Gesetz über die aktive Bodenpolitik (900.2)
CH - FR

Gesetz über die aktive Bodenpolitik

Gesetz über die aktive Bodenpolitik (ABPG) vom 18.10.2019 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2020) Der Grosse Rat des Kantons Freiburg gestützt auf die Artikel 54, 57, 72 und 104 der Verfassung des Kantons Frei - burg vom 16. Mai 2004 (KV); gestützt auf die Artikel 4 Abs. 2, 52, 54, 59a, 59b, 59c und 61 des Gesetzes vom 16. Oktober 2001 über die Organisation des Staatsrates und der Verwal - tung (SVOG); gestützt auf die Artikel 14 ff. des Gesetzes vom 3. Oktober 1996 über die Wirtschaftsförderung (WFG); gestützt auf Artikel 10 Abs. 1 Bst. d des Raumplanungs- und Baugesetzes vom 2. Dezember 2008 (RPBG); nach Einsicht in die Botschaft 2017-DEE-60 des Staatsrats vom 7. Mai 2019; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 In diesem Gesetz werden der Rahmen der aktiven Bodenpolitik des Kantons Freiburg festgelegt und die Zuständigkeiten und Aufgaben des Staatsrats de - finiert.
2 Ferner werden der Status, die Organisations- und Geschäftsführungsregeln sowie die Aufgaben und die Finanzierung der Einheit festgelegt, die mit der Umsetzung dieser Politik betraut wird.
3 Schliesslich werden die Funktionsweise, Verwaltung und Aufsicht für den kantonalen Fonds für die aktive Bodenpolitik festgelegt, mit dem die Umset - zung dieser Politik finanziert wird.

Art. 2 Ziele

1 Die aktive Bodenpolitik hat zum Ziel, die Wirtschaftsförderungspolitik zu stärken sowie zur Erhaltung und Entwicklung der Wirtschaftstätigkeit auf dem Kantonsgebiet beizutragen; dabei werden die Grundsätze der nachhalti - gen Entwicklung beachtet.
2 Sie bezweckt die Ansiedlung und die Entwicklung der Unternehmen zu för - dern, indem ein bedarfsgerechtes Angebot an Boden und Gebäuden (Grund - stücke) bereitgestellt wird.
3 Sie unterstützt die Umsetzung der kantonalen Raumplanungspolitik im Be - reich der Arbeitszonen.

Art. 3 Bodenpolitische Strategie

1 Die bodenpolitische Strategie des Staats zielt auf die Verwaltung und Auf - wertung von Grundstücken zum Zweck der Wirtschaftsförderung ab. Ausser - dem fördert sie die Umsetzung von raumplanerischen Zielen im Bereich der Arbeitszonen, falls das für ein spezifisches Projekt nötig ist.
2 Sie bezieht sich vorrangig auf Grundstücke, die in kantonalen Arbeitszonen liegen.
3 Nachrangig kann sie sich auf Grundstücke beziehen, die in anderen Zonen liegen, falls der Eingriff des Staats den Ausschlag für die Entwicklung eines Standorts mit hohem wirtschaftlichem Potenzial gibt.

Art. 4 Rolle des Staats gegenüber den anderen Akteuren

1 Der Staat führt eine aktive Bodenpolitik, die das Wirken der anderen öffent - lichen und privaten Akteure auf dem Grundstücksmarkt ergänzt, und verfolgt dabei die Interessen der Wirtschaftsförderung des Kantons.
2 Er arbeitet mit den Regionen und Gemeinden zusammen und beachtet dabei ihre Kompetenzen und die auf regionaler und lokaler Ebene verfolgten Politi - ken und Aktivitäten. Ausserdem koordiniert er seine Aktionen mit ihnen und sorgt insbesondere dafür, dass sie stets über die verschiedenen Projekte, die sie betreffen, informiert sind.

Art. 5 Vorbehalt

1 Die Bestimmungen zur aktiven Bodenpolitik in der Raumplanungs- und der Wirtschaftsförderungsgesetzgebung bleiben vorbehalten.
2 Organisation
2.1 Allgemeine Organisation

Art. 6 Staatsrat

1 Der Staatsrat ist für die aktive Bodenpolitik verantwortlich.
2 Zu diesem Zweck legt er die Umsetzungsstrategie fest und gewährleistet die Koordination mit den anderen Politikbereichen des Staats.
3 Er erfüllt diese Aufgabe mit der Unterstützung der Delegation des Staatsrats für das Wirtschafts- und Finanzwesen.
4 Er übt die übrigen Befugnisse aus, die ihm mit diesem Gesetz übertragen werden oder die nicht ausdrücklich einer anderen Behörde übertragen wur - den.

