Verordnung über den Anwaltsberuf (137.11)
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Verordnung über den Anwaltsberuf

Verordnung über den Anwaltsberuf (AnwV) vom 01.07.2003 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2023) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 12. Dezember 2002 über den Anwaltsberuf; auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion, beschliesst:
1 Gegenstand und Vollzugsorgane

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Gesetzes über den Anwaltsberuf.
2 Sie regelt im Besonderen:
a) die Organisation und die Tätigkeit der Anwaltskommission;
b) die Führung des kantonalen Registers der Anwältinnen und Anwälte (das Register) und der Liste der zur Ausübung zugelassenen Anwältin - nen und Anwälte aus Mitgliedstaaten der EU und der EFTA (die Liste);
c) das Anwaltspraktikum;
d) das Disziplinarverfahren;
e) die Anwaltsprüfungen;
f) die Gebühren und die Prüfungsgebühren.
3 ...

Art. 2 Anwaltskommission (Art. 3, 4 und 5 AnwG) – Organisation

1 Die Anwaltskommission bezeichnet aus ihren Mitgliedern zwei Vizepräsi - dentinnen oder Vizepräsidenten; die eine Person muss französischer, die andere deutscher Sprache sein.
2 Sie organisiert sich selbst; sie kann ergänzende Bestimmungen über ihre in - terne Organisation und ihre Tätigkeit erlassen.
3 Sie kann gewisse Aufgaben gemäss dem Gesetz an eines ihrer Mitglieder oder an das Amt für Justiz übertragen. Über diese Kompetenzdelegationen erlässt die Anwaltskommission jedoch Richtlinien.
4 Sie kann Subkommissionen bilden.
5 Die Anwaltskommission hat ihre Adresse beim Amt für Justiz.

Art. 3 Anwaltskommission (Art. 3, 4 und 5 AnwG) – Tätigkeit

1 Die Anwaltskommission wird von ihrer Präsidentin oder ihrem Präsidenten nach Bedarf einberufen, jedoch mindestens einmal im Halbjahr oder wenn drei ihrer Mitglieder es verlangen.
2 Ihre Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen gefasst. Die vorsit - zende Person ist stimmberechtigt; bei Stimmengleichheit fällt sie den Stich - entscheid. Wenn ein Mitglied es verlangt, findet eine geheime Abstimmung statt.
3 Sofern sich kein Mitglied dem widersetzt, kann die Anwaltskommission Folgendes auf dem Zirkulationsweg beschliessen:
a) Entscheide über Eintragungen ins Register und in die Liste;
b) Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung für einen bestimmten Fall;
c) Entscheide über die Gesuche um Befreiung vom Berufsgeheimnis;
d) Erteilung von Praktikumsbewilligungen und Bewilligungen für eine verkürzte Praktikumsdauer;
e) Entscheide über die Zweckmässigkeit der Veröffentlichung eines durch die Aufsichtsbehörde eines anderen Kantons mitgeteilten vorsorglich angeordneten oder befristeten Berufsausübungsverbotes.

Art. 4 Anwaltskommission (Art. 3, 4 und 5 AnwG) – Beratendes Organ

1 Die Anwaltskommission wird von der Sicherheits-, Justiz- und Sportdirekti - on und vom Staatsrat in allen Belangen in Zusammenhang mit dem Anwalts - beruf zu Rate gezogen. Sie kann in den Bereichen ihrer Zuständigkeit Vor - schläge unterbreiten.

Art. 4a Prüfungskommission für die Anwaltsprüfungen

1 Das Amt für Justiz bestimmt für jede Session die Zusammensetzung der Prüfungskommission für die Anwaltsprüfungen (die Prüfungskommission) und vergibt den Auftrag, die schriftlichen Prüfungsthemen zu verfassen.
2 Es haben in den Ausstand zu treten:
a) Verwandte und Verschwägerte derjenigen Person, die zur Prüfung an - tritt, in gerader Linie in allen Graden, und in der Seitenlinie bis und mit sechstem Grad;
b) Personen, unter deren Verantwortung das Praktikum ganz oder teilwei - se absolviert worden ist;
c) die Mitglieder oder die Sekretärin oder der Sekretär der Prüfungskom - mission in den Fällen nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspfle - ge.
3 Die Prüfungskommission tritt zur Bewertung der schriftlichen Prüfungen und für die Sitzung der mündlichen Prüfungen zusammen. Die fünf Mitglie - der sowie die Sekretärin oder der Sekretär müssen anwesend sein.
4 Die Beschlüsse der Prüfungskommission werden mit der Mehrheit der Stim - men gefasst. Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet.
2 Register und Liste

