Mittelschulgesetz (413.21)
CH - ZH

Mittelschulgesetz

1 Mittelschulgesetz (MSG)
413.21 Mittelschulgesetz (MSG)
18 (vom 13. Juni 1999)
1
1. Teil: Grundlagen
Kantonale
Mittelschulen

§ 1.

1 Der Kanton sorgt für die Au sbildung von Mittelschülerin nen und Mittelschülern und führt die dafür notwendigen Schulen.
2 Der Kanton führt eine Maturi tätsschule für Erwachsene.
3 Die Schulen werden von ihren Organen im Rahmen der Rechts ordnung selbständig geleitet.
4 Der Kantonsrat kann neue Schu len errichten oder bestehende aufheben.
Auftrag

§ 2.

Die kantonalen Mittelschulen
1. bilden die Schülerinnen und Sc hüler gemäss den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften für Ma turität und Diplome aus, um deren Bildungsziele zu erreichen,
2. fördern die Schulkultur durch persönlichkeits- und gemeinschafts bildende Massnahmen,
3. treffen Massnahmen zu r Qualitätssicherung.
Schultypen

§ 3.

1 Der Regierungsrat beschliesst über die Einführung neuer oder die Aufhebung bestehender Sc hultypen. Bei neuen Schultypen ist eine schweizerische Anerkennung der Abschlüsse anzustreben.
2 Der Regierungsrat kann im Rahmen bestehender Schultypen für spezielle Ausbildungsgänge besond ere Schulformen beschliessen. Er legt die Zulassungsbedingun gen und -beschränkungen fest.
2
Bildungsrat

§ 4.

Der Bildungsrat ist absc hliessend zuständig für:
1.
8 Erlass der Lehrpläne sowie der für den Schul betrieb erforderlichen Rahmenbestimmungen, insbesonde re für Promotion und Abschluss prüfungen,
2. Erlass einer Rahmenschulordnung,
3. Zuteilung der Schulty pen und Maturitätsprof ile an die Schulen.
4.–6.
9
von Personen
-
daten

§ 4

a.
17
1 Die zuständigen öffentlichen Organe bearbeiten für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dies em Gesetz Daten, einschliesslich Personendaten und besonderer Pers onendaten von Schülerinnen und Schülern.
a. im
Allgemeinen
2
413.21 Mittelschulgesetz (MSG)
2 Daten gemäss Abs. 1 sind insbesondere Informationen über a. Leistungsbeurteilungen, b. Gesundheit, c. Disziplinarmassnahmen. b. Meldepflicht bei Nicht erfüllung der Schulpflicht

§ 4

b.
17 Die für das Bildungswesen zust ändige Direkt ion teilt der Schulgemeinde am Wohnsitz der Sc hülerinnen und Schüler mit, wenn diese die Aufnahmeprüfung nicht bestanden haben oder aus der Mit
- telschule austreten, sofern die Schul pflicht gemäss §
3 des Volksschul
- gesetzes vom 7. Februar 2005
5 noch nicht erfüllt ist. Aufbewahrungs fristen

§ 4

c.
17 Die für das Bildungswesen zust ändige Direktion kann von

§ 5 Abs.

2 des Gesetzes über die Info rmation und den Datenschutz vom 12. Februar 2007
3 abweichende Aufbewahrungsfristen festlegen für Personendaten und besondere Personendaten in a. Aus- und Weiterbildungsausweisen, b. Abschlussarbeiten. Mitteilungs pflichten der Strafbehörden

§ 4

d.
22
1 Die Mitteilung gemäss §
55 b des Personalgesetzes vom
27. September 1998
3 machen die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte zusätzlich gegenüber der für das Bi ldungswesen zuständigen Direktion.
2 Sie teilen der Direktion die Anordnung von Untersuchungshaft mit. b. nicht staatliche Mittelschulen

