Gesetz über die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (813.17)
CH - ZH

Gesetz über die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich

1 G über die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUKG)
813.17 Gesetz über die Psychiatrische Un iversitätsklinik Zürich (PUKG) (vom 11. September 2017)
1 ,
2 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 2. März
2016
3 und der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom
25. April 2017, beschliesst: A. Grundlagen
Rechts
-
persönlichkeit

§ 1.

Unter dem Namen «Psychiatrische Universitätsklinik Zürich» besteht eine Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Zürich.
Zweck

§ 2.

Die Psychiatrische Universitätsklinik a. dient der regionalen und überregion alen medizinisch-psychiatrischen Versorgung, b. unterstützt die Forschung und Lehre der Hochschulen, c. unterstützt die Aus-, Weiter- und Fortbildung in Berufen des Gesund heitswesens.
Eigentümer
-
strategie

§ 3.

Die Eigentümerstrategie für die Psychiatrische Universitäts klinik umfasst insbesondere: a. mittelfristige Ziele des Kantons als Eigentümer und Vorgaben zu deren Erreichung, b. finanzielle Zielwerte, insbesonde re zum Eigenkapital, zur Rendite und zur zulässigen Verschuldung, c. Vorgaben zum Rechnungslegungss tandard, zur Berichterstattung und zum Risikocontrolling, d. Vorgaben zu einer zweckge bundenen Investitions- und Immobi lienplanung (Immobi lienstrategie).
Leistungs
-
aufträge

§ 4.

1 Die Festlegung der medizinisc hen Leistungsau fträge für die Psychiatrische Universitätsklinik richtet sich nach den Bestimmungen des Spitalplanungs- und -finanzieru ngsgesetzes vom 2. Mai 2011
6 .
2
813.17 G über die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUKG)
2 Der Regierungsrat kann weitere Le istungsaufträge festlegen. Leis
- tungsmengen, Preise und Modalitäte n werden in Leistungsvereinbarun
- gen zwischen der Psychiatrischen Un iversitätsklinik und den zuständi
- gen Direktionen des Regi erungsrates vereinbart.
3 Die Psychiatrische Universitäts klinik kann weitere Leistungen erbringen, soweit dadurch die Erfü llung der kantonalen Leistungsauf
- träge und die dafür zur Verfügung gestellten Mittel nicht beeinträch
- tigt werden. Zusammen arbeit mit Hochschulen

§ 5.

1 Die Psychiatrische Universitätsklinik schliesst mit der Uni
- versität Zürich einen Vertrag über Fo rschungs- und Lehrleistungen ab, die sie im Gesundheitsbereich er bringt. Der Regier ungsrat kann wei
- tere Hochschulen bezeichnen, mit denen die Psychiatrische Universi
- tätsklinik entsprechende Ve rträge abschliessen muss.
2 Im Übrigen regelt die Psychiatrische Universitätsklinik ihre Zusam
- menarbeit mit Hochschulen selbstständig. Beteiligung und Auslagerung

§ 6.

1 Die Psychiatrische Un iversitätsklinik kann a. Betriebsbereiche in rechtlich eigenständige Einheiten überführen und privatrechtliche Ge sellschaften gründen, b. sich an anderen Unternehmen beteiligen.
2

§ 4 Abs. 3 ist sinngemäss anwendbar.

B. Kantonsrat und Regierungsrat Aufgaben des Kantonsrates

§ 7.

Der Kantonsrat a. übt die Oberaufsicht aus, b. genehmigt die Wahl der Präsiden tin oder des Präsidenten und der einzelnen Mitglieder des Spitalrates, c. genehmigt Entscheide gemäss §
6 Abs. 1 lit. a, d. genehmigt die Eigentümerstrate gie und den Bericht über deren Umsetzung, e. genehmigt den Geschäftsbericht, die Jahresrechnung und die Ver
- wendung des Gewinns oder die Deckung des Verlusts. Aufgaben des Regierungsrates

§ 8.

Der Regierungsrat a. übt die allgemeine Aufsicht aus, b. unterbreitet dem Kant onsrat den Geschäftsberi cht, die Jahresrech
- nung und den Antrag zur Verw endung des Gewinns oder zur De
- ckung des Verlusts zur Genehmigung, a. Aufsicht und Organisation
3 G über die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUKG)
813.17 c. genehmigt Beteiligungen, Ausl agerungen und Gesellschaftsgrün dungen
1. gemäss §
6 Abs.
1 lit. a unter Vorbehalt der Genehmigung des Kantonsrates,
2. gemäss §
6 Abs. 1 lit. b endgültig, d. wählt die Präsidentin oder den Präsidenten und die weiteren Mit glieder des Spitalrates und l egt deren Entschädigung fest, e. genehmigt das Spitalstatut und das Persona lreglement, f. genehmigt den Entschädigungsbericht.
b. Eigentümer
-
strategie

§ 9.