Art. 5 Allgemeines (Art. 9 und 10 AnwG)

1 Das Register und die Liste werden in Form von Aktenheften geführt; sie enthalten die mitgeteilten Daten sowie die eingereichten Bescheinigungen und Dokumente. Die darin enthaltenen Daten haben Beweiskraft.
2 Das Amt für Justiz kann von Amtes wegen bei den zuständigen Behörden überprüfen, ob die für die Eintragung notwendigen persönlichen Vorausset - zungen erfüllt sind.
3 Es veröffentlicht im Internet den oder die Namen und Vornamen, den Sitz des Anwaltsbüros und das Datum der Erlangung des Anwaltspatentes der im Register oder in der Liste eingetragenen Personen.

Art. 6 Eintragung ins Register

1 Die Anwältinnen und Anwälte richten ihr Eintragungsgesuch schriftlich an die Anwaltskommission; sie geben ihren Namen, ihren Vornamen, ihre Ge - schäftsadresse und gegebenenfalls den Namen und die Struktur ihres An - waltsbüros an.
2 Sie legen ihrem Gesuch folgende Dokumente und Bescheinigungen bei:
a) eine Kopie des Anwaltspatentes;
b) einen Strafregisterauszug oder eine entsprechende Bescheinigung;
c) eine Bescheinigung des Betreibungsamtes und des Konkursamtes;
d) eine ehrenwörtliche Erklärung, dass sie in der Lage sind, den Anwalts - beruf unabhängig auszuüben;
e) eine Kopie der Statuten, wenn das Anwaltsbüro die Form einer Kapital - gesellschaft hat.
3 Das Amt für Justiz überprüft von Amtes wegen, ob alle notwendigen Doku - mente und Informationen eingereicht wurden.

Art. 7 Berufshaftpflichtversicherung (Art. 12 Bst. f BGFA)

1 Die im Register eingetragenen Personen haben den Nachweis zu erbringen, dass sie eine Berufshaftpflichtversicherung in der Höhe von mindestens 1 Million Franken abgeschlossen haben. Dem Amt für Justiz ist eine entspre - chende Bescheinigung zu übermitteln.
2 Die Versicherungsgesellschaft hat der Anwaltskommission jede Auflösung dieser Haftpflichtversicherung oder Verminderung der Versicherungssumme zu melden.

Art. 8 Eintragung in die Liste

1 Die Anwältinnen und Anwälte richten ihr Eintragungsgesuch schriftlich an die Anwaltskommission; sie geben ihren Namen und Vornamen, das Ge - burtsdatum und ihre Staatsangehörigkeit an.
2 Sie müssen ihrem Gesuch eine Bescheinigung beilegen, wonach sie bei der zuständigen Stelle ihres Herkunftsstaates eingetragen sind.
3 Artikel 7 gilt sinngemäss für die Berufshaftpflichtversicherung.

Art. 9 Informationspflicht (Art. 12 Bst. j BGFA)

1 Die im Register oder in der Liste eingetragenen Personen teilen dem Amt für Justiz schriftlich und unverzüglich jede Änderung der verzeichneten Da - ten mit.
2 Diejenigen, die ihr Anwaltsbüro als Kapitalgesellschaft gründen wollen, übermitteln der Anwaltskommission vor der Gründung der Gesellschaft einen Entwurf der Statuten.

Art. 10 Mitteilungen

1 Die Registereintragungen werden dem Freiburger Anwaltsverband mitge - teilt.
2 Die Eintragungen in der Liste werden der zuständigen Stelle des Herkunfts - taates der eingetragenen Person mitgeteilt.

