Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen
                            I F/2  Verordnung zum Gesetz über die Information der  Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen  (VIDAG)  Vom 8. November 2022 (Stand 1. Januar 2023)  Der Regierungsrat,  gestützt auf Artikel 99 Absatz 1 Buchstabe  b der Kantonsverfassung  1  )  ,  erlässt:  1. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Diese Verordnung regelt in Ergänzung zu den gesetzlichen Bestimmungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  den Zugang zu amtlichen Dokumenten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Bearbeitung von Personendaten durch öffentliche Organe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Archivierung amtlicher Dokumente.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Geltungsbereich
                            1  Unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen findet diese Verordnung auf  sämtliche in Artikel  4  Absatz  1  IDAG definierten öffentlichen Organe Anwen  -  dung.  2. Öffentlichkeitsprinzip
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Virtuelles Dokument
                            1  Als ein durch einen einfachen elektronischen Vorgang aus aufgezeichneten  Informationen erstelltes amtliches Dokument (Art.  3  Abs.  3  IDAG) gilt eine  Auswertung, die:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  sich entweder direkt mit Hilfe von oder indirekt durch einen Daten  -  export aus Informatikmitteln erzeugen lässt; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  keinen   erheblichen   Erstellungs-   und   Nachbearbeitungsaufwand  erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Behandlung des Zugangsgesuchs
                            1  Das öffentliche Organ, an welches das Gesuch gerichtet ist, leitet dieses  zur Behandlung weiter, wenn es  amtliche Dokumente betrifft, die sich im  Besitz eines anderen öffentlichen Organs befinden.  1)  GS  I  A/1/1  SBE 2022 48  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I F/2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Präzisierung des Zugangsgesuchs
                            1  Das öffentliche Organ kann von der gesuchstellenden Person eine Präzi  -  sierung verlangen, falls es ihm  nicht ohne unverhältnismässigen Aufwand  möglich ist, zu bestimmen, auf welche amtlichen Dokumente sich das Ge  -  such bezieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unterbleibt die Präzisierung innert der angesetzten Frist, wird das Zu  -  gangsgesuch gegenstandslos.  3. Datenschutz  3.1. Begriffe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Besonders schützenswerte Personendaten
                            1  Als besonders schützenswerte Personendaten (Art.  5  Abs.  2  IDAG) gelten  insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Daten über religiöse, weltanschauliche, politische oder gewerk  -  schaftliche Ansichten oder Tätigkeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Daten über die Gesundheit, die Intimsphäre oder die Zugehörig  -  keit zu einer Rasse oder Ethnie;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  genetische Daten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  biometrische Daten, die eine natürliche Person eindeutig identifi  -  zieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder  Sanktionen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Daten über Massnahmen der sozialen Hilfe und des Kindes- und  Erwachsenenschutzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Stammdaten
                            1  Als Stammdaten (Art.  5  Abs.  3  IDAG) gelten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Name;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Vorname;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Adresse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Geburtstag;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Heimatort.  3.2. Datensicherheit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Verantwortlichkeiten
                            1  Die für die Einhaltung des Datenschutzes verantwortlichen öffentlichen Or  -  gane (Art.  32  IDAG)  sind auch für die Einhaltung der Datensicherheit verant  -  wortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I F/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausgehend von den Schutzzielen beurteilen sie:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  den Schutzbedarf;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Risiken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die zu ergreifenden technischen und organisatorischen Massnah  -  men und deren Angemessenheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die öffentlichen Organe sorgen dafür, dass die Informatikmittel, welche sie  zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben einsetzen, angemessen vor Miss  -  brauch und Störung geschützt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Schutzziele
