Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE)
1 Interkantonale Vereinbarung fü r soziale Einrichtungen (IVSE)
851.5 Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) (vom 14. November 2007)
1 Der Regierungsrat beschliesst: I. Der Kanton Zürich tritt auf de n 1. Januar 2008 der Interkantona len Vereinbarung für sozi ale Einrichtungen (IVSE) bei. Auf den gleichen Zeitpunkt kündigt er seine Mitglied schaft bei der Interkantonalen Heim vereinbarung (IHV), Teil A. II. Der Beitritt zur IVSE erfolgt zu allen vier Bereichen A Kinder- und Jugendheime (einschliesslich S onderschulheime), B Einrichtungen für erwachsene Persone n mit Behinderungen, C Stationäre Therapie- und Rehabilitationsangebote im Suchtbereich und D Sonderschulen. III. Die Sicherheitsdirektion wi rd als Verbindungsstelle gemäss Art. 10 IVSE bezeichnet.
1 OS 62, 502 .
2 LS 615 .
3 SR 311.1 .
4 SR 831.26 .
5 Eingefügt durch B vom 23. November 2018 ( OS 77, 454 ; ABl 2019-03-22 ). In Kraft seit 1. Juni 2020.
6 Fassung gemäss B vom 23. November 2018 ( OS 77, 454 ; ABl 2019-03-22 ). In Kraft seit 1. Juni 2020.
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851.5 Interkantonale Vereinbarung fü r soziale Einrichtungen (IVSE) Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) (vom 13. Dezember 2002) Präambel In Anbetracht dessen, – dass soziale Einric htungen Kindern, Jugendlichen und Erwachse
- nen mit Wohnsitz in einem ande ren Kanton offen stehen sollen, – dass die hierfür nötige Angebotso ffenheit nur spiele n kann, wenn die Kostenübernahme zwischen den Kantonen auf der Grundlage ein
- heitlicher Berechnungsm ethoden gesichert ist, – dass eine enge interkantonale Zusammenarbeit im Bereiche der sozialen Einrichtunge n anzustreben ist, beschliessen die Kantone, gestützt auf den Vorschlag der Konferenz der kantonalen Sozialdirektoren (SODK) , im Einvernehmen mit der Kon
- ferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesund
- heitsdirektorinnen und -direktoren (GDK), folgende Vereinbarung: I. Grundlagen
1. Zweck Art.
1
1 Die Vereinbarung bezweckt, die Aufnahme von Personen mit besonderen Betreuungs- und Förd erungsbedürfnissen in geeigne
- ten Einrichtungen ausserhalb ih res Wohnkantons ohne Erschwernisse zu ermöglichen.
2 Die Vereinbarungskantone arbeit en in allen Belangen der IVSE zusammen. Sie tauschen insbesondere Informationen über Massnahmen, Erfahrungen sowie Ergebnisse aus, stimmen ihre Angebote an Einrich
- tungen aufeinander ab und fördern die Qualität derselben.
3 Interkantonale Vereinbarung fü r soziale Einrichtungen (IVSE)
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2. Geltungsbereich
Bereiche Art.
