Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung (413.112)
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Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung

1 Mittel- und Berufsschullehrer vollzugsverordnung (MBVVO)
413.112 Mittel- und Berufsschull ehrervollzugsverordnung (MBVVO)
9 (vom 26. Mai 1999)
1 Der Regierungsrat beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich

§ 1.

13 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Pe rsonalgesetzes vom 27. September 1998
2 sowie der Mittelschul- und Berufsschullehrer verordnung (MBVO) vom 7. April 1999
5 für die Lehrpersonen der kan tonalen Mittel- und Berufsschul en sowie der Lehrwerkstätten.
Anwendbarkeit
des allgemeinen
Personalrechts

§ 2.

13 Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gilt die Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (VVO)
4 .

§ 3.

14 II. Arbeitsverhältnis
Stellenplan

§ 4.

Die Bildungsdirektion setzt für jede Schule einen Stellenplan für die Schulleitungen fest.
Anstellung

§ 5.

13 Das Mittelschul- und Berufsbild ungsamt ist zuständig für die a. Festsetzung des Lohnes, b. Gewährung der Zulagen gemäss §§
13 und 14 MBVO
5 .
Stellenantritt

§ 6.

Der Stellenantritt erfolgt in der Regel auf Beginn eines Semes ters.
Kündigung

§ 7.

Die Kündigung ist beidseitig auf Ende eines Semesters mög lich.
Abfindung

§ 7

a.
12 Das Mittelschul- und Berufsbi ldungsamt setzt im Einver nehmen mit dem Personalamt die Abfindung gemäss §
26 des Perso nalgesetzes
2 fest.
Altersrücktritt

§ 8.

Der Altersrücktritt erfolgt auf Ende eines Semesters.
2
413.112 Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung (MBVVO) III. Lohn Lohnzahlung

§ 9.

1 Bei Stellenantritt au f Beginn eines Semesters wird der Lohn ab 1. September oder 1. März ausgerichtet. Bei Rücktritt auf Ende eines Semesters wird der Lohn bis
31. August oder Ende Februar aus
- bezahlt.
2 Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen für die Lehr
- personen in der berufl ichen Weiterbildung. Schulpraktika

§ 10.

Praktika an den Schulen zur Erlangung des Diploms für das Höhere Lehramt werd en nicht vergütet. Lohn erhöhungen

§ 11.

1 In den Lohnstufen 3, 5, 7, 9, 11 und 12 wird der Lohn auf den 1. April des folgenden Kalenderjahres um eine Stufe erhöht, sofern die Lehrperson in der Mitarbeiterbeurteilung mit «Gut» qualifiziert worden ist. Mit der Qualifikation «Sehr gut» kann zudem eine Indivi
- duelle Lohnerhöhung um eine we itere Stufe gewährt werden.
15
2 In den Lohnstufen 4, 6, 8, 10 und 13–22 kann da s Mittelschul- und Berufsbildungsamt Lehrpersonen mi t der Qualifikation «Gut» eine Individuelle Lohnerh öhung um eine Stufe, mi t der Qualifikation «Sehr gut» eine solche um eine oder um zwei Stufen gewähren.
13
3 Ab Lohnstufe 23 kann das Mi ttelschul- und Berufsbildungsamt Lehrpersonen mit der Qualifikation «S ehr gut» eine Individuelle Lohn
- erhöhung um eine Stufe gewähren.
13
4 Die Bildungsdirektion re gelt die Einzelheiten.

§ 12.

10 Rückstufung

§ 13.

20 Lehrpersonen, deren Leistung oder Verhalten mit mangel
- haft bzw. unbefriedigend qualifiz iert wird, können durch das Mittel
- schul- und Berufsbildungsamt auf An trag der Schulleitung in eine tie
- fere Stufe zurückversetzt werden. Voraussetzung für die Rückstufung ist eine schriftliche Mahnung, verbunden mit einer Frist zur Verbesse
- rung von längstens drei Monaten. Eine zweite Rückstufung kann frü
- hestens ein Jahr nach der er sten Rückstufung erfolgen. Lohn fortzahlung

§ 13

a.
12 Das Mittelschul- und Berufsbi ldungsamt ist zuständig für die Bewilligung der Lohnfortzahlung gemäss §
99 Abs. 4 VVO
4
.
3 Mittel- und Berufsschullehrer vollzugsverordnung (MBVVO)
413.112 IV. Arbeitszeit
Lektionen
-
verpflichtung

§ 14.