                            1  Die öffentlichen Organe sorgen dafür, dass Sach- und Personendaten ih  -  rem Schutzbedarf entsprechend:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  nur Berechtigten zugänglich sind (Vertraulichkeit);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  bei Bedarf verfügbar sind (Verfügbarkeit);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  nicht unberechtigt oder unbeabsichtigt verändert, vernichtet oder  gelöscht werden (Integrität);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  nachvollziehbar bearbeitet werden (Nachvollziehbarkeit).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Schutzbedarf
                            1  Der Schutzbedarf orientiert sich insbesondere an:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  der Art der bearbeiteten Sach- und Personendaten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  dem Risiko einer Persönlichkeits- oder Grundrechtsverletzung für  die betroffenen Personen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  der Art der Datenbearbeitung, insbesondere bei Verwendung ris  -  kanter oder neuer Technologien, Mechanismen oder Verfahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  der Anzahl von der Datenbearbeitung betroffener Personen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  dem Umfang der bearbeiteten Sach- und Personendaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Einsatz von Informatikmitteln kann der zuständige Informatikdienst  abhängig vom Schutzbedarf Sicherheitsstufen und Mindestanforderungen  für die Datensicherheit festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Risikobeurteilung
                            1  Die öffentlichen Organe prüfen zusammen mit dem für sie zuständigen In  -  formatikdienst ihre Informatikmittel und sonstigen Sammlungen von Sach-  und Personendaten mit Blick auf die Eintretenswahrscheinlichkeit und die  möglichen Folgen einer Verletzung der Datensicherheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie   ergreifen   auf    der   Grundlage  der   Ergebnisse   der   Risikobeurteilung  angemessene technische und organisatorische Massnahmen.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I F/2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Technische und organisatorische Massnahmen
                            1  Zur Gewährleistung der Datensicherheit und zur Wahrung des Datenschut  -  zes können insbesondere die folgenden technischen und organisatorischen  Massnahmen ergriffen werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Zugangsbeschränkungen: unbefugten Personen ist der Zugang zu  Einrichtungen, in denen Sach- und Personendaten bearbeitet wer  -  den, zu verwehren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Benutzerkontrollen: unbefugten Personen ist die Benutzung von  Informatikmitteln, mit denen Sach- und Personendaten bearbeitet  werden, zu verwehren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Datenträgerkontrollen: unbefugten Personen ist das Lesen, Kopie  -  ren, Verändern oder Entfernen von Datenträgern zu verunmögli  -  chen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Zugriffsbeschränkungen: der Zugriff ist auf diejenigen Sach- und  Personendaten zu beschränken, welche die berechtigten Perso  -  nen für die Erfüllung ihrer Aufgabe benötigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Bearbeitungsbeschränkungen:   das   unbefugte   Bearbeiten   von  Sach- und Personendaten wird verhindert;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  Eingabekontrollen:   bei   der   Verwendung   von   Informatikmitteln  muss nachträglich überprüft werden können, welche Sach- und  Personendaten zu welcher Zeit und von welcher Person eingege  -  ben wurden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Transportsicherung: bei der Bekanntgabe von Sach- und Perso  -  nendaten sowie beim Transport von Datenträgern ist zu verhin  -  dern, dass die Daten unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder ge  -  löscht werden können;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Empfängeridentifikation: Datenempfänger, denen Sach- und Per  -  sonendaten bekannt gegeben werden, müssen identifiziert werden  können;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Kontinuitätssicherung: Vorkehrungen werden getroffen, damit bei  einem Ausfall von Informatikmitteln wichtige Funktionen möglichst  rasch weiter erfüllt werden