Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (831.10)
CH - Schweizer Bundesrecht

Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG 1)

(AHVG) ¹ vom 20. Dezember 1946 (Stand am 1. Januar 2021) ¹ Abkürzung beigefügt gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 391 ; BBl 1976 III 1 ).
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 34quater der Bundesverfassung²,³ nach Einsicht in die Botschaften des Bundesrates vom 24. und 29. Mai und vom 24. September 1946⁴,
beschliesst:
² [ AS 1973 429 ]. Dieser Bestimmung entsprechen die Artikel 111–113 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 ( SR 101 ). ³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3837 ; BBl 2001 3205 ). ⁴ BBl 1946 II 365 589 III 590

Erster Teil: Die Versicherung

Erster Abschnitt: ⁵ An­wendbar­keit des ATSG

⁵ Eingefügt durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
Art. 1
¹ Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000⁶ über den Allgemei­nen Teil des Sozialversi­cherungsrechts (ATSG) sind auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversi­cherung anwendbar, so­weit das vor­liegende Gesetz nicht aus­drück­lich eine Ab­weichung vom ATSG vorsieht.
² Das ATSG ist, mit Ausnahme der Artikel 32 und 33, nicht anwendbar auf die Gewährung von Beiträgen zur Förderung der Altershilfe (Art. 101bis).⁷
⁶ SR 830.1
⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3453 ; BBl 2002 803 ).

Erster Abschnitt a : ⁸ Die versicherten Personen

⁸ Ursprünglich Erster Abschn.
Art. 1 a ⁹ Obligatorisch Versi­cherte ¹⁰
¹ Versichert nach diesem Gesetz sind:¹¹
a.¹²
die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz;
b. die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätig­keit ausüben;
c.¹³
Schweizer Bürger, die im Ausland tätig sind: 1. im Dienste der Eidgenossenschaft,
2. im Dienste der internationalen Organisationen, mit denen der Bundesrat ein Sitzabkommen abgeschlossen hat und die als Arbeitgeber im Sinne von Artikel 12 gelten,
3. im Dienste privater, vom Bund namhaft subventionierter Hilfsorganisa­tionen nach Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 19. März 1976¹⁴ über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe.
¹bis Der Bundesrat regelt die Einzelheiten von Absatz 1 Buchstabe c.¹⁵
² Nicht versichert sind:
a.¹⁶
ausländische Staatsangehörige, die Privilegien und Immunitäten gemäss den Regeln des Völkerrechts geniessen;
b. Personen, die einer ausländischen staatlichen Alters- und Hin­ter­lassenenver­siche­rung angehören, sofern der Einbezug in die Ver­sicherung für sie eine nicht zu­mutbare Doppelbelastung bedeuten würde;
c.¹⁷
Selbstständigerwerbende und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitge­ber, welche die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nur für eine verhältnismässig kurze Zeit erfüllen; der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
³ Die Versicherung können weiterführen:
a. Personen, die für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz im Ausland tätig sind und von ihm entlöhnt werden, sofern dieser sein Einverständnis erklärt;
b. nicht erwerbstätige Studierende, die ihren Wohnsitz in der Schweiz auf­geben, um im Ausland einer Ausbildung nachzugehen, bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 30. Altersjahr vollenden.¹⁸
⁴ Der Versicherung können beitreten:
a. Personen mit Wohnsitz in der Schweiz, die auf Grund einer zwischenstaat­lichen Ver­einbarung nicht versichert sind;
b.¹⁹
Schweizer Angestellte eines institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007²⁰, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen, sofern sie aufgrund eines Abkommens mit diesem Begünstigten nicht obligatorisch in der Schweiz versichert sind;
c. im Ausland wohnhafte nicht erwerbstätige Ehegatten von erwerbstätigen Per­sonen, die nach Absatz 1 Buchstabe c, Absatz 3 Buchstabe a oder auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung versichert sind.²¹
⁵ Der Bundesrat bestimmt im Einzelnen die Bedingungen für die Weiterführung der Versicherung nach Absatz 3 und für den Beitritt nach Absatz 4; ferner legt er die Ein­zelheiten bezüglich Rücktritt und Ausschluss fest.²²
⁹ Ursprünglich Art. 1.
¹⁰ Gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ), wurden sämtliche Randtitel in Sachüberschriften umgewandelt.
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
¹² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
¹³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2677 ; BBl 1999 4983 ).
¹⁴ SR 974.0
¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2677 ; BBl 1999 4983 ).
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ).
¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision) ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2677 ; BBl 1999 4983 ).
¹⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 10 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 6637 ; BBl 2006 8017 ).
²⁰ SR 192.12
²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3453 ; BBl 2002 803 ).
²² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2677 ; BBl 1999 4983 ).
Art. 2 ²³ Freiwillige Versicherung
¹ Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsasso­ziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandels­asso­ziation leben, können der freiwilligen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch ver­sichert waren.²⁴
² Die Versicherten können von der freiwilligen Versicherung zurücktreten.
³ Versicherte, welche die nötigen Auskünfte nicht erteilen oder ihre Beiträge nicht fristgerecht bezahlen, werden aus der freiwilligen Versicherung ausgeschlossen.
⁴ Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten betragen 8,7 Prozent des massgebenden Einkommens. Die Versicherten müssen aber in jedem Fall den Mindestbeitrag von 826 Franken²⁵ im Jahr entrichten.²⁶
⁵ Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag liegt bei 826 Franken²⁷ pro Jahr. Der Höchstbeitrag entspricht dem 25‑fachen Mindestbeitrag.²⁸
⁶ Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über die freiwillige Versicherung; er bestimmt insbesondere die Frist und die Modalitäten des Beitritts, des Rücktritts und des Ausschlusses. Ferner regelt er die Festsetzung und Erhebung der Beiträge sowie die Gewährung von Leistungen. Er kann die Bestimmungen betreffend die Dauer der Beitragspflicht, die Berechnung der Beiträge sowie den Beitragsbezug den Besonderheiten der freiwilligen Versicherung anpassen.
²³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2677 ; BBl 1999 4983 ).
²⁴ Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 14. Dez. 2001 betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abk. zur Änd. des Übereink. zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002 ( AS 2002 685 ; BBl 2001 4963 ).
²⁵ Betrag gemäss Art. 2 Abs. 2 der V 21 vom 14. Okt. 2020 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4609 ).
²⁶ Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 2395 2413 ; BBL 2018 2527).
²⁷ Betrag gemäss Art. 2 Abs. 2 der V 21 vom 14. Okt. 2020 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4609 ).
²⁸ Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 2395 2413 ; BBL 2018 2527).

Zweiter Abschnitt: Die Beiträge

A. Die Beiträge der Versicherten

I. Die Beitragspflicht

Art. 3 Beitragspflichti­ge Personen
¹ Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben.²⁹
² Von der Beitragspflicht sind befreit:
a.³⁰
die erwerbstätigen Kinder bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 17. Altersjahr zurückgelegt haben;
b. und c. ...³¹
d.³²
mitarbeitende Familienglieder, die keinen Barlohn beziehen, bis zum 31. De­zem­ber des Jahres, in welchem sie das 20. Alters­jahr vollendet haben.
e. ...³³
³ Die eigenen Beiträge gelten als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von minde­s­tens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat, bei:
a. nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten;
b. Versicherten, die im Betrieb ihres Ehegatten mitarbeiten, soweit sie keinen Barlohn beziehen.³⁴
⁴ Absatz 3 findet auch Anwendung für die Kalenderjahre, in denen:
a. die Ehe geschlossen oder aufgelöst wird;
b. der erwerbstätige Ehegatte eine Altersrente bezieht oder aufschiebt.³⁵
²⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
³⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1956, in Kraft seit 1. Jan. 1957 ( AS 1957 262 ; BBl 1956 I 1429 ).
³¹ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
³² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 391 ; BBl 1976 III 1 ).
³³ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 1953, mit Wirkung seit 1. Jan. 1954 ( AS 1954 211 ; BBl 1953 II 81 ).
³⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
³⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ).

II. Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten

Art. 4 ³⁶ Bemessung der Bei­träge
¹ Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkom­mens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstä­tigkeit festgesetzt.
² Der Bundesrat kann von der Beitragsbemessung ausnehmen:
a. das Erwerbseinkommen aus einer im Ausland ausgeübten Tätig­keit;
b.³⁷
das von Frauen nach Vollendung des 64., von Männern nach Vollendung des 65. Altersjahres erzielte Erwerbseinkommen bis zur Höhe des anderthalb­fachen Mindestbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absatz 5.
³⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 391 ; BBl 1976 III 1 ).
³⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
Art. 5 Beiträge von Ein­kommen aus unselb­ständiger Erwerbstä­tigkeit 1. Grundsatz
¹ Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.³⁸
² Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stel­lung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der mass­gebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Pro­visionen, Gratifikationen, Natural­lei­s­tungen, Ferien- und Feiertags­entschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trink­­gelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes dar­stellen.
³ Als massgebender Lohn für mitarbeitende Familienglieder gilt nur der Barlohn:
a. bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollen­det haben; sowie
b. nach dem letzten Tag des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben.³⁹
⁴ Der Bundesrat kann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Er­eignisse er­fol­gende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeit­nehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen.
⁵ ...⁴⁰
³⁸ Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 2395 2413 ; BBL 2018 2527).
³⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
⁴⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1956 ( AS 1957 262 ; BBl 1956 I 1429 ). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 6 des BG vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 359 ; BBl 2002 3605 ).
Art. 6 ⁴¹ 2. Beiträge der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber
¹ Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht beitragspflichtig ist, bezahlen auf ihrem massgebenden Lohn Beiträge von 8,7 Prozent.
² Die Beiträge der Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nicht beitragspflichtig sind, können gemäss Artikel 14 Absatz 1 erhoben werden, wenn der Arbeitgeber dem zustimmt. In diesem Falle beträgt der Beitragssatz für den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer je 4,35 Prozent des massgebenden Lohnes.
⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 2395 2413 ; BBL 2018 2527).
Art. 7 ⁴² 3. Globallöhne
Der Bundesrat kann für mitarbeitende Familienmitglieder in der Landwirtschaft Globallöhne festsetzen.
⁴² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ).
Art. 8 ⁴³ Beiträge von Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit 1. Grundsatz
¹ Vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird ein Beitrag von 8,1 Prozent erhoben. Das Einkommen wird für die Berechnung des Beitrages auf die nächsten 100 Franken abgerundet. Beträgt es weniger als 57 400 Franken⁴⁴, aber mindestens 9600 Franken⁴⁵ im Jahr, so vermindert sich der Beitragssatz nach einer vom Bundesrat aufzustellenden sinkenden Skala bis auf 4,35 Prozent.
² Beträgt das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit 9500 Franken⁴⁶ oder weniger im Jahr, so hat der Versicherte den Mindestbeitrag von 413 Franken⁴⁷ im Jahr zu entrichten, es sei denn, dieser Betrag sei bereits auf seinem massgebenden Lohn entrichtet worden. In diesem Fall kann er verlangen, dass der Beitrag für die selbstständige Erwerbstätigkeit zum untersten Satz der sinkenden Skala erhoben wird.
⁴³ Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 2395 2413 ; BBL 2018 2527).
⁴⁴ Betrag gemäss Art. 1 Bst. a der V 21 vom 14. Okt. 2020 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4609 ).
⁴⁵ Betrag gemäss Art. 1 Bst. b der V 21 vom 14. Okt. 2020 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4609 ).
⁴⁶ Betrag gemäss Art. 2 Abs. 1 der V 21 vom 14. Okt. 2020 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4609 ).
⁴⁷ Betrag gemäss Art. 2 Abs. 2 der V 21 vom 14. Okt. 2020 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4609 ).
Art. 9 2. Begriff und Er­mitt­lung
¹ Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbs­einkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung gelei­stete Ar­beit darstellt.
² Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird ermittelt, in­dem vom hier­durch erzielten rohen Einkommen abgezogen werden:
a. die zur Erzielung des rohen Einkommens erforderlichen Gewin­nungskosten;
b. die der Entwertung entsprechenden, geschäftsmässig begründe­ten Abschrei­bun­gen und Rückstellungen geschäftlicher Betrie­be;
c. die eingetretenen und verbuchten Geschäftsverluste;
d.⁴⁸
die vom Geschäftsinhaber in der Berechnungsperiode vorgenommenen Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist, sowie Zuwen­dungen für ausschliesslich gemeinnützige Zwecke;
e.⁴⁹
die persönlichen Einlagen in Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, soweit sie dem üblichen Arbeitgeberanteil entsprechen;
f.⁵⁰
der Zins des im Betrieb eingesetzten eigenen Kapitals; der Zinssatz ent­spricht der jährlichen Durchschnittsrendite der Anleihen der nicht öffent­­lichen inländischen Schuldner in Schweizer Franken.
Der Bundesrat ist befugt, nötigenfalls weitere Abzüge vom rohen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zuzulassen.
³ Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital werden von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Aus­gleichskassen gemeldet.⁵¹
⁴ Die steuerrechtlich zulässigen Abzüge der Beiträge nach Artikel 8 des vorliegen­den Gesetzes sowie nach Artikel 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959⁵² über die Invalidenversicherung (IVG) und nach Artikel 27 Absatz 2 des Erwerbser­satzgesetzes vom 25. September 1952⁵³ sind von den Ausgleichskassen zum von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommen hinzuzurechnen. Das gemeldete Einkom­men ist dabei nach Massgabe der geltenden Beitragssätze auf 100 Pro­zent aufzu­rechnen.⁵⁴
⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ).
⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
⁵⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision) ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ).
⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
⁵² SR 831.20
⁵³ SR 834.1
⁵⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss des Textes.
Art. 9 bis ⁵⁵ Anpassung der sinkenden Beitragsskala und des Mindestbeitrages
Der Bundesrat kann die Grenzen der sinkenden Beitragsskala nach Artikel 8 sowie den Mindestbeitrag nach den Artikeln 2, 8 und 10 dem Rentenindex nach Arti­kel 33ter anpassen.
⁵⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision) ( AS 1978 391 ; BBl 1976 III 1 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ).

III. Die Beiträge der nichterwerbstätigen Versicherten

Art. 10 ⁵⁶
¹ Nichterwerbstätige bezahlen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag beträgt 413 Franken⁵⁷, der Höchstbeitrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag. Erwerbstätige, die im Kalenderjahr, gegebenenfalls mit Einschluss des Arbeitgeberbeitrages, weniger als 413 Franken entrichten, gelten als Nicht­erwerbstätige. Der Bundesrat kann den Grenzbetrag nach den sozialen Verhältnissen des Versicherten erhöhen, wenn dieser nicht dauernd voll erwerbstätig ist.⁵⁸
² Den Mindestbeitrag bezahlen:
a. nichterwerbstätige Studierende bis zum 31. Dezember des Jahres, in wel­chem sie das 25. Altersjahr vollenden;
b. Nichterwerbstätige, die ein Mindesteinkommen oder andere Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe erhalten;
c. Nichterwerbstätige, die von Drittpersonen finanziell unterstützt werden.⁵⁹
²bis Der Bundesrat kann den Mindestbeitrag für weitere Nichterwerbstätige vorse­hen, denen höhere Beiträge nicht zuzumuten sind.⁶⁰
³ Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über den Kreis der Per­so­nen, die als Nichterwerbstätige gelten, und über die Bemessung der Beiträge. Er kann bestim­men, dass vom Erwerbseinkommen be­zahlte Beiträge auf Verlangen des Versicher­ten an die Beiträge ange­rechnet werden, die dieser als Nichterwerbstätiger schuldet.
⁴ Der Bundesrat kann Lehranstalten verpflichten, der zuständigen Ausgleichskasse alle Studierenden zu melden, die als Nichterwerbstätige beitragspflichtig sein könn­ten. Die Ausgleichskasse kann den Bezug der geschuldeten Beiträge der Lehranstalt übertragen, falls diese zustimmt.⁶¹
⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 391 ; BBl 1976 III 1 ).
⁵⁷ Betrag gemäss Art. 2 Abs. 2 der V 21 vom 14. Okt. 2020 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4609 ).
⁵⁸ Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 2395 2413 ; BBL 2018 2527).
⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ).
⁶⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ).
⁶¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).

IV. Herabsetzung und Erlass von Beiträgen

Art. 11 ⁶²
¹ Beiträge nach den Artikeln 6, 8 Absatz 1 oder 10 Absatz 1, deren Be­zahlung ei­nem obligatorisch Versicherten nicht zumutbar ist, können auf begründetes Gesuch hin für bestimmte oder unbestimmte Zeit an­gemessen herabgesetzt werden; sie dür­fen jedoch nicht gerin­ger sein als der Mindestbeitrag.
² Der Mindestbeitrag, dessen Bezahlung für einen obligatorisch Ver­si­cherten eine grosse Härte bedeutet, kann erlassen werden, wenn ein be­gründetes Gesuch vorliegt und eine vom Wohnsitzkanton be­zeichnete Behörde angehört worden ist. Für diese Versicherten be­zahlt der Wohnsitzkanton den Mindestbeitrag. Die Kantone können die Wohn­sitzgemeinden zur Mittragung heranziehen.
⁶² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 391 ; BBl 1976 III 1 ).

B. Die Beiträge der Arbeitgeber

Art. 12 Beitragspflich­ti­ge Arbeitgeber
¹ Als Arbeitgeber gilt, wer obligatorisch versicherten Personen Ar­beits­entgelte gemäss Artikel 5 Absatz 2 ausrichtet.
² Beitragspflichtig sind alle Arbeitgeber, die in der Schweiz eine Betriebsstätte ha­ben oder in ihrem Haushalt obligatorisch versicherte Personen beschäftigen.⁶³
³ Vorbehalten bleiben zwischenstaatliche Vereinbarungen und völkerrechtliche Übung hinsichtlich:
a. der Unterstellung unter die Beitragspflicht von Arbeitgebern ohne Betriebs­stätte in der Schweiz;
b. der Befreiung von der Beitragspflicht von Arbeitgebern mit einer Betriebs­stätte in der Schweiz.⁶⁴
⁶³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
⁶⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ).
Art. 13 ⁶⁵ Höhe des Arbeitgeberbeitrages
Der Arbeitgeberbeitrag beträgt 4,35 Prozent der Summe der an beitragspflichtige Personen bezahlten massgebenden Löhne.
⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 2395 2413 ; BBL 2018 2527).

