Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (213.316)
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Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz

1 213.316 Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG) vom 01.02.2012 (Stand 01.01.2022) Der Grosse Rat des Kantons Bern, in Ausführung von Artikel 387, 404, 429, 437, 440 bis 443, 450f, 454 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) 1 ) und Artikel 52 Absatz 1 Schlusstitel des ZGB sowie Artikel 9 und 10 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 2004 über Voraussetzungen und Verfahren bei Sterilisationen (Sterilisationsge setz) 2 ) , auf Antrag der Kommission, beschliesst:
1 Gegenstand

Art. 1

1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts des ZGB und des Sterilisationsgesetzes, insbesondere a die Organisation der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden, b die Aufsicht über die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden, c die den Kantonen zur Regelung überlassenen Angelegenheiten auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, d das Verfahren vor den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht.
2 Die Wahl der Mitglieder des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts sowie seine Organisation und Kompetenzen richten sich nach dem Gesetz vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwalt schaft (GSOG) 3 ) .
1) SR 210
2) SR 211.111.1
3) BSG 161.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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2 Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
2.1 Organisation

Art. 2

Funktion und Zusammensetzung
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nimmt die ihr durch das ZGB, das Sterilisationsgesetz und dieses Gesetz zugewiesenen Aufgaben auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes wahr.
2 Sie ist eine interdisziplinär zusammengesetzte Fachbehörde und besteht aus mindestens drei Mitgliedern und einem Behördensekretariat.
3 Sie ist in ihrer Entscheidfindung unabhängig.

Art. 3

Kantonale Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden
1 Für das ganze Kantonsgebiet bestehen elf kantonale Kindes- und Erwach senenschutzbehörden.
2 Jeder Verwaltungskreis verfügt über eine Kindes- und Erwachsenenschutzbe hörde. Von diesem Grundsatz bestehen folgende Ausnahmen: a * Im Verwaltungskreis Bern-Mittelland bestehen drei Kindes- und Erwach senenschutzbehörden, deren Zuständigkeitsgebiete den Wahlkreisen Mit telland-Nord, Bern und Mittelland-Süd gemäss Artikel 63 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Juni 2012 über die politischen Rechte (PRG) 2 ) entspre chen. b Die Verwaltungskreise Obersimmental-Saanen und Frutigen-Niedersim mental verfügen über eine gemeinsame Kindes- und Erwachsenenschutz behörde.
3 In der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Verwaltungskreises Biel/ Bienne müssen beide Amtssprachen angemessen vertreten sein.
4 Der Regierungsrat legt den Sitz der kantonalen Kindes- und Erwachsenen schutzbehörden fest. Der Regierungsrat kann interkantonale Vereinbarungen abschliessen, um sicherzustellen, dass die Ausbildung und die Dienstleistun gen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden in der jeweiligen Amtsspra che erfolgen, insbesondere auf Französisch in den Verwaltungskreisen Berner Jura und Biel/Bienne.
2) BSG 141.1
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Art. 4

Burgerliche Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
1 Für das ganze Kantonsgebiet besteht eine burgerliche Kindes- und Erwach senenschutzbehörde. Sie ist für die Angehörigen jener Burgergemeinden sowie Gesellschaften und Zünfte von Bern (Burgergemeinden) zuständig, welche die burgerliche Sozialhilfe nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 11. Juni
2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) 1 ) ) gewähren.
2 Der Regierungsrat legt den Sitz der burgerlichen Kindes- und Erwachsenen schutzbehörde auf Vorschlag der Burgergemeinden fest.

Art. 4a

* Gemeinsame elektronische Geschäftsverwaltung
1 Die kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden verfügen über eine gemeinsame elektronische Geschäftsverwaltung. Soweit es für die Erfüllung ih rer Aufgaben notwendig ist, haben sie Einsicht in die von einer anderen kanto nalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde erhobenen Personendaten.
2.2 Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Art. 5

Ernennung und personalrechtliche Stellung 1. Kantonale Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden
1 Der Regierungsrat ernennt auf Antrag der Direktion für Inneres und Justiz die nötige Anzahl Mitglieder für jede Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Er bezeichnet auf Antrag der Direktion für Inneres und Justiz aus dem Kreis der Mitglieder für jede Behörde * a eine Präsidentin oder einen Präsidenten, b * eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten, c * ...
2 Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter am Sitz der Kin des- und Erwachsenenschutzbehörde des jeweiligen Verwaltungskreises ist berechtigt, dem Regierungsrat eine Person aus dem Regierungsstatthalteramt als Mitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vorzuschlagen.
3 Die Mitglieder sind Angestellte im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 des Personal gesetzes vom 16. September 2004 (PG) 2 ) .
4 Ihre Rechte und Pflichten richten sich nach der Personalgesetzgebung, so weit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
1) BSG 860.1
2) BSG 153.01
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Art. 6

2. Burgerliche Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
1 Der Regierungsrat ernennt auf Vorschlag der Burgergemeinden die nötige Anzahl Mitglieder für die burgerliche Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Er bezeichnet auf Vorschlag der Burgergemeinden aus dem Kreis der Mitglie der a eine Präsidentin oder einen Präsidenten, b * eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten, c * ...
2 Die Rechte und Pflichten der Mitglieder richten sich nach den Vorschriften der Burgergemeinden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Art. 7

Präsidium
1 Die Präsidentin oder der Präsident der Kindes- und Erwachsenenschutzbe hörde führt den Vorsitz, sorgt für den ordnungsgemässen Geschäftsgang und vertritt die Behörde nach aussen.
2 Sie oder er übt gegenüber den übrigen Mitgliedern die Vorgesetztenfunktion in personalrechtlichen Belangen aus.
3 Im Verhinderungsfall wird sie oder er durch eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten vertreten.

Art. 8

Anstellungsvoraussetzungen
1 Die Präsidentinnen und Präsidenten verfügen über ein Anwaltspatent, das bernische Notariatspatent oder einen universitären Masterabschluss der Rechtswissenschaft.
2 Personen mit einem Masterabschluss in den Disziplinen Soziale Arbeit, Päda gogik, Psychologie oder Medizin oder einer vergleichbaren Ausbildung können vom Regierungsrat als Präsidentin oder Präsident ernannt werden, wenn si chergestellt ist, dass eine Person mit einem Abschluss nach Absatz 1 im Spruchkörper vertreten ist. *
3 Die übrigen Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden verfü gen über einen Universitäts- oder Fachhochschulabschluss in den Disziplinen Rechts- oder Wirtschaftswissenschaft, Soziale Arbeit, Pädagogik, Psychologie oder Medizin oder über eine vergleichbare Ausbildung. *
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Art. 9

Hauptberufliche Tätigkeit
1 Die Mitglieder der kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden üben ihre Tätigkeit hauptberuflich (Voll- oder Teilzeitpensum) aus. Die Mitglie der der burgerlichen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde üben ihre Tätig keit haupt- oder nebenberuflich aus.
2 Teilzeitlich tätige Mitglieder arbeiten mit einem Beschäftigungsgrad von min destens 50 Prozent.

Art. 10

Unvereinbarkeiten in der Person
1 Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner, Personen in faktischer Lebensgemeinschaft sowie Verwandte in gerader Linie und Geschwister dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder derselben Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sein.

Art. 11

Wohnort
1 Die Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden können ihren Wohnort frei wählen. Die Präsidentin oder der Präsident muss den Arbeitsort jedoch innert kurzer Zeit erreichen können.

Art. 12

Ergänzung der kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbe hörde
1 Ist eine kantonale Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wegen Abwesen heit oder Befangenheit eines oder mehrerer ihrer Mitglieder nicht in der Lage, einen Entscheid in der gesetzlich vorgeschriebenen Besetzung zu fällen, so wird sie ergänzt durch ein Mitglied oder mehrere Mitglieder einer anderen kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.
2 Die Direktion für Inneres und Justiz kann auf Antrag der jeweiligen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine Person, welche die Anstellungsvoraus setzungen nach Artikel 8 Absatz 2 erfüllt und in der Regel bereits in einem Arbeitsverhältnis mit dem Kanton steht, für eine befristete Zeit oder für ein ein zelnes Geschäft als ausserordentliches Mitglied ernennen, sofern dies zur Ge währleistung eines ordnungsgemässen Betriebs notwendig ist. *
3 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung a die Zuständigkeiten und das Verfahren bei einer Ergänzung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nach Absatz 1, b die Entschädigung eines ausserordentlichen Mitglieds nach Absatz 2, das nicht bereits in einem Arbeitsverhältnis mit dem Kanton steht.
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2.3 Behördensekretariat

Art. 13

Funktion
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden verfügen je über ein eigenes Behördensekretariat.
2 Das Behördensekretariat unterstützt die Kindes- und Erwachsenenschutzbe hörde bei der Aufgabenerfüllung, namentlich in den Bereichen Abklärung und Beratung, Revisorat sowie Administration.
3 Es befindet sich wenn möglich im Regierungsstatthalteramt.

