Internationales Übereinkommen von 1990 über Vorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbei... (0.814.290)
CH - Schweizer Bundesrecht

Internationales Übereinkommen von 1990 über Vorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ölverschmutzung

Abgeschlossen in London am 30. November 1990 Von der Bundesversammlung genehmigt am 11. Dezember 1995¹ Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 4. Juli 1996 In Kraft getreten für die Schweiz am 4. Oktober 1996 (Stand am 21. März 2019) ¹ Art. 1 Abs. 1 Bst a des BB vom 11. Dez. 1995 ( AS 1998 1015 )
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens,
im Bewusstsein der Notwendigkeit, die menschliche Umwelt im Allgemeinen und die Meeresumwelt im Besonderen zu schützen,
in Erkenntnis der ernsthaften Bedrohung der Meeresumwelt durch Ölverschmut­zungsereignisse, an denen Schiffe, der Küste vorgelagerte Einrichtungen, Seehäfen und Ölumschlaganlagen beteiligt sind,
eingedenk der Bedeutung von Vorsorge- und Vorbeugungsmassnahmen für die Ver­hütung insbesondere der Verschmutzung durch Öl sowie der Notwendigkeit, beste­hende internationale Übereinkünfte strikt anzuwenden, die sich mit Schiffssicherheit und mit der Verhütung der Meeresverschmutzung befassen, insbesondere das Inter­nationale Übereinkommen von 1974² zum Schutz des menschlichen Lebens auf See in der jeweils geltenden Fassung³ und das Internationale Übereinkommen von 1973⁴ zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des Proto­kolls von 1978⁵ zu dem Übereinkommen in seiner jeweils geltenden Fassung, sowie der zügigen Erarbeitung verschärfter Normen für Entwurf, Betrieb und Instandhal­tung von Schiffen, die Öl befördern, und der Küste vorgelagerten Einrichtungen
sowie eingedenk der Tatsache, dass im Fall eines Ölverschmutzungsereignisses sofortige und wirksame Massnahmen wesentlich sind, um den Schaden, der aus einem solchen Ereignis entstehen kann, auf ein Mindestmass zu beschränken,
unter Betonung der Bedeutung einer wirksamen Vorbereitung für die Bekämpfung von Ölverschmutzungsereignissen sowie der wichtigen Rolle, die in diesem Zusam­menhang der Mineralölwirtschaft und der Schifffahrtsindustrie zukommt
sowie in Erkenntnis der Bedeutung gegenseitiger Unterstützung und internationaler Zusammenarbeit insbesondere im Zusammenhang mit dem Austausch von Informa­tionen über die den einzelnen Staaten zur Verfügung stehenden Mittel zur Bekämp­fung von Ölverschmutzungsereignissen, der Aufstellung von Vorsorgeplänen für Ölverschmutzungen, dem Austausch von Berichten über bedeutende Ereignisse mit möglichen Auswirkungen auf die Meeresumwelt oder die Küste und damit zusam­menhängende Interessen von Staaten sowie Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in Bezug auf Mittel zur Bekämpfung der Verschmutzung der Meeresumwelt durch Öl,
unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips als eines allgemeinen Grundsatzes des internationalen Umweltrechts
sowie unter Berücksichtigung der Bedeutung internationaler Übereinkünfte über Haftung und Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden, insbesondere des Inter­nationalen Übereinkommens von 1969⁶ über die zivilrechtliche Haftung für Ölver­schmutzungsschäden («Haftungsübereinkommen») und des Internationalen Über­einkommens von 1971⁷ über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschä­digung für Ölverschmutzungsschäden («Fondsübereinkommen»), sowie der zwin­genden Notwendigkeit des baldigen Inkrafttretens der Protokolle von 1984 zur Än­derung dieser beiden Übereinkommen
sowie unter Berücksichtigung der Bedeutung zwei- oder mehrseitiger Übereinkünfte und Regelungen einschliesslich regionaler Übereinkommen und sonstiger Überein­künfte,
im Hinblick auf die einschlägigen Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, insbesondere seines Teiles XII,
im Bewusstsein der Notwendigkeit, die internationale Zusammenarbeit zu fördern und die national, regional und weltweit bestehenden Möglichkeiten betreffend Vor­sorge und Bekämpfung auf dem Gebiet der Ölverschmutzung zu stärken, wobei die besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsländer und insbesondere der kleinen Insel­staaten zu berücksichtigen sind,
in der Erwägung, dass diese Ziele am besten durch den Abschluss eines Internatio­nalen Übereinkommens über Vorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ölverschmutzung erreicht werden können –
sind wie folgt übereingekommen:
² SR 0.747.363.33 ³ SR 0.747.363.331 ⁴ AS 1988 1656 ⁵ SR 0.814.288.2 ⁶ SR 0.814.291 ⁷ [ AS 1998 1046 . 1999 740 ]
Art. 1 Allgemeine Bestimmungen
(1)  Die Vertragsparteien verpflichten sich, einzeln oder gemeinsam alle geeigneten Massnahmen im Einklang mit diesem Übereinkommen und seiner Anlage zu er­grei­fen, um sich auf Ölverschmutzungsereignisse vorzubereiten und sie zu bekämp­fen.
(2)  Die Anlage zu diesem Übereinkommen ist Bestandteil des Übereinkommens; jede Bezugnahme auf dieses Übereinkommen ist gleichzeitig eine Bezugnahme auf die Anlage.
