Wärmedämmvorschriften
1 Wärmedämmvorschriften (WDV)
700.211 Wärmedämmvorschriften (WDV) (vom 8. Juni 2022)
1 ,
2 Die Baudirektion, gestützt auf §
17 a des Energiegesetzes vom 19. Juni 1983 (EnerG)
5 sowie
§§
16 und 47 a der Besonderen Bauverordnung I vom 6. Mai 1981 (BBV I)
4 , verfügt:
1. Allgemeines
Anwendungs
-
bereich
§ 1.
1 Die Anforderungen gelten bei: a. Neubauten, die beheizt, belüfte t, gekühlt oder befeuchtet werden, b. Umbauten und Umnutzungen von bestehenden Gebäuden, die be heizt, belüftet, gekühlt oder befe uchtet werden, auch wenn diese Massnahmen baurechtlich nich t bewilligungspflichtig sind, c. Neuinstallationen ge bäudetechnischer Anlage n, auch wenn diese Massnahmen baurechtlich nich t bewilligungspflichtig sind, d. Erneuerung, Umbau oder Änderu ng gebäudetechnischer Anlagen, auch wenn diese Massnahmen baur echtlich nicht bewilligungspflichtig sind.
2 Anbauten, Aufstockungen und neubauartige Umbauten, wie Aus kernungen und dergleichen, gelten ausser in Bagatellfällen als Neubau ten und haben die Anforderungen für Neubauten zu erfüllen.
3 Die zuständige Behörde kann die Anforderungen in den Fällen von Abs. 1 lit. b–d herabsetzen, wenn dadurch ein öffentliches Interesse besser geschützt werden kann.
2. Wärmedämmung
Wärmeschutz
der Gebäude
-
hülle
§ 2.
1 Der Wärmeschutz von Bauten und Anlagen entspricht der Norm SIA 380/1 Heizwärmebedarf, Ausgabe 2016, insbesondere a. den Einzelanforderungen an die Wärmedurchgangs koeffizienten der einzelnen Teile der Ge bäudehülle gemäss den Tabellen 2, 3 und 5 der Norm SIA 380/1 einschliesslich der Korrektur gemäss Ziff. 2.2.2.5 oder
2
700.211 Wärmedämmvorschriften (WDV) b. der Systemanforderung in Form eines spezifischen Heizwärmebe
- darfs Q H,li gemäss Tabelle 6 der Norm SI A 380/1, dabei darf ein spe
- zifischer Heizleistungsbedarf P H,li von 20 W/m
2 bei den Gebäude
- kategorien I und IV bzw. 25 W/m
2 bei den Gebäudekategorien II und III nicht überschritten werden.
2 Beim Systemnachweis sind die Daten der Klimastation Zürich- MeteoSchweiz zu verwenden. Di e Anpassung des Grenzwerts P
H,li
er
- folgt entsprechend der Abweichung der Auslegungstemperatur zu –8 °C.
3 Bei Umbauten und Umnutzungen sind die Einzelanforderungen bei allen betroffenen Ba uteilen einzuhalten. Ein Bauteil gilt als vom Umbau betroffen, wenn an ihm mehr als blosse Anstrich-, Tapezier- oder Reparaturarbeiten vorgenommen werden. Sind Umnutzungen mit einer Änderung der Raumlufttempera tur verbunden, gelten alle Bau
- teile der umgenutzten Räume als betroffen.
4 Bei geringfügigen Umbauten und Umnutzungen ist kein Nachweis erforderlich, wenn für alle betroffe nen Bauteile die Einzelanforderungen erfüllt sind und ihre Einhaltung dekl ariert wird. Als geringfügig gelten: a. Umnutzungen, die keine Änderung der Raumlufttemperatur in der Heizperiode zur Folge haben, b. Umbauvorhaben, die nur gering fügige Umnutzungen enthalten und deren projektierte Baukosten weder Fr. 200 000 noch 30% des Ge
- bäudeversicherungswertes übersteigen.
5 Die örtliche Baubehörde kann be i besonderen Verhältnissen die Anforderungen an Umbauten und Umnutzungen angemessen herab
- setzen, namentlich wenn bei schützenswerten Bauten oder aus bauphysi
- kalischen Gründen die volle Einhalt ung der System- oder Einzelanforde
- rungen nur mit unverhältnismässig em Aufwand oder überhaupt nicht erreicht werden könnte. Der Antrag an die örtliche Baubehörde betref
- fend Herabsetzung der Anforderungen hat einen bauteilbezogenen Nach
- weis der Probleme bei der Einhaltung der Anforderungen und einen objektbezogenen Vorschlag über an gemessene Sanierungsmassnahmen zu enthalten. Sommerlicher Wärmeschutz
§ 3.
