Gesetz über die Agglomerationen
                            Gesetz über die Agglomerationen (AggG)  vom 21.08.2020 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2023)  Der Grosse Rat des Kantons Freiburg  gestützt auf Artikel 134 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2004 (KV);  gestützt auf das Gesetz vom 25. September 1980 über die Gemeinden (GG);  gestützt auf das Gesetz vom 6. April 2001 über die Ausübung der politischen  Rechte (PRG);  nach Einsicht in die Botschaft 2016-DIAF-31 des Staatsrats vom 7. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020;  auf Antrag dieser Behörde;  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            1  Dieses Gesetz hat den Zweck, die horizontale und vertikale Zusammenar  -  beit der in den Bestimmungen des Bundes im Bereich Agglomerationspro  -  gramme festgelegten funktionalen Räume zu fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es legt fest:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Unterstützung des Staates für Agglomerationsprogramme;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Formen der für die Ausarbeitung und Umsetzung von Agglomerati  -  onsprogrammen zuständigen Trägerschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Staatliche Unterstützung für Agglomerationsprogramme
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Grundsatz
                            1  Der Staat fördert die Vorkehrungen zur Zusammenarbeit von Gemeinden,  die Teil eines Perimeters eines Agglomerationsprogramms sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Betreuung von Agglomerationsprogrammen
                            1  Der Staat ist an den Arbeiten der Trägerschaften beteiligt, die mit der Aus  -  arbeitung, der Umsetzung und der Betreuung der finanziell unterstützten Stu  -  dien und Massnahmen beauftragt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestimmungen von Artikel 27 Abs. 2 des Raumplanungs- und Bauge  -  setzes vom 2. Dezember 2008 bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 ...
Art. 5 Koordination
                            1  Die Oberamtsperson gewährleistet die Koordination zwischen den Gemein  -  den, die zu einem Perimeter eines Agglomerationsprogramms gehören, und  den Gemeinden ihres Bezirks, die sich ausserhalb des Programmperimeters  befinden, und die Koordination zwischen dem Agglomerationsprogramm und  der   regionalen   Richtplanung   oder   den   regionalen   Richtplanungen,   die  Gemeinden ihres Bezirks einschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staat sorgt für die Koordination zwischen den Agglomerationsprogram  -  men und dem kantonalen Richtplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Trägerschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Formen von Trägerschaften
                            1  Um ihr Agglomerationsprogramm auszuarbeiten und umzusetzen, bilden  die Gemeinden einen Gemeindeverband im Sinne der Artikel 109 ff. GG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat kann ausserdem genehmigen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  dass eine interkantonale Trägerschaft für die Ausarbeitung und Umset  -  zung eines Agglomerationsprogramms zuständig ist; er schliesst zu die  -  sem Zweck mit den Nachbarkantonen eine Vereinbarung ab;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  dass eine Gemeinde, wenn sie die einschlägigen Bundesbestimmungen  einhält, ein Agglomerationsprogramm ausarbeitet und umsetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Obligatorische Aufgaben
                            1  Die Aufgaben der Trägerschaft umfassen die obligatorischen Themen, die  von den Bestimmungen des Bundes zu den Agglomerationsprogrammen ab  -  gedeckt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Übergangsbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            1  Innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes legt der  Staatsrat den Perimeter der bereits konstituierten  Einheiten, die für die Ausar  -  beitung und  Umsetzung  von Agglomerationsprogrammen  zuständig  sind,  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sobald der Perimeter festgelegt worden ist, verfügen die Gemeinden des  vom Staatsrat festgelegten Perimeters über eine zweijährige Frist, um unter  der Leitung der Oberamtsperson die Statuten der konstituierten Einheit anzu  -  passen oder neue Statuten auszuarbeiten. Zuständig ist die Oberamtsperson  des Bezirks mit den meisten betroffenen Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach Ablauf dieser Frist tritt der Staatsrat an die Stelle der Gemeinden, um  die Statuten des Gemeindeverbands anzupassen oder auszuarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.08.2020  Erlass  Grunderlass  01.01.2021  2020_098
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.11.2021  Art. 4  aufgehoben  01.01.2023  2021_147  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  21.08.2020  01.01.2021  2020_098