Art. 7 Kantonale Anstalt

1 Für eine wirksame Umsetzung seiner aktiven Bodenpolitik überträgt der Staat in Form eines Leistungsauftrags die Ausführung der Aufgaben nach den

Artikeln 22 und 23 einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung, die «kantonale

Anstalt für die aktive Bodenpolitik» genannt wird.
2.2 Kantonale Anstalt für die aktive Bodenpolitik
2.2.1

Art. 8 Bildung

1 Die kantonale Anstalt für die aktive Bodenpolitik (die Anstalt) ist eine selb - ständige öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2 Sie ist administrativ der für Volkswirtschaft zuständigen Direktion 1 ) (der Direktion) zugewiesen.
3 Sie hat ihren Sitz in Freiburg.
2.2.2 Organe

Art. 9 Im Allgemeinen

1 Die Organe der Anstalt sind:
a) der Verwaltungsrat;
b) die Anstaltsdirektion;
1) Heute: Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion.
c) die Revisionsstelle.

Art. 10 Verwaltungsrat – Zusammensetzung und Nominierung

1 Der Verwaltungsrat ist das oberste Organ der Anstalt.
2 Er setzt sich wie folgt aus fünf Mitgliedern zusammen:
a) die Vorsteherin oder der Vorsteher der Direktion 2 ) , die für die Volks - wirtschaft zuständig ist;
b) zwei Mitglieder des Grossen Rates, die von diesem gewählt werden;
c) zwei externe Fachpersonen, die über spezifische und anerkannte Kennt - nisse im Tätigkeitsbereich der Anstalt, insbesondere im Bereich der Wirtschaftsentwicklung, des Immobilienmarkts und der Raumentwick - lung, verfügen. Die beiden Fachpersonen werden vom Grossen Rat auf Vorschlag des Staatsrats gewählt.
3 Die Dauer des Mandats und die Wiederwahl der Mitglieder richtet sich nach dem Gesetz betreffend die Dauer der öffentlichen Nebenämter.
4 Das Mitglied des Staatsrats, das für die Volkswirtschaft 3 ) zuständig ist, führt den Vorsitz des Verwaltungsrats.
5 Der Verwaltungsrat bezeichnet seine Vizepräsidentin oder seinen Vizepräsi - denten.

Art. 11 Verwaltungsrat – Sitzungen und Entscheidungsverfahren

1 Die Präsidentin oder der Präsident beruft den Verwaltungsrat ein, sooft es die Geschäfte erfordern, jedoch mindestens einmal je Quartal.
2 Sie oder er beruft ihn ausserdem auf schriftlichen Antrag von mindestens zwei Verwaltungsrats- oder Direktionsmitgliedern ein.
3 Der Verwaltungsrat trifft seine Entscheidungen mit dem einfachen Stim - menmehr.

Art. 12 Verwaltungsrat – Teilnahme Dritter an den Sitzungen

1 Der Verwaltungsrat kann zu seinen Sitzungen weitere Personen einladen, wenn dies zweckmässig erscheint, wobei diese Personen beratende Stimme haben.
2 Er kann aussenstehende Fachpersonen beiziehen.
2) Heute: Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion.
3) Heute: Volkswirtschaft und Berufsbildung.