1 Bei gekühlten Räumen oder Räumen, bei denen eine Küh
- lung notwendig oder erwünscht ist, sind die Anforderungen an den g-Wert, die Steuerung und die Windfestigkeit des Sonnenschutzes nach dem Stand der Technik einzuhalten.
2 Bei den übrigen Räumen sind die Anforderungen an den g-Wert des Sonnenschutzes nach dem St and der Technik einzuhalten.
3 Wärmedämmvorschriften (WDV)
700.211
Kühlräume
§ 4.
1 Werden Kühlräume auf eine Temperatur von weniger als 8 °C gekühlt, darf der mittlere Wärmezuf luss durch die umschliessenden Bau teile pro Temperaturzone 5 W/m
2 nicht überschreiten. Für die Berech nung des Wärmezuflusses ist von de r Auslegungstemperatur des Kühl raums einerseits und den folgenden Umgebungstemperaturen anderseits auszugehen: a. gegen beheizte Räume: Auslegu ngstemperatur für die Beheizung, b. gegen Aussenklima: 20 °C, c. gegen Erdreich oder unb eheizte Räume: 10 °C.
2 Für Kühlräume mit weniger als 30 m
3 Nutzvolumen sind die An forderungen auch erfüllt, wenn die um schliessenden Bauteile einen mitt leren U-Wert von U ≤
0,15 W/(m
2 · K) einhalten.
3 Die örtliche Baubehörde kann bei Umbauten und Umnutzungen von Kühlräumen, die nicht auf unter
8 °C aktiv gekühlt werden, für be troffene Bauteile bei besonderen Verhältnissen die Anforderungen ange messen herabsetzen.
Gewächshäuser
und beheizte
Traglufthallen
§ 5.
Gewerbliche und landwirtschaftlic he Gewächshäuser, in denen für die Aufzucht, Produktion oder Vermarktung von Pflanzen vorgege bene Wachstumsbedingungen aufrec hterhalten werden müssen, sowie beheizte Traglufthallen sind von den Anforderungen gemäss §§
2 und 3 ausgenommen. Es gelten die Anfo rderungen gemäss der Empfehlung Gewächshäuser bzw. der Empfehlung Beheizte Traglufthallen der Kon ferenz kantonaler En ergiefachstellen.
Heizungs- und
Warmwasser
-
leitungen
§ 6.
1 Folgende neue oder im Rahmen eines Umbaus neu erstellte Installationen einschliesslich Arma turen und Pumpen sind durchgehend gegen Wärmeverluste zu dämmen: a. Verteilleitungen für Heizung in unbeheizten Räumen und im Freien, b. Warmwasserleitungen in unbeheiz ten Räumen und im Freien, aus genommen Stichleitungen ohne Begl eitheizungen zu einzelnen Zapf stellen, c. Warmwasserleitungen von Zirkulationssystem en oder Warmwasser leitungen mit Begleitheizung en in beheizten Räumen, d. Warmwasserleitungen vom Speicher bis zum Verteiler (einschliess lich Verteiler).
4
700.211 Wärmedämmvorschriften (WDV)
2 Die Dämmstärken von Heizungs- und Warmwasserleitungen betra
- gen mindestens: Rohrnennweite Dämmstärke bei Dämmstärke bei DN Zoll λ > 0,03 bis λ ≤
0,05 W/mK λWert ≤
0,03 W/mK
10–15
3 /
8 –
1 /
2
40 mm
30 mm
20–32
3 /
4 –1
1 /
4
50 mm
40 mm
40–50
1
1 /
2 –2
60 mm
50 mm
65–80
2
1 /
2 –3
80 mm
60 mm
100–150
4–6
100 mm
80 mm
175–200
7–8
120 mm
80 mm
3 Die U RWerte in W/mK von erdverl egten Leitungen betragen höchs
- tens: DN
20
25
32
40
50
65
80
100
125
150
175
200
3 /
4 "1" 1
1 /
4 "1
1 /
2 "2" 2
1 /
2 "3"4"5"6"7"8" starre Rohre
0,14
0,17
0,18
0,21 0,22
0,25
0,27
0,28
0,31
0,34
0,36
0,37 flexible Rohre
0,16
0,18
0,18
0,24 0,27
0,27
0,28
0,31
0,34
0,36
0,38
0,40 Für Doppelrohre gelten dieselben Werte wie für flexible Rohre.
