Mittelschulverordnung (413.211)
CH - ZH

Mittelschulverordnung

1 Mittelschulverordnung (MSV)
413.211 Mittelschulverordnung (MSV)
16 (vom 26. Januar 2000)
1 Der Regierungsrat beschliesst:
1. Schulkommission
Mitglieder

§ 1.

1 Die Bildungsdirektion bestellt für jede kantonale Mittel schule eine Schulkommissi on. Diese umfasst in der Regel sieben bis elf Mitglieder.
11
2 Der Schulkommission gehören insb esondere Persönlichkeiten aus den Bereichen Wirtschaft, Kultur , Volksschule und Hochschule an.
3 Das Mittelschul- und Berufsbild ungsamt sucht auf Beginn einer Legislatur mittels Ausschreibung in öffentlichen Publikationsorganen und direkter Anfrage Ersatz für au sscheidende Mitglieder. Auf die öffentliche Ausschreibung kann verz ichtet werden, wenn im Laufe der Legislatur Vakanzen zu besetzen sind.
9
Präsidium

§ 2.

1 Die Bildungsdirektion bestimmt die Präsiden tin oder den Präsidenten der Schulkommission.
5
2 Die Schulkommission wähl t aus ihrem Kreis eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten.
Präsidenten
-
konferenz

§ 3.

9
1 Die Präsidentinnen und Präs identen der Schulkommissio nen bilden die Präsidentenkonferenz.
2 Diese wählt aus ihrem Kreis im Einvernehmen mit dem Mittel schul- und Berufsbildungsamt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzen den sowie eine Stellvertretung.
3 Der Präsidentenkonferenz obliegt di e Koordination zwischen den Schulkommissionen. Die Vo rsitzende oder der Vo rsitzende vertritt die Präsidentenkonferenz gegenüber de m Mittelschul- und Berufsbildungs amt und der Bildungsdirektion.
Schweigepflicht

§ 4.

1 Die Mitglieder der Schulkomm ission sind verpflichtet, über vertrauliche Informationen, die ihnen bei der Ausübung ihrer Funk tion zur Kenntnis gelangen, Vers chwiegenheit zu bewahren.
2 Die Schweigepflicht gilt auch fü r weitere an den Sitzungen der Schulkommission teilne hmende Personen.
Beschlüsse

§ 5.

1 Die Mitglieder der Schulkom mission haben Antrags- und Stimmrecht. Sie sind zur Stimmabgabe verpflichtet.
2
413.211 Mittelschulverordnung (MSV)
2 Die Schulkommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Sie fasst ihre Beschl üsse mit dem einfachen Mehr der Stimmen. Bei Stimmengle ichheit hat die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.
3 Die Präsidentin oder der Präs ident kann über weniger wichtige oder dringliche Geschäfte entscheiden oder die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg anordnen. Für ei nen Zirkularbeschluss ist die Zu
- stimmung der Mehrheit der Mitglieder erforderlich.
4 Die Schulkommission legt fest, in welcher Form über Beschlüsse und Präsidialverfügungen informiert wird. Protokoll

§ 6.

1 Über die Sitzungen wird ein Protokoll geführt, das insbeson
- dere die Beschlüsse enthält.
2 Das Protokoll wird den Mitglied ern der Schulkom mission, der Schulleitung, der Vertreterin oder dem Vertreter der Lehrerschaft sowie dem Mittelschul- und Be rufsbildungsamt zugestellt.
9 Sekretariat

§ 7.

1 Das Sekretariat wird du rch die Schule geführt.
2 Das Sekretariat trifft die admini strativen und organisatorischen Massnahmen zur Vorber eitung und Erledigung der Geschäfte der Schulkommission.
2. Schulleitung Ernennung

§ 8.

1 Der Gesamtkonvent kann Bewe rberinnen und Bewerber, die von der Schulkommission in di e engste Wahl einbezogen wurden, anhören.
2 Der Gesamtkonvent unterbreitet der Schulkommission seinen Antrag, in den weitere Bewerber innen und Bewerber aufgenommen werden können.
3 Die Schulkommission stellt dem Mittelschul- und Berufsbildungs
- amt zuhanden der Bildungsdirektion und des Regierungsrates Antrag auf Ernennung der Mitglieder der Schulleitung. Die Schulkommission würdigt dabei den Antr ag des Gesamtkonvents.
9
4 Bei Erneuerungswahlen werden die Stellen nicht öffentlich ausge
- schrieben. Die Schulkommission holt die Stellungnahme des Gesamt
- konvents ein und stellt dem Mittel schul- und Berufsbildungsamt zuhan
- den der Bildungsdirektion und de s Regierungsrates Antrag.
9
3 Mittelschulverordnung (MSV)
413.211
Rektorin
oder Rektor

§ 9.