können;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  Generationenfolgesicherung:   Vorkehrungen   werden   getroffen,  dass Sach- und Personendaten infolge technologischen Wandels  beim Einsatz von Informatikmitteln dauerhaft erhalten werden kön  -  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zu ergreifenden Massnahmen sind angemessen, wenn sie sich eignen,  dem Risiko einer Verletzung der Datensicherheit und des Datenschutzes ef  -  fektiv zu begegnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die öffentlichen Organe prüfen periodisch die Angemessenheit der in ihrer  Organisation ergriffenen Sicherheitsmassnahmen und passen diese bei Be  -  darf an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I F/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Dabei tragen die öffentlichen Organe den Grundsätzen der Zweckmässig  -  keit, der Wirtschaftlichkeit, dem Stand der jeweiligen Technik und der Be  -  nutzerfreundlichkeit Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Protokollierung
                            1  Öffentliche Organe protokollieren die Bearbeitung von Sach- und Perso  -  nendaten   mit   Informatikmitteln,   wenn   technische   und   organisatorische  Massnahmen (Art.  12) zur Gewährleistung der Datensicherheit und zur Wah  -  rung des Datenschutzes nicht genügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Protokollierung hat insbesondere dann zu erfolgen, wenn sonst nach  -  träglich nicht festgestellt werden kann, ob die Sach- und Personendaten für  diejenigen Zwecke bearbeitet wurden, für die sie erhoben oder bekannt ge  -  geben worden sind.  3.3. Informationspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Modalitäten der Informationspflicht
                            1  Das öffentliche Organ  teilt der betroffenen Person die Information über die  Beschaffung von Personendaten (Art.  21  Abs.  1  IDAG)  in präziser, verständli  -  cher und leicht zugänglicher Form mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist die betroffene Person nicht zur Auskunft verpflichtet, weist das öffentli  -  che Organ sie bei der Beschaffung von Personendaten auf die Freiwilligkeit  hin.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Ausnahmen von der Informationspflicht
                            1  In Ergänzung zu Artikel  21  Absatz  3  IDAG entfällt die Informationspflicht  auch, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Personendaten zum Zweck der Einhaltung der Datensicherheit be  -  arbeitet werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Personendaten für archivische Zwecke bearbeitet werden.  3.4. Datenbekanntgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Schutzwürdige Interessen
                            1  Verlangt die gesuchstellende Person eine Bekanntgabe von Personenda  -  ten gestützt auf Artikel  23  Absatz  1  Buchstabe  d  IDAG oder die Aufhebung  einer Datensperre gestützt auf Artikel  40  Absatz  2  Buchstabe  c  IDAG, so  hat  sie konkret aufzuzeigen, wozu ihr die nachgefragten Informationen dienen  sollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein allgemeines Interesse, das sich aus dem Umstand ergibt, dass zwi  -  schen den Personen eine rechtliche, wirtschaftliche oder persönliche Bezie  -  hung besteht, genügt für den Nachweis nicht.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I F/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gesuchstellende Personen, welche die Bekanntgabe von Personendaten  gestützt  auf   Artikel  23  Absatz  1  Buchstabe  f  IDAG   verlangen,   können   den  Nachweis der Gemeinnützigkeit anhand des Gütesiegels der  Zertifizierungs  -  stelle für gemeinnützige  nicht gewinnorientierte Organisationen (Zewo-Güte  -  siegel) oder der entsprechenden Anerkennung durch die zuständigen Steu  -  erbehörden erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Angemessener Datenschutz
                            1  Ein angemessener Datenschutz für die Bekanntgabe von Personendaten  ins Ausland (Art.  24  Abs.  1  IDAG) liegt vor, wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  der Bund festgestellt hat, dass die Gesetzgebung des Empfänger  -  landes oder das internationale Organ einen angemessenen Schutz  gewährleistet (Länderliste);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  bei einem Nichteintrag auf der Länderliste des Bundes ein ange  -  messener Datenschutz durch andere Mittel gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fachstelle Datenschutz legt fest, welche anderen Mittel geeignet sind,  einen angemessenen Datenschutz zu gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bekanntgabe von Personendaten in ein Empfängerland oder an ein in  -  ternationales   Organ   ohne   angemessenen   Datenschutz   im   Einzelfall  (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  Abs.  2  IDAG) bleibt vorbehalten.  3.5. Bearbeitung von Personendaten zu besonderen Zwecken