(3)  Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf Kriegsschiffe, Flottenhilfs­schiffe oder sonstige einem Staat gehörende oder von ihm betriebene Schiffe, die derzeit im Staatsdienst stehen und ausschliesslich anderen als Handelszwecken die­nen. Jedoch stellt jede Vertragspartei durch geeignete, den Betrieb oder die Betriebsfähigkeit nicht beeinträchtigende Massnahmen sicher, dass derartige ihr ge­hörende oder von ihr betriebene Schiffe soweit zumutbar und durchführbar in Über­einstimmung mit diesem Übereinkommen handeln.
Art. 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
1. Der Ausdruck «Öl» bezeichnet Erdöl in jeder Form einschliesslich Rohöl, Heizöl, Ölschlamm, Ölrückstände und Raffinerieerzeugnisse.
2. Der Ausdruck «Ölverschmutzungsereignis» bezeichnet einen Vorfall oder eine Reihe von Vorfällen gleichen Ursprungs, die zu einem Einleiten von Öl führen oder führen können, die Meeresumwelt, die Küste oder damit zusammenhän­gende Interessen eines oder mehrerer Staaten bedrohen oder bedrohen können und Notfallmassnahmen oder andere sofortige Bekämpfungsmassnahmen er­fordern.
3. Der Ausdruck «Schiff» bezeichnet ein Fahrzeug jeder Art, das in der Meeres­umwelt betrieben wird; er umfasst Tragflächenboote, Luftkissenfahrzeuge, Unterwassergerät und schwimmendes Gerät jeder Art.
4. Der Ausdruck «der Küste vorgelagerte Einrichtung» bezeichnet jede der Küste vorgelagerte feste oder schwimmende Einrichtung oder jedes solche Bauwerk, die für die Erforschung, Ausbeutung oder Gewinnung von Gas oder Öl oder für das Laden oder Löschen von Öl eingesetzt werden.
5. Der Ausdruck «Seehäfen und Ölumschlaganlagen» bezeichnet diejenigen Anla­gen, von denen die Gefahr eines Ölverschmutzungsereignisses ausgeht; er um­fasst unter anderem Seehäfen, Ölumschlagplätze, Rohrleitungen und sonstige Ölumschlaganlagen.
6. Der Ausdruck «Organisation» bezeichnet die Internationale Seeschifffahrts-Organisation.
7. Der Ausdruck «Generalsekretär» bezeichnet den Generalsekretär der Organisa­tion.
Art. 3 Notfallpläne für Ölverschmutzungen
(1) a) Jede Vertragspartei schreibt vor, dass Schiffe, die berechtigt sind, ihre Flagge zu führen, einen bordeigenen Notfallplan für Ölverschmutzungen mitführen, wie er von der Organisation vorgeschrieben ist, der den von der Organisation hierfür beschlossenen Bestimmungen entspricht.
b) Ein Schiff, das einen Notfallplan für Ölverschmutzungen nach Buchstabe a mitführen muss, unterliegt während seines Aufenthalts in einem Hafen oder an einem der Küste vorgelagerten Umschlagplatz im Hoheitsbereich einer Ver­tragspartei der Überprüfung durch von dieser Vertragspartei ordnungsgemäss ermächtigte Bedienstete in Übereinstimmung mit den in bestehenden interna­tionalen Übereinkünften oder in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorge­sehenen Verfahren.
(2)  Jede Vertragspartei schreibt vor, dass die Betreiber von der Küste vorgelagerten Einrichtungen in ihrem Hoheitsbereich über Notfallpläne für Ölverschmutzungen verfügen, die mit dem nach Artikel 6 geschaffenen innerstaatlichen System abge­stimmt und nach den von der zuständigen innerstaatlichen Behörde vorgesehenen Verfahren genehmigt sind.
(3)  Jede Vertragspartei schreibt vor, dass Behörden oder Betreiber, die für diejeni­gen Seehäfen und Ölumschlaganlagen in ihrem Hoheitsbereich verantwortlich sind, für die sie dies als zweckmässig erachtet, über Notfallpläne für Ölverschmutzungen verfügen oder ähnliche Vorkehrungen getroffen haben, die mit dem nach Artikel 6 geschaffenen innerstaatlichen System abgestimmt und nach den von der zuständigen innerstaatlichen Behörde vorgesehenen Verfahren genehmigt sind.
Art. 4 Verfahren zur Meldung von Ölverschmutzungen
(1)  Jede Vertragspartei
a) schreibt vor, dass Kapitäne oder andere für Schiffe, die ihre Flagge führen, ver­antwortliche Personen sowie für der Küste vorgelagerte Einrichtungen in ihrem Hoheitsbereich verantwortliche Personen unverzüglich jedes Vorkommnis auf ihrem Schiff beziehungsweise auf ihrer der Küste vorgelagerten Einrichtung, bei dem tatsächlich oder wahrscheinlich Öl ins Meer gelangt, melden, und zwar i) im Fall eines Schiffes dem nächstgelegenen Küstenstaat,
ii) im Fall einer der Küste vorgelagerten Einrichtung dem Staat, dessen Hoheitsgewalt die Einrichtung untersteht;
b) schreibt vor, dass Kapitäne oder andere für Schiffe, die ihre Flagge führen, ver­antwortliche Personen sowie für der Küste vorgelagerte Einrichtungen in ihrem Hoheitsbereich verantwortliche Personen unverzüglich jedes beobachtete Vor­kommnis auf See, bei dem Öl ins Meer gelangt, oder das Vorhandensein von Öl im Meer melden, und zwar i) im Fall eines Schiffes dem nächstgelegenen Küstenstaat,
ii) im Fall einer der Küste vorgelagerten Einrichtung dem Staat, dessen Hoheitsgewalt die Einrichtung untersteht;
c) schreibt vor, dass für Seehäfen und Ölumschlaganlagen in ihrem Hoheits­bereich verantwortliche Personen der zuständigen innerstaatlichen Behörde un­verzüglich jedes Vorkommnis, bei dem tatsächlich oder wahrscheinlich Öl ins Meer gelangt, oder das Vorhandensein von Öl im Meer melden;
d) weist ihre für die Überwachung des Meeres verantwortlichen Schiffe und Luft­fahrzeuge und anderen zuständigen Dienststellen oder Bediensteten an, der zu­ständigen innerstaatlichen Behörde beziehungsweise dem nächstgelegenen Küstenstaat unverzüglich jedes beobachtete Vorkommnis auf See, in einem Seehafen oder in einer Ölumschlaganlage, bei dem Öl ins Meer gelangt, oder das Vorhandensein von Öl im Meer zu melden;
