Personalreglement der Integrierten Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland (813.182)
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Personalreglement der Integrierten Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland

1 PR-ipw
813.182 Personalreglement der Integrierten Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland (PR-ipw) (vom 11. März 2022)
1 ,
2 Der Spitalrat der Integrierten Psyc hiatrie Winterthur – Zürcher Unter land, gestützt auf §
11 Abs. 2 lit. e des Gesetzes über die Integrierte Psychia trie Winterthur – Zürcher Unte rland vom 29. Oktober 2018 (ipwG)
5 , beschliesst: A. Allgemeines
Gegenstand und
Geltungsbereich

§ 1.

1 Diesem Reglement untersteht das Personal, das in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältni s zur Integrierten Psychiatrie Win terthur – Zürcher Unterland (ipw) steht.
2 Soweit dieses Reglem ent keine abweichenden Regelungen trifft, gelten die Bestimmungen des Person alrechts für das Staatspersonal.
3 Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen von Gesamt arbeitsverträgen gemäss §
6 des Personalgesetzes vom 27. September
1998 (PG)
3 .
4 An der ipw tätige Personen, die in keinem Anstellungsverhältnis zur ipw stehen, sind auf die Dienstvorschriften und die betrieblichen Weisungen zu verpflichten. Dazu schliesst die Geschäftsleitung mit die sen Personen persönlich oder mit deren Arbeitgebern entsprechende Vereinbarungen ab.
Personalpolitik

§ 2.

Der Spitalrat bestimmt die Personalpolitik im Rahmen der Eigentümerstrategie sowie der gesetzlichen Vorgaben.
Zuständigkeiten

§ 3.

1 Der Spitalrat ist zuständig für: a. den Erlass einer Kompetenzordnun g betreffend Anstellung, Beför derung, Versetzung und Entlassung sowie Genehmigung des Rück tritts von Angestellten, b. die Genehmigung von Richtlinien der Geschäftsleitung betreffend die Anstellung von Personal mittels öffentlich-rechtlichen oder pri vatrechtlichen Vertrags, c. die Anstellung von Pe rsonal des Spitalrates, d. die Ernennung der Mitglie der der Geschäftsleitung,
a. Spitalrat
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PR-ipw e. die Schaffung von neuen Stellen, lrecht des Kan
- tons Zürich keine Richtposition vorsieht, sowie von neuen Stellen ab Lohnklasse 27, f. die Anerkennung von Personalver bänden als Verhandlungspartner von Gesamtarbeitsverträge n für Personal der ipw, g. den Abschluss und die Änderung von sowie den Beitritt zu Gesamt
- arbeitsverträgen, h. weitere Aufgaben gemäss diesem Reglement.
2 Er ist zuständig zur Festlegung: a. des Umfangs von zusätzlichen Mitteln für die Lohnentwicklung ge
- mäss §
12, b. der Entschädigung vo n Nacht- und Wochenendarbeit sowie von Pikett- und Präsenzd ienst gemäss §
15, c. des Prämienanteils des Personals an einer allfälligen Krankentag
- geldversicherung gemäss §
16, d. der Beiträge an die Verpfleg ung und die Abonnemente des öffent
- lichen Verkehrs für Mitarbeitende, die an mehreren Standorten tätig sind, e. der Bedingungen und der Höchstdauer von allfälligen Bewährungs
- fristen sowie der Obergrenze von Abfindungen für Personal mit Patientenkontakt, f. von Sozialplänen gemäss §
27 PG. b. Geschäfts leitung

§ 4.

1 Die Geschäftsleitung ist Anst ellungsbehörde der ipw und für alle Personalangelegenheiten zust ändig, die nicht in der Kompetenz des Spitalrates liegen oder durch die Kompetenzordnung gemäss §
3 Abs. 1 lit. a einem andere n Organ zugewiesen wurden.
2 Die Besetzung von Schlüsselfunkti onen erfolgt nach Rücksprache mit dem Spitalrat.
3 Wo gemäss Personalrecht für da s Staatspersonal das Einvernehmen des Personalamtes vorgesehen ist, entscheidet die Geschäftsleitung in alleiniger Kompetenz. c. Delegation

§ 5.

1 Der Spitalrat kann a. Aufgaben gemäss Personalreglement an Spitalratsmitglieder oder Ausschüsse des Spita lrates delegieren, b einzelne Geschäfte aus seinem Zu ständigkeitsbereich an ihm nach
- geordnete Stellen oder einz elne Personen delegieren.
2 Die Geschäftsleitung kann Teilaufgaben gemäss Personalreglement an einzelne Geschäftsleitungsmitglie der sowie an ihr nachgeordnete Stel
- len oder einzelne Pe rsonen delegieren.
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3 Vorbehalten bleiben die dem Spitalrat und der Geschäftsleitung vom Gesetz übertragenen Aufgaben. B. Arbeitsverhältnis
Begründung

§ 6.