§ 4

e.
22 Wird Lehrpersonen an nichtsta atlichen Mittelschulen, die über eine Bewilligung gemäss §
35 verfügen oder deren Ausbildungs
- abschlüsse gemäss §
36 anerkannt wurden, ein Verbrechen oder Ver
- gehen vorgeworfen, durch das eine Auswirkung auf die Schule, ins
- besondere auch auf die Vertrauens würdigkeit der Lehrpersonen, der Schulleiterin oder des Sc hulleiters, nicht ausges chlossen werden kann, bestehen folgende Mitt eilungspflichten gegenüber der für das Bildungs
- wesen zuständigen Direktion: a. Die Mittelschule teil t die Eröffnung und den Abschluss von Straf
- untersuchungen, die Anordnung von Untersuchungshaft sowie Straf
- urteile mit. b. Die Strafverfolgungsbehörden teilen die Eröffnung und den Ab
- schluss von Strafuntersuchungen mit. c. Die Gerichte teilen die Anordnung von Untersuchungshaft und die rechtskräftigen Strafurteile mit. Pflichten der Direktion bei Strafverfah ren gegen Lehrpersonen

§ 4

f.
22 Die für das Bildungswesen zuständige Direktion prüft nach einer Mitteilung gemäss §§
4 d oder 4 e die Notwendigkeit der Anord
- nung personalrechtlicher Massnahmen und teilt das Ergebnis ihrer Prü
- fung der Schule mit. a. kantonale Mittelschulen
3 Mittelschulgesetz (MSG)
413.21
2. Teil: Kantonale Mittelschulen A. Organe der Schule
1. Schulkommission
Stellung

§ 5.

1 Die Schulkommission ist das ober ste Organ der Schule. Die Verordnung
6 regelt Zusammensetzung und Verfahrensfragen.
2 Die für das Bildungswesen zustä ndige Direktion wählt die Mit glieder. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre; Wiederwahl ist zweimal möglich.
8
3 Die Amtsdauer der Präsidentin oder des Präsidenten der Schul kommission beträgt vier Jahre. Wi ederwahl ist zweimal möglich. In Ausnahmefällen kann die Amtszeit verlängert werden.
15
4 Die Schulleitung und die Vertrete rin oder der Vertreter der Leh rerschaft nehmen mit beratender St imme an den Sitzungen der Schul kommission teil.
Aufgaben

§ 6.

1 Die Schulkommission übt die unmittelbare Aufsicht über die Schule aus und nimmt folgende Aufgaben wahr:
1. Stellungnahme zu Erlassen für die Mittelschulen zuhanden des Bil dungsrates,
2.
8 Antrag auf Ernennung und Entlas sung der Mitglieder der Schul leitung zuhanden de s Regierungsrates,
3. Ernennung und Entlassung der Lehrpersonen mit unbefristeter Anstellung,
4. Leistungsbeurteilung der Lehrpe rsonen in Zusammenarbeit mit der Schulleitung,
5. Genehmigung des Leitbildes,
6. Erwahrung der Ergebnisse der Abschlussprüfungen,
7. Ausschluss einer Schülerin oder eines Schülers aus disziplinarischen Gründen.
8.
9
2 Die Schulkommission kann für besondere Aufgaben Kommis sionen einsetzen oder Fachleute beiziehen.
2. Schulleitung
Stellung und
Aufgaben

§ 7.

1 Die Schulleitung ist für die pädagogische, administrative und finanzielle Führung der Schule vera ntwortlich und vertritt die Schule nach aussen.
4
413.21 Mittelschulgesetz (MSG)
2 Die Schulleitung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Festlegung und Or ganisation des Unte rrichtsangebots,
2. Antragstellung auf Ernennung und Entlassung der Lehrpersonen mit unbefristeter Anstellung,
3. Ernennung und Entlassung der Le hrpersonen mit befristeter An
- stellung,
4. Anstellung und Entlassung des administrativen und technischen Personals,
5. Förderung der Weiterbi ldung der Lehrpersonen,
6. Führung des Finanzwesens,
7. Erfüllung der weiteren zugewiesenen Aufgaben. Zusammen setzung und Wahl

§ 8.

1 Die Rektorin oder der Rektor und mindestens eine Prorek
- torin oder ein Prorektor als Stellvertr etung bilden die Schulleitung. Sie erhalten eine angemessene Stundenent lastung für ihre Tätigkeit in der Schulleitung.
2 Der Regierungsrat wählt die Rekt orin oder den Rektor sowie die Prorektorinnen und Prorektoren auf eine Amtszeit von vier Jahren. Wiederwahl ist zweimal möglich. In Ausnahmefällen kann die Amts
- zeit verlängert werden.
8
3. Konvente der Lehrerschaft Konvente

§ 9.