Art. 13 Verwaltungsrat – Befugnisse

1 Der Verwaltungsrat ist für seine Geschäftsführung dem Staatsrat gegenüber verantwortlich.
2 Er hat insbesondere folgende Befugnisse:
a) Er legt die Umsetzung der Aufgaben der Anstalt in Übereinstimmung mit der im Leistungsauftrag festgesetzten Strategie fest.
b) Er fällt gestützt auf den Leistungsauftrag alle Entscheidungen über Handlungen zu Grundstücken des Staats und zu den eigenen Grund - stücken.
c) Er legt die allgemeine Organisation der Anstalt über Reglemente fest, die insbesondere die Funktionsweise des Verwaltungsrats und die Kom - petenzdelegation regeln; diese Reglemente werden vom Staatsrat ge - nehmigt.
d) Er regelt im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und nach Anhören des für das Personal zuständigen Amts die allgemeinen Bedingungen für die Anstellung und die Entlöhnung der Mitarbeitenden und geneh - migt den Personalbedarf der Anstalt.
e) Er verabschiedet das jährliche Budget und den Finanzplan für den kom - menden Zeitraum.
f) Er verabschiedet die jährlichen Geschäftsberichte und die revidierten Jahresrechnungen.
g) Er schlägt die Aufnahme, Änderung oder Beendigung des Arbeitsver - hältnisses der Anstaltsdirektion vor.
h) Er fasst sämtliche Beschlüsse, die nötig sind, um die Anstalt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vor Risiken, insbesondere finanzieller Art, zu schützen.

Art. 14 Verwaltungsrat – Entlöhnung

1 Die Entlöhnung der Mitglieder des Verwaltungsrats wird vom Staatsrat fest - gesetzt.

Art. 15 Anstaltsdirektion – Stellung

1 Die Anstaltsdirektion besteht aus einer Direktorin oder einem Direktor, die oder der auf Vorschlag des Verwaltungsrats vom Staatsrat ernannt wird.
2 Die Aufgaben der Direktorin oder des Direktors richten sich nach einem Pflichtenheft, das der Verwaltungsrat festlegt.
3 Die Direktorin oder der Direktor untersteht der Aufsicht des Verwaltungs - rats, dem sie oder er regelmässig Bericht erstattet.

Art. 16 Anstaltsdirektion – Befugnisse

1 Die Anstaltsdirektion hat folgende Befugnisse:
a) Sie bereitet die Geschäfte, die in die Zuständigkeit des Verwaltungsrats fallen, vor.
b) Sie führt die Geschäfte der Anstalt und nimmt die operative Verantwor - tung, vor allem gegenüber dem Verwaltungsrat, wahr.
c) Sie fällt alle Entscheidungen gemäss Organisationsreglement, insbeson - dere im Zusammenhang mit der laufenden Geschäftsführung; der Ver - waltungsrat kann für ein bestimmtes Geschäft weitergehende Befugnis - se an die Direktion delegieren.
d) Sie führt die vom Verwaltungsrat gefällten Entscheide aus.
e) Sie vertritt die Anstalt nach aussen.
f) Sie führt alle anderen Aufgaben aus, die nicht ausdrücklich einem ande - ren, durch dieses Gesetz bezeichneten Organ übertragen werden.
2 Sie befolgt bei der Ausübung ihrer Tätigkeit die Richtlinien und Weisungen des Verwaltungsrats, die sich insbesondere auf ihre Organisation und Funkti - onsweise beziehen.

Art. 17 Revisionsstelle

1 Die Jahresrechnung der Anstalt wird von einer externen Revisionsstelle, die vom Staatsrat bezeichnet wird, einer ordentlichen Kontrolle im Sinne der Ar - tikel 727 ff. OR unterzogen.
2 Die Revisionsstelle wird für die Periode des Leistungsauftrags bezeichnet. Ihr Mandat kann einmal erneuert werden.
3 Sie legt am Ende jedes Geschäftsjahres einen Prüfungsbericht vor und legt ihn der Jahresrechnung bei.
2.2.3 Personal – Stellung und berufliche Vorsorge

Art. 18

1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Anstalt, einschliesslich der Direk - tionsmitglieder, stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und sind der Gesetzgebung über das Staatspersonal unterstellt.
2 Die Anstalt wird als auswärtige Institution der Pensionskasse des Staatsper - sonals angeschlossen. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind bei ihr zu den Bedingungen des einschlägigen Gesetzes versichert.
2.2.4 Funktionsweise

Art. 19 Verwaltungsgrundsätze

1 Die Anstalt erfüllt ihren Auftrag speditiv und im Interesse des Staats gemäss den Organisations- und Geschäftsführungsregeln, die in diesem Gesetz defi - niert sind.
2 Sie regelt ihre interne Organisation im Rahmen des Gesetzes.
3 Sie wird nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt und im Han - delsregister unter der Bezeichnung «Kantonale Anstalt für die aktive Boden - politik» eingetragen.
4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Organisation des Staatsrates und der Verwaltung.

