die Aufnahme in ein Listen
- spital in Verletzung von §
5 Abs. 1 lit. d verwehrt wurde. Sie kann die Stelle selbst betreiben ode r Dritte damit beauftragen.
3 Sie kann Rechnungs- und Kodierrevisionen durchführen. Die Leis
- tungserbringer erteilen die dazu erforderlichen Au skünfte und gewäh
- ren Einsicht in die Bücher und Belege.
4 Bei der Rechnungsrevision eines Listenspitals gemäss Abs. 3 wer
- den die ihm nahestehenden natürlichen oder juristischen Personen in die Prüfung miteinbezogen. Sanktionen

§ 22.

18
1 Sanktioniert werden a. die Verletzung kantonaler Leis tungsaufträge und der damit verbun
- denen Anforderungen und Verpflichtungen gemäss §§
5 Abs. 1, 7 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. b, 9 a Abs. 1 und 2 sowie 9 b Abs. 1, b. die Beeinträchtigung kantonaler Leistungsaufträge durch weitere Leistungen gemäss §
9 Abs. 1,
11 Spitalplanungs- und -finan zierungsgesetz (SPFG)
813.20 c. die Verletzung der Datenbear beitungsbestimmungen gemäss §§
17 und 18, d. die Verletzung de r Pflicht gemäss §
21 Abs. 3 Satz 2.
2 Die Direktion kann je nach Schw ere der Verletzung einzeln oder kumulativ folgende Sanktionen verfügen: a. Busse von Fr. 5000 bis 1 Mio. Franken, b. vollständige oder teilweise Rück erstattung von Finanzierungsantei len der öffentlichen Hand, c. vollständige oder teilweise Nich tauszahlung oder Rückerstattung von Subventionen, d. Abschöpfung unrechtmässig erlangter Vorteile.
3 Bei schweren oder wiederholten Verletzungen kann der Regie rungsrat den Leistungsauftrag ganz oder teilweise entziehen. G.
16 Schlussbestimmungen
Fehlende
Tarifstruktur

§ 23.

1 Fehlen gesamtschweizerisch gültige Tarifstrukturen gemäss Art. 49 KVG, vereinbare n die Leistungserbringer und Versicherer eine Übergangsregelung. Diese bedarf der Genehmigung des Regierungs rates.
18
2 Können sich Leistungserbringer und Versicherer nicht einigen oder legen sie keine KVG-konf orme Regelung vor, se tzt der Regierungsrat das Abgeltungssystem für statio näre Grundversich erungsleistungen nach den Grundsätzen des KVG fest.
Betriebs
-
vergleiche

§ 24.

16 Die Direktion kann jährlich Betriebsvergleiche für Zürcher Listenspitäler und bei Bedarf für we itere Spitäler durchführen. Sie kann die Betriebsvergleiche veröffentlichen.
Qualitäts
-
vorgaben

§ 25.

Bis zur Schaffung bundesrechtlicher Vorgaben gemäss §
5 Abs. 1 lit. c kann die Direktion Vorg aben zur Qualitätssicherung erlas sen oder entsprechende Verbandsri chtlinien verbindlich erklären.
Auswirkungen
auf die
Gemeinde
-
steuerfüsse

§ 26.

Der Kanton errechnet zuhanden der Gemeinden ihre finan zielle Entlastung dur ch dieses Gesetz.
Änderung bis
-
herigen Rechts

§ 27.

Das bisherige Recht wird gemäss Anhang geändert.
12
813.20 Spitalplanungs- und -finan zierungsgesetz (SPFG) Frühere Investi tionsleistungen des Kantons

§ 28.

1 Staatsbeiträge und Da rlehen, die der Kanton vor Inkraft
- treten dieses Gesetzes zur Finanz ierung von Investitionen von Listen
- spitälern geleistet hat, werden au f das Datum der Umstellung der Spi
- talfinanzierung auf Pauschalen mi t Investitionskostenanteilen nach KVG wie folgt behandelt: a. Bei Gemeinde- und Zweckverbandsspitälern werden sie zu ihrem Restbuchwert separat als Guthaben des Kantons in den Gemeinde- bzw. Zweckverbandsre chnungen ausgewiesen. b. Bei den übrigen Spitäle rn werden sie zu ihrem Restbuchwert in ein Darlehen zugunsten des Kantons und zulasten der Eigentümer der Anlagen umgewandelt.
2 Werden Spitäler der bisherigen Spitalliste oder einzelne ihrer Betriebsstandorte nicht auf die ne ue Spitalliste übernommen, werden die dafür geleisteten Staatsbeiträge und Darlehen nach den Bestim
- mungen der Staatsbeitragsge setzgebung zurückgefordert. b. Restbuchwert

§ 29.

