Gesetz über das Universitätsspital Zürich
1 Gesetz über das Universitätsspital Zürich (USZG)
813.15 Gesetz über das Universitäts spital Zürich (USZG) (vom 19. September 2005)
1 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in den Antr ag des Regierungsrates vom 14. Ja nuar 2003
2 und in denjenigen der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 7. Juni 2005, beschliesst: A. Grundlagen
Rechts
-
persönlichkeit
§ 1.
Unter dem Namen «Universitätsspital Zürich» besteht eine Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit eige ner Rechtspersön lichkeit und Sitz in Zürich.
Zweck
§ 2.
Das Universitätsspital
1. dient der überregionalen medizinischen Versorgung,
2. unterstützt die Forschung und Lehre der Hochschulen,
3. unterstützt die Aus-, Weiter- und Fortbildung in Berufen des Ge sundheitswesens.
Leistungs
-
aufträge
§ 3.
12
1 Die Festlegung der medizinischen Leistungsaufträge für das Universitätsspital richtet sich nach den Bestimmungen des Spital planungs- und -finanzierung sgesetzes vom 2. Mai 2011
9 .
2 Der Regierungsrat kann weitere Leistungsaufträge festlegen. Leis tungsmengen, Preise und Modalitäten werden in Leistungsvereinbarun gen zwischen dem Univer sitätsspital und den zu ständigen Direktionen des Regierungsrates vereinbart.
3 Das Universitätsspital kann weitere Leistungen erbringen, soweit dadurch die Erfüllung de r kantonalen Leistungsa ufträge und die dafür zur Verfügung gestellten Mittel nicht beeinträchtigt werden.
§§
4 und 5.
13
2
813.15 Gesetz über das Universitätsspital Zürich (USZG) Zusammen arbeit mit Hochschulen
§ 6.
1 Das Universitätsspital schlie sst mit der Universität Zürich einen Vertrag über Forschungs- un d Lehrleistungen ab, die es im Gesundheitsbereich erbr ingt. Der Regi erungsrat kann weitere Hoch
- schulen bezeichnen, mit denen das Universitätsspital entsprechende Verträge abschliessen muss.
2 Im Übrigen regelt das Universitätsspital seine Zusammenarbeit mit Hochschulen selbstständig. Beteiligung und Auslagerung
§ 7.
Das Universitätsspital kann mit Genehmigung des Regie
- rungsrates und unter Be rücksichtigung von §
3 Abs. 3
12
1. Betriebsbereiche in rechtlic h eigenständige Einheiten überführen und privatrechtliche Ge sellschaften gründen,
2. sich an anderen Un ternehmen beteiligen. B. Organisation I. Kantonale Behörden Kantonsrat
§ 8.
16 Der Kantonsrat
1. übt die Oberaufsicht aus,
2. beschliesst auf Antrag des Regierungsrates über die Erhöhung oder Senkung des Dotationskapitals,
3.
12 genehmigt den Geschäftsbericht, die Jahresrechnung und die Ver
- wendung des Gewinns oder die Deckung des Verlusts,
4. genehmigt die Wahl der Präsidentin oder de s Präsidenten und der einzelnen Mitglieder des Spitalrates,
5. genehmigt die Eigentümerstra tegie und den Beri cht über deren Umsetzung,
6.
12 genehmigt Entscheide gemäss §
7 Ziff. 1. Regierungsrat
§ 9.
16 Der Regierungsrat
1. übt die allgemeine Aufsicht aus,
2. legt die Leistungsaufträge fest,
3.
12 entscheidet bei Uneini gkeit der Vertragspa rtner endgültig über Leistungsvereinbarungen gemäss §
3 Abs.
2 und über Zusam
- menarbeitsverträge gemäss §
6 Abs. 1,
3 Gesetz über das Universitätsspital Zürich (USZG)
813.15
4. legt die Eigentümer strategie fest, die insbesondere folgende In halte umfasst: a. mittelfristige Ziele des Kant ons als Eigentümer und Vorgaben zu deren Erreichung, b. finanzielle Zielwerte, insbeso ndere zum Eigenkapital, zur Ren dite und zur zulässig en Verschuldung, c. Vorgaben zum Rechnungslegungss tandard, zur Berichterstat tung und zum Risikocontrolling, d. Vorgaben zu einer zweckg ebundenen Investitions- und Im mobilienplanung (Imm obilienstrategie),
5. stellt Antrag an den Kantonsrat für die Erhöhung oder Senkung des Dotationskapitals sowie für finanzielle Beiträge nach §
16 Abs. 2,
6.
