A1 – Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung einer Erhöhung des Aktienkapitals der Z... (651.2)
CH - ZG

A1 – Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung einer Erhöhung des Aktienkapitals der Zuger Kantonalbank (Anhang: Beschluss über die Erhöhung des Aktienkapitals der Zuger Kantonalbank)

Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung einer Erhöhung des Aktienkapitals der Zuger Kantonalbank (Anhang: Beschluss über die Erhöhung des Aktienkapitals der Zuger Kantonalbank) Vom 26. April 2003 (Stand 26. April 2003) Die Generalversammlung der Aktionäre der Zuger Kantonalbank, gestützt auf §§ 7 und 8 des Gesetzes über die Zuger Kantonalbank vom 20. Dezember 1973 sowie nach Einsicht in den Bericht des Bankrates vom 13. Februar 2003, beschliesst:
§ 1
1 Das Aktienkapital von bisher Fr. 133 056 000.– wird in einer ordentlichen Kapitalerhöhung um den Nennbetrag von Fr. 11 088 000.– auf Fr. 144 144 000.– erhöht. Die darauf zu leistende Einlage beträgt Fr. 37 699 200.–.
§ 2
1 Es werden 22 176 neue auf den Inhaber lautende Aktien von je Fr. 500.– Nennwert geschaffen.
§ 3
1 Der Ausgabebetrag je Aktie beträgt Fr. 1700.–. Die neuen Aktien berechti - gen erstmals zum Bezug einer halben Dividende für das Geschäftsjahr 2003 und sind im Übrigen den bisherigen Aktien in jeder Beziehung gleichge - stellt. Der Kanton Zug erhält gemäss § 41 des Gesetzes über die Zuger Kantonalbank eine Extrazuweisung in der Höhe von 10 % der Dividende auf seinem gesetzlichen Anteil am Aktienkapital.
§ 4
1 Von den neu auszugebenden 22 176 Aktien werden 11 088 zur öffentlichen Zeichnung aufgelegt und sind gemäss § 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Zu - ger Kantonalbank zuzuteilen. Zwölf bestehende Aktien berechtigen zum Bezug einer neuen Aktie. 11 088 Aktien gehen in den unveräusserlichen Be - sitz des Kantons Zug.
§ 5
1 Die eidgenössische Emissionsabgabe von 1 % wird von der Bank getra - gen.
§ 6
1 Das Agio, abzüglich eidgenössische Emissionsabgabe und Emissionskos - ten, wird der allgemeinen gesetzlichen Reserve zugewiesen.
§ 7
1 Die neuen Aktien sind bis spätestens 30. Juni 2003 in bar zu liberieren.
§ 8
1 Nicht ausgeübte Bezugsrechte werden vom Bankrat zum Marktwert am Markt platziert.
§ 9
1 Der Bankrat wird mit der Durchführung der Kapitalerhöhung beauftragt.
§ 10
1 Dieser Beschluss tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Kantonsrat sofort in Kraft. Also beschlossen anlässlich der Generalversammlung der Zuger Kantonal - bank vom 26. April 2003.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 26.04.2003 26.04.2003 Erlass Erstfassung GS 27, 717
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 26.04.2003 26.04.2003 Erstfassung GS 27, 717
Markierungen
Leseansicht