Verordnung des BAKOM über die Nutzung des Funkfrequenzspektrums (784.102.11)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des BAKOM über die Nutzung des Funkfrequenzspektrums (VVNF)

(VVNF) vom 18. November 2020 (Stand am 1. September 2021)
Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM),
gestützt auf die Artikel 8 Absatz 3, 14 Absatz 4, 15 Absatz 2, 46, 51 Absatz 2 und 60 Absatz 1 der Verordnung vom 18. November 2020¹ über die Nutzung des Funkfrequenzspektrums (VNF) und Artikel 44 der Fernmeldegebührenverordnung vom 18. November 2020² (GebV-FMG),
verordnet:
¹ SR 784.102.1 ² SR 784.106

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Frequenznutzung ohne Konzession, ohne vorgängige Meldung und ohne Fähigkeitszeugnis
¹ Die Frequenznutzungen, für die nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben a, b und d VNF keine Konzession, keine vorgängige Meldung und kein Fähigkeitszeugnis erforderlich sind, sind in Anhang 1 geregelt.
² Frequenzen unter 8,3 kHz können unter Einhaltung der geltenden Vorschriften frei genutzt werden.
Art. 2 Aussendung des Ruf- und Kennzeichens
¹ Die Nutzerinnen und Nutzer des Funkfrequenzspektrums, die einer Einschränkung nach Artikel 22 Absatz 2 des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997³ (FMG) unterliegen, müssen das Ruf- oder Kennzeichen bei der Verbindungsaufnahme und anschliessend alle 10 Minuten aussenden.
² Absatz 1 ist nicht anwendbar auf die Nutzung von Funkanlagen für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen.
³ SR 784.10
Art. 3 Koordinationskanal
¹ Der Koordinationskanal (K-Kanal) dient der Übertragung von Nachrichten zur Koordination des Einsatzes von Organisationen, die bei Schadenereignissen oder Unfällen Hilfe leisten.
² Die Organisationen dürfen ihren internen Funkverkehr nicht über den K-Kanal abwickeln.
³ Bei Übungen am K-Kanal muss jedem Anruf das Wort «Übung» oder «Verbindungskontrolle» beigefügt werden. Stört eine Organisation bei einer Übung den Funkverkehr einer anderen Organisation, die Hilfe leistet, so muss sie ihren Funkverkehr sofort einstellen.

2. Abschnitt: Flug- und Schiffsfunk

Art. 4 Flugfunk
Die Frequenzbereiche, die für die Teilnahme am Flugfunk, an der Flugnavigation und an der Flugüberwachung zur Verfügung stehen, sind in Anhang 2 aufgelistet.
Art. 5 Schiffsfunk
Die Frequenzbereiche, die für die Teilnahme am Schiffsfunk auf hoher See und auf den internationalen Wasserstrassen (Rheinschifffahrt) zur Verfügung stehen, sind in Anhang 3 aufgelistet.

3. Abschnitt: Amateurfunk

Art. 6 Frequenzbereiche
Die Frequenzbereiche, die Inhaberinnen und Inhabern eines Fähigkeitszeugnisses nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern 1–3 VNF sowie Inhaberinnen und Inhabern eines Fähigkeitszeugnisses nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 4 VNF zur Verfügung stehen, sind in Anhang 4 aufgelistet.
Art. 7 Zusätze für Rufzeichen
¹ Betreibt die Inhaberin oder der Inhaber eines Rufzeichens nach Artikel 47 f der Verordnung vom 6. Oktober 1997⁴ über die Adressierungselemente im Fernmeldebereich eine bewegliche Funkanlage in einem Land- oder Luftfahrzeug, auf einem Binnenschiff, einem Seeschiff oder an einem anderen Standort, so kann sie oder er ihr oder sein Rufzeichen mit einem der folgenden Zusätze ergänzen:

Standort

Zusatz für
Radiotelefonie

Zusatz für
Morsetelegrafie

Landfahrzeug oder Binnenschiff

«mobile»

«/M»

  Seeschiff

«maritime mobile»

  «/MM»

  Luftfahrzeug

«aeronautical mobile»

  «/AM»

Anderer Standort

«portable»

  «/P»

