Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (712.15)
CH - SO

Gesetz über Wasser, Boden und Abfall

GS 104, 34
1 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA) Vom 4. März 2009 (Stand 1. Januar 2018) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 12 des Bundesgesetzes über den W asserbau vom

21. Juni 1991

1) , Artikel 75 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachu ng der Wasserkräfte (WRG) vom 22. Dezember 1916
2) , Artikel 58 des Bundes- gesetzes über die Binnenschifffahrt (BSG) vom 3. Oktob er 1975
3) , Artikel
18a Absatz 2, Artikel 18b, Artikel 21 Absatz 2 und Ar tikel 22 des Bundesge- setzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) vom 1. J uli 1966
4) , Artikel
45 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSc hG) vom 24. Januar 1991
5) , Artikel 36 und 65 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) vom 7. Oktober 1983
6) , Artikel 54 des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung (LVG) vom 8. O ktober 1982
7) ,

Artikel 335 Absatz 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuch es vom 21. De-

zember 1937
8) sowie Artikel 71, Artikel 85, Artikel 93 Absatz 1, Artikel 114,

Artikel 115, Artikel 116, Artikel 118, Artikel 125, Artikel 131 und Artikel

132 Absatz 1 Buchstabe i) der Verfassung des Kantons So lothurn (KV) vom

8. Juni 1986

9) nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regi erungsrates vom

12. August 2008 (RRB Nr. 2008/1384)*

beschliesst:

1. Grundsätze und allgemeine Bestimmungen

1.1. Grundsätze

§ 1 Gegenstand

1 Dieses Gesetz regelt den Wasserbau, die Gewässernut zung, den Gewäs- serschutz, die Siedlungswasserwirtschaft sowie den Bo denschutz, die Sa- nierung belasteter Standorte und die Abfallwirtschaf t.
1 ) SR 721.100 .
2 ) SR 721.80 .
3 ) SR 747.201 .
4 ) SR 451 .
5 ) SR 814.20 .
6 ) SR 814.01 .
7 ) SR 531 .
8 ) SR 311.0 .
9 ) BGS 111.1 .
2

§ 2 Geltungsbereich

1 Das Gesetz gilt für alle öffentlichen und privaten G ewässer, Böden und belasteten Standorte auf dem Gebiet des Kantons.
2 Es regelt die Abfallwirtschaft im Kanton.
3 Bundesrechtliche Vorschriften und spezielleres kanto nales Recht bleiben vorbehalten.

§ 3 Grundsätze für den Umgang mit Wasser, Boden und Abfall

1 Mit Wasser und Boden ist haushälterisch umzugehen.
2 Die Planung, die Ausführung und der Betrieb von Bau ten und Anlagen des Wasserbaus oder der Wasserwirtschaft streben ei ne lange Nutzungs- dauer an und berücksichtigen die erforderlichen Ern euerungszyklen.
3 Im Übrigen gelten die bundesrechtlichen Grundsätze und Schutzziele.

§ 4 Koordinationsprinzip

1 Sind für ein Projekt verschiedene Bewilligungen erfo rderlich, ist deren Koordination sicherzustellen.

§ 5 Förderung regionaler und überregionaler Zusamme narbeit

1 Der Kanton fördert die regionale, überregionale und interkantonale Zu- sammenarbeit in den von diesem Gesetz geregelten Bere ichen.

1.2. Öffentliche Gewässer und ehehafte Rechte an

öffentlichen Gewässern

§ 6 Öffentliche Gewässer

1 Gewässer sind öffentlich, soweit an ihnen nicht Pr ivateigentum nachge- wiesen werden kann.
2 Öffentliche Gewässer sind namentlich: a) die Flüsse (Aare, Emme, Birs), die Bäche und die Seen; b) die Grundwasservorkommen; c) die grösseren Quellen, insbesondere wenn sie für die öffentliche Wasserversorgung oder für die kommerzielle Nutzung von Bedeu- tung sind.
3 Vorbehalten bleiben private Rechte an öffentlichen G ewässern sowie die privaten Quellen, einschliesslich der damit gleichge setzten privaten Grundwasservorkommen. Als solche gelten Grundwasservo rkommen, wel- che auf ein einzelnes oder wenige Grundstücke besch ränkt sind (Art. 704 ZGB
1) ).

§ 7 Hoheit

1 Die Hoheit über die öffentlichen Gewässer steht de m Kanton zu.

§ 8 Verzeichnis über die öffentlichen Gewässer

1 Das Amt führt über die öffentlichen Gewässer einen Kataster.
1 ) SR 210 .
3
2 Die Eintragung in den Kataster hat keine rechtsbegr ündende Wirkung.
3 Der Kataster steht zur Einsicht offen.

§ 9 Ehehafte Rechte

1 Ehehafte Rechte sind bestehende private Rechte an s päter öffentlich er- klärten Gewässern.
2 Ehehafte Rechte können aus Gründen des öffentliche n Interesses und gegen volle Entschädigung nach § 13 enteignet werden .

1.3. Beschränkung des Grundeigentums

§ 10 Duldungspflichten

1 Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen sind verp flichtet, den Durchfluss der bestehenden Gewässer zu dulden.
2 Sie haben die zum Wasserbau und -unterhalt erforderl iche vorüberge- hende Beanspruchung ihrer Grundstücke gegen vollen E rsatz des dadurch verursachten Schadens zu dulden. Grössere Arbeiten si nd ihnen im Voraus anzuzeigen.
3 Sie müssen Grabungen, Beobachtungen und Untersuchun gen durch den Kanton oder durch Inhaber oder Inhaberinnen einer Be willigung oder Konzession, die eine Aufgabe im öffentlichen Interes se wahrnehmen, nach vorheriger Anzeige gegen vollen Ersatz des dadurch verur sachten Scha- dens dulden.

§ 11 Entschädigung für Eigentumsbeschränkungen

1 Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen werden fü r Nutzungsein- schränkungen nach den Grundsätzen der materiellen En teignung entschä- digt.

§ 12 Weitergehende Abgeltung für Nutzungseinschränk ungen und

Schutzmassnahmen
1 Die Ausrichtung von Leistungen für die Erhaltung und die Pflege von Biotopen richtet sich nach dem Natur- und Heimatsch utzrecht.
2 Landwirtschaftliche Bewirtschafter und Bewirtschaft erinnen haben An- spruch auf Abgeltung der mit Nutzungseinschränkungen und Schutzmass- nahmen im Gewässerraum verbundenen Nachteile, sofern diese nicht an- derweitig abgegolten werden und wirtschaftlich nich t tragbar sind.*
3 Die Kostentragung richtet sich nach den §§ 127 Absa tz 2 und 128 des Planungs- und Baugesetzes vom 3. Dezember 1978
1)
.
1 ) BGS 711.1 .
4

§ 13 Enteignung

1 Die Enteignung ist im Verfahren der Nutzungsplanung nach dem Pla- nungs- und Baugesetz vom 3. Dezember 1978
1) vorzunehmen. Die Bestim- mungen zur Enteignung im Gesetz über die Einführung d es Schweizeri- schen Zivilgesetzbuches vom 4. April 1954
2) und die Verordnung über das Enteignungsverfahren vom 28. Oktober 1954
3) gelten subsidiär.
2 Unternehmen im öffentlichen Interesse kann der Reg ierungsrat das Ent- eignungsrecht verleihen.
3 Für Wasserkraftwerke mit einer Leistung unter 300 Kil owatt ist das kan- tonale Enteignungsrecht
4) anwendbar.

1.4. Grundlagenbeschaffung

§ 14 Zuständigkeiten

1 Das Departement führt Erhebungen von kantonalem Int eresse durch über: a) die hydrologischen Verhältnisse; b) den Zustand der ober- und unterirdischen Gewässe r; c) die Siedlungswasserwirtschaft und ihre volkswirtsc haftlichen Aspek- te; d) andere Belange des Wasserbaus, der Gewässernutzun g und des Ge- wässerschutzes.
2 Die Einwohnergemeinden führen die weiteren Erhebun gen durch, die für ihre Belange erforderlich sind. Sie teilen die Ergeb nisse dem Departement mit.

2. Wasserbau

2.1. Allgemeines

§ 15 Geltungsbereich

1 Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für alle obe rirdischen Gewässer und ihre Ufer mit Einschluss der in den Boden verle gten Abschnitte.
2 Die zweite Juragewässerkorrektion fällt nicht unter dieses Gesetz.

§ 16 Zweck

1 Der Gewässerunterhalt, die planungs- und baurechtl ichen Vorgaben und die wasserbaulichen Massnahmen dienen dem Schutz von Menschen, Tie- ren und erheblichen Sachwerten vor schädlichen Auswir kungen des Ge- wässers (Hochwasserschutz).
1 ) BGS 711.1 .
2 ) BGS 211.1 .
3 ) BGS 212.435.3 .
4 ) BGS 211.1 und BGS 212.435.3 .
5
2 Die Gewässer und ihre Ufer sind in ihrer Natürlich keit zu erhalten und, wo möglich und zweckmässig, in einen naturnahen Zust and zu überfüh- ren.
3
...*

§ 17 Gewässerplanung

1 Das Departement erstellt in Zusammenarbeit mit den betroffenen kanto- nalen Fachstellen als Grundlage für die Richt- und N utzungsplanung ein Wasserbaukonzept betreffend: a) die Gewässerabschnitte und Uferflächen, welche e ntsprechend einer zu erstellenden Prioritätenliste aufzuwerten sind; b) die Flächen, welche als Überflutungsgebiet oder a ls Rückhaltebe- cken dienen sollen; c) die Gewässerabschnitte und Ufergebiete, bei welc hen entsprechend einer zu erstellenden Prioritätenliste Massnahmen fü r den Hochwas- serschutz getroffen werden sollen; d) die bei Verbauungen anzustrebende Sicherheit; e) Massnahmen, die für den Geschiebehaushalt von Bed eutung sind.

§ 18 Anforderungen an die Natürlichkeit der Gewäss er und ihrer Ufer

1 Gewässer und ihre Ufer müssen so gestaltet werden, dass a) sie einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt als Lebensraum dienen können; b) eine artenreiche, standortgerechte Ufervegetation gedeihen kann; c) ein abwechslungsreiches Bach- oder Flussbett mit unterschiedlichen Fliessbedingungen und unterschiedlich ausgeprägten B öschungen entsteht; d) sie die Verbindung von Lebensräumen ermöglichen; e) die Wechselwirkungen zwischen ober- und unterirdi schen Gewäs- sern gewährleistet werden.
2 In überbauten Gebieten sind Ausnahmen möglich.
3 Auf die Erhaltung und Förderung von Auengebieten sow ie der Ufervege- tation ist besondere Rücksicht zu nehmen.

§ 19 Gestaltung von Bauten und Anlagen

1 Ausserhalb des Siedlungsgebietes sind nach Bundesre cht zulässige neue Bauten und Anlagen im Gewässerraum so auszuführen, d ass sie möglichst wenig in Erscheinung treten und sich auf natürliche Weise in die Bach-, Fluss- oder Seelandschaft einfügen.*
2 Als Baustoffe sind soweit möglich natürliche Mater ialien zu verwenden.

§ 20 Durchführung der Aufwertung

1 Gewässer oder einzelne Gewässerabschnitte sind in d er Regel durch raumplanerische Massnahmen oder im Zusammenhang mit Unterhaltsmas- snahmen und bautechnischen Erneuerungsarbeiten aufzu werten.
2
...*

§ 21* ...

6

2.2. Uferschutz und Gewässerraum

*

2.2.1. ...*

§ 22* ...

§ 23 Gewässerraum*

1 Der Gewässerraum ist mit den Instrumenten der Nutzu ngsplanung festzu- legen.*
2 Im bundesrechtlich erforderlichen Gewässerraum gel ten mindestens die Nutzungsbeschränkungen gemäss Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom

28. Oktober 1998

1)
.*
3 Für nach Inkrafttreten der Revision vom 5. September 2 017 innerhalb des Gewässerraums erstellte Bauten und Anlagen gilt ein e generelle Wei- chungspflicht. Werden am Gewässer im öffentlichen I nteresse irgendwel- che Veränderungen vorgenommen, so hat deren Eigentüm er alle erforder- lichen Anpassungen auf eigene Kosten vorzunehmen.*
4 Für Schäden, die durch Hochwasser an im Gewässerraum liegenden Bau- ten und Anlagen entstehen, haften weder der Kanton n och die Gemein- de.*

§ 24* ...

2.2.2. ...*

§ 25* ...

§ 26* ...

§ 27* ...

§ 28* ...

§ 29 Zuständige Behörde*

1 Die nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen für Nutzungen im Gewässerraum erteilt innerhalb der Bauzone die örtli che Baubehörde, im Übrigen das Departement.* a)* ... b)* ... c)* ... d)* ...
2
...*

§ 30* ...

1 ) SR 814.201 .
7

§ 31* ...

§ 32 Ufervegetation

1 Ausnahmebewilligungen für die Beseitigung von Uferve getation (Art. 22 Abs. 2 NHG)
1) erteilt das Departement.
2 Ufervegetation auf öffentlichem Grund darf mit den Stämmen bis an die Nachbargrenze und mit den Ästen bis 2 Meter über di ese reichen.

§ 33 Uferwege

1 Der Kanton und die Einwohnergemeinden sichern durch ihre Richt- und Nutzungsplanung den freien Zugang zu den Ufern und de ren Begehbar- keit, soweit dies mit verhältnismässigem Aufwand mög lich ist.