Art. 11 Streichung (Art. 14 AnwG)

1 Die im Register oder in der Liste eingetragene Person kann jederzeit die Streichung ihrer Eintragung verlangen; die Streichung wird gemäss Artikel
13 des Gesetzes veröffentlicht.
2 Die betreffende Person richtet ihr Gesuch an die Anwaltskommission.
3 Anwaltspraktikum

Art. 12 Einzureichende Dokumente (Art. 18 AnwG)

1 Die betreffende Person richtet ihr Gesuch um Erteilung einer Bewilligung schriftlich an die Anwaltskommission. Folgende Dokumente sind beizulegen:
a) eine Anstellungsbescheinigung der Praktikumsleiterin oder des Prakti - kumsleiters;
b) eine Kopie des Lizenziats, des Masterabschlusses in Rechtswissen - schaften oder des gleichwertigen Diploms;
c) ein Strafregisterauszug oder eine entsprechende Bescheinigung;
d) eine Bescheinigung des Betreibungsamtes und des Konkursamtes.

Art. 13 Praktikantenregister (Art. 19 AnwG)

1 Das Praktikantenregister enthält zusätzlich zu den Dokumenten nach Artikel
12 folgende Daten:
a) den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum und den Heimatort oder die Staatsangehörigkeit;
b) das Datum der Praktikumsbewilligung;
c) den Namen und den Vornamen der Praktikumsleiterin oder des Prakti - kumsleiters und die Geschäftsadresse sowie gegebenenfalls den Namen des Anwaltsbüros;
d) die nicht gelöschten Disziplinarmassnahmen.
2 Die Artikel 10 und 11 gelten sinngemäss für die Mitteilung der eingetrage - nen Daten und die Streichung der Eintragung.
3 Das Amt für Justiz veröffentlicht im Internet den Namen und Vornamen der Anwaltspraktikantinnen und -praktikanten, den Namen des Anwaltsbüros, in dem das Praktikum absolviert wird, sowie das Datum des Ablaufs der Prakti - kumsbewilligung.

Art. 14 Teilzeit und Praktikumsunterbrüche (Art. 20 und 21 AnwG)

1 Die Anwaltskommission kann ausnahmsweise bewilligen, dass ein Prakti - kum in Teilzeit absolviert wird. Bei Teilzeit verlängert sich die Praktikums - dauer entsprechend.
2 Praktikumsunterbrüche, die länger als einen Monat dauern, haben eine ent - sprechende Verlängerung der Praktikumsdauer zur Folge; sie sind der An - waltskommission im Voraus zu melden.
3 In der Regel ist das Praktikum in ein und demselben Anwaltsbüro zu absol - vieren. Die Anwaltskommission kann auf schriftliches, begründetes Gesuch hin Ausnahmen bewilligen.

Art. 15 Bescheinigung

1 Die Anwaltskandidatinnen und -kandidaten müssen mit einer von jeder Praktikumsleiterin und jedem Praktikumsleiter ausgestellten Bescheinigung nachweisen, dass sie das Praktikum absolviert haben. Praktikumsunterbrüche, die länger als einen Monat gedauert haben, müssen in der Bescheinigung er - wähnt werden.
4 Disziplinarverfahren

Art. 16 Anzeige (Art. 32 und 33 AnwG)

1 Jede Person, die sich über eine Verletzung der Berufspflichten oder der Be - stimmungen des Anwaltsgesetzes durch eine Anwältin oder einen Anwalt be - schweren will, kann sich an die Anwaltskommission wenden.
2 Erscheint die Anzeige nicht von vornherein unbegründet, so informiert die Anwaltskommission die Anwältin oder den Anwalt über die Vorwürfe und fordert sie oder ihn auf, sich dazu zu äussern.
3 Der summarische Entscheid über die Nichtweiterverfolgung nach Artikel 33 AnwG muss innert drei Monaten getroffen werden.
4 Der anzeigenden Person wird mitgeteilt, ob ihrer Anzeige Folge gegeben wurde oder nicht.