² Die Inhaberin oder der Inhaber darf andere Zusätze verwenden, wenn sie betrieblich notwendig sind und vom Rufzeichen mit einem Binde- oder Schrägstrich getrennt werden.
³ Betreibt die Inhaberin oder der Inhaber eines der folgenden Fähigkeitszeugnisse ihre oder seine Funkanlage im Fürstentum Liechtenstein, so muss sie oder er dem Rufzeichen den nachstehenden Zusatz voranstellen:
a. Fähigkeitszeugnisse nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern 1–3 VNF: «HBØ/» (HB Null Schrägstrich);
b. Fähigkeitszeugnisse nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 4 VNF: «HBØY/» (HB Null Yankee Schrägstrich).
⁴ SR 784.104

4. Abschnitt: Prüfungen für Funkerinnen und Funker

Art. 8 Durchführung
¹ Die Prüfungen für Funkerinnen und Funker werden auf Deutsch, Französisch und Italienisch durchgeführt. Die Kandidatinnen und Kandidaten können die Prüfungssprache frei wählen.
² Ort, Datum und Zeit der Prüfungen werden vom BAKOM festgelegt.
³ An die Prüfung sind ein amtlicher persönlicher Ausweis sowie ein Passfoto für ein Fähigkeitszeugnis nach Artikel 51 Absatz 1 Buchstaben a–e VNF mitzubringen.
⁴ Die Geräte und Simulatoren für die Durchführung der praktischen Prüfungen für den Erwerb der Fähigkeitszeugnisse nach Artikel 51 Absatz 1 Buchstaben a und b VNF werden vom BAKOM zur Verfügung gestellt.
⁵ Die Prüfungen sind nicht öffentlich.
Art. 9 Teilerlass
Wer über ein Fähigkeitszeugnis in einem Prüfbereich verfügt, kann dem BAKOM Antrag auf teilweisen Erlass von Prüfungsinhalten stellen.
Art. 10 Hilfsmittel
Die zulässigen Hilfsmittel sind in den Prüfungsvorschriften festgelegt. Wer unerlaubte Hilfsmittel verwendet, wird von der Prüfung ausgeschlossen.
Art. 11 Voraussetzung für das Bestehen der Prüfung
Die Prüfung hat bestanden, wer in jedem Fach mindestens 70 von 100 Punkten erreicht.
Art. 12 Prüfungsvorschriften
Die Vorschriften für die Prüfung zum Erwerb der Fähigkeitszeugnisse nach Artikel 51 Absatz 1 VNF sind in Anhang 5 geregelt.
Art. 13 Nachprüfung
¹ Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann innerhalb eines Jahres, nachdem die Prüfung abgelegt wurde, eine Nachprüfung ablegen. Geprüft werden die Fächer, in denen das Resultat ungenügend war.
² Wer die Nachprüfung nicht bestanden hat, kann die Prüfung erneut ablegen. Es werden alle Fächer geprüft.
Art. 14 Prüfungsgebühren
¹ Die Gebühren nach den Artikeln 39–42 GebV-FMG müssen spätestens acht Tage vor der Prüfung auf dem Konto des BAKOM gutgeschrieben sein.
² Wer der Prüfung fernbleibt, muss die Grundgebühr bezahlen, wenn sie oder er sich nicht mindestens acht Tage vor der Prüfung schriftlich abgemeldet hat.
³ Wer von der Prüfung ausgeschlossen wird oder diese vorzeitig verlässt, hat keinen Anspruch auf Rückerstattung.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 15 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung des BAKOM vom 9. März 2007⁵ über Frequenzmanagement und Funkkonzessionen wird aufgehoben.
⁵ [ AS 2007 1023 , 7087 ; 2009 1089 , 4231 ; 2011 5267 ; 2012 6573 ; 2015 2775 , 4979 ; 2016 1685 ; 2017 3203 , 7145 ; 2018 2689 ; 2019 989 , 2573 , 4247 ; 2020 1223 , 3565 ]
Art. 16 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

Anhang 1 ⁶

⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des BAKOM vom 5. Juli 2021, in Kraft seit 1. Sept. 2021 ( AS 2021 476 ).
(Art. 1 Abs. 1)

Frequenznutzungen, für die keine Konzession, keine vorgängige Meldung und kein Fähigkeitszeugnis nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben a, b und d VNF erforderlich sind ⁷