2.2.3. ...*

§ 34 Geltung des Planungs- und Baurechts

1 Zuständigkeit und Verfahren für die Umsetzung planun gs- und baurecht- licher Vorgaben richten sich nach den Bestimmungen d es Planungs- und Baurechts.

2.3. Gewässerunterhalt und wasserbauliche Massnahmen

2.3.1. Allgemeines

§ 35 Grundsätze

1 Der Gewässerunterhalt dient der Erhaltung des Gewä ssers, der Sohle, seiner Ufer und der Wasserbauwerke im erforderliche n Zustand oder der Wiederherstellung dieses Zustandes.
2 Reicht der Gewässerunterhalt nicht aus, ist der er forderliche Zustand mit- tels Massnahmen der Raumplanung oder nötigenfalls d es Wasserbaus zu erhalten oder wieder herzustellen.

§ 36 Planung

1 Wer Aufgaben des Unterhalts zu erfüllen hat, erstel lt dafür ein Konzept.
2 Wasserbauliche Massnahmen sind in der Regel zu proj ektieren.

§ 37 Weisungen

1 Das Departement erlässt Weisungen für die sachgere chte und insbeson- dere naturnahe Erfüllung der Aufgaben.
1 ) SR 451 .
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2.3.2. Zuständigkeit und Sicherstellung des Vollzuges

§ 38 Bei öffentlichen Gewässern

1. Grundsatz

1 Unterhalt und wasserbauliche Massnahmen an öffentl ichen Gewässern regelt der Regierungsrat.
2 Bestimmungen in Bewilligungen und Konzessionen, wo nach die Berech- tigten das Gewässer innerhalb eines bestimmten Absc hnitts unterhalten müssen, bleiben vorbehalten.

§ 39 2. Delegation

1 Soweit auf ihrem Gebiet liegend, kann der Regierung srat den Unterhalt öffentlicher Gewässer generell der Einwohnergemeind e überbinden. Ein- zelfallweise kann er ihr auch die Ausführung wasserb aulicher Massnahmen auferlegen.
2 Auf Gesuch hin kann der Regierungsrat auch andere Personen des öffent- lichen oder privaten Rechts mit dem Unterhalt oder d er Ausführung was- serbaulicher Massnahmen an öffentlichen Gewässern b etrauen.
3 Über Gesuche von Einwohnergemeinden befindet das De partement.*

§ 40 Bei privaten Gewässern

1 An privaten Gewässern obliegen Unterhalt und Wasser bau den Eigentü- merinnen und Eigentümern.
2 Wasserbauliche Massnahmen, die Einfluss auf das Ei nzugsgebiet, die Was- serführung oder Wasserstandsverhältnisse öffentliche r Gewässer haben können, bedürfen der Bewilligung des Regierungsrate s.

§ 41 Bei Bauten und Anlagen in und an öffentlichen Gewässern

1 Die Eigentümer und Eigentümerinnen haben ihre Baut en und Anlagen in und an öffentlichen Gewässern zu unterhalten.
2 Sie können mit dem Kanton die Abtretung der Baute od er Anlage ver- einbaren, sofern sie die künftig anfallenden Unterh altskosten entschädi- gen. Treten sie zugleich einen Uferstreifen von angem essener Breite ab, entfällt die Entschädigungspflicht.
3 Anders lautende Bestimmungen von öffentlich-rechtli chen Verträgen, Bewilligungen und Konzessionen bleiben vorbehalten.

§ 42 Rückbau sowie Ersatz für unterlassene Unterhal ts- und Siche-

rungsmassnahmen
1 Gewässern sowie von Bauten und Anlagen verpflichtet, wenn dieser erfor- derlich ist.
2 Kosten, welche anfallen, weil vor der Aufgabe des Ei gentums Unterhalts- und Sicherungspflichten missachtet wurden, sind den neu Unterhaltspflich- tigen zu erstatten.
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§ 43 Rückgriffe bei Ausfall von Eigentümerinnen ode r Eigentümern

1 Subsidiär treffen die Pflichten gemäss §§ 40 bis 42 in erster Linie diejeni- gen, die aus dem Gewässer oder der Baute oder Anlag e Nutzen ziehen, und in zweiter Linie diejenigen, die sie erstellt hab en oder ihnen in ihren Rechten nachfolgen.

§ 44 Sicherstellung des nicht vom Kanton ausgeführten Unterhalts und

Wasserbaus
1 Die Ausführung wasserbaulicher Massnahmen an öffen tlichen Gewässern und die Unterhaltskonzepte bedürfen der Genehmigung des Departe- ments.

2.3.3. Finanzierung von Unterhalt und Wasserbau an öffentlichen

Gewässern

§ 45 Kostentragung Gewässerunterhalt*

1 Führt der Kanton Massnahmen des Unterhalts durch, ver legt der Regie- rungsrat die Kosten auf den Kanton und die Einwohnerg emeinden, die daraus Nutzen ziehen. Der Kanton trägt mindestens eine n Viertel der Ge- samtkosten.*
2 Wird der Gewässerunterhalt gemäss § 39 Absatz 1 del egiert, leistet der Kanton der pflichtigen Einwohnergemeinde Beiträge in der Form von Pau- schalen pro Laufmeter durchgeführter Massnahmen, we lche vom Regie- rungsrat festgelegt werden.
3
...*
4
...*
5
...*

§ 45

bis * Kostentragung Wasserbau
1 Die Kosten wasserbaulicher Massnahmen werden durch den Regierungs- rat festgelegt.
2 Der Kanton trägt einen Anteil von 30 Prozent der Gesa mtkosten. Wenn die Bundesbeiträge und allfällige Beiträge Dritter mehr als 60 Prozent die- ser Kosten abdecken, reduziert sich der Anteil des Kan tons so weit, dass den Einwohnergemeinden, die aus den Massnahmen Nutz en ziehen, ein solcher von 10 Prozent verbleibt.
3 Bei Massnahmen, welche die Anforderungen an die Na türlichkeit der Gewässer nach § 18 und den Gewässerraum erfüllen, t ragen die Einwoh- nergemeinden, die daraus Nutzen ziehen, einen Anteil von 10 Prozent der Gesamtkosten. Der Kanton trägt die nach Abzug von Bund esbeiträgen und allfälliger Beiträge Dritter verbleibenden Kosten.

§ 46 Besondere Fälle

1
...*
1bis Bei Delegationen nach § 39 Absatz 2 gelten die Best immungen der §§ 45 Absatz 2 und 45 sinngemäss. Im Falle von § 39 Absatz 3 nimmt das Departement die Kostenverteilung vor.*
2 Führen mangelhafter Unterhalt oder Wasserbau zu erhe blichem Mehr- aufwand, tragen in Abweichung von §§ 45 und 45 bis die Säumigen dessen Kosten.*
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3 Bei Bodenverbesserungs-Unternehmen richten sich die Staatsbeiträge nach den Vorschriften über das Bodenverbesserungswes en.

§ 47 Finanzierung von Aufwertungsmassnahmen

1 Zur Finanzierung von Aufwertungsmassnahmen an Gewässe rn können Träger im Sinne von § 91 einen Zuschlag von maximal 10 Prozent auf den Abwassergebühren erheben.

3. Gewässernutzung

3.1. Nutzung privater Gewässer sowie öffentlicher

Gewässer aufgrund von ehehaften Rechten

§ 48 Anzeige- und Bewilligungspflicht im Allgemeine n

1 Wer aus privaten oder aufgrund von ehehaften Rechten aus öffentlichen Oberflächengewässern oder Quellen in erheblichem Um fange Wasser ent- nehmen will, a) muss die Wasserentnahme dem Departement rechtzeit ig im Voraus anzeigen und b) bedarf einer Bewilligung, wenn öffentliche Inter essen beeinträchtigt sein können.
2 Bewilligungspflichtig sind ferner: a) die Wasserkraftnutzung; b) die Nutzung, welche eine physikalische, chemische oder biologische Veränderung des Wassers zur Folge hat; c) die Nutzung von Grundwasservorkommen.

§ 49 Ableitung privater Gewässer

1 Wer den Abfluss eines privaten Gewässers verlegen od er verändern will, bedarf einer Bewilligung, wenn davon betroffen sind: a) der Bedarf mehrerer Personen; b)* die Erhaltung der Fruchtbarkeit des Bodens in ei nem grösseren Um- kreis; c) der Wasserstand oder Wasserlauf eines öffentlich en Gewässers in erheblicher Weise; d) das Gebiet eines anderen Kantons.

§ 50 Voraussetzungen, Inhalt und Schranken der Bewil ligung

1 Die Bewilligung kann bei überwiegenden öffentliche n Interessen verwei- gert oder an Bedingungen und Auflagen geknüpft werd en.
2 Die §§ 56 f. gelten sinngemäss.

§ 51 Zuständigkeit für die Bewilligungserteilung

1 Bewilligungen nach § 48 erteilt das Departement, s olche nach § 49 der Regierungsrat.
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3.2. Nutzung öffentlicher Gewässer

3.2.1. Bewilligungs- und Konzessionspflicht

§ 52 Gemeingebrauch

1 Die Nutzung der oberirdischen öffentlichen Gewässer ist im Rahmen des Gemeingebrauches frei.

§ 53 Gesteigerter Gemeingebrauch

1 Wer öffentliche Gewässer über den Gemeingebrauch h inausgehend, je- doch nicht einer Sondernutzung gleichkommend nutzt, b edarf einer Bewil- ligung. Dies gilt insbesondere für die a) vorübergehende erhebliche Wasserentnahme aus Ober flächenge- wässern; b)* Förderung von Grundwasser in den Gewässerschutzber eichen A_u oder Z_u zwecks temporärer Absenkung des Grundwassers piegels; c)* Errichtung und Änderung von Bauten und Anlagen vo n geringfügi- ger Bedeutung auf dem kantonseigenen Areal von Oberf lächenge- wässern oder unter dem mittleren Grundwasserspiegel in den Ge- wässerschutzbereichen A_u oder Z_u.
2 Das Departement kann für bestimmte Gebiete und Nut zungen Ausnah- men von der Bewilligungspflicht verfügen. Solche Verfüg ungen werden durch Publikation im kantonalen Amtsblatt eröffnet. *

§ 54 Sondernutzung

1 Wer öffentliche Gewässer intensiv und dauerhaft nut zt, bedarf einer Konzession. Dies gilt insbesondere für die a) Wasserkraftnutzung; b) dauernde erhebliche Wasserentnahme aus Oberfläch engewässern; c) Nutzung öffentlicher Grundwasservorkommen und öffe ntlicher Quellen; d)* Errichtung und Änderung von Bauten und Anlagen vo n nicht bloss geringfügiger Bedeutung auf dem kantonseigenen Area l von Ober- flächengewässern oder unter dem mittleren Grundwass erspiegel in den Gewässerschutzbereichen A_u oder Z_u; e) Entnahme von Kies und anderem Material in erheblic hem Umfang; f) Nutzung des Gewässers zu Wärme- oder Kühlzwecken.

§ 55 Einschränkungen

1 Der Regierungsrat kann bei Vorliegen besonderer Ums tände Nutzungen öffentlicher Gewässer vorübergehend entschädigungslo s einschränken und das Wasser für andere dringliche Bedürfnisse verwend en lassen. Entspre- chende Beschlüsse des Regierungsrates werden durch Publikation im kan- tonalen Amtsblatt eröffnet.*
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3.2.2. Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung und der

Konzession

§ 56 Rechtsanspruch

1 Auf die Erteilung einer Bewilligung oder Konzession besteht kein Rechts- anspruch.

§ 57 Verweigern der Bewilligung oder Konzession, Auf lagen und Be-

dingungen
1 Die zuständige Behörde kann die Bewilligung oder Ko nzession insbeson- dere dann verweigern oder unter Auflagen und Bedingu ngen erteilen, wenn: a) die vorgesehene Nutzung des Gewässers überwiegende n öffentli- chen Interessen, insbesondere einer naturnahen Aufw ertung, wider- spricht; b) eine Beeinträchtigung bestehender Rechte oder be reits bewilligter Nutzungen, namentlich von Anlagen im öffentlichen Int eresse und deren Erweiterung, zu befürchten ist; c) bei mehreren Bewerbungen einer anderen der Vorzug gebührt, weil das Projekt die öffentlichen Interessen besser wahr t.

§ 58 Beteiligung von Kanton und Einwohnergemeinden an Unterneh-

men
1 In der Konzession kann die Konzessionsbehörde eine vom Kantonsrat beschlossene Beteiligung des Kantons und von Einwohne rgemeinden am Unternehmen (§ 71) vorbehalten.
2 Macht der Kanton von diesem Recht nicht Gebrauch, so hat die Behörde dennoch Begehren von Einwohnergemeinden um angemesse ne Beteili- gung zu berücksichtigen.

3.2.3. Inhalt und Schranken der Bewilligung und der Konzession

§ 59 Grundsatz

1 Die Bewilligungs- oder Konzessionsbehörde bestimmt I nhalt und Schran- ken der Bewilligung oder Konzession unter Wahrung der öffentlichen In- teressen.

§ 60 Vorbehalt zukünftigen Rechts und wohlerworbener Rechte

1 Das zukünftige Recht des Bundes und des Kantons blei ben gegenüber jeder Bewilligung vorbehalten, gegenüber der Konzess ion nur, sofern kei- ne wohlerworbenen Rechte entgegenstehen.
2 Ältere rechtsbeständige Ansprüche Dritter werden vo n jüngeren Bewilli- gungen oder Konzessionen nicht berührt.