4 In begründeten Fällen wie beispi elsweise bei Kreuzungen, Wand- und Deckendurchbrüchen, bei maxi malen Vorlauftemperaturen von
30 °C sowie bei Armaturen und Pumpen können die Dämmstärken verringert werden. Die angegebenen Dämmstärken gelten für Betriebs
- temperaturen bis 90 °C, bei höheren Be triebstemperaturen sind die Dämmstärken angemessen zu erhöhen.
5 Beim Ersatz von Anlagen und technischen Ausrüstungen oder wesentlichen Teilen davon, gelten für die betroffenen Elemente die gleichen Anforderungen wie für Neubauten. Anlagenteile oder tech
- nische Ausrüstungen, die vom Umbau nicht betroffen sind, müssen nicht verbessert werden mit Ausnahme vo n nicht gedämmten und frei zugäng
- lichen Armaturen, Pumpen, Regelo rganen, Heizungs- und Warmwasser
- leitungen. Diese müssen bei erheblic hen Sanierungen an der Anlage wie Kessel- oder Brennerersatz den Anforderungen angepasst werden, soweit es die örtlichen Plat zverhältnisse zulassen. Lüftungs technische Anlagen
§ 7.
Luftkanäle, Rohre und Geräte von Lüftungs- und Klimaanla
- gen müssen je nach Temperaturdi fferenz im Auslegungsfall und
λ
-Wert des Dämmmaterials gemäss Norm SIA 382/1:2014 Ziff. 5.9 gegen Wärme
- übertragung (Wärmeverlust und Wärmeaufnahme) geschützt werden. In begründeten Fällen wie z. B. be i kurzen Leitungsstücken, Kreuzun
- gen, Wand- und Deckendurchbrüchen, wenig benutzten Leitungen mit Klappen im Bereich der thermischen Hülle sowie bei Platzproblemen
5 Wärmedämmvorschriften (WDV)
700.211 bei Ersatz und Erneuerungen können die Dämmstärke n verringert wer den.
3. Wärmebedarf bei Neubauten
Wärmebedarf
bei Neubauten
§ 8.
1 Zur Berechnung des gewichteten Energiebedarfs für Hei zung, Warmwasser, Lüftung und Klimatisierung für die Anforderung gemäss §
47 a BBV I wird der Nutzwärmebedarf für Heizung Q H,eff und Warmwasser Q W mit den Nutzungsgraden η der gewählten Wärmeer zeugungen dividiert und mit dem Ge wichtungsfaktor g der eingesetz ten Energieträger multipliziert sowie der ebenfalls mit dem entsprechen den Gewichtungsfaktor g gewichtete Elektrizitätsaufwand für Lüftung und Klimatisierung (E LK ) addiert.
2 Die Berechnung des Heizwärmebedarfs erfolgt nach der Norm SIA 380/1 Heizwärmebedarf, Ausgabe 2016. Für den Wärmebedarf Warmwasser gelten die Standardnutzungswerte gemäss Tabelle 27 der Norm.
3 Es wird nur die dem Gebäude zugeführte hochwertige Energie für Raumheizung, Warmwa sser, Lüftung und Ra umklimatisierung in den gewichteten Energiebedarf eing erechnet. Nicht eingerechnet wer den: a. die nutzungsabhängi gen Prozessenergien, b. die Elektrizität aus Eigenstro merzeugung, ausgenommen von WKK- Anlagen.
4 Für die Gewichtung der Energieträger gelten die von der Konfe renz Kantonaler Energi edirektoren (EnDK) und dem Bundesamt für Energie (BFE) definierten nati onalen Gewichtungsfaktoren.
5 Bei Räumen mit Raumhöhen über
3 m in Gebäuden der Gebäude kategorien III–XII kann eine Raumhöhenkorrektur mit Bezugshöhe von 3 m angewendet werden.
6 Bei den Gebäudekategorien I, II und IV muss der Bedarf zur De ckung der Kühlung im Umfang von höchstens 5 kWh/m² nicht in den gewichteten Energiebedarf eingerechnet werden, wenn die benötigte Elektrizität mit einer zusätzlich zu §
10 c EnerG installierten Photo voltaikanlage im Umfang der elektrischen Leistung für die Kälteerzeu gung produziert wird.
a. Berechnungs-
verfahren
6
700.211 Wärmedämmvorschriften (WDV)
7 Der Nachweis für die Erfüllung der Anforderung von §
10 a EnerG kann für die Gebäudekategorien I und II auch mit dem Energienach
- weistool für einfache Bauten (EN-101c) erbracht werden. b. Standard lösungen für Neubauten
§ 9.