1 Die Rektorin oder der Rektor steht der Schulleitung vor und trägt die Gesamtverant wortung für die Schule.
2 Die Rektorin oder der Rektor be stimmt ihre oder seine Stellver tretung aus dem Kreis der Pror ektorinnen oder Prorektoren.
3. Konvente der Lehrerschaft a. Gesamtkonvent
Teilnahme

§ 10.

1 Alle Lehrpersonen der Schule sind zur Teilnahme am Gesamtkonvent berechtigt.
2 Zur Teilnahme mit Antrags- und Stimmrecht sind verpflichtet: a. Lehrpersonen mit besonde ren Aufgaben gemäss §
3 Abs. 1 lit. c der Mittel- und Berufsschullehrerverordnung
2 , b. Lehrpersone n gemäss §
3 Abs. 1 lit. a und b der Mittel- und Berufs schullehrerverordnung
2 , sofern sie für ein Pensum von mindestens
20% angestellt sind und insgesamt mindestens zwöl f Jahreslektio nen (Normallektionen) an der Schule unterrichtet haben.
3 Die Schulkommission kann für be sondere Lehrerkategorien, wie Instrumental- und Sologesangslehrkr äfte, Sonderregelu ngen treffen.
Vertretung der
Schülerschaft

§ 11.

1 Die Schülerschaft kann zwei bis fünf Vertreterinnen und Vertreter in den Gesamtkonvent entsenden. Die Schulkommission legt entsprechend der Grösse der Schule die Anzahl fest.
2 Die Vertreterinnen und Vertreter der Schülerschaft werden durch die Vollversammlung oder die De legiertenversamml ung der Schüler organisation oder, wenn keine Schüler organisation besteht, durch die Schülerschaft in einer Urabstimmung für mindestens ein Jahr gewählt.
Präsidium

§ 12.

Der Gesamtkonvent wählt aus den stimmberechtigten Lehr personen, einschli esslich der Mitglieder der Schulleitung, eine Präsi dentin oder einen Präsid enten sowie eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten. Die Wahl erfolgt für eine Dauer von höchstens vier Jahren; Wiederwahl ist zweimal möglich.
Zuständigkeit

§ 13.

Der Gesamtkonvent beschliesst insbesondere über den Schulbetrieb betreffende Regelungen, sofern diese nicht in die Kom petenzen der Schulleitung, der Schulkommission ode r anderer über geordneter Behörden eingreifen.
4
413.211 Mittelschulverordnung (MSV) Sitzungen

§ 14.

1 Die Präsidentin ode r der Präsident beruft in Absprache mit der Schulleitung den Gesamtk onvent ein und legt die Traktanden
- liste fest. Die Einladung zur Sitz ung erfolgt mindestens zehn Tage im Voraus.
2 Die Schulleitung oder mindestens ein Fünftel der stimmberech
- tigten Mitglieder könne n die Einberufung eine r Sitzung und die Trak
- tandierung von Geschäften verlangen.
3 Für die Schweigepflicht gilt sinngemäss §
4. Beschlüsse

§ 15.

Der Gesamtkonvent ist beschlus sfähig, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Be
- schlüsse mit dem einfachen Mehr der Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid. Beizug weiterer Personen

§ 16.

Die Präsidentin oder der Präs ident kann für einzelne Ge
- schäfte dem Gesamtkonvent nicht an gehörende Fachleute beiziehen. b. Klassenkonvent Zusammen setzung

§ 17.

1 Den Klassenkonvent bilden alle Lehrpersonen der Klasse, die obligatorische und mi t Zeugnisnoten bewert ete Fächer erteilen, sowie ein Mitglied der Schulleit ung. Weitere Lehrkr äfte der Klasse können mit beratender Stim me zugelassen werden.
2 Den Vorsitz führt die Klassenleh rperson oder das Mitglied der Schulleitung. Beschlüsse

§ 18.