§ 61 Befristung

1 Die Bewilligung wird befristet oder unbefristet er teilt.
2 Die Konzession ist auf 10 bis 80 Jahre zu befristen. Sie kann erneuert werden.
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§ 62 Störung durch öffentliche Arbeiten

1 Wird die Nutzung des Wassers durch öffentliche, den Wasserlauf verän- dernde Arbeiten bleibend beeinträchtigt, und kann d ie Einbusse durch Anpassung des Werkes an den veränderten Wasserlauf n icht oder nur mit unverhältnismässig hohen Kosten vermieden werden, so h at der Inhaber oder die Inhaberin der Bewilligung oder Konzession An spruch auf Ent- schädigung. Die Behörde, welche die Arbeiten ausfüh ren lässt, setzt die Entschädigung auf Begehren hin fest.
2 Wird die Nutzung des Wassers durch Bau- und Unterha ltsarbeiten vo- rübergehend erschwert oder unterbrochen, so hat der Inhaber oder die Inhaberin der Bewilligung oder Konzession keinen Ans pruch auf Schaden- ersatz, es sei denn, dass die Arbeiten unnötig verzög ert werden.
3 Wenn die Nutzung des Wassers durch äussere Ereignis se oder durch Ver- halten Dritter verunmöglicht oder behindert wird, be steht kein Anspruch auf Schadenersatz durch den Staat.

§ 63 Übertragung

1 Bewilligungen und Konzessionen gehen beim Tode Ber echtigter auf ihre Erben über. Diese haben den Übergang dem Departemen t zu melden.
2 Die Übertragung der Bewilligung oder Konzession an D ritte bedarf der Genehmigung durch die Bewilligungs- oder Konzessionsb ehörde. Sie darf nur verweigert werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen entge- genstehen oder wenn der Erwerber oder die Erwerberi n die Erfüllung der mit der Bewilligung oder Konzession verbundenen Pflich ten nicht gewähr- leisten kann.

§ 64 Erlöschen

1 Die Bewilligung oder die Konzession erlöschen durch Ablauf ihrer Dauer, ausdrücklichen Verzicht, Untergang der Anlagen, Verwir kung, Widerruf sowie durch Rückkauf, sofern dieser vorbehalten word en ist.
2 Die Bewilligung oder die Konzession können von der Be willigungs- oder Konzessionsbehörde als verwirkt erklärt werden, wenn Berechtigte trotz schriftlicher Mahnung: a) die ihnen durch die Bewilligung oder Konzession a uferlegten Fris- ten, namentlich für den Finanzierungsnachweis oder fü r den Bau und die Eröffnung des Betriebes, versäumen; b) den Betrieb zwei Jahre unterbrechen und ihn binne n einer ange- setzten angemessenen Frist nicht wieder aufnehmen; c) wichtige Pflichten wiederholt oder in schwerwieg ender Weise ver- letzen.
3 Für den Widerruf und die Abänderung der Bewilligung oder der Konzes- sion gilt das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltu ngssachen (Verwal- tungsrechtspflegegesetz) vom 15. November 1970
1)
.
1 ) BGS 124.11 .
14

§ 65 Folgen des Erlöschens

1. Stilllegung und Rückbau*

1 Wird eine Anlage nach Erlöschen der Bewilligung od er Konzession nicht weiter benutzt, ist deren Inhaber oder Inhaberin verp flichtet, auf eigene Kosten jene Massnahmen zu treffen, die zur Stilllegung oder zum Rück- bau des Werkes sowie zur Wiederherstellung des ursp rünglichen Gewäs- serzustandes nötig werden; abweichende Bestimmungen in der Bewilli- gung oder Konzession bleiben vorbehalten.*
2 Diese Massnahmen sind im Einvernehmen mit dem Depar tement auszu- führen.

§ 66 2. Heimfall

1 Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, Anlagen und Werke, an de- nen ein Heimfallsrecht besteht, in betriebsfähigem Zustand zu halten.
2 Will der Kanton sein Heimfallsrecht geltend machen, kündigt die Konzes- sionsbehörde dies den Nutzungsberechtigten mindesten s fünf Jahre im Voraus an.

§ 67 Verhältnis unter den Nutzungsberechtigten an ei nem öffentlichen

Gewässer

1. Bei Bewilligungs- oder Konzessionserteilung

1 Das Verhältnis unter den Nutzungsberechtigten an ein em öffentlichen Gewässer oder an einem Gewässerabschnitt wird durch die Bewilligungs- oder Konzessionsbehörde in der Bewilligung oder Konze ssion geregelt.
2 Sie kann die Nutzungsberechtigten insbesondere verpfl ichten, das Wasser gemeinsam zu nutzen oder Dritten die Mitbenützung ihr er Anlagen gegen Entschädigung zu gestatten.
3 Inhaber und Inhaberinnen von Konzessionen haben Ansp ruch auf Ersatz des ihnen dadurch entstehenden Schadens. Der Kanton k ann auf die Be- günstigte oder den Begünstigten Rückgriff nehmen.

§ 68 2. Nachträgliche Streitigkeiten

1 Nachträgliche Streitigkeiten unter Berechtigten übe r Nutzungen ent- scheidet der Regierungsrat oder das Departement, we nn es die Bewilli- gung oder Konzession erteilt hat.

3.2.4. Zuständigkeit

§ 69 Zuständigkeit für die Erteilung der Bewilligu ng und der Konzessi-

on
1 Der Kantonsrat beschliesst über Konzessionen für die Nutzung der Was- serkräfte ab einer maximal installierten Leistung von 10 Megawatt.
2 Der Regierungsrat entscheidet über a) Wasserkraftnutzungen ab einer maximal installierte n Leistung von
1 Megawatt; b) dauerhafte Grundwasserentnahmen ab einer maximal installierten Leistung von 10 Litern pro Sekunde; c) dauerhafte Wasserentnahmen aus oberirdischen Gew ässern ab einer maximal installierten Leistung von 20 Litern pro Sekunde ;
15 d) die Entnahme von Kies und anderem Material ab 10'0 00 Kubikme- tern pro Jahr; e) die Nutzung des Gewässers zu Wärme- oder Kühlzwecken ab einer maximal installierten Leistung von 1 Megawatt.
3 Im Übrigen ist das Departement zuständig.

§ 70 Zuständigkeit für den Vollzug von Bundesrecht

1 Der Regierungsrat oder, wenn das Departement die Ko nzession erteilt hat, das Departement vollziehen das Bundesgesetz über die Nutzbarma- chung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916
1) , soweit dessen Vollzug den Kantonen überlassen ist.
2 Das Departement erfüllt die Aufgaben, welche der B und im Zusammen- hang mit der Gewährleistung der Sicherheit von Stauanl agen dem Kanton übertragen hat.

§ 71 Öffentliche Unternehmen

1 Der Kantonsrat beschliesst über die Nutzung des Wass ers durch den Kan- ton und über die staatliche Beteiligung an Unterneh men von Privaten und Personen des öffentlichen Rechts.
2 Die Finanzkompetenz des Volkes bleibt vorbehalten.

3.2.5. Nutzungsgebühren

§ 72 Gebührenpflicht

1 Der gesteigerte Gemeingebrauch und die Sondernutzung öffentlicher Gewässer sind gebührenpflichtig.

§ 73 Gebühren für die Wasserkraftnutzung

1 Für die Nutzbarmachung der öffentlichen Wasserkräfte wird ein Wasser- zins in der Höhe des bundesrechtlich zulässigen Maximu ms erhoben. Wohlerworbene Rechte bleiben vorbehalten.
2 Die Berechnung und Nachprüfung der Bruttoleistung von Anlagen zur Nutzung der Wasserkräfte wird durch Verordnung gerege lt.

§ 74 Gebühren für andere Nutzungen

1. Grundsätze

1 Für alle übrigen bewilligungs- oder konzessionspflic htigen Nutzungen der öffentlichen Gewässer sind jährliche Nutzungsgeb ühren zu bezahlen.
2 Bei geringfügigen Nutzungen ist für die ganze Dauer der Bewilligung eine einmalige Nutzungsgebühr zu erheben.
3 Für Wasserentnahmen im öffentlichen Interesse könne n die Gebühren ermässigt werden.

§ 75 2. Höhe, Berechnungsart und Gebührenerhebung

1 Der Kantonsrat bestimmt Höhe und Berechnungsart der Gebühren im Gebührentarif vom 24. Oktober 1979
2)
.
1 ) SR 721.80 .
2 ) BGS 615.11 .
16
2 Der Regierungsrat regelt die Modalitäten der Gebüh renerhebung. Ab- weichende Bestimmungen in Bewilligungen und Konzessio nen bleiben vorbehalten.

3.3. Weitere Bestimmungen

§ 76 Schifffahrt

1 Der Regierungsrat regelt den Vollzug des Bundesgeset zes über die Bin- nenschifffahrt vom 3. Oktober 1975
1) und erlässt ergänzendes kantonales Recht zur Schifffahrt in einer Verordnung.

§ 77 Wasserrechtsverzeichnis

1 Das Departement führt ein Verzeichnis über die bewil ligten und konzes- sionierten Nutzungen sowie die anerkannten ehehaften Rechte an Gewäs- sern.
2 Die Eintragung ins Wasserrechtsverzeichnis hat keine rechtsbegründende Wirkung; sie schafft aber die Vermutung, dass das Re cht im eingetragenen Umfang besteht.
3 Zur Ermittlung amtlich noch nicht bekannter Rechte kann das Departe- ment ein Aufgebotsverfahren mit Verwirkungsfolge anor dnen.

4. Gewässerschutz

4.1. Allgemeines

§ 78 Geltungsbereich

1 Der Schutz der Gewässer umfasst die Erhaltung und wo nötig die Sanie- rung der ober- und unterirdischen Gewässer in quant itativer und qualitati- ver Hinsicht.
2 Für den Schadendienst gilt die Spezialgesetzgebung
2)
.

§ 79 Zweck

1 Die Vorschriften zum Schutz der Gewässer bezwecken, zusa mmen mit den massgeblichen Vorschriften über die Siedlungswass erwirtschaft den Vollzug des Bundesrechtes über den Gewässerschutz sich erzustellen. Sie und der Privaten und bezeichnen die zuständigen Organ e.
1 ) SR 747.201 .
2 ) BGS 712.922 und BGS 712.921 .
17

4.2. Organisation

§ 80 Grundsatz

1 Das Departement ist die kantonale Fachstelle für Ge wässerschutz (Art. 49 Abs. 1 Satz 1 GSchG
1) ).
2 Es vollzieht die Bestimmungen über den Schutz der Gewä sser, soweit dieses Gesetz oder die Verordnung nicht ausdrücklich eine andere Behörde für zuständig erklärt.

§ 81 Stellungnahme der kantonalen Fachstelle

1 Entscheiden andere kantonale Organe in Angelegenhe iten des Gewässer- schutzes, haben sie vorgängig die Stellungnahme des De partements ein- zuholen.

§ 82 Besondere kantonale Zuständigkeiten

1 Das Departement und die Polizeiorgane üben die Gewä sserschutzpolizei (Art. 49 GSchG
2) ) aus. Sie arbeiten zusammen und ziehen bei Bedarf das Amt für Wald, Jagd und Fischerei bei.
2 Die Motorfahrzeugkontrolle überprüft die Einhaltung der Bundesvor- schriften über Bau und Ausrüstung von Fahrzeugen zur Beförderung ge- fährlicher Güter
3) sowie der eidgenössischen
4) und kantonalen
5) Vorschrif- ten über Schiffe.

§ 83 Einwohnergemeinden

1 Die Einwohnergemeinden vollziehen die Bestimmungen ü ber den Schutz der Gewässer im Rahmen des Planungs- und Baurechts sowie der ihnen delegierten Aufgaben.
2 Sie scheiden Grundwasserschutzzonen (Art. 20 GSchG
6) ) von lokaler Be- deutung aus.
3 Sie bewilligen: a) Versickerungen und Einleitungen von nicht verschmu tztem Abwas- ser, soweit sie die Verordnung dazu ermächtigt, und b) Deckschichten verletzende Anlagen (Art. 32 Abs. 2 Bst. b GSchV
7) ) im Gewässerschutzbereich Au, soweit sie in die Bauzone z u liegen kommen.
4 Sie erstellen und betreiben die öffentlichen Bauten und Anlagen für die Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser.
5 Sie kontrollieren die Einhaltung der Vorschriften in den Grundwasser- schutzzonen und -arealen.
1 ) SR 814.20 .
2 ) SR 814.20 .
3 ) SR 741.4 .
4 ) SR 747.20 .
5 ) BGS 736.12 .
6 ) SR 814.20 .
7 ) SR 814.201 .
18

§ 84 Träger der Wasserversorgung

1 Träger im Sinne von § 91 können bei der Einwohnergem einde oder beim Departement um die Ausscheidung von Grundwasserschut zzonen ersu- chen.
2 Im Rahmen des Gesuchsverfahrens um Bundesbeiträge n ach Artikel 62a Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991
1) zur Reduktion von Stoffen im Grundwasser haben sie insbesondere folgende Aufgabe n: a) sie erarbeiten die Beitragsgesuche und zahlen den Berechtigten die Abgeltungen aus; b) sie beraten die Landwirte und Landwirtinnen bezügl ich Reduktion der Abschwemmung und Auswaschung von Stoffen; c) sie vereinbaren mit den Betroffenen die abzugelten den Massnah- men und kontrollieren deren Einhaltung.