1 Öffentlich-rechtliche Arbeits verhältnisse mit dem Personal der ipw werden in der Regel durch Verfügung begründet.
2 Sie können nach Massgabe der für das Staatspersonal anwendbaren Bestimmungen auch durch öffentli ch-rechtlichen Vertrag begründet wer den. Der Vertrag kann hinsichtlich des Lohnes, der Arbeitszeit, der Ferien sowie der Beendigung des Arbeitsverhältniss es vom Personal recht für das Staatspersonal de s Kantons Zürich abweichen.
3 Das Arbeitsverhältnis ist privatrechtlich, wenn es gemäss §
16 Abs. 1 ipwG durch einen privatrechtl ichen Vertrag begründet wird.
Dauer

§ 7.

1 Das Arbeitsverhältnis wird in der Regel unbefristet mit der Möglichkeit der Kündigung begründet.
2 Befristete Arbeitsver hältnisse sind zulässig: a. im Rahmen von §
13 Abs. 2 PG, b. für Stellen, die der Aus-, Fort- und Weiterbildung dienen, insbeson dere Assistenzarztstellen, c. bei Anstellungen, bei denen der Lohn durch Drittmittel finanziert wird, d. bei Anstellungen zur Nachwuchsförderung oder zur Bearbeitung von befristeten Projekten oder a nderen besonderen Aufgaben, die eine Anstellung auf Zeit erfordern.
3 Bei befristeten Arbeit sverhältnissen beträgt die Probezeit drei Monate. Sie kann im g egenseitigen Einvernehm en verkürzt werden.
4 Befristete Arbeitsverhältnisse kö nnen von jeder Partei gemäss den für unbefristete Anstellungsverhält nisse geltenden Bestimmungen gekün digt werden. Im gegenseitigen Einv ernehmen kann auf eine Kündigungs möglichkeit verzichtet werden.
5 Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis weitergeführt, gilt es als un befristet.
6 Ist eine Mitarbeiterin am Ende eines befristeten Anstellungsver hältnisses schwanger oder im Mutterschaftsurlaub, verlängert sich das Anstellungsverhältnis bis zum Ende des Mutters chaftsurlaubs.
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PR-ipw Sachlich zureichende Kündigungs gründe

§ 8.

1 Sachlich zureichende Gründe für die Auflösung des Arbeits
- verhältnisses gemäss §
18 Abs. 2 PG sind insbesondere: a. die Auflösung der Vereinbarung über eine Drittmittelfinanzierung und der Abbruch des fina nzierten Projekts, b. das Auslaufen der Drittmittel, mit denen die Stelle finanziert wird.
2 Die ordentlichen Kündigung sfristen sind einzuhalten. b. ärztliches Kader

§ 9.

1 Für das ärztliche Kader sind erhebliche Mängel insbeson
- dere in den folgenden Bereichen sa chlich zureichende Gründe für die Auflösung des Anstellungsverhältnisses: a. in der Führungsarbeit, b. in der Zusammenarbeit im Team oder mit anderen Angestellten der ipw, c. in der Qualität, Dokumentation oder Abrechnung der Behandlung von Patientinnen und Patienten.
2 Bei erheblichen Mängeln wird in der Regel keine Bewährungsfrist gewährt. Anstellung nach der ordentlichen Pensionierung

§ 10.

1 In besonderen Fällen, insbes ondere bei Personalgruppen mit Fachkräftemangel, ist eine befristete Verlängerung des Anstellungs
- verhältnisses oder eine befristete Wiederanstellung nach Vollendung des 65. Altersjahres sowie eine Verl ängerung dieser Befristung bis zum
70. Altersjahr über ei n Jahr hinaus möglich.
2 Die Kündigungsfrist beträgt zwei Monate, soweit nichts anderes vereinbart wird.
3 Vorbehalten bleiben die zwingend en Bestimmungen der BVK Per
- sonalvorsorge des Kantons Zürich. C. Rechte und Pflichten des Personals Lohn

§ 11.

1 Die Einreihung der Stellen der ipw richtet sich nach den Grundsätzen und dem Lohnsystem de s kantonalen Pers onalrechts. Die Lohnfestsetzung im Einzelfall erfo lgt durch die Anstellungsbehörde.
2 Die Vergütung des ärztlichen Kade rs richtet sich nach den Vorga
- ben gemäss §
17 ipwG. b. Entwicklung

§ 12.

