Fachhochschulgesetz (414.10)
CH - ZH

Fachhochschulgesetz

1 Fachhochschulgesetz (FaHG)
414.10 Fachhochschulgesetz (FaHG) (vom 2. April 2007)
1 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 22. März
2006
2 und der Kommission für Bildung und Kultur vom 16. Januar 2007, beschliesst:
1. Teil: Grundlagen
Geltungsbereich

§ 1.

11 Dieses Gesetz gi lt für die staatlichen und, soweit es dies aus drücklich vorsieht, für die nichtsta atlichen Fachhochschulen im Kan ton Zürich.
Zusammen
-
arbeit im Hoch
-
schulbereich

§ 2.

11
1 Der Kanton fördert die schw eizerische und regionale Zu sammenarbeit im Hochschulbereich.
2 Er kann mit dem Bund, ande ren Kantonen und anderen Schul trägern des öffentlichen und privaten Rechts Vereinbarungen über die Zusammenarbeit und Koordination abschliessen.
Hochschulen

§ 3.

11
1 Der Kanton führt unter der Bezeichnung Zürcher Fach hochschule (ZFH) folgende staatlichen Hochschulen: a. Zürcher Hochschule für Ange wandte Wissenschaften (ZHAW), b. Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK), c. Pädagogische Hochschule Zürich (PHZH).
2 Die staatlichen Hochschulen sind öffentlichrechtliche Anstalten des Kantons mit eigener Rechtspersönlichkeit.
3 Der Kanton kann weitere Hochschulen errichten, bestehende Hochschulen zusammenlegen oder sc hliessen und Fachbereiche oder Studiengänge anderer staa tlicher oder nichtstaatlicher Hochschulen in die ZFH integrieren.
Freiheit und
Verantwortung
der Wissen
-
schaft

§ 4.

11
1 Die Freiheit von Lehre und Fo rschung ist gewährleistet.
2 Wer lehrt oder forscht, beurteil t die eingesetzten Mittel und die möglichen Folgen der wissenschaftlichen Arbe it unter ethischen Ge sichtspunkten und im Hinblick auf ihre möglichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt.
3 Die Hochschulen treffen en tsprechende Vorkehrungen.
2
414.10 Fachhochschulgesetz (FaHG) Ergänzende Leistungen

§ 5.

11 Die Hochschulen können für ihre Angehörigen soziale, kul
- turelle und gesundheitsför dernde Einrichtungen sowie Einrichtungen des Hochschulsports f ühren oder unterstützen. Beteiligungen

§ 6.

11
1 Die Hochschulen können sich an juristischen Personen des öffentlichen und des privaten Rechts und an Gesellschaften beteiligen.
2 Sie dürfen in den verantwortlich en Organen dieser juristischen Personen und Gesellschaften keine Mehrheitsposition einnehmen, aus
- genommen bei der Zusammenarbe it mit anderen Hochschulen.
3 Eine Beteiligung ist insbesondere zur Verwertung von Immaterial
- güterrechten oder zur Umsetzung von Lehr- und Forschungsinhalten zulässig.
4 Beteiligungen dürfen gegenüber privaten Anbietern zu keinen Wettbewerbsverzerrungen führen.
5 Sie unterliegen der Genehmigung durch de n Fachhochschulrat.
6 Die Verordnung regelt die Einzelheiten. Bearbeitung von Personen daten

§ 6

a.
14
1 Die Hochschulen bearbeiten für die Erfüllung ihrer Auf
- gaben nach diesem Gesetz Daten, einschliesslich Personendaten und besonderer Pers onendaten von a. Studierenden, b. Teilnehmenden an Weiterbildun gsstudiengängen und -programmen, c. Auditorinnen und Auditoren, d. Studienanwärterinne n und -anwärtern.
2 Daten gemäss Abs. 1 sind in sbesondere Informationen über a. Eignung, b. Leistung, c. Verhalten.
3 Sie werden auch bearbeitet, we nn eine Person nicht immatriku
- liert ist.
4 Der Fachhochschulrat regelt die Einzelheiten. Aufbewahrungs fristen

§ 6

b.
14 Der Fachhochschulrat kann von §
5 Abs. 2 des Gesetzes über die Information und den Da tenschutz vom 12. Februar 2007
4
ab
- weichende Aufbewahrungsfristen festlegen für Personendaten und be
- sondere Personendaten in a. Aus- und Weiterbildungsausweisen, b. Abschlussarbeiten.
3 Fachhochschulgesetz (FaHG)
414.10
2. Teil: Kantonale Behörden
1. Abschnitt: Kantonsrat und Regierungsrat
Kantonsrat

§ 7.

