Verordnung des VBS über die Gebühren des Bundesamtes für Landestopografie (510.620.2)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des VBS über die Gebühren des Bundesamtes für Landestopografie (GebV-swisstopo)

(GebV-swisstopo) vom 3. April 2020 (Stand am 1. März 2021)
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS),
gestützt auf Artikel 46 a der Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 2008¹ (GeoIV),
verordnet:
¹ SR 510.620
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Gebührentarife für die amtlichen Leistungen des Bundesamtes für Landestopografie.
Art. 2 Gebührenbemessung
Die Ansätze für die Berechnung der Gebühren sind im Anhang festgehalten.
Art. 3 Verzicht auf Gebührenerhebung
¹ Das Bundesamt für Landestopografie kann für bestimmte amtliche Leistungen oder bestimmte Ausprägungen von amtlichen Leistungen generell oder für eine bestimmte Dauer auf die Gebührenerhebung verzichten. Dies gilt insbesondere für amtliche Leistungen, die:
a. Promotionszwecken des Bundesamtes dienen;
b. Testzwecken dienen;
c. gemeinsame Projekte des Bundesamtes mit Dritten betreffen.
² Das Bundesamt für Landestopografie kann zudem für bestimmte amtliche Leistungen im Einzelfall auf die Gebührenerhebung verzichten, wenn die Leistungen zur Erstellung oder zur Veröffentlichung von wissenschaftlichen Arbeiten dienen, insbesondere von Forschungsberichten und qualifizierenden Arbeiten wie Diplomarbeiten, Masterarbeiten und Dissertationen an Hochschulen.
Art. 4 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung des VBS vom 20. November 2009² über die Gebühren des Bundesamtes für Landestopografie wird aufgehoben.
² [ AS 2009 6195 , 2016 3031 , 2017 5905 ]
Art. 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 2021 in Kraft.

Anhang

(Art. 2)

Ansätze für die Berechnung der Gebühren

1 Gebühr für übermässige Nutzung

¹ Die Gebühr für die übermässige Nutzung nach Artikel 44 Absatz 2 GeoIV beträgt:
a. 1–20 Franken pro 1 Mio. Abfragen (Requests);
b. 0,01–1 Franken pro 1 Gigabyte Datenvolumen.
² Die Gebühr kann durch eine Kombination der Tarife nach Absatz 1 berechnet werden.

2 Gebühr nach Zeitaufwand

¹ Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt 160 Franken pro Stunde.
² Wird für analoge Produkte (Ziff. 3) oder besondere Dienste und Leistungen (Ziff. 4) nicht eine Pauschalgebühr erhoben, so wird die Gebühr nach Zeitaufwand bemessen.

3 Pauschalgebühren für analoge Produkte

3.1 Analoge Karten und Atlanten

Leistung

Ansatz pro Stück in Franken

Analoge Landeskarten

1:10 000 bis 1:1 000 000

8 bis 20

Zusammensetzungen

8 bis 35

Spezialkarten

ICAO-Karte der Schweiz 1:500 000

10 bis 26

Segelflugkarte der Schweiz 1:300 000

10 bis 26

Weitere amtliche Spezialkarten

10 bis 30

Nationale Atlanten und geologische Karten

Klimaatlas der Schweiz: Einzellieferung

  40 bis   60

Klimaatlas der Schweiz: Gesamtwerk

250 bis 370

Hydrologischer Atlas der Schweiz: Einzellieferung

  50 bis   90

Hydrologischer Atlas der Schweiz: Gesamtwerk

400 bis 600

Geologische, geophysikalische und geotechnische Karten

10 bis 90

3.2 Andere Verlagsprodukte

Die Gebühr für andere analoge Verlagsprodukte (beispielsweise Berichte) beträgt 5–60 Franken pro Stück.

3.3 Rabatte für analoge Produkte

Für analoge Produkte werden auf der Gebühr nach den Ziffern 3.1 und 3.2 folgende Rabatte gewährt:
a. beim Bezug für den Wiederverkauf: 20–60 Prozent;
b. Mengenrabatt an Endkundinnen und Endkunden: 20–30 Prozent.

4 Pauschalgebühren für besondere Dienste und Leistungen

4.1 Positionierungsdienst

¹ Die Gebühr für den Positionierungsdienst Swiss Positioning Service nach Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung des VBS vom 5. Juni 2008³ über die Landesvermessung beträgt:
a. 0,5 Franken pro Minute bei Einzelabfragen, oder
b. 2000 Franken pro Jahr.
² Auf der Jahresgebühr werden folgende Rabatte gewährt:
a. beim Bezug für den Wiederverkauf: 20–80 Prozent;
b. bei Endkundinnen und Endkunden mit Mehrfachlizenzen: Multiplikation mit √n, wobei n die Anzahl Lizenzen für die gleiche natürliche Person oder den gleichen Betrieb ist.
³ SR 510.626.1

4.2 Weitere Dienste

¹ Die Gebühr für weitere Dienste beträgt in sinngemässer Anwendung von Artikel 44 Absatz 2 GeoIV:
a. 1–20 Franken pro 1 Mio. Abfragen (Requests);
b. 0,01–1 Franken pro 1 Gigabyte Datenvolumen.
² Die Gebühr kann durch eine Kombination der Tarife nach Absatz 1 berechnet werden.

4.3 Software

¹ Die Gebühr für das Herunterladen und die Nutzung von Software (Programme und Bibliotheken) wird in der Regel vertraglich festgelegt.
² Sie beträgt unter Berücksichtigung von Entwicklungsaufwand, Komplexität und wirtschaftlichem Nutzen 0–6000 Franken.

5 Verfügungen

Die Gebühren für Verfügungen richten sich nach der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004⁴.
⁴ SR 172.041.1
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