e) ersucht die Führer ziviler Luftfahrzeuge, dem nächstgelegenen Küstenstaat un­verzüglich jedes beobachtete Vorkommnis auf See, bei dem Öl ins Meer ge­langt, oder das Vorhandensein von Öl im Meer zu melden.
(2)  Die Meldungen nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i haben nach den von der Organisation erarbeiteten Vorschriften und auf der Grundlage der von der Organisa­tion beschlossenen Richtlinien und allgemeinen Grundsätze zu erfolgen. Die Mel­dungen nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii sowie nach Absatz 1 Buchstaben b, c und d haben nach den von der Organisation beschlossenen Richtlinien und allge­meinen Grundsätzen zu erfolgen, soweit diese anwendbar sind.
Art. 5 Massnahmen bei Eingang einer Ölverschmutzungsmeldung
(1)  Geht bei einer Vertragspartei eine Meldung im Sinne des Artikels 4 oder eine aus anderen Quellen stammende Mitteilung über eine Verschmutzung ein, so hat diese Vertragspartei
a) durch eine Bewertung des Vorkommnisses festzustellen, ob es sich um ein Öl­verschmutzungsereignis handelt;
b) Art, Ausmass und mögliche Folgen des Ölverschmutzungsereignisses zu bewerten;
c) sodann unverzüglich alle Staaten zu unterrichten, deren Interessen tatsächlich oder wahrscheinlich durch dieses Ölverschmutzungsereignis berührt sind, und ihnen gleichzeitig i) Einzelheiten der vorgenommenen Bewertungen und aller Massnahmen, die sie ergriffen hat oder plant, um dem Ereignis zu begegnen, sowie
ii) sonstige zweckdienliche Angaben
mitzuteilen, bis die zur Bekämpfung des Ereignisses ergriffenen Massnahmen abgeschlossen sind oder bis die betroffenen Staaten ein gemeinsames Vorgehen beschlossen haben.
(2)  Wenn es durch die Schwere des Ölverschmutzungsereignisses gerechtfertigt ist, soll diese Vertragspartei der Organisation unmittelbar oder gegebenenfalls über die zuständige regionale Organisation oder die zuständigen regionalen Einrichtungen die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben b und c zur Verfügung stellen.
(3)  Wenn es durch die Schwere des Ölverschmutzungsereignisses gerechtfertigt ist, werden andere davon betroffene Staaten dringend ersucht, die Organisation unmit­telbar oder gegebenenfalls über die zuständigen regionalen Organisationen oder Ein­richtungen über ihre Bewertung des Ausmasses der Bedrohung ihrer Interessen so­wie über alle ergriffenen oder geplanten Massnahmen zu unterrichten.
(4)  Die Vertragsparteien sollen, soweit durchführbar, für den Informationsaustausch und Nachrichtenverkehr mit anderen Staaten und der Organisation das von der Organisation ausgearbeitete Verfahren zur Meldung von Ölverschmutzungen benutzen.
Art. 6 Innerstaatliche und regionale Systeme für Vorsorge- und Bekämpfungsmassnahmen
(1)  Jede Vertragspartei schafft ein innerstaatliches System für die sofortige und wirksame Bekämpfung von Ölverschmutzungsereignissen. Dieses System umfasst mindestens
a) die Benennung i) der zuständigen innerstaatlichen Behörde oder Behörden, die für Vorsorge und Bekämpfung auf dem Gebiet der Ölverschmutzung verantwortlich sind;
ii) der innerstaatlichen Einsatz-Kontaktstelle oder -Kontaktstellen, die für die Entgegennahme und Weiterleitung von Ölverschmutzungsmeldungen nach Artikel 4 verantwortlich sind, und
iii) einer Behörde, die ermächtigt ist, im Namen des Staates um Hilfeleistun­gen zu ersuchen oder über Hilfeleistungsersuchen zu entscheiden;
b) einen innerstaatlichen Vorsorgeplan für Vorsorge- und Bekämpfungsmassnah­men, in dem unter Berücksichtigung der von der Organisation ausgearbeiteten Richtlinien unter anderem die Beziehungen zwischen den verschiedenen betei­ligten öffentlichen und privaten Stellen geregelt sind.
(2)  Ausserdem hält jede Vertragspartei im Rahmen ihrer Möglichkeiten entweder allein oder im Rahmen zwei- oder mehrseitiger Zusammenarbeit sowie gegebenen­falls in Zusammenarbeit mit der Mineralölwirtschaft und der Schifffahrtsindustrie, mit Hafenbehörden und sonstigen in Betracht kommenden Stellen folgendes vor:
a) einen Grundbestand an dezentral gelagertem und der jeweiligen Gefahr ange­messenem Gerät zur Bekämpfung ausgelaufenen Öls samt den dazugehörigen Einsatzplänen;
b) ein Übungsprogramm für die mit der Bekämpfung von Ölverschmutzungen befassten Stellen und ein Programm für die Ausbildung des entsprechenden Personals;
c) detaillierte Pläne und Nachrichtenmittel für die Bekämpfung eines Ölver­schmutzungsereignisses. Diese Mittel sollen ununterbrochen zur Verfügung stehen;
d) einen Mechanismus oder eine Regelung zur Koordinierung der Bekämpfung eines Ölverschmutzungsereignisses, gegebenenfalls einschliesslich der Mög­lichkeiten zur Mobilisierung der erforderlichen Einsatzkräfte und -mittel.
(3)  Jede Vertragspartei stellt sicher, dass die Organisation entweder unmittelbar oder über die zuständige regionale Organisation oder die zuständigen regionalen Ein­richtungen laufend unterrichtet wird über
a) den Sitz, die Fernmeldeanschlüsse und gegebenenfalls die Zuständigkeitsberei­che der in Absatz 1 Buchstabe a genannten Behörden und sonstigen Stellen;