Art. 14

Anstellungsbehörde
1 Der Ausschuss der Geschäftsleitung der Kindes- und Erwachsenenschutzbe hörden stellt auf Antrag der jeweiligen Kindes- und Erwachsenenschutzbe hörde die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Behördensekretariats an. Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.
2 Die Anstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des burgerlichen Behör densekretariats richtet sich nach den Vorschriften der Burgergemeinden.
2.4 Geschäftsordnung

Art. 15

1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden erlassen eine Geschäftsord nung. Sie regeln insbesondere a die Organisation des Behördensekretariats, b die Vertretungsbefugnisse und die Unterschriftsberechtigung, c die Information nach innen und aussen.
2 Die Geschäftsordnung ist durch die Direktion für Inneres und Justiz zu geneh migen. *
3 Geschäftsleitung und Ausschuss

Art. 16

Geschäftsleitung
1 Die Geschäftsleitung ist das gemeinsame Organ aller Kindes- und Erwach senenschutzbehörden.
2 Sie setzt sich zusammen aus den Präsidentinnen und Präsidenten der kanto nalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden sowie der Präsidentin oder dem Präsidenten der burgerlichen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.
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3 Für die Behandlung von fachspezifischen Fragen zieht sie weitere Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden aus den jeweiligen Disziplinen bei.
4 Sie ist zuständig für die Koordination der Aufgabenerfüllung und der Recht sprechung sowie die Umsetzung der Leistungsvereinbarung.

Art. 17

Ausschuss
1 Die Geschäftsleitung bestellt zur Vorbereitung ihrer Geschäfte und zur selbst ständigen Erledigung einzelner Angelegenheiten einen Ausschuss von fünf Mit gliedern.
2 Sie bestimmt ein Mitglied des Ausschusses, das den Vorsitz im Ausschuss und in der Geschäftsleitung führt.
3 Die Amtsdauer der Mitglieder des Ausschusses und der oder des Vorsitzen den beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
4 Ist die Präsidentin oder der Präsident der burgerlichen Kindes- und Erwach senenschutzbehörde im Ausschuss nicht vertreten, so ist sie oder er beizuzie hen, soweit Fragen behandelt werden, die spezifisch die Burgergemeinden betreffen.
5 Der Ausschuss verfügt über ein ständiges Sekretariat.
6 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung a die Organisation der Geschäftsleitung und des Ausschusses, b die Geschäfte, die dem Ausschuss zur selbstständigen Erledigung über tragen sind und c die Personalbefugnisse des Ausschusses.
4 Steuerung und Aufsicht

Art. 18

Grundsätze
1 Die Direktion für Inneres und Justiz übt die Steuerung und die Aufsicht über die administrative und organisatorische Führung der Kindes- und Erwach senenschutzbehörden aus. Vorbehalten bleibt die Aufsicht über die burgerliche Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde in finanziellen und personellen Belan gen, welche von den Burgergemeinden geregelt und ausgeübt wird. *
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2 Die Direktion für Inneres und Justiz * a steuert die Finanzen und Leistungen der kantonalen Kindes- und Erwach senenschutzbehörden und schliesst zu diesem Zweck mit der Geschäfts leitung eine Leistungsvereinbarung ab, b kann der Geschäftsleitung und den einzelnen Kindes- und Erwachsenen schutzbehörden im administrativen Bereich verbindliche generelle Wei sungen erteilen, c übt gegenüber den Präsidentinnen und Präsidenten der kantonalen Kin des- und Erwachsenenschutzbehörden die Vorgesetztenfunktion in perso nalrechtlichen Belangen aus.

Art. 19

Weiterbildung
1 Die Direktion für Inneres und Justiz sorgt für eine angemessene Weiterbil dung der Mitglieder der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden. *

Art. 20

Zusammenarbeit mit dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht
1 Die Direktion für Inneres und Justiz pflegt mit dem Kindes- und Er wachsenenschutzgericht einen regelmässigen Fachaustausch und zieht es bei der Erarbeitung der Leistungsvereinbarung bei. *
2 Sie hört das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht an, bevor sie dem Re gierungsrat Antrag für die Ernennung von Mitgliedern der Kindes- und Erwach senenschutzbehörden stellt.

Art. 21

Berichterstattung
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden erstellen jährlich einen Bericht über die wesentlichen Aspekte ihrer Tätigkeit zuhanden der Geschäftsleitung.
2 Die Berichterstattung zuhanden der Direktion für Inneres und Justiz erfolgt durch die Geschäftsleitung. *
3 Der Regierungsrat kann in einer Verordnung vorsehen, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden und das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht der Direktion für Inneres und Justiz gewisse Entscheide mitteilen. *
5 Zusammenarbeit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden mit Verwaltungsstellen und Trägern öffentlicher Aufgaben

Art. 22

Kommunale Dienste
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden arbeiten mit den Sozial- und Abklärungsdiensten sowie den Berufsbeistandschaften zusammen.
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2 Die kommunalen Dienste sind auf Anordnung der Kindes- und Erwachsenen schutzbehörde verpflichtet, a Sachverhaltsabklärungen gemäss Artikel 446 Absatz 2 ZGB vorzuneh men, b Beistandschaften und Vormundschaften für Minderjährige sowie Beistand schaften für Erwachsene zu führen (Art. 35) und c andere Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts zu voll ziehen.
3 Der Kanton gilt den Gemeinden die im Rahmen der Tätigkeiten nach Absatz 2 anfallenden Kosten ab.
4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Zusammenarbeit und der Ab geltung nach Absatz 3 durch Verordnung.

Art. 23

Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter
1 Wo es im Interesse eines wirtschaftlichen und sparsamen Mitteleinsatzes ge boten erscheint, arbeiten die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden mit den Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthaltern zusammen.
2 In fachlicher Hinsicht besteht namentlich auf dem Gebiet der Bekämpfung der häuslichen Gewalt eine Pflicht zur Zusammenarbeit.
3 Der Regierungsrat kann den Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatt haltern durch Verordnung bestimmte Aufgaben zur Erledigung übertragen, na mentlich in den Bereichen Personaladministration sowie Finanz- und Rech nungswesen.

Art. 24

Polizei
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden können die Unterstützung der Polizeiorgane des Kantons und der Gemeinden anfordern, namentlich zur Vor führung von betroffenen Personen oder zu deren Überführung in eine Einrich tung. Vorbehalten bleibt Artikel 33 Absatz 5.
2 Die Datenbekanntgabe richtet sich nach der Datenschutzgesetzgebung. Zu sätzlich können die Behörden nach Absatz 1 einander unaufgefordert und im Einzelfall Personendaten bekannt geben, wenn die Daten zur Erfüllung der je weiligen gesetzlichen Aufgabe zwingend erforderlich sind. Besondere Geheim haltungspflichten bleiben vorbehalten.
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Art. 25

Weitere Personen und Stellen
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden arbeiten im Rahmen des Bun desrechts mit weiteren betroffenen Personen und Stellen zusammen, nament lich mit a * Schulbehörden, Lehrpersonen, Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozial arbeitern, b * Beratungsstellen für Kinder und Jugendliche, c * Betreuungs- und Klinikeinrichtungen sowie Fachleuten des Gesundheits wesens, d Gerichten sowie Straf- und Strafvollzugsbehörden. e * Betreibungs- und Konkursämtern, f * Steuerbehörden, g * Gemeinden.
2 Die Datenbekanntgabe richtet sich nach der Datenschutzgesetzgebung. Zu sätzlich können die Personen und Stellen nach Absatz 1 und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden einander unaufgefordert und im Einzelfall Perso nendaten bekannt geben, wenn die Daten zur Erfüllung der jeweiligen gesetzli chen Aufgabe zwingend erforderlich sind. Besondere Geheimhaltungspflichten bleiben vorbehalten.

Art. 26

Private
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden können im Rahmen ihrer Auf gabenerfüllung mit Privaten zusammenarbeiten, namentlich auf dem Gebiet der Betreuung.
2 Werden Aufgaben dauerhaft an Private übertragen, so ist mit den Aufgaben trägern ein Leistungsvertrag abzuschliessen, in dem Art, Menge und Qualität der Leistungen, deren Abgeltung und die Qualitätssicherung geregelt werden. Der Leistungsvertrag bedarf der Zustimmung durch die Geschäftsleitung. Er ist der Direktion für Inneres und Justiz zur Kenntnis zu bringen. *
6 Fürsorgerische Unterbringung

Art. 27

Ärztliche Unterbringung
1 Neben den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden sind auch die in der Schweiz zur Berufsausübung zugelassenen Ärztinnen und Ärzte zur Anord nung einer fürsorgerischen Unterbringung befugt. *
2 Der ärztliche Unterbringungsentscheid ist der Kindes- und Erwachsenen schutzbehörde zur Kenntnis zu bringen.
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3 Die ärztliche Unterbringung dauert längstens sechs Wochen.