11
1 Der Kantonsrat übt die Ober aufsicht über die Hochschu len aus.
2 Der Kantonsrat a. beschliesst die Errichtung, Zusa mmenlegung oder Schliessung staat licher Hochschulen, b. legt die Hauptstandorte der Hochschulen fest, c. beschliesst die Globalbudgets de r Hochschulen und die weiteren Staatsleistungen, d. genehmigt die Ge schäftsberichte, e.
18 genehmigt die Wahl der Präsiden tin oder des Präsidenten und der einzelnen Mitglieder des Fachhochschulrates.
Regierungsrat

§ 8.

11
1 Der Regierungsrat übt die allgemeine Aufsicht über die Hochschulen aus.
2 Der Regierungsrat a. stellt dem Kantonsrat Antrag für Beschlüsse gemäss §
7 Abs. 2, b.
18 wählt die Präsidentin oder den Pr äsidenten und die weiteren Mit glieder des Fachhochschulrates und legt die Entschädigung fest, c. ordnet Zulassungsbeschränkungen und Höchststudiendauern an, d. trifft im Bereich der nichtstaat lichen Hochschulen die Entschei dungen gemäss §§
34 f.
2. Abschnitt: Fachhochschulrat
Zusammen
-
setzung und
Wahl

§ 9.

12
1 Der Fachhochschulrat setzt si ch aus dem für das Bildungs wesen zuständigen Mitglied des Regierungsrates und sechs bis acht vom Regierungsrat gewä hlten Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Kul tur, Wirtschaft, Sozialwesen und Politik zusammen.
2 Die Amtsdauer der gewählten Mitgli eder beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl ist zweimal möglich.
4
414.10 Fachhochschulgesetz (FaHG)
3 An den Sitzungen des Fachhochs chulrates nehmen mit beraten
- der Stimme teil: a. die Rektorinnen und Rektoren der Hochschulen, b. je eine Vertreterin oder ein Vertreter der St udierenden, der Dozie
- renden und des übrigen Hochschulpersonals, c. die Leiterin oder der Leiter des für den Fachhochschulbereich zuständigen Amtes.
4 Die Verordnung regelt die Zusa mmensetzung und die Wahl der Vertretungen. Funktion und Aufgaben

§ 10.

11
1 Der Fachhochschulrat ist obe rstes Organ der ZFH. Ihm obliegt die strategische Führung der Hochschulen.
2 Er stellt dem Regierungsrat Antrag für die Beschlüsse gemäss §
7 Abs. 2 lit. b und c sowie §
8 Abs. 2 lit. c und d. Für die Antragsstellung an den Regierungsrat gilt dessen Organisationsrecht.
3 Der Fachhochschulrat a. legt Studienangebote und Strukturen der Hochschulen fest, ins
- besondere die Departemente und die Organisationseinheiten glei
- cher Stufe, b. beschliesst über Akkreditierungs- und Genehmigungsgesuche sowie über die Berichterstattung an die zuständigen Bundesbehörden, c. erlässt die Pr üfungs- und Promotionsordnungen, d. verabschiedet die Entwicklungs- und Finanzpläne der Hochschulen, e. entscheidet über die Ve rwendung der Rücklagen, f. genehmigt die Hochschul- und Departementsordnungen, g. genehmigt die Organisationsordnun gen von Instituten sowie deren Gründung oder Auflösung, h. beschliesst über die Integratio n von Fachbereichen oder Studien
- gängen in die ZFH gemäss §
3 Abs. 3, i. wählt die Rektorinnen und Rektor en sowie deren Stellvertreterin
- nen und Stellvertreter auf eine Amtszeit von vier Jahren, j. stellt die übrigen Mitglied er der Hochschulleitungen an, k. verleiht Professorinnen- und Professorentitel, l. regelt die kantonalen Zulassungsvoraussetzungen, m. erfüllt die weiteren Aufgaben gemäss diesem Gesetz.
4 Wiederwahl in den Fäll en von lit. i ist zweimal möglich. In beson
- deren Fällen kann die Amts dauer verlängert werden.
5 Der Fachhochschulrat regelt sein e Organisation und die Behand
- lung der ihm übertragenen Geschäfte.
5 Fachhochschulgesetz (FaHG)
414.10
3. Abschnitt: Rektorenkonferenz
Rektoren
-
konferenz

§ 11.

