Rechtsetzungsverordnung (172.16)
CH - ZH

Rechtsetzungsverordnung

1 Rechtsetzungsverordnung (RSV)
172.16 Rechtsetzungsverordnung (RSV)
3 (vom 29. November 2000)
1 Der Regierungsrat beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
und Zweck

§ 1.

1 Diese Verordnung regelt de n Gesetzgebungsdienst sowie das Vorverfahren der kantonalen Rechtsetzung.
2 Der Gesetzgebungsdienst förder t die Qualität und die Einheit lichkeit der kantonalen Rechtsetzung.
Geltungsbereich

§ 2.

Die Verordnung gilt für die Di rektionen, die Staatskanzlei und die unselbstständigen kantonalen Anstalten (Verwaltungsstellen).
Rechts
-
änderungen
von besonderer
Tragweite

§ 3.

Eine Rechtsänderung ist von be sonderer Tragweite, wenn sie wesentliche finanzielle, volkswirtschaf tliche oder gesellschaftliche Aus wirkungen hat oder der besonderen Koordination mit anderen Berei chen der Rechtsordnung bedarf u nd wenn der Gesetzgeber über einen relativ erheblichen Gestal tungsspielraum verfügt.
Richtlinien

§ 4.

Der Regierungsrat erlässt Richtlinien für die Rechtsetzung. II. Gesetzgebungsdienst und Redaktionskommission
Organisation

§ 5.

3 Die Direktion der Justiz und des Innern führt den Gesetz gebungsdienst.
b. Redaktions
-
kommission

§ 6.

3
1 Die Redaktionskommi ssion setzt sich zusammen aus der Staatsschreiberin oder dem Staatsschr eiber, der stellvertretenden Staats schreiberin oder dem stellvertreten den Staatsschreiber und drei weite ren, vom Regierungsrat gewählten Mitgliedern.
2 Die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber führt den Vorsitz. Sie oder er kann sich durch die stel lvertretende Staatsschreiberin oder den stellvertretenden Staat sschreiber vertreten lassen.
a. Gesetz-
gebungsdienst
2
172.16 Rechtsetzungsverordnung (RSV) Aufgaben

§ 7.

3
1 Der Gesetzgebungsdienst berät die federführenden Verwal
- tungsstellen bei der Erarbeitung v on neuen oder zu ändernden Erlas
- sen. Er führt eine Liste der im Ka ntonsrat hängigen Verfassungs- und Gesetzesänderungen.
2 Die Redaktionskommission berät den Regierungsrat in allgemei
- nen Fragen der Rechtsetzung.
3 Der Gesetzgebungsdienst und di e Redaktionskommission prüfen alle Erlassentwürfe vor der Antragstellung an den Regierungsrat in rechtlicher und gesetzgebungstechnischer Hinsicht, insbesondere in Be
- zug auf die a. Klarheit und Verständlichkeit, b. sprachliche und formale Richtigkeit, c. Systematik des Aufbaus, d. Übereinstimmung mit höherrangigem Recht, e. Auswirkungen auf die bestehende Rechtsordnung. Verfahren

§ 7

a.
2
1 Die für die Antragstellung zuständige Direktion übermit
- telt den Erlassentwurf rechtzeiti g dem Gesetzgebungsdienst zur Prü
- fung.
2 Der Gesetzgebungsdienst prüft de n Entwurf und die zuständige Direktion bereinigt diesen.
3 Der Gesetzgebungsdienst übermitte lt den bereinigten Entwurf mit seiner Stellungnahme an die Redaktionskommission. b. Redaktions kommission

§ 8.

3
1 Die Redaktionskommission berät den Entwurf an einer Sit
- zung. Die oder der Vorsitzende ka nn auf eine Sitzung verzichten.
2 An einer Sitzung wirken drei Mitglieder der Redaktionskommis
- sion mit.
3 Eine Vertretung des Gesetzgebungsdienstes und der zuständigen Direktion nehmen mit beratender Stimme teil. III. Das Rechtsetzungsverfahren
2 Rechtsänderun gen von beson derer Tragweite

§ 9.