2
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1 Die IVSE bezieht sich auf Einrichtungen der folgenden Bereiche: A Stationäre Einrichtungen, die gest ützt auf eidgenössisches oder kan tonales Recht Personen bis zum vo llendeten 20. Al tersjahr, längs tens jedoch bis nach Abschluss der Erstausbildung beherbergen, sofern sie vor Erreichen der Volljähr igkeit in eine Einrichtung ein getreten oder dort untergebracht worden sind. Im Fall von Massnahmen gemäss dem Bundesgesetz über das Ju gendstrafrecht
3 liegt die Altersgrenze unabhängig vom Eintrittsalter beim vollendeten
25. Altersjahr. B Einrichtungen für erwachsene, invalide Personen oder Einheiten solcher Einrichtungen gemäss dem Bundesgesetz über die Institu tionen zur Förderung der Einglie derung von invaliden Personen (IFEG)
4 : a. Werkstätten, die dauernd intern oder an dezentral ausgelager ten Arbeitsplätzen invalide Personen beschäftigen, die unter üb lichen Bedingungen keine Erwe rbstätigkeit ausüben können, b. Wohnheime und andere betreu te kollektive Wohnformen für invalide Personen, c. Tagesstätten, in denen invalide Personen Gemeinschaft pflegen und an Freizeit- und Beschäftigungsprogrammen teilnehmen kön nen. Einheiten von Einrichtungen, welche die gleichen Leistungen wie die Einrichtungen gemäss Bst. a–c erfüllen, sind gleichgestellt. C Stationäre Therapie- und Rehabilitationsangebote im Suchtbereich D Einrichtungen der ex ternen Sonderschulung: a. Sonderschulen für Unterricht, Be ratung und Unterstützung inklu sive integrativer Sonderschulung sowie für die Tagesbetreuung, sofern diese Leistung von de r Einrichtung erbracht wird, b. Früherziehungsdienste für Kind er mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Kinder, c. Pädagogisch-therapeutische Di enste für Logopädie oder Psycho motoriktherapie, sofern diese Leistungen nicht innerhalb des Regelschulangebotes erbracht werden.
2 Die Vereinbarungskonferenz (VK) kann die Vereinbarung unter Vorbehalt der Art. 6 und 8 der IVSE auf weitere Bereiche sozialer Ein richtungen ausdehnen.
3 Die Kantone können einzelnen, me hreren oder allen Bereichen beitreten.
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851.5 Interkantonale Vereinbarung fü r soziale Einrichtungen (IVSE) Ausnahmen Art.
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1 Einrichtungen, die einem Konkordat über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (Straf- und Massnahmenvollzugskonkordate) unterstellt sind, fallen nich t unter diese Vereinbarung.
2 Einrichtungen für Betagte sowie medizinisch geleitete Einrichtun
- gen fallen nicht unter diese Vereinbarung.
3 Einheiten von Einrichtungen gemäss Abs. 2 mit eigener Rechnung und Leitung können der IVSE ebenfalls unterstellt werden, wenn sie deren Voraussetzungen erfüllen.
4 Einrichtungen fallen nicht unter diese Vereinbarung für Leistun
- gen, die sie zur beruflichen Eingli ederung im Sinne der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung erbringen.
3. Begriffe Art.
4 Die folgenden Begriffe werden im Rahmen der IVSE auf
- grund der nachstehenden Definitionen verwendet: a. Vereinbarungskonferenz (VK) Die Versammlung all jener Mitglieder der SODK, deren Kanton der IVSE beigetreten ist, bildet die Vereinbarungskonferenz. b. Vorstand der VK Der Vorstand VK entspricht de n Vorstandsmitgliedern SODK, soweit deren Kanton der IVSE beigetreten ist. c. Vereinbarungskanton Der Vereinbarungskanton ist de rjenige Kanton, der mindestens einem Bereich der IV SE beigetreten ist. d. Wohnkanton Der Wohnkanton ist derjenige Kant on, in dem die Person, welche die Leistungen beansprucht, ihre n zivilrechtlichen Wohnsitz hat. e. Standortkanton Standortkanton ist der Kanton, in dem die Einrichtung ihren Stand
- ort hat. Wird die unternehmeris che und finanzielle Herrschaft über die Einrichtung in einem anderen Kanton ausgeübt, so kann dieser als Standortkanton vereinbart werden. f. Einrichtung Die Einrichtung ist eine Struktur, die als juristische oder natürliche Person Leistungen in ei nem Bereich nach Art. 2 Abs. 1 erbringt. g. Richtlinie Die Richtlinie stellt eine verbindliche Sekundärnorm der IVSE dar. Sie wird durch den Vorstand VK erlassen.