1 Der Regierungsrat beschliesst die Eigentümerstrategie und genehmigt den Bericht der für da s Gesundheitswesen zuständigen Direktion über de ren Umsetzung.
2 Bericht zur Genehmigung.
3 Er überprüft die Eigentümerstrate gie mindestens alle vier Jahre und führt sie nach.
c. Leistungs
-
aufträge

§ 10.

Der Regierungsrat a. legt die Leistungsaufträge für die Psychiatrische Universitätsklinik fest, b. genehmigt die von der für das Gesundheitswesen zuständigen Direktion ausgehandelt en Vereinbarungen mit ausserkantonalen Hoheitsträgern über Leistungsauftr äge für die Psychiatrische Uni versitätsklinik, c. entscheidet bei Uneinigkeit der Vertragspartner endgültig über Leistungsvereinbar ungen gemäss §
4 Abs. 2 und über Zusammen arbeitsverträge gemäss §
5 Abs. 1. C. Spitalrat
Zusammen
-
setzung

§ 11.

1 Der Spitalrat besteht aus f ünf bis sieben Mitgliedern.
2 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.
3 An den Sitzungen des Spitalrates nehmen mit beratender Stimme und Antragsrecht teil: a. eine Vertreterin oder ein Vert reter der für das Gesundheitswesen zuständigen Direktion, b. in der Regel die oder der Vo rsitzende der Geschäftsleitung.
4
813.17 G über die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUKG) Aufgaben

§ 12.

1 Der Spitalrat ist das oberste Führungsorgan der Psychiat
- rischen Universitätsklinik.
2 Er hat folgende Aufgaben: a. Er regelt die Zusammenarbeit mit Hochschulen und schliesst die entsprechenden Verträge ab. b. Er stellt zuhanden des Regierungsr ates Antrag für finanzielle Bei
- träge nach §
20 Abs. 3. c. Er ernennt die Spitaldirektor in oder den Spitaldirektor und die weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung. d. Er ernennt die Klinik- und Inst itutsdirektorinnen und -direktoren. e. Er übt die Aufsicht über die mi t der Geschäftsführung betrauten Personen aus. f. Er regelt die Zuständigkeit de r Organe und Organisationseinhei
- ten der Psychiatrischen Universitä tsklinik zum Erlass von Anord
- nungen. g. Er sorgt für ein angemessenes Risikomanagement und ein internes Kontrollsystem. h. Er erlässt sein Orga nisationsreglement, das Spitalstatut, das Perso
- nalreglement, das Finanzreglemen t, die Taxordnung sowie weitere Reglemente. b. Unterneh mensstrategie

§ 13.

Der Spitalrat a. setzt die vom Regierungsrat besc hlossene Eigent ümerstrategie um und erstattet der für das Gesundheit swesen zuständigen Direktion Bericht darüber, b. legt die Unternehmensstrategie fest. c. Leistungs aufträge

§ 14.

Der Spitalrat a. ist verantwortlich für die Erfüll ung der Leistungsaufträge des Kan
- tons, b. schliesst Leis tungsvereinbarungen mit den zuständigen Direktio
- nen des Regierungsrates ab, c. legt die weiteren Leistungen gemäss §
4 Abs. 3 fest. d. Bericht erstattung

§ 15.

Der Spitalrat verabschiedet zuhanden des Regierungsrates den Geschäftsbericht, die Jahres rechnung und den Antrag zur Ver
- wendung des Gewinns oder zu r Deckung des Verlusts. a. im Allgemeinen
5 G über die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUKG)
813.17 D. Geschäftsleitung

§ 16.

1 Die Geschäftsleitung ist das operative Führungsorgan der Psychiatrischen Universi tätsklinik und vertri tt diese gegen aussen.
2 Die Spitaldirektorin oder der Spita ldirektor hat den Vorsitz der Geschäftsleitung. Sie oder er ist g egenüber den weit eren Geschäfts leitungsmitgliedern in den Bereichen Versorgung und Spitalbetrieb weisungsbefugt.
3 Die Geschäftsleitung a. stellt die Wirtschaftlichkeit der Betriebsführung sicher, b. erstellt den Geschäftsbericht, die Jahresrechnung und den Antrag zur Verwendung des Gewinns oder zur Deckung des Verlusts zuhan den des Spitalrates, c. erstellt die Finanzplanung zuhanden des Spitalrates, d. führt alle Geschäfte, die keinem anderen Organ übertragen sind. E. Personal
Arbeits
-
verhältnis

§ 17.