Art. 17 Untersuchung

1 Das mit der Untersuchung beauftragte Organ veranlasst alle für dieses Ver - fahren nötigen Vorkehrungen.

Art. 18 Vorsorgliches Berufsausübungsverbot

1 Wenn wichtige Gründe vorliegen und ein Berufsausübungsverbot wahr - scheinlich erscheint, kann die Anwaltskommission ein vorsorgliches Berufs - ausübungsverbot aussprechen.

Art. 19 Entscheid (Art. 33 und 36 AnwG)

1 Die von der Anwaltskommission getroffenen Entscheide werden begründet und den betroffenen Anwältinnen oder Anwälten mitgeteilt.
2 Das vorsorglich angeordnete, das befristete und das dauernde Berufsaus - übungsverbot werden den Aufsichtsbehörden der anderen Kantone mitgeteilt.
4a Anwaltsprüfungen
4a.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 19a Sprache

1 Das Examen wird nach Wahl der Person, die zur Prüfung antritt, in franzö - sischer oder in deutscher Sprache abgelegt.

Art. 19b Sessionen

1 Es finden jährlich drei Examenssessionen statt, die im Januar, im Mai und im September beginnen.
2 Die Dauer einer Session beträgt höchstens fünf Monate.
3 Das Amt für Justiz setzt die Prüfungsdaten fest.

Art. 19c Zulassungsbedingungen

1 Die Person, die zum Examen zugelassen werden möchte, muss ein schriftli - ches Gesuch einreichen und die Bescheinigung oder die Bescheinigungen darüber vorlegen, dass sie ihr Anwaltspraktikum gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über den Anwaltsberuf absolviert hat.
2 Das Zulassungsgesuch muss innert folgender Fristen an das Amt für Justiz gerichtet werden:
a) vom 10. bis 28. Februar für die im Mai beginnende Session;
b) vom 1. bis 15. Juni für die im September beginnende Session;
c) vom 15. bis 31. Oktober für die im Januar beginnende Session.
3 Die Person, die das Examen ablegt, überweist dem Amt für Justiz innerhalb der angesetzten Frist die Gebühr, die gemäss Artikel 20 Abs. 1 Bst. h und i für die Bezahlung der Examenskosten vorgesehen ist.
4 Nach einem Misserfolg beträgt die Frist für die Anmeldung zu den nächsten Prüfungen 10 Tage. Die Frist beginnt zu laufen:
a) bei nicht bestandenen schriftlichen Prüfungen am Tag nach Erhalt des Protokolls, das die Begründung des Misserfolgs enthält;
b) bei nicht bestandenen mündlichen Prüfungen am Tag nach der Bewer - tungssitzung, die am Ende der Prüfung stattfindet. Wenn innert 5 Tagen nach der Bewertungssitzung eine schriftliche Begründung des Resultats verlangt wird, beginnt die Frist für die Neueinschreibung am Tag nach dem Erhalt der schriftlichen Begründung zu laufen.
5 Gesuche um eine Neueinschreibung für die nächsten schriftlichen oder mündlichen Prüfungen können jederzeit innert der Fristen nach Artikel 19c Abs. 2 eingereicht werden.

Art. 19d Rückzug

1 Ein Rückzug ohne Angabe von Gründen ist bis zu 20 Tagen vor der ersten schriftlichen Prüfung oder vor den mündlichen Prüfungen möglich.
2 Nach Ablauf dieser Frist kommt ein Rückzug ohne wichtigen Grund einem Nichtbestehen der abzulegenden Prüfung oder Prüfungen gleich.
3 Die Prüfungskommission entscheidet, ob der Grund zulässig ist und welche Prüfungen gegebenenfalls noch abgelegt werden müssen. Bei gesundheitli - chen Problemen muss ein ärztliches Zeugnis vorgewiesen werden.
4 Im Falle eines Rückzugs entscheidet das Amt für Justiz, ob und in welchem Umfang die Gebühren zurückerstattet werden.
4a.2 Schriftliche Prüfungen

Art. 19e Gegenstand

1 Das schriftliche Examen besteht aus drei Prüfungen, die sich auf folgende Rechtsgebiete erstrecken:
a) Privatrecht, Zivilprozess und Schuldbetreibungs- und Konkursrecht;
b) Strafrecht und Strafprozess;
c) Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahren.
2 Jede Prüfung umfasst die Behandlung eines oder mehrerer praktischer Fälle und besteht in der Regel im Verfassen einer Prozessschrift oder eines Rechts - gutachtens.