C. Der Bezug der Beiträge

Art. 14 Bezugstermine und -verfahren
¹ Die Beiträge vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind bei jeder Lohnzahlung in Abzug zu bringen und vom Arbeitge­ber zusammen mit dem Ar­beit­geberbeitrag periodisch zu entrichten.
² Die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, die Beiträge der Nichterwerbstätigen sowie die Beiträge der Arbeit­nehmer ohne beitragspflichtige Arbeitgeber sind periodisch festzu­setzen und zu entrichten. Der Bundesrat be­stimmt die Bemessungs- und Beitragsperioden.⁶⁶
²bis Die Beiträge von Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, sind erst dann festzusetzen und unter Vorbehalt von Artikel 16 Absatz 1 zu entrichten, wenn:
a. diese Personen als Flüchtlinge anerkannt wurden;
b diesen Personen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wird; oder
c. auf Grund des Alters, des Todes oder der Invalidität dieser Personen ein Leis­tungsanspruch im Sinne dieses Gesetzes oder des IVG⁶⁷ entsteht.⁶⁸
³ In der Regel werden die von den Arbeitge­bern zu entrichtenden Beiträge im formlosen Verfahren nach Ar­tikel 51 ATSG⁶⁹ eingefor­dert. Dies gilt in Abwei­chung von Ar­tikel 49 Absatz 1 ATSG auch für erhebliche Beiträge.⁷⁰
⁴ Der Bundesrat erlässt Vorschriften über:
a. die Zahlungstermine für die Beiträge;
b. das Mahn- und Veranlagungsverfahren;
c.⁷¹
die Nachzahlung zu ­wenig bezahl­ter Bei­träge;
d.⁷²
den Erlass der Nach­zahlung, auch in Abweichung von Artikel 24 ATSG;
e. ...⁷³.⁷⁴
⁵ Der Bundesrat kann bestimmen, dass auf einem jährlichen massgebenden Lohn bis zum Betrag der maximalen monatlichen Altersrente keine Beiträge entrichtet werden müssen; er kann diese Möglichkeit für bestimmte Tätigkeiten ausschliessen. Der Arbeitnehmer kann jedoch in jedem Fall verlangen, dass der Arbeitgeber die Bei­träge entrichtet.⁷⁵
⁶ Der Bundesrat kann zudem bestimmen, dass auf einem jährlichen Einkommen aus einer nebenberuflich ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit bis zum Betrag der maximalen monatlichen Altersrente nur auf Verlangen des Versicherten Beiträge erhoben werden.⁷⁶
⁶⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 1953, in Kraft seit 1. Jan. 1954 ( AS 1954 211 ; BBl 1953 II 81 ).
⁶⁷ SR 831.20
⁶⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Dez. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4817 ; BBl 2002 6845 ).
⁶⁹ SR 830.1
⁷⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
⁷¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
⁷² Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
⁷³ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
⁷⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 391 ; BBl 1976 III 1 ).
⁷⁵ Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 des BG vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 359 ; BBl 2002 3605 ).
⁷⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ).
Art. 14 bis ⁷⁷ Zuschläge
¹ Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmer, ohne deren Löhne mit der Ausgleichskasse abzurechnen, so erhebt diese einen Zuschlag von 50 Prozent auf den geschuldeten Beiträgen. Im Wiederholungsfall erhöht die Ausgleichskasse den Zuschlag bis auf höchstens 100 Prozent der geschuldeten Beiträge. Der Zuschlag darf dem Arbeitnehmer nicht vom Lohn abgezogen werden.
² Die Erhebung von Zuschlägen setzt voraus, dass der Arbeitgeber wegen eines Ver­gehens oder einer Übertretung im Sinne der Artikel 87 und 88 verurteilt worden ist.
³ Die Zuschläge werden von der Ausgleichskasse dem AHV-Ausgleichsfonds⁷⁸ überwiesen. Der Bundesrat legt den Anteil fest, den die Ausgleichskassen zur Deckung ihres Aufwandes behalten dürfen.
⁷⁷ Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 des BG vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 359 ; BBl 2002 3605 ).
⁷⁸ Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ). Diese Änd. wurde im ganzen Text berücksichtigt.
Art. 15 Vollstreckung von Beitrags­for­derungen
¹ Beiträge, die auf erfolgte Mahnung hin nicht bezahlt werden, sind oh­ne Verzug auf dem Wege der Betreibung einzuziehen, soweit sie nicht mit fälligen Renten ver­rech­net werden können.
² Die Beiträge werden in der Regel auch gegenüber einem der Kon­kursbetreibung unterliegenden Schuldner auf dem Wege der Pfän­dung eingetrieben (Art. 43 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889⁷⁹ über Schuldbetreibung und Konkurs).
⁷⁹ SR 281.1
Art. 16 ⁸⁰ Verjährung
¹ Werden Beiträge nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Erlass einer Verfügung geltend gemacht, so können sie nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden. In Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG⁸¹ endet die Verjährungsfrist für Beiträge nach den Arti­keln 6 Absatz 1, 8 Absatz 1 und 10 Absatz 1 erst ein Jahr nach Ablauf des Kalen­derjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde.⁸² Wird eine Nachfor­derung aus einer strafbaren Hand­lung hergeleitet, für welche das Straf­recht eine längere Verjäh­rungsfrist fest­setzt, so ist diese Frist massge­bend.
² Die gemäss Absatz 1 geltend gemachte Beitragsforderung erlischt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie rechtskräftig wurde.⁸³ Während der Dauer eines öffentlichen Inventars oder einer Nachlassstundung ruht die Frist. Ist bei Ablauf der Frist ein Schuldbe­treibungs- oder Konkursverfahren hängig, so endet die Frist mit dessen Abschluss. Artikel 149 a Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889⁸⁴ über Schuld­betreibung und Konkurs ist nicht anwendbar.⁸⁵ Bei Entste­hung des Renten­an­spru­ches nicht erlo­schene Beitragsforderungen können in jedem Fall gemäss Artikel 20 Absatz 3⁸⁶ noch verrechnet werden.
³ Der Anspruch auf Rückerstattung zuviel bezahlter Beiträge erlischt mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Leistungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden. Für Beiträge nach den Artikeln 6 Absatz 1, 8 Absatz 1 und 10 Absatz 1 endet die Frist in Abweichung von Artikel 25 Absatz 3 ATSG in jedem Fall erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde. Sind Arbeitgeber- und Arbeit­nehmerbeiträge von Leistungen bezahlt worden, die der direkten Bundessteuer vom Reingewinn juristischer Personen unterliegen, so erlischt der Anspruch auf Rück­erstattung in Abweichung von Artikel 25 Absatz 3 ATSG ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Steuerveranlagung rechtskräftig wurde.⁸⁷
⁸⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 1953, in Kraft seit 1. Jan. 1954 ( AS 1954 211 ; BBl 1953 II 81 ).
⁸¹ SR 830.1
⁸² Fassung des ersten und zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ).
⁸³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
⁸⁴ SR 281.1
⁸⁵ Fassung des vierten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ).
⁸⁶ Dem Art. 20 Abs. 3 in der Fassung vom 30. Sept. 1953 entspricht heute Art. 20 Abs. 2 in der Fassung vom 7. Okt. 1994.
⁸⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ).
Art. 17 ⁸⁸
⁸⁸ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1968, mit Wirkung seit 1. Jan. 1969 ( AS 1969 111 ; BBl 1968 I 602 ).

Dritter Abschnitt: Die Renten

A. Der Rentenanspruch

I. Allgemeines

Art. 18 Rentenbe­rechti­gung ⁸⁹
¹ Anspruch auf Alters- und Hinterlassenenrenten haben Schweizer Bürger, Auslän­der und Staatenlose gemäss den nachfolgenden Bestimmungen.⁹⁰ ...⁹¹
² Ausländer sowie ihre Hin­ter­lassenen ohne Schweizer Bürgerrecht sind nur renten­berech­tigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnli­chen Aufenthalt (Art. 13 ATSG⁹²) in der Schweiz haben.⁹³ Dieses Erfordernis ist von jeder Person, für die eine Rente ausgerichtet wird, einzeln zu erfüllen.⁹⁴ Vor­behalten bleiben die besonderen bundesrechtlichen Vorschriften über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Staatenlosen sowie abwei­chende zwischen­staatliche Vereinbarungen, insbesondere mit Staaten, deren Ge­setzgebung den Schweizer Bürgern und ihren Hin­terlassenen Vortei­le bietet, die denjenigen dieses Gesetzes ungefähr gleichwertig sind.⁹⁵ ⁹⁶
²bis Bei Personen, die mehrere sich ablösende Staatsangehörigkeiten besessen haben, ist für die Rentenberechtigung die Staatsangehörigkeit während des Rentenbezugs massgebend.⁹⁷
³ Den Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihren Hinterlassenen können die gemäss den Artikeln 5, 6, 8, 10 oder 13 bezahlten Beiträge rückvergütet werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere das Ausmass der Rückver­gütung.⁹⁸ ⁹⁹
⁸⁹ Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1964 ( AS 1964 285 ; BBl 1963 II 517 ).
⁹⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
⁹¹ Zweiter Satz aufgehoben durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
⁹² SR 830.1
⁹³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
⁹⁴ Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
⁹⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 ( AS 1972 2483 ; BBl 1971 II 1057 ).
⁹⁶ Siehe auch die SchlB Änd. 7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes.
⁹⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ).
⁹⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
⁹⁹ Siehe auch die SchlB Änd. 7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes.
Art. 19 ¹⁰⁰
¹⁰⁰ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, mit Wirkung seit 1. Jan. 1964 ( AS 1964 285 ; BBl 1963 II 517 ).
Art. 20 ¹⁰¹ Zwangsvoll­streckung und Verrech­nung bei Renten ¹⁰²
¹ Der Rentenanspruch ist der Zwangsvollstrec­kung entzo­gen.¹⁰³
² Mit fälligen Leistungen können verrechnet werden:
a. die Forderungen aufgrund dieses Gesetzes, des IVG¹⁰⁴, des Bundesgesetzes vom 25. September 1952¹⁰⁵ über die Er­werbsersatzordnung für Dienstlei­s­tende in Armee und Zivilschutz und des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1952¹⁰⁶ über die Familienzulagen in der Landwirt­schaft;
b. Rückforderungen von Ergänzungsleistungen zur Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;
c. die Rückforderung von Renten und Taggeldern der obligatorischen Unfall­ver­sicherung, der Militärversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der Krankenversicherung.¹⁰⁷
¹⁰¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, in Kraft seit 1. Jan. 1964 ( AS 1964 285 ; BBl 1963 II 517 ).
¹⁰² Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
¹⁰³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
¹⁰⁴ SR 831.20
¹⁰⁵ SR 834.1 . Heute: BG über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft.
¹⁰⁶ SR 836.1
¹⁰⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).

II. Der Anspruch auf Altersrente

Art. 21 ¹⁰⁸ Altersrente ¹⁰⁹
¹ Anspruch auf eine Altersrente haben:
a. Männer, welche das 65. Altersjahr vollendet haben;
b. Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben.
² Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Absatz 1 massgebenden Altersjahres folgt. Er erlischt mit dem Tod.
¹⁰⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
¹⁰⁹ Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG – SR 171.10 )
Art. 22 ¹¹⁰
¹¹⁰ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
Art. 22 bis ¹¹¹ Zusatzrente
¹ Männern und Frauen, die bis zur Entstehung des Anspruchs auf die Altersrente eine Zusatzrente der Invalidenversicherung bezogen haben, wird diese Rente weiter­gewährt, bis ihr Ehegatte einen Anspruch auf eine Altersrente oder eine Invaliden­rente erwirbt. Eine geschiedene Person ist der verheirateten gleichgestellt, sofern sie für die ihr zugesprochenen Kinder überwiegend aufkommt und selbst keine Invali­den- oder Altersrente beanspruchen kann.¹¹²
² In Abweichung von Artikel 20 ATSG¹¹³ ist die Zusatzrente dem nicht renten­berechtigten Ehegatten auszuzahlen:
a. auf sein Verlangen, wenn der rentenberech­tigte Ehe­gatte seiner Un­terhalts­pflicht gegenüber der Familie nicht nach­kommt;
b. auf sein Verlangen, wenn die Ehegatten ge­trennt leben;
c. von Amtes wegen, wenn die Ehegatten ge­schieden sind.¹¹⁴
³ Abweichende zivil­richterli­che Anordnun­gen bleiben in den Fäl­len von Absatz 2 vor­­be­halten.¹¹⁵
¹¹¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963 ( AS 1964 285 ; BBl 1963 II 517 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
¹¹² Siehe auch die SchlB Änd. 7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes.
¹¹³ SR 830.1
¹¹⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
¹¹⁵ Eingefügt durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
Art. 22 ter ¹¹⁶ Kinderrente
¹ Personen, welchen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Für Pflegekinder, die erst nach der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente oder auf eine ihr vorausgehende Rente der Invalidenversicherung in Pflege genom­men werden, besteht kein Anspruch auf Kinderrente, es sei denn, es handle sich um Kinder des andern Ehegatten.
² Die Kinderrente wird wie die Rente ausbezahlt, zu der sie gehört. Vorbehalten blei­ben die Bestimmungen über die zweckgemässe Verwen­dung (Art. 20 ATSG¹¹⁷) und ab­weichende zivil­richterliche Anordnun­gen. Der Bundesrat kann die Auszahlung für Son­derfälle in Abweichung von Arti­kel 20 ATSG regeln, namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe.¹¹⁸
¹¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Juni 1972 ( AS 1972 2483 ; BBl 1971 II 1057 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
¹¹⁷ SR 830.1
¹¹⁸ Fassung des zweiten und dritten Satzes gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).

III. ¹¹⁹ Der Anspruch auf Witwen- und Witwerrente

¹¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
Art. 23 ¹²⁰ Witwen- und Witwerrente
¹ Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente haben Witwen oder Witwer, sofern sie im Zeitpunkt der Verwitwung Kinder haben.
² Kindern von Witwen oder Witwern sind gleichgestellt:
a. Kinder des verstorbenen Ehegatten, die im Zeitpunkt der Verwitwung mit der Witwe oder dem Witwer im gemeinsamen Haushalt leben und von ihr oder ihm als Pflegekinder im Sinne von Artikel 25 Absatz 3 aufgenommen werden;
b. Pflegekinder im Sinne von Artikel 25 Absatz 3, die im Zeitpunkt der Verwit­wung mit der Witwe oder dem Witwer im gemeinsamen Haushalt leben und von ihr oder ihm adoptiert werden.
³ Der Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente entsteht am ersten Tag des dem Tod des Ehemannes oder der Ehefrau folgenden Monats, im Falle der Adoption eines Pflegekindes gemäss Absatz 2 Buchstabe b am ersten Tag des der Adoption fol­genden Monats.
⁴ Der Anspruch erlischt:
a. mit der Wiederverheiratung;
b. mit dem Tode der Witwe oder des Witwers.
⁵ Der Anspruch lebt auf, wenn die neue Ehe geschieden oder ungültig erklärt wird. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
¹²⁰ Siehe auch die SchlB Änd. 7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes.
Art. 24 ¹²¹ Besondere Bestimmungen
¹ Witwen haben überdies Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie im Zeitpunkt der Verwitwung keine Kinder oder Pflegekinder im Sinne von Artikel 23, jedoch das 45. Altersjahr vollendet haben und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind. War die Witwe mehrmals verheiratet, so wird auf die Gesamtdauer der Ehen abgestellt.
² Zusätzlich zu den in Artikel 23 Absatz 4 aufgezählten Beendigungsgründen er­lischt der Anspruch auf die Witwerrente, wenn das letzte Kind des Witwers das 18. Altersjahr vollendet hat.
¹²¹ Siehe auch die SchlB Änd. 7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes.
Art. 24 a ¹²² Geschiedene Ehegatten
¹ Eine geschiedene Person ist einer verwitweten gleichgestellt, wenn:
a. sie eines oder mehrere Kinder hat und die geschiedene Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat;
b. die geschiedene Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und die Scheidung nach Vollendung des 45. Altersjahres erfolgte;
c. das jüngste Kind sein 18. Altersjahr vollendet hat, nachdem die geschiedene Person ihr 45. Altersjahr zurückgelegt hat.
² Ist nicht mindestens eine der Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt, so besteht ein Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente nur, wenn und solange die geschie­dene Person Kinder unter 18 Jahren hat.
¹²² Siehe auch die SchlB Änd. 7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes.
Art. 24 b Zusammentreffen von Witwen- oder Witwerrenten mit Alters- oder Invalidenrenten
Erfüllt eine Person gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Witwen- oder Witwer­rente und für eine Altersrente oder für eine Rente gemäss dem IVG¹²³, so wird nur die höhere Rente ausbezahlt.
¹²³ SR 831.20

IV. Der Anspruch auf Waisenrente

Art. 25 ¹²⁴ Waisenrente
¹ Kinder, deren Vater oder Mutter gestorben ist, haben Anspruch auf eine Waisen­rente. Sind Vater und Mutter gestorben, so haben sie Anspruch auf zwei Waisen­renten.
² Findelkinder haben Anspruch auf eine Waisenrente.
³ Der Bundesrat regelt den Anspruch der Pflegekinder auf Waisenrente.
⁴ Der Anspruch auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Va­ters oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des 18. Alters­jahres oder mit dem Tod der Waise.
⁵ Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert der Rentenanspruch bis zu deren Abschluss, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Der Bundesrat kann festlegen, was als Ausbildung gilt.
¹²⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
Art. 26–28 ¹²⁵
¹²⁵ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
Art. 28 bis ¹²⁶ Zusammentreffen von Waisenrenten mit anderen Renten
Erfüllt eine Waise gleichzeitig die Voraussetzungen für eine Waisenrente und eine Witwen- oder Witwerrente oder für eine Rente gemäss dem IVG¹²⁷, so wird nur die höhere Rente ausbezahlt. Sind beide El­tern­teile gestorben, so wird für den Vergleich auf die Summe der beiden Waisen­renten abgestellt.
¹²⁶ Eingefügt durch Art. 82 des BG vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung ( AS 1959 827 ; BBl 1958 II 1137 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
¹²⁷ SR 831.20

B. Die ordentlichen Renten

Art. 29 Bezügerkreis. Voll- und Teil­renten
¹ Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente haben die renten­­berechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erzie­hungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinter­lasse­nen.¹²⁸
² Die ordentlichen Renten werden ausgerichtet als:
a. Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer;
b. Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer.¹²⁹
¹²⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
¹²⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).