Art. 28

Unterbringungsentscheide nach den Artikeln 427 Absatz 2 und 449 ZGB
1 Der Unterbringungsentscheid nach Artikel 427 Absatz 2 ZGB darf nicht durch Ärztinnen oder Ärzte getroffen werden, die während des vorangehenden Auf enthalts in der Einrichtung mit der Behandlung der betroffenen Person befasst waren.
2 Die Einweisung zur Begutachtung nach Artikel 449 ZGB ist zeitlich zu befris ten.

Art. 29

Informationspflicht
1 Die Einrichtung hat bei einer Anfrage der Kindes- und Erwachsenenschutzbe hörde oder der Ärztin oder des Arztes zu prüfen, ob die fürsorgerische Unter bringung einer bestimmten Person bei ihr möglich ist. Sie erstattet der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bericht.
2 Soweit es die Prüfung erfordert, darf die Kindes- und Erwachsenenschutzbe hörde der Einrichtung Personendaten bekannt geben. Die Einrichtung unter steht für den Umgang mit diesen Daten den gleichen Pflichten wie die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.
3 Soweit eine Stelle besteht, die mit der Koordination von Unterbringungen betraut ist, gilt Absatz 2 für sie sinngemäss.

Art. 30

Versetzung
1 Die Versetzung in eine andere Einrichtung ist nur gestützt auf einen Unter bringungsentscheid zulässig.

Art. 31

Meldepflicht bei Entlassung
1 Die für die Entlassung zuständige Einrichtung (Art. 428 Abs. 2 und Art. 429 Abs. 3 ZGB) hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und eine allfälli ge Beiständin oder einen allfälligen Beistand so rechtzeitig über die bevorste hende Entlassung zu orientieren, dass die Nachbetreuung sorgfältig organisiert werden kann.
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Art. 32

Nachbetreuung
1 Soweit es geboten ist, namentlich zur Stabilisierung des Gesundheitszu stands oder zur Vermeidung eines Rückfalls, ordnet die Kindes- und Erwach senenschutzbehörde bei der Entlassung aus der Einrichtung eine Nachbetreu ung an.
2 Ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zuständig für die Entlassung, so holt sie die Meinung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arz tes oder der für die Betreuung verantwortlichen Person ein.
3 Ist die Einrichtung zuständig für die Entlassung (Art. 428 Abs. 2 und 429 Abs.
3 ZGB), so trifft die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Anordnungen zur Nachbetreuung auf Antrag der Einrichtung.

Art. 33

Ambulante Massnahmen
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann namentlich folgende am bulante Massnahmen anordnen: a Verhaltensweisungen, b Meldepflichten, c Nachkontrollen, d medizinisch indizierte Behandlungen, insbesondere kontrollierte Medika mentenabgaben.
2 Ambulante Massnahmen gemäss Absatz 1 Buchstaben c und d dürfen nur gestützt auf den Bericht der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arz tes angeordnet werden.
3 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde überwacht die Einhaltung der angeordneten Massnahmen. Die mit dem Vollzug der Massnahmen betrauten Personen und Stellen sowie eine allfällige Beiständin oder ein allfälliger Bei stand erstatten ihr darüber Bericht.
4 Die ambulanten Massnahmen dauern längstens zwei Jahre. Eine erneute An ordnung ist zulässig.
5 Eine zwangsweise Vollstreckung der ambulanten Massnahmen gegen den Willen der betroffenen Person ist nicht zulässig.

Art. 34

Minderjährige
1 Die Artikel 27 bis 33 sind sinngemäss auf Minderjährige anwendbar.
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7 Führung der Beistandschaft

Art. 35

Ernennung der Beiständin oder des Beistands
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ernennt im Einzelfall eine geeig nete Privatperson als Beiständin oder Beistand oder überträgt die Führung der Beistandschaft einer Berufsbeiständin oder einem Berufsbeistand.
2 Der zuständige kommunale Dienst schlägt der Kindes- und Erwachsenen schutzbehörde eine geeignete Person als Beiständin oder Beistand vor.
3 Die Berufsbeistandschaft wird durch eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter des für die betroffene Person zuständigen kommunalen Dienstes wahrgenom men. Die Burgergemeinden sind in der Wahl einer geeigneten Berufsbeiständin oder eines geeigneten Berufsbeistandes frei.
4 Der Regierungsrat regelt die Zusammenarbeit zwischen der Kindes- und Er wachsenenschutzbehörde und den kommunalen Diensten bei der Rekrutierung und Eignungsabklärung von Privatpersonen durch Verordnung.

Art. 36

Entschädigung und Spesenersatz
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde legt die Entschädigung und den Spesenersatz der Beiständin oder des Beistands in der Regel im Rahmen der periodischen Berichts- und Rechnungsprüfung fest.
2 Der Regierungsrat regelt die Höhe der Entschädigung und des Spesenersat zes sowie die weiteren Einzelheiten durch Verordnung.
3 Die Entschädigung einer als Verfahrensbeiständin beigeordneten Anwältin oder eines als Verfahrensbeistand beigeordneten Anwalts richtet sich nach den Bestimmungen des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG) 1 ) .

Art. 37

Minderjährige
1 Die Artikel 35 und 36 sind sinngemäss auf Minderjährige anwendbar.
8 Sterilisation von Personen unter umfassender Beistandschaft und dauernd urteilsunfähiger Personen

Art. 38

Zuständigkeit
1 Für die Aufgaben gemäss den Artikeln 6 bis 8 des Sterilisationsgesetzes ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz der betroffenen Per son zuständig. Artikel 442 Absatz 1 ZGB gilt sinngemäss.
1) BSG BSG 168.11
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2 Für Angehörige der Burgergemeinden ist die burgerliche Kindes- und Erwach senenschutzbehörde zuständig.

Art. 39

Meldung
1 Meldungen nach Artikel 10 Absatz 1 des Sterilisationsgesetzes erfolgen an die kantonale Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am Ort, an dem der Eingriff nach Artikel 2 Absatz 2 des Sterilisationsgesetzes durchgeführt worden ist.
2 Meldungen nach Artikel 10 Absatz 2 des Sterilisationsgesetzes erfolgen an die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion. *
9 Kosten des Massnahmenvollzugs

Art. 40

Gegenstand
1 Zu den Kosten des Massnahmenvollzugs gehören insbesondere a die Entschädigung und der Spesenersatz der Beiständin oder des Bei stands, b die Kosten der fürsorgerischen Unterbringung, c die Kosten der Unterbringung während einer Begutachtung, d die Kosten ambulanter Massnahmen, e die Kosten von Kindesschutzmassnahmen.

Art. 41

Kostentragung 1. Grundsatz
1 Sind nicht Dritte zahlungspflichtig, werden die Kosten der Massnahmen ge mäss Artikel 40 der betroffenen Person auferlegt, es sei denn, besondere Um stände rechtfertigten, von der Auferlegung der Kosten abzusehen.
2 Bei Kindesschutzmassnahmen gelten die Eltern bzw. die Inhaberin oder der Inhaber der elterlichen Sorge als betroffene Person.
3 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde klärt nach Eingang der Rech nung ab, ob die betroffene Person aufgrund ihrer Einkommens- und Vermö gensverhältnisse in der Lage ist, für die Kosten aufzukommen oder ob diese im Sinne von Artikel 42 vorzufinanzieren sind.
4 Sie eröffnet den Entscheid über die Kosten von Erwachsenenschutzmassnah men durch Verfügung. *
5 Die Beteiligung an Kosten von Kindesschutzmassnahmen wird mit den betrof fenen Personen vereinbart. Kommt keine Einigung zustande, kann der Kanton die Kostenbeteiligung auf dem zivilen Klageweg einfordern. *
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Art. 42

2. Vorfinanzierung
1 Ist die betroffene Person aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhält nisse nicht in der Lage, für die ihr auferlegten Kosten aufzukommen, finanziert der Kanton oder die für die Sozialhilfe zuständige Burgergemeinde die Kosten vor.
2 Werden die Kosten vorfinanziert, gehen allfällige Rechte der betroffenen Per son gegenüber zahlungspflichtigen Dritten auf das vorläufig zahlungspflichtige Gemeinwesen über.
3 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung * a * die Einkommens- und Vermögensgrenzwerte, b * die Dokumente, welche die betroffene Person zur Darlegung ihrer Ein kommens- und Vermögensverhältnisse einzureichen hat, c * das Vorgehen der kommunalen Dienste bei der Geltendmachung von Rechten des Gemeinwesens gegenüber zahlungspflichtigen Dritten ge mäss Absatz 2.