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4. Nachträgliche Wohnsitznahme und Aufenthalt
Besondere
Zuständigkeit Art.
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1 Der Aufenthalt in einer Einric htung gemäss Art. 2 Abs. 1 Bereich B Bst. b bewirkt keine Ände rung der bisherigen Zuständigkeit für das Leisten der Kostenübernahmegarantie.
1bis Begründet eine Person mit dem Au Aufenthaltes in einer Einrichtung gem äss Art. 2 Abs. 1 Bereich A ihren zivilrechtlichen Wohnsitz am Standor t der Einrichtung, ist der Kanton des letzten von den Eltern oder eine s Elternteils abgeleiteten zivilrecht lichen Wohnsitzes für das Leisten der Kostenübernahmegarantie zustän dig.
5
2 Für Vergütungen von Leistung en der externen Sonderschulung hat derjenige Kanton die Kostenübern ahmegarantie zu leisten, in dem sich der Schüler oder die Schülerin aufhält. II. Organisation
1. Konstituierung der IVSE, Vollzug, Organe
Vollzug Art.
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1 Die SODK ist so lange die fe derführende Konferenz, bis die Organe geschaffen sind.
2 Die VK gewährleistet den Vollzug der IVSE.
3 Sie arbeitet dabei mit den weiteren im Bereich der sozialen Ein richtungen zuständigen Fachdirektorenkonferenzen und der Schwei zerischen Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren zusammen. Zu den weiteren zuständigen Fac hdirektorenkonferenzen gehören: – die Schweizerische Konferenz der kantonalen Er ziehungsdirekto ren (EDK), – die Konferenz der kantonalen Ju stiz- und Polizeidirektorinnen unddirektoren (KKJPD), – die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirekto rinnen und -direktoren (GDK).
4 Die VK konsultiert die EDK, di e KKJPD und die GDK in Bezug auf die von ihr gestützt auf die Art.
8 Bst. a und 9 Bst. g und h der IVSE zu fällenden Entscheide.
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851.5 Interkantonale Vereinbarung fü r soziale Einrichtungen (IVSE) Organe Art.
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1 Organe der IVSE sind: a. Die VK b. Der Vorstand VK c. Die Schweizerische Konferen z der Verbindungsstellen IVSE d. Die Regionalkonferenzen e. Die Rechnungsprü fungskommission.
2 Wahlen und Abstimmungen: a. Rechtsgültige Beschlüsse und Wahlen bedürfen der Anwesenheit der Hälfte der in der IVSE für die Besetzung der Organe vorgesehe
- nen stimmberechtigten Mitglieder unter Vorbehalt von Art. 8 Bst. a. b. Bei Abstimmungen entscheidet das Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident mit Stichentscheid. c. Bei Wahlen gilt das absolute Mehr der abgegebenen gültigen Stim
- men. Bei Stimmengleichhe it entscheidet das Los.
3 Die VK erlässt ein Reglement zu Konstituierung und Tätigkeit der Organe. VK Art.
8 Die VK ist zuständig für: a. Die Ausdehnung der IVSE auf weit ere Bereiche sozialer Einrich
- tungen gemäss Art. 2 Abs. 2. En tscheide bedürfen für ihre Gültig
- keit der Zweidr ittelmehrheit. b. Den Erlass eines Reglements zur Konstituierung und Tätigkeit der Organe gemäss Art. 7 Abs. 3. Vorstand VK Art.