I. Grundlagen der Berechnung der ordentlichen Renten

Art. 29 bis ¹³⁰ Allgemeine Bestimmungen für die Rentenberechnung
¹ Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erzie­hungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt.
² Der Bundesrat regelt die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre.¹³¹
¹³⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
¹³¹ Siehe auch die SchlB Änd. 7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes.
Art. 29 ter ¹³² Vollständige Beitragsdauer
¹ Die Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre auf­weist wie ihr Jahrgang.
² Als Beitragsjahre gelten Zeiten:
a. in welchen eine Person Beiträge geleistet hat;
b. in welchen der Ehegatte gemäss Artikel 3 Absatz 3 mindestens den doppel­ten Mindestbeitrag entrichtet hat;
c. für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden kön­nen.
¹³² Ursprünglich Art. 29bis. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1956 ( AS 1957 262 ; BBl 1956 I 1429 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
Art. 29 quater ¹³³ Durchschnittliches Jahreseinkommen 1. Grundsatz
Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet. Dieses setzt sich zusammen aus:
a. den Erwerbseinkommen;
b. den Erziehungsgutschriften;
c. den Betreuungsgutschriften.
¹³³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
Art. 29 quinquies ¹³⁴ 2. Erwerbseinkommen sowie Beiträge nichterwerbstätiger Personen
¹ Bei erwerbstätigen Personen werden nur die Einkommen berücksichtigt, auf denen Beiträge bezahlt wurden.
² Die Beiträge von nichterwerbstätigen Personen werden mit 100 vervielfacht, durch den doppelten Beitragsansatz gemäss Artikel 5 Absatz 1 geteilt und als Erwerbsein­kommen angerechnet.
³ Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerech­net. Die Einkommensteilung wird vorgenommen:
a. wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind;
b. wenn eine verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat;
c. bei Auflösung der Ehe durch Scheidung.¹³⁵
⁴ Der Teilung und der gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur Einkom­men:
a. aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, wel­cher zuerst rentenberechtigt wird; und
b.¹³⁶
aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen Alters- und Hin­terlassenenversicherung versichert gewesen sind.
⁵ Absatz 4 ist nicht anwendbar für das Kalenderjahr, in dem die Ehe geschlossen oder aufgelöst wird.¹³⁷
⁶ Der Bundesrat regelt das Verfahren. Er bestimmt insbesondere, welche Aus­gleichskasse die Einkommensteilung vorzunehmen hat.¹³⁸
¹³⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
¹³⁵ Siehe auch die SchlB Änd. 7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes.
¹³⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ).
¹³⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ).
¹³⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ).
Art. 29 sexies ¹³⁹ 3. Erziehungsgutschriften
¹ Versicherten wird für diejenigen Jahre eine Erziehungsgutschrift angerechnet, in welchen ihnen die elterliche Sorge für eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Dabei werden Eltern, die gemeinsam Inha­ber der elterlichen Sorge sind, jedoch nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Anrechnung der Erzie­hungsgutschrift, wenn:¹⁴⁰
a.¹⁴¹
Eltern Kinder unter ihrer Obhut haben, ohne dass ihnen die elterliche Sorge zusteht;
b. lediglich ein Elternteil in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenver­si­cherung versichert ist;
c. die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Erziehungsgutschrift nicht wäh­rend des ganzen Kalenderjahres erfüllt werden;
d.¹⁴²
geschiedenen oder unverheirateten Eltern gemeinsam die elterliche Sorge zusteht.
² Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jähr­lichen Altersrente gemäss Artikel 34 im Zeitpunkt der Entstehung des Renten­anspruchs.
³ Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Kalender­jahre der Ehe hälftig aufgeteilt. Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird.
¹³⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
¹⁴⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 1118 1144 ; BBl 1996 I 1 ).
¹⁴¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 1118 1144 ; BBl 1996 I 1 ).
¹⁴² Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 1118 1144 ; BBl 1996 I 1 ).
Art. 29 septies ¹⁴³ 4. Betreuungsgutschriften
¹ Versicherte, welche Verwandte in auf- oder absteigender Linie oder Geschwister mit einem anerkannten Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV, der IV, der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung betreuen, haben Anspruch auf Anrechnung einer Betreuungsgutschrift, wenn sie die betreuten Personen für die Betreuung leicht erreichen können. Sie müssen diesen Anspruch jährlich schriftlich anmelden. Verwandten gleichgestellt sind Ehegatten, Schwiegereltern und Stiefkinder sowie die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, die oder der seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen mit der versicherten Person einen gemeinsamen Haushalt führt.¹⁴⁴
² Für Zeiten, in welchen gleichzeitig ein Anspruch auf eine Erziehungsgutschrift besteht, kann keine Betreuungsgutschrift angerechnet werden.
³ Der Bundesrat kann das Erfordernis der leichten Erreichbarkeit nach Absatz 1 näher umschreiben.¹⁴⁵ Er regelt das Verfahren sowie die Anrechnung der Betreuungsgutschrift für die Fälle, in denen:
a. mehrere Personen die Voraussetzungen der Anrechnung einer Betreuungs­gut­schrift erfüllen;
b. lediglich ein Ehegatte in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenver­si­cherung versichert ist;
c. die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Betreuungsgutschrift nicht wäh­rend des ganzen Kalenderjahres erfüllt werden.
⁴ Die Betreuungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jähr­lichen Altersrente gemäss Artikel 34 im Zeitpunkt der Entstehung des Renten­anspruchs. Sie wird im individuellen Konto vermerkt.
⁵ Wird der Anspruch auf Betreuungsgutschrift nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres angemeldet, in welchem eine Person betreut wurde, so wird die Gutschrift für das betreffende Jahr nicht mehr im individuellen Konto vermerkt.
⁶ Bei verheirateten Personen wird die Betreuungsgutschrift während der Kalender­jahre der Ehe hälftig aufgeteilt. Der Teilung unterliegen aber nur die Gutschriften für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird.
¹⁴³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
¹⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Verein­barkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4525 ; BBl 2019 4103 ).
¹⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ).
Art. 30 ¹⁴⁶ 5. Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens
¹ Die Summe der Erwerbseinkommen wird entsprechend dem Rentenindex gemäss Artikel 33ter aufgewertet. Der Bundesrat lässt die Aufwertungsfaktoren jährlich fest­stellen.
² Die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften werden durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt.
¹⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
Art. 30 bis ¹⁴⁷ Berechnungsvorschriften ¹⁴⁸
Der Bundesrat erlässt Vorschriften zur Berechnung der Renten.¹⁴⁹ Dabei kann er die anrechenbaren Einkommen und die Renten auf- oder abrunden.¹⁵⁰ Er kann Vorschriften erlassen über die Anrechnung der Bruchteile von Jahren und der entsprechenden Einkommen und vorsehen, dass Beitragsjahre und Erwerbseinkom­men für die Zeit, in der eine Invalidenrente bezogen wurde, nicht angerechnet wer­den.¹⁵¹
¹⁴⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1968 ( AS 1969 111 ; BBl 1968 I 602 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 391 ; BBl 1976 III 1 ).
¹⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ).
¹⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ).
¹⁵⁰ Fassung des Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
¹⁵¹ Fassung des Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
Art. 30 ter ¹⁵² Individuelle Konten
¹ Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Kon­ten geführt, in wel­che die für die Berechnung der ordentlichen Ren­ten er­forderlichen Angaben ein­getra­gen werden. Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten.
² Die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen, von wel­chen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, werden in das individuelle Konto eingetragen, selbst wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge der Aus­gleichskasse nicht entrichtet hat.¹⁵³
³ Die beitragspflichtigen Einkommen von Arbeitnehmern werden im individuellen Konto unter dem Jahr eingetragen, in dem sie ausbezahlt wurden. Die Einkommen werden jedoch im Erwerbsjahr eingetragen, wenn der Arbeitnehmer:
a. zum Zeitpunkt der Lohnauszahlung nicht mehr für den Arbeitgeber tätig ist;
b. den Beweis erbringt, dass das beitragspflichtige Einkommen von einer Erwerbstätigkeit stammt, die in einem früheren Jahr ausgeübt wurde und für die weniger als der Mindestbeitrag entrichtet wurde.¹⁵⁴
⁴ Die Einkommen der Selbstständigerwerbenden, der Arbeitnehmer nicht beitrags­pflichtiger Arbeitgeber und der Nichterwerbstätigen werden immer unter dem Jahr eingetragen, für das die Beiträge festgesetzt werden.¹⁵⁵
¹⁵² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 ( AS 1969 111 ; BBl 1968 I 602 ).
¹⁵³ Eingefügt durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 1307 ; BBl 1991 III 1 ).
¹⁵⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ).
¹⁵⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ).
Art. 31 ¹⁵⁶ ¹⁵⁷ Neufestsetzung der Rente
Muss eine Altersrente neu festgesetzt werden, weil der Ehegatte rentenberechtigt oder die Ehe aufgelöst wird, so bleiben die im Zeitpunkt der erstmaligen Renten­berechnung geltenden Berechnungsvorschriften massgebend. Die aufgrund dieser Be­stimmungen neu festgesetzte Rente ist in der Folge auf den neuesten Stand zu brin­gen.
¹⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
¹⁵⁷ Siehe auch die SchlB Änd. 7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes.
Art. 32 ¹⁵⁸
¹⁵⁸ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
Art. 33 ¹⁵⁹ ¹⁶⁰ Hinterlassenenrente
¹ Für die Berechnung der Witwen‑, Witwer- und Waisenrente sind die Beitragsdauer und das aufgrund der ungeteilten Einkommen der verstorbenen Person sowie ihrer Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften ermittelte durchschnittliche Jahresein­kommen massgebend. Absatz 2 bleibt vorbehalten.
² Sind die Eltern gestorben, so sind für die Berechnung der beiden Waisenrenten die Beitragsdauer jedes Elternteils und die nach den allgemeinen Grundsätzen (Art. 29quater ff.) ermittelten durchschnittlichen Jahreseinkommen der Verstorbenen massgebend.
³ Hat die verstorbene Person bei ihrem Tode das 45. Altersjahr noch nicht vollendet, so wird für die Berechnung der Hinterlassenenrente ihr durchschnittliches Er­werbs­einkommen prozentual erhöht. Der Bundesrat setzt die Prozentsätze nach dem Alter der verstorbenen Person fest.
¹⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
¹⁶⁰ Siehe auch die SchlB Änd. 7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes.
Art. 33 bis ¹⁶¹ Ablösung einer Invalidenrente ¹⁶²
¹ Für die Berechnung von Alters- oder Hinterlassenenrenten, die an die Stelle einer Rente gemäss dem IVG¹⁶³ treten, ist auf die für die Berechnung der Invaliden­rente massgebende Grundlage abzustellen, falls dies für den Berech­tigten vorteilhafter ist.
¹bis Bei verheirateten Personen ist die Rentenberechnung gemäss Absatz 1 anzupas­sen, wenn die Voraussetzungen für die Teilung und die gegenseitige Anrechnung der Einkommen erfüllt sind.¹⁶⁴
² Ist die Invalidenrente gemäss Artikel 37 Absatz 2 des IVG bemessen worden, so gilt diese Be­stimmung sinngemäss auch für die Alters- oder Hinterlassenen­rente, die auf der für die Invalidenrente massge­benden Grundlage be­rechnet wird.¹⁶⁵
³ Treten an die Stelle der gemäss den Artikeln 39 Absatz 2 und 40 Ab­satz 3 des IVG bemessenen ausserordentlichen In­validen­renten ordentliche Alters- oder Hinterlas­senenrenten, so betragen diese bei vollständi­ger Bei­tragsdauer minde­stens 133¹/ 3  Prozent der Mindestansätze der zu­treffenden Vollrenten.¹⁶⁶
⁴ Für die Berechnung der Altersrente einer Person, deren Ehegatte eine Invaliden­rente bezieht oder bezogen hat, wird das im Zeitpunkt der Entstehung der Invalidenren­te massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen des invaliden Ehegatten wäh­rend der Dauer des Bezuges der Invalidenrente wie ein Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 29quinquies berücksichtigt. Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 60 Prozent, so wird nur ein entsprechend herabgesetzter Teil des durchschnittlichen Jahreseinkommens berücksichtigt.¹⁶⁷ Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und das Ver­fahren.¹⁶⁸
¹⁶¹ Eingefügt durch Art. 82 des BG vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 1960 ( AS 1959 827 ; BBl 1958 II 1137 ).
¹⁶² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
¹⁶³ SR 831.20
¹⁶⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
¹⁶⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 ( AS 1972 2483 ; BBl 1971 II 1057 ).
¹⁶⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 ( AS 1972 2483 ; BBl 1971 II 1057 ).
¹⁶⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3837 ; BBl 2001 3205 ).
¹⁶⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
Art. 33 ter ¹⁶⁹ Anpassung der Ren­ten an die Lohn- und Preis­entwick­lung
¹ Der Bundesrat passt die ordentlichen Renten in der Regel alle zwei Jahre auf Beginn des Kalenderjahres der Lohn- und Preisentwicklung an, indem er auf Antrag der Eid­genössischen Kommission für die Al­ters‑, Hinterlassenen- und Invaliden­versiche­rung den Rentenindex neu festsetzt.
² Der Rentenindex ist das arithmetische Mittel des vom Staatssekretariat für Wirt­schaft (SECO)¹⁷⁰ ermittelten Lohnindexes und des Lan­desindexes der Konsu­men­ten­preise.
³ Der Bundesrat stellt je nach der finanziellen Lage der Versicherung Antrag auf Änderung des Verhältnisses zwischen den beiden Index­wer­ten nach Absatz 2.
⁴ Der Bundesrat passt die ordentlichen Renten früher an, wenn der Lan­desindex der Konsumentenpreise innerhalb eines Jahres um mehr als 4 Prozent angestiegen ist.¹⁷¹
⁵ Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen, den Renten­in­dex auf- oder abrunden und das Verfahren der Rentenanpassung re­geln.
¹⁶⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 391 ; BBl 1976 III 1 ).
¹⁷⁰ Bezeichnung gemäss nicht veröffentlichtem BRB vom 19. Dez. 1997.
¹⁷¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 13. Dez. 1991 ( AS 1992 1286 ; BBl 1991 I 217 ).

II. Die Vollrenten

Art. 34 ¹⁷² Berechnung und Höhe der Vollrenten 1. Die Altersrente
¹ Die monatliche Altersrente setzt sich zusammen aus (Rentenformel):
a. einem Bruchteil des Mindestbetrages der Altersrente (fester Rententeil);
b. einem Bruchteil des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens (variabler Rententeil).
² Es gelten folgende Bestimmungen:
a. Ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen kleiner oder gleich dem 36fachen Mindestbetrag der Altersrente, so beträgt der feste Rententeil 74/100 des Mindestbetrages der Altersrente und der variable Rententeil 13/600 des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens.
b. Ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen grösser als das 36fache des Mindestbetrages der Altersrente, so beträgt der feste Rententeil 104/100 des Mindestbetrages der Altersrente und der variable Rententeil 8/600 des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens.
³ Der Höchstbetrag der Altersrente entspricht dem doppelten Mindestbetrag.
⁴ Der Mindestbetrag wird gewährt, wenn das massgebende durchschnittliche Jah­res­einkommen höchstens zwölfmal grösser ist, und der Höchstbetrag, wenn das mass­gebende durchschnittliche Jahreseinkommen wenigstens zweiundsiebzigmal grösser ist als der Mindestbetrag.
⁵ Der Mindestbetrag der vollen Altersrente von 1195 Franken entspricht dem Ren­ten­index von 217,3 Punkten.¹⁷³
¹⁷² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
¹⁷³ Betrag und Indexstand gemäss Art. 3 und 4 der V 21 vom 14. Okt. 2020 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4609 ).
Art. 35 ¹⁷⁴ 2. Summe der beiden Renten für Ehepaare
¹ Die Summe der beiden Renten eines Ehepaares beträgt maximal 150 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente, wenn:
a. beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente haben;
b. ein Ehegatte Anspruch auf eine Altersrente und der andere Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat.
² Die Kürzung entfällt bei Ehepaaren, deren gemeinsamer Haushalt richterlich auf­gehoben wurde.
³ Die beiden Renten sind im Verhältnis ihrer Anteile an der Summe der ungekürzten Renten zu kürzen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Kürzung der beiden Renten bei Versicherten mit unvollständiger Beitragsdauer.
¹⁷⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
Art. 35 bis ¹⁷⁵ ¹⁷⁶ 3. Zuschlag für verwitwete Bezügerinnen und Bezüger von Alters­renten
Verwitwete Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten haben Anspruch auf einen Zuschlag von 20 Prozent zu ihrer Rente. Rente und Zuschlag dürfen den Höchst­betrag der Altersrente nicht übersteigen.
¹⁷⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963 ( AS 1964 285 ; BBl 1963 II 517 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
¹⁷⁶ Siehe auch die SchlB Änd. 7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes.
Art. 35 ter ¹⁷⁷ 4. Kinderrente
Die Kinderrente beträgt 40 Prozent der dem massgebenden durchschnittlichen Jah­reseinkommen entsprechenden Altersrente. Haben beide Elternteile einen Anspruch auf Kinderrente, so sind die beiden Kinderrenten zu kürzen, soweit ihre Summe 60 Prozent der maximalen Altersrente übersteigt. Für die Durchführung der Kürzung ist Artikel 35 sinngemäss anwendbar.
¹⁷⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
Art. 36 ¹⁷⁸ 5. Witwen- oder Witwerrente
Die Witwen- oder Witwerrente beträgt 80 Prozent der dem massgebenden durch­schnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Altersrente.
¹⁷⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
Art. 37 ¹⁷⁹ 6. Waisenrente
¹ Die Waisenrente beträgt 40 Prozent der dem massgebenden durchschnittlichen Jah­reseinkommen entsprechenden Altersrente. Die Waisenrente von Kindern, die nur zum verstorbenen Elternteil in einem Kindesverhältnis standen, beträgt 60 Prozent der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Alters­rente.
² Sind die Eltern gestorben, so sind die Waisenrenten zu kürzen, soweit ihre Summe 60 Prozent der maximalen Altersrente übersteigt. Für die Durchführung der Kürzung ist Artikel 35 sinngemäss anwendbar.
³ Findelkinder erhalten eine Waisenrente in Höhe von 60 Prozent der maximalen Altersrente.
¹⁷⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
Art. 37 bis ¹⁸⁰ 7. Zusammentreffen von Waisen- und Kinderrenten
Sind für das gleiche Kind sowohl die Voraussetzungen für eine Waisenrente als auch für eine Kinderrente erfüllt, so beträgt die Summe der beiden Renten höchstens 60 Prozent der maximalen Altersrente. Für die Durchführung der Kürzung ist Arti­kel 35 sinngemäss anwendbar.
¹⁸⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).

III. Die Teilrenten

Art. 38 ¹⁸¹ Berechnung
¹ Die Teilrente entspricht einem Bruchteil der gemäss den Arti­keln 34–37 zu ermit­telnden Vollrente.
² Bei der Berechnung des Bruchteils werden das Verhältnis zwischen den vollen Beitrags­jahren des Versicherten zu denjenigen seines Jahrganges sowie die einge­tretenen Verän­derungen der Beitragsansätze berücksichtigt.¹⁸²
³ Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Abstufung der Renten.¹⁸³
¹⁸¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 1959, in Kraft seit 1. Jan. 1960 ( AS 1959 854 ; BBl 1958 II 1137 ).
¹⁸² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 ( AS 1972 2483 ; BBl 1971 II 1057 ).
¹⁸³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Juni 1972 ( AS 1972 2483 ; BBl 1971 II 1057 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).

IV. Das flexible Rentenalter ¹⁸⁴

¹⁸⁴ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1956 ( AS 1957 262 ; BBl 1956 I 1429 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
Art. 39 ¹⁸⁵ Möglichkeit und Wirkung des Auf­schubs
¹ Personen, die Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben, können den Beginn des Rentenbezuges mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufschieben und innerhalb dieser Frist die Rente von einem bestimmten Monat an abrufen.¹⁸⁶
² Die aufgeschobene Altersrente und die sie allenfalls ablösende Hinterlassenenrente wird um den versicherungstechnischen Gegenwert der nicht bezogenen Leistung erhöht.¹⁸⁷
³ Der Bundesrat setzt die Erhöhungsfaktoren für Männer und Frauen einheitlich fest und ordnet das Verfahren. Er kann einzelne Rentenar­ten vom Aufschub aus­schlies­sen.
¹⁸⁵ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1956 ( AS 1957 262 ; BBl 1956 I 1429 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit Jan. 1969 ( AS 1969 111 ; BBl 1968 I 602 ).
¹⁸⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
¹⁸⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
Art. 40 ¹⁸⁸ Möglichkeit und Wirkung des Vorbezuges
¹ Männer und Frauen, welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine ordentliche Altersrente erfüllen, können die Rente ein oder zwei Jahre vorbeziehen. Der Rentenanspruch entsteht in diesen Fällen für Männer am ersten Tag des Monats nach Vollendung des 64. oder 63. Altersjahres, für Frauen am ersten Tag des Monats nach Vollendung des 63. oder 62. Altersjahres. Während der Dauer des Rentenvor­bezuges werden keine Kinderrenten ausgerichtet.
² Die vorbezogene Altersrente sowie die Witwen‑, Witwer- und Waisenrente werden gekürzt.
³ Der Bundesrat legt den Kürzungssatz nach versicherungstechnischen Grundsätzen fest.¹⁸⁹
¹⁸⁸ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 30. Juni 1972 ( AS 1972 2483 ; BBl 1971 II 1057 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
¹⁸⁹ Siehe auch die SchlB Änd. 7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes.

V. Die Kürzung der ordentlichen Renten ¹⁹⁰

¹⁹⁰ Ursprünglich als Ziff. IV vor Art. 39 und später 40.
Art. 41 ¹⁹¹ Kürzung wegen Über­versicherung
¹ In Abweichung von Artikel 69 Absätze 2 und 3 ATSG¹⁹² werden Kinder- und Waisenrenten gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters oder derjenigen der Mutter 90 Prozent des für diese Rente jeweils massgebenden durchschnitt­lichen Jahreseinkommens übersteigen.¹⁹³
² Der Bundesrat setzt jedoch einen Mindestbetrag fest.¹⁹⁴
³ Der Bundesrat ist befugt, die Einzelheiten zu regeln und für die Teil­renten beson­dere Vorschriften zu erlassen.
¹⁹¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 ( AS 1972 2483 ; BBl 1971 II 1057 ).
¹⁹² SR 830.1
¹⁹³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5129 ; BBl 2005 4459 ).
¹⁹⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1980 ( AS 1978 391 , 1979 1365 Art. 1; BBl 1976 III 1 ).

C. Die ausserordentlichen Renten ¹⁹⁵

¹⁹⁵ Fassung des Tit. gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 1959, in Kraft seit 1. Jan. 1960 ( AS 1959 854 ; BBl 1958 II 1137 ).
Art. 42 ¹⁹⁶ Bezügerkreis
¹ Anspruch auf eine ausser­ordentliche Rente haben Schweizer Bürger mit Wohnsitz und ge­wöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG¹⁹⁷) in der Schweiz, die während der gleichen Zahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahr­gang, denen aber keine ordentliche Rente zu­steht, weil sie bis zur Entstehung des Rentenanspruchs nicht wäh­rend eines vollen Jahres der Beitrags­pflicht unterstellt ge­we­sen sind.¹⁹⁸ Der Anspruch steht auch ihren Hinterlassenen zu.
² Das Erfordernis des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthalts ist von jedem Versicherten, für den eine Rente ausgerichtet wird, einzeln zu erfüllen.
³ Der Ehegatte, der mit einem obligatorisch versicherten Schweizer Bürger verheira­tet ist und im Ausland lebt, aber gemäss zwischenstaatlicher Vereinbarung oder völ­kerrechtlicher Übung der Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung seines Wohnsitzstaates nicht angehört, ist dem in der Schweiz wohnhaften Ehegatten von Schweizer Bürgern gleichgestellt.
¹⁹⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
¹⁹⁷ SR 830.1
¹⁹⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
Art. 43 Höhe der aus­seror­dentlichen Renten
¹ Die ausserordentlichen Renten entsprechen dem Mindestbetrag der zutreffenden ordentlichen Vollrenten. Vorbehalten bleibt Absatz 3.¹⁹⁹
² ...²⁰⁰
³ In Abweichung von Artikel 69 Absätze 2 und 3 ATSG²⁰¹ werden die ausserordentli­chen Kin­der- und Waisenren­ten ge­kürzt, soweit sie zu­sammen mit den Renten des Vaters und der Mut­ter ei­nen vom Bundesrat festzuset­zen­den Höchst­betrag überstei­gen.²⁰²
¹⁹⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
²⁰⁰ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision) ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
²⁰¹ SR 830.1
²⁰² Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 1956 ( AS 1957 262 ; BBl 1956 I 1429 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).