Art. 43

3. Nachzahlung
1 Die betroffene Person ist mit Ausnahme der Kosten von Kindesschutzmass nahmen zur Nachzahlung verpflichtet, wenn sich ihre wirtschaftlichen Verhält nisse wesentlich verbessert haben und ihr eine Nachzahlung zugemutet wer den kann. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde prüft regelmässig, ob die Voraussetzungen der Nachzahlungspflicht erfüllt sind. *
2 Nach Abschluss des Verfahrens oder nach Aufhebung der Massnahmen wird der vorfinanzierte Betrag von der kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutz behörde in einer anfechtbaren Verfügung festgelegt. Die Steuerverwaltung prüft anschliessend im Rahmen der Steuerveranlagung, ob die Voraussetzun gen der Nachzahlungspflicht erfüllt sind und macht gegebenenfalls Meldung an die verfügende Behörde. *
3 Der Nachzahlungsanspruch verjährt mit Ablauf eines Jahres, nachdem die verfügende Behörde Kenntnis vom Nachzahlungsanspruch erhalten hat, in je dem Fall aber zehn Jahre nach seiner Entstehung (Erlass der Verfügung nach Abs. 2). *
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10 Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
10.1 Befreiung von der Anzeigepflicht

Art. 44

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kindes- und Erwachsenenschutzbe hörden und die als Beiständinnen oder Beistände eingesetzten oder in anderer Weise beauftragten Personen sind von der Anzeigepflicht an die Staatsanwalt schaft für von Amtes wegen zu verfolgende Verbrechen gemäss Artikel 48 des Einführungsgesetzes vom 11. Juni 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafpro zessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) befreit, wenn a die Informationen vom Opfer stammen, b die Informationen von der Ehegattin oder vom Ehegatten, von der einge tragenen Partnerin oder vom eingetragenen Partner, von der Lebenspart nerin oder vom Lebenspartner, von einem Elternteil, Geschwister oder Kind des Opfers stammen oder c das Opfer Ehegattin oder Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetra gener Partner oder Lebenspartnerin oder Lebenspartner, Elternteil, Ge schwister oder Kind der vermuteten Täterschaft ist.
10.2 Rechtshängigkeit und Verfahrensleitung

Art. 45

Rechtshängigkeit
1 Das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde wird hängig a mit Einreichung eines Gesuchs, b mit Eingang einer Meldung, die nicht offensichtlich unbegründet ist, c durch Anrufung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde in den vom ZGB bestimmten Fällen, d mit seiner Eröffnung von Amtes wegen.
2 Das Verfahren gilt als von Amtes wegen eröffnet, wenn die Kindes- und Er wachsenenschutzbehörde den betroffenen Personen eine entsprechende Mit teilung macht oder andere Vorkehren trifft, die eine Aussenwirkung haben.
3 Mit Eintritt der Rechtshängigkeit bleibt die Zuständigkeit bis zum Abschluss des Verfahrens erhalten.
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Art. 46

Sprache
1 Eingaben an die kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden sind in der Amtssprache des jeweiligen Verwaltungskreises einzureichen. Eingaben an die burgerliche Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sind in deutscher oder französischer Sprache einzureichen.
2 Die Verfahren vor der kantonalen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde werden in der Amtssprache des jeweiligen Verwaltungskreises geführt. Im zweisprachigen Verwaltungskreis Biel/Bienne richtet sich die Verfahrensspra che nach Artikel 40 des Gesetzes vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) 1 ) . Die burger liche Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde führt das Verfahren in der in der Eingabe gewählten Amtssprache.

Art. 47

Verfahrensleitung und Instruktion
1 Die Präsidentin oder der Präsident leitet das Verfahren bis zum Entscheid oder betraut ein anderes Mitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde mit dieser Aufgabe.
2 Das instruierende Mitglied kann die Durchführung von Sachverhaltsabklärun gen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Behördensekretariats oder anderen geeigneten Stellen übertragen. Die persönliche Anhörung richtet sich nach Artikel 51.
10.3 Vertretung

Art. 48

Vertretung
1 In den Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde können sich die betroffenen Personen durch in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Personen und Organisationen sowie durch nahestehende Personen verbeiständen oder, soweit nicht persönliches Handeln oder Erscheinen nötig ist, vertreten lassen.

Art. 49

Entschädigung des amtlich beigeordneten Verfahrensbeistands
1 Die Entschädigung einer nach den Artikeln 314a bis und 449a ZGB beigeordne ten Verfahrensbeistandschaft richtet sich nach Artikel 36.
1) BSG 152.01
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10.4 Mitwirkungspflicht

Art. 50

1 Die Mitwirkungspflicht (Art. 448 ZGB) umfasst namentlich a die Erteilung der erforderlichen Auskünfte, b die Herausgabe von Urkunden, c die Duldung von ärztlichen Untersuchungen sowie von behördlichen Durchsuchungen und Augenscheinen.
2 Verweigern die Verfahrensbeteiligten oder Dritte die Mitwirkung, so kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit a die zwangsweise Durchsetzung der Mitwirkungspflicht anordnen, b polizeiliche Hilfe in Anspruch nehmen, c eine Ordnungsbusse bis 5000 Franken anordnen.
10.5 Anhörung, Protokollierung und Akteneinsicht

Art. 51

Anhörung
1 Die persönliche Anhörung der betroffenen Person (Art. 447 Abs. 1 ZGB) er folgt grundsätzlich durch das instruierende Mitglied. Ist der persönliche Ein druck der betroffenen Person nicht von entscheidender Bedeutung, kann die Anhörung an eine andere geeignete Person übertragen werden.
2 Im Fall einer fürsorgerischen Unterbringung hört die Kindes- und Erwach senenschutzbehörde die betroffene Person in der Regel als Kollegium an (Art.
447 Abs. 2 ZGB). Die Anhörung kann an ein einzelnes Mitglied übertragen wer den, wenn * a * die betroffene Person ausdrücklich auf eine Anhörung im Kollegium ver zichtet, b * eine Anhörung im Kollegium nicht dem gesundheitlichen Wohl der betrof fenen Person entspricht, c * andere wichtige Gründe dafür sprechen.
3 Die persönliche Anhörung des betroffenen Kindes richtet sich nach Artikel
314a ZGB.
4 Soweit geboten, sind neben der betroffenen Person auch die ihr nahestehen den Personen sowie die Behörden und Stellen anzuhören, die sich mit ihr be fasst haben.
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Art. 52

Protokollierung
1 Bei erwachsenen Personen ist der wesentliche Inhalt der Anhörung zu proto kollieren.
2 Bei Kindern sind nur die für den Entscheid wesentlichen Ergebnisse zu proto kollieren (Art. 314a Abs. 2 ZGB).

Art. 53

Aktenführung und -einsicht
1 Für jedes Verfahren ist ein Aktendossier anzulegen. Rechtserhebliche Un terlagen sind systematisch zu erfassen.
2 Über das Einsichtsrecht nach Artikel 449b ZGB entscheidet die Präsidentin oder der Präsident.
3 Akten werden nur Anwältinnen und Anwälten herausgegeben. Besteht keine anwaltliche Vertretung, erfolgt die Einsichtnahme, wo nötig unter Aufsicht, in den Räumen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde. Auf Verlangen kön nen gegen Gebühr Kopien angefertigt werden.
10.6 Spruchkörper

Art. 54

Zuständigkeit des Kollegiums
1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde fällt ihre Entscheide im Kollegi um in Dreierbesetzung. Vorbehalten sind die Fälle nach den Artikeln 55 bis 59.
2 Die Präsidentin oder der Präsident bezeichnet die mitwirkenden Mitglieder.