4.3. Zusätzliche Bestimmungen zum Schutz der Gewässer

§ 85 Verwertung und Versickerung von nicht verschmutzte m Abwasser

1 Meteorwasser ist nach Möglichkeit auf dem Grundstü ck zu versickern oder, soweit sinnvoll, zu sammeln und für Zwecke einzu setzen, die kein Trinkwasser erfordern.
2 Versickerungen von nicht verschmutztem Abwasser bedürf en einer Bewil- ligung, Versickerungen kleiner Mengen über die Oberf läche ausgenom- men. Die Bewilligungspflicht von Einleitungen solche n Abwassers in ein oberirdisches Gewässer richtet sich nach Bundesrech t.*
3 Soweit die Einwohnergemeinden diese Bewilligung ert eilen (§ 83 Abs. 3 Bst. a) oder eine solche nicht erforderlich ist, be darf es keiner zusätzlichen kantonalen Bewilligung nach § 53 Absatz 1 Buchstabe c.*

§ 86 Bewilligungspflicht für Erdwärmesonden*

1 Erdwärmesonden bedürfen einer Bewilligung des Depa rtements.*

§ 87 Hofdüngeranlagen und Nährstoffe in der Landwir tschaft

1 Hofdüngeranlagen bedürfen einer gewässerschutzrecht lichen Bewilli- gung.
2 Der Regierungsrat legt die maximale Nährstoffbelast ung pro Hektare gemäss Artikel 14 Absatz 6 Gewässerschutzgesetz vom 14. Januar 1991
2) fest.
1 ) SR 814.20 .
2 ) SR 814.20 .
19

§ 88 Ergänzung der Bundesbeiträge nach Artikel 62a Gewässerschutz-

gesetz
1 Beiträge an wirtschaftlich nicht tragbare Massnahm en der Landwirtschaft zur Verhinderung der Abschwemmung und Auswaschung von Stoffen leis- ten in Ergänzung zu den Bundesbeiträgen nach Artikel 62a Gewässer- schutzgesetz vom 24. Januar 1991
1) a) zur Reduktion von Stoffen im Grundwasser: die Träge r (§ 91) der Wasserversorgung; b) zur Reduktion von Stoffen in Oberflächengewässern: der Kanton.

§ 89 Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten

1 Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen über Anlage n mit wasserge- fährdenden Flüssigkeiten. Er regelt insbesondere die Abläufe der Bewilli- gungs- und Meldepflicht, den Stand der Technik, die fachlichen Anforde- rungen an Personen, welche die Arbeiten ausführen, und deren Pflichten.

5. Siedlungswasserwirtschaft

5.1. Allgemeines

§ 90 Zweck

1 Die Siedlungswasserwirtschaft sorgt für die Bereits tellung und Lieferung von Trink-, Brauch- und Löschwasser (Wasserversorgung) sowie für die umweltgerechte Abwasser- und Klärschlammentsorgung ( Abwasserentsor- gung).

§ 91 Träger der Siedlungswasserwirtschaft

1 Träger der Siedlungswasserwirtschaft (Träger) sind Gemeinden und übri- ge Organisationen, die gegen Beiträge und Gebühren Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen erstellen und betreiben.

§ 92 Zusammenarbeit

1 Der Kanton, die Träger sowie Dritte im Sinne von § 99 arbeiten zur Si- cherstellung einer zweckmässigen Siedlungswasserwirts chaft zusammen.

§ 93 Konzept der Siedlungswasserwirtschaft

1 Das Departement erstellt unter Einbezug der Träger ein Konzept der Siedlungswasserwirtschaft und passt es periodisch an .
2 Das Konzept a) zeigt den Zustand der Solothurner Gewässer und den Stand der Siedlungswasserwirtschaft auf; b) vergleicht diesen Zustand mit den Zielen des Gewä sserschutzes und der Wasserwirtschaft; c) legt bei Handlungsbedarf das weitere Vorgehen fes t; dabei ist auf die Träger der Siedlungswasserwirtschaft, die Region en des Kantons und die interkantonale Zusammenarbeit Rücksicht zu n ehmen.
1 ) SR 814.20 .
20

§ 94 Wirtschaftlichkeit

1 Die Siedlungswasserwirtschaft muss finanziell selbst tragend sein. Wer Leistungen bezieht, trägt die Kosten. § 120 bleibt vorb ehalten.
2 Die Siedlungswasserwirtschaft ist nachhaltig zu gest alten.

5.2. Organisation

§ 95 Zuständigkeit

1 Die Siedlungswasserwirtschaft ist eine Aufgabe der Einwohnergemein- den; abweichende bestehende Verhältnisse und Absatz 2 bleiben vorbe- halten.
2 Dem Departement obliegen a) die Erarbeitung von regionalen Plänen (REP, RWP) unter Einbezug der Träger; b) die gewässerschutzrechtliche Bewilligung von Abwas serreinigungs- anlagen, Kleinkläranlagen und Sonderbauwerken wie Reg enbecken, Pumpwerke oder Düker; c) die gewässerschutzrechtliche Bewilligung von Grund wasserfassun- gen; d) Verfügungen und Kontrollen bezüglich der Einleitung von ver- schmutztem Abwasser in die Kanalisation gemäss den An hängen 3.2 und 3.3 der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998
1) ; e) die Aufsicht über den Vollzug der massgeblichen Bu ndesvorschrif- ten.

§ 96 Delegation an einen anderen Träger

1 Die Einwohnergemeinde kann die Siedlungswasserwirts chaft oder Teile davon anderen Personen des öffentlichen Rechts oder juristischen Perso- nen des Privatrechts mit Mehrheitsbeteiligung der öf fentlichen Hand über- tragen. Ihr obliegt in jedem Fall die Aufsicht.
2 Bestehende Delegationen an Private bleiben vorbehalt en.

§ 97 Bildung von regionalen Trägern

1 Die Einwohnergemeinden und bestehenden Träger könn en Aufgaben der Siedlungswasserwirtschaft für grössere Regionen einem gemeinsamen Träger übertragen.
2 Wo ein solcher Träger besteht, kann der Kanton dies em auf Gesuch hin auch Aufgaben des Gewässerunterhalts und des Wasser baus delegieren.

§ 98 Rechtsstellung der Träger

1 Alle Träger sind hinsichtlich ihrer Rechte und Pfl ichten den Einwohner- gemeinden grundsätzlich gleichgestellt.
1 ) SR 814.201 .
21
2 Für die Erschliessungsplanung gemäss Planungs- und Baugesetz vom

3. Dezember 1978

1) bleibt die Einwohnergemeinde jedoch auch bei Über- tragung von Aufgaben der Siedlungswasserwirtschaft ver antwortlich. Ihr obliegt ferner der Erlass der Reglemente nach § 109 Absatz 2 und § 121, wenn der Träger kein Zweckverband im Sinne des Gemei ndegesetzes vom

16. Februar 1992

2) ist. Im Übrigen gilt das Gemeindegesetz.

§ 99 Beizug Dritter

1 Die Träger können Dritte für Dienstleistungen und insbesondere den Be- trieb von Anlagen heranziehen.

5.3. Zusammenarbeit von Trägern

5.3.1. Formen und Pflicht

§ 100 Verträge und Zusammenschluss

1 Träger können untereinander zu kostendeckenden Prei sen Leistungser- bringungsverträge abschliessen.
2 Schliessen sich Träger zusammen, gründen sie dazu ein e Person des öf- fentlichen Rechts oder eine juristische Person des Privatrechts mit Mehr- heitsbeteiligung der öffentlichen Hand.
3 Beide Formen der Zusammenarbeit sind vom Regierungsr at zu genehmi- gen.

§ 101 Inhalt

1 Benachbarte Träger koordinieren ihre Planung sowie den Bau und Be- trieb ihrer Anlagen der Siedlungswasserwirtschaft.
2 Träger mit dauernden Kapazitätsüberschüssen sind ver pflichtet, bei Be- darf benachbarte Wasserversorgungen mit Wasser zu bel iefern.
3 Ist die Siedlungswasserwirtschaft im Sinne von § 90 n icht mehr gewähr- leistet, haben Träger a) gemeinsame Anlagen zu planen, zu erstellen und zu b etreiben oder b) sich nach § 100 Absatz 2 zusammenzuschliessen oder c) eine andere geeignete Form der Zusammenarbeit zu e rgreifen.

§ 102 Durchsetzung der Zusammenarbeit

1 Der Regierungsrat kann die Zusammenarbeit der Träg er nach § 101 ver- fügen. Er regelt deren Modalitäten und die Kostenvert eilung, soweit dar- über keine Einigung erzielt wird.
1 ) BGS 711.1 .
2 ) BGS 131.1 .
22

§ 103 Beiträge an die Bildung von regionalen Träger n

1 Der Regierungsrat kann für die Bildung und Förderun g von Trägern, die Aufgaben der Siedlungswasserwirtschaft für grössere Regionen wahrneh- men, sowie für die Planung und den Bau von dazu notwe ndigen Anlagen Beiträge aus den Erträgen gemäss § 165 gewähren.

§ 104 Interkantonale Zusammenarbeit

1 Der Regierungsrat sorgt für die Sicherstellung der interkantonalen Zu- sammenarbeit.

5.4. Zusätzliche Bestimmungen für die Wasserversorgung

§ 105 Regionaler Wasserversorgungsplan (RWP)

1 Sind zur Gewährleistung einer zweckmässigen Wasservers orgung in ei- nem begrenzten, hydrologisch zusammenhängenden Gebiet besondere Massnahmen mehrerer Träger erforderlich, erstellt d as Departement in Zusammenarbeit mit diesen einen Regionalen Wasserve rsorgungsplan (RWP). Dieser ist für die kommunale Nutzungsplanung verbindlich.

§ 106 Sicherung der Trinkwasserversorgung

1 Die Anforderungen an die Trinkwasserversorgung in N otlagen richten sich nach Bundesrecht. Der Regierungsrat erlässt di e notwendigen Voll- zugsbestimmungen.

5.5. Pflichten der Träger

§ 107 Planung

1 Die Träger erstellen zuhanden der Einwohnergemeinde n für ihr Gebiet eine Planung und überarbeiten diese periodisch. Sie ist auf die übrige Nut- zungsplanung und das Erschliessungsprogramm der Einw ohnergemeinden sowie auf regionale Planungen abzustimmen. Ferner gil t § 101 Absatz 1.

§ 108 Leistungen

1 Die Träger sind verpflichtet, die gesetzlich vorgesch riebenen Anlagen zu erstellen und die Siedlungswasserwirtschaft zu gewähr leisten. Ausgenom- men sind Unterbrechungen infolge höherer Gewalt und Unterhaltsarbei- ten.
2 Erstellen Grundeigentümer oder Grundeigentümerinne n aufgrund des Planungs- und Baugesetzes vom 3. Dezember 1978
1) solche Anlagen selbst, üben die Träger zusammen mit der Baubehörde die Aufs icht über deren Planung, Bau und Unterhalt aus.
3 Die Träger sind zur Erfüllung von grösseren Aufträge n der Wasserversor- gung nicht verpflichtet, wenn dies mit erheblichen A ufwendungen ver- bunden wäre, die von den übrigen Bezügerinnen und Be zügern der Leis- tungen mitgetragen werden müssten.
1 ) BGS 711.1 .
23

§ 109 Qualitätssicherung

1 Die Anlagen sind fachgerecht zu planen, zu erstellen und zu betreiben. Die Betriebssicherheit und -bereitschaft der Anlage n müssen langfristig sichergestellt sein.
2 Die Träger erstellen ein technisches Reglement, da s dem Regierungsrat zur Genehmigung zu unterbreiten ist. Dabei gilt § 98 Absatz 2.
3 Die Versorgung mit Trinkwasser unterliegt den Vorsch riften der eidge- nössischen Lebensmittelgesetzgebung
1)
.

§ 110 Verantwortungsvoller Umgang mit Ressourcen

1 Die Träger sorgen für einen verantwortungsvollen Umg ang mit den na- türlichen Ressourcen.
2 Im Fall ausserordentlicher Trockenheit verfügen sie die notwendigen Ein- schränkungen und informieren das Departement. In er ster Linie ist der Bedarf an Trinkwasser für die Bevölkerung, Brauchwa sser für die Wirt- schaft und Bewässerungswasser für die Landwirtschaft zu decken.

§ 111 Kataster

1 Die Träger erstellen über die öffentlichen und die privaten Anlagen einen Kataster, der laufend nachzuführen ist.
2 Sie bewahren die Ausführungspläne der Anlagen auf.
3 Der nachgeführte Kataster ist dem Departement perio disch mitzuteilen.

§ 112 Durchsetzung der Aufgabenerfüllung

1 Der Regierungsrat kann die Träger zur Aufgabenerfül lung anhalten. Er- füllen sie ihre Aufgaben nicht oder ersuchen sie de n Regierungsrat darum, sorgt dieser auf deren Kosten für Ersatz.
2 Die durch den Kanton erstellten Anlagen sind Eigent um der Träger.