Art. 19f Bedingungen

1 Die schriftliche Prüfung im Privatrecht dauert 8 Stunden, die beiden ande - ren je 6 Stunden.
2 Die Prüfungen werden in Klausur und ohne Unterbrechung abgelegt. Die einzelnen Sitzungen finden in der Regel im Abstand von einer Woche statt.
3 Die Prüfungskommission erstellt die Liste der allgemein erlaubten Gesetz - testexte und Werke. Die Verfasserin oder der Verfasser eines Prüfungsthemas kann auch die Benutzung anderer Werke gestatten.

Art. 19g Bewertung der Arbeiten

1 Die Arbeiten werden allen Mitgliedern der Prüfungskommission gleichzei - tig zugesandt.
2 Die Prüfungskommission, die gemäss Artikel 4a Abs. 3 zusammengetreten ist, bestimmt für jede Prüfung, ob die Arbeit genügend oder ungenügend ist.

Art. 19h Ergebnis

1 Das schriftliche Examen gilt als bestanden, wenn jede einzelne schriftliche Prüfung bestanden ist.
1a Das Ergebnis wird am Ende der Bewertungssitzung mündlich oder in Ab - wesenheit der Kandidatin oder des Kandidaten per E-Mail mitgeteilt.
2 Wer eine Prüfung nicht bestanden hat, erhält eine kurze Begründung, die im Protokollauszug enthalten ist, in dem der Misserfolg festgestellt wird.
3 Wer nicht bestanden hat und erneut zum Examen antritt, muss die Prüfun - gen wiederholen, die als nicht bestanden bewertet worden sind.
4a.3 Mündliche Prüfungen

Art. 19i Zulassung

1 Wer die schriftlichen Prüfungen bestanden hat, wird zu den mündlichen Prüfungen zugelassen, die nacheinander in einer einzigen Sitzung abgehalten werden.
2 Die mündliche Prüfungssitzung ist öffentlich. Die Prüfungskommission kann aber aus triftigen Gründen den Ausschluss der Öffentlichkeit verfügen.

Art. 19j Gegenstand

1 Mündlich werden folgende Rechtsgebiete geprüft:
a) Zivilprozess und Schuldbetreibungs- und Konkursrecht;
b) Strafprozess;
c) Verwaltungsverfahren;
d) Standesregeln und Anwaltsgesetzgebung. Die Dauer der Befragung beträgt in der Regel fünfzehn Minuten.
2 Ausserdem ist grundsätzlich ein zehnminütiges Plädoyer über ein Thema zu halten, das mindestens zehn Tage im Voraus bekanntgegeben wird. Das Ab - lesen eines Textes ist verboten; doch können Notizen benützt werden.

Art. 19k Ergebnis

1 Das mündliche Examen gilt als bestanden, wenn das gesamte Ergebnis der mündlichen Prüfungen als genügend bewertet wird.
2 Wird das mündliche Examen nicht bestanden, so muss es als Ganzes wie - derholt werden.
3 Der Entscheid der Prüfungskommission wird noch während der Sitzung mitgeteilt und in der Folge schriftlich bestätigt.
4 Wer das mündliche Examen nicht bestanden hat, kann innert einer Frist von fünf Tagen nach der mündlichen Mitteilung des Misserfolgs eine kurze schriftliche Begründung des Ergebnisses verlangen. Die Prüfungskommissi - on stellt diese Begründung innerhalb von fünf Tagen zu.
5 ...

Art. 19l Anwaltspatent

1 Die Prüfungskommission stellt der Person, die das Examen mit Erfolg abge - legt hat, ein Anwaltspatent aus.
4a.4 Beschwerde

Art. 19m

1 Die Frist, in der gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege Be - schwerde eingereicht werden kann, beginnt mit der Zustellung des Protokoll - auszugs zu laufen, der den Misserfolg festhält.