1 Im Rahmen ihres Berufsauftr ags sind die vollbeschäftigten Lehrpersonen verpflichtet, folg ende Lektionen zu erteilen: Normal- Kurz- lektion lektion a.
17 an Mittelschulen: – Deutsch, Moderne Fremdsprachen,
23
25 Alte Sprachen, Mathematik /Angewandte Mathematik, Informatik, Naturwissen- schaften, Geschichte/Staatskunde, Geografie, Wirtschaft und Recht sowie alle nicht in einer anderen Kategorie aufgeführten Fächer; – Musik (Klassenunterrich t), Chor, Orchester;
25
28 – Sport (Rhythmik, Ausdruck und Gestaltung),
26
29 Musik (Individualunterri cht), Bildnerisches Gestalten, Handarbei t/Werken, Tastatur- schreiben, Textverarb eitung/Bürokommuni- kation. b. an Berufsmittelschulen und Kaufmännischen Berufsschulen: – Deutsch, Moderne Frem dsprachen, Mathe-
25 matik, Informatik, Na turwissenschaften, Geschichte/Staatskun de, Geografie/Wirt- schaftsgeografie, Wirtschaft und Recht sowie alle nicht in ei ner andern Kategorie aufgeführten Fächer. c. an Gewerblich-Industriellen und Kaufmännischen Berufsschulen: – Berufskundliche Fächer, Technisches
26 Englisch, Allgemeinbil dung, Textverarbeitung und Bürokommunikation, Korrespondenz, Turnen und Sport.
2 Die §§
116–134 der VVO
13 ,
4 betreffend die Arbeitszeit sind nicht anwendbar.
Pensen
-
reduktion

§ 15.

8 Vollbeschäftigte Lehrpersonen haben auf Beginn des Schul jahres, in dem sie das 57. Altersjahr vollenden, einen Anspruch auf Reduktion der Pflichtlektionenzahl um zwei Lektionen pro Woche ohne Besoldungskürzung. Bei einem Teilpensum erfolgt die Reduktion anteilmässig.
4
413.112 Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung (MBVVO) Unterricht und Ferien

§ 16.

1 Das Schuljahr umfasst 39 Wochen Unterricht. Die Lehr
- personen sind verpflichtet, ihre Ferien in der unterrichtsfreien Zeit zu beziehen. Die §§
79–83 der VVO
13 ,
4 sind nicht anwendbar.
2 Den Lehrpersonen der Lehrwerkst ätten steht im Kalenderjahr ein Ferienanspruch von sieben Wochen zu. Stundenkonto

§ 17.

1 Lektionen, die während eine s Semesters gegenüber dem entlöhnten Pensum fehlten oder zu einem vollen Pensum zusätzlich zugewiesen wurden, sind mittelfristig auszugleichen.
2 Die Schulleitung ordnet die dem Stundenkonto zu belastenden oder gutzuschreibenden Lektionen an. Die aufgrund des Besuchs des Hauswirtschaftskurses durch die Sc ausgefallenen Lektionen sind dem Stundenkonto zu belasten.
16
3 Zu Beginn jedes Schuljahres erstel lt die Schulleitung eine Bilanz der Stundenkonti des ver gangenen Schuljahres.
4 In besonderen Fällen , insbesondere bei Au flösung des Arbeits
- verhältnisses, sind die zusätzlichen oder fehlenden Stunden zu ver
- güten oder der Lohn ist entsprechend zu kürzen. Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt rege lt die Einzelheiten.
13 Zusatzlektionen

§ 18.

Die Schulleitung kann einer unbefristet angestellten Lehr
- person mit einem Teilpensum mit deren Einwilligung jeweils auf Semes
- terbeginn Zusatzlektionen bis zum vollen Pensum des betreffenden Faches zuteilen. Stellvertretung

§ 19.

Für Stellvertretung kann jede unbefristet angestellte Lehr
- person in Anspruch genommen we rden. Die übernommenen Lektio
- nen werden entsprechend der Lohnst ufe des Vertreters oder der Ver
- treterin entschädigt ode r im Stundenkonto verrechnet. V. Weitere Rechte und Pflichten Weiterbildung

§ 20.