5.6. Pflichten der Grundeigentümer und

Grundeigentümerinnen

5.6.1. Anschlusspflicht

§ 113 Abwasserentsorgung

1 Für die Anschlusspflicht bezüglich Abwasserentsorgun g gilt Bundesrecht.

§ 114 Wasserversorgung

1 chen Anlagen der Wasserversorgung anzuschliessen. Abw eichende Rege- lungen der Einwohnergemeinden bleiben vorbehalten.
2 Ausserhalb der Bauzone gilt die Anschlusspflicht, soweit der Anschluss zweckmässig und zumutbar ist.
1 ) SR 817 .
24
3 Ausnahmen von der Anschlusspflicht können bei Gebä uden gewährt werden, die im Zeitpunkt der Erschliessung bereits aus anderen Anlagen, die den gesetzlichen Anforderungen genügen, mit Wass er versorgt wer- den.

§ 115 Private Anschlüsse ausserhalb der Bauzone

1 Werden ausserhalb der Bauzone Bauten obligatorisch oder freiwillig an- geschlossen, kann der Träger (§ 91) die Anschlussst elle sowie die Führung und Dimensionierung privater Anschlussleitungen so f estlegen, dass sie weitere Anschlüsse Dritter ermöglichen. Im Übrigen gelten die Bestim- mungen des Planungs- und Baugesetzes vom 3. Dezember 1978
1) über pri- vate Erschliessungsanlagen.
2 Durch die Leitungsführung und -dimensionierung nach Absatz 1 entste- hende Mehrkosten sind vom Träger zu bevorschussen.

5.6.2. Finanzielle Pflichten

§ 116 Beitrags- und Gebührenpflicht

1 Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen beziehungs weise Benüt- zer und Benützerinnen haben für die Siedlungswasserwi rtschaft Beiträge und Gebühren gemäss den nachfolgenden Bestimmungen zu leisten.

5.7. Finanzierung

§ 117 Beiträge und Gebühren

1 Die Siedlungswasserwirtschaft wird finanziert durch: a) Grundeigentümerbeiträge; b) einmalige Anschlussgebühren; c) wiederkehrende Benützungsgebühren (Grund- sowie Ve rbrauchsge- bühren); d) Beiträge des Bundes, des Kantons und Dritter.

§ 118 Anwendbare Bestimmungen

1 Die Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes vom 3 . Dezember
1978
2) sowie der Kantonalen Verordnung über Grundeigentümer beiträge und -gebühren vom 3. Juli 1978
3) sind anwendbar.

§ 119 Grundsätze der Bemessung der Abgaben

1 Die Träger erheben zur Finanzierung der Siedlungswasse rwirtschaft kos- tendeckende und verursachergerechte Abgaben.
1 ) BGS 711.1 .
2 ) BGS 711.1 .
3 ) BGS 711.41 .
25
2 Sie erstellen zur Berechnung der Abgaben eine Vollkos tenrechnung. Ins- besondere sind die gemäss Wiederbeschaffungswert un d Lebensdauer der Anlagen erforderlichen Rückstellungen zu bilden, wo bei bei deren Festset- zung allfällige Beiträge des Bundes und des Kantons a n den Werterhalt der Anlagen zu berücksichtigen sind.

§ 120 Abweichungen von den Bemessungsgrundsätzen

1 Würden kostendeckende und verursachergerechte Abgab en die umwelt- verträgliche Abwasserentsorgung gefährden, so kann d iese soweit erfor- derlich anders finanziert werden.
2 Bei der Wasserversorgung sind Abweichungen vom Grund satz der selbst- tragenden Finanzierung oder vom Verursacherprinzip unte r den Voraus- setzungen von § 161 Absatz 2 des Gemeindegesetzes vom 1 6. Februar
1992
1) zulässig.
3 Abweichungen sind vom Träger offen zu legen und werd en vom Regie- rungsrat nur genehmigt, wenn der Träger aufzeigt, mi t welchen Mass- nahmen er innert vertretbarer Frist zur Einhaltung der Bemessungsgrund- sätze zurückkehrt.

§ 121 Abgabenreglemente

1 Die Träger erlassen ein Reglement über die Abgaben , in welchem die Berechnungsweise und Ansätze geregelt werden. Das Re glement ist dem Regierungsrat zur Genehmigung zu unterbreiten.
2 Es gilt § 98 Absatz 2.

6. ...

*

§ 122* ...

§ 123* ...

§ 124* ...

§ 125* ...

§ 126* ...

§ 127* ...

§ 128* ...

1 ) BGS 131.1 .
26

7. Boden und belastete Standorte

*

7.1. Allgemeines

§ 129 Zweck

1 Dieses Kapitel regelt die Einführung der Bundesgese tzgebung über den Boden und die belasteten Standorte sowie den Altlast enfonds.

7.2. Boden und belastete Standorte

§ 130 Zuständigkeit

1 Das Departement vollzieht die Verordnung über Belastu ngen des Bodens (VBBo) vom 1. Juli 1998
1) und die Verordnung über die Sanierung von be- lasteten Standorten (AltlV) vom 26. August 1998
2) sowie die kantonalrecht- lichen Bestimmungen des Boden- und Altlastenrechts. *

§ 131 Verzeichnis der natürlichen Bodeneigenschaften

1 Das Departement erhebt die natürlichen Eigenschaft en land- und forst- wirtschaftlich genutzter Böden und hält diese in ein em öffentlich zugäng- lichen Verzeichnis fest.

§ 132 Verzeichnis über schadstoffbelastete Böden

1 Das Departement erstellt und führt ein Verzeichnis ü ber schadstoffbelas- tete Böden im Sinne der VBBo
3)
. Die Karte Prüfperimeter Bodenabtrag ist öffentlich.*
2
...*

§ 133 Kataster

1 Belastete Standorte werden gemäss Artikel 32c Absat z 2 des Bundesge- setzes über den Umweltschutz (USG) vom 7. Oktober 1983
4) in einen öf- fentlich zugänglichen Kataster aufgenommen.*
2 Der Regierungsrat regelt das Verfahren, die Anlage sowie die Publikation des Katasters.

§ 134 Anmerkung von belasteten Standorten im Grundbu ch*

1 Im Grundbuch wird auf Grundstücken, auf denen sich ein im Kataster der belasteten Standorte eingetragener Standort befindet, die Anmerkung „belasteter Standort“ eingetragen.*
1 ) SR 814.12 .
2 ) SR 814.680 .
3 ) SR 814.12 .
4 ) SR 814.01 .
27

§ 135 Sicherstellung der Kostendeckung*

1 Zuständige Behörde für die Sicherstellung der Kosten deckung und die Bewilligung gemäss Art. 32d bis des USG
1) ist das Departement.*
2
...*
3
...*

§ 136 Bauen auf belasteten Standorten und schadstof fbelasteten Böden

1 Wer auf einem Grundstück, welches im Kataster der b elasteten Standorte oder im Verzeichnis der belasteten Böden eingetragen ist oder bei wel- chem Verdacht auf Verunreinigungen des Bodens oder de s mineralischen Untergrundes vorliegt, bauen oder bestehende Bauten entfernen will, muss das Grundstück auf Schadstoffe untersuchen.*
1bis Der Baubehörde ist vor der Untersuchung zuhanden des Departements das Untersuchungsprogramm zur Stellungnahme einzureic hen.*
1ter Das Departement ordnet die Untersuchung an. Mit de r Untersuchung ist auch der Nachweis über die Einhaltung von Artike l 3 der AltlV vom 26. August 1998
2) zu erbringen.*
1quater Sollten erhebliche Mengen belastetes Material ausge hoben werden, ist gestützt auf die Untersuchung ein Entsorgungskon zept auszuarbeiten.*
2 Das Departement beurteilt das Untersuchungsergebni s und bewilligt das darauf basierende Entsorgungskonzept.
3 Die Baubehörden erteilen Baubewilligungen gleichzei tig mit der Beurtei- lung des Untersuchungsergebnisses und der Bewilligu ng des Entsorgungs- konzeptes durch das Departement.*

7.

bis Abgaben auf Abfälle *

7.3. ...

*

§ 137 Abfallabgaben

1 Der Kanton erhebt Abgaben auf Abfälle, die zur Entso rgung* a) in eine Kehrichtverbrennungsanlage oder b) in eine Deponie gebracht werden. Sie werden nach den Bestimmungen von § 165 verwen- det.

§ 138 Abgabepflicht

1 Die Abgaben werden erhoben bei den Kehrichtverbrennu ngsanlagen und Deponien oder direkt bei den Einwohnergemeinden, so weit diese ihre Siedlungsabfälle in Anlagen entsorgen, die nicht der Abgabepflicht unter- stehen.
2 Die geleisteten Abgaben sind nach dem Verursacherpr inzip zu überwäl- zen.
1 ) SR 814.01 .
2 ) SR 814.680 .
28
3 Die Bestimmungen über die Erhebung von Abfallabgabe n sind bis Ende des Jahres 2040 befristet und fallen dann ersatzlos dahin.*

§ 139 Ausnahmen

1 Die Verbrennung von Klärschlamm sowie die Deponierun g von Verbren- nungsrückständen aus abgabepflichtigen Kehrichtverbre nnungsanlagen sind von der Abgabe befreit.
2 Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen Vereinb arungen über Abfalllieferungen über die Kantonsgrenze hinaus tref fen, insbesondere Abfälle von der Abgabe befreien, wenn diese bereits im Herkunftskanton einer Abgabe unterliegen.*
3 Der Regierungsrat verzichtet auf die Erhebung der A bgabe auf ausser- kantonalen Abfällen.*
4 Der Regierungsrat kann Betrieben, deren Belastung durch die Abgabe an den Altlastenfonds im Jahr mehr als 600 Franken pro Beschäftigten be- trägt, bis zu 90 Prozent der diesen Betrag übersteige nden Abgabe zurück- erstatten.*

§ 140 Bemessung und Höhe der Abgaben*

1 Die Abgaben bemessen sich nach dem Gewicht des ang elieferten Abfalls.
2 Die Abgabe beträgt für Kehrichtverbrennungsanlagen 1 5 Franken pro Tonne angelieferter Abfälle und für Deponien des Typ s E 5 Franken pro Tonne angelieferter Abfälle.*
3 Verändern sich die Rahmenbedingungen wesentlich, in sbesondere durch Erhöhung oder Reduktion der eidgenössischen Abgaben oder durch mass- gebliche Änderung der Abgabenhöhe in den Nachbarkan tonen, kann der Regierungsrat eine Anpassung der Abgabe innerhalb d es Rahmens von 5 bis 25 Franken beschliessen.*

§ 140

* Abgabepflicht
1 Als Kehrichtverbrennungsanlagen gelten Anlagen, in w elchen vorwie- gend Siedlungsabfälle verbrannt werden.
2 Abfälle auf Deponien des Typs E sind abgabepflichti g. Ausgenommen sind Verbrennungsrückstände aus abgabepflichtigen Keh richtverbren- nungsanlagen.

§ 140

ter * Abfallentsorgung in ausserkantonalen Anlagen
1 Werden Abfälle in ausserkantonalen Anlagen entsorg t, können die Ge- meinden mit den Anlagebetreibern vereinbaren, dass d iese die Abgabe direkt entrichten.
2 Die Vereinbarungen sind dem Amt zur Genehmigung einz ureichen.

§ 140

quater * Statistiken und Abrechnung
1 Die abgabepflichtigen Anlagenbetreiber und Gemeind en stellen dem Amt jeweils per Ende Januar jedes Jahres die Statist ik über die Abfallmen- gen des vergangenen Jahres zu.
2 Das zuständige Amt stellt die Abgabe im Voraus halbj ährlich aufgrund der zu erwartenden Abfallmengen in Rechnung.
29
3 Die Schlussabrechnung erfolgt jährlich: a) bei den Kehrichtverbrennungsanlagen aufgrund des t atsächlich an- gelieferten Gewichts am Jahresende; b) bei den Deponien des Typs E aufgrund des tatsäch lich eingelagerten Gewichts am Jahresende.
4 Die Abgabepflichtigen stellen dem Amt alle nötigen Unterlagen und Be- weismittel zur Verfügung, die zur Überprüfung der Anga ben erforderlich sind. Das Amt ist berechtigt, Kontrollen durchzuführ en.

§ 141* ...

§ 142* ...

§ 143* ...

8. Abfallwirtschaft

8.1. Allgemeines

§ 144 Zweck

1 Dieses Kapitel regelt die Einführung und den Vollzug der Bundesgesetz- gebung über die Abfälle
1) , setzt die Grundsätze von Artikel 114 Absatz 3 und 4 der Verfassung des Kantons Solothurn vom 8. Juni 1986
2) um und regelt die Aufgabenverteilung.

§ 145 Geltungsbereich

1 Ausgenommen sind radioaktive Abfälle und die Entsor gung von Tierkör- pern, sofern diese der Tierseuchengesetzgebung unter stellt sind.

8.2. Organisation

§ 146 Planung

1 Das Departement erarbeitet die Abfallplanung.
2 Der Entwurf der Abfallplanung wird den Interessier ten zur Stellungnah- me unterbreitet.
3 Die Abfallplanung wird vom Regierungsrat beschlosse n.

§ 147 Aufgaben der Einwohnergemeinden

1 Die Einwohnergemeinden regeln ihre Aufgaben in Reg lementen, die dem Departement zur Genehmigung unterbreitet werden müss en.*
2 Einwohnergemeinden können sich für die gemeinsame Erfüllung dieser Aufgaben zusammenschliessen.
1 )

Artikel 30 ff. von SR 814.01 .