b) Gerät zur Verschmutzungsbekämpfung und über die Dienste von Fachleuten in den Bereichen Ölverschmutzungsbekämpfung und Bergung, die anderen Staa­ten auf Ersuchen zur Verfügung gestellt werden können;
c) ihren innerstaatlichen Vorsorgeplan.
Art. 7 Internationale Zusammenarbeit bei der Verschmutzungsbekämpfung
(1)  Die Vertragsparteien kommen überein, auf Ersuchen einer tatsächlich oder wahr­scheinlich betroffenen Vertragspartei im Rahmen ihrer Möglichkeiten sowie der Verfügbarkeit geeigneter Einsatzkräfte und -mittel bei der Bekämpfung eines Ölver­schmutzungsereignisses zusammenzuarbeiten und Beratungsleistungen, technische Unterstützung und Gerät zur Verfügung zu stellen, wenn dies wegen der Schwere des Ereignisses gerechtfertigt ist. Die Finanzierung der Kosten solcher Hilfsmass­nahmen erfolgt auf der Grundlage der in der Anlage enthaltenen Bestimmungen.
(2)  Eine Vertragspartei, die um Hilfsmassnahmen ersucht hat, kann die Organisation um Mithilfe bei der Feststellung von Quellen zur vorläufigen Finanzierung der Ko­sten nach Absatz 1 bitten.
(3)  Im Einklang mit den geltenden internationalen Übereinkünften ergreift jede Vertragspartei die erforderlichen Rechts- oder Verwaltungsmassnahmen,
a) um die Ankunft und die Benutzung von Schiffen, Luftfahrzeugen und sonstigen Verkehrsmitteln, die bei der Bekämpfung eines Ölverschmutzungsereignisses oder für die Beförderung von Personal, Ladung, Material und Gerät, welche für die Bekämpfung eines solchen Ereignisses benötigt werden, eingesetzt sind, in ihrem Hoheitsgebiet sowie die Ausfahrt dieser Schiffe, Luftfahrzeuge und son­stigen Verkehrsmittel aus ihrem Hoheitsgebiet zu erleichtern,
b) um die zügige Verbringung von Personal, Ladung, Material und Gerät, die un­ter Buchstabe a genannt sind, in und durch ihr Hoheitsgebiet sowie aus ihrem Hoheitsgebiet zu erleichtern.
Art. 8 Forschung und Entwicklung
(1)  Die Vertragsparteien kommen überein, unmittelbar oder gegebenenfalls über die Organisation oder die zuständigen regionalen Organisationen oder Einrichtungen bei der Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zur Hebung des Standes der Technik im Bereich der Vorsorge und Bekämpfung auf dem Gebiet der Ölver­schmutzung sowie beim Austausch der Ergebnisse solcher Vorhaben einschliesslich Technologien und Verfahren der Überwachung, Eindämmung, Wiedergewinnung, Dispersion und Reinigung sowie sonstiger Methoden zur Verringerung oder Milde­rung der Auswirkungen von Ölverschmutzungen und zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands zusammenzuarbeiten.
(2)  Zu diesem Zweck verpflichten sich die Vertragsparteien, unmittelbar oder gege­benenfalls über die Organisation oder die zuständigen regionalen Organisationen oder Einrichtungen die notwendigen Verbindungen zwischen den Forschungsein­richtungen der Vertragsparteien herzustellen.
(3)  Die Vertragsparteien kommen überein, unmittelbar oder über die Organisation oder die zuständigen regionalen Organisationen oder Einrichtungen zusammenzuar­beiten, um gegebenenfalls die regelmässige Veranstaltung internationaler wissen­schaftlicher Tagungen über einschlägige Themen zu fördern, insbesondere über technologische Fortschritte bei Verfahren und Geräten zur Bekämpfung von Ölver­schmutzungen.
(4)  Die Vertragsparteien kommen überein, über die Organisation oder andere zuständige internationale Organisationen die Ausarbeitung von Normen zu fördern, durch welche die Kompatibilität der Verfahren und Geräte zur Bekämpfung von Ölverschmutzungen sichergestellt wird.
Art. 9 Technische Zusammenarbeit
(1)  Die Vertragsparteien verpflichten sich, unmittelbar oder über die Organisation und gegebenenfalls andere internationale Gremien hinsichtlich der Vorsorge und Bekämpfung auf dem Gebiet der Ölverschmutzung denjenigen Vertragsparteien, die um technische Hilfe ersuchen, Unterstützung zu gewähren
a) für die Ausbildung von Personal;
b) zur Gewährleistung der Verfügbarkeit der einschlägigen Technologie, Ausrü­stung und Anlagen;
c) zur Erleichterung sonstiger Vorsorge- und Bekämpfungsmassnahmen und ‑vorkehrungen in Bezug auf Ölverschmutzungsereignisse;
d) zur Einleitung gemeinsamer Forschungs- und Entwicklungsvorhaben.
(2)  Die Vertragsparteien verpflichten sich, entsprechend ihren innerstaatlichen Gesetzen, sonstigen Vorschriften und politischen Grundsätzen beim Technologietrans­fer hinsichtlich der Vorsorge und Bekämpfung auf dem Gebiet der Ölverschmutzung tatkräftig zusammenzuarbeiten.
Art. 10 Förderung zwei- und mehrseitiger Zusammenarbeit bei Vorsorge- und Bekämpfungsmassnahmen
Die Vertragsparteien bemühen sich um den Abschluss zwei- oder mehrseitiger Übereinkünfte über die Vorsorge und Bekämpfung auf dem Gebiet der Ölver­schmutzung. Abschriften derartiger Übereinkünfte sind der Organisation zu über­mitteln, die sie den Vertragsparteien auf Ersuchen zur Verfügung stellen soll.
Art. 11 Verhältnis zu anderen Übereinkommen und sonstigen internationa­len Übereinkünften
Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als ändere es die Rechte oder Pflichten irgendeiner Vertragspartei aufgrund anderer Übereinkommen oder sonsti­ger internationaler Übereinkünfte.
Art. 12 Institutionelle Regelungen