1 Der Klassenkonvent entscheidet insbesondere über Auf
- nahmen am Ende der Probez eit sowie über Promotionen.
2 Stimmberechtigt sind diejenigen Lehrpersonen, die die betref
- fende Schülerin oder den betreffenden Schüler unterrichten. Bei Ent
- scheiden über Promotionen und Au fnahmen am Ende der Probezeit sind sie zur Stimmabgabe verpflichtet.
3 Beschlüsse werden mit Zustimm ung der Mehrheit der anwesen
- den stimmberechtigten Lehrpersonen ge fasst. Bei St immengleichheit hat die oder der Vorsitzende den Stichentscheid.
4. Eltern Zusammen arbeit

§ 19.

Eltern volljähriger
10 Schülerinnen und Schüler werden auch ohne deren Zustimmung über wich tige Schulangelegenheiten infor
- miert, sofern sie für den Unterh alt dieser Schülerinnen und Schüler aufkommen.
5 Mittelschulverordnung (MSV)
413.211
5. Schulbetrieb
Umteilung

§ 20.

1 Schulen, die überbelegt oder ma ngelhaft ausgelastet sind, sorgen durch die Umteilung v on Schülerinnen und Schülern unter einander für den not wendigen Ausgleich.
2 Das Mittelschul- und Berufsbild ungsamt entscheidet über die Umteilung, wenn keine Einigung erzielt werden kann. Massgebend sind dabei Kriterien wie das gewählte Profil, die Verbindungen mit öf fentlichen Verkehrsmitteln oder das Alter der Schülerinnen und Schü ler.
3 Über Umteilungen, die das Liceo arti stico betreffen, entscheidet die Schulleitung des Liceo artistico insbesondere aufgrund der künstleri schen Eignung der Schülerinnen und Sc hüler. Die Schulleitung bestimmt die einzureichenden Un terlagen. Das Mi ttelschul- und Berufsbildungs amt entscheidet über die Umteilung, wenn keine Einigung erzielt wer den kann.
15
6. Absenzen, Dispensationen und Jokertage
12
Geltungsbereich

§ 21.

13

§§

22–35 gelten nicht für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene.
Absenzen

§ 22.

13
1 Eine Abwesenheit gilt als Ab senz, wenn eine Schülerin oder ein Schüler dem Unterricht ganz oder teilweise fernbleibt: a. aus unvorhersehbaren Gründen, b. bei einer nicht gewährten Dispensation, c. bei einem abgelehnten Jokertag.
2 Als entschuldigt gilt eine Absenz, für welche die Schülerin oder der Schüler einen Entschuldi gungsgrund nachweisen kann.
b. Entschuldi
-
gungsgründe

§ 23.

13
1 Als Entschuldigungsgründe gelten: a. eine Krankheit oder ein Unfall, b. aussergewöhnliche Ereignisse im persönlichen Umfeld, c. besondere Ereignisse ausserhalb des Einflussbereichs der Schülerin nen und Schüler.
2 Die Schulleitung kann im Einzelfa ll weitere beso ndere Umstände als Entschuldigung sgründe anerkennen.

§ 24.

13
1 Möchte eine Schülerin oder ein Schüler dem Unterricht aus vorhersehbaren Gründen fernblei ben, ersucht sie oder er vorgängig um Dispensation.
a. Grundsatz
a. Grundsatz
6
413.211 Mittelschulverordnung (MSV)
2 Die Schulleitung oder die von ih r bezeichnete Stelle dispensiert Schülerinnen und Schüler bei Vorlie gen eines Dispensationsgrunds für einen bestimmten Zeitraum vom Besu ch des Unterrichts, eines Fachs oder Teilen davon. Sie berücksichtigt dabei die persönlichen, familiären und schulischen Verhältnisse.
3 Eine vollständige Dispensation vo n promotionsrelevanten Fächern ist nicht zulässig. b. Dispensa tionsgründe

§ 25.

12
1 Als Dispensationsgründe gelten: a. vorhersehbare Abwesenheiten im Zusammenhang mit einer Krank
- heit oder einem Unfall, b. aussergewöhnliche Ereignis se im persönlichen Umfeld, c. hohe Feiertage oder be sondere Anlässe reli giöser oder konfessio
- neller Art, d. Vorbereitung und aktive Teilnah me an bedeutenden kulturellen und sportlichen Anlässen, e. aussergewöhnlicher Förderbedarf von besonderen schulischen, künstlerischen oder s portlichen Begabungen, f. Informationsveranstaltungen von Einrichtungen der Tertiärstufe, Schnupperlehren oder ähnliche Anlä sse für die Berufsvorbereitung, g. Militär-, ziviler Ersatz-, Zi vilschutz- und Feuerwehrdienst.
2 Die Schulleitung kann im Einzelfa ll weitere beso ndere Umstände als Dispensationsgründe anerkennen. Gesuch

§ 26.

