A1 – Kantonsratsbeschluss betreffend Übernahme des Bürgerspitals und der Schwesternschule am Bürgerspital Zug (Anhang: Vertrag betreffend Abtretung des Bürgerspitals und der Schwesternschule am Bürgerspital Zug)
Kantonsratsbeschluss betreffend Übernahme des Bürgerspitals und der Schwesternschule am Bürgerspital Zug (Anhang: Vertrag betreffend Abtretung des Bürgerspitals und der Schwesternschule am Bürgerspital Zug) Vom 31. Oktober 1979 (Stand 1. Januar 1981) Zwischen dem Kanton Zug, vertreten durch den Regierungsrat, und der Bürgergemeinde der Stadt Zug, vertreten durch den Bürgerrat, wird hiermit folgender Vertrag abgeschlossen:
§ 1 Abtretungsobjekt
1 Die Bürgergemeinde der Stadt Zug tritt die Trägerschaft des Bürgerspitals Zug und damit die Spitalliegenschaften (GBP Nr. 1408, 1412) inkl. aller Betriebsteile des Bürgerspitals sowie die Liegenschaft St.-Michaels-Hof (GBP Nr. 1426) an den Kanton ab.
2 Der Kanton errichtet eine selbstständige, öffentlich-rechtliche Anstalt als Trägerin des Spitals unter dem Namen «Kantonsspital Zug».
§ 2 Abtretungspreis
1 Der Kanton leistet eine einmalige pauschale Entschädigung von 3 Millio - nen Franken für die Abtretung der Spitalliegenschaften (GBP Nr. 1408, 1412) und der Liegenschaft St.-Michaels-Hof (GBP Nr. 1426).
2 Mit der Pauschalentschädigung ist die Übernahme aller Betriebsteile der Krankenanstalt, des gesamten Mobiliars, aller medizinischen und nichtme - dizinischen Einrichtungen, sämtlicher Medikamente, Waren und Vorräte ab - gegolten.
§ 3 Fälligkeit und Verzinsung
1 Der Kaufpreis wird nach Ablauf der Referendumsfrist des entsprechenden Kantonsratsbeschlusses fällig (vgl. Ziff. 10). Der Termin für die Auszahlung der Kaufsumme wird vom Bürgerrat bestimmt. Der Termin ist mindestens 6 Monate zum Voraus dem Regierungsrat mitzuteilen.
2 Der Kanton verpflichtet sich, während maximal 5 Jahren seit Ablauf der Referendumsfrist die noch nicht ausbezahlte Kaufpreissumme der Bürger - gemeinde zum Ansatz von Anlageheften der Zuger Kantonalbank zu verzin - sen. Nach Ablauf der 5-Jahres-Frist entfällt die Verzinsung der noch nicht ausbezahlten Kaufpreissumme.
§ 4 Schwesternschule am Bürgerspital
1 Die Bürgergemeinde der Stadt Zug tritt gleichzeitig mit dem Spital die Trägerschaft der Schwesternschule am Bürgerspital unentgeltlich an die Rechtsträgerin der Krankenanstalt ab, welche verpflichtet ist, die Schule als selbstständigen Nebenbetrieb des Spitals nach den Richtlinien und Regle - menten des Schweizerischen Roten Kreuzes weiterzuführen.
2 Im Übrigen wird die Organisation der Schwesternschule von der Träger - schaft bestimmt.
§ 5 Übernahme der Aktiven und Passiven, Rechte und Pflichten
1 Die Rechtsträgerin der Krankenanstalt übernimmt die Aktiven und Passi - ven der Krankenanstalt gemäss Spezialrechnung, Stand 31. Dezember1980, sowie sämtliche Rechte und Pflichten.
2 Die Arbeitsverhältnisse gehen mit allen Rechten und Pflichten auf die neue Rechtsträgerin über (vgl. Art. 333 OR).
3 Allfällige Rückerstattungsforderungen der Einwohnergemeinde Zug aus den Verträgen vom 11. September 1961 / 24. Mai 1965 betreffend Ausrich - tung von Beiträgen an Spitalerweiterungen sind Passiven der Krankenan - stalt.
§ 6 Fonds und unselbstständige Stiftungen
1 Die 16 Spitalfonds im Gesamtwerte von Fr. 611 600.– und die 18 unselbst - ständigen Stiftungen im Gesamtwert von Fr. 29 300.– (Stand 31. Dez.1978) gehen entschädigungslos an die Rechtsträgerin der Krankenanstalt über.
2 Die Rechtsträgerin hat die Fonds und Stiftungen gemäss den Satzungen zu verwenden, soweit dies möglich und sinnvoll ist.
§ 7 Vertretungsrecht der Bürgergemeinde Zug
1 Der Bürgergemeinde der Stadt Zug wird in den leitenden Organen des Spitals und der Schwesternschule ein Vertretungsrecht eingeräumt.
§ 8 Separatvereinbarung
1 Einzelheiten betreffend die Namensführung des Spitals (§ 1) sowie das Vertretungsrecht (§ 7) werden in einem separaten Vertrag zwischen Regie - rungsrat und Bürgerrat geregelt.
§ 9 Rückkaufsrecht
1 Der Bürgergemeinde der Stadt Zug wird während 20 Jahren seit Rechtskraft dieses Vertrages ein Rückkaufsrecht der Spitalliegenschaften (GBP Nr. 1408, 1412) und der Liegenschaft St.-Michaels-Hof (GBP Nr.1426) eingeräumt, sofern der Kanton die genannten Liegenschaften nicht mehr für Zwecke des öffentlichen Gesundheitswesens verwenden sollte.
2 Der Rückkaufspreis beträgt 3 Millionen Franken. Das Rückkaufsrecht wird für die Dauer von 10 Jahren im Grundbuch vorgemerkt.
3 Sofern der Kanton mit dem Bau der Schwesternschule mit Unterkunfts- und Wohnräumen bis 1. Januar 1983 nicht oder nicht auf der Liegenschaft St.-Michaels-Hof beginnt, wird der Bürgergemeinde der Stadt Zug ein sepa - rates Rückkaufsrecht der Liegenschaft St.-Michaels-Hof (GBP Nr. 1426) eingeräumt. Der Rückkaufspreis beträgt Fr. 680 000.–. Das Rückkaufsrecht wird für die Dauer von 10 Jahren im Grundbuch vorgemerkt.
§ 10 Rechtskraft
1 Dieser Vertrag wird nach Genehmigung durch die Versammlung der Bür - gergemeinde der Stadt Zug und durch den Kantonsrat nach Ablauf der Refe - rendumsfrist gemäss § 34 der Kantonsverfassung rechtskräftig.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 31.10.1979 01.01.1981 Erlass Erstfassung GS 22, 13
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 31.10.1979 01.01.1981 Erstfassung GS 22, 13
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