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1 Der Vorstand VK ist zuständig für: a. Die Durchführung des Beitri ttsverfahrens nach Art. 37 b. Die Festlegung des Zeitpunktes des Inkrafttretens der IVSE im Anschluss an das Erre ichen des Quorums sowie die entsprechende Mitteilung an die Vereinbar ungskantone gemäss Art. 39 c. Die Mitteilung an die SODK bei Unterschreiten des Quorums gemäss Art. 40 d. Die Genehmigung des Voranschla ges und der Rechnung der IVSE e. Die Festlegung der Regionen gemäss Art. 12 Abs. 3 f. Die Verweigerung der Aufnahme oder Streichung einer Einrich
- tung von der Liste bei Nichterf üllen der Anforderungen der IVSE auf Antrag der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen IVSE
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851.5 g. Den Erlass fol gender Richtlinien: – Zur Leistungsabgeltung ge mäss den Art. 20 und 21 – Zum Verfahren im Bereich C gemäss Art. 30 – Rahmenrichtlinien zur Qualität gemäss Art. 33 Abs. 2 – Zur Kostenrechnung gemäss Art. 34 Abs. 2. h. Die Verabschiedun g von Empfehlungen i. Die Abstimmung der Angebote zwischen den Regionen und deren periodische Erörte rung mit ihnen k. Alle Entscheide, die nicht in die Kompetenz eine s anderen Organs fallen.
2 An den Sitzungen des Vorstande s VK nimmt der Präsident oder die Präsidentin der Schweizerische n Konferenz der Verbindungsstellen IVSE zu den Geschäften der IVSE mit beratender Stimme teil.
2. Verbindungsstellen
Bezeichnung Art.
10 Jeder Vereinbarungskanton bezeichnet eine Verbindungs stelle.
Zuständigkeit Art.
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1 Die Verbindungsstellen sind zuständig für: a. Das Einholen der Kostenübernahmegarantie, b. Die Entgegennahme und Bearbeit ung von Gesuchen um Kosten übernahmegarantie und den Entscheid über dieselben, c. Die Koordination der Information und der Geschäftsbearbeitung mit Verwaltungen sowie Einric htungen und deren Vertretungen innerhalb des Kantons, d. Den Informationsaustausch und die Geschäftsbearbeitung mit Ver bindungsstellen anderer Vereinbarungskantone, e. Die Führung eines Registers übe r die erteilten Kostenübernahme garantien.
2 Die Verbindungsstellen nehmen an den Sitzungen der Regional konferenzen teil.
3. Regionalkonferenzen
Zusammen
-
schluss Art.
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1 Die Verbindungsstellen schliessen sich zu den vier Regio nalkonferenzen Westschweiz/Tessin, Nordwestschweiz, Zentralschweiz und Ostschweiz zusammen.
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2 Jede Verbindungsstelle gehört ei ner Regionalkonferenz an. Sie kann weiteren Regionalkonferenzen mit beratender Stimme angehören.
3 Der Vorstand VK legt die Regionen fest. Zuständigkeit Art.
13 Die Regionalkonferenzen sind zuständig für: a. Die Wahl von zwei Vertretern beziehungsweise Vertreterinnen als Mitglieder der Schwei zerischen Konferenz der Verbindungsstellen IVSE. b. Die Abstimmung der Angebote an Einrichtungen zwischen den Kantonen im Rahmen der Region. c. Den Austausch von Informationen im Sinne von Art.
1 Abs.
2 und die Weiterleitung derselben an di e Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE. d. Anträge an die Schw eizerische Konferenz der Verbi ndungsstellen IVSE, insbesondere in Bezug au f die Aufnahme oder Streichung einer Einrichtung von der Liste der Einrichtungen.
4. Schweizerische Konferen z der Verbindungsstellen IVSE Zusammen setzung Art.
14 Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE besteht aus je zwei Vertretern oder Vertreterinnen der Regional
- konferenzen. Der Konferenzsekretär oder die Konferenzsekretärin der SODK nimmt an den Verhandlungen mit beratender Stimme teil. Zuständigkeit Art.
15 Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE ist zuständig für: a. Die Ausarbeitung von Bericht un d Antrag zu den Geschäften des Vorstandes VK gemäss Art. 9 Bst. e–h. Anträge gemäss Art. 9 Bst. f dürfen nur auf Antrag einer Regionalkonferenz erfolgen. b. Den Austausch von Informatione n im Sinne von Art. 1 Abs. 2. c. Die Instruktion der Verbindungsstellen.
