Gesetz über die Agglomerationen (140.2)
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Gesetz über die Agglomerationen

Gesetz über die Agglomerationen (AggG) vom 21.08.2020 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2023) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 134 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai
2004 (KV); gestützt auf das Gesetz vom 25. September 1980 über die Gemeinden (GG); gestützt auf das Gesetz vom 6. April 2001 über die Ausübung der politischen Rechte (PRG); nach Einsicht in die Botschaft 2016-DIAF-31 des Staatsrats vom 7. Januar
2020; auf Antrag dieser Behörde; beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

1 Dieses Gesetz hat den Zweck, die horizontale und vertikale Zusammenar - beit der in den Bestimmungen des Bundes im Bereich Agglomerationspro - gramme festgelegten funktionalen Räume zu fördern.
2 Es legt fest:
a) die Unterstützung des Staates für Agglomerationsprogramme;
b) die Formen der für die Ausarbeitung und Umsetzung von Agglomerati - onsprogrammen zuständigen Trägerschaften.
2 Staatliche Unterstützung für Agglomerationsprogramme

Art. 2 Grundsatz

1 Der Staat fördert die Vorkehrungen zur Zusammenarbeit von Gemeinden, die Teil eines Perimeters eines Agglomerationsprogramms sind.

Art. 3 Betreuung von Agglomerationsprogrammen

1 Der Staat ist an den Arbeiten der Trägerschaften beteiligt, die mit der Aus - arbeitung, der Umsetzung und der Betreuung der finanziell unterstützten Stu - dien und Massnahmen beauftragt sind.
2 Die Bestimmungen von Artikel 27 Abs. 2 des Raumplanungs- und Bauge - setzes vom 2. Dezember 2008 bleiben vorbehalten.

Art. 4 ...

Art. 5 Koordination

1 Die Oberamtsperson gewährleistet die Koordination zwischen den Gemein - den, die zu einem Perimeter eines Agglomerationsprogramms gehören, und den Gemeinden ihres Bezirks, die sich ausserhalb des Programmperimeters befinden, und die Koordination zwischen dem Agglomerationsprogramm und der regionalen Richtplanung oder den regionalen Richtplanungen, die Gemeinden ihres Bezirks einschliessen.
2 Der Staat sorgt für die Koordination zwischen den Agglomerationsprogram - men und dem kantonalen Richtplan.
3 Trägerschaften

Art. 6 Formen von Trägerschaften

1 Um ihr Agglomerationsprogramm auszuarbeiten und umzusetzen, bilden die Gemeinden einen Gemeindeverband im Sinne der Artikel 109 ff. GG.
2 Der Staatsrat kann ausserdem genehmigen:
a) dass eine interkantonale Trägerschaft für die Ausarbeitung und Umset - zung eines Agglomerationsprogramms zuständig ist; er schliesst zu die - sem Zweck mit den Nachbarkantonen eine Vereinbarung ab;
b) dass eine Gemeinde, wenn sie die einschlägigen Bundesbestimmungen einhält, ein Agglomerationsprogramm ausarbeitet und umsetzt.

Art. 7 Obligatorische Aufgaben

1 Die Aufgaben der Trägerschaft umfassen die obligatorischen Themen, die von den Bestimmungen des Bundes zu den Agglomerationsprogrammen ab - gedeckt werden.
4 Übergangsbestimmung

Art. 8

1 Innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes legt der Staatsrat den Perimeter der bereits konstituierten Einheiten, die für die Ausar - beitung und Umsetzung von Agglomerationsprogrammen zuständig sind, fest.
2 Sobald der Perimeter festgelegt worden ist, verfügen die Gemeinden des vom Staatsrat festgelegten Perimeters über eine zweijährige Frist, um unter der Leitung der Oberamtsperson die Statuten der konstituierten Einheit anzu - passen oder neue Statuten auszuarbeiten. Zuständig ist die Oberamtsperson des Bezirks mit den meisten betroffenen Gemeinden.
3 Nach Ablauf dieser Frist tritt der Staatsrat an die Stelle der Gemeinden, um die Statuten des Gemeindeverbands anzupassen oder auszuarbeiten.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
21.08.2020 Erlass Grunderlass 01.01.2021 2020_098
05.11.2021 Art. 4 aufgehoben 01.01.2023 2021_147 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 21.08.2020 01.01.2021 2020_098

Art. 4 aufgehoben 05.11.2021 01.01.2023 2021_147

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