Art. 55

Zuständigkeit der Präsidentin oder des Präsidenten 1. Im Allgemeinen
1 In die Zuständigkeit der Präsidentin oder des Präsidenten fallen: a Abschreibungsverfügungen, b Nichteintretensverfügungen, c Verfügungen über vorsorgliche Massnahmen (Art. 445 ZGB), d Vollstreckungsverfügungen, e Verfügungen in Anwendung des Datenschutzgesetzes vom 19. Februar 1986 (KDSG) 1 ) und f sämtliche selbstständig anfechtbaren Zwischenverfügungen, einschliess lich solche betreffend die unentgeltliche Prozessführung.
1) BSG 152.04
213.316 20

Art. 56

2. Auf dem Gebiet des Kindesschutzes
1 Auf dem Gebiet des Kindesschutzes fallen in die Zuständigkeit der Präsiden tin oder des Präsidenten: a Antragstellung auf Neuregelung der Kinderbelange beim Scheidungs- oder Trennungsgericht sowie beim Eheschutzgericht (Art. 134 Abs. 1 ZGB), b * Neuregelung der elterlichen Sorge und der Obhut sowie Genehmigung von Unterhaltsverträgen bei Einigkeit der Eltern (Art. 134 Abs. 3 ZGB), c Antragstellung zur Anordnung einer Kindesvertretung im Scheidungs- oder Trennungsprozess (Art. 299 Abs. 2 Bst. b der Schweizerischen Zivil prozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO] 1 ) ), d Entgegennahme der Zustimmungserklärung von Vater und Mutter zur Ad option (Art. 265a Abs. 2 ZGB), e * Entgegennahme der Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge (Art. 298a Abs. 4 ZGB), f * Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Regelung der übri gen Kinderbelange (Art. 298b Abs. 2 und 3 ZGB), g * Neuregelung der elterlichen Sorge, der Obhut, des persönlichen Verkehrs oder der Betreuungsanteile bei veränderten Verhältnissen (Art. 298d und 301a Abs. 5 ZGB) sowie Zustimmungserteilung bei einem Aufenthaltsorts wechsel des Kindes (Art. 301a Abs. 2 ZGB), h * Errichtung der Abwesenheits- und Kollisionsbeistandschaft (Art. 306 Abs. 2 ZGB), i * Erteilung der Pflegeplatzbewilligungen, Ausübung der Pflegekinderauf sicht sowie Wahrnehmung der übrigen im Bereich der Familien- und Ta gespflege der Kindesschutzbehörde übertragenen Aufgaben (Art. 316 Abs. 2 ZGB i.V.m. der eidgenössischen Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Pflegekindern [Pflegekinderverordnung, PAVO] 2 ) und Pflegekinderverordnung vom 4. Juli 1979 3 ) ), k Entgegennahme des Kindesvermögensinventars und Anordnung der peri odischen Rechnungsstellung und Berichterstattung über das Kindesver mögen (Art. 318 Abs. 3 und 322 Abs. 2 ZGB), l Bewilligung zur Anzehrung des Kindesvermögens (Art. 320 Abs. 2 ZGB), m Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft für das ungeborene Kind zur Wahrung erbrechtlicher Ansprüche (Art. 544 Abs. 1 bis ZGB), n * ...
1) SR 272
2) SR 211.222.338
3) BSG 213.223
21 213.316

Art. 57

3. Auf dem Gebiet des Erwachsenenschutzes
1 Auf dem Gebiet des Erwachsenenschutzes fallen in die Zuständigkeit der Präsidentin oder des Präsidenten: a Auslegung und Ergänzung des Vorsorgeauftrags (Art. 364 ZGB), b Zustimmung zu Rechtshandlungen des Ehegatten im Rahmen der aus serordentlichen Vermögensverwaltung (Art. 374 Abs. 3 ZGB), c * Treffen von Anordnungen bei Verzicht auf eine Beistandschaft (Art. 392 ZGB), d * Aufnahme eines Inventars und Anordnung zur Aufnahme eines öffentli chen Inventars (Art. 405 Abs. 2 und 3 ZGB), e * Genehmigung der zustimmungspflichtigen Geschäfte der Beiständin oder des Beistands zur Anlage und Aufbewahrung von Vermögenswerten (Art. 408 Abs. 3 ZGB i.V.m. der eidgenössischen Verordnung vom 4. Juli 2012 über die Vermögensverwaltung im Rahmen einer Beistandschaft oder Vormundschaft [VBVV] 3 ) ), f * Genehmigung von Bericht und Rechnung (Art. 415 ZGB) bzw. Schlussbe richt und Schlussrechnung (Art. 425 ZGB), g * Genehmigung von zustimmungsbedürftigen Geschäften der Beiständin oder des Beistands (Art. 416 Abs. 1 ZGB), h * Entscheid über aufsichtsrechtliche Anzeigen gegen Beiständinnen, Bei stände oder andere von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde be auftragte Personen oder Stellen (Art. 419 ZGB), i * Entscheide über Beistandswechsel aufgrund Beendigung des Arbeitsver hältnisses (Art. 421 Ziff. 3 ZGB) oder auf Begehren der Beiständin oder des Beistands (Art. 422 ZGB), k * Übertragung und Übernahme von Massnahmen im Fall eines Wohnsitz wechsels (Art. 442 Abs. 5 ZGB), l * Antrag auf Anordnung eines Erbschaftsinventars (Art. 553 Abs. 1 ZGB).
2 Diese Zuständigkeiten der Präsidentin oder des Präsidenten gelten sinnge mäss auch für die entsprechenden Angelegenheiten auf dem Gebiet des Kin desschutzes. *

Art. 58

4. Überweisung an das Kollegium
1 Die Präsidentin oder der Präsident kann die Angelegenheiten nach Artikel 53 Absatz 2 sowie nach den Artikeln 55 bis 57 dem Kollegium zur Beurteilung überweisen, wenn die rechtlichen oder tatbeständlichen Verhältnisse es recht fertigen. *
3) SR 211.223.11
213.316 22

Art. 59

Zuständigkeit des instruierenden Mitglieds
1 In die Zuständigkeit jedes instruierenden Mitglieds fallen die nicht selbststän dig anfechtbaren Zwischenverfügungen, insbesondere die verfahrensleitenden Anordnungen.
2 Soweit besondere Fachkenntnisse notwendig sind, kann die Präsidentin oder der Präsident Geschäfte nach den Artikeln 55 bis 57, generell oder im Einzel fall, an ein anderes Mitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zur selbstständigen Erledigung übertragen. Artikel 58 gilt sinngemäss. *

Art. 60

Aufnahme des Vermögensinventars
1 Die Aufnahme des Vermögensinventars in Zusammenarbeit mit dem Beistand kann an das Behördensekretariat übertragen werden.
10.7 Entscheidfindung und Öffentlichkeit

Art. 61

Entscheidfindung
1 Soweit die Angelegenheit nicht in die Zuständigkeit des instruierenden Mit glieds fällt, stellt dieses nach der Ermittlung des Sachverhalts und der Erhe bung der notwendigen Beweise den mitwirkenden Mitgliedern Antrag zum Ent scheid.
2 Wirkt die Präsidentin oder der Präsident an der Entscheidfindung nicht mit, so obliegt deren Leitung dem instruierenden Mitglied.
3 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann ihren Entscheid bei Ein stimmigkeit auf dem Zirkulationsweg treffen.
4 In den übrigen Fällen berät sie den Entscheid mündlich.

Art. 62

Ausschluss der Öffentlichkeit
1 Die Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde sind nicht öf fentlich.
10.8 Kosten

Art. 63

Verfahrenskosten
1 Die Verfahrenskosten werden der betroffenen Person auferlegt, es sei denn, die besonderen Umstände rechtfertigten eine andere Verlegung oder den Ver zicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten.
23 213.316
2 Besondere Umstände, die den Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskos ten rechtfertigen, können namentlich vorliegen, wenn von der Anordnung einer Massnahme abgesehen wird. Verfahrenskosten werden jedoch auch in diesem Fall ganz oder teilweise auferlegt a der betroffenen Person, sofern sie das Verfahren mutwillig oder leichtfer tig veranlasst oder dessen Durchführung in rechtlich vorwerfbarer Weise erschwert hat, b der gesuchstellenden Person, sofern sie mutwillig oder leichtfertig gehan delt hat.
3 Unter Vorbehalt von Absatz 4 werden keine Verfahrenskosten erhoben in Verfahren betreffend a * die fürsorgerische Unterbringung und ambulante Massnahmen, b die Sterilisation von Personen unter umfassender Beistandschaft oder dauernd urteilsunfähiger Personen, c die Errichtung einer umfassenden Beistandschaft wegen geistiger Behin derung, d * Kindesschutzmassnahmen (Art. 307 bis 311 ZGB), e Artikel 419 ZGB, es sei denn, das Verfahren sei mutwillig oder leichtfertig veranlasst oder dessen Durchführung in rechtlich vorwerfbarer Weise erschwert worden.
4 Die Kosten für besondere Untersuchungen und Gutachten können auch in den Fällen von Absatz 3 Buchstaben a bis c der betroffenen Person auferlegt werden, wenn sie sich in günstigen Verhältnissen befindet. Der Regierungsrat legt durch Verordnung Einkommens- und Vermögensgrenzwerte fest und re gelt, welche Dokumente die betroffene Person zur Darlegung ihrer Einkom mens- und Vermögensverhältnisse einzureichen hat.
5 Verstirbt die betroffene Person, tragen die Erbinnen und Erben die Verfah renskosten. *

Art. 64

Parteikosten und Parteientschädigung
1 Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Parteikostenersatz oder Parteient schädigung.
213.316 24
2 Sieht die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde von der Anordnung einer Massnahme ab oder liegen andere besondere Umstände vor, so kann sie zu sprechen a einen angemessenen Parteikostenersatz, sofern eine anwaltliche Vertre tung besteht und diese aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Ver hältnisse geboten ist, b eine angemessene Parteientschädigung und Auslagenersatz, sofern die betroffene Person in einem aufwendigen Verfahren ihre Rechte selbst wahrnimmt oder sich durch jemanden vertreten lässt, der nicht Anwältin oder Anwalt ist.
11 Verfahren vor dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht

Art. 65

Gerichtliche Beschwerdeinstanz
1 Das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht der Zivilabteilung des Oberge richts ist die zuständige gerichtliche Beschwerdeinstanz.

