Verordnung über die Militärische Sicherheit (513.61)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über die Militärische Sicherheit (VMS)

(VMS) vom 21. November 2018 (Stand am 1. Januar 2019)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 100 Absatz 4 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995¹ (MG),
verordnet:
¹ SR 510.10

1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1
¹ Diese Verordnung regelt die Aufgaben im Bereich Militärische Sicherheit und ihre Wahrnehmung durch folgende Organe:
a. Informations- und Objektsicherheit (IOS) im Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS);
b. Militärpolizei (MP);
c. Dienst für präventiven Schutz der Armee (DPSA).
² Ausgenommen sind die Aufgaben und ihre Wahrnehmung nach Artikel 100 Absatz 1 Buchstabe c MG (militärische Cyberabwehr).

2. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 2 Informationsbeschaffung
Die Organe der Militärischen Sicherheit beschaffen die Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Verordnung erforderlich sind:
a. aus öffentlich zugänglichen Quellen;
b. bei Fachstellen der Armee und der Militärverwaltung;
c. bei zivilen Sicherheitsorganen.
Art. 3 Zusammenarbeit
¹ Zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Verordnung arbeiten die Organe der Militärischen Sicherheit mit den militärischen und zivilen Fachstellen zusammen, insbesondere mit:
a. den zivilen Sicherheitsorganen des Bundes, der Kantone und der Gemein­den;
b. den Sicherheitsbeauftragten der Industrie;
c. den Umweltstellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden.
² Die Organe der Militärischen Sicherheit unterstützen sich gegenseitig.
Art. 4 Bearbeiten von Personendaten
¹ Die Organe der Militärischen Sicherheit bearbeiten Personendaten, die zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Verordnung erforderlich sind.
² Im Assistenz- und im Aktivdienst können die Organe der Militärischen Sicherheit Personendaten nach Absatz 1 ohne Wissen der betroffenen Personen be­arbeiten, soweit es aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen erforderlich ist.
³ Im Übrigen sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 21. März 1997² über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit, des Militärstrafprozesses vom 23. März 1979³ und des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992⁴ über den Datenschutz (DSG) anwendbar.
² SR 120
³ SR 322.1
⁴ SR 235.1
Art. 5 Ausnahme von der Registrierung der Datensammlungen im Assistenz- und im Aktivdienst
¹ Datensammlungen, die im Rahmen eines Assistenz- oder eines Aktivdienstes angelegt werden, müssen nicht zur Aufnahme in das Register der Datensammlungen nach Artikel 11 a DSG⁵ angemeldet werden, wenn dies die Informationsbeschaffung und die Erfüllung der Aufgaben nach dieser Verordnung gefährden würde.
² Die Organe der Militärischen Sicherheit informieren die Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte oder den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten in einer allgemeinen Form über diese Datensammlungen.
⁵ SR 235.1

3. Abschnitt: IOS

Art. 6 Aufgaben
¹ Die IOS leitet das Sicherheitsmanagement des VBS und der Armee für die Sicherheit von Personen und von militärischen Informationen sowie für den Schutz militärischer Objekte.
² Sie erfüllt folgende Aufgaben:
a. Sie erstellt Konzepte für die Sicherheit und den Schutz in den Bereichen nach Absatz 1.
b. Sie steuert und unterstützt die Ausbildung in diesen Bereichen.
c. Sie unterstützt die Sicherheitsverantwortliche oder den Sicherheitsverantwortlichen des VBS beim Erlass von Weisungen und Richtlinien in diesen Bereichen.
d. Sie gewährleistet die Sicherheitsberatung in diesen Bereichen.
e. Sie führt im VBS, in der Armee und in der Industrie in diesen Bereichen ein fachspezifisches Controlling durch und regelt die dafür erforderlichen Meldepflichten.
f. Sie verfügt über Kontrollrechte im VBS, in der Armee und in der Industrie.
g. Sie instruiert Widerhandlungen von Bundesangestellten gegen Sicherheits- und Schutzmassnahmen.
h. Sie sorgt für die Ausarbeitung und den Vollzug von Informationsschutz­verein­barungen mit dem Ausland.
i. Sie stellt Sicherheitsbescheinigungen für Geheimnisträgerinnen und -träger aus.
Art. 7 Organisation
Die IOS setzt sich aus zivilen Bundesangestellten zusammen.

4. Abschnitt: MP

Art. 8 Aufgaben
¹ Die MP erfüllt bewaffnet kriminal-, sicherheits- und verkehrspolizeiliche Aufgaben im Bereich der Armee.
² Sie erfüllt folgende Aufgaben:
a. Sie unterstützt die militärischen Kommandantinnen und Kommandanten bei der Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung im Armeebereich.
b. Sie unterstützt die Organe der Militärjustiz bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
c. Sie leistet bei Bedarf einen Beitrag beim Schutz ausgewählter Infrastrukturen der Armee.
d. Sie führt Sicherheitstransporte im Armeebereich durch.
e. Sie hält für die Armee rasch verfügbare Einsatzkräfte bereit.
³ Angehörige von Berufsformationen der MP können verpflichtet werden, im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses an Auslandeinsätzen der Armee teilzunehmen.
Art. 9 Spontanhilfe
¹ Die MP kann zivilen Polizeiorganen und dem Grenzwachtkorps auf deren Gesuch hin bewaffnet Spontanhilfe zur Bewältigung von unvorhergesehenen Ereignissen leisten.
² Spontanhilfe wird nur geleistet, wenn:
a. ein grösseres polizeiliches Ereignis im Zusammenhang mit einem Verbrechen oder Vergehen von einer gewissen Schwere vorliegt;
b. die MP in der Nähe des Ereignisorts über entsprechende freie Mittel im Dienst verfügt; und
c. die Mittel der gesuchstellenden Organe ausgeschöpft sind oder die Reak­tionszeit ihrer Kräfte grösser als jene der MP ist.
³ Die Spontanhilfe dauert maximal 48 Stunden und ist kostenlos.
Art. 10 Organisation
¹ Die MP besteht aus Mitgliedern der Berufs- und der Milizformationen.
² Die Offizierinnen und Offiziere der MP in den Stäben der Grossen Verbände sind dem Kommando MP fachdienstlich unterstellt.

5. Abschnitt: DPSA

Art. 11 Aufgaben
¹ Der DPSA beurteilt laufend die militärische Sicherheitslage und trifft in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen vorsorgliche Massnahmen zum Schutz der Armee vor Spionage, Sabotage und weiteren rechtswidrigen Handlungen.
² Er erfüllt folgende Aufgaben:
a. Er eruiert und analysiert Gefahren hinsichtlich Sicherheit, Betrieb, Ausbildung, Bereitschaft und Einsatz der Armee.
b. Er koordiniert den damit zusammenhängenden Informationsaustausch innerhalb der Armee und mit den zivilen Behörden.
c. Er berät und unterstützt die armeeinternen Stellen im Bereich Eigenschutz.
Art. 12 Organisation
Der DPSA setzt sich aus militärischem Personal zusammen.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 13 Vollzug
Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär des VBS und die Chefin oder der Chef der Armee vollziehen diese Verordnung und erlassen die erforderlichen Weisungen.
Art. 14 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung vom 14. Dezember 1998⁶ über die Militärische Sicherheit wird aufgehoben.
⁶ [ AS 1999 887 , 2003 5011 Ziff. II 2, 2008 6405 Ziff. III, 2016 1785 Anhang Ziff. 3]
Art. 15 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
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