5. Rechnungsprüfungskommission Art.
16 Die Rechnungsprüfungskommiss ion der SODK revidiert die Jahresrechnung der IVSE und erstattet der VK Bericht und Antrag.
9 Interkantonale Vereinbarung fü r soziale Einrichtungen (IVSE)
851.5
6. Geschäftsführung
Sekretariat Art.
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1 Das Zentralsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Sozialdirektoren f ührt die Geschäfte der IVSE, soweit nicht die Kantone dafür zuständig sind.
2 Es besorgt auch die Sekretariate der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen sowie in de r Regel von Ad-hoc-Fachgruppen.
3 . . .
Kosten Art.
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1 Die Kosten, welche durch die Anwendung dieser Verein barung entstehen, werden von der VK getragen.
2 Das Zentralsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kanto nalen Sozialdirektoren stellt den Vereinbarungskantonen hierfür Rech nung und sorgt für das Inkasso. III. Leistungsabgeltung und Kostenübernahmegarantie
1. Grundsatz Art.
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1 Der Wohnkanton sichert der Einrichtung des Standort kantons mittels der Kostenübernahm egarantie die Le istungsabgeltung zugunsten der Person für die zu garantierende Periode zu.
2 Die zahlungspflichtigen Stel len und Personen des Wohnkantons schulden der Einrichtung des Standor tkantons die Leistungsabgeltung für die Leistungsdauer.
2. Leistungsabgeltung
Definition Leis
-
tungsabgeltung Art.
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1 Die Leistungsabgeltung berechnet sich aus dem anrechen baren Nettoaufwand abzüglich der Bau- und Betriebsbeiträge des Bun des. Der verbleibende Betrag wi rd auf die Pers on pro Verrechnungs einheit umgerechnet.
2 Der anrechenbare Nettoaufwand ergibt sich aus dem anrechen baren Aufwand abzüglich de s anrechenbaren Ertrages.
Definition
anrechenbarer
Aufwand und
Ertrag Art.
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1 Als anrechenbarer Aufwand ge lten die für die Leistung erforderlichen Personal- und Sach- inkl. Kapitalkosten und Abschrei bungen.
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2 Als anrechenbarer Ertrag gelten Einnahmen aus dem Leistungs
- bereich inkl. Kapitalerträge sowie freiwillige Zuwendungen, soweit diese für den Betrieb bestimmt sind.
3 Der Vorstand VK erlässt eine Richtl inie zu den Art. 20 und 21. Beiträge der Unterhalts pflichtigen Art.
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1 Die Höhe der Beiträge der Un terhaltspflichtigen im Rah
- men der IVSE entspricht den mi ttleren Tagesaufwendungen für Kost und Logis für eine Person in einfachen Verhältnissen.
2 Von Unterhaltspflichtigen nicht geleistete Beiträge können der Sozialhilfe belastet werden. Methode Art.
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1 Die Leistungsabgel tung kann sowohl durch Methode D (Defizitdeckung) als auch Met hode P (Pauschalen) erfolgen.
2 Besteht zwischen dem Standortkanton und seiner Einrichtung keine Abmachung bezüglich der Met hode P, so kommt die Methode D zur Anwendung.
3 Die Vereinbarungskantone stre ben den Übergang von der Me
- thode D zur Methode P an. Der Vorstand VK fördert diesen Prozess im Rahmen von Art. 1 Abs. 2. Verrechnungs einheit Art.
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1 Als Verrechnungseinheit gilt der Kalendertag.
1bis Für Leistungen von Werkstätten gemäss Art. 2 Abs. 1 Bereich B Bst. a gelten die vereinbarten Arbe itsstunden als Verrechnungseinheit.