2 ) BGS 111.1 .
30
3 Die Einwohnergemeinden informieren und beraten übe r die Abfallver- meidung, Entsorgung von Siedlungsabfällen, biogenen A bfällen, Sonder- abfällen aus Haushalten und Bauabfällen. Das Amt un terstützt die Ein- wohnergemeinden.*

§ 148 Gebühren und Kostenüberwälzung

1 Für die Entsorgung von Siedlungsabfällen treffen die Einwohnergemein- den eine Regelung, die von den Verursachern und Verurs acherinnen Ge- bühren in Abhängigkeit von der Menge des Abfalls erh ebt. Sie können die ihnen verbleibenden Entsorgungskosten durch eine Gr undgebühr abde- cken. Der Gesamtertrag der Gebühren darf die Kosten der Entsorgung nicht übersteigen.
2 Die kantonale Schätzungskommission urteilt über Bes chwerden gegen Abfallgebühren.*

§ 149 Weisungs- und Zuweisungsrecht

1 Das Departement kann die Art der Bewirtschaftung b estimmter Abfälle verbindlich festlegen, wenn dies technisch möglich u nd wirtschaftlich tragbar ist und dadurch die Umweltbelastung verminde rt wird. Es kann nötigenfalls im Einzelfall anordnen, welche Abfälle einer bestimmten An- lage zuzuführen sind, und insbesondere Verkaufsstelle n verpflichten, Vor- richtungen für das Sammeln von Abfällen zu schaffen.
2 Inhaber und Inhaberinnen von Anlagen zur Behandlung, Verwertung oder Beseitigung von Abfällen sind im Rahmen des ihn en erteilten Leis- tungsauftrages verpflichtet, vorschriftsgemäss angebo tene Abfälle von Verursacherinnen und Verursachern im Kanton entgegenzun ehmen.

8.3. Zuständigkeiten nach Abfallarten

§ 150 Siedlungsabfälle

1 Die Entsorgung der Siedlungsabfälle ist Aufgabe der Einwohnergemein- den.
2 Die Einwohnergemeinden planen, erstellen, betreibe n und unterhalten die öffentlichen Anlagen und Dienste, die für die Sa mmlung und Entsor- gung der Abfälle erforderlich sind.
3 Für Massenveranstaltungen und Anlässe, die der Gastg ewerbegesetzge- bung unterstellt sind, nehmen die zuständigen Behörd en Auflagen über das Vermeiden und die Entsorgung von Abfällen in ihr e Bewilligungen auf.
4 Die Baubehörden können in der Baubewilligung Aufla gen über das Er- stellen von Einrichtungen zum getrennten Sammeln von Ab fällen machen.
5 Die Einwohnergemeinden erstellen jährlich öffentli ch zugängliche Ver- zeichnisse mit den Angaben der Mengen der Siedlungsab fälle auf ihrem Gebiet und stellen diese dem Departement zu.*

§ 151 Sonderabfälle und andere kontrollpflichtige A bfälle

1 Das Departement ist zuständige Behörde für den Vollzu g der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) vom 22. Juni 2005
1)
.
1 ) SR 814.610 .
31
2 Die Einwohnergemeinden sorgen dafür, dass getrennt gesammelt und entsorgt werden:* a)* Sonderabfälle aus Haushalten; b)* nicht betriebsspezifische Sonderabfälle bis zu 20 kg pro Anlieferung aus Unternehmen mit weniger als 10 Vollzeitstellen.
3 Sie sorgen für die Bereitstellung der zur Erfüllung des Absatzes 2 not- wendigen Infrastruktur, insbesondere für die Einric htung von Sammelstel- len. Wenn nötig sorgen sie ausserdem für die Durchf ührung regelmässiger Sammlungen.*

§ 152 Ausgediente Fahrzeuge

1 Der Regierungsrat bestimmt in einer Verordnung, wie die ausgedienten Fahrzeuge beseitigt werden und beauftragt das Departe ment mit dem Vollzug.

§ 153 Bauabfälle

1 Die Einwohnergemeinden sorgen für den Vollzug der En tsorgung der Bauabfälle.
2
...*
3
...*

§ 154 Übrige Abfälle

1 Das Departement vollzieht die Vorschriften über Abfäl le, soweit der Voll- zug nicht den Einwohnergemeinden übertragen ist.

8.4. Abfallanlagen

§ 155 Bewilligungspflicht und Leistungsauftrag

1 Das Errichten und der Betrieb einer Abfallanlage b edürfen einer Bewilli- gung des Kantons. Gemeindesammelstellen für Siedlungs abfälle sind aus- genommen.
2 Der Kanton kann mit der Bewilligung einen Leistungs auftrag verbinden und verpflichten, bestimmte Arten von Abfällen eines bestimmten Gebie- tes entgegenzunehmen und vorschriftsgemäss zu behand eln.

§ 156 Errichtungs- und Betriebsbewilligungen

1 Das Departement vollzieht die Vorschriften über Abfal lverbrennungsan- lagen, Deponien, Zwischenlager, Kompostieranlagen un d andere Abfallan- lagen und nimmt insbesondere die Beurteilung der Um weltbelastung einer Abfallanlage zuhanden der Bewilligungsbehörden vor.
2 Die zuständigen Bewilligungsbehörden von Kanton und E inwohnerge- meinden sind verpflichtet, vor Erteilen einer Bewill igung die Stellungnah- me des Amtes einzuholen.
3 Betriebsbewilligungen werden vom Departement erteil t.

§ 157 Durchsetzung der Aufgabenerfüllung

1 Der Regierungsrat kann öffentliche Anlagen selber erstellen, wenn eine Einwohnergemeinde, die dazu nicht in der Lage ist, i hn darum ersucht oder wenn eine Einwohnergemeinde trotz Fristansetzung in Verzug ist.
32
2 In einem solchen Fall hat die Einwohnergemeinde die gleichen Kosten zu tragen, wie wenn sie die Anlagen selber erstellte.
3 Die durch den Kanton erstellten Anlagen sind Eigen tum der Einwohner- gemeinde.
4 Für die Entsorgung besonderer Abfälle kann der Regi erungsrat kantonale Anlagen und Dienste erstellen und betreiben, deren Benützung vorschrei- ben und dafür Gebühren erheben. Im gleichen Sinn kan n er sich auch an Anlagen und Diensten Dritter beteiligen.

§ 158 Deponienachsorge

1 Der Kanton kann mit Betreiberinnen und Betreibern vo n Deponien ver- einbaren, dass er an ihrer Stelle die ordentliche so wie die Störfallnachsorge übernimmt. Er verlangt dafür eine Entschädigung, wel che die zu erwar- tenden Aufwendungen für die ordentliche Nachsorge d eckt und die Bil- dung der nötigen Reserve zur Behebung des Störfalls er möglicht (Depo- nienachsorgefonds).
2 Die ordentliche Nachsorge umfasst namentlich: a) den Unterhalt und Ersatz der baulichen Einrichtun gen; b) die Wartung und den Ersatz der Anlagen zur Behand lung der aus- tretenden festen, flüssigen und gasförmigen Stoffe; c) die Überwachung der Stoffflüsse.
3 Die Übernahme der Störfallnachsorge hat zur Folge, da ss der Kanton: a) die Haftung für Schäden trägt, die durch die Depo nie verursacht werden; b) auf seine Kosten dafür sorgt, dass die nötigen Ma ssnahmen zur Ver- hinderung und Beseitigung der Folgen eines Schadenser eignisses ge- troffen werden. Die Geltendmachung von Schadensersat zansprü- chen richtet sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 26. Juni
1966
1)
.
4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Fests etzung und Bezahlung der Entschädigung, der Fondsverwaltung sowie die weit eren Leistungen der Parteien in Verträgen mit den Betreiberinnen und Betreibern von De- ponien sowie den Grundeigentümerinnen und Grundeige ntümern.

9. Gemeinsame Bestimmungen

9.1. Bestimmungen zum Vollzug im Allgemeinen

§ 159 Vollzug

1 Soweit das Gesetz den Erlass von Ausführungsbestimmun gen nicht dem Kantonsrat vorbehält, erlässt der Regierungsrat die zu seinem Vollzug notwendigen Verordnungen.
2
...*
1 ) BGS 124.21 .
33
3 Das Departement vollzieht dieses Gesetz, soweit nich t eine andere Be- hörde als zuständig bezeichnet ist. Es übt die Aufsic ht über die öffentli- chen Gewässer sowie über den Bau, Betrieb und Unter halt von Anlagen aus und erlässt Weisungen für die Aufgabenerfüllung .
4 Die Überwachung der Trinkwasserqualität obliegt de r kantonalen Le- bensmittelkontrolle.

§ 160 Zutrittsrecht und Auskunftspflicht

1 Die mit dem Vollzug und der Aufsicht betrauten Perso nen sind berech- tigt, Gewässer, Gewässerufer oder Anlagen jederzeit zu begehen und zu überprüfen.
2 Es sind ihnen die erforderlichen Auskünfte zu ertei len und die benötigten Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

§ 161 Übertragung von Aufgaben an Private

1 Für die Übertragung von Aufgaben dieses Gesetzes an P rivate gilt die Gesetzgebung über die wirkungsorientierte Verwaltungs führung
1)
.

§ 162 Vollstreckung

1. Anwendbares Recht

1 Die Vollstreckung richtet sich, unter Vorbehalt der nachstehenden Best- immungen, nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Ver waltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom 15. November 1970
2)
.

§ 163 2. Wiederherstellung und Ersatz

1 Wer gegen dieses Gesetz, seine Ausführungsvorschrift en oder gegen ge- stützt darauf erlassene vollstreckbare Verfügungen ver stösst und dabei öffentliche Gewässer in ihrem Zustand oder in ihrer Funktion beeinträch- tigt, ist unabhängig von einem Strafverfahren zur Wied erherstellung des rechtmässigen Zustandes verpflichtet.
2 Auf Verfügungen der zuständigen Behörde betreffend W iederherstel- lung des rechtmässigen Zustandes ist das Planungs- und Baugesetz vom 3. Dezember 1978
3) anwendbar.
3 Erscheint die Wiederherstellung unter Abwägung der öffentlichen Inte- ressen nicht zweckmässig, so bestimmt die zuständige Behörde die Ersatz- massnahmen im Umfang der mutmasslichen Wiederherste llungskosten.

9.2. Finanzielle Bestimmungen

§ 164 Gebühren

1 Die Vollzugsinstanzen erheben für Verfügungen, Kontroll en, Dienstleis- tungen und andere Massnahmen nach diesem Gesetz Gebü hren nach dem Verursacherprinzip. Die besonderen Bestimmungen über Gebühren in ein- zelnen Kapiteln dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.
1 ) BGS 115.1 und BGS 115.11 .
2 ) BGS 124.11 .
3 ) BGS 711.1 .
34

§ 165 Verwendungszweck der Erträge aus der Gewässern utzung und

der Abfallabgaben*
1 Die für die Gewässernutzung zu leistenden Gebühren u nd Wasserzinsen wie auch die Erträge aus den Schiffssteuern sowie di e Abfallabgaben sind zu verwenden für:* a) Massnahmen des Wasserbaus und des Gewässerunterh alts, den Ge- wässerschutz, die Bildung und Förderung von regionalen Trägern nach § 103 sowie für den kantonalen Vollzug des Wass errechts; b) Beiträge nach der kantonalen Energiegesetzgebung
1)
. c)* notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwach ung und Sanierung belasteter Standorte:

1. den Kostenanteil der Verursacher, die der Kanton tr ägt, wenn

der Verursacher nicht ermittelt werden kann oder zahl ungs- unfähig ist (Art. 32d Abs. 3 des USG
2) );

2. 35 Prozent der Kosten, wenn ein Standort zu bearbeit en ist,

auf dem zu einem wesentlichen Teil Siedlungsabfälle a bgela- gert worden sind;

3. Kosten, welche der Kanton gemäss Artikel 32d Absa tz 5 des

USG 7. Oktober 1983 tragen muss;

4. Kosten welche der Kanton als Verursacher bezahlen mu ss;

d)* 100 Prozent der nach Abzug der Abgeltungen des B undes verblei- benden Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuc hung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten be i Schiess- anlagen im Kanton Solothurn, die nicht einem überwieg end ge- werblichen Zweck dienen und auf die nach dem 8. Deze mber 2014 keine Abfälle mehr gelangt sind, wenn

1. nach der Sanierung der Boden am Standort uneingesc hränkt

genutzt werden kann;

2. der Kanton die Massnahmen selber durchführt oder Dritte

damit beauftragt;

3. in begründeten Ausnahmefällen z.B. Bauvorhaben de r Inha-

ber oder die Inhaberin die notwendigen Massnahmen m it Zu- stimmung des zuständigen Departements selber durchfü hrt. e)* Beiträge an Erfolg versprechende neuartige Verfa hren und Anlagen zur Verminderung, Reinigung und Verwertung von Abwässer n; f)* Kosten der Ersatzvornahme nach der Verordnung über die Lagerung und Beseitigung von ausgedienten Fahrzeugen
3) , wenn der Inhaber oder Inhaberin eines Fahrzeuges oder Schrott nicht erm ittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist; g)* Erhebungen nach § 131.
2
...*
3
...*
4 Die Verwendung der zweckgebundenen Mittel ist jährli ch im Geschäfts- bericht auszuweisen.
1 ) BGS 941 .
2 ) SR 814.01 .
3 ) BGS 812.53 .
35

§ 166 Sicherheitsleistung und Finanzierungsnachweis

1 Die zuständige Behörde kann vom Gesuchsteller oder vo n der Gesuchstel- lerin eine Sicherheitsleistung und einen Finanzierungs nachweis verlangen.
2 Die Sicherheitsleistung haftet für die Einhaltung vo n Auflagen, für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes bei E rlöschen der Bewilli- gung oder Konzession, für alle finanziellen Verpflicht ungen dem Kanton gegenüber aus der ihr zugrunde liegenden Verfügung so wie für die Schä- digung besserer Rechte Dritter.
3 Dritte können die Sicherheitsleistung erst in Anspr uch nehmen, wenn die Forderungen des Kantons gedeckt sind.