1 Die Lehrerschaft übt ihre Mitwirkungsrechte im Gesamt
- konvent und in Klassenkonventen aus. Die Verordnung
6 regelt die Zu
- gehörigkeit zu den Konventen, die Beschlussfähigkeit sowie die Auf
- gaben und Kompetenzen.
2 Die Vertretung der Schülerscha ft im Gesamtkonvent ist stimm
- berechtigt.
3 Der Gesamtkonvent wird in wesent lichen Fragen, die das Mittel
- schulwesen betreffen, zur Vernehml assung beigezogen. Er verabschie
- det das Leitbild unter Vorbehal t der Genehmigung durch die Schul
- kommission und stellt Antrag für den Lehrplan und die Ernennung der Schulleitung.
4 Der Gesamtkonvent wählt seine Präsidentin oder seinen Präsi
- denten sowie die Vertreterin oder den Vertreter der Lehrerschaft für die Schulkommission.
5 Der Klassenkonvent en tscheidet über Fragen, welche die Schüle
- rinnen und Schüler de r Klasse betreffen.
5 Mittelschulgesetz (MSG)
413.21 B. Lehrpersonen
Lehrkörper

§ 10.

1 Der Lehrkörper setzt sich zusammen aus Lehrpersonen mit unbefristeter und mit befristeter An stellung. Der unbefristeten geht in der Regel eine befriste te Anstellung voraus.
2 Eine unbefristete Anstellung setz t voraus, dass die Lehrperson in den Fächern, in denen sie Unterric ht erteilt, über einen akademischen Abschluss verfügt und das Diplom für das höhere Le hramt erworben oder eine andere fach liche und pädagogische Ausbildung mit gleichem Niveau abgeschlossen hat.
Pflichten

§ 11.

1 Zu den Pflichten der Lehr person gehören insbesondere das Unterrichten der ihr anvert rauten Klassen und Gruppen gemäss Bildungsziel und Leitbild der Schule, die Beurteilung der Leistung und die Betreuung der Schülerinnen und Schüler, Elternkontakte, die Teil nahme an schulischen Veranstalt ungen, die Übernahme zusätzlicher Funktionen und Aufgaben im Rahmen des Schulbetriebs und der Schulentwicklung sowie die Zusamm enarbeit mit der Schulleitung und dem Lehrerkollegium.
2 Die Lehrperson kann bei Bedarf zur Mithilfe bei der Ausbildung von Mittelschullehrkräfte n beigezogen werden.
Entzug des
Lehrdiploms

§ 11

a.
14
1 Die für das Bildungswesen zuständige Direktion kann ein im Kanton Zürich verliehene s Lehrdiplom entziehen, wenn eine Lehrperson ihre Berufspflichten wied erholt oder schwer verletzt hat oder wenn ihre Vertrauenswürdigke it in anderer We ise schwer beein trächtigt erscheint, insbesondere w egen Verurteilung zu einer Freiheits- oder Geldstrafe infolge eines Verbrechens oder Vergehens.
2 Bei einer Verurteilung infolge eines Verbrechens oder Vergehens gegen die sexuelle Integrität von Kindern oder Abhäng igen erfolgt der Entzug des Lehr diploms zwingend.
3 Einer Lehrperson mit einem a nderen anerkannten Lehrdiplom wird unter den Voraussetzungen von Abs. 1 und 2 die Unterrichts berechtigung im Kanton Zürich verweigert oder entzogen.
4 Die Massnahmen gemäss Abs. 1–3 können befristet oder unbefris tet angeordnet werden. Befriste te Massnahmen können mit Auflagen wie Supervision, Therapie, Beguta chtung oder Verhaltensanweisungen verbunden werden.
5 Die Direktion meldet die Verw eigerung oder den Entzug der Unterrichtsberechtigung der Schw eizerischen Konferenz der kantona len Erziehungsdirektoren und jener Instanz, die das Lehrdiplom aus stellte. Den Entzug des Lehrdiplom s meldet sie der Schweizerischen Konferenz der kantonale n Erziehungsdirektoren.
6
413.21 Mittelschulgesetz (MSG) Vorsorgliche Massnahmen der Direktion

§ 11

b.
22 Wird eine Administrativunt ersuchung durchgeführt, kann die für das Bildungswesen zuständige Direktion vorsorgliche Massnah
- men anordnen. Weiterbildung

§ 12.