1ter Für Leistungen von Tagesstätten gemäss Art.
2 Abs.
1 Bereich B gilt der Aufenthaltstag als Ve rrechnungseinheit. Der Vorstand VK erlässt eine Richtlinie zur De finition des Aufenthaltstages.
1quater Für Leistungen, die von Sondersc hulen ausserhalb der Einrich
- tung erbracht werden, sowie für Leistungen von Sonderschuleinrich
- tungen gemäss Art. 2 Abs. 1 Bereich D Bst. b und c gilt die Unterrichts-, Therapie- oder Beratungsstu nde als Verrechnungseinheit.
2 Bei der Methode P kann von de n Verrechnungseinheiten gemäss Abs. 1, 1 bis , 1 ter und 1 quater abgewichen werden. Inkasso Art.
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1 Die Einrichtung des Standortk antons kann den zahlungs
- pflichtigen Stellen und Personen mona tlich Rechnung stellen. Die Rech
- nungen sind innert 30 Tage n nach Eingang zu bezahlen.
2 Slungspflichtigen aus, mahnt die Einrichtung schriftlich. 10 Tage nach Eintreffen der Mahnung beginnt ein Verzugszins von 5% zu lau
- fen.
3 Bei Inkassoproblemen leis tet der Wohnkanton Hilfe.
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3. Kostenübernahmegarantie
Ablauf Art.
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1 Die Verbindungsstelle des Sta ndortkantons holt vor der Unterbringung oder vor dem Eintri tt der Person bei der Verbindungs stelle des Wohnkantons die Kostenübernahm egarantie ein.
2 Kann das Gesuch um die Kostenübernahmegarantie wegen zeit licher Dringlichkeit nicht vor Begi nn der Unterbringung oder des Ein tritts der Person in die Einrichtung ges tellt werden, so ist es so rasch als möglich nachzuholen.
Modalitäten Art.
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1 Die Kostenübernahmegarantie kann befristet und mit Auflagen versehen sein. Bei eine m Wechsel des Wohnkantons holt der Standortkanton eine neue Kostenübernahmegarantie ein.
2 Unbefristete Kostenübernahmeg arantien können mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden.
3 Gesuche um eine Kostenübernahmegarantie zugunsten von erwach senen Personen erforder n deren Einwilligung.
4. Regeln für erwachsene Pers onen mit Behinderungen gemäss Bereich B
Kostenbeteili
-
gung; Grund
-
sätze Art.
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1 Für erwachsene, invalide Personen gemäss Art. 2 Abs. 1 Bereich B Bst. b und c gelten in teil weiser Abweichung von Kapitel III (Leistungsabgeltung und Kostenübe rnahmegarantie) die nachfolgen den Regeln.
2 Die erwachsene, invalide Person in Einrichtun gen gemäss Art.
2 Abs.
1 Bereich B lit. b und c trägt die Kosten der Leistungsabgeltung teilweise oder vollständig aus ihre m Einkommen und aus Anteilen des Vermögens.
3 Die Berechnung der Kostenbeteilig ung erfolgt nach den im Wohn kanton geltenden Regeln.
Kostenbeteili
-
gung und Leis
-
tungsabgeltung Art.
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1 Die Kostenbeteiligung wird von der Einrichtung bei der Person oder deren gesetzlichen Ve rtretung aufgrund der Kostenüber nahmegarantie des Wohnka ntons eingefordert.
2 Verbleibt nach Abzug der Koste nbeteiligung von der Leistungs abgeltung ein ungedeckter Betrag, so gilt der Wohnkanton diesen der Einrichtung ab.