1 Weiterbildungskurse sind nach Möglichkeit in den Schul
- ferien und der übrigen unterrich tsfreien Zeit zu besuchen.
2 Die Schulleitung kann während de r Unterrichtszeit Urlaube zur Weiterbildung bis zu zw ei Wochen bewilligen.
3 Das Mittelschul- und Berufsbildun gsamt kann nach sechs Jahren seit Beginn der unbefristeten Anst ellung auf Antrag der Schulleitung einen Urlaub bis zu einem Semester zur Weiterbildung bewilligen. Es setzt den Lohnanteil fest. Innerhalb von sechs Jahren wird nur ein Urlaub bewilligt.
13
5 Mittel- und Berufsschullehrer vollzugsverordnung (MBVVO)
413.112
4 Jede unbefristet angestellte Lehr person ist grundsätzlich verpflich tet, zwischen dem vo llendeten 12. und 20. Dienstjahr seit Beginn der unbefristeten Anstellung einen be zahlten fachbezogenen Weiterbil dungsurlaub von in der Regel 10 Schul wochen zu absolvieren. Basis für die Berechnung des Lohns ist der durchschnittliche Beschäftigungs umfang der letzten fünf Jahre. Das Mittelschul- un d Berufsbildungs amt bewilligt den Weiterbildungsurla ub gestützt auf ein ausführliches Programm. Die Schulleitung bestimmt den Zeitpunkt.
13
5 Urlaube gemäss Abs. 3 und 4 werd en längstens bis zum Erreichen des 58. Altersjahres gewährt.
Unbezahlter
Urlaub

§ 21.

1 Die Schulleitung entscheidet über die Gewährung von unbezahltem Urlaub.
2 Die Lohnkürzung erfolgt nach Ma ssgabe der tatsächlichen Aus fallwochen gemäss §
9 Abs. 1 der MBVO
13 ,
5 . Diese entfällt bei entspre chender Belastung de r Stundenbuchhaltung.
Persönliche
Angelegen
-
heiten

§ 22.

Die gemäss §§
85–90 der VVO
13 ,
4 vorgesehenen Urlaube können nicht kompensiert werden, falls sie nicht in die Unterrichtszeit fallen.
Urlaub
des anderen
Elternteils

§ 22

a.
21 Lehrpersonen müssen den bezahlten Urlaub gemäss §
96 a VVO
4 wochenweise beziehen.
Tätigkeit an
andern Schulen
und Institutio
-
nen

§ 23.

13 Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt kann für Tätig keiten von Lehrpersonen an andere n öffentlichen Schulen sowie kan tonalen oder eidgenös sischen Institutionen und Konferenzen Entlas tungen bewilligen.
Öffentliche
Ämter

§ 24.

Zur Erteilung einer Bewi lligung sind zuständig: a. für die Lehrpersonen die Schulleitung, b. für die Mitglieder der Schulleit ung die Schulkommission oder die Aufsichtskommission.
Dienstliche
Auslagen

§ 25.

13 Das Mittelschul- und Berufsbil dungsamt regelt den Ersatz von Auslagen für Reisen mit Schülergruppen und Schulklassen.
Verpflegungs
-
zulage

§ 25

a.
11 Bietet eine Schule keine Ve rpflegungsmöglichkeit an, erhalten die dort tätigen Lehrpersonen, Vikarinnen und Vikare monat lich einen Beitrag an die Mittagsverpflegung. Dieser bemisst sich nach dem Umfang ihres Pensum s und beträgt bei einem Vollpensum Fr. 100.
Auslandreisen

§ 26.

Die Schulleitungen bewilligen die dienstlichen Reisen von Lehrpersonen ins Ausland.
6
413.112 Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung (MBVVO) VI. Schulleitungen Lektionen verpflichtung

§ 27.

18
1 Die Mitglieder der Schulleitungen, die Abteilungsleiterin
- nen und Abteilungsleiter sowie deren Stellvertretungen erteilen durch
- schnittlich mindestens folgende An zahl Normallektionen pro Woche: a. Rektorin und Rektor
6 b. Prorektorin und Prorektor
10 c. Abteilungsleiterin und Abteilungsleiter
10 d. Stellvertreterin und Stellvertreter der Abteilungsleitun gen an Gewerblich- Industriellen Berufsfachschulen
12
2 Massgebend für die Berechnung des Durchschnittes ist: a. die Amtszeit, b. bei Funktionen ohne Amtszeit ei n Zeitraum von vier Jahren ab Funktionsantritt.
3 Pro Woche muss mindestens eine Normallektion Unterricht erteilt werden. Entlastungen

§ 28.