Art. 20 Zusammenarbeit mit den Behörden und Verwaltungseinheiten

1 Die Anstalt arbeitet bei der Ausführung ihrer Aufgaben eng mit den Behör - den und den zuständigen Verwaltungseinheiten des Staats zusammen.
2 Sie koordiniert insbesondere ihre Tätigkeit mit der Wirtschaftsförderung Kanton Freiburg.
2.2.5 Aufgaben

Art. 21 Leistungsauftrag

1 Der Staatsrat erteilt der Anstalt einen Leistungsauftrag, der grundsätzlich fünf Jahre gültig ist.
2 Der Leistungsauftrag legt die Strategie für den betreffenden Zeitraum fest und beschreibt die Aufgaben der Anstalt, die im Rahmen der Aufgaben nach

Artikel 22 und 23 liegen. Er legt ferner die Anforderungen und den operati -

ven Rahmen insbesondere in finanzieller Hinsicht fest.
3 Während der ersten Periode, gegebenenfalls auch während der nachfolgen - den Perioden, kann der Staatsrat den Leistungsauftrag jährlich überarbeiten, um die Aufgaben und die Ressourcen, die zur Ausführung dieser Aufgaben nötig sind, anzupassen.
4 Der Staatsrat kann der Anstalt jederzeit zusätzliche Aufträge erteilen, wenn das aufgrund einer Änderung der Umstände nötig wird.
5 Bei Bedarf kann er auch Weisungen oder Empfehlungen zuhanden der An - stalt erlassen.
6 Der Staatsrat leitet den Leistungsauftrag zur Information an die Finanz- und Geschäftsprüfungskommission (FGK) weiter.

Art. 22 Allgemeine Aufgaben

1 Die Anstalt wird über einen Leistungsauftrag mit den folgenden Aufgaben betraut:
a) Sie erwirbt Grundstücke, die hauptsächlich für die Wirtschaftstätigkeit bestimmt sind.
b) Sie bewirtschaftet die Grundstücke nach den Grundsätzen einer effizi - enten Verwaltung.
c) Sie wertet Grundstücke dank geeigneter Investitionen auf, um die Nie - derlassung von Unternehmen zu fördern.
d) Sie stellt die Grundstücke über Instrumente wie Verkauf, Vermietung, oder Baurecht dem Markt zur Verfügung.
2 Die Anstalt kann im Rahmen eines Vertragsverhältnisses mit öffentlichen und privaten Partnern zusammenarbeiten, um spezifische Projekte, die für die Wirtschaftsentwicklung des Kantons von vorrangigem Interesse sind, zu rea - lisieren und zu finanzieren.

Art. 23 Weitere Aufgaben

1 Die Anstalt erteilt den Regionen und Gemeinden unentgeltliche Ratschläge und Auskünfte, die zu einer effizienten Nutzung und Förderung der Arbeits - zonen beitragen.
2 Die Anstalt kann grundsätzlich gegen Entgelt den Regionen, Gemeinden und anderen Vereinigungen oder öffentlichen Institutionen Dienstleistungen für Projekte erbringen, die in Verbindung mit ihren Hauptaufgaben stehen.
3 Die Anstalt erfüllt bestimmte Unterstützungsaufgaben zur Umsetzung der Raumplanungspolitik in Zusammenarbeit mit den zuständigen Dienststellen und Behörden. Diese beinhalten namentlich Folgendes:
a) Ausführung der Entscheide des Staats, von seinem gesetzlichen Kaufs - recht nach der Raumplanungsgesetzgebung Gebrauch zu machen;
b) Leistung eines Beitrags an die Durchführung von Studien, die für kantonale Planungsprojekte nützlich sind;
c) Verwaltung und technischer Unterhalt einer Datenbank der Arbeitszo - nen, mit der die von den verschiedenen Akteuren und insbesondere von den Regionen bereitgestellten Informationen erfasst und weitergegeben werden können, namentlich die Angaben zu den Eigenheiten und zur Verfügbarkeit der Grundstücke.
4 Sie kann auch bestimmte Schritte unterstützen, um eine geeignete Lösung für die gute Entwicklung der Wirtschaftstätigkeit eines Unternehmens auf dem Kantonsgebiet zu finden.
3 Grundeigentum
3.1 Eigentum des Staats

Art. 24 Übertragung

1 Der Staat kann der Anstalt das Eigentum an seinen Grundstücken, die der Erfüllung der Ziele der aktiven Bodenpolitik dienen, übertragen. Er kann ihr auch beschränkte Nutzungsrechte über diese gewähren.
2 Die Übertragung wird in der Gesetzgebung über den Finanzhaushalt des Staates geregelt.