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851.5 Interkantonale Vereinbarung fü r soziale Einrichtungen (IVSE)
5. Regeln für den Bereich C Art.
30 Für das Verfahren im Bereich C kann der Vorstand VK eine spezielle Richtlinie erlassen. IV. Einrichtungen
1. Liste der Einrichtungen Bezeichnen der Einrichtungen Art.
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1 Der Standortkanton bezeichnet die Einrichtungen in sei
- ner Zuständigkeit, welche er der IV SE zu unterstellen beabsichtigt, teilt sie im Sinne des Art. 2 Abs. 1 den entsprechenden Bereichen zu, bezeich
- net die von der Einrichtung ange wandte Methode der Leistungsabgel
- tung gemäss Art. 23 und meldet diese Angaben dem Zentralsekretariat der SODK.
2 Fallen nicht alle Abteilungen ei ner Einrichtung unter die IVSE, so bezeichnet der Standortkanton au sdrücklich jene Abteilungen, auf welche die IVSE Anwendung finden soll. Liste Art.
32
1 Das Zentralsekretariat der SODK führt eine Liste der Einrichtungen beziehungsweise derj enigen Abteilungen, welche der IVSE unterstellt sind. Es führt die Liste nach Bereiche n gemäss Art. 2 Abs.
1 sowie nach Methoden der Leis tungsabgeltung gemäss Art.
23 der IVSE.
2 Die Verbindungsstellen melden alle Mutationen umgehend dem Zentralsekretariat der SODK, welc hes diese Liste laufend nachführt.
2. Qualität und Wirtschaftlichkeit Art.
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1 Die Standortkantone gewährle isten in den dieser Verein
- barung unterstellten Einrichtungen einen therapeutisch, pädagogisch und wirtschaftlich ei nwandfreien Betrieb.
2 Der Vorstand VK erlässt Rahmen richtlinien zu den Qualitäts
- anforderungen.
3. Kostenrechnung Art.
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1 Die Standortkantone sorgen dafür, dass die ihnen unter
- stellten Einrichtungen eine Kostenrechnung führen.
2 Der Vorstand VK erlä sst Richtlinien zur Kostenrechnung.
13 Interkantonale Vereinbarung fü r soziale Einrichtungen (IVSE)
851.5 V. Rechtsschutz und Streitbeilegung
Streitbeilegung Art.
35 Kantone und Organe bemühen sich, Streitigkeiten aus der IVSE durch Verhandlungen oder Verm ittlung beizulegen. Sie befolgen hierbei die Vorschriften der Streitbe ilegung gemäss Art. 31 ff. der Rah menvereinbarung für die interkanto nale Zusammenarbeit mit Lasten ausgleich (Rahmenvereinbarung , IRV) vom 24. Juni 2005
2 .
Sitz Art.
35 bis Der Sitz der IVSE ist am Standort des Zentralsekreta riates der SODK.
Anwendbares
Recht Art.
35 ter Es gilt das Recht des Sitzkantons. VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen
1. Beitritt zur IVSE
Beitritt Art.
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1 Der Vorstand SODK gibt di e vorliegende Vereinbarung zum Beitritt frei und führt das Beitrittsverfahren durch.
2 Beitreten können die Kantone de r Schweiz sowie das Fürstentum Liechtenstein.
Verfahren Art.
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1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung kann auf Beginn eines jeden Quartals erklärt werden.
2 Die schriftliche Beit rittserklärung muss de m Zentralsekretariat der SODK zu Handen des Vorstand es VK mindestens 30 Tage vor dem Beitrittstermin zugehen.
3 In der Beitrittserklärung wird angegeben, für welche Bereiche gemäss Art. 2 der Beitritt erfolgt.
4 Die Beitrittserklärung ist nur gült ig, wenn gleichzeitig die Mitglied schaft bei der Interkanto nalen Heimvereinbarung (IHV), soweit diese in den Bereichen A und B besteht, gekündigt wird.
2. Kündigung der IVSE Art.
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1 Die Kündigung der IVSE is t dem Zentralsekretariat SODK zuhanden des Vorstandes VK schriftlich einzureichen.