1 Für die Gebäudekategorien I und II gilt die Anforderung gemäss §
10 a EnerG als erfüllt, wenn eine der folgenden Standard
- lösungskombinationen aus Gebäud ehülle und Wärmeerzeugung fach
- gerecht umgesetzt wird und im Gebäude keine Spitzendeckung mit fossilen Brennstoffen erfolgt: SL Gebäudehülle/Effizienzmassnahme Wärmeerzeugung
1 Opake Bauteile gegen aussen:
0,17 W/(m
2 ·K) A: Elektr. Wärmepumpe Erdsonde oder Wasser Fenster:
1,00 W/(m
2 ·K) B: Automatische Holzfeuerung Kontrollierte Wohnungslüftung (KWL) C: Fernwärme aus KVA, ARA oder erneuerbare C: Energien D: Elektr. Wärmepumpe Aussenluft
2 Opake Bauteile gegen aussen:
0,17 W/(m
2 ·K) A: Elektr. Wärmepumpe Erdsonde oder Wasser Fenster:
1,00 W/(m
2 ·K) B: Automatische Holzfeuerung Thermische Solaranlage für Warmwasser C: Fernwärme aus KVA, ARA oder erneuerbare C: Energien D: Elektr. Wärmepumpe Aussenluft E: Stückholzfeuerung
3 Opake Bauteile gegen aussen:
0,15 W/(m
2 ·K) A: Elektr. Wärmepumpe Erdsonde oder Wasser Fenster:
1,00 W/(m
2 ·K) B: Automatische Holzfeuerung C: Fernwärme aus KVA, ARA oder erneuerbare C: Energien
4 Opake Bauteile gegen aussen:
0,15 W/(m
2 ·K) A: Elektr. Wärmepumpe Erdsonde oder Wasser Fenster:
0,80 W/(m
2 ·K) B: Automatische Holzfeuerung C: Fernwärme aus KVA, ARA oder erneuerbare C: Energien D: Elektr. Wärmepumpe Aussenluft
2 Der Wirkungsgrad der Wärmer ückgewinnung der kontrollierten Wohnungslüftung (KWL) muss mindestens 80% betragen. Mindestens
90% der Energiebezugsfläche (EBF ) müssen von der Anlage versorgt werden.
3 Bei thermischen Solaranlagen für SL 2 beträgt die Aperturfläche mindestens 2% der EBF.
4 Gemäss §
47 g BBV I ist der Anschluss an ein Fernwärmenetz mit Wärme aus KVA, ARA oder erneuerb aren Energien anrechenbar, wenn mindestens 70% der Wärme ohne CO
2Emissionen aus fossilen Brenn
- stoffen erzeugt wird.
7 Wärmedämmvorschriften (WDV)
700.211
4. Wärmeerzeugerersatz
Standard
-
lösungen
Wärme
-
erzeugerersatz
§ 10.
1 Die Anforderung gemäss §
11 Abs. 4 EnerG ist erfüllt, wenn eine der Standardlösungen (SL) fachgerecht ausgeführt wird: SL Bezeichnung Gebäudeka tegorie Beschreibung
1 Thermische Solaranlage I–XII Solaranlage für Heizung und/oder Warmwasser mit einer Aperturfläche von mindestens 2% der EBF
2 Holzfeuerung als Hauptwärme- I–XII Holzfeuerung als Haupt- erzeugung wärmeerzeuger und ein Anteil an erneuerbarer Energie für Warmwasser
3 Wärmepumpe mit Erdsonde, I–X II elektrisch angetriebene Wasser oder Aussenluft Wärmepumpe für Heizung und Warmwasser ganz- jährig
4 mit Erdgas angetriebene I–XII für Heizung und Warm- Wärmepumpe wasser ganzjährig, entweder monovalent oder bivalent mit mindestens
50% des Leistungsbedarfs und einem Wirkungsgrad von mindestens 120%
5 Fernwärmeanschluss I–XII Anschluss an ein Netz mit Wärme aus KVA, ARA oder erneuerbaren Energien
6 Wärmekraftkopplung I–XII elektrischer Wirkungsgrad mindestens 25% und für mindestens 60% des Wärmebedarfs für Heizung und Warmwasser
7 Warmwasserwärmepumpe I, II, IV, VI, Wärmepumpenboiler mit Photovoltaikanlage VIII, XI, XII und Photovoltaikanlage mit mindestens 5 W P pro m
2 EBF