Art. 66

Anfechtungsobjekt
1 Das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide a der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden, b der Ärztinnen und Ärzte sowie der Einrichtungen.

Art. 67

Instruktion
1 Die Instruktion des Beschwerdeverfahrens richtet sich nach Artikel 450d ZGB und sinngemäss nach Artikel 47 Absatz 2.

Art. 68

Öffentlichkeit
1 Das Verfahren vor dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht ist nicht öf fentlich.
2 Auf Antrag einer verfahrensbeteiligten Person ordnet das Kindes- und Er wachsenenschutzgericht die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung an, sofern nicht überwiegende Interessen entgegenstehen.
3 Die Urteilsberatungen finden unter Ausschluss der Verfahrensbeteiligten und der Öffentlichkeit statt.
25 213.316

Art. 69

Beschwerdegründe und -entscheid
1 Die Überprüfungsbefugnis des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts rich tet sich nach Artikel 450a ZGB.
2 Das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht ist nicht an die Begehren der Verfahrensbeteiligten gebunden. Hebt es die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid auf, so urteilt es in der Sache oder weist die Ak ten ausnahmsweise zu neuer Beurteilung an die Kindes- und Erwachsenen schutzbehörde zurück.

Art. 70

Kostenverlegung
1 Die Kostenverlegung richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) 1 ) .
2 In einem aufwendigen Verfahren kann das Kindes- und Erwachsenenschutz gericht der betroffenen Person, die ihre Rechte im Beschwerdeverfahren selbst wahrnimmt oder sich durch jemanden vertreten lässt, der nicht Anwältin oder Anwalt ist, eine angemessene Parteientschädigung und Auslagenersatz zu sprechen.
3 Keine Verfahrenskosten werden erhoben in Verfahren betreffend a die fürsorgerische Unterbringung, b die Sterilisation von Personen unter umfassender Beistandschaft oder dauernd urteilsunfähiger Personen, c die Errichtung einer umfassenden Beistandschaft wegen geistiger Behin derung, d * Kindesschutzmassnahmen (Art. 307 bis 311 ZGB).
4 Artikel 63 Absätze 4 und 5 betreffend die Kosten für besondere Untersuchun gen und Gutachten sowie die Kostentragung der Erbinnen und Erben im To desfall der betroffenen Person gelten sinngemäss. *
5 Der Grosse Rat regelt die Verfahrenskosten durch Dekret.

Art. 71

Übrige Verfahrensbestimmungen
1 Die folgenden Bestimmungen über das Verfahren vor der Kindes- und Er wachsenenschutzbehörde finden im Verfahren vor dem Kindes- und Er wachsenenschutzgericht sinngemäss Anwendung: a Vertretung (Art. 48 und 49), b Mitwirkungspflicht (Art. 50),
1) BSG 155.21
213.316 26 c Protokollierung (Art. 52), d Aktenführung und -einsicht (Art. 53), e Entscheidfindung (Art. 61).
12 Ergänzendes Recht

Art. 72

1 Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält, richten sich die Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht nach den Bestimmungen des VRPG.
13 Haftung des Kantons

Art. 73

1 Ansprüche gegen den Kanton nach Artikel 454 ZGB sind mittels Klage beim Regionalgericht geltend zu machen. Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Im Übrigen richten sich die örtliche Zuständigkeit und das Verfahren nach ZPO.
2 Ist der Schaden durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen einer Mitar beiterin oder eines Mitarbeiters des Kantons oder einer Person ausserhalb der Kantonsverwaltung verursacht worden, so steht dem Kanton der Rückgriff auf die verantwortliche Person zu. Artikel 102 PG gilt sinngemäss.
3 Ist der Schaden durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen einer von der Gemeinde angestellten oder beauftragten Person verursacht worden, so kann der Kanton Rückgriff auf die Gemeinde nehmen. In diesem Fall ersetzt die Gemeinde dem Kanton die aufgrund des Urteils geschuldeten Schadener satz- und Genugtuungszahlungen sowie die dem Kanton auferlegten Gerichts kosten und die Parteientschädigungen. Ergibt sich die Zahlungspflicht des Kantons aus einem gerichtlichen oder vertraglichen Vergleich, so ist die Gemeinde nur dann zum Ersatz verpflichtet, wenn sie dem Vergleich zuge stimmt hat.
4 Über streitige Rückgriffsansprüche nach Absatz 2 erlässt die Direktion für In neres und Justiz nach Rücksprache mit der Finanzdirektion eine Verfügung. Gegen die Verfügung kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde nach den *
27 213.316
14 Einrichtungen und Heime

Art. 74

1 Der Kanton sorgt in Zusammenarbeit mit den Gemeinden dafür, dass die zum Vollzug der fürsorgerischen Unterbringung erforderlichen Plätze in geeigneten Einrichtungen und Heimen zur Verfügung stehen. Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion und die Direktion für Inneres und Justiz ziehen für die Bedarfserhebung die Geschäftsleitung der Kindes- und Erwachsenenschutzbe hörden bei. *
2 Mit Investitions- oder Betriebskostenbeiträgen an Einrichtungen und Heime im Sinne der Spitalversorgungsgesetzgebung und der Gesetzgebung über die sozialen Leistungsangebote kann als Auflage die Verpflichtung zur Aufnahme von Personen verbunden werden, für die eine fürsorgerische Unterbringung angeordnet worden ist. *
15 Ausführungsbestimmungen

Art. 75

1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Ausführungsbestimmungen.
16 Übergangs- und Schlussbestimmungen
16.1 Übergangsbestimmungen

Art. 76

Vorzeitige Anstellung der Präsidentinnen und Präsidenten
1 Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion kann mit den vom Regierungsrat ernannten Präsidentinnen und Präsidenten vereinbaren, dass ihr Arbeitsver hältnis ganz oder teilweise bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts be ginnt.
2 Die Präsidentinnen und Präsidenten erfüllen während der Phase der vorzeiti gen Anstellung die ihnen von der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion zu gewiesenen Arbeiten auf dem Gebiet des Aufbaus der Kindes- und Erwach senenschutzbehörden.
3 Sie sind administrativ dem Kantonalen Jugendamt zugeordnet.
213.316 28

Art. 77

Erstmalige Anstellung 1. Mitglieder von Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden
1 In Abweichung von Artikel 8 Absatz 2 können bei der erstmaligen Anstellung auch Personen ohne die erforderliche Fachausbildung als Mitglieder einer Kin des- und Erwachsenenschutzbehörde ernannt werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Anstellung über eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung auf dem Ge biet des Kindes- und Erwachsenenschutzes verfügen.
2 In Abweichung von Artikel 20 Absatz 2 hört die Justiz-, Gemeinde- und Kir chendirektion vor der erstmaligen Bestellung der Behörden die Rekurskommis sion für fürsorgerische Freiheitsentziehungen an.

Art. 78

2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Behördensekretariats
1 Die erstmalige Anstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Behörden sekretariats erfolgt durch die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, soweit der Ausschuss der Geschäftsleitung dazu noch nicht in der Lage ist.
2 Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion berücksichtigt soweit möglich und geboten in erster Linie Personen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes hauptberuflich auf dem Gebiet des Vormundschaftswesens tätig waren und de ren bisheriges Arbeitsverhältnis aufgrund der Reorganisation aufgelöst wird.

Art. 79

Massnahmekosten
1 Die Finanzierung von Massnahmen, die vor dem Inkrafttreten dieses Geset zes angeordnet worden sind und danach noch andauern, richtet sich bis zum Rechtswechsel nach bisherigem Recht.

Art. 80

Einsicht in altrechtliche Aktendossiers
1 Über das Einsichtsrecht in altrechtliche Dossiers entscheidet die bisher zu ständige Behörde.
2 Besteht die Behörde nicht mehr, so entscheidet der Gemeinderat oder eine vom Gemeinderat bezeichnete andere Behörde über Gesuche, welche sich auf Akten einer vormaligen Gemeindebehörde beziehen.