Art. 25 Rückkaufsrecht

1 Dem Staat steht ein Rückkaufsrecht für alle Grundstücke zu, an denen er die Eigentumsrechte der Anstalt überträgt. Für die Ausübung dieses Rechts muss ein vorrangiges öffentliches Interesse vorliegen.
2 Der Rückkauf erfolgt zu den finanziellen Bedingungen, die für die ur - sprüngliche Übertragung gegolten haben.
3 Das Recht wird im Grundbuch angemerkt.

Art. 26 Vorkaufsrecht

1 Dem Staat steht ein Vorkaufsrecht für alle Grundstücke zu, an denen er die Eigentumsrechte der Anstalt überträgt. Für die Ausübung dieses Rechts muss ein vorrangiges öffentliches Interesse vorliegen.
2 Die Anstalt muss den Staat über den beabsichtigten Abschluss eines Kauf - vertrags oder eines anderen Vertrags, der wirtschaftlich gesehen einem Kauf - vertrag gleichkommt, und über dessen Inhalt informieren, bevor das Recht begründet oder der Vertrag ins Grundbuch eingetragen wird.
3 Will der Staat von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch machen, so gelangt er vorgängig an die Anstalt und die Dritterwerber, um sie über seine Absicht in Kenntnis zu setzen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
4 Der Staat muss sein Recht innerhalb von zwanzig Tagen ab Kenntnis von Abschluss und Inhalt des Vertrags geltend machen.
5 Der Rückkauf erfolgt zu den finanziellen Bedingungen, die für die ur - sprüngliche Übertragung gegolten haben.
6 Das Recht wird im Grundbuch angemerkt.
3.2 Eigentum der Anstalt

Art. 27 Grundsätze

1 Die Anstalt erwirbt das Eigentum der Grundstücke, die der Staat ihr gestützt auf Artikel 24 überträgt.
2 Sie kann auch unter bestimmten, in Artikel 32 definierten Bedingungen andere Grundstücke als jene des Staats erwerben.

Art. 28 Vorkaufsrecht

1 Dem Staat steht ein Vorkaufsrecht für alle Grundstücke der Anstalt zu, de - ren Eigentumsrechte ihr nicht vom Staat übertragen wurden.
2 Die Bedingungen nach Artikel 26 gelten unter Vorbehalt des folgenden Ab - satzes sinngemäss.
3 Das Vorkaufsrecht wird zum Marktwert des Grundstücks ausgeübt.
3.3 Verfügungsrecht

Art. 29

1 Die Anstalt kann nicht ohne die Einwilligung des Staats über Grundstücke verfügen, die sie über einen Leistungsauftrag verwaltet; sie kann auch keine beschränkten Nutzungsrechte über diese Grundstücke an Dritte vergeben.
2 Unter Vorbehalt der Einschränkungen nach den Artikeln 25, 26 und 28 kann die Anstalt frei über die Grundstücke verfügen, für die sie als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen ist. Die Anstalt legt mit den Dritterwerbern beson - dere Bedingungen fest, um sicherzustellen, dass die Grundstücke in Überein - stimmung mit den Zielen gemäss Leistungsauftrag genutzt werden.
4 Finanzen

Art. 30 Grundsätze von Finanzierung

1 Der Staat finanziert die Tätigkeit der Anstalt mit den verfügbaren Mitteln des kantonalen Fonds für die aktive Bodenpolitik nach Artikel 42 und folgen - de.
2 Sind die Mittel des Fonds ausgeschöpft und wird dieser nicht innert geeig - neter Frist mit neuen Mitteln gespeist, so kann die Anstalt subsidiär für ihre Finanzierung auf externe Ressourcen zurückgreifen.

Art. 31 Finanzierung der Grundstücke des Staats

1 Der Staat finanziert die Mittel zur Deckung der Nettobetriebskosten für die Grundstücke des Staats, welche die Anstalt über einen Leistungsauftrag ver - waltet.
2 Er finanziert auch die mit ihnen in Verbindung stehenden Investitionsausga - ben. Die Regeln über die finanzielle Beteiligung an Erschliessungskosten ge - mäss der Raumplanungsgesetzgebung bleiben vorbehalten.