1 Der Spitalrat entscheidet auf Antrag der Geschäftsleitung über die jährliche Lohnentwicklu ng und den Teue rungsausgleich.
2 Er kann für einzelne Personalgruppen unterschiedliche Lohnent
- wicklungen vorsehen. a. allgemein a. Festsetzung
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3 Die Lohnentwicklung orientiert sich am Arbeitsmarkt im Gesund heitswesen und berücksichtigt die finanzielle Situation der ipw.
c. variabler
Vergütungs
-
bestandteil

§ 13.

1 Die Vergütung der Mitglieder der Geschäftsleitung und des mit öffentlich-rechtlichem Vertrag angestellten Personals kann einen variablen Bestandteil enthalten.
2 Der variable Bestandteil beträgt höchstens 30% der Gesamtver gütung.
3 Der für Personalfragen zuständige Ausschuss des Spitalrates legt gemeinsam mit den einzelnen Mitgli edern der Geschäftsleitung jedes Jahr messbare Jahresziele fest. In gleicher Weise verfahren die zustän digen Mitglieder der Geschäftsleitu ng gegenüber den direkt unterstell ten Kadern sowie die Vorgesetzten gegenüber anderen Angestellten mit variablem Vergüt ungsbestandteil.
4 Der variable Vergütungsbestandteil wird jährlich in Abhängigkeit der Erreichung der Jahr esziele festgelegt.
d. ärztliches
Kader

§ 14.

1 Die Vergütung des ärztlichen Kaders besteht aus einem festen Grundlohn und kann ergänz end eine Markt- und Funktions zulage sowie einen variab len Bestandteil enthalten. Sie wird nicht nach dem Lohnsystem des Kantons Zürich festgelegt.
2 Der variable Bestandteil beträgt höchstens 30% der Gesamtver gütung.
3 Die Gesamtvergütung eines Mitglieds des ärztlichen Kaders beträgt höchstens 1 Mio. Franken pro Jahr. Sie umfasst insbesondere allfällige Entschädigungen Dritter und Einnahm en, die mit Gutachten, Zeugnis sen und Berichten für Patientinnen und Patienten oder Dritte erzielt werden.
4 Der Grundlohn wird in der Regel bei der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich versichert. Die übrigen Vergütungsbestandteile kön nen bei anderen Vorsorge einrichtungen versichert werden. Die Versiche rung der Vergütung der Oberärztinnen und Oberärzte richtet sich nach

§ 18 Abs. 2 ipwG.

5 Der Spitalrat erlässt ein Vergütungsreglement.
Nacht- und
Wochenend
-
arbeit, Pikett-
und Präsenz
-
dienst

§ 15.

1 Der Spitalrat regelt die En tschädigung für Nacht- und Wo chenendarbeit gemäss §
132 der Vollzugsverord nung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (VVO)
4 sowie für Pikett- und Präsenzdienst gemäss

§ 133 VVO.

2 Die Entschädigung entspricht mindestens dem kantonalen An satz.
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PR-ipw Versicherungen

§ 16.

1 Die ipw kann für das Personal eine die gesetzlichen Lohn
- fortzahlungspflichten er setzende Krankentaggeld versicherung abschlies
- sen.
2 Die Leistungen müssen für das Personal mindestens gleichwertig zur Regelung gemäss kantonalem Pe rsonalrecht und für die ipw wirt
- schaftlich sein.
3 Die Prämien können dem Personal höchstens hälftig auferlegt wer
- den. Verhalten am Arbeitsplatz

§ 17.

1 Die Angestellten tragen zu ei ner partnerschaftlichen, auf ethischen Grundsätzen beruhenden und leistungsorienti erten Arbeitskul
- tur bei. Sie sind zur interdisziplin ären Zusammenarbeit und zur fächer- und berufsgruppenübergreifenden Teamar beit verpflichtet. Sie richten sich an den Zielen und Interessen der ipw aus.
2 Alle Formen sexueller oder anderer Belästigungen, Mobbing sowie Diskriminierung wegen Geschlecht, Religion, Ethnie, Nationalität, sexu
- eller Orientierung, Behinderungen, Alte r, Beruf und Stellung oder ande- rer rechtlich geschützter persönli cher Eigenschaften sind untersagt.
3 Die Geschäftsleitung erlässt bei Widerhandlungen Sanktionen, die bis hin zur Kündigung führen können. Die strafrecht liche Verfolgung bleibt vorbehalten. D. Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter Begriffe

§ 18.

1 Als Nebenbeschäftigung gilt jede Ausübung einer selbst
- ständigen oder unselbststä ndigen Tätigkeit neben de r Anstellung an der ipw, insbesondere Beratungstätigke iten, Lehrverpflichtungen oder die Wahrnehmung von Organf unktionen bei Dritten.
2 Als öffentliches Amt gilt die Mitgliedschaft in einem Parlament oder einer Exekutive, die Tätigkeit an einem Gericht oder in einer Kom
- mission der Eidgenossenschaft, eines Kantons, einer Gemeinde, einer Kirchgemeinde oder einer anderen Kö rperschaft des öffentlichen Rechts. Neben beschäftigungen

§ 19.