2 Der Austritt wird auf das Ende des dem Kündigungsschreiben folgenden Kalenderjahres rechtswirksam.
14
851.5 Interkantonale Vereinbarung fü r soziale Einrichtungen (IVSE)
3 Das Kündigungsschreiben gibt den respektive die betroffenen Be
- reiche an.
4 Vor der Kündigung erteilte Ko stenübernahmegarantien behalten ihre Gültigkeit.
3. Inkrafttreten der IVSE Art.
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1 Sobald in drei Regionen minde stens je zwei Kantone min
- destens zwei Bereichen beigetreten sind, bestellt die SODK die Organe. Der Vorstand VK legt anschliessen d den Zeitpunkt für das Inkrafttre
- ten fest und orientiert die Kanton e und das Fürstentum Liechtenstein.
2 Das Inkraftsetzen hat spätestens zwölf Monate nach Erreichen des Quorums zu erfolgen. Inkrafttreten der Teilrevision vom 23. Novem ber 2018 Art.
39 bis
5
1 Die Teilrevision vom 23. November 2018 ist ab ihrem Inkrafttreten auf alle bestehende n und neuen Platzierungen anwend
- bar.
2 Sie tritt spätestens nach 12 M onaten in Kraft, nachdem ihr min
- destens 18 Kantone beigetreten sind.
3 Der Vorstand VK legt das Datum des Inkrafttretens
1 fest.
4. Aufhebung der IVSE IVSE Art.
40
1 Sobald das Quorum gemäss Art.
39 Abs.
1 unterschrit
- ten wird, ist die IVSE aufzuheben.
2 Der Vorstand VK meldet die Un terschreitung des Quorums an die SODK. Die SODK legt den Zeit punkt für die Aufhebung fest und teilt ihn den Kantonen sowie dem Fürstentum Liechtenstein mit.
3 Ein allfälliger Liquidationsgewi nn ist der SODK zu überweisen. Kostenüber nahmegarantien Art.
41 Vor der Aufhebung der IVSE erteilte Kostenübernahme
- garantien behalten ihre Gültigkeit.
1 Inkrafttreten: 1. Juni 2020.
15 Interkantonale Vereinbarung fü r soziale Einrichtungen (IVSE)
851.5
5. Übergangsregelung IHV/IVSE
Kosten-
gutsprachen/
Kosten
-
übernahme
-
garantien Art.
42
1 Bestehende Kostengutsprachen der IHV behalten für Vereinbarungskantone die Gültigke it als Kostenübernahmegarantie. Art. 27 Abs. 2 gilt analog.
2 Für bestehende Kostenübernahmegarantien, bei denen sich die Leistungsabgeltung infolge des Wegfal ls der Beiträge der IV verändert, müssen dem Wohnkanton bis zum 31. März 2008 neue Gesuche unter breitet werden. Dies gilt auch betref fend Leistungen, für welche bis zum
31. Dezember 2007 noch keine Kostenübernahmegarantien geleistet wurden, sofern sich die Berechnung der Leistungsabgel tung verändert.
Liste Art. 43
1 Die Liste der Heime und Einrichtungen gemäss Art. 8 der IHV wird für die Beitrittskantone in die Liste der Einrichtungen gemäss Art. 31 und 32 IVSE überführt.
2 Die Vereinbarungskantone reiche n innerhalb von sechs Monaten nach dem Beitritt ihre gemäss Art. 2 und 23 an gepasste und bereinigte Liste der Einrichtungen dem Sekretariat der SODK ein. Der vorliegende Text wurde von der Vereinbarungskonferenz am
14. September 2007 in Lausanne genehmigt und dem Bund, der Schwei zerischen Konferenz der kantonale n Gesundheitsdirektorinnen und -direk toren (GDK), der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorin nen und -direktoren (KKJPD), der Konferenz der kantonalen Erzie- hungsdirektorinnen und -direktoren (EDK) sowie der Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) zur Kenntnis gebracht.
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