Art. 32 Finanzierung der Grundstücke der Anstalt

1 Die Anstalt finanziert über ihr Eigenkapital die Ausgaben für den Erwerb von Grundstücken sowie für Investitionen und Kosten in Verbindung mit dem Betrieb und der Aufwertung ihrer Grundstücke.
2 Sie kann diese Ausgaben auch mit der Unterstützung des Staats in Form ei - ner Kapitalausstattung oder eines Darlehens oder über Darlehen von privaten Einrichtungen finanzieren.
3 Die Darlehen, welche die Anstalt bei privaten Einrichtungen aufnimmt, dür - fen die Verschuldungsgrenze, die der Staatsrat im Leistungsauftrag festlegt, nicht übersteigen. Diese Grenze wird so festgelegt, dass ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen den Anlagevermögen und den Drittmitteln sowie ein ausreichender Finanzierungsanteil mit Eigenmitteln gewährleistet ist.
4 Die von privaten Einrichtungen gewährten Darlehen, die ein vom Staat übertragenes Grundstück belasten, werden nur für Ausgaben für dieses Grundstück und kein anderes eingesetzt.
5 Die Modalitäten für die vom Staat gewährten Darlehen werden im Leis - tungsauftrag unter Berücksichtigung der Lage auf dem Kapitalmarkt und der finanziellen Situation der Anstalt festgelegt.

Art. 33 Staatsgarantie

1 Die Anstalt ist für ihr Betriebsergebnis verantwortlich und haftet alleine für ihre Verpflichtungen. Sie besitzt somit keine staatliche Defizitgarantie.
2 In besonderen Fällen kann der Staat ein Darlehen verbürgen, das die Anstalt für die Umsetzung eines spezifischen Projekts aufnimmt.

Art. 34 Vergütung des Staats

1 Die Anstalt vergütet den Staat in angemessener Weise für die von ihm be - reitgestellten finanziellen Mittel oder Bürgschaften; sie bezahlt namentlich Zinsen für die vom Staat gewährten Darlehen und eine Vergütung für die Ka - pitalausstattung.
2 Der Staatsrat bestimmt die Vergütung nach Verhandlung mit der Anstalt und hält sie im Leistungsauftrag fest. Dabei berücksichtigt er ihr Betriebser - gebnis und ihre Finanzplanung.

Art. 35 Steuerbefreiung

1 Die Anstalt ist von allen kantonalen Steuern befreit.
2 Die Bestimmungen der Steuergesetzgebung des Bundes bleiben vorbehal - ten.

Art. 36 Pfandrecht zugunsten des Staats

1 Die Zahlung aller finanziellen Verpflichtungen oder Gegenleistungen für ein Recht, das der Staat der Anstalt gewährt, wird durch ein gesetzliches Grundpfandrecht sichergestellt.

Art. 37 Buchführung

1 Die Anstalt führt ihr Finanzwesen eigenständig. In diesem Sinne führt sie eine eigene Rechnung.
2 Die Anstalt ist verpflichtet, die Grundsätze des Finanzhaushalts und der Rechnungsführung gemäss der Finanzhaushaltgesetzgebung einzuhalten.
5 Kontrolle und Aufsicht

Art. 38 Geschäftsbericht

1 Die Anstalt erstattet dem Staatsrat Bericht über die Ausführung des Leis - tungsauftrags, und zwar in Form
a) eines jährlichen Geschäftsberichts;
b) eines Berichts nach Ablauf des Leistungsauftrags über den Zeitraum des Leistungsauftrags. Der Grosse Rat nimmt diese Berichte zur Kenntnis.
2 Die Berichte werden veröffentlicht und enthalten einen Tätigkeitsbericht der Anstalt und die Jahresrechnung.
3 Sie enthalten ferner ein Inventar aller Grundstücke, die Eigentum der An - stalt sind oder deren Verwaltung ihr vom Staat übertragen wurde, und eine Beurteilung der Effizienz insbesondere in Bezug auf die Rentabilität und die Aktivitäten der Anstalt in Verbindung mit jedem einzelnen Grundstück.