1 Die Lehrperson ist verpflicht et, sich weiterzubilden. Eine mit der Weiterbildung verbundene Beurlaubung vom Unterricht hat die Interessen der Schule zu wahren.
2 Der Kanton fördert die Weit erbildung der Lehrpersonen. Gestaltung des Unterrichts

§ 13.

Die Lehrperson hat das Recht, im Rahmen des Lehrplans, der Konventsbeschlüsse, behördlicher Anordnungen und schulinterner Richtlinien den Unterricht frei zu gestalten und die Lehrmittel selbst zu bestimmen. C. Schülerinnen und Schüler Aufnahme

§ 14.

24 Der Regierungsrat legt die Bedingungen für die Aufnahme in die Mittelschulen fest. Die Vorl eistungen der Schülerinnen und Schü
- ler werden dabei angemessen berück sichtigt. Die definitive Aufnahme ist vom Bestehen einer Prüfung und einer Probezeit abhängig. Promotion

§ 15.

8 Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler werden in Zeugnissen mit Noten bewertet. De r Bildungsrat legt die Promotions
- bedingungen fest. Ausbildungs abschluss

§ 16.

1 Die Ausbildungsgänge werden mit Prüfungen abgeschlos
- sen. Die Schülerinnen und Schüler er halten nach bestandener Prüfung ein Abschlusszeugnis.
2 Der Bildungsrat erlässt Bestimmungen für die Abschlussprüfun
- gen, welche insbesondere die Zula ssung, das Prüfungsverfahren, die Bedingungen für das Bestehen der Prüfungen und die Wiederholung nicht bestandener Prüfungen regeln. Unterrichts besuch

§ 17.

1 Die Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, am Unter
- richt in den obligatorischen und den von ihnen gewählten Fächern sowie an den übrigen obligatorisc hen Schulveranstaltungen teilzuneh
- men.
2 Die Verordnung regelt das Abse nzenwesen, die Gewährung von Jokertagen und die Dispensation vom Unterricht.
21 Schul gemeinschaft

§ 18.

Die Schülerinnen und Schüler haben auf die Schulgemein
- schaft Rücksicht zu nehmen und di e Anweisungen der Schule zu befol
- gen.
7 Mittelschulgesetz (MSG)
413.21
Schüler
-
organisation

§ 19.

1 Die Schülerinnen und Schüler ei ner Schule können sich in einer Organisation zusa mmenschliessen. Die Statuten der Schüler organisation bedürfen der Genehm igung durch die Schulleitung.
2 Die Schülerorganisation wählt die Vertretung der Schülerschaft für den Gesamtkonvent.
Disziplinar
-
massnahmen

§ 20.

1 Bei Verstössen gegen die Disziplin können Massnahmen verhängt werden, deren schwerwiegendste der Ausschluss aus der Schule ist.
2 Der Bildungsrat legt die diszip linarischen Massnahmen fest und regelt die Zuständigkeit von Schul kommission, Schulleitung, Klassen konvent und Lehrpersonen.
Vorschlags- und
Beschwerde
-
recht

§ 21.

Die Schülerinnen und Schüler haben das Recht, bei der Schulleitung schriftlich oder münd lich Vorschläge und Beschwerden vorzubringen. D. Eltern
Zusammen
-
arbeit

§ 22.

1 Die Schulen informieren die Eltern oder andere Erzie hungsberechtigte über wichtige Sc hulangelegenheiten sowie insbeson dere über Leistung und Verhalte n der Schülerinnen und Schüler.
2 Die Eltern oder andere Erziehung sberechtigte können sich mit Anliegen, welche die Schule betreffe n, an die Schulleitung oder an die Lehrpersonen wenden. E. Schulbetrieb
Schuljahr

§ 23.

8 Das Schuljahr gliedert sich in zwei Semester. Die Ferien dauern 13 Wochen im Jahr; die für das Bildungswesen zuständige Direktion regelt die Verteilung.
Schulwoche

§ 24.