11 Die Rektorinnen und Rektoren der Hochschulen bilden die Rektorenkonferenz. Diese koor diniert die hochs chulübergreifen den Angelegenheiten. Eine Vertrete rin oder ein Vertreter des für den Fachhochschulbereich zuständigen Am tes nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
3. Teil: Staatliche Hochschulen
1. Abschnitt: Angehörige der Hochschulen A. Hochschulpersonal
Zusammen
-
setzung

§ 12.

12
1 Angehörige des Hoch schulpersonals sind: a. die Dozierenden, b. die Lehrbeauftragten mi t befristeter Anstellung, c. die Assistierenden und die wiss enschaftlichen Mitarbeitenden, d. das administrative und technische Personal.
2 Der Regierungsrat kann weiter e Personalkateg orien bilden.
3 Zum Hochschulpersonal gehören auch die mit entsprechenden Aufgaben betrauten Mitarbeitenden, die privatrechtlich angestellt sind.
Aufgaben

§ 13.

12
1 Die Dozierenden sowie die Le hrbeauftragten bilden den Lehrkörper und sind verantwortlich für Lehre, Weiterbildung, For schung und Entwicklung sowie Dienst leistungen. Sie wirken bei admi nistrativen Aufgaben mit.
2 Die Assistierenden und die wissens chaftlichen Mitarbeitenden bil den den Mittelbau und unterstützen den Lehrkörper in seinen Auf gaben.
3 Das administrative und technische Personal stellt den Betrieb sicher.
Rechtsstellung

§ 14.

12
1 Das Hochschulpersonal unterst eht dem Personalrecht der Staatsangestellten. Die Verordn ung kann abweichende Bestimmungen vorsehen, soweit es die Verhältnisse an den Hochschulen erfordern.
2 Das Hochschulpersonal hat ein Recht auf Mitwirkung.
3 Die Verordnung kann pr ivatrechtliche Anstellungen vorsehen.
6
414.10 Fachhochschulgesetz (FaHG) Neben tätigkeiten

§ 15.

12 Die Verordnung regelt: a. die Bewilligungspflicht für Nebent ätigkeiten und öffentliche Ämter, b. die Abgaben für die Beanspruc hung von Einrichtungen oder Per
- sonal der Hochschule bei Nebentätigkeiten. Rechte an Immaterial gütern

§ 16.

12
1 Bei Erfindungen, Designs und urheberrechtlich geschütz
- ten Werken, die das Hochschulpers onal in Ausübung seiner dienst
- lichen Tätigkeit geschaffen hat, gelten folgende Regelungen: a. Erfindungen und Designs stehen im Eigentum de r Hochschule. Die Erfinderin oder de r Erfinder ist angemessen am Gewinn zu beteiligen. b. Bei Computerprogrammen und anderen urheberrechtlich geschütz
- ten Werken liegen die ausschli esslichen Verwendungsbefugnisse bei der Hochschule. Die Urheberi n oder der Urhebe r ist angemes
- sen am Gewinn zu beteiligen.
2 In besonderen Fällen sind abweic hende Vereinbar ungen zulässig. B. Studierende Zulassung

§ 17.

11
1 Studienanwärterinnen und -anwärter werden zum Studium zugelassen, wenn sie di e Zulassungsvoraussetz ungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts erfüllen.
2 Eignungsabklärungen können als Zulassungsvoraussetzung für das Studium auf der Masterstufe und, so fern nach Bundesrecht zulässig, auf der Bachelorstufe durchgeführ t werden. Die Abklärungen können ausserschulischen oder ausserkant onalen Stellen übe rtragen werden. Zulassungs beschränkungen

§ 18.