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Datenbearbeitung im Auftrag
                            1  Das auftraggebende öffentliche Organ wählt seinen Auftragsdatenbearbei  -  ter unter besonderer Berücksichtigung der Einhaltung der Datensicherheit  und des Datenschutzes sorgfältig aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vertraglich festzulegen sind insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Gegenstand und Dauer des Auftrags;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Umfang, Art und Zweck der vorgesehenen Datenbearbeitung, die  Art der Daten und der Kreis der betroffenen Personen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die zur Einhaltung der Datensicherheit zu treffenden technischen  und organisatorischen Massnahmen, deren Kontrolle und Doku  -  mentation;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Durchsetzung von Ansprüchen betroffener Personen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Verpflichtung   zur   Verschwiegenheit   und   Überbindung   dieser  Pflicht auf alle Datenbearbeitenden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  allfällige Berechtigung zur Vergabe von Unteraufträgen und damit  einhergehende Verpflichtungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  Kontrollrechte des auftraggebenden öffentlichen Organs und sei  -  ner Aufsichtsbehörden sowie entsprechende Duldungs- und Mit  -  wirkungspflichten des Auftragsdatenbearbeiters;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I F/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  Mitteilungspflicht des Auftragsdatenbearbeiters bei Verletzungen  der Datensicherheit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  Weisungsbefugnisse des auftraggebenden öffentlichen Organs;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j.  die Rückgabe überlassener Daten und Datenträger sowie die Ver  -  nichtung oder Löschung von beim Auftragsdatenbearbeiter ge  -  speicherter Daten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k.  anwendbares Recht und Gerichtsstand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verpflichtung zur Einhaltung der Datensicherheit und des Datenschut  -  zes kann mit der Vereinbarung einer Konventionalstrafe gesichert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Überwachung mit optisch-elektronischen Anlagen
                            1  Die Überwachung mit optisch-elektronischen Anlagen ist sachlich, räum  -  lich und zeitlich auf das zum Erreichen des konkreten Zwecks Erforderliche  zu beschränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fachstelle Datenschutz führt ein öffentlich zugängliches Verzeichnis  von Videoüberwachungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Verzeichnis gibt insbesondere Auskunft über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  den überwachten Ort;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  den Überwachungszweck;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die Art der Überwachung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  den Überwachungsperimeter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Anzahl eingesetzter Kameras;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  das für die Überwachung verantwortliche öffentliche Organ.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Datenbearbeitung zu Testzwecken
                            1  Das öffentliche Organ legt der Fachstelle Datenschutz spätestens zwei  Jahre nach der Aufnahme der Testphase einen Evaluationsbericht vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es schlägt darin die Fortführung, Einstellung oder Überführung des Pilot  -  betriebs in den ordentlichen Betrieb vor.  3.6. Aufbewahrung und Vernichtung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Aufbewahrungsfristen
                            1  Die Aufbewahrungsfristen bestimmen, für welche Dauer den öffentlichen  Organen Sach- und Personendaten zur Erfüllung ihrer Aufgaben sowie zu  Beweis- und Sicherungszwecken zur Verfügung stehen müssen, bevor sie  dem zuständigen Archiv für archivische Zwecke angeboten werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die öffentlichen Organe legen in Absprache mit dem zuständigen Archiv  die minimalen Aufbewahrungsfristen für ihre Sach- und Personendaten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach Ablauf der minimalen Aufbewahrungsfrist dürfen Sach- und Perso  -  nendaten nur mit Zustimmung des zuständigen Archivs vernichtet oder ge  -  löscht werden.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I F/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vom zuständigen Archiv nicht übernommene Sach- und Personendaten,  die nicht weiterhin zur Aufgabenerfüllung des öffentlichen Organs oder zu  Beweis-   und   Sicherungszwecken   benötigt   werden,   müssen   spätestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  Jahre nach Ablauf der minimalen Aufbewahrungsfrist vernichtet oder ge  -  löscht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Spezialgesetzliche Bestimmungen bleiben vorbehalten.  3.7. Durchsetzung des Datenschutzes