Art. 81

Delegation von Ausgabenbefugnissen
1 Soweit für die erstmalige Bereitstellung der räumlichen und technischen Infra struktur der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden neue Ausgaben im Rahmen der verfassungsmässigen Ausgabenbefugnisse des Grossen Rates oder des Volkes beschlossen werden müssen, sind die Ausgabenbefugnisse an den Regierungsrat delegiert.
29 213.316

Art. 82

Ausgleich der Lastenverschiebungen
1 Der Ausgleich der Lastenverschiebungen aufgrund der Wirkungen dieses Ge setzes erfolgt gemäss Artikel 29b des Gesetzes vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) 1 ) .
2 Massgebend sind die Lastenverschiebungen gemäss Voranschlag des Jahres des Inkrafttretens dieses Gesetzes. Der Regierungsrat legt nach Anhö rung der Interessenverbände der Gemeinden den massgebenden Betrag kantonal letztinstanzlich bis Mitte des dem Inkrafttreten dieses Gesetzes voran gehenden Jahres fest.
3 Der Regierungsrat kann kantonal letztinstanzlich nach Anhörung der Interes senverbände der Gemeinden innerhalb von drei Jahren seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes den massgebenden Betrag erhöhen oder senken und damit allfällige Differenzen korrigieren, die sich zwischen Voranschlag und Rechnung des Jahres des Inkrafttretens dieses Gesetzes ergeben haben.

Art. 83

Evaluation
1 Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion evaluiert dieses Gesetz inner halb von vier Jahren ab Inkrafttreten ein erstes Mal und schlägt gegebenenfalls die nötigen Massnahmen vor.
16.2 Schlussbestimmungen

Art. 84

Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden geändert:
1. Gesetz vom 9. September 1996 über das Kantons- und Gemeindebürger recht (KBüG) 2 ) :
2. Gesetz vom 12. September 1985 über Niederlassung und Aufenthalt der Schweizer (GNA) 3 ) :
3. Gesetz vom 5. Mai 1980 über die politischen Rechte (GPR) 4 ) :
4. Gesetz vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) 5 ) :
5. Gesetz vom 28. November 2006 über die Harmonisierung amtlicher Re gister (RegG) 6 ) :
1) BSG 631.1
2) BSG 121.1
3) BSG 122.11
4) Aufgehoben durch G vom 5. 6. 2012 über die politischen Rechte, BSG 141.1
5) BSG 152.01
6) BSG 152.05
213.316 30
6. Personalgesetz vom 16. September 2004 (PG) 1 ) :
7. Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) 2 ) :
8. Gesetz vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) 3 ) :
9. Gesetz vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) ) :
10. Gesetz vom 6. Februar 1980 über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen 5 ) :
11. Einführungsgesetz vom 11. Juni 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Straf prozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) 6 ) :
12. Gesetz vom 25. Juni 2003 über den Straf- und Massnahmenvollzug (SMVG) 7 ) :
13. Gesetz vom 16. Juni 2011 über freiheitsbeschränkende Massnahmen im Vollzug von Jugendstrafen und -massnahmen und in der stationären Ju gendhilfe (FMJG) 8 ) :
14. Volksschulgesetz vom 19. März 1992 (VSG) 9 ) :
15. Mittelschulgesetz vom 27. März 2007 (MiSG) 10 ) :
16. Gesetz vom 18. November 2004 über die Ausbildungsbeiträge (ABG) 11 ) :
17. Polizeigesetz vom 8. Juni 1997 (PolG) 12 ) :
18. Steuergesetz vom 21. Mai 2000 (StG) 13 ) :
19. Gesundheitsgesetz vom 2. Dezember 1984 (GesG) 14 ) :
20. Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (SHG) 15 ) , mit Än derungen vom 24. Januar 2011 und vom 1. Februar 2011:
1) BSG 153.01
2) BSG 155.21
3) BSG 161.1
4) BSG 211.1
5) BSG 213.22
6) BSG 271.1
7) BSG 341.1 BSG 341.13
9) BSG 432.210
10) BSG 433.12
11) BSG 438.31
12) BSG 551.1
13) BSG 661.11
14) BSG 811.01
15) BSG 860.1
31 213.316

Art. 85

Aufhebung eines Erlasses
1 Das Gesetz vom 22. November 1989 über die fürsorgerische Freiheitsentzie hung und andere Massnahmen der persönlichen Fürsorge (FFEG) wird aufge hoben (BSG 213.316).

Art. 86

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Bern, 1. Februar 2012 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Giauque Die Vizestaatsschreiberin: Aeschmann RRB Nr. 0985 vom 27. Juni 2012: Inkrafttreten
1. Folgende Bestimmungen des Gesetzes vom 1. Februar 2012 über den Kin des- und Erwachsenenschutz (KESG) treten am 1. Juli 2012 in Kraft: – Artikel 3 Absatz 4, 4 Absatz 2, 5, 6, 8, 9, 10, 11, 14, 76, 77, 78, 81, 82, – Artikel 84 Ziffer 6 (Personalgesetz vom 16. September 2004 [PG]).
2. Alle übrigen Bestimmungen des KESG treten am 1. Januar 2013 in Kraft.
3. Ziffer 1 des Dekrets vom 1. Dezember 2011 über die Anpassung von Dekre ten an das Gesetz über den Kindes- und Erwachsenenschutz (Änderung des Dekrets vom 8. September 2009 über die Besetzung von Richter- und Staats anwaltsstellen [BRSD]) tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.
4. Alle übrigen Bestimmungen des Dekrets vom 1. Dezember 2011 über die Anpassung von Dekreten an das Gesetz über den Kindes- und Er wachsenenschutz treten am 1. Januar 2013 in Kraft.
213.316 32 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
01.02.2012 01.07.2012 Erlass Erstfassung 12-47
05.06.2012 01.01.2014

Art. 3 Abs. 2, a

geändert 13-68
25.11.2015 01.06.2016

Art. 4a

eingefügt 16-035
25.11.2015 01.06.2016

Art. 5 Abs. 1, b

geändert 16-035
25.11.2015 01.06.2016

Art. 5 Abs. 1, c

aufgehoben 16-035
25.11.2015 01.06.2016

Art. 6 Abs. 1, b

geändert 16-035
25.11.2015 01.06.2016

Art. 6 Abs. 1, c

aufgehoben 16-035
25.11.2015 01.06.2016

Art. 8 Abs. 2

geändert 16-035
25.11.2015 01.06.2016

Art. 8 Abs. 3

eingefügt 16-035
25.11.2015 01.06.2016

Art. 25 Abs. 1, a

geändert 16-035
25.11.2015 01.06.2016

Art. 25 Abs. 1, b

geändert 16-035
25.11.2015 01.06.2016

Art. 25 Abs. 1, c

geändert 16-035
25.11.2015 01.06.2016

Art. 25 Abs. 1, e

eingefügt 16-035
25.11.2015 01.06.2016

Art. 25 Abs. 1, f

eingefügt 16-035
25.11.2015 01.06.2016

Art. 25 Abs. 1, g

eingefügt 16-035
25.11.2015 01.06.2016

Art. 27 Abs. 1

geändert 16-035
25.11.2015 01.06.2016

Art. 42 Abs. 3

geändert 16-035
25.11.2015 01.06.2016

Art. 42 Abs. 3, a

eingefügt 16-035
25.11.2015 01.06.2016

Art. 42 Abs. 3, b

eingefügt 16-035
25.11.2015 01.06.2016

Art. 42 Abs. 3, c

eingefügt 16-035
25.11.2015 01.06.2016

Art. 43 Abs. 1

geändert 16-035
25.11.2015 01.06.2016

Art. 43 Abs. 2

geändert 16-035
25.11.2015 01.06.2016

Art. 43 Abs. 3

geändert 16-035
25.11.2015 01.06.2016

Art. 51 Abs. 2

geändert 16-035
25.11.2015 01.06.2016

Art. 51 Abs. 2, a

eingefügt 16-035
25.11.2015 01.06.2016

Art. 51 Abs. 2, b

eingefügt 16-035
25.11.2015 01.06.2016

Art. 51 Abs. 2, c

eingefügt 16-035
25.11.2015 01.06.2016

Art. 56 Abs. 1, b

geändert 16-035
25.11.2015 01.06.2016

Art. 56 Abs. 1, e

geändert 16-035
25.11.2015 01.06.2016

Art. 56 Abs. 1, f

geändert 16-035
25.11.2015 01.06.2016

Art. 56 Abs. 1, g

geändert 16-035
25.11.2015 01.06.2016

Art. 56 Abs. 1, h

geändert 16-035
25.11.2015 01.06.2016

Art. 56 Abs. 1, i

geändert 16-035
25.11.2015 01.06.2016

Art. 56 Abs. 1, n

aufgehoben 16-035
25.11.2015 01.06.2016

Art. 57 Abs. 1, c

geändert 16-035
25.11.2015 01.06.2016

Art. 57 Abs. 1, d

geändert 16-035
25.11.2015 01.06.2016

Art. 57 Abs. 1, e

eingefügt 16-035
25.11.2015 01.06.2016

Art. 57 Abs. 1, f

eingefügt 16-035
25.11.2015 01.06.2016

Art. 57 Abs. 1, g

eingefügt 16-035
25.11.2015 01.06.2016

Art. 57 Abs. 1, h

eingefügt 16-035
25.11.2015 01.06.2016

Art. 57 Abs. 1, i

eingefügt 16-035
25.11.2015 01.06.2016

Art. 57 Abs. 1, k

eingefügt 16-035
33 213.316 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 25.11.2015 01.06.2016