11
1 Der Regierungsrat kann auf Antrag des Fachhochschul
- rates für einzelne Hochschulen ode r einzelne Studiengänge Zulassungs
- beschränkungen anordnen, soweit dies zur Gewä hrleistung eines ord
- nungsgemässen Studienbetrie bs erforderlich ist.
2 Bei Zulassungsbeschränkungen ents cheidet grundsätzlich die Eig
- nung der Studienanwärterinnen und Studienanwärter. Die Eignungs
- abklärungen können ausserschulischen oder ausserkantonalen Stellen übertragen werden.
3 Studienanwärterinnen und -anwär ter können im Rahmen von Vereinbarungen mit anderen Schu lträgern einer anderen Fachhoch
- schule zur Einschreibung zugewiesen werden.
4 Der Regierungsrat kann die Zahl der ausländischen Studieren
- den, die zum Zeitpunkt der Erla ngung des Hochsc hulzulassungsaus
- weises ihren gesetzlichen Wohnsit z im Ausland hatten, beschränken.
7 Fachhochschulgesetz (FaHG)
414.10
5 Die Regelung gilt sinngemäss für Leistungsbereiche, die nicht der Hochschulstufe zuzurechnen sind.
16
Studiendauer
und Studien
-
form

§ 19.

11
1 Auf der Bachelorstufe entspricht der Umfang der zu er bringenden Studienleistung einem Vollzeitstudium von drei Jahren, auf der Masterstufe einem solchen von eineinhalb bis zwei Jahren.
2 Die Verordnung regelt die Höch ststudiendauern. Studierende, welche die Höchststudiendauer übe rschreiten, können ausgeschlossen werden.
3 Das Diplomstudium und das Nac hdiplomstudium können als Voll zeit- oder Teilzeitstudium, als beru fsbegleitendes Studium oder in an derer Form angeboten werden. Sie können in Ausbildungsblöcke mit Zwischenabschlüssen gegliedert werden.
Disziplinar
-
ordnung

§ 20.

11
1 Die Verordnung regelt das Disziplinarrecht.
2 Wer schwer oder wiederholt gegen die Disziplinarordnung ver stösst, kann von der Hochschule ausgeschlossen werden.
Organisation
der Studieren
-
den

§ 21.

11
1 Die Studierenden wä hlen den Studierendenrat ihrer Hoch schule.
2 Die Studierendenräte wählen die Vertretung der Studierenden in die Hochschulorgane, soweit Gese tz und Verordnung eine Vertretung vorsehen.
3 Jeder Studierendenrat erlässt eine Geschäftsordnung. Diese unter liegt der Genehmigung dur ch die Hochschulleitung.
Rechtsstellung

§ 22.

11
1 Die Verordnung regelt die Rechte und Pflichten der Stu dierenden sowie der Auditorinnen und Auditoren.
2

§ 16 gilt auch für die Studieren

den, falls die Erfindung, das Design, das Computerprogramm oder ein anderes urheberrechtlich geschütztes Werk im Rahmen des Studiums an einer Hochschule ent standen ist.
2. Abschnitt: Organe der Hochschulen
Rektorin oder
Rektor

§ 23.

12
1 Die Rektorin oder de r Rektor leitet die Hochschule. Sie oder er führt den Vorsitz in der Hochschulleitung und vertritt die Hochschule gegen aussen.
2 Die Rektorin oder der Rektor a. beantragt dem Fachhochschulrat die Ernennung einer Stellvertre terin oder eines Stellvertreters aus dem Kreis der Departements leiterinnen oder De partementsleiter,
8
414.10 Fachhochschulgesetz (FaHG) b. entscheidet endgültig, wenn si ch die Mitglieder der Hochschul
- leitung über Anträge an übergeordnete Instan zen nicht einig sind, c. entscheidet über die Zuteilung der Mittel im Rahmen des Global
- budgets, d. ist für alle Belange der Hochschule zuständig, die keinem anderen Organ übertragen sind. Hochschul leitung

§ 24.

12
1 Die Hochschulleitung setzt sich zusammen aus a. der Rektorin oder dem Rektor, b. den Departementsleiteri nnen und Departementsleitern, c. der Verwaltungsdirektorin oder dem Verwaltungsdirektor.
2 Die Hochschulleitung a. verleiht Bachelor- und Master diplome sowie andere Diplome und Titel nach Massgabe der Prüfungs- und Promotionsordnungen, b. erlässt die Hochsc hulordnung sowie die De partements- und Insti
- tutsordnungen, c. kann Beiräte schaffen, d. sorgt für die Qualitätssicherung, e. beantragt dem Fachhochschulra t das Globalbudget und den Ent
- wicklungs- und Finanzplan, f. koordiniert die Lehre, Weiter bildung, Forschung und Entwicklung sowie die Dienstleistungen, g. stellt das Personal an und nimmt die Personalführung wahr. Sie kann diese Aufgabe ganz oder teilweise an die Departementsleitungen delegieren. Departements leitung

§ 25.