18
1 Das Mittelschul- und Berufsbi ldungsamt bewilligt Ent
- lastungen für a. Präsidien der Schulleiterkonfere nzen und der Lehrpersonenkonfe
- renz bis zu je vier Normallektionen pro Woche, b. Vizepräsidien und Aktuariate de r Schulleiterkonferenzen und der Lehrpersonenkonferenz bis zu ei ner Normallektion pro Woche.
2 Die Schulkommission bewilligt fü r besondere Aufgaben in be
- gründeten Fällen Entlastungen nach Bedarf. Verursacht die Entlas
- tung Mehrkosten, entscheidet da s Mittelschul- und Berufsbildungs
- amt. VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 29.

7 Überführung

§ 30.

1 Die Schulkommission oder die Aufsichtskommission legt bei einer unbefristeten Anstellung die auf den Zeitpunkt der Überfüh
- rung gültigen Pensen der bisherigen Lehrbeauftragten fest.
2 Die Lehrpersonen, die in der gl eichen Lohnklasse verbleiben, werden in der frankenmässig gleichen Stufe eingereiht.
3 Die Lehrpersonen, die in eine hö here Lohnklasse aufsteigen, wer
- den in die frankenmässig näch st höhere Stufe eingereiht.
7 Mittel- und Berufsschullehrer vollzugsverordnung (MBVVO)
413.112
Mitarbeiter
-
beurteilung

§ 31.

Die Bildungsdirektion regelt für die Schuljahre 1999/2000 bis 2001/2002 das Verfahren für die Mitarbeiterbeurteilung.
Inkrafttreten

§ 32.

Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung der MBVO
13 ,
5 durch den Kantonsrat
6 auf Beginn des Herbstsemesters
1999/2000 in Kraft. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. März 2022 ( OS 77, 402 ) Auf Rückstufungen, die vor Inkra fttreten der Änderung eingelei tet wurden, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
1 OS 55, 327 .
2 LS 177.10 .
3 .
4 LS 177.111 .
5 LS 413.111 ; heute: Mittelschul- und Beruf sschullehrerverordnung (MBVO).
6 Genehmigt am 7. Juni 1999.
7 Aufgehoben durch RRB vom 5. Juli 2000 ( OS 56, 186 ). In Kraft seit Beginn des Schuljahres 2000/2001.
8 Fassung gemäss RRB vom 29. Januar 2003 ( OS 58, 19 ). In Kraft seit Beginn des Schuljahres 2003/2004.
9 Fassung gemäss RRB vom 5. Mai 2010 ( OS 65, 890 ; ABl 2010, 2623 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.
10 Aufgehoben durch RRB vom 5. Mai 2010 ( OS 65, 890 ; ABl 2010, 2623 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.
11 Eingefügt durch RRB vom 7. Dezember 2011 ( OS 66, 1015 ; ABl 2011, 3626 ). In Kraft seit 1. Januar 2012.
12 Eingefügt durch RRB vom 9. Mai 2012 ( OS 67, 225 ; ABl 2012, 1053 ). In Kraft seit 1. August 2012.
13 Fassung gemäss RRB vom 9. Mai 2012 ( OS 67, 225 ; ABl 2012, 1053 ). In Kraft seit 1. August 2012.
14 Aufgehoben durch RRB vom 9. Mai 2012 ( OS 67, 225 ; ABl 2012, 1053 ). In Kraft seit 1. August 2012.
15 Fassung gemäss RRB vom 26. Oktober 2016 ( OS 71, 479 ; ABl 2016-11-04 ). In Kraft seit 1. Januar 2017.
8
413.112 Mittel- und Berufsschullehrervollzugsverordnung (MBVVO)
16 Eingefügt durch RRB vom 7. Juni 2016 ( OS 72, 386 ; ABl 2016-06-24 ). In Kraft seit 1. August 2017.
17 Fassung gemäss RRB vom 7. Juni 2016 ( OS 72, 386 ; ABl 2016-06-24 ). In Kraft seit 1. August 2018.
18 Fassung gemäss RRB vom 17. Januar 2018 ( OS 73, 126 ; ABl
2018-01-26
). In Kraft seit 1. August 2018.
19 Eingefügt durch RRB vom 31. März 2021 ( OS 76, 168 ; ABl 2021-04-09
). In Kraft seit 1. Januar 2021.
20 Fassung gemäss RRB vom 16. März 2022 ( OS 77, 402 ; ABl 2022-03-25 ).
In Kraft seit 1. Oktober 2022.
21 Fassung gemäss RRB vom 31. August 2022 ( OS 77, 467 ; ABl 2022-09-09
). In Kraft seit 1. Juli 2022.
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