12 verabschiedet den Ge schäftsbericht, die Jahresrechnung und den Antrag zur Verwendung des Gewi nns oder zur Deckung des Ver lusts zuhanden des Kantonsrates,
7. wählt die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die weiteren Mitglieder des Spitalrates und le gt deren Entschädigung fest,
8. genehmigt a. das Spitalstatut und das Personalr eglement, b. den Bericht der für das Ges undheitswesen zuständigen Direk tion des Regierungsrates über die Umsetzung der Eigentü merstrategie, c. die von der für das Gesundhei tswesen zuständi gen Direktion des Regierungsrates ausgehandelt en Vereinbarungen mit aus serkantonalen Hoheitsträgern über Leistungsaufträge für das Universitätsspital, d. Beteiligungen, Auslagerung en und Gesell schaftsgründungen gemäss §
7, e. den Entschädigungsbericht,
9. legt dem Kantonsrat den Berich t zur Umsetzung der Eigentümer strategie zur Genehmigung vor,
10. überprüft die Eigentümerstrategie mindestens alle vier Jahre und führt sie nach. II. Organe des Universitätsspitals
Spitalrat
§ 10.
1 Der Spitalrat besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern. Der Regierungsrat bestimmt die Mitgliederzahl.
a.
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Zusammen-
setzung
4
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2 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Der Regierungsrat regelt Wahl und Abberufung.
3 Die für das Gesundheit swesen zuständige Direktion des Regie
- rungsrates sowie ein Mitglied des Universitätsrates sind im Spitalrat mit beratender Stimme vertrete n und haben das Antragsrecht.
4 Die Spitaldirektion nimmt in de r Regel an den Sitzungen des Spitalrates mit beratender Stimme teil und hat das Antragsrecht. b. Funktion und Aufgaben
§ 11.
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1 Der Spitalrat ist das oberste Führungsorgan.
2 Er ist verantwortlich für die Er füllung der kant onalen Leistungs
- aufträge und die Um setzung der Eigentümerstrategie.
3 Der Spitalrat
1. schliesst Leistungsvereinbarungen mit den zuständigen Direk
- tionen des Regierungsrates ab,
2. regelt die Zusammenarbeit mi t Hochschulen und schliesst Ver
- träge ab,
3. erstattet der für das Gesundheit swesen zuständigen Direktion des Regierungsrates Bericht über die Umsetzung der Eigentümerstra
- tegie des Regierungsrates,
4. stellt zuhanden des Regierungsrates Antrag für die Erhöhung oder Senkung des Dotationskapitals sowie für finanzielle Beiträge nach
§ 16 Abs. 2,
5. verabschiedet zuhanden des Re gierungsrates den Geschäftsbe
- richt, die Jahresrechnung und den Antrag zur Verwendung des Gewinns oder zur Deckung des Verlusts,
6. erlässt sein Organisationsreglement,
7. erlässt das Spitalstatut, das Pe rsonalreglement, das Finanzregle
- ment, die Taxordnung sowie weitere Reglemente,
8. legt die Unternehmensstrategie fest,
9. legt die weiteren Leistungen gemäss §
3 Abs. 3 fest,
10. ernennt die Mitglieder der Spi taldirektion und legt den Vorsitz und dessen Kompetenzen fest,
11.
12 ernennt die Klinik- und Institutsdirektorinnen und -direktoren,
12. übt die Aufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen aus,
13. behandelt Rekurse gegen Anordnungen der Spitaldirektion,
14. regelt die erstinstanzliche En tscheidbefugnis der Organe und Organisationseinheiten de s Universitätsspitals,
15. sorgt für ein angemessenes Risikomanagement und ein internes Kontrollsystem.
5 Gesetz über das Universitätsspital Zürich (USZG)
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Spitaldirektion
§ 12.