(1)  Die Vertragsparteien beauftragen die Organisation, sofern sie sich einverstanden erklärt und ausreichende Mittel zur Fortführung der Arbeit zur Verfügung stehen, folgende Aufgaben und Tätigkeiten auszuführen:
a) Informationsdienste: i) Entgegennahme, Zusammenstellung und auf Ersuchen Weitergabe der von den Vertragsparteien zur Verfügung gestellten Informationen (vgl. hierzu beispielsweise Artikel 5 Absätze 2 und 3, Artikel 6 Absatz 3 und Arti­kel 10) sowie der aus anderen Quellen stammenden einschlägigen Infor­mationen;
ii) Mithilfe bei der Feststellung von Quellen zur vorläufigen Finanzierung von Kosten (vgl. hierzu beispielsweise Artikel 7 Absatz 2);
b) Bildung und Ausbildung: i) Förderung der Ausbildung im Bereich der Vorsorge und Bekämpfung auf dem Gebiet der Ölverschmutzung (vgl. hierzu beispielsweise Artikel 9);
ii) Förderung der Veranstaltung internationaler wissenschaftlicher Tagungen (vgl. hierzu beispielsweise Artikel 8 Absatz 3);
c) technische Dienstleistungen: i) Erleichterung der Zusammenarbeit bei Forschung und Entwicklung (vgl. hierzu beispielsweise Artikel 8 Absätze 1, 2 und 4 sowie Artikel 9 Ab­satz 1 Buchstabe d);
ii) Bereitstellung von Beratungsleistungen für Staaten, die national oder re­gional Möglichkeiten zur Bekämpfung von Ölverschmutzungsereignissen schaffen;
iii) Analyse der von den Vertragsparteien zur Verfügung gestellten Informa­tionen (vgl. hierzu beispielsweise Artikel 5 Absätze 2 und 3, Artikel 6 Ab­satz 3 und Artikel 8 Absatz 1) sowie der aus anderen Quellen stammenden einschlägigen Informationen und Bereitstellung von Beratungsleistungen oder Informationen für die Staaten;
d) technische Hilfe: i) Erleichterung der Gewährung technischer Hilfe an Staaten, die national oder regional Möglichkeiten zur Bekämpfung von Ölverschmutzungs­ereignissen schaffen;
ii) Erleichterung der Gewährung technischer Hilfe sowie von Beratungslei­stungen auf Ersuchen von Staaten, die von schweren Ölverschmutzungs­ereignissen betroffen sind.
(2)  Bei der Ausführung der in diesem Artikel genannten Tätigkeiten bemüht sich die Organisation, unter Nutzung der Erfahrungen der Staaten, regionaler Übereinkünfte und von Vereinbarungen der Wirtschaft sowie unter besonderer Berücksichtigung der Bedürfnisse der Entwicklungsländer die Fähigkeit der Staaten zu fördern, sich einzeln oder mittels regionaler Regelungen auf Ölverschmutzungsereignisse vorzu­bereiten und sie zu bekämpfen.
(3)  Die Umsetzung dieses Artikels erfolgt nach einem Programm, das von der Orga­nisation ausgearbeitet und fortlaufend überprüft wird.
Art. 13 Bewertung des Übereinkommens
Die Vertragsparteien bewerten innerhalb der Organisation die Wirksamkeit des Übereinkommens im Verhältnis zu seinen Zielen, insbesondere im Hinblick auf die Grundsätze zur Regelung von Zusammenarbeit und Hilfeleistung.
Art. 14 Änderungen
(1)  Dieses Übereinkommen kann nach einem der in den folgenden Absätzen vorge­sehenen Verfahren geändert werden.
(2)  Änderung nach Prüfung durch die Organisation:
a) Jede von einer Vertragspartei vorgeschlagene Änderung wird der Organisation vorgelegt und vom Generalsekretär spätestens sechs Monate vor der Prüfung an alle Mitglieder der Organisation und an alle Vertragsparteien weitergeleitet.
b) Jede nach Buchstabe a vorgeschlagene und weitergeleitete Änderung wird dem Ausschuss der Organisation für den Schutz der Meeresumwelt zur Prüfung vorgelegt.
c) Die Vertragsparteien, gleichviel ob sie Mitglieder der Organisation sind oder nicht, haben ein Recht auf Teilnahme an den Beratungen des Ausschusses für den Schutz der Meeresumwelt.
d) Änderungen werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmen­den Vertragsparteien beschlossen.
e) Sind die Änderungen nach Buchstabe d beschlossen worden, so werden sie vom Generalsekretär allen Vertragsparteien zur Annahme übermittelt. f) i)Eine Änderung eines Artikels oder der Anlage des Übereinkommens gilt als an dem Tag angenommen, an dem sie von zwei Dritteln der Vertrags­parteien angenommen wird.
ii) Eine Änderung eines Anhangs gilt nach Ablauf eines vom Ausschuss für den Schutz der Meeresumwelt zur Zeit der Beschlussfassung über die Än­derung festzusetzenden Zeitabschnitts, der mindestens zehn Monate betra­gen muss, als angenommen, sofern nicht innerhalb dieser Zeit mindestens ein Drittel der Vertragsparteien dem Generalsekretär einen Einspruch übermittelt.
g) i)Eine nach Buchstabe f Ziffer i angenommene Änderung eines Artikels oder der Anlage des Übereinkommens tritt sechs Monate nach dem Tag, an dem sie als angenommen gilt, für die Vertragsparteien in Kraft, die dem Generalsekretär notifiziert haben, dass sie die Änderung annehmen.
ii) Eine nach Buchstabe f Ziffer ii angenommene Änderung eines Anhangs tritt sechs Monate nach dem Tag, an dem sie als angenommen gilt, für alle Vertragsparteien mit Ausnahme derjenigen in Kraft, die vor diesem Tag Einspruch gegen die Änderung eingelegt haben. Eine Vertragspartei kann einen früher übermittelten Einspruch jederzeit zurücknehmen, indem sie dem Generalsekretär eine diesbezügliche Notifikation übermittelt.
(3)  Änderung durch eine Konferenz:
