Abkommen über die technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der S... (0.974.275.8)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen über die technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tunesischen Republik

Abgeschlossen am 27. Oktober 1972 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 11. September 1973 (Stand am 11. September 1973) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes.
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Tunesischen Republik,
vom Wunsche geleitet, die zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tunesischen Republik bestehenden freundschaftlichen Bande zu festigen, und im Bestreben, die technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen beiden Ländern zu fördern,
haben folgendes vereinbart:
Art. 1
Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und die Regierung der Tunesischen Republik verpflichten sich, als gleichberechtigte Partner im Rahmen ihrer Gesetzgebung und dem nach internationalem Recht und den üblichen Gepflogenheiten bei der Ausführung von Vorhaben der technischen und wissenschaftlichen Zusammenarbeit, die den Zielen der wirtschaftlichen, sozialen und erzieherischen Entwicklung Tunesiens entsprechen, zusammenzuwirken.
Art. 2
Die Bestimmungen dieses Abkommens sind anwendbar:
a) auf die Vorhaben der technischen und wissenschaftlichen Zusammenarbeit zwischen den beiden Regierungen;
b) auf die Vorhaben der technischen und wissenschaftlichen Zusammenarbeit, die auf schweizerischer Seite von Institutionen des öffentlichen oder privaten Rechtes ausgehen, sofern diese Vorhaben von beiden Regierungen gutgeheissen sind.
Art. 3
Die technische Zusammenarbeit kann in folgenden Formen geschehen:
a) Entsendung von Personal, in der Eigenschaft von Sachverständigen oder von Entwicklungshelfern;
b) Gewährung von Stipendien für Studien, Forschung oder berufliche Ausbildung. Die schweizerische Regierung gewährt nach Möglichkeit Stipendien in Tunesien, in der Schweiz oder gegebenenfalls in Drittstaaten im Rahmen von bestimmten Vorhaben der Zusammenarbeit;
c) Beihilfe an öffentliche, halböffentliche oder private Institutionen für die Ausführung eines Vorhabens der Entwicklung oder der wissenschaftlichen Forschung;
d) Lieferung und Einrichtung technischer Ausrüstungen, die für schweizerisch-tunesische Vorhaben der technischen und wissenschaftlichen Zusam­men­arbeit bestimmt sind;
e) in jeder anderen allenfalls im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien vorgesehenen Form der Zusammenarbeit.
Art. 4
Die Vorhaben der technischen und wissenschaftlichen Zusammenarbeit und ihre Ausführung sollen Gegenstand besonderer Vereinbarungen bilden, welche die beiderseitigen Leistungen der Vertragsparteien sowie die Pflichtenhefte der Sachverständigen und Entwicklungshelfer festlegen.
Die Vertragsparteien wählen im gegenseitigen Einvernehmen die Stipendienanwärter aus und entscheiden über die Richtung ihrer Studien.
Art. 5
Der Schweizerische Bundesrat verpflichtet sich,
a) die Gehälter und Versicherungsprämien des von der Schweiz entsandten Personals zu zahlen;
b) die Kosten der Reise dieses Personals von der Schweiz nach Tunesien und zurück zu übernehmen,
c) die Kosten der Anschaffung und Beförderung bis zur tunesischen Grenze des in Tunesien nicht erhältlichen Materials für die Ausführung der Vorhaben der Zusammenarbeit zu übernehmen;
d) die Kosten des Lebensunterhalts sowie die Pflichtausgaben für die Ausbildung und die Krankenversicherungsprämien bei der Krankenkasse des schweizerischen Bundespersonals für die von der Schweiz eingeladenen Stipendiaten zu übernehmen;
e) die Kosten der Rückreise der Stipendiaten nach Tunesien zu zahlen.
Art. 6
Die Regierung Tunesiens verpflichtet sich,
a) die Gehälter des tunesischen Personals und gegebenenfalls des zur Ausführung der Vorhaben nötigen einheimischen Personals, einschliesslich der Kosten der von diesen Personen zu erbringenden Dienstleistungen zu zahlen;
b) die zur Ausführung der Vorhaben erforderlichen Räume zur Verfügung zu stellen und die in Tunesien herstellbare Ausrüstung zu liefern,
c) für das schweizerische Personal eine Wohnungsentschädigung zu entrichten, deren Höhe in den besonderen Vereinbarungen festzulegen sein wird, oder ihm nach Möglichkeit eine Wohnung zur Verfügung zu stellen;
d) die Kosten dienstlicher Reisen der schweizerischen Sachverständigen in Tunesien nach den gleichen Bedingungen, wie sie für die tunesischen Beamten in entsprechender Stellung gelten, zu übernehmen;
e) die Ausladekosten sowie die Kosten der Beförderung und Versicherung in Tunesien für das von der Schweiz gelieferte Material zu tragen;
