Änderung der einheitlichen Grundlage für die Gebäudeversicherungswerte
                            Änderung der einheitlichen Grundlage  für die Gebäudeversicherungswerte  Vom 8. November 1990 (Stand 1. Januar 1991)  Die Verwaltungskommission der Solothurnischen Gebäudeversicherung  gestützt auf § 5 Absatz 2 und § 24 Absatz 1 des Gesetzes über die Gebäu  -  deversicherung, Brandverhütung, Feuerwehr und Elementarschadenhilfe  (Gebäudeversicherungsgesetz) vom 24. September 1972
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   sowie § 2 litera e  der Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz vom 13. Januar 1987
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1  Die Berechnung der Gebäudeversicherungswerte wird auf den neuen Zür  -  cher Baukostenindex vom Oktober 1988 = 100 Punkte umgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1  Die Grundeinschätzung auf dieser Basis entspricht der bisherigen Grund  -  einschätzung (Basis: Juni 1939 = 100%) mit einem Teuerungsausgleich von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            656,7% und einer Gesamtversicherung von 756,7%.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            1  Die Verwaltung der Gebäudeversicherung wird mit dem Vollzug dieses  Beschlusses beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1  Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  BGS  618.111  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  BGS  618.112  .  [unbekannt]
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1