D. Die Hilflosenentschädigung, der Assistenzbeitrag und die Hilfsmittel ²⁰³

²⁰³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1968 ( AS 1969 111 ; BBl 1968 I 602 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmepaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5659 ; BBl 2010 1817 ).
Art. 43 bis ²⁰⁴ Hilflosen­ent­schädi­gung ²⁰⁵
¹ Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung haben Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG²⁰⁶) in der Schweiz, die in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind.²⁰⁷ Dem Bezug einer Altersrente ist der Rentenvorbe­zug gleich­gestellt.²⁰⁸
¹bis Der Anspruch auf die Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades entfällt bei einem Aufenthalt im Heim.²⁰⁹
² Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und die Hilflosigkeit schweren, mittleren oder leichten Grades ununterbrochen während mindestens eines Jahres bestanden hat. Er erlischt am Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr gegeben sind.²¹⁰
³ Die monatliche Entschädigung für eine Hilflosigkeit schweren Grades beträgt 80 Prozent, für eine Hilflosigkeit mittleren Grades 50 Prozent und für eine Hilf­losigkeit leichten Grades 20 Prozent des Mindestbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absatz 5.²¹¹
⁴ Hat eine hilflose Person bis zum Erreichen des Rentenalters oder dem Rentenvorbezug eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung bezogen, so wird ihr die Entschä­digung mindestens im bisherigen Betrag weitergewährt.²¹²
⁴bis Der Bundesrat kann eine anteilmässige Leistung an die Hilflose­n­ent­schädi­gung der Unfallversicherung vorsehen, falls die Hilflosig­keit nur zum Teil auf ei­nen Unfall zu­rückzuführen ist.²¹³
⁵ Für die Bemessung der Hilflosigkeit sind die Be­stim­mungen des IVG²¹⁴ sinn­gemäss an­wend­bar.²¹⁵ Die Be­messung der Hilf­losigkeit zuhanden der Aus­gleichs­kassen obliegt den Invaliden­ver­sicherungs-Stellen²¹⁶. Der Bundesrat kann ergänzende Vorschrif­ten erlas­sen.
²⁰⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. Dez. 1955 ( AS 1956 651 ; BBl 1955 II 1088 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 ( AS 1969 111 ; BBl 1968 I 602 ).
²⁰⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 391 ; BBl 1976 III 1 ).
²⁰⁶ SR 830.1
²⁰⁷ Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 13. Juni 2008 über die Neuordnung der Pflege­finanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2009 3517 6847 Ziff. I; BBl 2005 2033 ).
²⁰⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
²⁰⁹ Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 13. Juni 2008 über die Neuordnung der Pflege­finanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2009 3517 6847 Ziff. I; BBl 2005 2033 ).
²¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 13. Juni 2008 über die Neuordnung der Pflege­finanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2009 3517 6847 Ziff. I; BBl 2005 2033 ).
²¹¹ Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 13. Juni 2008 über die Neuordnung der Pflege­finanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2009 3517 6847 Ziff. I; BBl 2005 2033 ).
²¹² Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3837 ; BBl 2001 3205 ).
²¹³ Eingefügt durch Ziff. 2 des Anhangs zum BG vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung, in Kraft seit 1. Jan. 1984 ( AS 1982 1676 1724 Art. 1 Abs. 1; BBl 1976 III 141 ).
²¹⁴ SR 831.20
²¹⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
²¹⁶ Ausdruck gemäss Ziff. II des BG vom 22. März 1991 (3. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1992 ( AS 1991 2377 ; BBl 1988 II 1333 ).
Art. 43 ter ²¹⁷ Assistenzbeitrag
Hat eine Person bis zum Erreichen des Rentenalters oder bis zum Rentenvorbezug einen Assistenzbeitrag der Invalidenversicherung bezogen, so wird ihr der Assistenzbeitrag höchstens im bisherigen Umfang weitergewährt. Für den Anspruch und den Umfang gelten die Artikel 42quater–42octies IVG²¹⁸ sinngemäss.
²¹⁷ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmepaket), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5659 ; BBl 2010 1817 ).
²¹⁸ SR 831.20
Art. 43 quater ²¹⁹ Hilfsmittel
¹ Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen Bezügerinnen und Bezü­ger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG²²⁰) in der Schweiz, die für die Fortbewegung, für die Her­stel­lung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel haben.²²¹
² Er bestimmt, in welchen Fällen Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten oder Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Hilfsmittel für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in ihrem Aufgabenbereich haben.²²²
³ Er bezeichnet die Hilfsmittel, welche die Versicherung abgibt oder an welche sie einen Kostenbeitrag gewährt; er regelt die Abgabe so­wie das Verfahren und bestimmt, welche Vorschriften des IVG²²³ an­wendbar sind.
²¹⁹ Ursprünglich Art. 43ter. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1968 ( AS 1969 111 ; BBl 1968 I 602 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 391 ; BBl 1976 III 1 ).
²²⁰ SR 830.1
²²¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3837 ; BBl 2001 3205 ).
²²² Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 21. März 2003 (4. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2004 ( AS 2003 3837 ; BBl 2001 3205 ).
²²³ SR 831.20

E. ²²⁴ Verschiedene Bestimmungen

²²⁴ Nummerierung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 ( AS 1969 111 ; BBl 1968 I 602 ).
Art. 43 quinquies ²²⁵   Überwachung des finanziellen Gleich­gewich­tes
Der Bundesrat lässt periodisch prüfen und durch die Eidgenössische Kom­mission für die Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung begut­achten, ob sich die finan­zielle Entwicklung der Versicherung im Gleichge­wicht befindet. Er stellt nöti­genfalls Antrag auf Änderung des Gesetzes.
²²⁵ Urspünglich Art. 43quater. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 391 ; BBl 1976 III 1 ).
Art. 44 ²²⁶ Auszahlung von Renten und Hilflosenentschädigungen
¹ Die Renten und Hilflosenentschädigungen werden in der Regel auf ein Bank- oder Postkonto überwiesen. Auf Antrag des Bezügers können sie ihm direkt ausbezahlt werden. Der Bundesrat regelt das Verfahren.
² Teilrenten, deren Betrag 10 Prozent der minimalen Vollrente nicht übersteigen, werden in Abweichung von Artikel 19 Absätze 1 und 3 ATSG²²⁷ einmal jährlich nachschüssig im Dezember ausbezahlt. Der Berechtigte kann die monatliche Aus­zahlung verlangen.
²²⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ).
²²⁷ SR 830.1
Art. 45 ²²⁸
²²⁸ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
Art. 46 ²²⁹ Nachzahlung nicht bezogener Renten und Hilflo­senentschädi­gungen
¹ Der Anspruch auf Nachzah­lung richtet sich nach Artikel 24 Absatz 1 ATSG²³⁰.
² Macht ein Versicherter den Anspruch auf eine Hilflo­senentschädigung mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Ent­schädigung in Abwei­chung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG ledig­lich für die zwölf Mo­nate ausgerichtet, die der Geltendmachung voran­ge­hen. Weiter gehende Nach­zahlungen werden erbracht, wenn der Ver­sicherte den an­spruchs­begründenden Sach­ver­halt nicht kennen konnte und die Anmeldung in­nert zwölf Monaten nach Kenntnis­nahme vor­nimmt.
³ Der Bundesrat kann die Nachzahlung ordent­licher Altersrenten, für die der Auf­schub in Be­tracht kommt, in Abwei­chung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG ein­schränken oder aus­schlies­sen.
²²⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
²³⁰ SR 830.1
Art. 47 ²³¹
²³¹ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
Art. 48 ²³²
²³² Aufgehoben durch Ziff. 2 des Anhangs zum BG vom 20. März 1981 über die Unfall­versicherung, mit Wirkung seit 1. Jan. 1984 ( AS 1982 1676 1724 Art. 1 Abs. 1; BBl 1976 III 141 ).
Art. 48 bis– 48 sexies ²³³
²³³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision) ( AS 1978 391 ; BBl 1976 III 1 ). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).

Vierter Abschnitt: Die Organisation

A. Allgemeines

Art. 49 ²³⁴ Grundsatz
Die Durchführung der Alters- und Hinterlasse­nenversiche­rung erfolgt unter der Auf­sicht des Bundes (Art. 76 ATSG²³⁵) durch die Arbeitgeber und Arbeit­nehmer, Ver­bandsaus­gleichs­kassen, kantonale Ausgleichskassen, Aus­gleichskassen des Bun­des und eine zentrale Aus­gleichsstelle.
²³⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
²³⁵ SR 830.1
Art. 49 a ²³⁶ Informationssysteme
Der Bundesrat kann die Durchführungsstellen verpflichten, Informationssysteme zu verwenden, die für die Erfüllung der Aufgaben nach Anhang II des Abkommens vom 21. Juni 1999²³⁷ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) sowie anderer internationaler Abkommen über die soziale Sicherheit und nach Anhörung der betroffenen Stellen entwickelt wurden.
²³⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000 ( AS 2000 2749 ; BBl 2000 255 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5137 ; BBl 2018 1607 ).
²³⁷ SR 0.142.112.681
Art. 49 b ²³⁸ Bearbeiten von Personendaten
Die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe sind befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz oder im Rahmen von zwischenstaatlichen Vereinbarungen übertragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um:
a. die Versicherungsbeiträge zu berechnen und zu erheben;
b. Leistungsansprüche zu beurteilen sowie Leistungen zu berechnen, zu gewähren und mit Leistungen anderer Sozialversicherungen zu koordinieren;
c. Beitragsansprüche zu beurteilen sowie Beiträge zu berechnen, zu gewähren und deren Verwendung zu überwachen;
d. ein Rückgriffsrecht gegenüber einem haftpflichtigen Dritten geltend zu machen;
e. die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes auszuüben;
f. Statistiken zu führen;
g. die Versichertennummer zuzuweisen oder zu verifizieren.
²³⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000 ( AS 2000 2749 ; BBl 2000 255 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5137 ; BBl 2018 1607 ).
Art. 50 ²³⁹
²³⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3453 ; BBl 2002 803 ).
Art. 50 a ²⁴⁰ Datenbekanntgabe
¹ Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG²⁴¹ bekannt geben:²⁴²
a. anderen mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organen, wenn die Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind;
b. Organen einer anderen Sozialversicherung, wenn sich in Abweichung von Artikel 32 Absatz 2 ATSG eine Pflicht zur Bekanntgabe aus einem Bundesgesetz ergibt;
bbis.²⁴³ Organen einer anderen Sozialversicherung und weiteren Stellen oder Institutionen, die zur Verwendung der Versichertennummer berechtigt sind, wenn die Daten für die Zuweisung oder Verifizierung dieser Nummer erforderlich sind;
bter.²⁴⁴
 den für den Betrieb der zentralen Datenbank zur Beurkundung des Personenstandes oder für die Führung des Informationssystems für den Ausländer- und den Asylbereich zuständigen Stellen, wenn die Daten für die Zuweisung oder Verifizierung dieser Nummer erforderlich sind;
c. den Organen der Bundesstatistik, nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Ok­tober 1992²⁴⁵;
cbis.²⁴⁶ den kantonalen Krebsregistern und dem Kinderkrebsregister, nach dem Krebsregistrierungsgesetz vom 18. März 2016²⁴⁷;
d. den Strafuntersuchungsbehörden, wenn die Anzeige oder die Abwendung eines Verbrechens die Datenbekanntgabe erfordert;
dbis.²⁴⁸ dem Nachrichtendienst des Bundes (NDB) oder den Sicherheitsorganen der Kan­tone zuhanden des NDB, wenn eine konkrete Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit nach Artikel 19 Absatz 2 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 2015²⁴⁹ gegeben ist;
e. im Einzelfall und auf schriftlich begründetes Gesuch hin: 1. Sozialhilfebehörden, wenn die Daten für die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen beziehungsweise für die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge erforderlich sind,
2. Zivilgerichten, wenn die Daten für die Beurteilung eines familien- oder erb­rechtlichen Streitfalles erforderlich sind,
3. Strafgerichten und Strafuntersuchungsbehörden, wenn die Daten für die Abklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens erforderlich sind,
4. Betreibungsämtern, nach den Artikeln 91, 163 und 222 des Bundes­gesetzes vom 11. April 1889²⁵⁰ über Schuldbetreibung und Konkurs,
5. Steuerbehörden, wenn die Daten für die Anwendung der Steuergesetze erforderlich sind,
6.²⁵¹
den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden nach Artikel 448 Absatz 4 ZGB²⁵²,
7.²⁵³
...
8.²⁵⁴
den Migrationsbehörden nach Artikel 97 Absatz 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005²⁵⁵.²⁵⁶
² Die zur Bekämpfung der Schwarzarbeit erforderlichen Daten dürfen von den betroffenen Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden nach den Artikeln 11 und 12 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005²⁵⁷ gegen die Schwarzarbeit bekannt gegeben werden.²⁵⁸
³ Daten, die von allgemeinem Interesse sind und sich auf die Anwendung dieses Gesetzes beziehen, dürfen in Abweichung von Artikel 33 ATSG veröffentlicht werden. Die Anonymität der Versicherten muss gewahrt bleiben.²⁵⁹
⁴ In den übrigen Fällen dürfen Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG an Dritte wie folgt bekannt gegeben werden:²⁶⁰
a. nicht personenbezogene Daten, sofern die Bekanntgabe einem überwiegen­den Interesse entspricht;
b. Personendaten, sofern die betroffene Person im Einzelfall schriftlich einge­willigt hat oder, wenn das Einholen der Einwilligung nicht möglich ist, diese nach den Umständen als im Interesse des Versicherten vorausgesetzt werden darf.
⁵ Es dürfen nur die Daten bekannt gegeben werden, welche für den in Frage stehen­den Zweck erforderlich sind.
⁶ Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Bekanntgabe und die Information der betroffenen Person.
⁷ Die Daten werden in der Regel schriftlich und kostenlos bekannt gegeben. Der Bundesrat kann die Erhebung einer Gebühr vorsehen, wenn besonders aufwendige Arbeiten erforderlich sind.
²⁴⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2749 ; BBl 2000 255 ).
²⁴¹ SR 830.1
²⁴² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versichertennummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 5259 ; BBl 2006 501 ).
²⁴³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versichertennummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 5259 ; BBl 2006 501 ).
²⁴⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versichertennummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 5259 ; BBl 2006 501 ).
²⁴⁵ SR 431.01
²⁴⁶ Eingefügt durch Art. 36 des Krebsregistrierungsgesetzes vom 18. März 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 2005 ; BBl 2014 8727 ).
²⁴⁷ SR 818.33
²⁴⁸ Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 23. Dez. 2011 ( AS 2012 3745 ; BBl 2007 5037 , 2010 7841 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 14 des Nachrichtendienst­gesetzes vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2017 ( AS 2017 4095 ; BBl 2014 2105 ).
²⁴⁹ SR 121
²⁵⁰ SR 281.1
²⁵¹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 26 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2011 725 ; BBl 2006 7001 ).
²⁵² SR 210
²⁵³ Eingefügt durch Anhang Ziff. 8 des BG vom 23. Dez. 2011 ( AS 2012 3745 ; BBl 2007 5037 , 2010 7841 ). Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 14 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. Sept. 2015, mit Wirkung seit 1. Sept. 2017 ( AS 2017 4095 ; BBl 2014 2105 ).
²⁵⁴ Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 des BG vom 14. Dez. 2018 (Verfahrensregelungen und Informationssysteme), in Kraft seit 1. Juni 2019 ( AS 2019 1413 ; BBl 2018 1685 ).
²⁵⁵ SR 142.20
²⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3453 ; BBl 2002 803 ).
²⁵⁷ SR 822.41
²⁵⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002 ( AS 2002 3453 ; BBl 2002 803 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 359 ; BBl 2002 3605 ).
²⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3453 ; BBl 2002 803 ).
²⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3453 ; BBl 2002 803 ).
Art. 50 b ²⁶¹ Abrufverfahren
¹ Das zentrale Register der Versicherten sowie das zentrale Register der laufenden Leistungen (Art. 71 Abs. 4) sind folgenden Stellen durch Abrufverfahren zugäng­lich:
a. der Zentralstelle 2. Säule, im Rahmen von Artikel 24 d des Freizügigkeits­gesetzes vom 17. Dezember 1993²⁶²;
b. den Ausgleichskassen, den IV-Stellen und dem zuständigen Bundesamt für diejenigen Daten, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz und dem IVG²⁶³ über­tragenen Aufgaben zu erfüllen;
c.²⁶⁴
den Unfallversicherern nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981²⁶⁵ über die Unfallversicherung zur Überprüfung der Bezugsberechtigungen für laufende Renten;
d.²⁶⁶
der Militärversicherung zur Überprüfung der Bezugsberechtigungen für laufende Renten.
² Der Bundesrat regelt die Verantwortung für den Datenschutz, die zu erfassenden Daten und deren Aufbewahrungsfristen, den Zugriff auf die Daten, die Zusammenarbeit zwischen den Benützern, die Datensicherheit sowie die Kostenbeteiligung der Unfallversicherer und der Militärversicherung.²⁶⁷
²⁶¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2749 ; BBl 2000 255 ).
²⁶² SR 831.42
²⁶³ SR 831.20
²⁶⁴ Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4375 ; BBl 2008 5395 , 2014 7911 ).
²⁶⁵ SR  832.20
²⁶⁶ Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4375 ; BBl 2008 5395 , 2014 7911 ).
²⁶⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 25. Sept. 2015 (Unfallversicherung und Unfallverhütung), in Kraft seit seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4375 ; BBl 2008 5395 , 2014 7911 ).
Art. 50 c ²⁶⁸ Versichertennummer
¹ Eine Versichertennummer wird jeder Person zugewiesen, die:
a. in der Schweiz Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (Art. 13 ATSG²⁶⁹);
b. im Ausland wohnt und Beiträge entrichtet oder Leistungen bezieht oder beantragt.
² Eine Versichertennummer wird einer Person überdies zugewiesen, wenn dies notwendig ist:
a. für die Durchführung der AHV; oder
b. im Verkehr mit einer Stelle oder Institution, die zur systematischen Verwendung der Nummer berechtigt ist.
³ Die Zusammensetzung der Versichertennummer darf keine Rückschlüsse auf die Person zulassen, der die Nummer zugewiesen wird.
²⁶⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versichertennummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 5259 ; BBl 2006 501 ).
²⁶⁹ SR 830.1
Art. 50 d ²⁷⁰ Systematische Verwendung der Versichertennummer als Sozialversicherungsnummer
¹ Stellen und Institutionen, die mit Aufgaben der Sozialversicherung ausserhalb der AHV betraut sind, können die Versichertennummer systematisch verwenden, wenn ein Bundesgesetz dies vorsieht und der Verwendungszweck sowie die Nutzungs­berechtigten bestimmt sind.
² Stellen und Institutionen, die mit Aufgaben der kantonalen Sozialversicherung betraut sind, können die Versichertennummer für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch verwenden.
²⁷⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versichertennummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 5259 ; BBl 2006 501 ).
Art. 50 e ²⁷¹ Systematische Verwendung der Versichertennummer in weiteren Bereichen
¹ Die Versichertennummer kann ausserhalb der Sozialversicherung des Bundes nur dann systematisch verwendet werden, wenn ein Bundesgesetz dies vorsieht und der Verwendungszweck sowie die Nutzungsberechtigten bestimmt sind.
² Folgende Stellen und Institutionen, die mit dem Vollzug von kantonalem Recht betraut sind, können die Versichertennummer für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch verwenden:
a. die mit dem Vollzug der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung betrauten Stellen;
b. die mit dem Vollzug der Sozialhilfe betrauten Stellen;
c. die mit dem Vollzug der Steuergesetzgebung betrauten Stellen;
d. die Bildungsinstitutionen.
³ Andere Stellen und Institutionen, die mit dem Vollzug von kantonalem Recht betraut sind, können die Versichertennummer zur Erfüllung ihrer Aufgaben systematisch verwenden, wenn ein kantonales Gesetz dies vorsieht.
²⁷¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versichertennummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 5259 ; BBl 2006 501 ).
Art. 50 f ²⁷² Bekanntgabe der Versichertennummer beim Vollzug kantonalen Rechts
Stellen und Institutionen, welche die Versichertennummer nach Artikel 50 d Absatz 2 oder Artikel 50 e Absätze 2 und 3 systematisch verwenden, können diese bekannt geben, wenn keine offensichtlich schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person entgegenstehen und:
a. die Datenbekanntgabe für die Erfüllung der Aufgaben, insbesondere zur Veri­fizierung der Nummer erforderlich ist;
b. die Datenbekanntgabe für den Empfänger oder die Empfängerin im Einzelfall für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben unentbehrlich ist; oder
c. die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt hat oder die Einwilligung nach den Umständen vorausgesetzt werden darf.
²⁷² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versichertennummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 5259 ; BBl 2006 501 ).
Art. 50 g ²⁷³ Sichernde Massnahmen
¹ Stellen und Institutionen, welche die Versichertennummer nach Artikel 50 d oder 50 e systematisch verwenden, erstatten der für die Zuweisung der Versichertennummer zuständigen Stelle Meldung. Diese führt eine Liste der Stellen und Institutionen, welche die Versichertennummer systematisch verwenden. Die Liste wird jährlich veröffentlicht.
² Die gemeldeten Stellen und Institutionen müssen:
a. technische und organisatorische Massnahmen treffen für die Verwendung der richtigen Versichertennummer und den Schutz vor deren missbräuch­licher Verwendung;
b. der für die Zuweisung der Versichertennummer zuständigen Stelle die notwendigen Daten für die Verifizierung der Versichertennummer zur Verfügung stellen;
c. Korrekturen bei der Versichertennummer vornehmen, die von der für die Zuweisung der Versichertennummer zuständigen Stelle angeordnet werden.
³ Das Eidgenössische Departement des Innern legt in Absprache mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement die Mindeststandards für die Massnahmen nach Absatz 2 Buchstabe a fest.
⁴ Die für die Zuweisung der Versichertennummer zuständige Stelle kann für den Aufwand, der ihr im Zusammenhang mit der Verwendung der Versichertennummer ausserhalb der AHV entsteht, Gebühren erheben.
²⁷³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versichertennummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 5259 ; BBl 2006 501 ).