1 Die Arbeitsverhältnisse sind ö ffentlich-rechtlich. Um aus serordentlich qualifiziert e Fachkräfte zu gewinnen oder zu erhalten, können in Einzelfällen Arbeitsver träge nach Privatrecht abgeschlos sen werden.
2 Für das öffentlich-rechtlich angest ellte Personal gelten die für das Staatspersonal anwendba ren Bestimmungen. Da s Personalreglement kann davon abweichen, soweit dies aus betrieblichen Gründen erfor derlich ist.
3 Für das ärztliche Personal ab Stuf e Oberärztin und Oberarzt (ärzt liches Kader) kann das Personalreglement
5 zudem abweichende Rege lungen betreffend Vergütung und B eendigung des Arbe itsverhältnisses vorsehen.
7
Vergütung
des ärztlichen
Kaders

§ 18.

8
1 Das Personalreglement
5 legt die höchstens zulässige Ge samtvergütung der Angehörigen des är ztlichen Kaders fest. Die Gesamt vergütung darf 1 Mio. Franke n pro Jahr nicht übersteigen.
2 Die Vergütung kann eine n variablen Bestandteil enthalten. Die ser beträgt höchstens 30 % der Gesamtvergütung.
6
813.17 G über die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUKG)
3 Der variable Bestandteil wird durc h folgende Faktoren bestimmt, die höchstens zum genannten Anteil berücksichtigt werden können: a. Qualität des Spitals und der Klinik bis zu 60%, b. wirtschaftlicher Erfolg des Spi tals und der Klinik bis zu 60%, c. individuelle Leistung der oder des Angestellten bis zu 60%. Berufliche Vorsorge

§ 19.

1 Das Personal wird bei der St iftung BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich versichert.
2 Die Assistenz- und Oberärztinnen und Assistenz- und Oberärzte sowie die Assistentinnen und Assi stenten und Oberassistentinnen und Oberassistenten werden in der Re gel bei der Vorsorgestiftung Ver
- band Schweizerischer A ssistenz- und Oberärzt e (VSAO) versichert. F. Mittel Dotationskapi tal und weitere staatliche Mittel

§ 20.

1 Der Kanton stellt der Psychi atrischen Universitätsklinik ein Dotationskapital zur Verfügung.
2 Der Kantonsrat beschliesst die Erhöhung oder Senkung des Dota
- tionskapitals.
3 Der Kanton kann der Psychiatrisc hen Universitätsklinik für be
- stimmte Zwecke weitere Mittel zur Verfügung stellen. Diese gelten als neue Ausgabe gemäss §
37 Abs.
1 des Gesetzes übe r Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006
4 . Erträge aus ärztlichen Zusatz leistungen

§ 20

a.
7
1 Erträge aus ärztlichen Zusatz leistungen für Patientinnen und Patienten fliessen in di e Betriebsrechnung des Spitals.
2
5% bis 10% dieser Erträge werden für Einmalzulagen des nichtärzt
- lichen und des nicht zum ärztlichen Kader gehörenden Personals ein
- gesetzt. Fremdmittel

§ 21.

Die Psychiatrische Universitätsklinik darf in dem in der Eigentümerstrategie festgelegten Rahmen Fremdm ittel aufnehmen. Baurechte

§ 22.

1 Der Kanton räumt der Psychiat rischen Universitätsklink an den von ihr für die Erfüllung de s gesetzlichen Zweckes benötigten Grundstücken Baurechte ein.
2 Der Regierungsrat bezeichnet di e betroffenen Grundstücke und regelt die Einzelheiten der Baurechte vertraglich.
3 Das Baurecht endet an denjenig en Grundstücken vorzeitig, die für die Erfüllung des gesetzlichen Auftrags und des Leistungsauftrags der Psychiatrischen Universitätskl inik nicht mehr benötigt werden.
7 G über die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUKG)
813.17
4 Die Übertragung eines Baurechts auf Dritte ist nur in Ausnahme fällen zulässig. Sie unterliegt de r Genehmigung durch den Regierungs rat und den Kantonsrat.
5 Die Vermietung von Bauten an Dr itte ist in der Investitions- und Immobilienplanung auszuweisen. G. Planung und Rechnungslegung
Immobilien
-
planung

§ 23.