8 Die Schulen können mit Genehmigung der für das Bildungs wesen zuständigen Direktion den Unterricht auf sechs Wochentage oder fünf Wochentage mit sc hulfreiem Samstag verteilen.
Anmeldung

§ 25.

Die Schülerinnen und Schüler können grundsätzlich nach freier Wahl an eine Schule angemeldet werden. Bei Überbelegung oder bei mangelnder Auslastung eine r Schule kann die für das Bildungs wesen zuständige Direktio n Umteilungen vornehmen.
8
413.21 Mittelschulgesetz (MSG) Unterricht

§ 26.

1 Der Unterricht wird von Fachlehrpersonen erteilt und erfolgt im allgemeine n im Klassenverband.
2 Der Unterricht besteht aus ob ligatorischen und fakultativen Fächern. Er umfasst zudem bes ondere Unterricht sformen und Veran
- staltungen wie Fachwochen, Studi entage, Exkursionen und Schulrei
- sen. Spitalschulen

§ 26

a.
23
1 Die von der für das Bildung swesen zuständigen Direk
- tion bezeichneten Spitäler und Kliniken im Sinne der Gesundheitsgesetz
- gebung können für Mittelschülerinnen und Mittelschüler Unterricht anbieten.
2 Die Direktion regelt die Aufsicht über die Spitalschulen in einer Verordnung. Lehrplan

§ 27.

1 Der Bildungsrat erlässt au f Antrag der Schulkommission den Lehrplan, welcher die Ziele und die Stundentafel der obligatori
- schen Fächer festlegt.
2 Für Schülerinnen und Schüler, di e im Anschluss an die Primar
- schule in eine kantonale Mittelsc hule aufgenommen wurden, findet in der 1. oder 2. Klasse eine Grundausbildung in Ernährungs- und Gesund
- heitslehre, Kochen, Haushaltsführung , Werken und Nähen in der Form eines dreiwöchigen Internatskurses statt.
16
3 Das Freifachangebot wird v on der Schulleitung bestimmt.

§ 28.

9 Zusammen arbeit von Schulen

§ 29.

Einzelne Aufgaben erledigen die Schulen gemeinsam, wenn dadurch die Qualität der Ausbildung oder des Schulbetriebs gefördert oder eine bessere Nu tzung der verfüg baren Mittel er reicht wird. Schulleiter konferenz

§ 30.

1 Die Schulleitungen der kant onalen Mittelschulen bilden die Schulleiterkonferenz.
2 Die Schulleiterkonferenz fördert die Zusammenar beit zwischen den Mittelschulen und übernim mt Koordinationsaufgaben. Mitwirkung der Lehrerschaft

§ 30

a.
13
1 Die an einer Mittelschule unterrichtenden Lehrperso
- nen bilden die Lehrpersonenkonferen z der Mittelschulen. Diese führt höchstens zwei Versammlungen jähr lich während der Unterrichtszeit durch.
2 Organe der Lehrpersonenkonferen z sind der Vorstand und die Delegiertenversammlung. Deren Kosten sowie die Kosten der Ver
- sammlungen trägt der Kanton in Form einer Pauschale.
9 Mittelschulgesetz (MSG)
413.21
3 Die Lehrerschaft nimmt zu wichtigen Fragen Stellung, insbeson dere
1. zu Änderungen wesentlich er gesetzlicher Grundlagen,
2. zu neuen Schulkonzepten. F. Ausgleich behinderungsb edingter Erschwernisse
19

§ 30

b.
19
1 Der Kanton trägt die Kost en zum Ausgleich behinde rungsbedingter Erschwernisse fü r Schülerinnen und Schüler kantona ler Mittelschulen mit Wohnsitz im Kanton Zürich für:
1. Hilfsmittel,
2. Beratung und Unterstützung durch eine Fachstelle,
3. ausbildungsbedingte Transportkosten.
2 Die Leistungspflicht endet mit dem Abschluss der obligatorischen Schulpflicht. Leistungspflichten Dri tter gehen der Leis tungspflicht des Kantons vor.
3 Über die Finanzierung von Ma ssnahmen mit Kostenfolge ent scheidet die für das Bildungswesen zuständige Direktion. Über Mass nahmen ohne Kostenfolge und über die Verwendung von Hilfsmitteln entscheidet die Schulleitung. G.
20 Finanzen
Finanzierung

§ 31.