f) für die Entwicklungshelfer die Kosten ärztlicher Untersuchungen in allen Pflegeanstalten des tunesischen Staates, einschliesslich vorsorglicher halbjährlicher Untersuchungen und der Spitalaufnahme im Fall einer in Tunesien eingetretenen Erkrankung, zu übernehmen;
g) die Kosten der Reise von Tunesien nach der Schweiz der von der Schweiz eingeladenen Stipendiaten zu zahlen;
h) weiterhin die Gehälter der Stipendiaten, soweit es sich um ordentliche Beamte handelt, sowie die reglementarischen Sozialleistungen an ihre Familien zu zahlen;
i) die Stipendiaten bei ihrer Rückkehr nach Tunesien dort einzusetzen, wo ihre erworbenen Kenntnisse voll ausgewertet werden.
Art. 7
Im Rahmen dieses Abkommens befreit die Regierung Tunesiens:
a) das Material und die Ausrüstung öffentlicher oder privater Herkunft, die von der Schweiz geliefert werden, seien sie in der Schweiz oder im Ausland hergestellt, von den Einfuhrgebühren und von andern Fiskalabgaben;
b) das schweizerische Personal für die Dauer seiner Tätigkeit von Steuern und andern Fiskalabgaben auf Gehältern, Nebenbezügen und Entschädigungen, die von der schweizerischen Regierung oder von den in Artikel 2b) erwähnten Institutionen gezahlt werden;
c) den Hausrat und die Gegenstände für den persönlichen oder beruflichen Gebrauch, die von den schweizerischen Sachverständigen und Entwicklungshelfern eingeführt werden, bei deren erster Aufenthaltnahme in Tunesien innerhalb von sechs Monaten von den Einfuhrgebühren und bei der endgültigen Abreise aus Tunesien von den Ausfuhrgebühren sowie bei einem Wohnsitzwechsel in Tunesien von allen andern Fiskalabgaben;
d) ein Auto je Sachverständigen alle zwei Jahre sowie einen Satz Radreifen (4 Reifen und 4 Schläuche) jährlich von den unter Buchstabe c) erwähnten Gebühren und Abgaben. Bei Verlust durch Unfall oder Diebstahl darf vor Ablauf der Frist von zwei Jahren ein Ersatzfahrzeug eingeführt werden;
e) die Nahrungsmittel für Kinder sowie die von einem Arzt verordneten Diät­erzeugnisse, Nahrungsmittel und pharmazeutischen Erzeugnisse im Rahmen der persönlichen Bedürfnisse von den unter Buchstabe c) erwähnten Gebühren und Abgaben, falls diese Erzeugnisse in Tunesien nicht erhältlich sind.
Insoweit ein im Rahmen dieses Abkommens von der Schweiz entsandter Sachverständiger oder Entwicklungshelfer ein unter den Buchstaben a) bis e) angeführtes Erzeugnis weitergibt, muss er dafür die von der geltenden tunesischen Gesetzgebung vorgesehenen Zollformalitäten erfüllen.
Art. 8
Die Regierung Tunesiens verpflichtet sich ferner,
a) die Visa für das schweizerische Personal und dessen Familien unentgeltlich zu erteilen;
b) diesen Personen jede Unterstützung bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu leihen;
c) die Haftung für Schäden zu übernehmen, die sie in Erfüllung ihres Auftrages verursachen könnten, sofern diese Schäden nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht wurden.
Art. 9
Die Ausführung der Vorhaben im Rahmen dieses Abkommens erfolgt auf seiten der schweizerischen Regierung unter der Obhut des Delegierten des Bundesrates für technische Zusammenarbeit und auf seiten der tunesischen Regierung unter derjenigen des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten, Direktion für internationale Zusammenarbeit.
Art. 10
Dem mit kurzfristigen Kontrollaufträgen betrauten schweizerischen Personal stehen die Vorteile lediglich der Bestimmungen von Artikel 8 zu.
Art. 11
Zur Erleichterung der Ausführung des Programms der Zusammenarbeit ist eine gemischte Kommission zu bilden, bestehend aus den Vertretern der beiden Regierungen; sie wird einmal im Jahr oder auf Verlangen einer der Regierungen zusammentreten.
Art. 12
Dieses Abkommen ersetzt das Abkommen über technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit vom 2. Dezember 1961². Es ist von der Unterzeichnung an vorübergehend anwendbar und tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Vorschriften über den Abschluss und die Inkraftsetzung internationaler Vereinbarungen notifiziert haben.
Es bleibt bis 31. Dezember 1974 in Kraft. Dann wird es stillschweigend von Jahr zu Jahr erneuert, sofern es nicht von einer der Vertragsparteien schriftlich unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten vor Jahresende gekündigt wird.
Bei einer Kündigung verständigen sich die Vertragsparteien über die Vollendung der im Gange befindlichen Vorhaben, wobei sie den Stipendiaten die ordnungsgemässe Beendigung des ihnen zugewiesenen Studien‑ oder Ausbildungszyklus ermöglichen.
Geschehen in Bern, am 27. Oktober 1972, in zwei Originalen in französischer Sprache.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Graber

Für die Regierung
der Tunesischen Republik:

Masmoudi

² [ AS 1964 74 ]
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