Art. 19n Prüfungsbetrug

1 Einen Prüfungsbetrug begeht, wer die Prüfungsresultate in unzulässiger Weise beeinflusst oder zu beeinflussen versucht, namentlich wer:
a) während der schriftlichen oder mündlichen Prüfung nicht erlaubte Mit - tel verwendet oder zu verwenden versucht;
b) während der schriftlichen oder mündlichen Prüfung die Hilfe Dritter oder anderer Kandidatinnen oder Kandidaten in Anspruch nimmt oder solche Handlungen versucht.
2 Prüfungsbetrug wird mit dem Ausschluss von der Examenssession und ei - nem Misserfolg bei den Prüfungen bestraft.
3 Der Misserfolg und der Ausschluss von der Examenssession wegen Betrug werden in einem Entscheid der Prüfungskommission festgehalten.
5 Gebühren

Art. 20

1 Es werden folgende Gebühren erhoben:
a) Anwaltspraktikum:
1. Bewilligung: Fr. 120
2. Verlängerung der Bewilligung: Fr. 120
b) Register- oder Listeneintragung: Fr. 500
c) Streichung eines Register- oder Listeneintrags: Fr. 120
d) Bewilligung zur Berufsausübung für einen bestimm - ten Fall: Fr. 120
e) Disziplinarentscheid:
1. je nach Umfang der Untersuchung: Fr. 60 à 5500
f) Eignungsprüfung:
1. je nach Umfang der Prüfung: Fr. 500 à 1600
g) Gespräch zur Beurteilung der beruflichen Fähigkei - ten: Fr. 120
h) Anwaltsexamen:
1. schriftliche Prüfungen: Fr. 400
2. zusätzlich pro Prüfung: Fr. 200
i) Anwaltsexamen:
1. mündliche Prüfungen: Fr. 600
2 Die Gebühren für die Anwaltsexamen beinhalten, falls die Prüfungen be - standen werden, die Erteilung des Anwaltspatentes.
3 Für die übrigen Entscheide der Anwaltskommission kann eine Gebühr von
120 bis 500 Franken erhoben werden.
6 Schlussbestimmungen

Art. 21 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung vom 4. Juni 2002 über die provisorische Regelung der Freizügigkeit der Anwälte (SGF 137.14) wird aufgehoben.

Art. 22 Änderung bisherigen Rechts

1 Das Reglement vom 13. Dezember 1977 über die Praktika und die Examen für den Anwaltsberuf und das Notariat (SGF 137.12) wird wie folgt geändert:
...

Art. 23 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2003 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
01.07.2003 Erlass Grunderlass 01.07.2003 2003_095
11.12.2012 Art. 1 geändert 01.01.2013 2012_121
11.12.2012 Art. 4a eingefügt 01.01.2013 2012_121
11.12.2012 Art. 12 geändert 01.01.2013 2012_121
11.12.2012 Abschnitt 4a eingefügt 01.01.2013 2012_121
11.12.2012 Abschnitt 4a.1 eingefügt 01.01.2013 2012_121
11.12.2012 Art. 19a eingefügt 01.01.2013 2012_121
11.12.2012 Art. 19b eingefügt 01.01.2013 2012_121
11.12.2012 Art. 19c eingefügt 01.01.2013 2012_121
11.12.2012 Art. 19d eingefügt 01.01.2013 2012_121
11.12.2012 Abschnitt 4a.2 eingefügt 01.01.2013 2012_121
11.12.2012 Art. 19e eingefügt 01.01.2013 2012_121
11.12.2012 Art. 19f eingefügt 01.01.2013 2012_121
11.12.2012 Art. 19g eingefügt 01.01.2013 2012_121
11.12.2012 Art. 19h eingefügt 01.01.2013 2012_121
11.12.2012 Abschnitt 4a.3 eingefügt 01.01.2013 2012_121
11.12.2012 Art. 19i eingefügt 01.01.2013 2012_121
11.12.2012 Art. 19j eingefügt 01.01.2013 2012_121
11.12.2012 Art. 19k eingefügt 01.01.2013 2012_121
11.12.2012 Art. 19l eingefügt 01.01.2013 2012_121
11.12.2012 Abschnitt 4a.4 eingefügt 01.01.2013 2012_121
11.12.2012 Art. 19m eingefügt 01.01.2013 2012_121
11.12.2012 Art. 20 geändert 01.01.2013 2012_121
22.06.2015 Art. 6 geändert 01.07.2015 2015_057
22.06.2015 Art. 9 geändert 01.07.2015 2015_057
14.12.2021 Art. 19c Abs. 2, b) geändert 01.01.2022 2021_182
14.12.2021 Art. 19c Abs. 4 geändert 01.01.2022 2021_182
14.12.2021 Art. 19c Abs. 4, a) eingefügt 01.01.2022 2021_182
14.12.2021 Art. 19c Abs. 4, b) eingefügt 01.01.2022 2021_182
14.12.2021 Art. 19c Abs. 5 eingefügt 01.01.2022 2021_182
14.12.2021 Art. 19h Abs. 1a eingefügt 01.01.2022 2021_182
14.12.2021 Art. 19h Abs. 2 geändert 01.01.2022 2021_182
14.12.2021 Art. 19k Abs. 5 aufgehoben 01.01.2022 2021_182
18.02.2022 Art. 4 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_018
02.11.2022 Art. 19n eingefügt 01.01.2023 2022_112 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 01.07.2003 01.07.2003 2003_095