B. Die Arbeitgeber

Art. 51 Aufgaben
¹ Die Arbeitgeber haben von jedem Lohn im Sinne von Artikel 5 Ab­satz 2 den Bei­trag des Arbeitnehmers abzuziehen.²⁷⁴
² ...²⁷⁵ ²⁷⁶
³ Die Arbeitgeber haben die von den Arbeitnehmern in der Anmel­dung zum Bezug eines Versicherungsausweises gemachten Angaben auf Grund amtlicher Ausweis­papiere zu überprüfen. Sie rechnen mit der Ausgleichskasse über die abgezogenen und die selbst geschulde­ten Bei­träge sowie über die ausbezahlten Renten und Hilf­losenent­schädi­gun­gen periodisch ab und machen die erforderlichen Angaben für die Füh­rung der individuellen Konten der Arbeitnehmer.²⁷⁷
⁴ Der Bundesrat kann den Arbeitgebern weitere Aufgaben, die mit dem Beitrags­bezug oder der Rentenauszahlung in Zusammenhang stehen, übertragen.
²⁷⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 ( AS 1969 111 ; BBl 1968 I 602 ).
²⁷⁵ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
²⁷⁶ Siehe auch die SchlB Änd. 7. Okt. 1994 am Ende dieses Textes.
²⁷⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 ( AS 1972 2483 ; BBl 1971 II 1057 ).
Art. 52 ²⁷⁸ Haftung
¹ Fügt ein Arbeitgeber durch absichtliche oder grobfahr­lässige Missach­tung von Vor­schriften der Versicherung einen Schaden zu, so hat er diesen zu ersetzen.
² Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwort­lich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch.²⁷⁹
³ Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationen­rechts²⁸⁰ über die unerlaubten Handlungen.²⁸¹
⁴ Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung geltend.²⁸²
⁵ In Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG²⁸³ ist für die Beschwerde das Ver­siche­rungsgericht des Kantons zuständig, in welchem der Arbeitge­ber seinen Wohnsitz hat.
⁶ Die Haftung nach Ar­tikel 78 ATSG ist ausge­schlossen.
²⁷⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
²⁷⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ).
²⁸⁰ SR 220
²⁸¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 21 des BG vom 15. Juni 2018 (Revision des Verjährungsrechts), in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 5343 ; BBl 2014 235 ).
²⁸² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ).
²⁸³ SR 830.1

C. Die Ausgleichskassen

I. Die Verbandsausgleichskassen

Art. 53 ²⁸⁴ 1. Voraussetzungen a. Errichtung von Ausgleichskassen der Arbeitgeber ²⁸⁵
¹ Befugt zur Errichtung von Verbandsausgleichskassen sind ein oder mehrere schweizerische Berufsverbände sowie ein oder mehrere schweizerische oder regio­nale zwischenberufliche Verbände von Arbeitgebern oder von Selbständigerwer­ben­den, wenn:²⁸⁶
a.²⁸⁷
aufgrund der Zahl und Zusammensetzung der Verbandsmitglieder anzu­nehmen ist, dass die zu errichtende Ausgleichskasse mindestens 2000 Arbeit­geber be­ziehungsweise Selbständigerwerbende umfassen oder Beiträge von mindestens 50 Millionen Franken im Jahr einnehmen wird;
b. der Beschluss über die Errichtung einer Ausgleichskasse von dem zur Sta­tutenänderung zuständigen Verbandsorgan mit ei­ner Mehr­heit von drei Vier­teln der abgegebenen Stimmen ge­fasst und öf­fentlich beurkundet worden ist.
² Errichten mehrere der in Absatz 1 genannten Verbände gemeinsam eine Aus­gleichs­kasse oder will sich ein solcher Verband an der Füh­rung einer bestehenden Aus­gleichskasse beteiligen, so ist über die ge­meinsame Kassenführung von jedem Ver­band gemäss Absatz 1 Buch­stabe b Beschluss zu fassen.
²⁸⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 1953, in Kraft seit 1. Jan. 1954 ( AS 1954 211 ; BBl 1953 II 81 ).
²⁸⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
²⁸⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
²⁸⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
Art. 54 b. Errichtung von paritätischen Ausgleichskassen ²⁸⁸
¹ Einzelne oder mehrere Arbeitnehmerverbände gemeinsam, denen mindestens die Hälfte der von einer zu errichtenden oder bereits be­ste­henden Verbandsaus­gleichs­kas­se erfassten Arbeitnehmer ange­hört, ha­ben das Recht, die paritätische Mitwirkung an der Verwal­tung die­ser Ausgleichskasse zu verlangen. Dieses Recht steht auch Arbeit­neh­mer­verbänden zu, die mindestens ein Drittel der von der Ausgleichs­kasse er­fassten Arbeitnehmer umfassen, sofern alle andern Arbeitneh­merver­bände, denen einzeln oder zusammen mindestens 10 Prozent der von der Kasse erfassten Arbeit­nehmer an­gehören, der paritätischen Kas­sen­verwaltung ausdrücklich zustimmen.
² Machen Arbeitnehmerverbände von dem ihnen gemäss Absatz 1 zu­stehenden Recht Gebrauch, so haben die beteiligten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände gemein­sam ein Kassenreglement aufzustel­len, in welchem alle für die Kassenfüh­rung bedeut­samen Fragen ab­schlies­send geregelt sind.
³ Für die Beurteilung von Streitigkeiten, die bei der Aufstellung des Kassenregle­men­tes entstehen, ist ein von der Eidgenössischen Kom­mission für die Alters‑, Hin­terlas­senen- und Invalidenversiche­rung²⁸⁹ aus ihrer Mitte zu bestellendes Schieds­gericht, in welchem Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl vertreten sein müs­sen, zu­ständig. Dieses Schiedsgericht hat in seinem Entscheid alle aus der Kassen­führung erwachsenden Rechte und Pflichten zu gleichen Teilen auf die Arbeit­geber- und auf die Arbeitnehmerverbände zu verteilen.²⁹⁰ Gegen den Entscheid des Schiedsgerichts kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden.²⁹¹ Der Bundesrat ordnet das Schiedsverfahren.²⁹²
⁴ Arbeitnehmerverbände, welche dem Entscheid des Schiedsgerichtes nicht zustim­men, verwirken das Recht auf paritätische Mitwirkung an der Kassenverwaltung; Arbeitgeberverbände, welche dem Ent­scheid des Schiedsgerichtes nicht zustim­men, verwirken das Recht auf Errich­tung einer Verbandsausgleichskasse.
²⁸⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
²⁸⁹ Bezeichnung gemäss Ziff. II Bst. a des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 ( AS 1969 111 ; BBl 1968 I 602 ).
²⁹⁰ Fassung des Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
²⁹¹ Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision) ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. 107 des Verwaltungs­gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 1069 ; BBl 2001 4202 ).
²⁹² Fassung des Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
Art. 55 2. Sicherheits­leistung
¹ Verbände, welche eine Ausgleichskasse errich­ten wollen, haben zur Deckung all­fälliger Schäden, für die sie gemäss Artikel 78 ATSG²⁹³ und Artikel 70 dieses Gesetzes haf­ten, Si­cherheit zu lei­sten.²⁹⁴
² Die Sicherheit ist nach Wahl der Verbände zu leisten:
a. durch Hinterlegung eines Geldbetrages in schweizerischer Wäh­rung;
b. durch Verpfändung schweizerischer Wertpapiere;
c. durch Beibringung einer Bürgschaftsverpflichtung.
³ Die Sicherheit ist zu leisten in der Höhe eines Zwölftels der Summe der Beiträge, welche die Ausgleichskasse voraussichtlich im Jahre ver­einnahmen wird; sie muss jedoch mindestens 200 000 Franken betragen und darf 500 000 Franken nicht über­steigen. Weicht die tatsächliche Beitragssumme um mehr als 10 Prozent von der Schät­zung ab, so ist die Sicherheit entsprechend anzupassen.²⁹⁵
⁴ Der Bundesrat erlässt die näheren Vorschriften über die Sicher­heits­leistung.
²⁹³ SR 830.1
²⁹⁴ Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
²⁹⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 ( AS 1969 111 ; BBl 1968 I 602 ).
Art. 56 3. Verfahren
¹ Verbände, die eine Ausgleichskasse errichten wollen, haben dem Bundesrat ein schriftliches Gesuch einzureichen unter Beilage des Ent­wurfes zu einem Kassen­­regle­ment. Gleichzeitig haben sie den Nach­weis zu erbringen, dass die Vorausset­zun­gen des Artikels 53 und gege­benenfalls des Artikels 54 erfüllt sind.
² Der Bundesrat erteilt die Bewilligung zur Errichtung einer Ver­bands­ausgleichs­kasse, sofern die Voraussetzungen des Artikels 53 und gege­benenfalls des Artikels 54 erfüllt sind und Sicherheit gemäss Arti­kel 55 geleistet ist.
³ Die Verbandsausgleichskasse gilt als errichtet und erlangt das Recht der Persön­lich­keit mit der Genehmigung des Kassenreglemen­tes durch den Bundesrat.
Art. 57 4. Kassen­re­glement
¹ Das Kas­senreglement wird von den Gründerverbänden aufgestellt. Diese sind auch ausschliesslich zu dessen Abänderung zuständig. Das Kassenreglement und allfällige Abänderungen desselben bedür­fen der Genehmigung des Bundesrates.
² Das Reglement muss Bestimmungen enthalten über:
a. den Sitz der Ausgleichskasse;
b. die Zusammensetzung und die Wahlart des Kassenvorstandes;
c. die Aufgaben und Befugnisse des Kassenvorstandes und des Kas­senleiters;
d. die interne Kassenorganisation;
e. die Errichtung von Zweigstellen sowie deren Aufgaben und Be­fugnisse;
f. die Grundsätze, nach welchen die Verwaltungskostenbeiträge er­hoben wer­den;
g. die Kassenrevision und die Arbeitgeberkontrolle;
h.²⁹⁶
falls mehrere Gründer­verbände be­stehen, deren Beteili­gung an der Sicher­heits­leistung gemäss Arti­kel 55 und die Re­gelung des Rückgrif­fes für den Fall der In­anspruchnahme gemäss Ar­tikel 78 ATSG²⁹⁷ und Artikel 70 dieses Ge­setzes.
²⁹⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
²⁹⁷ SR 830.1
Art. 58 Organisation 1. Der Kassen­vor­stand
¹ Oberstes Organ einer Verbandsausgleichskasse ist der Kassenvor­stand.
² Der Kassenvorstand setzt sich zusammen aus Vertretern der Grün­der­verbände und gegebenenfalls aus Vertretern von Arbeitnehmer­organi­sationen, sofern diesen insge­samt mindestens 10 Prozent der von der Ausgleichskasse erfassten Arbeit­nehmer angehören. Der Präsident so­wie die Mehrzahl der Vorstandsmitglieder werden von den Gründer­verbänden, die übrigen Mitglieder, jedoch mindestens ein Drittel, von den beteiligten Arbeitnehmerorganisationen nach Massgabe der Zahl der durch sie ver­tre­tenen, von der Ausgleichs­kasse erfassten Arbeit­nehmer gewählt. Zu Vorstands­mitglie­dern dürfen nur Schweizer Bür­ger gewählt werden, welche der betreffen­den Aus­gleichskasse als Ver­si­cherte oder Arbeitgeber angeschlos­sen sind.
³ Der Vorstand paritätischer Verbandsausgleichskassen setzt sich nach deren Regle­ment zusammen.
⁴ Dem Kassenvorstand obliegen
a. die interne Organisation der Kasse;
b. die Ernennung des Kassenleiters;
c. die Festsetzung der Verwaltungskostenbeiträge;
d. die Anordnung der Kassenrevisionen und der Arbeitgeberkon­trol­len;
e. die Genehmigung von Jahresrechnung und Jahresbericht.
Dem Kassenvorstand können durch das Reglement weitere Aufgaben und Befug­nisse übertragen werden.
Art. 59 2. Der Kassen­lei­ter
¹ Der Kassenleiter führt die Geschäfte der Ausgleichskasse, soweit da­für nicht der Kassenvorstand zuständig ist.
² Der Kassenleiter hat dem Kassenvorstand jährlich über die Abwick­lung der Geschäf­te Bericht zu erstatten und ihm eine Jahresabrech­nung vorzulegen.
Art. 60 Auflösung
¹ Der Beschluss über die Auflösung einer Verbandsausgleichskasse ist von dem zur Statutenänderung zuständigen Verbandsorgan mit ei­ner Mehrheit von drei Vier­teln der abgegebenen Stimmen zu fassen, öf­fentlich beurkunden zu lassen und dem Bun­desrat unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Der Bundesrat bestimmt darauf den Zeit­punkt der Auflösung.
² Ist eine der in den Artikeln 53 und 55 genannten Voraussetzungen während länge­rer Zeit nicht erfüllt oder haben sich die Organe einer Ausgleichskasse wiederholt schwerer Pflichtverletzungen schuldig gemacht, so wird die Ausgleichskasse vom Bundesrat aufgelöst. Vor dem 1. Januar 1973 errichtete Ausgleichskassen werden wegen Nichterreichens der Mindestbeitragssumme nur aufgelöst, wenn sie Beiträge von weniger als 1 Million Franken im Jahr einnehmen. Für die seit dem 1. Januar 1973 bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmung errichteten Ausgleichskassen gilt ein Grenzbetrag von 10 Millionen Franken.²⁹⁸
³ Der Bundesrat erlässt die näheren Vorschriften über die Liquidation von Verbands­ausgleichskassen.
²⁹⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).

II. Die kantonalen Ausgleichskassen

Art. 61 Kantonale Er­lasse
¹ Jeder Kanton errichtet durch besonderen Erlass eine kantonale Aus­gleichskasse als selbständige öffentliche Anstalt.
² Der kantonale Erlass bedarf der Genehmigung des Bundes²⁹⁹ und muss Bestim­mungen enthalten über:
a. die Aufgaben und Befugnisse des Kassenleiters;
b. die interne Kassenorganisation;
c. die Errichtung von Zweigstellen sowie deren Aufgaben und Be­fugnisse;
d. die Grundsätze, nach welchen die Verwaltungskostenbeiträge er­hoben wer­den;
e. die Kassenrevision und die Arbeitgeberkontrolle.
²⁹⁹ Ausdruck gemäss Ziff. III des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund, in Kraft seit 1. Febr. 1991 ( AS 1991 362 ; BBl 1988 II 1333 ).

III. Die Ausgleichskassen des Bundes

Art. 62 ³⁰⁰ Errichtung und Auf­gaben
¹ Der Bundesrat errichtet eine Ausgleichskasse für das Personal der Bundesver­wal­tung und der Bundesanstalten.
² Er errichtet eine Ausgleichskasse, welche die freiwillige Versicherung durchführt, die Aufgaben wahrnimmt, die ihr durch zwischenstaatliche Vereinbarungen zuge­wiesen werden, und die Leistungen an Personen im Ausland ausrichtet. Die Ausgleichskasse erfasst ferner die nach Artikel 1 a Absatz 3 Buchstabe b versicherten Studenten.³⁰¹ ³⁰²
³⁰⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 1953, in Kraft seit 1. Jan. 1954 ( AS 1954 211 ; BBl 1953 II 81 ).
³⁰¹ Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3453 ; BBl 2002 803 ).
³⁰² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2677 ; BBl 1999 4983 ).