12
1 Schülerinnen und Schüler reichen das Gesuch um Ent
- schuldigung einer Absenz oder um Dispensation schriftlich und unter
- zeichnet der Schulleitung oder der von ihr bezeichneten Stelle ein und legen die von der Schulleitung bezeichneten Unterlagen bei.
2 Sie geben im Gesuch den Entsc huldigungs- oder Dispensations
- grund an.
3 Bis zur Volljährigkeit ist das Ge such durch die Inhaberin oder den Inhaber der elterl ichen Sorge oder andere Erziehungsberechtigte zu unterzeichnen. b. ärztliches Zeugnis

§ 27.

12
1 Bleiben Schülerinnen und Schül er dem Unterricht wegen Krankheit oder Unfall fern, reichen sie mit dem Gesuch ein ärztliches Zeugnis ein bei a. einer Abwesenheit von mehr als vier Tagen, b. kurzen, sich wiederholenden Abwesenheiten, c. einer Abwesenheit an einer Abschlussprüfung. a. Form
7 Mittelschulverordnung (MSV)
413.211
2 Die Schulleitung kann eine Untersuchung bei einer von ihr bezeich neten Vertrauensärztin oder eine m von ihr bezeichneten Vertrauens arzt anordnen, wenn begründete Zwe ifel an der Richtigkeit des ärzt lichen Zeugnisses bestehen.
c. Frist

§ 28.

12 Schülerinnen und Schüler reic hen das Gesuch ein bei a. Absenzen, sobald es die Umstände erlauben, b. Dispensationen mindestens 14 Tage im Voraus.
d. Entscheid

§ 29.

12 Die Schulleitung oder die von ihr bezeichnete Stelle ent scheidet über das Gesuch schriftlich.
Jokertage

§ 30.

12
1 Schülerinnen und Schüler können dem Unterricht wäh rend zweier Tage pro Schuljahr ohne Vorliegen von Dispensationsgrün den fernbleiben (Jokertage).
2 Jeder bezogene Jokertag gilt als ganzer Tag, auch wenn an jenem Tag der Unterricht nur währe nd eines Halbtages stattfindet.
3 Nicht bezogene Jokertage verfall en am Ende je des Schuljahres.
b. Mitteilung

§ 31.

12
1 Schülerinnen und Schüler teilen der Schulleitung oder der von ihr bezeichneten Stelle den Bezug eines Jokertages mindestens
14 Tage im Voraus schriftlich mit.
2 Bis zur Volljährigkeit ist die Mi tteilung durch die Inhaberin oder den Inhaber der elterlichen Sorge oder andere Erziehungsberechtigte zu unterzeichnen.
c. Sperrtage

§ 32.

12
1 Die Schulleitung kann best immen, dass bei besonderen Veranstaltungen wie Sporttagen ode r Projektwochen keine Jokertage bezogen werden können.
2 Schülerinnen und Schüler dürfen an Schultagen, an denen sie Ab schlussprüfungen ablegen oder ihre Abschlussarbeit präsentieren, keine Jokertage beziehen.
3 Die Schulleitung teilt die Sperrtage zu Beginn jedes Semesters mit.
d. Ablehnung

§ 33.

12 Die Schulleitung oder die von ihr bezeichnete Stelle teilt der Schülerin oder dem Schüler eine Ablehnung schriftlich mit.
Vermerk
im Zeugnis

§ 34.

12 Das Zeugnis enthält keine An gaben zu Absenzen, Dispen sationen und Jokertagen. Davon aus genommen ist der Vermerk, dass eine Schülerin oder ein Schüler von einem Fach vollst ändig dispensiert worden ist.
Nachholen von
Unterrichtsstoff
und Leistungs
-
beurteilungen

§ 35.

12
1 Schülerinnen und Schüler, di e den Unterricht wegen einer Absenz, einer Dispensation oder eines Jokertages verpassen, holen den versäumten Unterrichtssto ff selbstständig nach.
a. Grundsatz
8
413.211 Mittelschulverordnung (MSV)
2 Sie holen Leistungsbeurteilungen vor oder nach. Die zuständige Lehrperson kann Ausnahmen gewähren.
7.
14 Finanzen Kostenbeitrag der Gemeinden

§ 36.