12
1 Die Departementsleiterinnen und Departementsleiter führen ihr Departement und ve rtreten es gegen aussen.
2 Sie bereiten die ihr Departemen t betreffenden Geschäfte zuhan
- den der Hochschulleitung vor und nehm en zu Fragen Stellung, die für das Departement oder die Hochsc hule von grundleg ender Bedeutung sind.
3 Sie führen in der Regel den Titel einer Direktorin oder eines Direktors. Hochschul versammlung

§ 26.

12
1 Die Hochschulversammlung setzt sich zusammen aus Delegierten a. der Dozierenden und Lehrbeauftragten, b. der Assistierenden und wissensch aftlichen Mitarbeitenden sowie des administrativen und technischen Personals, c. der Studierenden.
9 Fachhochschulgesetz (FaHG)
414.10
2 Die Hochschulversammlung nimmt zu Fragen Stellung, die für die Hochschule von grundlegender Be deutung sind, insbesondere zur Besetzung der Hochschulleitung.
3 Der Fachhochschulrat regelt die Einzelheiten.
3. Abschnitt: Finanzen
Entwicklungs-
und Finanzplan

§ 27.

11 Jede Hochschule erstellt ei nen Entwicklungs- und Finanz plan mit den Zielen und Schwer punkten von Lehre, Forschung und Entwicklung sowie Weiterbildung und Dienstleistungen . Sie ist dabei an die Vorgaben des Konsolidiert en Entwicklungs- und Finanzplans (KEF) des Regierun gsrates gebunden.
Staatsmittel

§ 28.

11
1 Der Kantonsrat bewilligt fü r jede Hochschule mit einem Globalbudget die Kostenbeiträge für den Betrieb der Hochschule.
2 Der Kanton kann im Rahmen de s Globalbudgets Leistungsberei che einer Hochschule finanzieren, die nicht der Hochschulstufe zuzu rechnen sind und der Vorbildung für Gestaltung und Musik sowie für Tanz in der Berufsbildung dienen . Die für das Bildungswesen zustän dige Direktion regelt die Einzelhe iten in einer Leistungsvereinbarung mit der Hochschule.
16
3 Der Kanton stellt den Hochsc hulen die Baut en gemäss §
40 a des Gesetzes über die Organisation de s Regierungsrates und der kantona len Verwaltung vom 6. Juni 2005
5 zur Verfügung.
15
4 Der Kanton haftet subsidiär für die Verbindlichke iten der Hoch schulen.
Drittmittel
und Dienst
-
leistungen

§ 29.

11
1 Die finanzielle Unterstützung der Hochschulen durch Dritte und die Erbringung von Di enstleistungen zu gunsten Dritter dürfen die Freiheit und Verantwo rtung von Lehre und Forschung nicht gefährden.
2 Die Verordnung regelt die Grunds ätze für den Einsatz von Dritt mitteln und für die Erbringung von Dienstleistungen zugunsten Drit ter.
Gebühren

§ 30.

12
1 Der Regierungsrat legt folgende Gebühren fest: a. Einschreibgebühren vo n Fr. 100 bis Fr. 200, b. Studiensemestergebühren von Fr. 600 bis Fr. 1200, c. Prüfungsgebühren von Fr. 150 bis Fr. 500, d. Gebühren für Eignungsabklärungen von Fr. 600 bis Fr. 1200.
a. Ordentliche
Gebühren
10
414.10 Fachhochschulgesetz (FaHG) e.
16 Gebühren für die Benutzung des Angebots einer Einrichtung des Hochschulsports von Fr. 25 bis Fr. 100 pro Semester, f.
16 Gebühren für Vorbildungsangebote der ZHdK pro Studienjahr: für Hochschulstufe Vollzeit: Fr. 8000 bis Fr. 14 000 für Hochschulstufe Teilzeit: anteilmässig reduzierte Gebühr für Vollzeit für Berufsbildung: Fr.
2000 bis Fr. 3500.
2 Der Regierungsrat kann den Gebührenrahmen der Teuerung anpassen.
3 Für Studierende, welche die No rmstudiendauer überschreiten, kann der Regierungsrat die Studien- und Prüfungsgebühren bis zu den interkantonal festgelegten Standardkostensätzen erhöhen.
4 Die Hochschulleitung kann in be sonderen Fäll en die Gebühren ganz oder teilweise erlassen. b. Zusätzliche Gebühr

§ 31.