8 Ersatz der Fenster entlang der I–XII U-Wert Glas neue Fenster thermischen Gebäudehülle
0,7 W/(m
2 ·K) und U-Wert bestehende Fenster ≥
2,0 W/(m
2 ·K)
8
700.211 Wärmedämmvorschriften (WDV) SL Bezeichnung Gebäudeka tegorie Beschreibung
9 Wärmedämmung von Fassade I–XII U-Wert neue Fassade/ und/oder Dach Dach/Estrichboden ≤
0,20 W/(m
2 ·K), Fläche mindestens 0,5 m
2 pro m
2 EBF und U-Wert bestehende Fassade/ Dach/Estrichboden ≥
0,6 W/(m
2 ·K)
10 Grundlast-Wärmeerzeuger I–XII Mit erneuerbaren Energien erneuerbar mit bivalent betriebener automatischer betriebenem fossilem Grundlast-Wärmeerzeuger Spitzenlastkessel für Heizung und Warm- wasser ganzjährig mit einer Wärmeleistung von mindestens 25% der im Auslegungsfall notwendi- gen Wärmeleistung ergänzt mit fossilem Brennstoff bivalent betriebenem Spitzenlast- Wärmeerzeuger
11 Kontrollierte Wohnungslüftung I–II Neu-Einbau einer kontrol- (KWL) lierten Wohnungslüftung mit Wärmerückgewinnung und einem WRG-Wirkungs- grad von mindestens 70%
2 Weicht die individuelle Nutzung wesentlich von den Standardnut
- zungen I–XII gemäss Norm SIA 38
0/1 ab, kann anstelle der Umsetzung einer Standardlösung gemäss Abs. 1 eine Verbrauchsminderung von
10% nachgewiesen werden.
5. Ausnützungsbefreiung für Wintergarten Ausnützungs befreiung für Wintergarten
§ 11.
1 Verglaste Balkone, Verande n und Vorbauten ohne heiz
- technische Installatione n werden als dem Energi esparen dienend erach
- tet und gemäss §
10 lit. c bzw. §
13 Abs. 2 der Allgemeinen Bauverord
- nung vom 22. Juni 1977 (ABV)
3 von der Ausnützung befreit, wenn die Energiekennzahl Heizen einschliesslich Gewichtung mit den nationa- a. bei bestehen- den Bauten
9 Wärmedämmvorschriften (WDV)
700.211 len Gewichtungsfaktoren des Gebäude s, zu dem der verglaste Vorbau gehört, ohne den Einflu ss dieses Vorbaus die folgenden Anforderun gen erfüllt: Gebäudegrösse in m
2 EBF < 500 m
2
500–1000 m
2 > 1000 m
2 bewilligt vor dem 1. Juli 1986
120 kWh/m
2
105 kWh/m
2
95 kWh/m
2 bewilligt vom 1. Juli 1986 bis 30. September 1997
95 kWh/m
2
85 kWh/m
2
75 kWh/m
2 bewilligt seit dem 1. Oktober 1997
75 kWh/m
2
70 kWh/m
2
65 kWh/m
2
2 Wenn der Energieverbrauch für Heizung und Warmwasser nicht getrennt erfasst wird, kann der Wärmebedarf für Warmwasser gemäss Standardnutzung gemä ss Norm SIA 380/1 angenommen werden.
3 Für den Nachweis kann der bisher ige durchschnittliche Energie verbrauch oder eine Berechnung nach Norm SIA 380/1 Heizwärme bedarf, Ausgabe 2016, herangezogen werden. Bei der Berechnung nach der Norm SIA 380/1 kann für die Umrechnung vom Heizwärmebedarf zur Energiekennzahl für Heizungen mit Heizöl oder Erdgas von einem Nutzungsgrad von 0,85 ausgegangen we rden, sofern kein besserer Wert nachgewiesen wird.
b. bei neuen
Bauten
§ 12.
Verglaste Balkone, Veranden und Vorbauten an Neubauten gelten als dem Energiesparen dienend, wenn der Heizwärmebedarf des zugehörigen Gebäudes ohne den Wi ntergarten mindestens 10% tiefer liegt, als gemäss §
2 Abs. 1 lit. b verlangt wird.
1 OS 77, 384 ; ABl 2022-06-10 .
2 Inkrafttreten: 1. September 2022.
3 LS 700.2 .
4 LS 700.21 .
5 LS 730.1 .
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