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Datenschutznachweis
                            1  Die Anforderungen an den Nachweis zur Einhaltung des Datenschutzes  (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32  Abs.  3  IDAG) richten sich nach den Vorgaben der Fachstelle Daten  -  schutz.  Er kann auch durch Zertifizierung erbracht werden. Diese richtet sich  nach den Vorschriften des Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die öffentlichen Organe erbringen den Nachweis bis spätestens fünf Jahre  nach Inkrafttreten dieser Verordnung. Sie können ihn einzeln oder zusam  -  men mit anderen öffentlichen Organen erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die öffentlichen Organe haben den Nachweis des Datenschutzes regel  -  mässig, spätestens aber alle fünf Jahre neu zu erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Pflicht zur Datenschutz-Folgenabschätzung
                            1  Die Pflicht der öffentlichen Organe zur Durchführung einer Datenschutz-  Folgenabschätzung (Art.  33  IDAG) ist auf die  Einführung und  Erweiterung  von   Informatikmitteln,  mit  denen   Personendaten   bearbeitet   werden,   be  -  schränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein hohes Risiko für die Persönlichkeit und die Grundrechte der betroffe  -  nen Personen nach Artikel  33  Absatz  1  IDAG ist voraussichtlich gegeben,  wenn:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die eingesetzten Informatikmittel Profiling ermöglichen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  besonders schützenswerte Personendaten bearbeitet werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Personendaten von einer Vielzahl betroffener Personen bearbeitet  werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Bearbeitungen von Personendaten durch Auftragsdatenbearbeiter  durchgeführt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  zwei oder mehrere öffentliche Organe Personendaten gemeinsam  bearbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ergänzend zu Artikel  33  Absatz  3  IDAG können die öffentlichen Organe auf  die Datenschutz-Folgenabschätzung verzichten, sofern und soweit die Da  -  tenbearbeitungen bereits in den gesetzlichen Grundlagen ausdrücklich gere  -  gelt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I F/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die öffentlichen Organe teilen der Fachstelle Datenschutz das dokumen  -  tierte Ergebnis der Datenschutz-Folgenabschätzung unabhängig davon mit,  ob die Einführung oder Erweiterung von Informatikmitteln eine Vorab-Kon  -  sultation bedingt oder nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Anforderungen an die Datenschutz-Folgenabschätzung
                            1  Die Datenschutz-Folgenabschätzung benennt mindestens:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  das verantwortliche öffentliche Organ, die rechtliche Grundlage,  den Zweck und eine systematische Beschreibung der geplanten  Datenbearbeitungen, insbesondere in Bezug auf die zu bearbei  -  tenden Personendaten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  eine Bewertung der Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit der  Datenbearbeitungen in Bezug auf den Zweck, wobei potenziell  mildere Mittel zu erörtern sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  eine Bewertung der Risiken für die Persönlichkeit und die Grund  -  rechte der betroffenen Personen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die technischen und organisatorischen Massnahmen, die zur Be  -  wältigung der Risiken geplant sind, insbesondere in Bezug auf Da  -  tenbearbeitungen im Auftrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Vorab-Konsultation
                            1  Zusammen mit dem Gesuch um Vorab-Konsultation reicht das öffentliche  Organ   das   dokumentierte   Ergebnis   der   Datenschutz-Folgenabschätzung  ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Konsultation ist abgeschlossen, wenn die Fachstelle Datenschutz die  Anwendung   für   unbedenklich   erklärt   oder   eine   Empfehlung  (Art.  58  Abs.  3  IDAG) abgegeben hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das öffentliche Organ führt die geplanten Datenbearbeitungen erst nach  Abschluss der Konsultation durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Öffentliche Bekanntmachung von Datensicherheitsverletzungen