17
1 Der Regierungsrat verlangt von Studierenden mit stipen
- dienrechtlichem Wohnsitz ausserhalb des Kantons eine zusätzliche Ge
- bühr, sofern sich der entspreche nde Wohnsitzkanton nicht im Rahmen einer Vereinbarung an den Kosten der Hochschulen beteiligt. Die Höhe der Gebühr darf die Beit ragssätze der Vereinbarung nicht überschrei
- ten.
2 Diese Regelung gilt für ausländi sche Studierende und für Absol
- vierende der Leistungsbereiche gemäss §
28 Abs. 2 sinngemäss.
3 Die Hochschulleitung kann in besonderen Fällen die Gebühren ganz oder teilweise erlassen.
4 Die Verordnung regelt die Einzelheiten. c. Von der Hoch schulleitung festgesetzte Gebühren

§ 32.

12
1 Die Hochschulleitung regelt in einer Gebührenordnung: a. Gebühren für Weiterbildungsveranstaltungen, b. Gebühren für freiwillige Angebote, c. Gebühren für Dienstleistungen, d. Gebühren für die Benutzung sozial er, kultureller und sportlicher Einrichtungen, e. weitere Benützungsgebühren.
2 Die Gebühren gemäss Abs.
1 sind in der Regel kostendeckend oder marktgerecht festzusetzen. Für wissenschaftliche, kulturelle und ähnliche Veranstaltungen kann die Gebührenordnung tiefere oder keine Gebühren vorsehen.
3 Die Hochschulleitung kann in be sonderen Fäll en die Gebühren ganz oder teilweise erlassen.
11 Fachhochschulgesetz (FaHG)
414.10
Finanzhaushalt
und Rechnungs
-
führung

§ 33.

11
1 Die Hochschulen sind dem Gesetz über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 und den Ausführungserlassen des Regierungsrates zu diesem Gesetz unterstellt.
2 Die Verordnung kann Abweichungen davon vorsehen, soweit es die Verhältnisse an den Hochschulen erfordern.
4. Teil: Nichtstaatliche Hochschulen
Anerkennung

§ 34.

11
1 Der Regierungsrat kann Hochsc hulen, Fachbereiche oder Studiengänge nichtstaatlicher Trägerschaften anerkennen, wenn sie einem öffentlichen Bedürfnis ents prechen und die qua litativen Anfor derungen für eine Akkreditieru ng nach Bundesrecht erfüllen.
2 Er kann mit nichtstaatlichen Träg erschaften vereinba ren, dass sie einzelne Fachbereiche oder Studiengänge der ZFH führen.
Subventionen

§ 35.

11
1 Der Regierungsrat kann an die Kosten der gemäss §
34 anerkannten Hochschulen, Fachbe reiche oder Studiengänge und an deren vom Bund genehmigten Hoch schulen nichtstaatlicher Träger schaften Subventionen bis zu 80% der anrechenbaren Kosten leisten, wenn die Ausbildungsmöglichkeiten vom Kanton nicht oder nicht in einem ausreichenden Mass ange boten oder unterstützt werden.
2 Die finanzielle Unte rstützung kann mit Bedingungen und Auf lagen verbunden werden. Insbesondere kann dies es Gesetz auf Hoch schulen, Fachbereiche oder Stud iengänge als teilweise oder ganz anwendbar erklärt werden.
5. Teil: Rechtsschutz und Titelschutz
Rechtsmittel

§ 36.

11
1 Anordnungen des Fachhochschulrates können gemäss Ver waltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959
6 mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
13
2 Anordnungen staatlicher Hochschulen können mit Rekurs bei der Rekurskommission der Zürche r Hochschulen angefochten wer den. Die Verordnung bezeichnet die Entscheide nichtstaatlicher Schu len, die dem Rekurs an die Rekurskommission unterliegen.
3 Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen werden auf Rechtsverletzungen einschliesslich Verletzung von Verfah rensvorschriften überprüft. Die Rü ge der Unangemessenheit ist aus geschlossen.
12
414.10 Fachhochschulgesetz (FaHG)
4 Entscheide der Rekurskommissi on unterliegen nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
6 der Beschwerde an das Verwal
- tungsgericht. Titelentzug

§ 37.

