A1 – Kantonsratsbeschluss betreffend die Übernahme der Burgliegenschaft in Zug sowie die Errichtung einer Stiftung für den Betrieb eines Museums in der Burg (Anhang: Abtretungsvertrag)
Kantonsratsbeschluss betreffend die Übernahme der Burgliegenschaft in Zug sowie die Errichtung einer Stiftung für den Betrieb eines Museums in der Burg (Anhang: Abtretungsvertrag 1 ) ) Vom 21. November 1974 (Stand 21. November 1974) Zwischen der Einwohnergemeinde Zug, vertreten durch den Stadtrat einer - seits und dem Kanton Zug, vertreten durch den Regierungsrat anderseits wird folgender Abtretungsvertrag abgeschlossen:
§ 1 Gegenstand des Vertrages
1 Die Einwohnergemeinde Zug tritt folgende Liegenschaft an den Kanton Zug ab: Burg, Assek.-Nr. 252a, versichert für Fr. 86 300.– (Index 200 %), Ökono - miegebäude, Hofraum und Garten, zusammen 17 a 36m² gross – GBP Nr. 1253 –, an der Kirchenstrasse, in der Stadtgemeinde Zug gelegen. Die amtliche Schätzung vom Jahre 1926 beträgt Fr. 100 000.–. Dienstbarkeiten und Grundlasten: Keine. Grundpfandrechte: Keine.
§ 2 Vertragsbedingungen
1 Die Abtretung der Burgliegenschaft erfolgt unentgeltlich. Die Einwohner - gemeinde Zug verzichtet ebenfalls auf die Geltendmachung der Leistungen und Aufwendungen, welche sie im Zusammenhang mit der vorgesehenen Restaurierung der Burg bereits erbracht hat.
2 Der Antritt der Liegenschaft mit Nutzen und Schaden für den Kanton Zug erfolgt am Tage der Eintragung des vorliegenden Vertrages ins Grundbuch. 1) (GS 20, 582).
3 Der Kanton wird die Burg auf seine Kosten als historisches Baudenkmal instandstellen und als Museum umbauen und einrichten. Er wird die Burg - liegenschaft auf seine Kosten unterhalten und sie der zu begründenden öf - fentlich-rechtlichen Stiftung «Museum in der Burg Zug» für die Führung ei - nes Museums unentgeltlich zur Verfügung stellen.
4 Der Kanton wird den Burggarten als Parkanlage gestalten und erhalten. Der Garten wird, soweit als möglich, der Öffentlichkeit zugänglich ge - macht.
5 Der Kanton stellt den Burggarten der Einwohnergemeinde Zug für die Durchführung von Freilichtaufführungen und von anderen kulturellen Ver - anstaltungen unentgeltlich zur Verfügung, sofern im Einzelfall keine vom Kanton zu wahrenden Interessen entgegenstehen.
6 Dieser Vertrag wird abgeschlossen:
a) vom Regierungsrat unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Kantonsrat und des Referendums gemäss § 34 der Kantonsverfas - sung 1 ) ;
b) vom Stadtrat unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Grossen Gemeinderat und des Referendums.
7 Die Kosten und Gebühren, welche mit der Ausfertigung, Beurkundung und mit dem Eintrag dieses Vertrages im Grundbuch verbunden sind, wer - den von der Stadt Zug übernommen.
8 Die Parteien bevollmächtigen die Urkundspersonen, die Rechtsgeschäfte, welche sich im Zusammenhang mit dem Eintrag dieses Vertrages ins Grundbuch ergeben, beim Grundbuchamt anzumelden. 1) BGS 111.1
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 21.11.1974 21.11.1974 Erlass Erstfassung GS 20, 577
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 21.11.1974 21.11.1974 Erstfassung GS 20, 577
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