⁷ Der Text von Anhang 1 wird in der AS und in der SR per Verweis publiziert (Art. 5 Abs. 1 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 [ SR 170.512 ]). Er kann beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM), Sektion KF-FK, Zukunftstrasse 44, Postfach 256, 2501 Biel, kostenlos bestellt oder unter www.bakom.admin.ch > Frequenzen und Antennen > Frequenznutzung mit oder ohne Konzessionen eingesehen werden.
Fassung 3 vom 5. Juli 2021

Anhang 2

(Art. 4)

Frequenzbereiche für die Teilnahme am Flugfunk, an der Flugnavigation und an der Flugüberwachung

Verwendungszweck

Frequenzbereich

RIR

HF-COM

2 – 30 MHz

RIR0101-05

VHF-COM

118 – 137 MHz

RIR0101-01/02/03/04

VHF-NAV

°°VOR

°°ILS LOC

°°GP

°°MARKER

108 – 118 MHz

108 – 112 MHz

329 – 335 MHz

74,8 – 75,2 MHz

RIR0102-02/04

RIR0102-06

SAT NAV (GPS)

According to provider

ADF

300 – 527 kHz

RIR0102-01

DME Interrogator

960 – 1215 MHz

RIR0102-03

ATC Transponder

1030 / 1090 MHz

RIR0103-05

Weather Radar

9300 – 9500 MHz

RIR0102-08

Radio Altimeter

4200 – 4400 MHz

RIR0102-09

Emergency Locator Transmitter

406 / 121.5 / 243.0 MHz

RIR0104-01

Satcom

According to provider

Various

TCAS

1030 / 1090 MHz

RIR0103-05

Anhang 3

(Art. 5)

Frequenzbereiche für die Teilnahme am Schiffsfunk auf hoher See und auf den internationalen Wasserstrassen (Rheinschifffahrt)

Verwendungszweck

Frequenzbereich

RIR

TX/RX MF/HF (DSC)

1605 – 3800 kHz

4000 – 27500 kHz

RIR0601-02

Inmarsat-C

1626.5 - 1645.5 MHz

RIR0601-06

Satcom

According to provider

Various

TX/RX VHF (DSC)

156-174 MHz

RIR0601-01

TX/RX VHF (ATIS)

156-174 MHz

RIR0603-10

SART

9.2 - 9.5 GHz

RIR0604-04

RIR0604-03

EPIRB

406 / 121.5 MHz

RIR0601-16

RIR0601-20

RX Navtex

518 / 490 kHz

Radar

9410 +/- 30 MHz

RIR0604-01

Radar

3050 +/- 30 MHz

RIR0604-05

AIS

156.025 - 162.025 MHz

RIR0603-01

Anhang 4

(Art. 6)

Nutzung von Frequenzbereichen nach Artikel 44 VNF

1. Frequenzbereiche für Inhaberinnen und Inhaber eines Fähigkeitszeugnisses nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern 1–3 VNF

