A1 – Verordnung zur Einführung des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profile... (321.21)
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A1 – Verordnung zur Einführung des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (Anhang)

Verordnung zur Einführung des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (Anhang) (DNA-Verordnung) Vom 11. Dezember 2007 (Stand 1. Januar 2011)
§ 1
1 Löschungsvor - schrift / DNA- Profil-Gesetz Meldende Behör de Meldezeitpunkt Bemerkungen

Art. 16 Abs. 1 lit. a: sobald die betroffenene Per -

son im Lauf des Verfahrens als Tä - ter ausgeschlossen werden kann. Verfahrensführen - de Behörde: Poli - zei, Staatsanwalt - schaft, Gericht Umgehend, spätes - tens 20 Tage nach Feststellung Löschung sofort

Art. 16 Abs. 1 lit. b: nach dem Tod der betroffe -

nen Person Verfahrensführen - de Behörde: Poli - zei, Staatsanwalt - schaft, Gericht, Gerichtskasse, Vollzugsbehörden (Amt für Straf- und Massnahmenvoll - zug, Gerichtskasse) Umgehend, spätes - tens 20 Tage nach Feststellung Löschung sofort
Löschungsvor - schrift / DNA- Profil-Gesetz Meldende Behör de Meldezeitpunkt Bemerkungen

Art. 16 Abs. 1 lit. c: sobald das betreffende Verfah -

ren mit einem Frei - spruch rechtskräf - tig abgeschlossen ist Gericht Umgehend, spätes - tens 20 Tage nach Rechtskrafteintritt Löschung sofort, Vorbehalt von Art. 16 Abs. 2 be - achten (keine Lö - schung bei Frei - spruch oder Ver - fahrenseinstellung infolge Schuldun - fähigkeit)

Art. 16 Abs. 1 lit. d: ein Jahr nach der definitiven Ein -

stellung des Ver - fahrens Staatsanwaltschaft, Gericht Nach Rechtskraft - eintritt Löschung auf Ter - min, Vorbehalt von Art. 16 Abs. 2 be - achten (keine Lö - schung bei Frei - spruch oder Ver - fahrenseinstellung infolge Schuldun - fähigkeit)

Art. 16 Abs. 1 lit. e: Verurteilung mit bedingtem Strafvollzug 5 Jah -

re nach Ablauf der Probezeit Staatsanwaltschaft, Gericht Nach Rechtskraft - eintritt der Verur - teilung Löschung auf Ter - min

Art. 16 Abs. 1 lit. e: Verlängerung der Probezeit 5 Jahre nach Ablauf der verlängerten Strafvollzugs Staatsanwaltschaft,

Gericht Nach Rechtskraft - eintritt der Probe - zeitverlängerung Löschung auf Ter - min, Anordnende Behörde bei Ver - längerung der Pro - bezeit
Löschungsvor - schrift / DNA- Profil-Gesetz Meldende Behör de Meldezeitpunkt Bemerkungen

Art. 16 Abs. 1 lit. e: Widerruf des bedingten Straf -

vollzugs Staatsanwaltschaft, Gericht Nach Rechtskraft - eintritt des Wider - rufs des bedingten Strafvollzugs Annullierung des vorzeitigen Lö - schungstermins über den KTD bei der Zuger Polizei

Art. 16 Abs. 1 lit. f

Geldstrafe 5 Jahre nach Zahlung der Geldstrafe Vollzugsbehörde (z.B. Gerichtskas - se) Nach Bezahlung Löschung auf Ter - min

Art. 16 Abs. 1 lit. f

gemeinnützige Arbeit 5 Jahre nach Beendigung der gemeinnützigen Arbeit Vollzugsbehörde (z.B. Amt für Straf- und und Massnah - menvollzug Nach Beendigung der Arbeitsleistung Löschung auf Ter - min

Art. 16 Abs. 4 20 Jahre nach Vollzug von Frei -

heitsstrafe, Ver - wahrung, therapeu - tischer Massnahme Strafvollzugsbe - hörde Nach Entlassung bzw. nach Vollzug Löschung auf Ter - min, Annullierung des Löschungster - mins bei Widerruf einer bedingten Entlassung

Art. 18 lit. a: Profi -

le und Proben toter Personen, die als Täter ausgeschlos - sen werden können Verfahrensführen - de Behörde: Poli - zei, Staatsanwalt - schaft, Gericht Umgehend, spätes - tens 20 Tage nach Feststellung Löschung sofort

Art. 19: Profile ausserhalb von Strafverfahren, so -

bald die betroffene Person identifiziert ist Polizei Umgehend, spätes - tens 20 Tage nach Feststellung der Identität Löschung sofort
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 11.12.2007 01.01.2008 Erlass Erstfassung GS 29, 539
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 11.12.2007 01.01.2008 Erstfassung GS 29, 539
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