Art. 1 geändert 11.12.2012 01.01.2013 2012_121

Art. 4 Abs. 1 geändert 18.02.2022 01.02.2022 2022_018

Art. 4a eingefügt 11.12.2012 01.01.2013 2012_121

Art. 6 geändert 22.06.2015 01.07.2015 2015_057

Art. 9 geändert 22.06.2015 01.07.2015 2015_057

Art. 12 geändert 11.12.2012 01.01.2013 2012_121

Abschnitt 4a eingefügt 11.12.2012 01.01.2013 2012_121
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Abschnitt 4a.1 eingefügt 11.12.2012 01.01.2013 2012_121

Art. 19a eingefügt 11.12.2012 01.01.2013 2012_121

Art. 19b eingefügt 11.12.2012 01.01.2013 2012_121

Art. 19c eingefügt 11.12.2012 01.01.2013 2012_121

Art. 19c Abs. 2, b) geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_182

Art. 19c Abs. 4 geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_182

Art. 19c Abs. 4, a) eingefügt 14.12.2021 01.01.2022 2021_182

Art. 19c Abs. 4, b) eingefügt 14.12.2021 01.01.2022 2021_182

Art. 19c Abs. 5 eingefügt 14.12.2021 01.01.2022 2021_182

Art. 19d eingefügt 11.12.2012 01.01.2013 2012_121

Abschnitt 4a.2 eingefügt 11.12.2012 01.01.2013 2012_121

Art. 19e eingefügt 11.12.2012 01.01.2013 2012_121

Art. 19f eingefügt 11.12.2012 01.01.2013 2012_121

Art. 19g eingefügt 11.12.2012 01.01.2013 2012_121

Art. 19h eingefügt 11.12.2012 01.01.2013 2012_121

Art. 19h Abs. 1a eingefügt 14.12.2021 01.01.2022 2021_182

Art. 19h Abs. 2 geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_182

Abschnitt 4a.3 eingefügt 11.12.2012 01.01.2013 2012_121

Art. 19i eingefügt 11.12.2012 01.01.2013 2012_121

Art. 19j eingefügt 11.12.2012 01.01.2013 2012_121

Art. 19k eingefügt 11.12.2012 01.01.2013 2012_121

Art. 19k Abs. 5 aufgehoben 14.12.2021 01.01.2022 2021_182

Art. 19l eingefügt 11.12.2012 01.01.2013 2012_121

Abschnitt 4a.4 eingefügt 11.12.2012 01.01.2013 2012_121

Art. 19m eingefügt 11.12.2012 01.01.2013 2012_121

Art. 19n eingefügt 02.11.2022 01.01.2023 2022_112

Art. 20 geändert 11.12.2012 01.01.2013 2012_121

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