1 Die Spitaldirektion ist das ope rative Führungsorgan des Universitätsspitals und vert ritt dieses gegen aussen.
2 Sie besteht aus der Leiterin oder dem Leiter der Verwaltung, des Pflegedienstes und des ärztlichen Dienstes. Sie kann mit Vertreterin nen oder Vertretern weiterer Bereic he erweitert werden. Der Spitalrat legt den Vorsitz und dess en Kompetenzen fest.
3 Die Spitaldirektion
1. stellt die Wirtschaftlichkeit der Betriebsführung sicher,
2.
12 erstellt den Geschäftsbericht, die Jahresrechnung und den Antrag zur Verwendung des Gewinns od er zur Deckung des Verlusts zuhanden des Spitalrates,
3. erstellt den Entwicklungs- und Finanzplan zuhanden des Spital rates,
4. führt alle weiteren Geschäfte, die keinem anderen Organ übertra gen sind.
4 Im Übrigen richtet sich die F ührungsorganisation nach dem Spi talstatut. C. Personal
Arbeits
-
verhältnis
§ 13.
1 Die Arbeitsverhältnisse sind ö ffentlich-rechtlich. Um aus serordentlich qualifizierte Fachkrä fte zu gewinnen oder zu erhalten, können in Einzelfällen Arbeitsver träge nach Privatrecht abgeschlos sen werden.
2 Für das öffentlich-rechtlich angest ellte Personal gelten die für das Staatspersonal anwendba ren Bestimmungen. Da s Personalreglement kann von den für das Staatspersonal geltenden Bestimmungen ab weichen, soweit dies aus betrie blichen Gründen erforderlich ist.
3 Für das ärztliche Personal ab Stuf e Oberärztin und Oberarzt (ärzt liches Kader) kann das Personalreglement
8 zudem abweichende Rege lungen betreffend Vergütung und B eendigung des Arbe itsverhältnisses vorsehen.
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Vergütung
des ärztlichen
Kaders
§ 14.
18
1 Das Personalreglement
8 legt die höchstens zulässige Ge samtvergütung der Angehörigen des ärztlichen Kaders fest. Die Gesamt vergütung darf 1 Mio. Franke n pro Jahr nicht übersteigen.
2 Die Vergütung kann eine n variablen Bestandteil enthalten. Die ser beträgt höchstens 30 % der Gesamtvergütung.
6
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3 Der variable Bestandteil wird durc h folgende Faktoren bestimmt, die höchstens zum genannten Anteil berücksichtigt werden können: a. Qualität des Spitals und der Klinik bis zu 60%, b. wirtschaftlicher Erfolg des Spit als und der Klinik bis zu 60%, c. individuelle Leistung der oder des Angestellten bis zu 60%. Berufliche Vorsorge
§ 15.
1 Das Personal wird bei der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich versichert.
14
2 Die Assistenz- und Oberärzte sowie die Assistenten und Ober
- assistenten werden in der Regel bei der Vorsorgestiftung Verband Schweizerischer Assistenz- und Oberärzte (VSAO) versichert. D. Mittel Dotations kapital und weitere Mittel
§ 16.
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1 Der Kanton stellt dem Universitätsspital ein Dotations
- kapital zur Verfügung.
2 Der Kanton kann dem Universität sspital für bestimmte Zwecke weitere Mittel zur Verfügung stellen. Sie gelten als neue Ausgabe ge
- mäss §
37 Abs. 1 des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006
5 . Erträge aus ärztlichen Zusatz leistungen
§ 17.
13 ,
17
1 Erträge aus ärztlichen Zusatzleistungen für Patientin
- nen und Patienten fliessen in die Betriebsrechnung des Spitals.
2
5% bis 10% dieser Erträge werden für Einmalzulagen des nichtärzt
- lichen und des nicht zum ärztlichen Kader gehörende n Personals ein
- gesetzt. Finanzierung weiterer Leistungen
12
§ 18.
Die Erfüllung weiterer Leistungen gemäss §
3 Abs. 3 finan
- ziert das Universitä tsspital aus Eigen- oder Drittmitteln.
§§
19–21.
13 Baurechte
§ 22.