IV. Gemeinsame Vorschriften

Art. 63 Aufgaben der Au­s­gleichs­kassen
¹ Den Ausgleichskassen obliegen nach Massgabe der gesetzlichen Be­stimmungen:
a. die Festsetzung, die Herabsetzung und der Erlass der Beiträge;
b. die Festsetzung der Renten und Hilflosenentschädigungen³⁰³;
c.³⁰⁴
der Bezug der Beiträge sowie die Auszahlung der Renten und Hilflosenent­schädigungen;
d. die Abrechnung über die bezogenen Beiträge und die ausbezahl­ten Renten und Hilflosenentschädigungen³⁰⁵ mit den ihnen an­ge­schlos­senen Arbeit­gebern, Selb­ständigerwerbenden und Nichter­werbstä­tigen einerseits und mit der Zentralen Ausgl­eichsstelle an­derseits;
e. der Erlass von Veranlagungsverfügungen und die Durchführung des Mahn- und Vollstreckungsverfahrens;
f. die Führung der individuellen Konten³⁰⁶;
g. der Bezug von Verwaltungskostenbeiträgen.
² Den kantonalen Ausgleichskassen obliegt überdies die Kontrolle über die Erfas­sung aller Beitragspflichtigen.
³ Der Bundesrat kann den Ausgleichskassen im Rahmen dieses Geset­zes wei­tere Auf­gaben übertragen. Er ordnet die Zu­sam­men­arbeit zwi­schen den Ausgleichskassen und der Zentralen Aus­gleichsstelle und sorgt für einen zweckmässigen Einsatz tech­ni­scher Einrichtun­gen.³⁰⁷
⁴ Den Ausgleichskassen können durch den Bund und, mit Genehmi­gung des Bun­des­rates, durch die Kantone und die Gründerverbände weitere Aufgaben, insbeson­dere solche auf dem Gebiete des Wehrmanns- und des Familienschutzes, übertra­gen wer­den.
⁵ Die Ausgleichskassen können Dritte mit bestimmten Aufgaben beauftragen. Sie brauchen dazu eine Bewilligung des Bundesrates. Die Bewilligung kann an Bedingungen geknüpft und mit Auflagen verbunden werden. Die Beauftragten und ihr Personal unterstehen für von ihnen ausgeführte Kassenaufgaben der Schweigepflicht nach Artikel 33 ATSG³⁰⁸. Sie haben zudem die Vorschriften dieses Gesetzes zur Datenbearbeitung und -bekanntgabe zu beachten. Die Haftung nach Artikel 78 ATSG und Artikel 70 dieses Gesetzes für von diesen beauftragten Dritten ausgeführte Kassenaufgaben bleibt bei den Gründerverbänden oder den Kantonen.³⁰⁹
³⁰³ Ausdruck gemäss Ziff. II Bst. b des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 ( AS 1969 111 ; BBl 1968 I 602 ).
³⁰⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
³⁰⁵ Ausdruck gemäss Ziff. II Bst. b des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 ( AS 1969 111 ; BBl 1968 I 602 ).
³⁰⁶ Ausdruck gemäss Ziff. II Bst. a des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 ( AS 1969 111 ; BBl 1968 I 602 ).
³⁰⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963 ( AS 1964 285 ; BBl 1963 II 517 ).
³⁰⁸ SR 830.1
³⁰⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV- Revision) ( AS 1978 391 ; BBl 1976 III 1 ). Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3453 ; BBl 2002 803 ).
Art. 64 Kassenzuge­hö­rigkeit und Mel­de­pflicht ³¹⁰
¹ Den Verbandsausgleichskassen werden alle Arbeitgeber und Selb­ständigerwer­ben­den angeschlossen, die einem Gründerverband an­ge­hö­ren. Arbeitgeber oder Selb­ständigerwerbende, die sowohl ei­nem Be­rufsverband wie einem zwischenbe­ruflichen Verband angehö­ren, wer­den nach freier Wahl der Ausgleichskasse eines der beiden Ver­bän­de angeschlossen.
² Den kantonalen Ausgleichskassen werden alle Arbeitgeber und Selb­ständigerwer­benden angeschlossen, die keinem Gründerver­band einer Verbandsausgleichskasse angehören, ferner die Nichter­werbstätigen und die versicherten Arbeitnehmer nicht beitragspflich­tiger Arbeitge­ber.
²bis Versicherte, welche ihre Erwerbstätigkeit vor Erreichen des ordentlichen Ren­tenalters aufgeben, bleiben als Nichterwerbstätige der bisher zuständigen Aus­gleichskasse angeschlossen, sofern sie zu diesem Zeitpunkt eine vom Bundesrat festgesetzte Altersgrenze erreicht haben. Der Bundesrat kann bestimmen, dass nichterwerbstätige beitragspflichtige Ehegatten dieser Versicherten derselben Aus­gleichskasse angehören.³¹¹
³ Die Kassenzugehörigkeit eines Arbeitgebers erstreckt sich auf alle Arbeitnehmer, für die er den Arbeitgeberbeitrag zu leisten hat.
³bis Die nach Artikel 1 a Absatz 4 Buchstabe c versicherten Personen gehören der gleichen Ausgleichskasse an wie ihr Ehegatte.³¹²
⁴ Der Bundesrat erlässt die Vorschriften über die Kassenzugehörigkeit von Arbeit­gebern und Selbstständigerwerbenden, die mehr als einem Berufsverband angehören oder deren Tätigkeit sich auf mehr als einen Kanton erstreckt.³¹³
⁵ Arbeitgeber, Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige und versi­cherte Arbeit­neh­mer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, die von kei­ner Ausgleichskasse er­fasst wur­den, haben sich bei der kantona­len Ausgleichskasse zu melden.³¹⁴
⁶ In Abweichung von Artikel 35 ATSG³¹⁵ ent­scheidet bei Strei­tig­kei­ten über die Kassen­zugehörigkeit das zuständige Bun­desamt. Sein Entscheid kann von den beteiligten Ausgleichskassen und vom Betroffenen innert 30 Tagen nach Er­halt der Mit­teilung über die Kas­senzuge­hörigkeit ange­rufen werden.³¹⁶
³¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 ( AS 1972 2483 ; BBl 1971 II 1057 ).
³¹¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ).
³¹² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000 ( AS 2000 2677 ; BBl 1999 4983 ). Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3453 ; BBl 2002 803 ).
³¹³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ).
³¹⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 ( AS 1972 2483 ; BBl 1971 II 1057 ).
³¹⁵ SR 830.1
³¹⁶ Eingefügt durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
Art. 64 a ³¹⁷ Zuständigkeit zur Festsetzung und Auszahlung der Renten von Ehepaaren
Zuständig zur Festsetzung und Auszahlung der Renten von Ehepaaren ist die Aus­gleichskasse, welcher die Auszahlung der Rente des Ehegatten obliegt, der das Ren­tenalter zuerst erreicht hat; Artikel 62 Absatz 2 bleibt vorbehalten. Der Bundes­rat regelt das Verfahren.
³¹⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
Art. 65 Zweigstellen
¹ Die Verbandsausgleichskassen können in einzelnen Sprachgebieten oder in Kanto­nen, in denen sich eine grössere Zahl ihnen angeschlos­se­ner Arbeitgeber und Selb­ständigerwerbender befindet, Zweigstel­len er­richten. Sofern in einem Sprach­ge­biet oder einem Kanton eine grös­sere Anzahl der Ausgleichskasse angeschlos­sener Arbeitgeber und Selb­ständigerwerbender dies verlangt, ist daselbst eine Zweig­stelle zu er­richten.
² Die kantonalen Ausgleichskassen unterhalten in der Regel für jede Gemeinde eine Zweigstelle. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, kann für mehrere Gemeinden eine gemeinsame Zweigstelle errichtet werden.
³ Die Kantonsregierungen sind befugt, für das Personal der kantona­len Verwaltun­gen und Betriebe sowie für die Angestellten und Arbei­ter der Gemeinden Zweig­stellen der kantonalen Ausgleichskasse zu errich­ten.
Art. 66 Stellung der Kassen‑, Revisi­ons- und Kon­troll­organe
¹ ...³¹⁸
² Der Kassenleiter einer Verbandsausgleichskasse sowie sein Stell­ver­tre­ter dürfen in keinem Dienstverhältnis zu den Gründerverbän­den ste­hen.
³¹⁸ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
Art. 67 Abrechnungs- und Zahlungs­verkehr; Buch­führung
Über den Abrechnungs- und Zahlungsverkehr der Ausgleichskassen mit den ange­schlossenen Arbeitgebern, Selbständigerwerbenden, Nicht­er­werbstätigen und Ren­tenbezügern einerseits und mit der Zen­tra­len Ausgleichsstelle anderseits so­wie über die Buchführung der Aus­gleichskassen erlässt der Bundesrat die erfor­derlichen Vor­schrif­ten.
Art. 68 Kassen­revisio­nen und Arbeit­geber­kon­trollen
¹ Jede Ausgleichskasse einschliesslich ihrer Zweigstelle ist peri­odisch zu revidie­ren. Die Revision hat sich auf die Buchhaltung und die Ge­schäftsführung zu er­strecken. Sie hat durch eine den Anforde­rungen des Absatzes 3 entsprechende Re­visionsstelle zu erfolgen. Die Kantone können die Revision ihrer Ausgleichskasse einer geeigneten kantonalen Kontrollstelle übertragen. Der Bundesrat ist befugt, nö­ti­genfalls ergän­zen­de Revisionen vornehmen zu lassen.
² Die der Ausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgeber sind peri­odisch auf die Ein­hal­tung der gesetzlichen Bestimmungen hin zu kon­trollie­ren. Die Kontrolle hat durch eine den Anforderungen des Absat­zes 3 ent­sprechende Revisionsstelle oder durch eine besondere Abtei­lung der Ausgleichskasse zu erfolgen. Werden die vorge­schrie­benen Arbeitge­berkontrollen nicht oder nicht ordnungsgemäss durch­geführt, so ordnet der Bundesrat ihre Vornahme auf Kosten der betreffenden Aus­gleichs­kasse an.
³ Die gemäss den Absätzen 1 und 2 für die Durchführung der Kassen­revisionen und Arbeitgeberkontrollen vorgesehenen Revisionsstellen dürfen an der Kassenführung nicht beteiligt sein und für die Gründer­verbände keine ausserhalb der Kassenrevi­sio­nen und der Arbeitge­ber­kontrollen stehenden Aufträge ausführen; sie müssen aus­schliesslich der Revisionstätigkeit obliegen und in jeder Beziehung für eine ein­wand­freie und sachgemässe Durchführung der Revisio­nen und Kon­trol­len Ge­währ bieten.
⁴ Der Bundesrat erlässt die näheren Vorschriften über die Zulassung von Revisions­stellen sowie über die Durchführung der Kassenrevi­sio­nen und Arbeitgeberkon­trol­len.
Art. 69 Deckung der Ver­wal­tungs­kosten
¹ Zur Deckung ihrer Verwaltungskosten erheben die Ausgleichskassen von ihren Mitgliedern (Arbeitgebern, Selbstständigerwerbenden, Arbeitnehmern nicht bei­tragspflichtiger Arbeitgeber, Nichterwerbstätigen und freiwillig Versicherten nach Art. 2) besondere Beiträge, die nach der Leistungsfähigkeit der Pflichtigen abzu­stufen sind.³¹⁹ Artikel 15 fin­det Anwendung. Der Bundesrat ist befugt, die nötigen Massnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass die Ansätze für die Verwal­tungsko­sten­beiträge bei den einzelnen Ausgleichskassen allzu sehr von­einan­der ab­weichen.
² Den Ausgleichskassen können an ihre Verwaltungskosten Zu­schüsse aus dem AHV-Aus­gleichs­fonds gewährt werden, de­ren Höhe unter angemessener Be­rücksichtigung der Struktur und des Aufgabenbe­reiches der einzelnen Kasse vom Bun­des­rat zu bestimmen ist.
²bis Für die Durchführung des vereinfachten Abrechnungsverfahrens nach den Artikeln 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005³²⁰ gegen die Schwarzarbeit werden den Ausgleichskassen Entschädigungen aus dem AHV-Aus­gleichs­fonds gewährt, deren Höhe vom Bundesrat fest­gesetzt wird.³²¹
³ Die Verwaltungskostenbeiträge gemäss Absatz 1 und die Zuschüsse gemäss Absatz 2 sind ausschliesslich zur Deckung der Verwaltungs­ko­sten der Aus­gleichs­kas­sen und ihrer Zweigstellen sowie zur Dec­kung der Revisions- und Kontrollkosten zu verwen­den. Die Ausgl­eichskas­sen haben darüber besonders Buch zu führen.
⁴ Über die Deckung der Verwaltungskosten paritätischer Verbands­aus­gleichskas­sen können die Gründerverbände besondere Vereinba­rungen treffen, die im Kas­senregle­ment niederzulegen sind.
³¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ).
³²⁰ SR 822.41
³²¹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 des BG vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 359 ; BBl 2002 3605 ).
Art. 70 ³²² Haftung für Schäden
¹ Die Gründerverbände, der Bund und die Kan­tone haften der Alters- und Hinterlasse­nenver­sicherung für Schä­den, die von ihren Kassenor­ganen oder einzelnen Kas­senfunk­tionären durch straf­bare Hand­lungen oder durch ab­sichtliche oder grob fahr­läs­sige Missachtung von Vor­schriften zugefügt wurden. Ersatzforderun­gen werden vom zu­ständigen Bundesamt durch Verfügung gel­tend ge­macht. Das Ver­fahren wird durch das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968³²³ geregelt.
² Ersatzforderungen von Versicherten und Dritten nach Artikel 78 ATSG³²⁴ sind bei der zuständigen Ausgleichs­kasse geltend zu ma­chen; diese entscheidet darüber durch Verfügung.
³ Die Schadenersatzforderung er­lischt:
a. im Falle von Ab­satz 1, wenn das zu­ständige Bun­desamt nicht innert eines Jahres nach Kenntnis des Scha­dens eine Verfügung erlässt, auf alle Fälle zehn Jahre nach der schädi­genden Handlung;
b. im Falle von Ab­satz 2, wenn der Ge­schädigte sein Begehren nicht innert eines Jahres nach Kenntnis des Scha­dens einreicht, auf alle Fälle zehn Jahre nach der schädigenden Handlung.
⁴ Schäden, für welche die Gründerverbände einer Verbandsausgleichskasse haften, sind aus der geleisteten Sicherheit zu decken. Die Sicherheit ist nötigenfalls innerhalb von drei Monaten auf den vorgeschriebenen Betrag zu ergänzen. Soweit der Schaden die geleistete Sicherheit übersteigt, haften die Gründerverbände der Ausgleichskasse solidarisch.
⁵ Schäden, für welche die Kantone haften, können mit Bundesbeiträgen verrechnet werden.
³²² Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
³²³ SR 172.021
³²⁴ SR 830.1

D. Die Zentrale Ausgleichsstelle

Art. 71 Errichtung und Auf­gaben
¹ Der Bundesrat errichtet im Rahmen der Bundesverwaltung eine Zen­trale Aus­gleichsstelle.
¹bis Die Zentrale Ausgleichsstelle ist für die Rechnungsführung der Sozialversicherungen Alters- und Hinterlassenenversicherung, Invalidenversicherung und Erwerbs­ersatzordnung verantwortlich. Sie führt die Rechnungen der drei Sozialversiche­rungen getrennt und erstellt jährliche sowie monatliche Bilanzen und Erfolgs­rechnungen.³²⁵
² Die Zentrale Ausgleichsstelle rechnet periodisch mit den Ausgl­eichs­kassen über die vereinnahmten Beiträge und die ausbezahlten Renten und Hilflosenentschädi­gun­gen³²⁶ ab. Sie überwacht den Ab­rech­nungs­verkehr und kann zu diesem Zweck bei den Ausgleichs­kassen die Ab­rechnungen an Ort und Stelle prüfen oder Belege ein­ver­langen.
³ Die Zentrale Ausgleichsstelle sorgt dafür, dass die sich aus den Ab­rechnungen erge­benden Saldi von den Ausgleichskassen dem AHV-Aus­gleichs­fonds überwiesen bzw. aus diesem den Ausgleichskassen ver­gütet werden. Zu diesem Zweck sowie zur Gewährung von Vorschüssen an die Aus­gleichs­kas­sen ist sie befugt, direkt Anweisungen auf den AHV-Ausgleichsfonds auszustellen.
⁴ Die Zentrale Ausgleichsstelle führt:
a. ein zentrales Versichertenregister, worin die den Versicherten zugewiesenen Versichertennummern, die ausländischen Versichertennummern, die für die Durchführung internationaler Sozialversicherungsabkommen notwendig sind, und die Ausgleichskassen, die für eine versicherte Person ein indivi­duelles Konto führen, erfasst sind;
b. ein zentrales Register der laufenden Leistungen, einschliesslich der Angaben über die Gewährung ausländischer Renten, worin die Geldleistungen erfasst sind und das dazu dient, ungerechtfertigte Zahlungen zu vermeiden, die Anpassung der Leistungen zu erleichtern und den Ausgleichskassen Todesfälle zu melden.³²⁷
⁵ Die Zentrale Ausgleichsstelle sorgt dafür, dass bei Eintritt eines Rentenfalles alle individuellen Konten der versicherten Person berücksichtigt werden.³²⁸
³²⁵ Eingefügt durch Anhang Ziff. II 4 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2017 7563 ; BBl 2016 311 ).
³²⁶ Ausdruck gemäss Ziff. II Bst. b des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 ( AS 1969 111 ; BBl 1968 I 602 ).
³²⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5137 ; BBl 2018 1607 ).
³²⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2749 ; BBl 2000 255 ).
Art. 71 a ³²⁹ Haftung
Für die Haftung gilt Ar­tikel 70 Absätze 1–3 sinn­gemäss.
³²⁹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).

E. Die Aufsicht des Bundes

Art. 72 Aufsichtsbehör­de
¹ Zwecks Wahrneh­mung sei­ner Aufsichts­funktion nach Artikel 76 ATSG³³⁰ kann der Bundesrat das zustän­dige Bundesamt beauf­tragen, den mit der Durchführung der Ver­sicherung betrauten Stel­len für den einheitlichen Voll­zug Weisungen zu erteilen. Ferner kann er das Bundes­amt ermäch­tigen, verbindliche Ta­bellen zur Berechnung von Beiträgen und Lei­stungen aufzustellen.³³¹
² Kassenfunktionäre, die ihre Obliegenheiten nicht ordnungsgemäss er­füllen, sind in Fällen schwerer Pflichtverletzung auf Verlangen des Bundesrates von den Kanto­nen bzw. vom Kassenvorstand ihrer Stel­lung zu entheben.
³ In Fällen wiederholter schwerer Missachtung der gesetzlichen Vor­sc­hriften durch eine Ausgleichskasse kann der Bundesrat deren kommis­sarische Verwaltung anord­nen. Vorbehalten bleibt die Auflösung einer Verbandsausgleichskasse gemäss Arti­kel 60.
⁴ Die Ausgleichskassen haben dem Bundesrat periodisch in einheitli­cher, von ihm vor­geschriebener Form über ihre Geschäftsführung Be­richt zu erstatten. Die Revi­sions- und Kontrollstellen haben dem Bun­desrat nach dessen Weisungen über die von ihnen gemäss Arti­kel 68 vorgenommenen Kassenrevisionen und Arbeitgeber­kontrollen Be­richt zu erstatten. Der Bundesrat veranlasst die Behebung festge­stellter Män­gel.
⁵ Die Durchführungsorgane stellen dem Bundesrat jährlich die erfor­derlichen sta­tisti­schen Angaben zur Verfügung.³³²
³³⁰ SR 830.1
³³¹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
³³² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 391 ; BBl 1976 III 1 ).
Art. 73 Eidgenössische Kommission für die Alters‑, Hin­terlasse­nen- und Invali­den­versi­cherung ³³³
¹ Der Bundesrat ernennt eine Eidgenössische Kommission für die Al­ters‑, Hinter­las­se­nen- und Invalidenversicherung³³⁴, in welcher die Ver­sicherten, die schweize­ri­schen Wirtschaftsverbände, die ...³³⁵ Ver­siche­rungseinrichtungen, der Bund und die Kanto­ne angemes­sen ver­treten sein müssen. Die Kommission kann zur Be­handlung beson­derer Ge­schäfte Ausschüsse bilden.
² Der Kommission obliegt ausser den in diesem Gesetz ausdrücklich genannten Auf­gaben die Begutachtung von Fragen über die Durch­füh­rung und Weiterentwick­lung der Alters- und Hinterlassenenver­si­che­rung zuhanden des Bundesrates. Der Bundes­rat kann ihr weite­re Auf­gaben übertragen. Sie hat das Recht, dem Bundes­rat von sich aus An­re­gungen zu unterbreiten.³³⁶
³³³ Bezeichnung gemäss Ziff. II Bst. a des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 ( AS 1969 111 ; BBl 1968 I 602 ).
³³⁴ Bezeichnung gemäss Ziff. II Bst. a des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 ( AS 1969 111 ; BBl 1968 I 602 ).
³³⁵ Wort gestrichen durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, mit Wirkung seit 1. Jan. 1985 ( AS 1983 797 827 ; BBl 1976 I 149 ).
³³⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 ( AS 1969 111 ; BBl 1968 I 602 ).

Fünfter Abschnitt: ...

Art. 74–83 ³³⁷
³³⁷ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, mit Wirkung seit 1. Jan. 1985 ( AS 1983 797 827 ; BBl 1976 I 149 ).

Sechster Abschnitt: Die Rechtspflege

Art. 84 ³³⁸ Besondere Zuständigkeit
Über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG³³⁹ das Ver­sicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse.
³³⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
³³⁹ SR 830.1
Art. 85 ³⁴⁰
³⁴⁰ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
Art. 85 bis ³⁴¹ Eid­genössische Re­kurs­behörde
¹ Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Absatz 2 ATSG³⁴² das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat.³⁴³
² Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren für die Parteien kostenlos; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch Kosten auferlegt werden. Bei anderen Streitigkeiten richten sich die Kosten nach Artikel 63 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968³⁴⁴.³⁴⁵
³ Ergibt die Vorprüfung vor oder nach einem Schriftenwechsel, dass die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, so kann ein Einzelrichter mit summarischer Begründung auf Nichteintreten oder Abweisung erkennen.³⁴⁶
³⁴¹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Mai 1978 ( AS 1978 391 ; BBl 1976 III 1 ).
³⁴² SR 830.1
³⁴³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 107 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 1069 ; BBl 2001 4202 ).
³⁴⁴ SR 172.021
³⁴⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5137 ; BBl 2018 1607 ).
³⁴⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. 107 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 1069 ; BBl 2001 4202 ).
Art. 86 ³⁴⁷
³⁴⁷ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 107 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 1069 ; BBl 2001 4202 ).

Siebenter Abschnitt: Strafbestimmungen des ersten Teiles ³⁴⁸

³⁴⁸ Ab 1. Jan. 2007 sind die angedrohten Strafen und die Verjährungsfristen in Anwendung von Art. 333 Abs. 2–6 des Strafgesetzbuches ( SR 311.0 ) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002 ( AS 2006 3459 ; BBl 1999 1979 ) zu interpretieren beziehungsweise umzurechnen.
Art. 87 Vergehen
Wer durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen anderen eine Leistung auf Grund dieses Ge­setzes erwirkt, die ihm nicht zu­kommt,
wer sich durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise der Beitrags­pflicht ganz oder teilweise entzieht,
wer es als Arbeitgeber unterlässt, sich einer Ausgleichskasse anzuschliessen und die beitragspflichtigen Löhne seiner Arbeitnehmer innert der Frist abzurechnen, die der Bundesrat gestützt auf Artikel 14 bestimmt,³⁴⁹
wer als Arbeitgeber einem Arbeitnehmer um die Beiträge gekürzte Löhne ausrichtet und, anstatt die der Ausgleichskasse geschuldeten Arbeitnehmerbeiträge zu bezah­len, die Beiträge selber verbraucht oder damit andere Forderungen begleicht,³⁵⁰
wer die Schweigepflicht verletzt oder bei der Durchführung dieses Ge­setzes seine Stellung als Organ oder Funktionär zum Nachteil Dritter oder zum eigenen Vorteil missbraucht,
wer die ihm obliegende Meldepflicht (Art. 31 Abs. 1 ATSG³⁵¹) verletzt,³⁵²
wer als Revisor oder Revisionsgehilfe die ihm bei der Durchführung einer Revision bzw. Kontrolle oder bei Abfassung oder Erstattung des Revisions- bzw. Kontroll­berichtes ob­liegenden Pflichten in gro­ber Weise verletzt,
wer die Versichertennummer systematisch verwendet, ohne hiefür berechtigt zu sein,³⁵³
wird, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen des Strafgesetzbuches³⁵⁴ vorliegt, mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.³⁵⁵
³⁴⁹ Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 17. März 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5521 ; BBl 2016 157 ).
³⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ).
³⁵¹ SR 830.1
³⁵² Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 6. Okt. 2006 (5. IV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5129 ; BBl 2005 4459 ).
³⁵³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versichertennummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 5259 ; BBl 2006 501 ).
³⁵⁴ SR 311.0
³⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versichertennummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 5259 ; BBl 2006 501 ).
Art. 88 ³⁵⁶ Übertretungen
Wer die Auskunftspflicht verletzt, indem er wissentlich unwahre Auskunft erteilt oder die Auskunft verweigert,
wer sich einer von der zuständigen Stelle angeordneten Kontrolle widersetzt oder diese auf andere Weise verunmöglicht,
wer die vorgeschriebenen Formulare nicht oder nicht wahrheitsgetreu ausfüllt,
wer bei der systematischen Verwendung der Versichertennummer keine Massnahmen im Sinne von Artikel 50 g Absatz 2 Buchstabe a trifft,³⁵⁷
wird, sofern nicht ein Tatbestand von Artikel 87 erfüllt ist, mit Busse bestraft.³⁵⁸
³⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
³⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versichertennummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 5259 ; BBl 2006 501 ).
³⁵⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versichertennummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 5259 ; BBl 2006 501 ).
Art. 89 Widerhand­lun­gen in Ge­schäfts­­betrieben
¹ Wird die Widerhandlung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Per­son, einer Personengesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, so finden die Strafbestimmun­gen gemäss den Artikeln 87 und 88 auf die Personen Anwendung, welche für sie gehan­delt haben oder hätten han­deln sollen, jedoch in der Regel unter solidarischer Haf­tung der juristi­schen Person, der Personengesellschaft oder des Inhabers der Ein­zel­firma für Busse und Kosten.
² Absatz 1 findet auch Anwendung auf Widerhandlungen, die im Be­triebe einer Kör­perschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts be­gan­gen werden.
Art. 90 ³⁵⁹ Zustellung von Urteilen und Einstellungsverfügungen
Die Urteile sowie die Einstellungsverfügungen sind in vollständiger Ausführung unverzüglich der Ausgleichskasse zuzustellen, welche die strafbare Handlung ange­zeigt hat.
³⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ).
Art. 91 ³⁶⁰ Ordnungsbussen
¹ Wer Ordnungs- und Kontrollvorschriften verletzt, ohne dass die Verletzung ge­mäss Artikel 87 oder 88 unter Strafe gestellt ist, wird von der Ausgleichskasse nach vor­ausgegangener Mahnung mit einer Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken belegt. Im Wiederholungsfall innert zweier Jahre kann eine Ordnungsbusse bis zu 5000 Fran­ken ausgesprochen werden.³⁶¹
² 2Die Bussenverfügung ist zu begründen.³⁶²
³⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 ( AS 1972 2483 ; BBl 1971 II 1057 ).
³⁶¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
³⁶² Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5137 ; BBl 2018 1607 ).

