Absenzen- und Disziplinarreglement der Kantonsschule Olten (414.483)
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Absenzen- und Disziplinarreglement der Kantonsschule Olten

Absenzen- und Disziplinarreglement der Kantonsschule Olten Vom 30. April 2007 (Stand 1. Dezember 2013) Die Schulleitung der Kantonsschule Olten gestützt auf § 11 Absatz 2 des Mittelschulgesetzes vom 29. Juni 2005
1 und

§ 2 der Absenzen- und Disziplinarordnung der kantonalen Mittelschulen

vom 7. September 2012
2 ) * beschliesst:

§ 1 Absenzen

1 Für die Kontrolle des Absenzenwesens einer Klasse sind - im Rahmen ihres Aufgabenbereichs - ihre Fachlehrpersonen und die Klassenlehrperson zu - ständig. Die Klassenlehrperson erstellt Ende des Semesters den Zusam - menzug für den Zeugnis- bzw. Zwischenberichtseintrag.
2 Jede Absenz ist vom Schüler bzw. der Schülerin unter Angabe des Grun - des im Absenzenheft einzutragen und vom Inhaber bzw. von der Inhaberin der elterlichen Sorge oder dem mündigen Schüler bzw. der mündigen Schülerin zu unterzeichnen.
3 Der Schüler bzw. die Schülerin ist für das Aufarbeiten des durch Absenzen verpassten Schulstoffs selbst verantwortlich.

§ 2 Dispensationen für voraussehbare Absenzen

1 Je nach Dauer einer voraussehbaren Absenz gelten die unten aufgeführ - ten Zuständigkeiten und Verfahren. a) Für eine einzelne Lektion kann die Fachlehrperson eine Dispensation erteilen. Das Dispensationsformular muss mit Angabe des Grundes der Abwesenheit im Voraus von der betroffenen Fachlehrperson vi - siert sein. b) Für voraussehbare Absenzen, die mehr als eine Lektion, aber höchs - tens zwei aufeinander folgende Schulhalbtage dauern, sind die Schüler und Schülerinnen – im Rahmen der verfügbaren Kontingen - te – zuständig. Das Kontingentformular muss mit Angabe des Grun - des der Abwesenheit spätestens eine Woche vor der Abwesenheit von den betroffenen Fachlehrpersonen und der Klassenlehrperson visiert sein. c) * Für voraussehbare Absenzen, die mehr als zwei Halbtage hinterein - ander betreffen, muss zuerst schriftlich eine Bewilligung beim zu - ständigen Konrektorat eingeholt werden. Anschliessend muss das Dispensationsformular vor dem Fernbleiben von den betroffenen Fachlehrpersonen und der Klassenlehrperson visiert sein. Das zustän - dige Konrektorat entscheidet, um wie viel die Anzahl der frei ver - fügbaren Halbtage reduziert wird.
1) BGS 414.11 .
2) BGS 414.481 . GS 102, 110
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d) * Bei wiederkehrenden voraussehbaren Absenzen entscheidet das zu - ständige Konrektorat über Bewilligung und ggf. über zusätzliche Auflagen.
2 Können die Termine für das rechtzeitige Einholen der Unterschriften nicht eingehalten werden, entscheidet das zuständige Konrektorat über Bewilligung und ggf. über zusätzliche Auflagen. *
3 Für den Gebrauch der Kontingente gelten die folgenden Bedingungen: a) * Den Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufe II stehen 3 Kon - tingente (frei verfügbare Halbtage) pro Semester zur Verfügung. b) Pro Woche können höchstens 2 Kontingente (Halbtage) bezogen werden. c) Nicht bezogene Halbtage können nicht auf die folgende Periode übertragen werden. d) Am Tag vor Ferienbeginn sowie am Tag des Schulbeginns kann das Kontingent nicht beansprucht werden. e) Nicht dem Kontingent belastet werden Absenzen aus folgenden Gründen: Krankheit, Todesfall in der Familie (Eltern, Grosseltern, Ge - schwister), Beerdigung nahestehender Personen, Umzug der Familie bzw. des Schülers oder der Schülerin, offizielle amtliche Vorladun - gen (Militär, Gericht), Sonderarbeiten für die Schule (Orchester, Chor usw.). f) Fällt ein Schüler bzw. eine Schülerin durch häufige Kurzabsenzen auf, so kann die Klassenkonferenz beschliessen, dem bzw. der Betroffenen die Anzahl der Kontingente zu reduzieren. g) Die Lehrpersonen können die durch den Bezug der Kontingente aus - fallenden Lektionen vor- oder nachholen. Der Nach- oder Vorholter - min ist in Absprache mit dem Schüler bzw. der Schülerin festzule - gen.