§ 167 Gesetzliches Pfandrecht

1 Dem Kanton steht für sämtliche Forderungen aus Bewil ligungen und Konzessionen ein Anspruch auf Errichtung eines geset zlichen Grundpfan- des im Sinne von § 284 Buchstabe f des Gesetzes über d ie Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 4. April 1954
1) zu.
2 Zugunsten des Kantons, der Einwohnergemeinden und d er Träger im Sinne von § 91 besteht ohne Eintragung in das Grundbu ch ein gesetzliches Pfandrecht, das jeder eingetragenen Belastung vorgeh t, für rechtskräftige Forderungen aufgrund des Bundesgesetzes über den Umw eltschutz vom

7. Oktober 1983

2) oder des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz) vom 24. Januar 1991
3) , aus: a) der Entsorgung von Abfällen; b) der Voruntersuchung, Detailuntersuchung, Ausarbei tung eines Sa- nierungsprojektes, Sanierung oder Überwachung von be lasteten Standorten; c) Sicherungs- und Behebungsmassnahmen.

9.3. Rechtsschutz- und Strafbestimmungen

§ 168 Rechtsschutz

1 Der Rechtsschutz richtet sich nach den Gesetzen über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom 1 5. November
1970
4) und über die Gerichtsorganisation vom 13. März 1977
5) oder, soweit anwendbar, nach dem Planungs- und Baurecht
6) oder dem Gemeindege- setz vom 16. Februar 1992
7)
.
2 Privatrechtliche Einwendungen gegen Gesuche um Erte ilung einer Bewil- ligung oder Konzession werden durch das Zivilgericht b eurteilt.
1 ) BGS 211.1 .
2 ) SR 814.01 .
3 ) SR 814.20 .
4 ) BGS 124.11 .
5 ) BGS 125.12 .
6 ) BGS 711.1 und 711.61 .
7 ) BGS 131.1 .
36

§ 169 Strafbestimmungen

1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen dieses Gesetz, seine Ausführungs- vorschriften oder eine gestützt darauf erlassene Verf ügung verstösst oder Abfälle im öffentlichen Raum liegen lässt oder wegw irft, wird mit Busse bis zu 5'000 Franken, im Wiederholungsfall bis zu 20'000 Fr anken, bestraft.
2

Artikel 6 und 7 des Bundesgesetzes über das Verwaltu ngsstrafrecht vom

22. März 1974

1) sind anwendbar.

§ 170 Ordnungsbussen

1 Übertretungen wegen Liegenlassens oder Wegwerfens vo n Abfällen im öffentlichen Raum (§ 169 Abs. 1) können in einem ver einfachten Verfahren mit Ordnungsbussen geahndet werden.
2 Die Höchstgrenze der Ordnungsbussen beträgt 300 Fran ken.
3 Der Regierungsrat stellt die Liste der Übertretunge n auf, die durch Ord- nungsbussen zu ahnden sind, bestimmt den Bussenbetra g, regelt die Be- zahlung und bezeichnet die zur Erhebung von Ordnungsb ussen ermächtig- ten Organe.
4 Das Verfahren richtet sich nach dem Ordnungsbusseng esetz des Bundes vom 24. Juni 1970
2)
.

10. Übergangsbestimmungen

*

10.1. Übergangsbestimmungen des Beschlusses vom 4.

März 2009 *

§ 171 Anwendbarkeit auf bestehende Rechtsverhältnis se

1 Dieses Gesetz und seine Ausführungsvorschriften find en auf alle beste- henden Rechtsverhältnisse Anwendung, soweit dadurch keine wohlerwor- benen Rechte verletzt werden.

§ 172 Anwendbarkeit auf hängige Verfahren

1 Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes werden erstinstan zlich hängige Verfah- ren nach dem neuen Recht beurteilt.
2 Hängige Beschwerden werden ebenfalls nach dem neue m Recht beur- teilt, sofern nicht überwiegende private Interessen die Anwendung des alten Rechts gebieten.
1 ) SR 313.0 .
2 ) SR 741.03 .
37

§ 173 Weiteres Übergangsrecht

1. Verletzung von Pflichten des Gewässerunterhalts und Wasser-

baus nach dem Gesetz über die Rechte am Wasser
1 Hat eine Einwohnergemeinde vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die Pflich- ten des Gewässerunterhalts oder des Wasserbaus nach dem Gesetz über die Rechte am Wasser vom 27. September 1959
1) nicht erfüllt und fällt des- halb erheblicher Mehraufwand an, trägt sie dessen Ko sten.

§ 174 2. Bestehende Gewässernutzungen

1 Für bestehende Gewässernutzungen, die noch nicht ang ezeigt, bewilligt oder konzessioniert sind (§§ 48 f. und 53 f.), ist i nnert zwei Jahren ab In- krafttreten des Gesetzes bei der zuständigen Behörde eine Bewilligung oder Konzession einzuholen oder eine Anzeige beim Depa rtement vorzu- nehmen.
2 Die Gebührenpflicht beginnt mit Inkrafttreten des Gesetzes.

§ 175 3. Abgabenreglemente der Träger

1 Träger im Sinne von § 91 haben ihre Abgabenreglemen te (§ 121), soweit notwendig, innert zwei Jahren ab Inkrafttreten des G esetzes an die Best- immungen über die Finanzierung der Siedlungswasserwirt schaft anzupas- sen.

§ 176* ...

§ 177 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Folgende Erlasse werden aufgehoben: a) das Gesetz über die Rechte am Wasser vom 27. Septem ber 1959
2) ; b) das Gesetz betreffend Vollzug des Bundesgesetzes übe r die Nutz- barmachung der Wasserkräfte vom 29. März 1925
3) ; c) die kantonsrätliche Verordnung betreffend Vollzug d es Bundesge- setzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 21 . Juli
1925
4) ; d) die kantonsrätliche Verordnung über die Berechnun g des Wasserzin- ses vom 13. September 1989
5) ; e) die Kantonale Verordnung über die Abfälle vom 26. Fe bruar 1992
6)
.

§ 178 *

1
...*

10.2. ...

*

§ 179 *

1
...*
1 ) GS 81, 196 (BGS 712.11).
2 ) GS 81, 196 (BGS 712.11).
3 ) GS 70, 51 (BGS 712.51).
4 ) GS 70, 101 (BGS 712.52).
5 ) GS 91, 439 (BGS 712.571).
6 ) GS 92, 387 (BGS 812.52).
38
2
...*

10.3 Übergangsbestimmungen der Revision vom

5. September 2017

*

§ 180* Verwendung Saldo Abwasserfonds

1 Die bei der Inkraftsetzung dieser Revision verbleiben den Mittel des Ab- wasserfonds gemäss den früheren §§ 122 ff. werden d em Eigenkapital gutgeschrieben und nach § 165 verwendet.

§ 181* Verwendung Saldo Altlastenfonds

1 Die bei der Inkraftsetzung dieser Revision verbleiben den Mittel des Alt- lastenfonds gemäss §§ 137 ff. werden dem Eigenkapit al gutgeschrieben und nach § 165 verwendet.

§ 182* Verwendung Saldo des Fonds zur Finanzierung von Ma ssnahmen

zur Beseitigung ausgedienter Fahrzeuge
1 Die bei der Inkraftsetzung dieser Revision verbleiben den Mittel des Fonds zur Finanzierung von Massnahmen zur Beseitigung ausgedi enter Fahrzeu- ge und Schrott gemäss § 10 der Verordnung über die Lag erung und Besei- tigung von ausgedienten Fahrzeugen
1) werden dem Eigenkapital gutge- schrieben und gemäss § 165 verwendet. Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referen dum. Die Referendumsfrist ist am 18. Juni 2009 unbenutzt abgelaufen. Inkrafttreten am 1. Januar 2010. Publiziert im Amtsblatt vom 18. Dezember 2009.
1 ) KRB vom 18. April 1973, GS 86,120.
39 * Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

27.06.2017 01.01.2018 § 159 Abs. 2 aufgehoben GS 2017, 34

05.09.2017 01.01.2018 Ingress geändert GS 2017, 40

05.09.2017 01.01.2018 § 12 Abs. 2 geändert GS 2017 , 40

05.09.2017 01.01.2018 § 16 Abs. 3 aufgehoben GS 2017, 40

05.09.2017 01.01.2018 § 19 Abs. 1 geändert GS 2017, 40

05.09.2017 01.01.2018 § 20 Abs. 2 aufgehoben GS 2017, 40

05.09.2017 01.01.2018 § 21 aufgehoben GS 2017, 40

05.09.2017 01.01.2018 Titel 2.2. geändert GS 2017, 40

05.09.2017 01.01.2018 Titel 2.2.1. aufgehoben GS 2017, 40

05.09.2017 01.01.2018 § 22 aufgehoben GS 2017, 40

05.09.2017 01.01.2018 § 23 Sachüberschrift

geändert GS 2017, 40

05.09.2017 01.01.2018 § 23 Abs. 1 geändert GS 2017, 4 0

05.09.2017 01.01.2018 § 23 Abs. 2 eingefügt GS 2017, 40

05.09.2017 01.01.2018 § 23 Abs. 3 eingefügt GS 2017, 40

05.09.2017 01.01.2018 § 23 Abs. 4 eingefügt GS 2017, 40

05.09.2017 01.01.2018 § 24 aufgehoben GS 2017, 40

05.09.2017 01.01.2018 Titel 2.2 .2. aufgehoben GS 2017, 40

05.09.2017 01.01.2018 § 25 aufgehoben GS 2017, 40

05.09.2017 01.01.2018 § 26 aufgehoben GS 2017, 40

05.09.2017 01.01.2018 § 27 aufgehoben GS 2017, 40

05.09.2017 01.01.2018 § 28 aufgehoben GS 2017, 40

05.09.2017 01.01.2018 § 29 Sachüberschrift

geändert GS 2017, 40

05.09.2017 01.01.2018 § 29 Abs. 1 geändert GS 2017, 40

05.09.2017 01.01.2018 § 29 Abs. 1, a) aufgehoben GS 2017, 40

05.09.2017 01.01.2018 § 29 Abs. 1, b) aufgehoben GS 2017, 40

05.09.2017 01.01.2018 § 29 Abs. 1, c) aufgehoben GS 2017, 40

05.09.2017 01.01.2018 § 29 Abs. 1, d) aufgehoben GS 2017, 40

05.09.2017 01.01.2018 § 29 Abs. 2 aufgehoben GS 2017, 40

05.09.2017 01.01.2018 § 30 aufgehoben GS 2017, 40

05.09.2017 01.01.2018 § 31 aufgehoben GS 2017, 40

05.09.2 017 01.01.2018 Titel 2.2.3. aufgehoben GS 2017, 40

05.09.2017 01.01.2018 § 39 Abs. 3 eingefügt GS 2017, 40

05.09.2017 01.01.2018 § 45 Sachüberschrift

geändert GS 2017, 40

05.09.2017 01.01.2018 § 45 Abs. 1 geändert GS 2017, 40

05.09.2017 01.01.2018 § 45 Abs. 3 aufgehoben GS 2017, 40

05.09.2017 01.01.2018 § 45 Abs. 4 aufgehoben GS 2017, 40

05.09.2017 01.01.2018 § 45 Abs. 5 aufgehoben GS 2017, 40

05.09.2017 01.01.2018 § 45

eingefügt GS 2017, 40

05.09.2017 01.01.2018 § 46 Abs. 1 aufgehoben GS 2017, 4 0

05.09.2017 01.01.2018 § 46 Abs. 1

bis eingefügt GS 2017, 40

05.09.2017 01.01.2018 § 46 Abs. 2 geändert GS 2017, 40

05.09.2017 01.01.2018 § 49 Abs. 1, b) geändert GS 2017, 40

05.09.2017 01.01.2018 § 53 Abs. 1, b) geändert GS 2017, 40

05.09.2017 01.01. 2018 § 53 Abs. 1, c) geändert GS 2017, 40

05.09.2017 01.01.2018 § 53 Abs. 2 geändert GS 2017, 40

05.09.2017 01.01.2018 § 54 Abs. 1, d) geändert GS 2017, 40

40 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

05.09.2017 01.01.2018 § 55 Abs. 1 geändert GS 2017, 40

05.09.2017 01.01.2018 § 65 Sachüberschrift

geändert GS 2017, 40

05.09.2017 01.01.2018 § 65 Abs. 1 geändert GS 2017, 40

05.09.2017 01.01.2018 § 85 Abs. 2 geändert GS 2017, 40

05.09.2017 01.01.2018 § 85 Abs. 3 eingefügt GS 2017, 40

05.09.2017 01.01.2018 § 86 Sachüberschrift

geändert GS 2017, 40

05.09.2017 01.01.2018 § 86 Abs. 1 geändert GS 2017, 40

05.09.2017 01.01.2018 Titel 6. aufgehoben GS 2017, 40

05.09.2017 01.01.2018 § 122 aufgehoben GS 2017, 40

05.09.2017 01.01.2018 § 123 aufgehoben GS 2017, 40

05.09.2017 01.01.2018 § 124 aufgehoben GS 2017, 40

05.09.2017 01.01.2018 § 125 aufgehoben GS 2017, 40

05.09.2017 01.01.2018 § 126 aufgehoben GS 2017, 40

05.09.2017 01.01.2018 § 127 aufgehoben GS 2017, 40

05.09.2017 01.01.2018 § 128 aufgehoben GS 2017, 40

05.09.2017 01.01.2018 Titel 7. geän dert GS 2017, 40

05.09.2017 01.01.2018 § 130 Abs. 1 geändert GS 2017, 40

05.09.2017 01.01.2018 § 132 Abs. 1 geändert GS 2017, 40

05.09.2017 01.01.2018 § 132 Abs. 2 aufgehoben GS 2017, 40

05.09.2017 01.01.2018 § 133 Abs. 1 geändert GS 2017, 40

05.09.2017 01.01.2018 § 134 Sachüberschrift

geändert GS 2017, 40

05.09.2017 01.01.2018 § 134 Abs. 1 geändert GS 2017, 40

05.09.2017 01.01.2018 § 135 Sachüberschrift

geändert GS 2017, 40

05.09.2017 01.01.2018 § 135 Abs. 1 geändert GS 2017, 40

05.09.2017 01.01.2 018 § 135 Abs. 2 aufgehoben GS 2017, 40

05.09.2017 01.01.2018 § 135 Abs. 3 aufgehoben GS 2017, 40

05.09.2017 01.01.2018 § 136 Abs. 1 geändert GS 2017, 40

05.09.2017 01.01.2018 § 136 Abs. 1

bis eingefügt GS 2017, 40

05.09.2017 01.01.2018 § 136 Abs. 1

ter eingefügt GS 2017, 40

05.09.2017 01.01.2018 § 136 Abs.