1 Die federführende Verwaltung sstelle bestimmt, ob ein Neu
- erlass oder eine Erla ssänderung von besond erer Tragweite ist.
2 Rechtsetzungsvorhaben von besonderer Tragweite werden als Pro
- jekte in den Konsolidierten Entw icklungs- und Finanzplan aufgenom
- men.
2. Konzept

§ 10.

1 Für Rechtsetzungsvorhaben v on besonderer Tragweite erar
- beitet die federführende Verw altungsstelle ein Konzept. a. Gesetz- gebungsdienst
1. Qualifizierung und Planung
3 Rechtsetzungsverordnung (RSV)
172.16
2 Das Konzept beschreibt die Proble mlage, deren Ursachen, die Ziel setzungen des Rechtsetzungsvor habens und de n Lösungsweg.
3 Das Konzept enthält ferner Angaben zum zeitlichen Ablauf des Rechtsetzungsvorhabens.
4 Sind verschiedene Lösungen mögl ich, zeigt das Konzept Varian ten auf.
3. Beschluss

§ 11.

Der Regierungsrat verabsch iedet das Konzept und beauf tragt die federführende Verwaltungss telle mit der Ausarbeitung eines Erlassentwurfs.
Vernehm
-
lassung

§ 12.

1 Mit der Vernehmlassung wird betroffenen Behörden, Ver bänden, Körperschaften und anderen Organisationen Gelegenheit gege ben, sich zu einem Erlassentwurf zu äussern.
2 Eine Vernehmlassung wird insbesondere dann durchgeführt, wenn a. es sich um eine Rechtsänderung von besonderer Tragweite handelt, b. Körperschaften, Behörden, Verb ände oder andere Organisationen in ihren Interessen wesentlich betroffen sind oder c. der Erlass in erheblichem Mass e ausserhalb der kantonalen Ver waltung vollzogen wird.
2. Zuständigkeit
und Verfahren

§ 13.

1 Der Regierungsrat eröffnet die Vernehmlassung zu Rechts änderungen von besonderer Tragwei te. Die übrigen Vernehmlassungen werden von der zuständigen Direkti on oder der Staatskanzlei eröffnet.
2 Die Vernehmlassung wird von der zuständigen Direktion oder der Staatskanzlei durchgeführt. Sie kann damit eine Am tsstelle beauf tragen.
3 Das Verfahren ist in der Regel sc hriftlich. Bei Vorliegen besonde rer Gründe kann es ganz oder teilw eise konferenziell durchgeführt werden.
3. Frist

§ 14.

Die Vernehmlassungsfrist beträgt grundsätzlich drei Monate. Bei Dringlichkeit können kürzere Fristen angesetzt werden.
4. Vernehm
-
lassungs
-
teilnehmende

§ 15.

1 Die für die Eröffnung zuständi ge Stelle bestimmt, wer an gehört werden soll.
2 Bei Rechtsänderungen von besonde rer Tragweite werden in der Regel die Gemeinden, die im Kant onsrat vertretenen Parteien und die für das Sachgebiet zuständigen ka ntonalen Organisationen angehört.
5. Zusammen
-
stellung des
Ergebnisses und
Zugänglichkeit

§ 16.

1 Die zuständige Verwaltungsstelle stellt das Vernehmlas sungsergebnis zusammen.
2 Das Vernehmlassungsergebnis wird in der Weisung und in den Erwägungen des Regierungsrates zusammenfassend dargestellt.
1. Zweck
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172.16 Rechtsetzungsverordnung (RSV)
3 Die Vernehmlassungsunterlagen und die Stellungnahmen unter
- liegen nicht dem Amtsgeheimnis und können bei der zuständigen Direktion eingesehen werden. Verwaltungs interner Mitbericht

§ 17.

Mit der Eröffnung der Vernehml assung werden in der Regel die Direktionen und die Staatskanzle i zu einem Mitbericht eingeladen. IV. Schlussbestimmung Inkrafttreten

§ 18.

Diese Verordnung tritt am
1. Januar 2001 in Kraft.
1 OS 56, 391 .
2 Eingefügt durch RRB vom 13. Juli 2022 ( OS 77, 422 ; ABl 2022-07-22 ). In Kraft seit 1. November 2022.
3 Fassung gemäss RRB vom 13. Juli 2022 ( OS 77, 422 ; ABl 2022-07-22 ). In Kraft seit 1. November 2022.
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