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1 Der Kanton räumt dem Universitätsspital an den von ihm für die Erfüllung des gese tzlichen Zweckes gemäss §
2 benötigten Grundstücken im Hochschulquartie r Zürich Zentrum Baurechte ein.
2 Der Regierungsrat bezeichnet di e betroffenen Grundstücke und regelt die Einzelheiten der Baurechte vertraglich.
3 Das Baurecht endet an denjenig en Grundstücken vorzeitig, die für die Erfüllung des gesetzlichen Auftrags und des Leistungsauftrags des Universitätsspitals ni cht mehr benötigt werden.
7 Gesetz über das Universitätsspital Zürich (USZG)
813.15
4 Die Übertragung eines Baurechts auf Dritte ist nur in Ausnahme fällen zulässig. Sie unterliegt de r Genehmigung durch den Regierungs rat und den Kantonsrat.
5 Die Vermietung von Bauten an Dr itte ist in der Investitions- und Immobilienplanung auszuweisen.
Strategische
Koordination
§ 22
a.
15 Das Universitätsspital koordi niert die Planung seiner Im mobilien mit jener des Regierungsrates.
§ 23.
13
Fremdmittel
§ 24.
16 Das Universitätsspital darf in dem in der Eigentümerstra tegie festgelegten Rahmen Fremdmittel aufnehmen. E. Rechnungslegung und Rechnungsführung
16
Rechnungs
-
legung
§ 25.
16 Das Universitätsspital führt seine Rechnung nach einem anerkannten Rechnungslegungsstandard . Der Regierungsr at legt den Standard fest.
Finanzplanung
§ 26.
16 Das Universitätsspital erstellt jährlich eine mittelfristige Planerfolgsrechnung und eine mittel fristige Planbilanz und informiert den Regierungsrat darüber.
Drittmittel
§ 27.
Für jeden Drittmittelkredit wird eine separate Rechnung geführt.
Konsolidierte
Jahresrechnung
§ 28.
1 Das Universitätsspital wird in der konsolidierten Rech nung des Kantons erfasst. Es liefe rt die Unterlagen gemäss den Vor gaben der für das Finanzwesen zust ändigen Direktion des Regierungs rates.
16
2 Bei der Genehmigung von Bete iligungen, Auslagerungen und Gesellschaftsgründung en gemäss §
7 kann der Regierungsrat weitere Auflagen betreffend die Jahresrechnung machen. F. Rechtspflege
Anordnungen
der Spital
-
direktion
§ 29.
1 Anordnungen der Spitaldirektion können mit Rekurs beim Spitalrat angefochten werden.
2 Gegen Rekursentscheide der Spi taldirektion ist der Rekurs an den Spitalrat nur zulässig, wenn de r Weiterzug an das Verwaltungs gericht ausgeschlossen ist.
8
813.15 Gesetz über das Universitätsspital Zürich (USZG) Anordnungen des Spitalrates
§ 30.
Anordnungen des Spitalrates können mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Der Rekurs an den Regie
- rungsrat ist in jedem Fall ausgeschlossen. Verfahren und Zuständigkeiten
§ 31.
1 Der Spitalrat regelt im Spita lstatut die erstinstanzliche Entscheidbefugnis der Organe und Organisati onseinheiten des Uni
- versitätsspitals.
2 Dem Rekurs in personalr echtlichen Streitigkeiten kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
3 Im Übrigen richtet sich das Verf ahren nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
3 , unter Vorbehalt der Bestimmun
- gen der Patientenrechtsgesetzgebung
7 . G. Schluss- und Übergangsbestimmungen Betriebs übernahme
§ 32.
1 Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes
1. führt die selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt den Betrieb des heutigen Universitätsspitals weiter,
2. gehen die Rechte und Pflichten de s heutigen Universitätsspitals, insbesondere das Eigentum an de n Betriebseinrichtungen, auf die selbstständige öffentlich- rechtliche Anstalt üb er, vorbehalten bleibt das Eigentum an den Liegenschaften,
3. gehen die Rechtsverhältnisse des heutigen Universitätsspitals, ins
- besondere die Anstellungsverhältni sse, auf die selbstständige öffent
- lich-rechtliche Anstalt über.