6 ,
14
1 Die Beiträge gemäss § 31 Abs. 2 des Mittelschulgesetzes
3 werden vom Mittelschul- und Berufs bildungsamt bei den für das Ober
- stufenschulwesen zuständigen Gemeinden erhoben.
2 Bei der Berechnung der Freigren ze von 5 Prozent werden nur Schülerinnen und Schüler der öffent lichen Volks- und Mittelschulen berücksichtigt.
3 Als in einer Gemeinde wohnha ft gelten Schülerinnen und Schü
- ler, deren tatsächlicher Aufent haltsort in der Gemeinde ist.
4 Die Beiträge berechnen sich au fgrund der im September des Vor
- jahres vorgenommenen allgemeine n jährlichen Datenerhebung bei den Mittelschulen, bereinigt um die Abgänge nach der Probezeit.
11
5 Die Bildungsdirektion erlässt Weisungen über die Berechnungs
- modalitäten und den Verfahrensablauf. Entschädigung

§ 37.

8 ,
14 Die Bildungsdirektion regelt die Entschädigung für die Mitwirkung bei den Aufnahme- und Abschlussprüfungen an Mittelschu
- len.
8.
14 Übergangs- und Schlussbestimmungen Professortitel

§ 38.

14 Lehrpersonen kantonaler Mitte lschulen, denen der Regie
- rungsrat gestützt auf §
197 des Unterrichtsgesetzes
4 den Titel einer Pro
- fessorin oder eines Professors verlie hen hat, können diesen weiterhin führen. Zugehörigkeit zum Gesamtkonvent

§ 39.

14 Bis zur Überführung der Anstellungsverhältnisse der Lehr
- personen gemäss §
15 der Mittel- und Beru fsschullehrerverordnung
2
gel
- ten für die Teilnahme der Lehrpers onen die bisherigen Konventsordnun
- gen der Schulen. Amtszeit beschränkung

§ 40.

14 Die für die Anwendung der Amtszeitbeschränkung mass
- gebliche Amtszeit beginnt mit dem Frühlingssemester 2000.
9 Mittelschulverordnung (MSV)
413.211
Inkrafttreten

§ 41.

14 Diese Verordnung tritt auf Be ginn des Frühlingssemesters
2000 in Kraft.
1 OS 56, 58 .
2 LS 413.111 .
3 LS 413.21 .
4 Aufgehoben.
5 Fassung gemäss RRB vom 18. Juni 2003 ( OS 58, 152 ). In Kraft seit 1. Juli 2003.
6 Eingefügt durch RRB vom 11. Dezember 2003 ( OS 58, 374 ). In Kraft seit
1. Januar 2004.
7 Fassung gemäss RRB vom 11. Dezember 2003 ( OS 58, 374 ). In Kraft seit
1. Januar 2004.
8 Eingefügt durch RRB vom 25. Mai 2005 ( OS 60, 166 ). In Kraft seit 1. Mai
2005.
9 Fassung gemäss RRB vom 9. Mai 2012 ( OS 67, 230 ; ABl 2012, 1053 ). In Kraft seit 1. August 2012.
10 Fassung gemäss RRB vom 7. November 2012 ( OS 67, 607 ; ABl 2012-11-16 ). In Kraft seit 1. Januar 2013.
11 Fassung gemäss RRB vom 29. Mai 2013 ( OS 68, 257 ; ABl 2013-06-07 ). In Kraft seit 19. August 2013.
12 Eingefügt durch RRB vom 27. Mai 2020 ( OS 75, 349 ; ABl 2020-06-05 ). In Kraft seit 1. August 2020.
13 Fassung gemäss RRB vom 27. Mai 2020 ( OS 75, 349 ; ABl 2020-06-05 ). In Kraft seit 1. August 2020.
14 Nummerierung gemäss RRB vom 27. Mai 2020 ( OS 75, 349 ; ABl 2020-06-05 ). In Kraft seit 1. August 2020.
15 Eingefügt durch RRB vom 3. April 2019 ( OS 74, 351 ; ABl 2019-04-12 ). In Kraft seit 1. August 2022 ( OS 76, 266 ).
16 Fassung gemäss RRB vom 3. April 2019 ( OS 74, 351 ; ABl 2019-04-12 ). In Kraft seit 1. August 2022 ( OS 76, 266 ).
Markierungen
Leseansicht