Achter Abschnitt: Verschiedene Bestimmungen

Art. 92 ³⁶³
³⁶³ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, mit Wirkung seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2677 ; BBl 1999 4983 ).
Art. 92 a ³⁶⁴
³⁶⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision) ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versichertennummer), mit Wirkung seit 1. Dez. 2007 ( AS 2007 5259 ; BBl 2006 501 ).
Art. 93 ³⁶⁵ Meldungen an die Arbeitslosenversicherung
Die Zentrale Ausgleichstelle gleicht die ihr gemeldeten Taggeldbezüge der Arbeitslosenversicherung mit den ihr von den Ausgleichskassen gemeldeten Einträgen in den individuellen Konten ab. Stellt sie dabei fest, dass eine Person, die ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung bezogen hat, für die gleiche Periode ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt hat, so meldet sie dies von Amtes wegen der zuständigen Stelle der Arbeitslosenversicherung zur weiteren Abklärung.
³⁶⁵ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des BG vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 359 ; BBl 2002 3605 ).
Art. 93 bis ³⁶⁶ Meldungen an das Staatssekretariat für Migration
¹ Die Zentrale Ausgleichstelle gleicht die ihr vom Staatssekretariat für Migration (SEM) übermittelten Versichertennummern von Personen aus dem Asyl- und Aus­länderbereich, für welche die Kantone Pauschalabgeltungen erhalten, periodisch mit den ihr von den Ausgleichskassen gemeldeten Einträgen in den individuellen Konten ab.
² Stellt sie dabei fest, dass eine gemeldete Person ein Einkommen aus einer Erwerbs­tätigkeit erzielt hat, so meldet sie dies von Amtes wegen dem SEM zur Überprüfung der ausgerichteten Pauschalabgeltungen und der korrekten Abrechnung der Sonderabgabe.
³ Der Bund zahlt einen Pauschalbeitrag zur anteilsmässigen Abgeltung der Aufwendungen, die der Zentralen Ausgleichstelle und den Ausgleichskassen aus dem Datenabgleich, der Datenübermittlung und der Datenpflege entstanden sind.
³⁶⁶ Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 25. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2016 ( AS 2016 3101 ; BBl 2014 7991 ).
Art. 94 ³⁶⁷
³⁶⁷ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
Art. 95 ³⁶⁸ Kostenüber­nahme und Post­taxen
¹ Der AHV-Aus­gleichs­fonds vergütet dem Bund die Kosten:
a. der Verwaltung des AHV-Ausgleichsfonds;
b. der Zentralen Ausgleichsstelle; sowie
c. der in Artikel 62 Absatz 2 genannten Ausgleichskasse für die Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Die Kosten für die Durchführung der freiwilligen Versicherung werden nur bis zu demjenigen Betrag vergütet, welcher durch die Verwaltungs­kos­ten­beiträge nicht gedeckt ist.³⁶⁹ ³⁷⁰
¹bis Der AHV-Ausgleichsfonds vergütet dem Bund überdies die weiteren Kosten, die ihm aus der Wahrnehmung der Aufsicht, der Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung und einer allgemeinen Information der Versicherten über die Beiträge und Leistungen der Versicherung erwachsen.³⁷¹ Der Bundesrat legt nach Anhörung des Verwaltungsrates des AHV-Aus­gleichsfonds den Betrag fest, der für die Information der Versicherten verwendet werden darf.³⁷² ³⁷³
¹ter Der AHV-Ausgleichsfonds übernimmt zudem die Kosten des Bundes für wissen­schaftliche Auswertungen, die dieser im Zusammenhang mit der Umsetzung und der Überprüfung der Wirksamkeit dieses Gesetzes erstellt oder erstellen lässt, um die Durchführung der Versicherung zu verbessern.³⁷⁴
¹quater Der AHV-Ausgleichsfonds übernimmt auf Ersuchen des zuständigen Bundes­amtes die Kosten für die Entwicklung von kassenübergreifenden Informatikanwen­dungen, die sowohl für die Ausgleichskassen als auch für die Versicherten und die Arbeitgeber Erleichterungen bringen.³⁷⁵
² Der AHV-Ausgleichsfonds übernimmt die Posttaxen, die sich aus der Durchfüh­rung der Alters- und Hinterlassenenversicherung ergeben.³⁷⁶ Sie werden der Post pau­schal vergütet. Der Bundesrat erlässt Vor­schriften über den Umfang der Pau­schalfrankatur.
³ Die Kosten, die der Zentralen Ausgleichsstelle bei der Durchführung des Bundes­gesetzes vom 20. Juni 1952³⁷⁷ über die Familienzulagen in der Landwirtschaft erwachsen, sowie die Aufwendungen für die Pauschalfrankatur werden nach Massga­be der Artikel 18 Absatz 4 und 19 des genannten Gesetzes gedeckt.³⁷⁸
³⁶⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 1953, in Kraft seit 1. Jan. 1954 ( AS 1954 211 ; BBl 1953 II 81 ).
³⁶⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
³⁷⁰ Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 ( AS 2000 2677 ; BBl 1999 4983 ).
³⁷¹ Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 17. März 2017 über das Stabilisierungs­programm 2017–2019, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 5205 ; BBl 2016 4691 ).
³⁷² Deutsche Fassung von der Redaktionskommission der BVers berichtigt (Art. 58 Abs. 1 ParlG – SR 171.10 ).
³⁷³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
³⁷⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ).
³⁷⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ).
³⁷⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Verbesserung der Durchführung), in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 4745 ; BBl 2011 543 ).
³⁷⁷ SR 836.1
³⁷⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ).
Art. 95 a ³⁷⁹ Vergütung weiterer Kosten
Der AHV-Ausgleichsfonds vergütet dem Bund neben den Kosten nach Artikel 95 die Kosten für die Entwicklung und den Betrieb von Informationssystemen, die der Erfüllung der Aufgaben nach Anhang II des Freizügigkeitsabkommens³⁸⁰ dienen.
³⁷⁹ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 7. Okt. 1994 (10. AHV-Revision) ( AS 1996 2466 ; BBl 1990 II 1 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 21. Juni 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5137 ; BBl 2018 1607 ).
³⁸⁰ SR 0.142.112.681
Art. 96 ³⁸¹
³⁸¹ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
Art. 97 ³⁸²
³⁸² Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 21. Juni 2019, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 5137 ; BBl 2018 1607 ).
Art. 98 ³⁸³
³⁸³ Aufgehoben durch Art. 18 des BG vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, mit Wirkung seit 1. Jan. 1966 ( AS 1965 537 ; BBl 1964 II 681 ).
Art. 99 ³⁸⁴
³⁸⁴ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 13 des BG vom 16. Dez. 1994, mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).
Art. 100 ³⁸⁵
³⁸⁵ Aufgehoben durch Ziff. II 409 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund, mit Wirkung seit 1. Febr. 1991 ( AS 1991 362 ; BBl 1988 II 1333 ).
Art. 101 ³⁸⁶
³⁸⁶ Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 5. Okt. 1984, mit Wirkung seit 1. Jan. 1986 ( AS 1985 2002 ; BBl 1981 III 737 ).
Art. 101 bis ³⁸⁷ Beiträge zur Förde­rung der Altershilfe
¹ Die Versicherung kann gesamtschweizerisch tätigen gemeinnützigen privaten Institutionen Beiträge an die Personal- und Organisationskosten für die Durchführung folgender Aufgaben zugunsten Betagter gewähren:³⁸⁸
a. Beratung, Betreuung und Beschäftigung;
b. Kurse, die der Erhaltung oder Verbesserung der geistigen oder körperlichen Fä­higkeiten, der Selbstsorge sowie der Herstel­lung des Kontaktes mit der Um­welt dienen;
c.³⁸⁹
Koordinations- und Entwicklungsaufgaben;
d.³⁹⁰
Weiterbildung von Hilfspersonal.
² Die Beitragsgewährung erfolgt mittels Leistungsverträgen. Der Bundesrat bestimmt die Subventionskriterien und setzt die Höchstgrenzen der Beiträge fest. Er kann deren Ausrichtung von weiteren Voraussetzungen abhängig machen oder mit Auf­lagen verbinden. Das zuständige Bundesamt schliesst die Leistungsverträge ab und regelt die Berechnung der Beiträge sowie die Einzelheiten der Anspruchsvoraussetzungen.³⁹¹
³ ...³⁹²
⁴ Soweit auf Grund anderer Bundesgesetze Beiträge an Aufwendun­gen im Sinne von Absatz 1 gewährt werden, richtet die Versicherung keine Beiträge aus.
³⁸⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 391 ; BBl 1976 III 1 ).
³⁸⁸ Fassung gemäss Ziff. II 24 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanz­ausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Ende dieses Textes.
³⁸⁹ Fassung gemäss Ziff. II 24 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanz­ausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).
³⁹⁰ Fassung gemäss Ziff. II 24 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanz­ausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ). Die Änd. gemäss BG vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung, in Kraft seit 1. Jan. 2017, betrifft nur den französischen und den italienischen Text ( AS 2016 689 ; BBl 2013 3729 ).
³⁹¹ Fassung gemäss Ziff. II 24 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanz­ausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).
³⁹² Aufgehoben durch Ziff. II 24 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanz­ausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).
Art. 101 ter ³⁹³
³⁹³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002 ( AS 2002 3475 ; BBl 2002 803 ). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 107 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 1069 ; BBl 2001 4202 ).

Zweiter Teil: Die Finanzierung

Erster Abschnitt: Die Aufbringung der Mittel

Art. 102 ³⁹⁴ Grundsatz ³⁹⁵
¹ Die Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung werden finanziert durch:
a. die Beiträge der Versicherten und der Arbeitgeber;
b.³⁹⁶
Beitrag des Bundes;
c. die Zinsen des AHV-Aus­gleichs­fonds;
d.³⁹⁷
die Einnahmen aus dem Rückgriff auf haftpflichtige Dritte.
² Die Hilflosenentschädigung wird ausschliesslich durch den Bund finanziert.³⁹⁸
³⁹⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963 ( AS 1964 285 ; BBl 1963 II 517 ).
³⁹⁵ Fassung gemäss Ziff. II Bst. c des BG vom 4. Okt. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 ( AS 1969 111 ; BBl 1968 I 602 ).
³⁹⁶ Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1986 ( AS 1985 2002 ; BBl 1981 III 737 ).
³⁹⁷ Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1986 ( AS 1985 2002 ; BBl 1981 III 737 ).
³⁹⁸ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1968 ( AS 1969 111 ; BBl 1968 I 602 ). Fassung gemäss Ziff. II 24 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanz­ausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).
Art. 103 ³⁹⁹ Bundesbeitrag
¹ Der Bundesbeitrag beläuft sich auf 19,55 Prozent der jährlichen Ausgaben der Versicherung; davon wird der Beitrag an die Hilflosenentschädigung nach Artikel 102 Absatz 2 abgezogen.⁴⁰⁰
¹bis Der Bundesbeitrag nach Absatz 1 wird erhöht. Die Erhöhung entspricht:
a. den geschätzten statischen steuerlichen Auswirkungen für Bund, Kantone und Gemeinden bei: 1. der Gewinnsteuer,
2. dem Abzug für die Eigenfinanzierung und den Anpassungen bei der Kapitalsteuer,
3. der Dividendenbesteuerung, und
4. dem Kapitaleinlageprinzip;
b. vermindert um: 1. die Mehreinnahmen aus der Erhöhung des AHV-Beitragssatzes, und
2. die Höhe des Bundesanteils am Demografieprozent zugunsten der AHV.⁴⁰¹
¹ter Die Erhöhung wird auf Zwanzigstel eines Prozentpunktes gerundet.⁴⁰²
¹quater Die Erhöhung wird gestützt auf die Schätzung der Werte im Zeitpunkt der Verabschiedung des Bundesgesetzes vom 28. September 2018⁴⁰³ über die Steuer­reform und die AHV-Finanzierung festgelegt.⁴⁰⁴
² Zusätzlich überweist der Bund der Versicherung den Ertrag aus der Spielbankenabgabe.
³⁹⁹ Fassung gemäss Ziff. II 24 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanz­ausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Ende dieses Textes.
⁴⁰⁰ Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 22. Juni 2007 über den Übergang zur Neugestaltung des Finanz­ausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5953 ; BBl 2007 645 ).
⁴⁰¹ Eingefügt durch Ziff. I 5 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 2395 2413 ; BBL 2018 2527).
⁴⁰² Eingefügt durch Ziff. I 5 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 2395 2413 ; BBL 2018 2527).
⁴⁰³ AS 2019 2395
⁴⁰⁴ Eingefügt durch Ziff. I 5 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2019 2395 2413 ; BBL 2018 2527).
Art. 104 ⁴⁰⁵ Deckung des Bundes­bei­trages
¹ Der Bund leistet seinen Beitrag vorab aus dem Ertrag der Abgaben auf Tabak und gebrannten Wassern. Er entnimmt ihn der Rückstel­lung nach Artikel 111.
² Der Rest wird aus allgemeinen Mitteln gedeckt.
⁴⁰⁵ Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 5. Okt. 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1986 ( AS 1985 2002 ; BBl 1981 III 737 ).
Art. 105 und 106 ⁴⁰⁶
⁴⁰⁶ Aufgehoben durch Ziff. I 1 des BG vom 5. Okt. 1984, mit Wirkung seit 1. Jan. 1986 ( AS 1985 2002 ; BBl 1981 III 737 ).

Zweiter Abschnitt: Der Ausgleichsfonds der Alters- und Hin­ter­las­senenversiche­rung

Art. 107 Bildung
¹ Unter der Bezeichnung «Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung» (AHV-Ausgleichsfonds) wird ein Fonds gebildet, dem alle Einnahmen gemäss Artikel 102 gutgeschrieben und alle Leistungen gemäss dem dritten Abschnitt des ersten Teils, die Zuschüsse gemäss Artikel 69 Absatz 2 dieses Gesetzes sowie die Ausgaben aufgrund des Regresses nach den Artikeln 72–75 ATSG⁴⁰⁷ belastet werden.⁴⁰⁸
² Der Bund leistet seinen Beitrag monatlich an den AHV-Ausgleichsfonds.⁴⁰⁹
³ Der AHV-Ausgleichsfonds darf in der Regel nicht unter den Betrag einer Jahresausgabe sinken.⁴¹⁰
⁴⁰⁷ SR 830.1
⁴⁰⁸ Fassung gemäss Ziff. II 4 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2017 7563 ; BBl 2016 311 ).
⁴⁰⁹ Fassung gemäss Ziff. II 24 des BG vom 6. Okt. 2006 zur Neugestaltung des Finanz­ausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029 ).
⁴¹⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1968 ( AS 1969 111 ; BBl 1968 I 602 ). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Juni 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 ( AS 1972 2483 ; BBl 1971 II 1057 ).
Art. 108 ⁴¹¹
⁴¹¹ Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 4 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 ( AS 2017 7563 ; BBl 2016 311 ).
Art. 109 ⁴¹² Verwaltung
Die Verwaltung des AHV-Ausgleichsfonds richtet sich nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 2017⁴¹³.
⁴¹² Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS 2017 7563 ; BBl 2016 311 ).
⁴¹³ SR 830.2
Art. 110 ⁴¹⁴
⁴¹⁴ Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 4 des Ausgleichsfondsgesetzes vom 16. Juni 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 ( AS 2017 7563 ; BBl 2016 311 ).

Dritter Abschnitt: Die Rückstellung des Bundes ⁴¹⁵

⁴¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 391 ; BBl 1976 III 1 ).
Art. 111 ⁴¹⁶
Die Erträge aus der Belastung des Tabaks und der gebrannten Was­ser werden lau­fend der Rückstellung des Bundes für die Alters-, Hinterlas­senen- und Invaliden­ver­siche­rung gutgeschrieben. Die Rückstellung wird nicht verzinst.
⁴¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision), in Kraft seit 1. Jan. 1979 ( AS 1978 391 ; BBl 1976 III 1 ).
Art. 112 ⁴¹⁷
⁴¹⁷ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Dez. 1963, mit Wirkung seit 1. Jan. 1964 ( AS 1964 285 ; BBl 1963 II 517 ).

Vierter Abschnitt: ...

Art. 113–153 ⁴¹⁸
⁴¹⁸ Aufgehoben durch Art. 46 Bst. a des BG vom 21. März 1969 über die Tabakbesteuerung, mit Wirkung seit 1. Jan. 1970 ( AS 1969 645 ; BBl 1968 II 345 ).

Dritter Teil: ⁴¹⁹ Verhältnis zum europäischen Recht

⁴¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 8. Okt. 1999 zum Abk. zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, in Kraft seit 1. Juni 2002 ( AS 2002 701 ; BBl 1999 6128 ).
Art. 153 a ⁴²⁰
¹ In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz oder eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz oder eines EU-Mitgliedstaates sind, auf Flüchtlinge oder Staatenlose mit Wohnort in der Schweiz oder einem EU-Mitgliedstaat sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anhang II, Abschnitt A, des Abkommens vom 21. Juni 1999⁴²¹ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Frei­zügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) anwendbar:
a. Verordnung (EG) Nr. 883/2004⁴²²;
b. Verordnung (EG) Nr. 987/2009⁴²³;
c. Verordnung (EWG) Nr. 1408/71⁴²⁴;
d. Verordnung (EWG) Nr. 574/72⁴²⁵.
² In Bezug auf Personen, für die die Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins gelten oder galten und die Staatsangehörige der Schweiz, Islands, Norwegens oder Liechtensteins sind oder die als Flüchtlinge oder Staatenlose Wohnort in der Schweiz oder auf dem Gebiet Islands, Norwegens oder Liechtensteins haben, sowie auf die Familienangehörigen und Hinterlassenen dieser Personen sind auf die Leistungen im Geltungsbereich des vorliegenden Gesetzes folgende Erlasse in der für die Schweiz verbindlichen Fassung von Anlage 2 zu Anhang K des Übereinkommens vom 4. Januar 1960⁴²⁶ zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen) an­wendbar:
a. Verordnung (EG) Nr. 883/2004;
b. Verordnung (EG) Nr. 987/2009;
c. Verordnung (EWG) Nr. 1408/71;
d. Verordnung (EWG) Nr. 574/72.
³ Der Bundesrat passt die Verweise auf die in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Rechtsakte der Europäischen Union jeweils an, wenn eine Anpassung des Anhangs II des Freizügigkeitsabkommens und der Anlage 2 zu Anhang K des EFTA-Übereinkommens beschlossen wurde.
⁴ Die Ausdrücke «Mitgliedstaaten der Europäischen Union», «Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft», «Staaten der Europäischen Union» und «Staaten der Europäischen Gemeinschaft» im vorliegenden Gesetz bezeichnen die Staaten, für die das Freizügigkeitsabkommen gilt.
⁴²⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BB vom 17. Juni 2016 (Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die Republik Kroatien), in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 5233 ; BBl 2016 2223 ). Siehe auch die UeB am Schluss dieses Textes.
⁴²¹ SR 0.142.112.681
⁴²² Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ( SR  0.831.109.268.1 ).
⁴²³ Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ( SR  0.831.109.268.11 ).
⁴²⁴ Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeitsabkommens ( AS 2004 121 , 2008 4219 4273 , 2009 4831 ) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens.
⁴²⁵ Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; in der jeweils gültigen Fassung des Freizügigkeits­abkommens ( AS 2005 3909 , 2008 4273 , 2009 621 4845 ) bzw. des revidierten EFTA-Übereinkommens.
⁴²⁶ SR 0.632.31

Vierter Teil: ⁴²⁷ Schlussbestimmungen

⁴²⁷ Ursprünglich Dritter Teil.
Art. 154 Inkrafttreten und Vollzug
¹ Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1948 in Kraft. Der Bundesrat ist be­fugt, nach Auf­nahme des Gesetzes in die eidgenössische Gesetzes­sammlung einzelne Be­stimmun­gen organisatorischer Natur schon vor dem 1. Januar 1948 in Kraft zu set­zen⁴²⁸.
² Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt und erlässt die hiezu er­forderlichen Verordnungen.
⁴²⁸ Die Art. 9, Abs. 4, 17 , 50 , 51 , Abs. 4, 53 –58, 61 –69, 71 –73, 75 , 77 , Abs. 1, letzter Satz, 80, Abs. 1, 82 , 85 , 91 , 93 , 94 , 96 , 97 , 100 , 101 und 109 traten am 1. Aug. 1947 in Kraft (BRB vom 28. Juli 1947; AS 63 895 ).
Art. 155 ⁴²⁹
⁴²⁹ Eingefügt durch Ziff. I 1 des BG vom 5. Okt. 1984 ( AS 1985 2002 ; BBl 1981 III 737 ). Aufgehoben durch Ziff. II 39 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3437 ; BBl 2007 6121 ).

Schlussbestimmungen der Änderung vom 28. Juni 1974 ⁴³⁰

⁴³⁰ AS 1974 1589 . Aufgehoben durch Ziff. II 39 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3437 ; BBl 2007 6121 ).