Frequenzbereich

Status für
terrestrische Verbindungen

Status für Verbindungen über Amateurfunk-Satelliten

Maximale
Sender­leistunga

135,700

    137,800 kHz

sekundärb

nicht zulässig

      1 W ERPe

472,000

    479,000 kHz

sekundärb

nicht zulässig

      5 W EIRPf

1810,000

  1850,000 kHz

primär

nicht zulässig

1000 W

1850,000

2000,000 kHz

sekundärb

nicht zulässig

1000 W

3500,000

  3800,000 kHz

sekundärb

nicht zulässig

1000 W

5351,500

5366,500 kHz

sekundärb

nicht zulässig

    15 W EIRPf

7000,000

  7200,000 kHz

primär

primär

1000 W

10100,000

10150,000 kHz

sekundärb

nicht zulässig

1000 W

14000,000

14250,000 kHz

primär

primär

1000 W

14250,000

14350,000 kHz

primär

nicht zulässig

1000 W

18068,000

18168,000 kHz

primär

primär

1000 W

21000,000

21450,000 kHz

primär

primär

1000 W

24890,000

24990,000 kHz

primär

primär

1000 W

28000,000

29700,000 kHz

primär

primär

1000 W

50,000

      52,000 MHz

sekundärb

nicht zulässig

  100 W

144,000

    146,000 MHz

primär

primär

1000 W

430,000

    435,000 MHz

sekundärb

nicht zulässig

1000 W

435,000

    438,000 MHz

primär

sekundärb

1000 W

438,000

    440,000 MHz

sekundärb

nicht zulässig

1000 W

1240,000

  1260,000 MHz

sekundärc

nicht zulässig

1000 W

1260,000

  1270,000 MHz

sekundärb

sekundärb, d

1000 W

1270,000

  1300,000 MHz

sekundärb

nicht zulässig

1000 W

2300,000

  2308,000 MHz

sekundärc

nicht zulässig

  100 W

2308,000

  2312,000 MHz

sekundärb

nicht zulässig

  100 W

2312,000

  2400,000 MHz

sekundärc

nicht zulässig

  100 W

2400,000

  2450,000 MHz

sekundärc

sekundärc

  100 W

5650,000

  5670,000 MHz

sekundärc

sekundärc, d

  100 W

5670,000

  5725,000 MHz

sekundärc

nicht zulässig

  100 W

5725,000

  5850,000 MHz

sekundärb

nicht zulässig

  100 W

10000,000

10450,000 MHz

sekundärb

nicht zulässig

  100 W

10450,000

10500,000 MHz

sekundärb

sekundär

  100 W

24000,000

24050,000 MHz

primär

primär

    10 W

24050,000

24250,000 MHz

sekundärb

nicht zulässig

    10 W

47,000

      47,200 GHz

primär

primär

    10 W

76,000

      77,500 GHz

sekundärb

sekundärb

    10 W

77,500

      78,000 GHz

primär

primär

    10 W

78,000

      81,500 GHz

sekundärb

sekundärb

    10 W

122,250

    123,000 GHz

sekundärb

nicht zulässig

    10 W

134,000

    136,000 GHz

primär

primär

    10 W

136,000

    141,000 GHz

sekundärb

sekundärb

    10 W

241,000

    248,000 GHz

sekundärb

sekundärb

    10 W

248,000

    250,000 GHz

primär

primär

    10 W

2. Frequenzbereiche für Inhaberinnen und Inhaber eines Fähigkeitszeugnisses nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 4 VNF

Frequenzbereich

Status für
terrestrische Verbindungen

Status für Verbindungen über Amateurfunk-Satelliten

Maximale
Sender­leistunga

144,000

   146,000 MHz

primär

primär

  50 W

430,000

   435,000 MHz

sekundärb

nicht zulässig

  50 W

435,000

   438,000 MHz

primär

sekundärb

  50 W

438,000

   440,000 MHz

sekundärb

nicht zulässig

  50 W

1810,000

  1850,000 kHz

primär

nicht zulässig

100 W

1850,000

  2000,000 kHz

sekundärb

nicht zulässig

100 W

3500,000

  3800,000 kHz

sekundärb

nicht zulässig

100 W

21000,000

21450,000 kHz

primär

primär

100 W

28000,000

29700,000 kHz

primär

primär

100 W

a
Die Spitzenleistung beim Senderausgang ist die Durchschnittsleistung, die ein Sender während einer Periode der Hochfrequenzschwingung bei der höchsten Spitze der Modulationshüllkurve maximal abgeben darf (PEP).
b
Frequenzbereich, der auch anderen Nutzerinnen und Nutzern zur Verfügung steht, die bei der Nutzung Vorrang haben.
c
Frequenzbereich, der nur nach erfolgter Meldung beim BAKOM nach Art. 33 Abs. 1 Bst. d VNF benutzt werden darf.
d
Nur für Verbindungen von der Erde zum Satelliten.
e
Effective Radiated Power.

f Effective Isotropically Radiated Power.

Anhang 5

(Art. 12)

Vorschriften für die Prüfungen zum Erwerb der Fähigkeitszeugnisse nach Artikel 51 Absatz 1 VNF ⁸

⁸ Der Text der Prüfungsvorschriften kann beim Bundesamt für Kommunikation, Zukunft­strasse 44, Postfach, 2501 Biel oder unter www.bakom.admin.ch > Frequenzen und Antennen > Funkerprüfungen bezogen werden.

Fähigkeitszeugnis

Ausgabe der Prüfungsvorschriften

1

Beschränkt gültiges Betriebszeugnis für die Sportschifffahrt (Short Range Certificate)

2

2

Allgemeines Betriebszeugnis für die Sportschifffahrt
(Long Range Certificate)

3

3

UKW-Sprechfunkausweis für den Binnenschifffahrtsfunk

2

4

Fähigkeitszeugnis für den Amateurfunk und Einsteigerausweis für Funkamateurinnen und Funkamateure

3

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