                            1  Erscheint eine individuelle Information über Verletzungen der Datensicher  -  heit   aufgrund   der   Vielzahl   betroffener   Personen   als   unverhältnismässig  (Art.  35  Abs.  5  Bst.  b  IDAG), kann die Information durch öffentliche Bekannt  -  machung in geeigneter Form erfolgen.  3.8. Rechte der Betroffenen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Bestätigung und Aufhebung der Datensperre
                            1  Die Datensperre ist der betroffenen Person in geeigneter Form zu bestäti  -  gen.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I F/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesuch um Aufhebung der Datensperre ist schriftlich oder elektro  -  nisch zu stellen.  3.9. Aufsichts- und Kontrollorgan
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Stellvertretung
                            1  Der Regierungsrat bezeichnet nach Rücksprache mit der Leitung der Fach  -  stelle Datenschutz deren Stellvertretung für Ausstandsfälle und längere Ab  -  wesenheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten   bleibt   eine   anderweitige   Stellvertretungsregelung   für   eine  kantonsübergreifende Aufsichtsstelle (Art.  59  IDAG).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Stellungnahmerecht
                            1  Die öffentlichen Organe unterbreiten der Fachstelle Datenschutz Rechtset  -  zungsprojekte und beabsichtigte Massnahmen, welche für den Datenschutz  erheblich sind (Art.  57  Abs.  1  Bst.  c  IDAG), unaufgefordert zur Stellungnah  -  me.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Anzeige
                            1  Die Fachstelle Datenschutz wird auf eine Anzeige hin aufsichtsrechtlich tä  -  tig, wenn sich daraus Tatsachen ergeben, die ein Einschreiten im öffentli  -  chen Interesse erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Liegen hingegen Tatsachen vor, deren Behandlung nicht im öffentlichen In  -  teresse liegt, so verweist die Fachstelle Datenschutz die anzeigende Person  auf den Weg des Individualrechtsschutzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Möglichkeit einer Vermittlung (Art.  57  Abs.  1  Bst.  e  IDAG) bleibt vorbe  -  halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Fristansetzung
                            1  Stellt die Fachstelle Datenschutz fest, dass Vorschriften über den Daten  -  schutz verletzt werden und gibt sie eine Empfehlung ab, so setzt sie dem öf  -  fentlichen Organ eine angemessene Frist, um zu erklären, ob es der Empfeh  -  lung folgt oder nicht.  4. Archivwesen  4.1. Aktenführung und Aktenaufbewahrung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Aktenführung
                            1  Die öffentlichen Organe führen die amtlichen Dokumente vollständig, sys  -  tematisch und   nachvollziehbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I F/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aktenführung erfolgt nach einem Ordnungssystem und in der Regel in  digitaler Form.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Ordnungssystem bildet Grundlage für die spätere Archivierung. Ände  -  rungen des Ordnungssystems dürfen nur in Zusammenarbeit mit dem zu  -  ständigen Archiv erfolgen. Es ist bei der Planung des Einsatzes neuer Infor  -  matikmittel, in welchen amtliche Dokumente abgelegt werden, frühzeitig mit  einzubeziehen und kann eine Überarbeitung des Ordnungssystems verlan  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Jedes öffentliche Organ bezeichnet eine für das Ordnungssystem und die  weitere Organisation der Ablage verantwortliche Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Digitalisierung physischer amtlicher Dokumente richtet sich nach den  Vorgaben des zuständigen Archivs.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Aktenaufbewahrung
                            1  Die öffentlichen Organe bewahren ihre amtlichen Dokumente sachgerecht  und sicher auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie schützen sie vor Missbrauch, Beschädigung und Verlust. Dabei achten  sie auf die Verwendung alterungsbeständiger Informationsträger und von  Hilfsmitteln, die Gewähr für eine ausreichende Lebensdauer bieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie sind für ihre amtlichen Dokumente bis zum Ablauf der Aufbewahrungs  -  fristen gemäss Artikel  21  Absatz  2 bzw. bis zu ihrer Vernichtung oder Lö  -  schung verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Gemeinsamer Datenbestand