Schlussbestimmungen der Änderung vom 24. Juni 1977 (9. AHV-Revision) ⁴³¹

⁴³¹ AS 1978 391 III 1 ; BBl 1976 III 1

a.  Erste Anpassung der Renten durch den Bundesrat ⁴³²

⁴³² Diese Anpassung erfolgte auf 1. Jan. 1980 (Art. 2 der V vom 17. Sept. 1979 über die vollständige Inkraftsetzung der 9. AHV-Revision – AS 1979 1365 ).
¹ Die erste Rentenanpassung erfolgt, nachdem der Landesindex der Konsumenten­preise den Stand von 175,5 Punkten erreicht hat. In die­sem Zeitpunkt wird der Ren­tenindex nach Artikel 33ter Absatz 2 AH­VG auf 100 Punkte gesetzt, ebenso seine Komponenten Preisin­dex und Lohnindex.⁴³³
² Der Mindestbetrag der vollen einfachen Altersrente nach Artikel 34 Absatz 2 AHVG ist alsdann auf den nächstmöglichen Zeitpunkt auf 550 Franken festzusetzen. Bis da­hin setzt der Bundesrat den Aufwertungsfaktor nach Artikel 30 Absatz 4 jähr­lich auf Grund des Indexstandes von 167,5 fest.
³ Frühestens auf den gleichen Zeitpunkt kann er auch die Einkom­mens­grenzen nach Artikel 42 Absatz 1 AHVG und Artikel 2 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965⁴³⁴ über die Ergänzungsleistungen zur Alters‑, Hinterlassenen- und Inva­lidenversicherung (ELG) sowie die sinkende Skala nach Artikel 6 und 8 AHVG ent­spre­chend anpassen.
⁴³³ Diese Anpassung erfolgte auf 1. Jan. 1980 (Art. 2 der V vom 17. Sept. 1979 über die vollständige Inkraftsetzung der 9. AHV-Revision – AS 1979 1365 ).
⁴³⁴ [ AS 1965 537 , 1971 32 , 1972 2483 Ziff. III, 1974 1589, 1978 391 Ziff. II 2, 1985 2017 , 1986 699 , 1996 2466 Anhang Ziff. 4, 1997 2952 , 2000 2687 , 2002 685 Ziff. I 5 701 Ziff. I 6 3371 Anhang Ziff. 9 3453, 2003 3837 Anhang Ziff. 4, 2006 979 Art. 2 Ziff. 8, 2007 5259 Ziff. IV. AS 2007 6055 Art. 35]. Siehe heute: das BG vom 6. Okt. 2006 ( SR 831.30 ).

b.–d. ... ⁴³⁵

⁴³⁵ Aufgehoben durch Ziff. II 39 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3437 ; BBl 2007 6121 ).

e. ⁴³⁶   Anwendung des Rückgriffs auf haftpflichtige Dritte

⁴³⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. 7 des BG vom 6. Okt. 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2003 ( AS 2002 3371 ; BBl 1991 II 185 910 , 1994 V 921 , 1999 4523 ).
Die Artikel 72–75 ATSG⁴³⁷ gel­ten für Fälle, in denen das er­satz­be­gründende Er­eig­nis nach dem Inkrafttre­ten dieser Bestimmun­gen ein­ge­treten ist.
⁴³⁷ SR 830.1

f.  Anwendung des neuen Artikels 30 Absätze 2 und 2bis AH­VG

Artikel 30 Absätze 2 und 2bis AHVG⁴³⁸ gilt für die nach seinem Inkraft­tre­ten neu ent­ste­henden Renten. Für die in diesem Zeitpunkt lau­fenden Renten gelten die bishe­ri­gen Bestimmungen weiterhin, selbst wenn die Rentenart ändert.
⁴³⁸ SR 831.10

g.  ... ⁴³⁹

⁴³⁹ Aufgehoben durch Ziff. II 39 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3437 ; BBl 2007 6121 ).

Schlussbestimmungen der Änderung vom 20. März 1981 ⁴⁴⁰

⁴⁴⁰ AS 1982 1676 Anhang Ziff. 2. Aufgehoben durch Ziff. II 39 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3437 ; BBl 2007 6121 ).

Schlussbestimmung der Änderung vom 7. Oktober 1983 ⁴⁴¹

⁴⁴¹ AS 1984 100 . Aufgehoben durch Ziff. II 39 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3437 ; BBl 2007 6121 ).

Schlussbestimmungen der Änderung vom 7. Oktober 1994 (10. AHV-Revision) ⁴⁴²

⁴⁴² AS 1996 2466 Ziff. II 1; BBl 1990 II 1

a.  Unterstellung unter die Versicherungspflicht

¹ Für Personen, die nach dem bisherigen Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c versichert sind, gilt weiterhin altes Recht. Sie können jedoch erklären, dass sie nach dem neuen Recht behandelt werden wollen. Bei einem Arbeitgeberwechsel gilt neues Recht.
² Personen nach Artikel 1 Absatz 3, die weniger als drei Jahre nicht versichert waren, können im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber innert eines Jahres seit Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung der Versicherung beitreten.

b.  ... ⁴⁴³

⁴⁴³ Aufgehoben durch Ziff. II 39 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3437 ; BBl 2007 6121 ).

c.  Einführung des neuen Rentensystems

¹ Die neuen Bestimmungen gelten für alle Renten, auf die der Anspruch nach dem 31. Dezember 1996 entsteht. Sie gelten auch für laufende einfache Altersrenten von Personen, deren Ehegatte nach dem 31. Dezember 1996 einen Anspruch auf eine Altersrente erwirbt oder deren Ehe nach diesem Zeitpunkt geschieden wird.
² Bei der Berechnung der Altersrenten von verwitweten und geschiedenen Personen, die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind, wird eine Übergangsgutschrift berück­sich­tigt, wenn ihnen nicht während mindestens 16 Jahren Erziehungs- oder Betreuungs­gutschriften angerechnet werden konnten.
³ Die Übergangsgutschrift entspricht der Höhe der halben Erziehungsgutschrift. Sie wird wie folgt abgestuft:

Jahrgang

Übergangsgutschrift in der Höhe
der halben Erziehungsgutschrift für

1945 und älter

16 Jahre

1946

14 Jahre

1947

12 Jahre

1948

10 Jahre

1949

  8 Jahre

1950

  6 Jahre

1951

  4 Jahre

1952

  2 Jahre

Die Übergangsgutschrift darf jedoch höchstens für die Anzahl der Jahre angerechnet werden, welche für die Festsetzung der Rentenskala der rentenberechtigten Person berücksichtigt werden.
⁴ Bei der Berechnung der Altersrente von geschiedenen Personen wird Arti­kel 29quinquies Absatz 3 auch angewendet, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 1997 geschieden wurde.
⁵ Laufende Ehepaar-Altersrenten werden vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung nach folgenden Grundsätzen durch Altersrenten nach neuem Recht ersetzt:
a. Die bisherige Rentenskala wird beibehalten.
b. Jedem Ehegatten wird die Hälfte des bisherigen für die Ehepaarrente mass­gebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens angerechnet.
c. Jedem Ehegatten wird eine Übergangsgutschrift gemäss Absatz 3 angerech­net.
⁶ Falls dies für das Ehepaar höhere Renten ergibt, kann eine Ehefrau ab dem 1. Januar 1997 verlangen, dass die Ehepaarrente ihres Mannes nach den Grundsät­zen von Absatz 5 durch zwei einfache Renten ersetzt wird, und dass ihre Rente auf­grund der Rentenskala, die sich aus ihrer Beitragsdauer ergibt, festgesetzt wird.
⁷ Laufende einfache Altersrenten an Verwitwete und Renten an geschiedene Perso­nen, die unter Berücksichtigung der Einkommen von Mann und Frau festgesetzt worden sind, werden vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung nach folgenden Grundsätzen durch Altersrenten nach neuem Recht ersetzt:
a. Die bisherige Rentenskala wird beibehalten.
b. Das für die bisherige Rente massgebende durchschnittliche Jahreseinkom­men wird halbiert.
c. Den Berechtigten wird eine Übergangsgutschrift gemäss Absatz 3 angerech­net.
d. Verwitwete Personen erhalten einen Zuschlag gemäss Artikel 35bis.
⁸ Artikel 31 gilt auch für Altersrenten an verwitwete und geschiedene Personen, die nach altem Recht festgesetzt wurden, wenn dies zu einer höheren Rente führt. Er ist sinngemäss anwendbar auf Renten, die infolge Scheidung oder Wiederverheiratung unter dem alten Recht neu festgesetzt werden mussten. Die höheren Renten werden jedoch nur auf Antrag und ab dem Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung ausgerich­tet.
⁹ Geschiedene Personen, deren bisherige einfache Altersrente ausschliesslich auf­grund ihrer eigenen Einkommen und ohne Berücksichtigung von Erziehungsgut­schriften festgesetzt wurde, erhalten vier Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Geset­zesänderung eine Übergangsgutschrift gemäss Absatz 3.
¹⁰ Die neuen massgebenden Einkommen dürfen nicht zu tieferen Leistungen führen. Der Bundesrat erlässt dafür Berechnungsvorschriften.

d.  Erhöhung des Rentenalters der Frauen und Einführung des Rentenvorbezuges

¹ Das Rentenalter der Frau wird vier Jahre nach Inkrafttreten der zehnten AHV-Re­vi­sion auf 63 Jahre und acht Jahre nach dem Inkrafttreten auf 64 Jahre erhöht.
² Der Rentenvorbezug wird eingeführt:
a. im Zeitpunkt des Inkrafttretens der zehnten AHV-Revision nach Vollendung des 64. Altersjahres für Männer;
b. vier Jahre nach Inkrafttreten nach Vollendung des 63. Altersjahres für Män­ner sowie des 62. Altersjahres für Frauen.
³ Die Renten von Frauen, welche zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 31. Dezember 2009 vom Rentenvorbezug Gebrauch machen, werden um die Hälfte des Kürzungssatzes gemäss Artikel 40 Absatz 3 gekürzt.

e.  Aufhebung der Zusatzrente für die Ehefrau in der AHV

¹ Die untere Altersgrenze der Ehefrau für den Anspruch auf die Zusatzrente gemäss dem bisherigen Artikel 22bis Absatz 1 wird wie folgt angepasst: Für jedes Kalender­jahr nach Inkrafttreten des neuen Artikels 22bis Absatz 1 wird die bisherige Grenze von 55 Jahren um ein Jahr erhöht.
² Hat ein Versicherter, der seine Altersrente vorbezieht, Anspruch auf eine Zusatz­rente für seine Ehefrau, so ist die Zusatzrente nach Artikel 40 Absatz 3 zu kürzen.

f.  Neue Bestimmungen über die Witwenrente und Einführung der Witwerrente

¹ Der Anspruch auf Witwenrenten für geschiedene Frauen, welche am 1. Januar 1997 das 45. Altersjahr zurückgelegt haben, richtet sich nach den bisherigen Bestimmun­gen, sofern kein Anspruch nach dem neuen Artikel 24 a besteht.
² Sofern aufgrund der neuen Bestimmungen ein Leistungsanspruch entsteht, sind die Artikel 23–24 a sowie 33 auch für Versicherungsfälle anwendbar, die vor dem 1. Januar 1997 eingetreten sind. Die Leistungen werden jedoch nur auf Antrag und frühestens vom Zeitpunkt des Inkrafttretens an ausgerichtet.

g.  Weitergeltung des bisherigen Rechts

¹ Artikel 2 des Bundesbeschlusses vom 19. Juni 1992⁴⁴⁴ über Leistungsverbesserun­gen in der AHV und der IV sowie ihre Finanzierung gilt für Renten, auf die der Anspruch vor dem 1. Januar 1997 entstanden ist, auch nach dem 31. Dezember 1995. Artikel 2 gilt sinngemäss auch für ledige Versicherte.
² Der bisherige Artikel 29bis Absatz 2 gilt für Beitragsjahre vor dem 1. Januar 1997 auch für Renten, die nach dem Inkrafttreten der zehnten AHV-Revision festgesetzt werden.
³ Arbeitgeber, welche am 1. Januar 1997 die Renten gestützt auf Artikel 51 Absatz 2 selbst an ihre Arbeitnehmer oder deren Hinterlassene ausbezahlt haben, können die Rentenauszahlungen auch weiterhin unter den bisherigen Voraussetzungen vorneh­men.
⁴⁴⁴ [ AS 1992 1982 , 1995 510 872 3517 Ziff. I 5]

h.  Leistungen an Angehörige von Staaten ohne Sozialversicherungsabkommen mit der Schweiz

Artikel 18 Absatz 2 gilt auch für Versicherungsfälle, die vor dem 1. Januar 1997 eingetreten sind, sofern die AHV-Beiträge nicht rückvergütet worden sind. Ein Anspruch auf ordentliche Renten entsteht aber frühestens im Zeitpunkt des Inkrafttre­tens. Artikel 18 Absatz 3 ist auf Personen anwendbar, denen noch keine AHV-Bei­träge rückvergütet worden sind und deren Rückvergütungsanspruch noch nicht ver­jährt ist.

Schlussbestimmungen der Änderung vom 19. März 1999 ⁴⁴⁵

⁴⁴⁵ AS 1999 2374 Ziff. I 9 2385 Abs. 2 Ziff. 2 Bst. d; BBl 1999 4
¹ Der Bundesbeschluss vom 4. Oktober 1985⁴⁴⁶ über den Beitrag des Bundes und der Kantone an die Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung wird aufgehoben.
² ...⁴⁴⁷
⁴⁴⁶ [ AS 1985 2006 , 1996 3441 ]
⁴⁴⁷ Aufgehoben durch Ziff. I 12 des BG vom 19. Dez. 2003 über das Entlastungsprogramm 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2005 ( AS 2004 1633 ; BBl 2003 5615 ).

Schlussbestimmungen der Änderung vom 23. Juni 2000 ⁴⁴⁸

⁴⁴⁸ AS 2000 2677 ; BBl 1999 4983
¹ Schweizer Bürger, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft leben und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes⁴⁴⁹ der freiwilligen Versicherung angehören, können ihr während höchstens sechs aufeinander folgenden Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes weiterhin angeschlossen bleiben. Die­jenigen Per­sonen, die das 50. Altersjahr bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits vollendet haben, können die Versicherung bis zum Eintritt des ordentlichen Rentenalters wei­terführen.
² Schweizer Bürger, die in einem Staat ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft leben und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes⁴⁵⁰ der freiwilligen Ver­sicherung angehören, können so lange versichert bleiben, als sie die Versicherungs­be­dingungen erfüllen.
³ Laufende Fürsorgeleistungen für schweizerische Staatsangehörige im Ausland werden auch nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes im bisherigen Betrag ausgerichtet, solange sie die einkommensmässigen Voraussetzungen dafür erfüllen.
⁴⁴⁹ In Kraft seit dem 1. April 2001 ( AS 2000 2677 ).
⁴⁵⁰ In Kraft seit dem 1. April 2001 ( AS 2000 2677 ).

Schlussbestimmungen der Änderung vom 14. Dezember 2001 ⁴⁵¹

⁴⁵¹ AS 2002 685 ; BBl 2001 4963
¹ Personen, die in Island, Liechtenstein oder Norwegen leben und bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes betreffend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen vom 21. Juni 2001⁴⁵² zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation der freiwilligen Versicherung angehören, können ihr während höchstens sechs aufeinander folgenden Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkraft­tretens der Änderung vom 14. Dezember 2001⁴⁵³ weiterhin angeschlossen bleiben. Personen, die das 50. Altersjahr bei Inkrafttreten dieser Änderung bereits vollendet haben, können die Versicherung bis zu ihrem Eintritt in das ordentliche Rentenalter weiterführen.
² Laufende Fürsorgeleistungen an schweizerische Staatsangehörige in Island, Liechtenstein oder Norwegen werden auch nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 14. Dezember 2001 im bisherigen Betrag ausgerichtet, solange die einkommensmässigen Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
⁴⁵² SR 0.632.31
⁴⁵³ In Kraft seit dem 1. Juni 2002 ( AS 2002 685 ).

Schlussbestimmung der Änderung vom 19. Dezember 2003 ⁴⁵⁴

⁴⁵⁴ AS 2004 1633 . Aufgehoben durch Ziff. II 39 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3437 ; BBl 2007 6121 ).

Schlussbestimmungen der Änderung vom 17. Dezember 2004 ⁴⁵⁵

⁴⁵⁵ AS 2006 979 ; BBl 2004 5891 6565
¹ Personen, die in der Tschechischen Republik, in Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien oder in der Slowakischen Repu­blik leben und bei Inkrafttreten des Protokolls vom 26. Oktober 2004⁴⁵⁶ über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten der freiwilligen Versicherung angehören, können ihr ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls während höchstens sechs aufeinander folgender Jahre weiterhin ange­schlossen bleiben. Personen, die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 50. Altersjahr bereits vollendet haben, können die Versicherung bis zu ihrem Eintritt in das ordentli­che Rentenalter weiterführen.
² Laufende Fürsorgeleistungen für schweizerische Staatsangehörige in der Tschechischen Republik, in Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und in der Slowakischen Repu­blik werden auch nach Inkrafttreten des Protokolls vom 26. Oktober 2004 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten im bisherigen Betrag ausgerichtet, solange die Empfänger die einkommensmäs­sigen Voraussetzungen dafür erfüllen.
⁴⁵⁶ AS 2006 995

Schlussbestimmungen der Änderung vom 23. Juni 2006 ⁴⁵⁷

⁴⁵⁷ AS 2007 5259 ; BBl 2006 501
¹ Allen Personen, denen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung Versichertennummern nach bisherigem Recht zugeteilt sind, wird eine neue Versichertennummer zugeteilt.
² Der Bundesrat regelt die Fälle, in denen nach dem Inkrafttreten dieser Änderung eine Versichertennummer nach bisherigem Recht zugewiesen werden kann.
³ Stellen und Institutionen, welche die Voraussetzungen zur systematischen Verwendung der Versichertennummer nach neuem Recht nicht erfüllen, dürfen die Versichertennummer nach bisherigem Recht noch fünf Jahre weiter verwenden.

Übergangsbestimmung der Änderung vom 6. Oktober 2006 ⁴⁵⁸

⁴⁵⁸ AS 2007 5779 ; BBl 2005 6029
¹ Bis zum Inkrafttreten einer kantonalen Finanzierungsregelung für die Hilfe und Pflege zu Hause setzen die Kantone den Subventionsbetrag an gemeinnützige private Institutionen (Spitex-Träger), die nach Artikel 101bis bisherigen Rechts AHV-Sub­ventionen erhielten, auf Grund der Löhne des Vorjahres und des mass­gebenden Prozentsatzes für die Beitragshöhe im Kalenderjahr vor Inkrafttreten des Bundes­gesetzes vom 6. Oktober 2006⁴⁵⁹ über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) fest. Sie bezahlen zudem pro Aufenthaltstag im Tagesheim dreissig Franken und pro ausgelieferte Mahlzeit einen Franken.
² ...⁴⁶⁰
⁴⁵⁹ AS 2007 5779
⁴⁶⁰ Aufgehoben durch Ziff. I 4 des BG vom 22. Juni 2007 über den Übergang zur Neu­gestaltung des Finanz­ausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 5953 ; BBl 2007 645 ).

Übergangsbestimmungen der Änderung vom 13. Juni 2008 ⁴⁶¹

⁴⁶¹ AS 2009 2411 ; BBl 2008 2135
¹ Personen, die in Bulgarien oder Rumänien leben und bei Inkrafttreten des Pro­tokolls vom 27. Mai 2008⁴⁶² über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 auf die neuen EG-Mitgliedstaaten Bulgarien und Rumänien der freiwilligen Versicherung angehören, können ihr ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls während höchstens sechs aufeinanderfolgender Jahre weiterhin angeschlossen bleiben. Personen, die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 50. Altersjahr bereits vollendet haben, können die Versicherung bis zu ihrem Eintritt ins ordentliche Rentenalter weiter­führen.
² Laufende Fürsorgeleistungen für schweizerische Staatsangehörige in Bulgarien und Rumänien werden auch nach Inkrafttreten des Protokolls vom 27. Mai 2008 über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitglied­staaten Bulgarien und Rumänien im bisherigen Betrag ausgerichtet, solange die Empfänger die einkommensmässigen Voraussetzungen dafür erfüllen.
⁴⁶² SR 0.142.112.681.1

Übergangsbestimmung der Änderung vom 17. Juni 2011 ⁴⁶³

⁴⁶³ AS 2011 4745 ; BBl 2011 543
Aufrechnung steuerrechtlich zulässiger Abzüge
Artikel 9 Absatz 4 gilt für alle Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, die nach dem Inkrafttreten dieser Änderung von den Steuerbehörden gemeldet werden.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. Juni 2016 ⁴⁶⁴

⁴⁶⁴ AS 2016 5233 ; BBl 2016 2223
¹ Personen, die in Kroatien leben und bei Inkrafttreten des Protokolls vom 4. März 2016⁴⁶⁵ zum Abkommen vom 21. Juni 1999⁴⁶⁶ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Kroatien als Vertragspartei infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union der freiwilligen Versicherung angehören, können ihr ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls während höchstens sechs aufeinanderfolgender Jahre weiterhin angeschlossen bleiben. Personen, die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 50. Altersjahr bereits vollendet haben, können die Versicherung bis zu ihrem Eintritt ins ordentliche Rentenalter weiterführen.
² Laufende Fürsorgeleistungen für schweizerische Staatsangehörige in Kroatien werden auch nach Inkrafttreten dieses Protokolls im bisherigen Betrag ausgerichtet, solange die Empfänger die einkommensmässigen Voraussetzungen dafür erfüllen.
⁴⁶⁵ AS 2016 5251
⁴⁶⁶ SR 0.142.112.681

Anhang

Tarif der Tabakzölle ⁴⁶⁷

⁴⁶⁷ Aufgehoben durch Art. 46 Bst. a des BG vom 21. März 1969 über die Tabakbesteuerung ( AS 1969 645 ; BBl 1968 II 345 ).
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