Die Psychiatrische Universitätsklinik koordiniert die Planung ihrer Immobilien mit der strategi schen Immobilienpl anung des Regie rungsrates.
Finanzplanung

§ 24.

1 Die Psychiatrische Universitätsklinik erstellt jährlich eine mittelfristige Planerfo lgsrechnung und eine mitte lfristige Planbilanz.
2 Sie informiert den Regierungsrat darüber.
Rechnungs
-
legung

§ 25.

1 Die Psychiatrische Universitätsklinik führt ihre Rechnung nach einem anerkannten Rechnung slegungsstandard. Der Regierungs rat legt den Standard fest.
2 Für jeden Drittmittelk redit wird eine sepa rate Rechnung geführt. H. Rechtspflege

§ 26.

1 Anordnungen der Spitaldirekt orin oder des Spitaldirek tors und der Geschäftsleitung könne n mit Rekurs beim Spitalrat ange fochten werden.
2 Anordnungen des Spitalrates kö nnen mit Beschwerde beim Ver waltungsgericht angefochten werden. I. Schluss- und Über gangsbestimmungen
Betriebs
-
übernahme

§ 27.

1 Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes a. führt die selbstständige öffentli ch-rechtliche Anstalt den Betrieb der bisherigen Psyc hiatrischen Universi tätsklinik weiter, b. gehen die vom Kanton auf den Namen der bisherigen Psychiat rischen Universitätsklinik begr ündeten Rechte und eingegangenen Pflichten sowie das Eigentum an den Bauten, Anlagen und Betriebs einrichtungen auf die selbstständi ge öffentlich-rechtliche Anstalt über,
8
813.17 G über die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUKG) c. gehen die Rechtsverhält nisse, welche die bi sherige Psychiatrische Universitätsklinik be treffen, insbesondere die Anstellungsverhält
- nisse mit dem Personal, auf die selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt über.
2 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes a. legt der Regierungsrat di e Eröffnungsbilanz fest, b. wählt der Regierungsrat den Spi talrat, dessen erste Amtsperiode am 30. Juni 2023 endet. Bewertung der Immobilien

§ 28.

Die zum Zeitpunkt der Einräumung der Baurechte gemäss

§ 22 auf den betroffenen Grundstü

cken stehenden Bauten und An
- lagen werden der Psychiatrischen Universitätsklinik zum Buchwert zu Eigentum übertragen. Eröffnungs bilanz

§ 29.

1 Der Regierungsrat legt in der Eröffnungsbilanz eine Eigen
- kapitalquote von höc hstens 60% fest.
2 Die Werte gehen zum Buchwert auf die Psychiatrische Universi
- tätsklinik über.
3 Sie werden bis zum Erreichen der Eigenkapitalquote als Dota
- tionskapital eingebrach t oder der Reserve zugewiesen. Im überstei
- genden Betrag werden sie gegen eine Darlehensforderung des Kan
- tons übertragen. Eine zusätzliche Bareinlage ist ausgeschlossen. Verzinsung und Amortisation

§ 30.

1 Das Darlehen gemäss §
29 Abs. 3 wird zum internen Zins
- satz des Kantons verzinst.
2 Die jährliche Amortisa tion des Darlehens entspricht mindestens dem Wertverlust der Bauten, Anlage n und Betriebseinrichtungen bei Anwendung branchenüblicher Absc hreibungssätze. Darüber hinaus
- gehende Amortisationen sind unte r Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen auf Ende ei nes Monats zulässig. Weitergeltung bisherigen Rechts

§ 31.

Bis zum Erlass neuer Regelungen gelten die bisherigen Ver
- ordnungen und Reglemente.
9 G über die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUKG)
813.17 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. Juli 2021 ( OS 76, 612 ) Die Psychiatrische Universitätskl inik führt das neue Anstellungs- und Vergütungssystem gemäss §§
17 Abs. 3, 18 und 20 a kostenneutral ein.
1 OS 72, 554 .
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2018.
3 ABl 2016-03-18 .
4 LS 611 .
5 LS 813.172 .
6 LS 813.20 .
7 Eingefügt durch Spitalplan ungs- und -finanzierungsgesetz vom 5. Juli 2021 ( OS
76,
612 ; ABl 2020-07-17 ). In Kraft seit 1. Januar 2023.
8 Fassung gemäss Spitalplanungs- und -f inanzierungsgesetz vom 5. Juli 2021 ( OS
76,
612 ; ABl 2020-07-17 ). In Kraft seit 1. Januar 2023.
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