11
1 Ein zu Unrecht verliehener Ti tel wird durch die Instanz entzogen, die ihn verliehen hat.
2 Vorbehalten bleiben die strafrec htlichen Bestimmungen über die unbefugte Führung akademischer Titel.
6. Teil: Schluss- un d Übergangsbestimmungen Übergangs regelung

§ 38.

3
1 Der Regierungsrat erlässt fü r die Einführung des Geset
- zes eine Über gangsordnung.
2 Bis zum Inkrafttreten des Gese tzes über Controlling und Rech
- nungslegung vom 9. Januar 2006 gelten die Vorschriften des Finanz
- haushaltsgesetzes vom 2. September 1979
9 und die Ausführungserlasse des Regierungsrates zu diesem Gesetz. Übernahme von Hochschulen und Bildung der neuen Hochschulen

§ 39.

3
1 Der Regierungsrat ist ermächtigt, die folgenden Hoch
- schulen ganz oder teilweise als staa tliche Hochschulen zu führen oder mit den Trägerschaften dieser Hochschulen Ve reinbarungen gemäss

§ 34 Abs. 2 abzuschliessen

a. Hochschule für Angewandte Psychologie Zürich, b. Hochschule für Soziale Arbeit, c. Hochschule für Technik, Wirt schaft und Verwal tung Zürich, d. Hochschule Wädenswil, e. Hochschule für Musik und Theater Zürich.
2 Der Regierungsrat ist ermächtigt, die Hochschulen gemäss Abs. 1 lit. a, b und d mit der Zürcher Hochschule Winterthur unter dem Namen Zürcher Hochschule für An gewandte Wissenschaften zusam
- menzuführen.
3 Der Regierungsrat ist ermächti gt, die Hochschule für Musik und Theater Zürich mit der Hochschul e für Gestaltung und Kunst unter dem Namen Zürcher Hochschule de r Künste zusammenzuführen. Aufhebung bis herigen Rechts

§ 40.

12 Das Fachhochschulgesetz vom 27. September 1998 wird aufgehoben.
13 Fachhochschulgesetz (FaHG)
414.10
Änderung bis
-
herigen Rechts

§ 41.

11 Die nachfolgenden Gesetze werden wie folgt geändert: a. Das Gesetz über die Pädagogische Hochschule (PHG) vom
25. Oktober 1999
7 : . . .
10 b. Das Universitätsgesetz (UniG) vom 15. März 1998
8 : . . .
10 c. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959
6 : . . .
10
1 OS 62, 189 .
2 ABl 2006, 268 .
3

§§

38 und 39 in Kraft seit 1. Juni 2007 (OS 62, 203).
4 LS 170.4 .
5 LS 172.1 .
6 LS 175.2 .
7 LS 414.41 .
8 LS 415.11 .
9 LS 611 .
10 Text siehe OS 62, 189 .
11 In Kraft seit 1. August 2007 ( OS 62, 271 ).
12 In Kraft seit 1. Januar 2008 ( OS 62, 271 ).
13 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah rensrechts vom 22. März 2010 ( OS 65, 390 ; ABl 2009, 801 ). In Kraft seit 1. Juli
2010.
14 Eingefügt durch G über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich der Bil dungsdirektion an das Gesetz über di e Information und den Datenschutz vom
24. August 2015 ( OS 71, 9 ; ABl 2014-11-14 ). In Kraft seit 1. Januar 2017 ( OS
71, 463 ; ABl 2016-10-14 ).
15 Fassung gemäss G über die Organisation des Regierungsrates und der kanto nalen Verwaltung vom 2. November 2015 ( OS 71, 153 ; ABl 2015-03-27 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
16 Eingefügt durch G vom 22. Oktober 2018 ( OS 75, 109 ; ABl 2017-11-24 ). In Kraft seit 1. August 2020.
17 Fassung gemäss G vom 22. Oktober 2018 ( OS 75, 109 ; ABl 2017-11-24 ). In Kraft seit 1. August 2020.
18 Fassung gemäss G vom 13. Juni 2022 ( OS 77, 468 ; ABl 2021-09-24 ). In Kraft seit 1. November 2022.
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