                            1  Bearbeiten mehrere öffentliche Organe amtliche Dokumente gemeinsam,  so regeln sie die Verantwortlichkeit zur Aktenführung und Aktenaufbewah  -  rung.  4.2. Archivierung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Anbietepflicht
                            1  Die öffentlichen Organe bieten ihre amtlichen Dokumente dem zuständigen  Archiv regelmässig zur Übernahme an, spätestens aber nach Ablauf der Auf  -  bewahrungsfristen gemäss Artikel  21  Absatz  2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Auflösung eines öffentlichen Organs oder bei dessen Überführung ins  Zivilrecht sind seine amtlichen Dokumente in Absprache mit dem Rechts  -  nachfolger dem zuständigen Archiv anzubieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Bewertung und Übernahme
                            1  Das zuständige Archiv bewertet die ihm angebotenen amtlichen Dokumen  -  te hinsichtlich ihrer Archivwürdigkeit. Dabei hört es das anbietende öffentli  -  che Organ an.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I F/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Archivwürdig sind amtliche Dokumente insbesondere dann, wenn sie von  dauerndem Wert sind für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  die Dokumentierung der Organisation und der Tätigkeit des öffent  -  lichen Organs;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Sicherung berechtigter Interessen betroffener Personen oder  Dritter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  das Verständnis der Gegenwart und der Geschichte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Gesetzgebung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die Verwaltungstätigkeit oder die Rechtsprechung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die Wissenschaft und die Forschung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das zuständige Archiv entscheidet aufgrund seiner Bewertung abschlies  -  send über die Übernahme von amtlichen Dokumenten ins Archivgut.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Mit der Übernahme der amtlichen Dokumente ins Archivgut geht die Ver  -  antwortlichkeit an das zuständige Archiv über.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Ablieferung
                            1  Die öffentlichen Organe liefern die zur Übernahme bestimmten amtlichen  Dokumente dem zuständigen Archiv in auf- und vorbereitetem Zustand und  mit einem Ablieferungsverzeichnis versehen ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zuständige Archiv legt die Anforderungen an das Ablieferungsver  -  zeichnis sowie an die Auf- und Vorbereitung fest, insbesondere hinsichtlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Verpackung, Beschriftung und Transport;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Standards für Ablieferungspakete und Datentransfer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es kann hierfür mit den abliefernden öffentlichen Organen Ablieferungsver  -  einbarungen abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Sicherung des Archivguts
                            1  Die von den zuständigen Archiven übernommenen und als archivwürdig  bewerteten amtlichen Dokumente bilden das Archivgut.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das zuständige Archiv sorgt für die dauerhafte Erhaltung sowie Nutzbarkeit  des Archivguts und schützt es vor unbefugter Kenntnisnahme, Vernichtung  oder Löschung.  4.3. Zugang zum Archivgut
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Ausleihe
                            1  Das zuständige Archiv kann Archivgut an das abliefernde öffentliche Organ  oder zu Ausstellungszwecken ausleihen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern der Schutz des Archivguts es erfordert, kann das zuständige Archiv  anstelle von Originalen Kopien der amtlichen Dokumente zur Verfügung stel  -  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I F/2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Überwiegendes privates Interesse
                            1  Ein   überwiegendes  privates  Interesse  nach  Artikel  46  Absatz  2  Buchsta  -  be  c  IDAG liegt in der Regel dann vor, wenn eine Person:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Zugang zu Informationen über sich selbst verlangt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Zugang   zu   Informationen   über   eine   Person   des   öffentlichen  Lebens verlangt, sofern diese Informationen mit dem Wirken die  -  ser Person in der Öffentlichkeit zu tun haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Zugang über das Internet