a) Auf Antrag einer Vertragspartei, der von mindestens einem Drittel der Ver­tragsparteien unterstützt wird, beruft der Generalsekretär eine Konferenz der Vertragsparteien zur Prüfung von Änderungen ein.
b) Eine von einer solchen Konferenz mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossene Änderung wird vom Generalse­kretär allen Vertragsparteien zur Annahme zugeleitet.
c) Sofern die Konferenz nichts anderes beschliesst, gilt die Änderung nach den Verfahren in Absatz 2 Buchstaben f und g als angenommen und tritt nach die­sen Verfahren in Kraft.
(4)  Für die Beschlussfassung über eine Änderung, durch die eine Anlage oder ein Anhang hinzugefügt wird, und für das Inkrafttreten einer solchen Änderung gelten die Verfahren, die auf eine Änderung der Anlage anwendbar sind.
(5)  Eine Vertragspartei, die eine Änderung eines Artikels oder der Anlage nach Absatz 2 Buchstabe f Ziffer i oder eine Änderung nach Absatz 4, durch die eine Anlage oder ein Anhang hinzugefügt wird, nicht angenommen hat oder die einen Einspruch gegen eine Änderung eines Anhangs nach Absatz 2 Buchstabe f Ziffer ii übermittelt hat, gilt lediglich für den Zweck der Anwendung der entsprechenden Änderung als Nichtvertragspartei, und zwar bis zur Einreichung einer Annahmenotifikation nach Absatz 2 Buchstabe f Ziffer i oder zur Rücknahme des Einspruchs nach Absatz 2 Buchstabe g Ziffer ii.
(6)  Der Generalsekretär unterrichtet alle Vertragsparteien von jeder Änderung, die nach diesem Artikel in Kraft tritt, sowie vom Tag ihres Inkrafttretens.
(7)  Jede Notifikation der Annahme einer Änderung, des Einspruchs gegen eine Änderung oder der Rücknahme eines Einspruchs aufgrund dieses Artikels wird dem Generalsekretär schriftlich übermittelt; dieser unterrichtet die Vertragsparteien über jede solche Notifikation und den Tag ihres Eingangs.
(8)  Anhänge dürfen nur Bestimmungen technischer Art enthalten.
Art. 15 Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt
(1)  Dieses Übereinkommen liegt vom 30. November 1990 bis zum 29. November 1991 am Sitz der Organisation zur Unterzeichnung und danach zum Beitritt auf. Jeder Staat kann Vertragspartei werden,
a) indem er es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung un­terzeichnet;
b) indem er es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unter­zeichnet und später ratifiziert, annimmt oder genehmigt;
c) indem er ihm beitritt.
(2)  Die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim Generalsekretär.
Art. 16 Inkrafttreten
(1)  Dieses Übereinkommen tritt zwölf Monate nach dem Tag in Kraft, an dem min­destens fünfzehn Staaten es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder die erforderlichen Ratifikations-, Annahme-, Geneh­migungs- oder Beitrittsurkunden nach Artikel 15 hinterlegt haben.
(2)  Für Staaten, die eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitritts­urkunde zu diesem Übereinkommen hinterlegt haben, nachdem die Erfordernisse für sein Inkrafttreten erfüllt sind, aber vor dem Tag des Inkrafttretens, wird die Ratifi­kation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt am Tag des Inkrafttretens des Übereinkommens oder drei Monate nach dem Tag der Hinterlegung der Urkunde wirksam, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt.
(3)  Für Staaten, die nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, tritt das Übereinkommen drei Monate nach dem Tag der Hinterlegung der Urkunde in Kraft.
(4)  Jede Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde, die nach dem Tag, an dem eine Änderung dieses Übereinkommens nach Artikel 14 als ange­nommen gilt, hinterlegt wird, gilt für das Übereinkommen in seiner geänderten Fas­sung.
Art. 17 Kündigung
(1)  Dieses Übereinkommen kann von jeder Vertragspartei jederzeit nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Tag seines Inkrafttretens für die betreffende Vertragspartei gekündigt werden.
(2)  Die Kündigung erfolgt durch schriftliche Notifikation an den Generalsekretär.
(3)  Eine Kündigung wird zwölf Monate nach Eingang der Kündigungsnotifikation beim Generalsekretär oder nach Ablauf eines gegebenenfalls in der Notifikation bezeichneten längeren Zeitabschnitts wirksam.
Art. 18 Verwahrer
(1)  Dieses Übereinkommen wird beim Generalsekretär hinterlegt.
(2)  Der Generalsekretär
a) unterrichtet alle Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, i) von jeder neuen Unterzeichnung oder Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde unter Angabe des Zeit­punkts,
ii) vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens und
iii) von der Hinterlegung jeder Urkunde zur Kündigung des Übereinkommens sowie vom Zeitpunkt ihres Eingangs und vom Zeitpunkt des Wirksam­werdens der Kündigung;
b) übermittelt allen Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, beglaubigte Abschriften.
(3)  Sobald dieses Übereinkommen in Kraft tritt, übermittelt der Verwahrer dem Generalsekretär der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen⁸.
⁸ SR 0.120
Art. 19 Sprachen
Dieses Übereinkommen wird in einer Urschrift in arabischer, chinesischer, engli­scher, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig befugten Unter­zeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu London am 30. November 1990.
(Es folgen die Unterschriften)