2 Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes
1. legt der Regierungsrat di e Eröffnungsbilanz fest,
2. wählt der Regierungsrat den Spi talrat, dessen erste Amtsperiode am 30. Juni 2011 endet. Weiter geltendes Recht
§ 33.
Bis zum Erlass neuer Regelungen gelten die bisherigen Ver
- ordnungen und Reglemente. Änderung bis herigen Rechts
§ 34.
Das geltende Recht wird wie folgt geändert: a. Das Gesundheitsgesetz vom 4. November 1962
6 : . . .
10 b. Das Universitätsgesetz vom 15. März 1998
4 : . . .
10
9 Gesetz über das Universitätsspital Zürich (USZG)
813.15 Übergangsbestimmungen zur Ä nderung vom 12. Juni 2017 ( OS 72, 549 )
Bewertung der
Immobilien I. Die zum Zeitpunkt der Einräumung der Baurechte gemäss
§ 22 auf den betroffenen Grundstück
en stehenden Bauten und Anla gen werden zu Buchwerten in das Eigentum des Universitätsspitals übertragen.
Eröffnungs
-
bilanz II.
1 Auf den Zeitpunkt der Übertrag ung der Bauten und Anlagen auf das Universitätsspital legt der Regierungsrat für dieses eine Eröff nungsbilanz mit einer Eigenkapitalquote von höchstens 60% fest.
2 Die auf das Universitätsspital übergehenden Werte werden bis zum Erreichen dieser Eigenkapitalquote, höchstens aber bis zum Buch wert, als Dotationskapital eingebra cht oder der Reserve zugewiesen. Im Übrigen werden sie gegen eine Darlehensforderung des Kantons übertragen.
Verzinsung und
Amortisation III.
1 Das Darlehen gemäss Ziff. II Abs. 2 wird zum internen Zins satz des Kantons verzinst.
2 Die jährliche Amorti sation des Darlehens hat mindestens dem Wertverlust der Bauten und Anlagen bei Anwendung branchenüblicher Abschreibungssätze zu entspreche n. Darüber hina usgehende Amorti sationen sind unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 30 Tagen auf Ende eines Monats möglich. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. Juli 2021 ( OS 76, 612 ) Das Universitätsspital führt das neue Anstellungs- und Vergütungs system gemäss §§
13 Abs. 3, 14 und 17 kostenneutral ein.
1 OS 61, 426 . Inkrafttreten: 1. Januar 2007.
2 ABl 2003, 126 .
3 LS 175.2 .
4 LS 415.11 .
5 LS 611 .
6 .
7 LS 813.13 .
8 LS 813.152 .
10
813.15 Gesetz über das Universitätsspital Zürich (USZG)
9 LS 813.20 . Text siehe OS 61, 426 .
11 Fassung gemäss G vom 14. Januar 2008 ( OS 63, 199 ; ABl 2007, 1609 ). In Kraft seit 1. Januar 2008.
12 Fassung gemäss Spitalplanungs- und -finanzierungsgesetz vom 2. Mai 2011 ( OS 66, 513 ; ABl 2011, 291 ). In Kraft seit 1. Januar 2012.
13 Aufgehoben durch Spitalplanungs- und -fi nanzierungsgesetz vom 2. Mai 2011 ( OS 66, 513 ; ABl 2011, 291 ). In Kraft seit 1. Januar 2012.
14 Fassung gemäss G über die Nachführung des Personalrechts im Hinblick auf die Verselbstständigung der Versicher ungskasse für das Staatspersonal vom
20. Oktober 2014 ( OS 70, 83 ; ABl 2013-12-27 ). In Kraft seit 1. Mai 2015.
15 Eingefügt durch G vom 12. Juni 2017 ( OS 72, 549 ; ABl 2015-05-22 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
16 Fassung gemäss G vom 12. Juni 2017 ( OS 72, 549 ; ABl 2015-05-22 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
17 Eingefügt durch Spitalplan ungs- und -finanzierungs gesetz vom 5. Juli 2021 (
OS
76,
612 ; ABl 2020-07-17 ). In Kraft seit 1. Januar 2023.
18 Fassung gemäss Spitalplanungs- und -f inanzierungsgesetz vom 5. Juli 2021 (
OS
76,
612 ; ABl 2020-07-17 ). In Kraft seit 1. Januar 2023.
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