1 Der Restbuchwert früherer In vestitionsleistungen wird auf der Grundlage der gewähr ten Staatsbeiträge oder Darlehen ermittelt. Der Regierungsrat legt das Verfahren nach branchenüblichen Stan
- dards in einer Verordnung fest.
2 In Fällen von §
28 Abs.
1 lit. a wird der Restbuchwert von der Direktion nach Anhörung der Ge meinde- oder Zwec kverbandsorgane festgelegt.
3 Darlehensverträge gemäss §
28 Abs. 1 lit. b werden von der Direk
- tion mit den Eigentümern abgeschl ossen. Kommt keine Einigung zu
- stande, entscheidet der Regierungsrat.
4 Darlehen und Guthaben sind na ch den Vorschriften von §
13 zu verzinsen und zu amortisieren. Frühere Investi tionsleistungen der Gemeinden

§ 30.

1 Gemeindebeiträge, die vor I nkrafttreten dieses Gesetzes an Investitionen der Listenspitäler geleistet worden sind, werden auf das Datum der Umstellung der Spital finanzierung auf Pauschalen mit Investitionskostenanteilen na ch KVG wie folgt behandelt: a. Bei Gemeinde- und Zweckverbandsspitälern werden sie zu ihrem Restbuchwert separat als Guthab en der Gemeinden in den Ge
- meinde- bzw. Zweckverba ndsrechnungen ausgewiesen. b. Bei den übrigen Spitäle rn werden sie zu ihrem Restbuchwert in ein Darlehen zugunsten der Gemeinden und zulasten der Eigentümer der Anlagen umgewandelt.
2 Die Restbuchwerte gemäss Abs. 1 lit. a und lit. b können auch als unverzinsliche Beteiligungen eingebracht werden.
3

§§

28 Abs. 2 und 29 gelten si nngemäss. In Fällen von §
29 Abs.
2 oder 3 entscheidet der Gemeindevorstand
12 anstelle der Direktion. a. Grundsatz
13 Spitalplanungs- und -finan zierungsgesetz (SPFG)
813.20 Das Gesetz wird nach Art.
37 der Kantonsverfassung
5 als dringlich erklärt und tritt auf den 1. Januar 20
12 in Kraft. Wird das Referendum ergriffen, die Volksabstimmung aber erst nach dem 31. Dezember 2011 durchgeführt, tritt auf den 1. Janua r 2012 die Hauptvorlage in Kraft. Wird in der Volksabstimmung die Va riante gemäss Teil B der Vorlage angenommen, tritt diese rückwirkend auf den 1. Januar 2012 in Kraft ( ABl 2011, 1392 ).
1 OS 66, 513 .
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2012.
3 ABl 2011, 291 .
4 ABl 2011, 1187 .
5 LS 101 .
6 LS 132.2 .
7 LS 781 .
8 SR 832.10 .
9 Text siehe OS 66, 513 .
10 Eingefügt durch Einführungsgesetz zu m Krankenversicherungsgesetz vom
14. Januar 2013 ( OS 68, 470 ; ABl 2011, 3771 ). In Kraft seit 1. Januar 2014.
11 Fassung gemäss Einführungsgesetz zu m Krankenversicherungsgesetz vom
14. Januar 2013 ( OS 68, 470 ; ABl 2011, 3771 ). In Kraft seit 1. Januar 2014.
12 Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 20. April 2015 ( OS 72, 183 ; ABl 2013-
04-19 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
13 Eingefügt durch G vom 12. Juni 2017 ( OS 72, 562 ; ABl 2016-07-08 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
14 Aufgehoben durch G vom 30. September 2019 ( OS 75, 326 ; ABl 2018-11-02 ). In Kraft seit 1. Juli 2020.
15 Eingefügt durch G vom 5. Juli 2021 ( OS 76, 612 ; ABl 2020-07-17 ). In Kraft seit
1. Januar 2022.
16 Fassung gemäss G vom 5. Juli 2021 ( OS 76, 612 ; ABl 2020-07-17 ). In Kraft seit
1. Januar 2022.
17 Eingefügt durch G vom 5. Juli 2021 ( OS 76, 612 ; ABl 2020-07-17 ). In Kraft seit
1. Januar 2023.
18
1. Januar 2023.
19 Aufgehoben durch G vom 5. Juli 2021 ( OS 76, 612 ; ABl 2020-07-17 ). In Kraft seit
1. Januar 2023.
14
813.20 Spitalplanungs- und -finan zierungsgesetz (SPFG) Anhang Die nachstehenden Gesetze we rden wie folgt geändert: a. Gemeindegesetz vom 6. Juni 1926 ( LS 131.1 ): . . .
9 b. Gesundheitsgesetz vom 2. April 2007 ( LS 810.1 ): . . .
9 c. Gesetz über die ärztli chen Zusatzhonorare vom 12. Juni 2006 ( LS 813.14 ): . . .
9 d. Gesetz über das Universitätsspital Zürich vom 19. September 2005 ( LS 813.15 ): . . .
9 e. Gesetz über das Kant onsspital Winterthur vom 19. September 2005 ( LS 813.16 ): . . .
9 f. Einführungsgesetz zum Kra nkenversicher ungsgesetz vom 13. Juni
1999 ( LS 832.01 ): . . .
9 g. Pflegegesetz vom 27. September 2010 ( LS 855.1 ): . . .
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