Anlage

Erstattung der Kosten für Hilfeleistungen

(1) a) Sofern nicht bereits vor dem Ölverschmutzungsereignis auf zwei- oder mehr­seitiger Grundlage eine Übereinkunft über die finanziellen Regelungen bezüg­lich der Massnahmen der Vertragsparteien zur Bekämpfung von Ölverschmut­zungsereignissen geschlossen worden ist, tragen die Vertragsparteien die Ko­sten ihrer jeweiligen Massnahmen zur Bekämpfung der Verschmutzung nach Massgabe der Ziffer i oder ii.
i) Wurde die Massnahme von einer Vertragspartei auf ausdrückliches Ersu­chen einer anderen Vertragspartei ergriffen, so hat die ersuchende Ver­tragspartei der hilfeleistenden Vertragspartei die Kosten für ihre Mass­nahme zu erstatten. Die ersuchende Vertragspartei kann ihr Ersuchen je­derzeit widerrufen, hat aber in diesem Fall die der hilfeleistenden Ver­tragspartei bereits entstandenen oder von ihr übernommenen Kosten zu tragen.
ii) Wurde die Massnahme von einer Vertragspartei auf eigene Veran­­­lassung ergriffen, so trägt diese Vertragspartei die Kosten ihrer Massnahme.
b) Die unter Buchstabe a aufgeführten Grundsätze finden Anwendung, sofern die betreffenden Vertragsparteien nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbaren.
(2)  Sofern nichts anderes vereinbart ist, werden die Kosten der von einer Vertrags­partei auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei ergriffenen Massnahmen nach den Rechtsvorschriften und den üblichen Verfahren der hilfeleistenden Vertragspartei für die Erstattung solcher Kosten angemessen berechnet.
(3)  Die um Hilfe ersuchende Vertragspartei und die hilfeleistende Vertragspartei ar­beiten gegebenenfalls bei der Abwicklung von Entschädigungsansprüchen zusam­men. Dabei berücksichtigen sie in angemessener Weise die bestehenden rechtlichen Regelungen. Gestattet die Art der Abwicklung keine vollständige Entschädigung für die anlässlich der Hilfeleistung getätigten Ausgaben, so kann die um Hilfe ersu­chende Vertragspartei die hilfeleistende Vertragspartei um Verzicht auf die Erstat­tung der Ausgaben, die den bereits gezahlten Entschädigungsbetrag überschreiten, oder um Herabsetzung der nach Absatz 2 berechneten Kosten ersuchen. Sie kann auch um Aufschub der Erstattung dieser Kosten ersuchen. Bei der Prüfung eines solchen Ersuchens berücksichtigen die hilfeleistenden Vertragsparteien in angemes­sener Weise die Bedürfnisse der Entwicklungsländer.
(4)  Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als beeinträchtige es in irgendei­ner Weise die Rechte der Vertragsparteien, von Dritten die Kosten für Massnahmen zur Bekämpfung einer Verschmutzung oder einer drohenden Verschmutzung auf­grund anderer anwendbarer Bestimmungen und Regeln des innerstaatlichen Rechtes und des Völkerrechts wiederzuerlangen. Hierbei sind das Internationale Überein­kommen von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden und das Internationale Übereinkommen von 1971 über die Errichtung eines Interna­tionalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden sowie spätere Än­derungen dieser Übereinkommen besonders zu beachten.

Geltungsbereich am 21. März 2019 ⁹

⁹ AS 1998 1016 , 2003 2448 , 2005 1671 , 2008 23 4135 , 2012 1575 , 2015 2935 , 2019 1079 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Inkrafttreten