1 quater eingefügt GS 2017, 40

05.09.2017 01.01.2018 § 136 Abs. 3 geändert GS 2017, 40

05.09.2017 01.01.2018 Titel 7.

bis eingefügt GS 2017, 40

05.09.2017 01.01.2018 Titel 7.3. aufgehoben GS 2017, 40

05.09.2017 01.01.2018 § 137 Abs. 1 geändert GS 2017, 40

05.09.2017 01.01.2018 § 138 Abs. 3 eingefügt GS 2017, 40

05.09.2017 01.01.2018 § 139 Abs. 2 eingefügt GS 2017, 40

05.09.2017 01.01.2018 § 139 Abs. 3 eingefügt GS 2017, 40

05.09.2017 01.01.2018 § 139 Abs. 4 eingefügt GS 2017, 40

05.09.2017 01.01.2018 § 140 Sachüberschrift

geändert GS 2017, 40

05.09.2017 01.01.2018 § 140 Abs. 2 eingefügt GS 2017, 40

05.09.2017 01.01.2018 § 140 Abs. 3 eingefügt GS 2017, 40

05.09.2017 01.01.2018 § 140

bis eingefüg t GS 2017, 40

05.09.2017 01.01.2018 § 140

ter eingefügt GS 2017, 40

05.09.2017 01.01.2018 § 140

quater eingefügt GS 2017, 40

05.09.2017 01.01.2018 § 141 aufgehoben GS 2017, 40

05.09.2017 01.01.2018 § 142 aufgehoben GS 2017, 40

05.09.2017 01.01.2018 § 14 3 aufgehoben GS 2017, 40

41 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

05.09.2017 01.01.2018 § 147 Abs. 1 geändert GS 2017, 40

05.09.2017 01.01.2018 § 147 Abs. 3 geändert GS 2017, 40

05.09.2017 01.01.2018 § 148 Abs. 2 eingefügt GS 2017, 40

05.09.2017 01.01.2018 § 150 Abs. 5 eingefügt GS 2017, 40

05.09.2017 01.01.2018 § 151 Abs. 2 geändert GS 2017, 40

05.09.2017 01.01.2018 § 151 Abs. 2, a) eingefügt GS 2017, 40

05.09.2017 01.01.2018 § 151 Abs. 2, b) eingefügt GS 2017, 40

05.09.2017 01.01.2018 § 151 Abs. 3 eingefügt GS 2017, 40

05.09.2017 01.01. 2018 § 153 Abs. 2 aufgehoben GS 2017, 40

05.09.2017 01.01.2018 § 153 Abs. 3 aufgehoben GS 2017, 40

05.09.2017 01.01.2018 § 165 Sachüberschrift

geändert GS 2017, 40

05.09.2017 01.01.2018 § 165 Abs. 1 geändert GS 2017, 40

05.09.2017 01.01.2018 § 165 Abs. 1, c) eingefügt GS 2017, 40

05.09.2017 01.01.2018 § 165 Abs. 1, d) eingefügt GS 2017, 40

05.09.2017 01.01.2018 § 165 Abs. 1, e) eingefügt GS 2017, 40

05.09.2017 01.01.2018 § 165 Abs. 1, f) eingefügt GS 2017, 40

05.09.2017 01.01.2018 § 165 Abs. 1, g) e ingefügt GS 2017, 40

05.09.2017 01.01.2018 § 165 Abs. 2 aufgehoben GS 2017, 40

05.09.2017 01.01.2018 § 165 Abs. 3 aufgehoben GS 2017, 40

05.09.2017 01.01.2018 Titel 10. geändert GS 2017, 40

05.09.2017 01.01.2018 Titel 10.1. geändert GS 2017, 40

05.09. 2017 01.01.2018 § 176 aufgehoben GS 2017, 40

05.09.2017 01.01.2018 § 178 Sachüberschrift

geändert GS 2017, 40

05.09.2017 01.01.2018 § 178 Abs. 1 aufgehoben GS 2017, 40

05.09.2017 01.01.2018 Titel 10.2. aufgehoben GS 2017, 40

05.09.2017 01.01.2018 § 179 Sachüberschrift

geändert GS 2017, 40

05.09.2017 01.01.2018 § 179 Abs. 1 aufgehoben GS 2017, 40

05.09.2017 01.01.2018 § 179 Abs. 2 aufgehoben GS 2017, 40

05.09.2017 01.01.2018 Titel 10.3 eingefügt GS 2017, 40

05.09.2017 01.01.2018 § 180 eingefügt GS 20 17, 40

05.09.2017 01.01.2018 § 181 eingefügt GS 2017, 40

05.09.2017 01.01.2018 § 182 eingefügt GS 2017, 40

42 * Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Ingress 05.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017, 40

§ 12 Abs. 2 05.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017, 40

§ 16 Abs. 3 05.09.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017, 40

§ 19 Abs. 1 05.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017, 40

§ 20 Abs. 2 05.09.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017, 40

§ 21 05.09.2017 01.01.2018 aufge hoben GS 2017, 40

Titel 2.2. 05.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017, 40 Titel 2.2.1. 05.09.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017, 40

§ 22 05.09.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017, 40

§ 23 05.09.2017 01.01.2018 Sachüberschrift

geändert GS 2017, 40

§ 23 Ab s. 1 05.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017, 40

§ 23 Abs. 2 05.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 40

§ 23 Abs. 3 05.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 40

§ 23 Abs. 4 05.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 40

§ 24 05.09.2017 01.01.2018 aufgehobe n GS 2017, 40

Titel 2.2.2. 05.09.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017, 40

§ 25 05.09.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017, 40

§ 26 05.09.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017, 40

§ 27 05.09.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017, 40

§ 28 05.09.2017 01.01.2018 au fgehoben GS 2017, 40

§ 29 05.09.2017 01.01.2018 Sachüberschrift

geändert GS 2017, 40

§ 29 Abs. 1 05.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017, 40

§ 29 Abs. 1, a) 05.09.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017, 40

§ 29 Abs. 1, b) 05.09.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017, 40

§ 29 Abs. 1, c) 05.09.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017, 40

§ 29 Abs. 1, d) 05.09.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017, 40

§ 29 Abs. 2 05.09.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017, 40

§ 30 05.09.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017, 40

§ 31 05.09.2 017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017, 40

Titel 2.2.3. 05.09.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017, 40

§ 39 Abs. 3 05.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 40

§ 45 05.09.2017 01.01.2018 Sachüberschrift

geändert GS 2017, 40

§ 45 Abs. 1 05.09.2017 01.01.2018 ge ändert GS 2017, 40

§ 45 Abs. 3 05.09.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017, 40

§ 45 Abs. 4 05.09.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017, 40

§ 45 Abs. 5 05.09.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017, 40

§ 45

bis

05.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 40

§ 46 Abs. 1 05.09.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017, 40

§ 46 Abs. 1

bis

05.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 40

§ 46 Abs. 2 05.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017, 40

§ 49 Abs. 1, b) 05.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017, 40

§ 53 Abs. 1, b) 05.09.2017 01.0 1.2018 geändert GS 2017, 40

§ 53 Abs. 1, c) 05.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017, 40

§ 53 Abs. 2 05.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017, 40

§ 54 Abs. 1, d) 05.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017, 40

43 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 65 05.09.2017 01.01.2018 Sachüberschrift

geändert GS 2017, 40

§ 65 Abs. 1 05.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017, 40

§ 85 Abs. 2 05.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017, 40

§ 85 Abs. 3 05.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 40

§ 86 05.09.2017 01.01.2018 Sachüberschrift

geändert GS 2017, 40

§ 86 Abs. 1 05.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017, 40

Titel 6. 05.09.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017, 40

§ 122 05.09.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017, 40

§ 123 05.09.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 201 7, 40

§ 124 05.09.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017, 40

§ 125 05.09.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017, 40

§ 126 05.09.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017, 40

§ 127 05.09.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017, 40

§ 128 05.09.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017, 40

Titel 7. 05.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017, 40

§ 130 Abs. 1 05.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017, 40

§ 132 Abs. 1 05.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017, 40

§ 132 Abs. 2 05.09.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017, 40

§ 133 Abs. 1 05.09. 2017 01.01.2018 geändert GS 2017, 40

§ 134 05.09.2017 01.01.2018 Sachüberschrift

geändert GS 2017, 40

§ 134 Abs. 1 05.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017, 40

§ 135 05.09.2017 01.01.2018 Sachüberschrift

geändert GS 2017, 40

§ 135 Abs. 1 05.09.2017 01.01 .2018 geändert GS 2017, 40

§ 135 Abs. 2 05.09.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017, 40

§ 135 Abs. 3 05.09.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017, 40

§ 136 Abs. 1 05.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017, 40

§ 136 Abs. 1

bis

05.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 20 17, 40

§ 136 Abs. 1

ter

05.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 40

§ 136 Abs.

1 quater

05.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 40

§ 136 Abs. 3 05.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017, 40

Titel 7. bis

05.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 40

Titel 7.3 . 05.09.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017, 40

§ 137 Abs. 1 05.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017, 40

§ 138 Abs. 3 05.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 40

§ 139 Abs. 2 05.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 40

§ 139 Abs. 3 05.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 40

§ 139 Abs. 4 05.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 40

§ 140 05.09.2017 01.01.2018 Sachüberschrift

geändert GS 2017, 40

§ 140 Abs. 2 05.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 40

§ 140 Abs. 3 05.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 201 7, 40

§ 140

bis

05.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 40

§ 140

ter

05.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 40

§ 140

quater

05.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 40

§ 141 05.09.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017, 40

§ 142 05.09.2017 01.01.2018 aufg ehoben GS 2017, 40

§ 143 05.09.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017, 40

§ 147 Abs. 1 05.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017, 40

§ 147 Abs. 3 05.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017, 40

44 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 148 Abs. 2 05.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 40

§ 150 Abs. 5 05.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 40

§ 151 Abs. 2 05.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017, 40

§ 151 Abs. 2, a) 05.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 40

§ 151 Abs. 2, b) 05.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 40

§ 151 Abs. 3 05.09.2017 01.01 .2018 eingefügt GS 2017, 40

§ 153 Abs. 2 05.09.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017, 40

§ 153 Abs. 3 05.09.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017, 40

§ 159 Abs. 2 27.06.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017, 34

§ 165 05.09.2017 01.01.2018 Sachüberschrift

geände rt GS 2017, 40

§ 165 Abs. 1 05.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017, 40

§ 165 Abs. 1, c) 05.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 40

§ 165 Abs. 1, d) 05.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 40

§ 165 Abs. 1, e) 05.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 4 0

§ 165 Abs. 1, f) 05.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 40

§ 165 Abs. 1, g) 05.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 40

§ 165 Abs. 2 05.09.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017, 40

§ 165 Abs. 3 05.09.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017, 40

Titel 10. 0 5.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017, 40 Titel 10.1. 05.09.2017 01.01.2018 geändert GS 2017, 40

§ 176 05.09.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017, 40

§ 178 05.09.2017 01.01.2018 Sachüberschrift

geändert GS 2017, 40

§ 178 Abs. 1 05.09.2017 01.01.2018 aufg ehoben GS 2017, 40

Titel 10.2. 05.09.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017, 40

§ 179 05.09.2017 01.01.2018 Sachüberschrift

geändert GS 2017, 40

§ 179 Abs. 1 05.09.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017, 40

§ 179 Abs. 2 05.09.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017 , 40

Titel 10.3 05.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 40

§ 180 05.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 40

§ 181 05.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 40

§ 182 05.09.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 40

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