                            1  Das zuständige Archiv kann Verzeichnisdaten schon während der Schutz  -  frist über das Internet zugänglich machen, sofern sie keine schützenswerten  Sach- und Personendaten enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Ablauf der Schutzfrist kann es elektronische Fassungen von amtli  -  chen Dokumenten über das Internet zugänglich machen.  4.4. Bestand und Nutzung des Landesarchivs
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Archivgut
                            1  Das Landesarchiv ist das zentrale Archiv des Kantons und seiner Rechts  -  vorgänger.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es bewahrt die archivwürdigen amtlichen Dokumente folgender öffentlicher  Organe sicher und dauerhaft auf:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  der Landsgemeinde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  des Landrates;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  des Regierungsrates;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  der gerichtlichen Behörden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  der kantonalen Kommissionen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  der kantonalen Verwaltung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g.  der kantonalen öffentlich-rechtlichen Anstalten und Stiftungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h.  der interkantonalen Organisationen, Einrichtungen und Institutio  -  nen, an denen der Kanton beteiligt ist, soweit für diese glarneri  -  sches Recht anwendbar ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i.  weiterer Personen, Organisationen und Institutionen des öffentli  -  chen und privaten Rechts, die öffentliche Aufgaben des Kantons  erfüllen, mit Ausnahme der Glarner Kantonalbank.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es kann Archivgut Dritter übernehmen, die keine öffentlichen Aufgaben des  Kantons erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Erschliessung und Nutzung
                            1  Das Landesarchiv sorgt für eine angemessene Erschliessung des Archiv  -  gutes.  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I F/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es erlässt eine Ordnung über die Nutzung seiner Archivalien, Räume und  Einrichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es kann Personen, die in schwerwiegender Weise gegen die Nutzungsord  -  nung verstossen, wegweisen und ihnen den Zugang zum Landesarchiv ver  -  weigern.  4.5. Weitere Aufgaben und Befugnisse des Landesarchivs
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Aufgaben
                            1  Das Landesarchiv:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  berät die kantonalen öffentlichen Organe bei der Organisation ih  -  rer Aktenführung und Aktenaufbewahrung sowie in Bezug auf die  Aufbereitung und Ablieferung von amtlichen Dokumenten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  begleitet Projekte der elektronischen Aktenführung und Aktenauf  -  bewahrung der kantonalen öffentlichen Organe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  berät die Gemeinden in Archivfragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Befugnisse
                            1  Das Landesarchiv kann sich an der Erforschung und Veröffentlichung sei  -  nes Archivgutes beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer ein Werk veröffentlicht, das in wesentlichen Teilen auf der Nutzung  von Archivgut des Landesarchivs beruht, hat diesem ein unentgeltliches Be  -  legexemplar abzuliefern.  5. Ausnahmen von der Kostenlosigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Information über Kosten
                            1  Das öffentliche Organ informiert die gesuchstellende Person unverzüglich  über eine mögliche Gebührenpflicht, wenn Kopien angefertigt werden oder  die Behandlung von aus dem IDAG geltend gemachten Rechten und An  -  sprüchen ein aufwendiges Verfahren verursacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Aufwendiges Verfahren
                            1  Ein aufwendiges Verfahren (Art.  54  Abs.  2  Bst.  a  IDAG) liegt vor, wenn  die  Behandlung der aus dem IDAG geltend gemachten Rechte und Ansprüche  mehr als drei Stunden in Anspruch nimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            I F/2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Missbräuchliche Erneuerung eines Gesuchs
                            1  Eine angemessene Gebühr kann ebenfalls erhoben werden, wenn die ge  -  suchstellende  Person wiederholt ohne schutzwürdiges Interesse oder  in  rechtsmissbräuchlicher Art und Weise die gleichen Begehren bei öffentli  -  chen Organen stellt.  15