Ägypten

29. Juni

1992

13. Mai

1995

Albanien

  2. Januar

2008 B

  2. April

2008

Algerien

  8. März

2005 B

  8. Juni

2005

Angola

  4. Oktober

2001 B

  4. Januar

2002

Antigua und Barbuda

  5. Januar

1999 B

  5. April

1999

Argentinien

13. Juli

1994

13. Mai

1995

Aserbaidschan

16. Juli

2004 B

16. Oktober

2004

Australien

  6. Juli

1992 B

13. Mai

1995

Bahamas

  4. Oktober

2001 B

  4. Januar

2002

Bahrain

  9. März

2016 B

  9. Juni

2016

Bangladesch

23. Juli

2004 B

23. Oktober

2004

Belgien

19. April

2017 B

19. Juli

2017

Brasilien

21. Juli

1998

21. Oktober

1998

Benin

5. Februar

2010 B

5. Mai

2010

Bulgarien

  5. April

2001 B

  5. Juli

2001

Chile

15. Oktober

1997 B

15. Januar

1998

China

30. März

1998 B

30. Juni

1998

    Hongkong

  1. Mai

2001

  1. Mai

2001

    Macau

  1. Mai

2001

  1. Mai

2001

Côte d’Ivoire

  8. Juli

2013 B

  8. Oktober

2013

Dänemark

22. Oktober

1996

22. Januar

1997

    Färöer

18. Februar

2003

18. Februar

2003

Deutschland

15. Februar

1995

15. Mai

1995

Dominica

31. August

2001 B

30. November

2001

Dschibuti

19. Januar

1998 B

19. April

1998

Ecuador

29. Januar

2002 B

29. April

2002

El Salvador

  9. Oktober

1995 B

  9. Januar

1996

Estland

16. Mai

2008 B

16. August

2008

Finnland

21. Juli

1993

13. Mai

1995

Frankreich

  6. November

1992

13. Mai

1995

Gabun

12. April

2005 B

12. Juli

2005

Georgien

20. Februar

1996 B

20. Mai

1996

Ghana

  2. Juni

2010

2. September

2010

Griechenland

  7. März

1995

  7. Juni

1995

Guinea

2. Oktober

2002

2. Januar

2003

Guyana

10. Dezember

1997 B

10. März

1998

Honduras

16. November

2016 B

16. Februar

2017

Indien

17. November

1997 B

17. Februar

1998

Iran

25. Februar

1998 B

25. Mai

1998

Irland

26. April

2001 B

26. Juli

2001

Island

21. Juni

1993

13. Mai

1995

Israel

24. März

1999

24. Juni

1999

Italien

  2. März

1999

  2. Juni

1999

Jamaika

  8. September

2000 B

  8. Dezember

2000

Japan

17. Oktober

1995 B

17. Januar

1996

Jemen

10. Mai

2013 B

10. August

2013

Jordanien

14. April

2004 B

14. Juli

2004

Kamerun

18. September

2009 B

18. Dezember

2009

Kanada

  7. März

1994 B

13. Mai

1995

Kap Verde

  4. Juli

2003 B

  4. Oktober

2003

Katar

  8. Mai

2007 B

  8. August

2007

Kenia

21. Juli

1999 B

21. Oktober

1999

Kolumbien

11. Juni

2008 B

11. September

2008

Komoren

  5. Januar

2000 B

  5. April

2000

Kongo (Brazzaville)

  7. Dezember

2004 B

  7. Dezember

2004

Korea (Süd-)

  9. November

1999 B

  9. Februar

2000

Kroatien

12. Januar

1998 B

12. April

1998

Kuba

10. April

2008 B

10. Juli

2008

Lettland

30. November

2001 B

28. Februar

2002

Libanon

30. März

2005

30. Juni

2005

Liberia

  5. Oktober

1995 B

  5. Januar

1996

Libyen

18. Juni

2004 B

18. September

2004

Litauen

23. Dezember

2002

23. März

2003

Madagaskar

20. Mai

2002

20. August

2002

Malaysia

30. Juli

1997 B

30. Oktober

1997

Malta

21. Januar

2003

21. April

2003

Marokko

29. April

2003

29. Juli

2003

Marshallinseln

16. Oktober

1995 B

16. Januar

1996

Mauretanien

22. November

1999 B

22. Februar

2000

Mauritius

  2. Dezember

1999 B

  2. März

2000

Mexiko

13. Mai

1994 B

13. Mai

1995

Monaco

19. Oktober

1999 B

19. Januar

2000

Mosambik

9. November

2005 B

10. Februar

2006

Myanmar

15. Dezember

2016 B

15. März

2016

Namibia

18. Juni

2007 B

18. September

2007

Neuseeland

  2. Juli

1999 B

  2. Oktober

1999

Niederlande a

  1. Dezember

1994

13. Mai

1995

    Aruba

13. Oktober

2006

13. Oktober

2006

    Curaçao

10. Oktober

2010

10. Oktober

2010

    Karibische Gebiete (Bonaire,
    Sint Eustatius und Saba)

10. Oktober

2010

10. Oktober

2010

    Sint Maarten

10. Oktober

2010

10. Oktober

2010

Nigeria

25. Mai

1993 B

13. Mai

1995

Norwegen

  8. März

1994

13. Mai

1995

Oman

26. Juni

2008 B

26. September

2008

Pakistan

21. Juli

1993 B

13. Mai

1995

Palau

29. September

2011 B

29. Dezember

2011

Peru

24. April

2002

24. Juli

2002

Philippinen

  6. Februar

2014 B

  6. Mai

2014

Polen

12. Juni

2003

12. September

2003

Portugal

27. Februar

2006 B

27. Mai

2006

Rumänien

17. November

2000 B

17. Februar

2001

Russland

18. September

2009 B

18. Dezember

2009

St. Lucia

20. Mai

2004 B

20. August

2004

Samoa

18. Mai

2004 B

18. August

2004

Saudi-Arabien

30. Juli

2009 B

30. Oktober

2009

Schweden

30. März

1992

13. Mai

1995

Schweiz

  4. Juli

1996 B

  4. Oktober

1996

Senegal

24. März

1994

13. Mai

1995

Seychellen

26. Juni

1992 B

13. Mai

1995

Sierra Leone

10. März

2008 B

10. Juni

2008

Singapur

10. März

1999 B

10. Juni

1999

Slowenien

31. Mai

2001 B

31. August

2001

Spanien

12. Januar

1994

13. Mai

1995

St. Kitts und Nevis

  7. Oktober

2004 B

  7. Januar

2005

Südafrika

  4. Juli

2008 B

  4. Oktober

2008

Sudan

21. Januar

2015 B

21. April

2015

Syrien

14. März

2003

14. Juni

2003

Tansania

16. Mai

2006 B

16. August

2006

Thailand

20. April

2000 B

20. Juli

2000

Tonga

  1. Februar

1996 B

  1. Mai

1996

Trinidad und Tobago

  6. März

2000 B

  6. Juni

2000

Togo

23. April

2012 B

23. Juli

2012

Tunesien

23. Oktober

1995 B

23. Januar

1996

Türkei

  1. Juli

2004 B

  1. Oktober

2004

Uruguay

27. September

1994

13. Mai

1995

Vanuatu

18. Februar

1999 B

18. Mai

1999

Venezuela

12. Dezember

1994

13. Mai

1995

Vereinigte Staaten

27. März

1992

13. Mai

1995

Vereinigtes Königreich

16. September

1997 B

16. Dezember

1997

    Insel Man

16. Mai

2003

16. Mai

2003

a Das Übereinkommen gilt für das Königreich in Europa.

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