1 Der Betrieb der kant onalen Mittelschulen wird leistungs bezogen finanziert. Die Aufwendung en für Neu-, Um- und Erweite rungsbauten sowie für den Erneue rungsunterhalt werden gesondert finanziert.
2 Für im Kanton Zürich wohnhafte Schülerinnen und Schüler, wel che die 1. und 2. Klasse einer kant onalen Mittelschul e im Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule absolvieren, leisten die Gemeinden einen Beitrag an die Ausbildungskos ten. Der Beitrag ist für die Schü lerinnen und Schüler geschuldet, dere n Zahl 5 Prozent der Gesamtzahl der in einer Gemeinde wohnhaften Schülerinnen und Schüler des
7. und 8. Schuljahres übersteigt.
11
3 Die Beiträge sollen mittelfristig die Hälfte der Kosten für die Schülerinnen und Schüler der 1. und
2. Klasse der kantonalen Mittel schulen decken.
11
10
413.21 Mittelschulgesetz (MSG) Spitalschulen

§ 31

a.
23
1 Der Kanton trägt die Unterr ichtskosten für die Spital
- schulen gemäss §
26 a für Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz im Kanton Zürich, die a. eine kantonale Mittelschule besuchen, b. eine ausserkantonale Mittelschul e besuchen, sofern der Kanton Zü
- rich einen Kantonsbeitrag an den Unterrichtsbesuch leistet.
2 Er trägt die Unterrichtskosten bei einem Spital- oder Klinikauf
- enthalt von voraussichtlich mindeste ns vier Wochen in der Regel wäh
- rend sechs Monaten ab Eintritt.
3 Er trägt die Unterrichtskosten fü r Schülerinnen und Schüler, welche die obligatorische Schulzeit noch ni cht abgeschlossen haben, auch wenn der Spital- oder Klinikaufenthalt vora ussichtlich kürzer als vier Wochen, aber wiederkehrend ist.
4 Die für das Bildungswesen zust ändige Direktion richtet Kosten
- anteile bis zur vollen Höhe der beitragsberechtigten Kosten aus.
5 Die Verordnung regelt: a. die beitragsberechtigten Kosten, b. die Verrechnung gege nüber anderen Kantonen, c. die Abrechnungs- und Berichterstattungspflicht der Spitäler und Kli
- niken. Benutzungs gebühren

§ 32.

1 Die Schulleitung setzt ange messene Gebühren für die Be
- nutzung von Einrichtungen und Räum lichkeiten durch Dritte fest.
2 Die Höhe der Gebühren kann nach dem Benutzungszweck abge
- stuft werden. Für gemeinnützige Veranstaltungen kann eine Reduk
- tion oder ein Erlass vorgesehen werden. Schulgeld

§ 33.

1 Der Unterricht ist für Schülerinnen und Schüler mit Wohn
- sitz im Kanton Zürich unentgeltlich.
2 Von Schülerinnen und Schülern, die im Kanton Zürich keinen Wohnsitz haben, wird ein Schulgeld erhoben. Der Regierungsrat setzt die Höhe fest. Er kann den Begri ff des Wohnsitzes näher bestimmen und weitere Vollziehungsb estimmungen erlassen.
3 Für besondere Schulformen kann de r Regierungsrat eine Beteili
- gung an den Mehrkosten verlangen.
2
4 Für besondere Veranstaltungen wie Fachwochen, Exkursionen und Schulreisen sowie für besonde re Aufwendungen im Zusammen
- hang mit dem fakultativen Unterric ht kann eine angemessene Beteili
- gung an den Kosten verlangt werden.
5 An die Kosten für die von den Schülerinnen und Schülern persön
- lich benötigten Lehrmittel und Unte rrichtsmaterialien werden keine Beiträge ausgerichtet.
11 Mittelschulgesetz (MSG)
413.21
Vereinbarungen
mit anderen
Kantonen

§ 34.

Der Regierungsrat kann mi t anderen Kantonen Vereinba rungen über Schulbeiträge abschliessen.
3. Teil: Nichtstaat liche Mittelschulen
Bewilligung

§ 35.