Art. 57 Abs. 1, l

eingefügt 16-035 25.11.2015 01.06.2016

Art. 57 Abs. 2

eingefügt 16-035 25.11.2015 01.06.2016

Art. 58 Abs. 1

geändert 16-035 25.11.2015 01.06.2016

Art. 59 Abs. 2

geändert 16-035 25.11.2015 01.06.2016

Art. 63 Abs. 3, a

geändert 16-035 25.11.2015 01.06.2016

Art. 63 Abs. 3, d

geändert 16-035 25.11.2015 01.06.2016

Art. 63 Abs. 5

eingefügt 16-035 25.11.2015 01.06.2016

Art. 70 Abs. 3, d

geändert 16-035 25.11.2015 01.06.2016

Art. 70 Abs. 4

geändert 16-035 02.09.2020 01.11.2020

Art. 5 Abs. 1

geändert 20-088 02.09.2020 01.11.2020

Art. 12 Abs. 2

geändert 20-088 02.09.2020 01.11.2020

Art. 15 Abs. 2

geändert 20-088 02.09.2020 01.11.2020

Art. 18 Abs. 1

geändert 20-088 02.09.2020 01.11.2020

Art. 18 Abs. 2

geändert 20-088 02.09.2020 01.11.2020

Art. 19 Abs. 1

geändert 20-088 02.09.2020 01.11.2020

Art. 20 Abs. 1

geändert 20-088 02.09.2020 01.11.2020

Art. 21 Abs. 2

geändert 20-088 02.09.2020 01.11.2020

Art. 21 Abs. 3

geändert 20-088 02.09.2020 01.11.2020

Art. 26 Abs. 2

geändert 20-088 02.09.2020 01.11.2020

Art. 39 Abs. 2

geändert 20-088 02.09.2020 01.11.2020

Art. 73 Abs. 4

geändert 20-088 02.09.2020 01.11.2020

Art. 74 Abs. 1

geändert 20-088 03.12.2020 01.01.2022

Art. 41 Abs. 4

geändert 21-066 03.12.2020 01.01.2022

Art. 41 Abs. 5

eingefügt 21-066 03.12.2020 01.01.2022

Art. 43 Abs. 1

geändert 21-066 09.03.2021 01.01.2022

Art. 74 Abs. 2

geändert 21-121
213.316 34 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 01.02.2012 01.07.2012 Erstfassung 12-47

Art. 3 Abs. 2, a

05.06.2012 01.01.2014 geändert 13-68

Art. 4a

25.11.2015 01.06.2016 eingefügt 16-035

Art. 5 Abs. 1

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088

Art. 5 Abs. 1, b

25.11.2015 01.06.2016 geändert 16-035

Art. 5 Abs. 1, c

25.11.2015 01.06.2016 aufgehoben 16-035

Art. 6 Abs. 1, b

25.11.2015 01.06.2016 geändert 16-035

Art. 6 Abs. 1, c

25.11.2015 01.06.2016 aufgehoben 16-035

Art. 8 Abs. 2

25.11.2015 01.06.2016 geändert 16-035

Art. 8 Abs. 3

25.11.2015 01.06.2016 eingefügt 16-035

Art. 12 Abs. 2

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088

Art. 15 Abs. 2

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088

Art. 18 Abs. 1

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088

Art. 18 Abs. 2

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088

Art. 19 Abs. 1

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088

Art. 20 Abs. 1

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088

Art. 21 Abs. 2

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088

Art. 21 Abs. 3

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088

Art. 25 Abs. 1, a

25.11.2015 01.06.2016 geändert 16-035

Art. 25 Abs. 1, b

25.11.2015 01.06.2016 geändert 16-035

Art. 25 Abs. 1, c

25.11.2015 01.06.2016 geändert 16-035

Art. 25 Abs. 1, e

25.11.2015 01.06.2016 eingefügt 16-035

Art. 25 Abs. 1, f

25.11.2015 01.06.2016 eingefügt 16-035

Art. 25 Abs. 1, g

25.11.2015 01.06.2016 eingefügt 16-035

Art. 26 Abs. 2

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088

Art. 27 Abs. 1

25.11.2015 01.06.2016 geändert 16-035

Art. 39 Abs. 2

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088

Art. 41 Abs. 4

03.12.2020 01.01.2022 geändert 21-066

Art. 41 Abs. 5

03.12.2020 01.01.2022 eingefügt 21-066

Art. 42 Abs. 3

25.11.2015 01.06.2016 geändert 16-035

Art. 42 Abs. 3, a

25.11.2015 01.06.2016 eingefügt 16-035

Art. 42 Abs. 3, b

25.11.2015 01.06.2016 eingefügt 16-035

Art. 42 Abs. 3, c

25.11.2015 01.06.2016 eingefügt 16-035

Art. 43 Abs. 1

25.11.2015 01.06.2016 geändert 16-035

Art. 43 Abs. 1

03.12.2020 01.01.2022 geändert 21-066

Art. 43 Abs. 2

25.11.2015 01.06.2016 geändert 16-035

Art. 43 Abs. 3

25.11.2015 01.06.2016 geändert 16-035

Art. 51 Abs. 2

25.11.2015 01.06.2016 geändert 16-035

Art. 51 Abs. 2, a

25.11.2015 01.06.2016 eingefügt 16-035

Art. 51 Abs. 2, b

25.11.2015 01.06.2016 eingefügt 16-035

Art. 51 Abs. 2, c

25.11.2015 01.06.2016 eingefügt 16-035

Art. 56 Abs. 1, b

25.11.2015 01.06.2016 geändert 16-035
35 213.316 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle

Art. 56 Abs. 1, e

25.11.2015 01.06.2016 geändert 16-035

Art. 56 Abs. 1, f

25.11.2015 01.06.2016 geändert 16-035

Art. 56 Abs. 1, g

25.11.2015 01.06.2016 geändert 16-035

Art. 56 Abs. 1, h

25.11.2015 01.06.2016 geändert 16-035

Art. 56 Abs. 1, i

25.11.2015 01.06.2016 geändert 16-035

Art. 56 Abs. 1, n

25.11.2015 01.06.2016 aufgehoben 16-035

Art. 57 Abs. 1, c

25.11.2015 01.06.2016 geändert 16-035

Art. 57 Abs. 1, d

25.11.2015 01.06.2016 geändert 16-035

Art. 57 Abs. 1, e

25.11.2015 01.06.2016 eingefügt 16-035

Art. 57 Abs. 1, f

25.11.2015 01.06.2016 eingefügt 16-035

Art. 57 Abs. 1, g

25.11.2015 01.06.2016 eingefügt 16-035

Art. 57 Abs. 1, h

25.11.2015 01.06.2016 eingefügt 16-035

Art. 57 Abs. 1, i

25.11.2015 01.06.2016 eingefügt 16-035

Art. 57 Abs. 1, k

25.11.2015 01.06.2016 eingefügt 16-035

Art. 57 Abs. 1, l

25.11.2015 01.06.2016 eingefügt 16-035

Art. 57 Abs. 2

25.11.2015 01.06.2016 eingefügt 16-035

Art. 58 Abs. 1

25.11.2015 01.06.2016 geändert 16-035

Art. 59 Abs. 2

25.11.2015 01.06.2016 geändert 16-035

Art. 63 Abs. 3, a

25.11.2015 01.06.2016 geändert 16-035

Art. 63 Abs. 3, d

25.11.2015 01.06.2016 geändert 16-035

Art. 63 Abs. 5

25.11.2015 01.06.2016 eingefügt 16-035

Art. 70 Abs. 3, d

25.11.2015 01.06.2016 geändert 16-035

Art. 70 Abs. 4

25.11.2015 01.06.2016 geändert 16-035

Art. 73 Abs. 4

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088

Art. 74 Abs. 1

02.09.2020 01.11.2020 geändert 20-088

Art. 74 Abs. 2

09.03.2021 01.01.2022 geändert 21-121
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