§ 3 Entschuldigungen für nicht voraussehbare Absenzen

1 Das Entschuldigungsformular ist unmittelbar nach der Rückkehr zur Schu - le allen betroffenen Fachlehrpersonen vorzulegen, bevor es der Klassen - lehrperson spätestens am 15. Tag nach der Rückkehr zur Unterschrift vor - gelegt wird.
2 Die Fachlehrpersonen entscheiden durch ihre Visa, ob sie die Entschuldi - gungen als begründet anerkennen oder diese nicht akzeptieren.
3 Die Klassenlehrperson visiert die entschuldigten Absenzen und legt das Original sämtlicher Entschuldigungen und Dispensationsgesuche zu den Akten. Sie informiert das zuständige Konrektorat über längere oder wie - derholte unentschuldigte Absenzen einzelner Schüler bzw. Schülerinnen. *
4 Trifft eine Entschuldigung verspätet bei der Klassenlehrperson ein, so gel - ten alle aufgeführten Absenzen als unentschuldigt.
5 Trifft eine Entschuldigung zwar rechtzeitig, aber nicht durch alle Fach - lehrpersonen visiert bei der Klassenlehrperson ein, so gelten die nicht vi - sierten Lektionen als unentschuldigt.
6 Kann ein Schüler bzw. eine Schülerin eine angekündigte Prüfung oder ein Referat nicht absolvieren, muss er bzw. sie die entsprechende Lehrperson im Voraus darüber informieren.
7 Kann ein Schüler bzw. eine Schülerin im Verlaufe eines Tages den Unter - richt nicht mehr weiter besuchen, muss er bzw. sie die unterrichtende oder die nachfolgende Lehrperson persönlich darüber informieren.
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§ 4 Verspätetes Antreten des Unterrichts

1 Bei selbst verschuldeter Unpünktlichkeit eines Schülers bzw. einer Schüle - rin kann die Fachlehrperson in Absprache mit der Klassenlehrperson je - weils Strafarbeiten im Umfang von einer Lektion anordnen.
2 Bei wiederholter selbst verschuldeter Unpünktlichkeit eines Schülers bzw. einer Schülerin erfolgt eine Meldung durch die Klassenlehrperson an das zuständige Konrektorat. Weitere Massnahmen erfolgen im Rahmen der Absenzen- und Disziplinarordnung der kantonalen Mittelschulen. *

§ 5 Inkrafttreten

1 Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. August 2007 in Kraft. Genehmigt vom Departement für Bildung und Kultur mit Verfügung vom

1. Mai 2007.

Publiziert im Amtsblatt vom 29. Juni 2007.
3
* Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

06.07.2012 01.08.2012 § 2 Abs. 1, c) geändert GS 2012, 45

06.07.2012 01.08.2012 § 2 Abs. 1, d) geändert GS 2012, 45

06.07.2012 01.08.2012 § 2 Abs. 2 geändert GS 2012, 45

06.07.2012 01.08.2012 § 3 Abs. 3 geändert GS 2012, 45

06.07.2012 01.08.2012 § 4 Abs. 2 geändert GS 2012, 45

11.11.2013 01.12.2013 Ingress geändert GS 2013, 53

11.11.2013 01.12.2013 § 2 Abs. 3, a) geändert GS 2013, 53

4
* Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Ingress 11.11.2013 01.12.2013 geändert GS 2013, 53

§ 2 Abs. 1, c) 06.07.2012 01.08.2012 geändert GS 2012, 45

§ 2 Abs. 1, d) 06.07.2012 01.08.2012 geändert GS 2012, 45

§ 2 Abs. 2 06.07.2012 01.08.2012 geändert GS 2012, 45

§ 2 Abs. 3, a) 11.11.2013 01.12.2013 geändert GS 2013, 53

§ 3 Abs. 3 06.07.2012 01.08.2012 geändert GS 2012, 45

§ 4 Abs. 2 06.07.2012 01.08.2012 geändert GS 2012, 45

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