Art. 39 Aufsicht

1 Die Anstalt untersteht der Aufsicht des Staatsrats, der diese nach diesem Gesetz ausübt.
2 Der Staatsrat kann jederzeit verlangen, dass die Anstalt ihm in Zusam - menhang mit der Ausübung ihrer Aufgaben Dokumente überreicht oder Aus - kunft erteilt.
3 Der Grosse Rat übt die Oberaufsicht über die Anstalt aus.
6 Streitfälle

Art. 40 Beziehung zum Staat

1 Streitigkeiten oder Ansprüche, die aus den Beziehungen zwischen dem Staat und der Anstalt entstehen, werden vorrangig durch Mediation beigelegt.
2 Kommt keine Einigung zustande, so kann eine verwaltungsrechtliche Klage nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege eingereicht werden.

Art. 41 Haftpflicht

1 Die Anstalt ist geschädigten Dritten gegenüber alleine für Schäden verant - wortlich, welche die Organe und Angestellten der Anstalt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben rechtswidrig und schuldhaft verursachen.
2 Sie kann Rückgriff auf die fehlbare Person nehmen, auch nach Auflösung des Dienstverhältnisses, falls diese vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt hat.
3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger sinngemäss.
7 Kantonaler Fonds für die aktive Bodenpolitik

Art. 42 Zweck

1 Der durch das Gesetz über den Finanzhaushalt des Staates errichtete kanto - nale Fonds für die aktive Bodenpolitik (der Fonds) hat zum Zweck, die Um - setzung der aktiven Bodenpolitik des Kantons zu fördern.

Art. 43 Finanzielle Mittel

1 Der Fonds wird gespeist durch:
a) eine anfängliche Kapitalausstattung von 100 Million Franken;
b) einen allfälligen Anteil eines Finanzierungsüberschusses beim Rech - nungsabschluss des Staats;
c) die Beiträge der Anstalt zur Vergütung des Staats;
d) die Erträge aus dem Verkauf oder einem anderen Instrument zur Verga - be eines Nutzungsrechts an einem Grundstück des Staats.
2 Massgebend für die Befugnis, dem Fonds andere Beträge zuzuweisen, sind die Regeln zur finanziellen Kompetenz gemäss Gesetzgebung über den Fi - nanzhaushalt des Staates.
3 Der Staatsrat sorgt dafür, dass der Fonds über ausreichend Mittel verfügt, um seine Aufgaben für eine aktive Bodenpolitik zu finanzieren.

Art. 44 Entnahmen

1 Der Fonds dient im Rahmen der verfügbaren Mittel zur Finanzierung:
a) der Aufgaben, welche die Anstalt im Rahmen ihres Leistungsauftrags für den Staat erfüllt;
b) der Kapitalausstattungen und Darlehen, die der Staat der Anstalt gewährt;
c) der Ausgaben im Zusammenhang mit Grundstücken des Staats;
d) der allfälligen Rückerstattungen zugunsten des nicht zweckgebundenen Eigenkapitals des Staats.
2 Massgebend für die Befugnis, Entnahmen zu beschliessen, ist die Gesetzge - bung über den Finanzhaushalt des Staates.

Art. 45 Verwaltung

1 Der Fonds wird von der Finanzverwaltung verwaltet. Er wird in der Staats - bilanz ausgewiesen.

Art. 46 Aufsicht

1 Die Aufsicht über die Verwaltung des Fonds wird dem Staatsrat übertragen.
2 Das Finanzinspektorat kontrolliert den Fonds einmal im Jahr.
8 Schlussbestimmungen

Art. 47 Dotationskapital

1 Der Staat stattet die Anstalt mit einem Dotationskapital von zwei Millionen Franken aus, das dem Fonds entnommen wird.

Art. 48 Übergangsbestimmung für Eigentum

1 Der Staat überträgt der Anstalt, grundsätzlich innert 2 Jahren nach Inkraft - treten dieses Gesetzes, die Grundstücke, die zu Zwecken der aktiven Boden - politik erworben und aufgrund des Fonds finanziert wurden.
2 Der Grosse Rat kann diese Frist auf begründetes Gesuch des Staatsrats ver - längern.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
18.10.2019 Erlass Grunderlass 01.01.2020 2019_083 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 18.10.2019 01.01.2020 2019_083
Markierungen
Leseansicht