1 Nebenbeschäftigungen si nd nur zulässig, wenn a. die Aufgabenerfüllung der oder de s Angestellten nicht beeinträch
- tigt wird, b. die Tätigkeit mit der Stellung de r oder des Angestellten an der ipw vereinbar ist, c. die Interessen der ipw, insbeso ndere ihre Interessen als Arbeitgebe
- rin, nicht beeinträchtigt werden, d. die ipw nicht konkurrenziert wird, a. Zulässigkeit
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813.182 e. nicht der Eindruck erweckt wird, es handle sich um eine Leistung der ipw, f. die Interessen anderer Angestellter der ipw nicht beeinträchtigt wer den.
2 Die Geschäftsleitung kann in be gründeten Fällen Ausnahmen be willigen.
b. Bewilligung

§ 20.

Für Nebenbeschäftigungen ist eine Bewilligung der Geschäfts leitung erforderlich, wenn Arbeitsz eit, Infrastruktur oder Personal der ipw beansprucht oder eine Organ funktion bei Dritten übernommen wird.
c. Information
und Entscheid

§ 21.

Vor der Übernahme einer Nebe nbeschäftigung informiert die oder der Angestellte die Geschäftsleitung. Diese entscheidet in Ab sprache mit der vorgesetzten Stelle der oder des Angestellten, ob eine Bewilligung eingeholt werden muss. Sie kann auch nachträglich und von sich aus das Einholen ei ner Bewilligung verlangen.
Öffentliche
Ämter

§ 22.

Die Ausübung öffentlicher Ämter richtet sich nach dem Per sonalgesetz.
Ausführungs
-
bestimmungen

§ 23.

Die Geschäftsleitung erlässt Ausführung sbestimmungen über die Nebenbeschäftigungen und die Tä tigkeit im Rahmen öffentlicher Ämter. Sie regelt dabei insbesondere das Verfahren, die Auflagen, die Abgeltungen und die Abgaben. E. Erfindungen und urheberrechtlich geschützte Werke
Grundsatz

§ 24.

Die ipw unterstützt die Entwicklung und Verwertung von Erfindungen und setzt sich für den Schutz des geistigen Eigentums ein.
Erfindungen

§ 25.

1 Erfindungen, die Angestellte der ipw bei Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit machen oder an denen sie mitwirken, stehen im Eigentum der ipw, soweit keine a nderslautenden Vereinbarungen ge troffen wurden.
2 Die Geschäftsleitung kann den An gestellten die Auswertung oder das Verwendungsrecht überlassen. Angestellte, denen die Auswertung einer Erfindung von erheblicher wirtschaftlicher oder technischer Be deutung nicht überlassen wird, habe n Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Das Obligationenrecht
6 gilt sinngemäss.
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PR-ipw Urheberrecht lich geschützte Werke

§ 26.

1 Die Verwertungsrechte an einem urheberrechtlich geschütz
- ten Werk, das in Ausübung der dien stlichen Tätigkeit geschaffen wurde, stehen der ipw zu, soweit keine anderslautenden Vereinbarungen getrof
- fen wurden.
2 Die Geschäftsleitung kann den Angestellten die Verwertung über
- lassen. Angestellte, denen die Verwertung eines urheberrechtlich ge
- schützten Werkes von erheblicher wirtschaftlicher oder technischer Be
- deutung nicht überlassen wird, habe n Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Das Obligatione nrecht gilt sinngemäss. Weitere Arbeits ergebnisse

§ 27.

1 Vorbehältlich §§
25 und 26 stehen sämtliche in Ausübung der dienstlichen Tätigkeit geschaffe nen Ergebnisse, insbesondere Proto
- kolle, Skizzen, Laborbücher und Produkte, im Eigentum der ipw.
2 Vorbehalten sind anderslautende vertragliche Ve reinbarungen. F. Übergangsbestimmung Bestehende Arbeits verhältnisse

§ 28.

Die Geschäftsleitung passt Bewilligungen, Auflagen und andere im Zeitpunkt des Inkrafttrete ns dieses Reglements bestehende Dauerrechtsverhältnisse an die Vorgaben dieses Reglements an.
1 OS 77, 445 ; Begründung siehe ABl 2022-04-08 . Vom Regierungsrat am 1. Juni
2022 genehmigt.
2 Inkrafttreten: 1. Juli 2022 ( ABl 2022-08-12 ).
3 LS 177.10 .
4 LS 177.111 .
5 LS 813.18 .
6 SR 220 .
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