8 Die Errichtung und Führung ni chtstaatlicher Mittelschulen bedarf der Bewilligung der für da s Bildungswesen zu ständigen Direk tion, sofern die Ausbildung innerhal b der Schulpflicht beginnt und der Unterricht an die Stelle des obligator ischen öffentlichen Unterrichts tritt.
Anerkennung
von
Ausbildungs
-
abschlüssen

§ 36.

1 Die für das Bildungswesen zuständige Direktion entschei det über die kantonale Anerkennung von Bildungsabschlüssen. Sie er lässt Bestimmungen über die Anerkennung und das Anerkennungs verfahren.
8
2 Die Ausbildungsabschlüsse nichtstaatlicher Mittelschulen werden kantonal anerkannt, wenn die Au sbildungsmöglichkeiten im öffent lichen Interesse liegen, die Bildungsz iele erreicht werden und Gewähr für einen Unterricht besteht, der den Anforderungen der staatlichen Schulen des gleichen Schultypus entspricht.
3 Die Anerkennung kann mit Bedi ngungen und Auflagen verbun den werden. Sie kann befristet u nd geänderten Gegebenheiten ange passt oder entzogen werden, sofern die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
Finanzielle
Leistungen

§ 37.

12
1 Der Kanton kann an nichtsta atliche Mittelschulen mit schweizerisch anerkannten Abschl üssen für Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz im Kanton Zürich paus chale Subventionen bis höchstens zu einem Drittel der Kosten fü r Schülerinnen und Schüler an staat lichen Schulen ausrichten. Voraussetz ung ist, dass sie die Vorgaben für die staatlichen Mittelschulen einhalt en und dass ihr Angebot im Inte resse des Kantons liegt.
2 Die Verordnung
6 regelt die Einzelheiten.
3 Die für das Bildungswesen zustä ndige Direktion verfügt die Höhe der Subvention und legt die Auflagen fest. Sie erhält Einblick in die Rechnungsführung dieser Schulen und kann Richtlinien über die Kos tenrechnung erlassen.
Aufsicht

§ 38.

12 Nichtstaatliche Mittelschulen, die kantonal anerkannte Aus bildungsabschlüsse anbieten, unterst ehen der Aufsicht des Kantons.
12
413.21 Mittelschulgesetz (MSG) Entzug des Lehrdiploms

§ 38

a.
14
1 Die Regelung gemäss §
11 a über den Entzug des Lehr
- diploms und die Unterrichtsberechtig ung gilt auch für Lehrpersonen an nichtstaatlichen Mi ttelschulen, die über eine Bewilligung gemäss

§ 35 verfügen oder deren Ausbildungsabschlüsse gemäss §

36 anerkannt werden.
2 Wird eine Administrativuntersuch ung durchgeführt, sind die ent
- sprechenden kantonalen Vorsch riften sinngemäss anwendbar.
22
4. Teil: Rechtspflege Rechtspflege

§ 39.

10
1 Entscheide der Schulorgane kantonaler Mittelschulen un
- terliegen nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes dem Rekurs an die für das Bildungs wesen zuständige Direktion.
2 Entscheide der nichtstaatlichen Mittelschulen, die kantonal an
- erkannte Ausbildungsabschlüsse anbi eten, unterliegen dem Rekurs an die für das Bildungswesen zuständige Direktion, soweit öffentliches Recht angewendet wird.
5. Teil: Schluss- un d Übergangsbestimmungen Verordnung

§ 40.

1 Der Regierungsrat erlässt die Verordnung
6 .
2 Die Ausführungsbestimmungen von §
37 bedürfen der Genehmi
- gung des Kantonsrates. Aufhebung bis herigen Rechts

§ 41.

Mit Inkrafttreten dies es Gesetzes werden folgende Gesetze aufgehoben: a. das Gesetz über die Kantonssc hule Zürcher Oberland vom 5. Ok
- tober 1952 b. das Gesetz über die E rrichtung weiterer Mittelschulen im Kanton Zürich vom 3. Oktober 1965 c. das Gesetz betreffend die Über nahme der Töchterschule der Stadt Zürich durch den Staat vom 2. März 1975 d. das Gesetz betreffend die Üb ernahme der Mädc henschule der Stadt Winterthur durch den Staat vom 2. März 1975. Änderung bis herigen Rechts

§ 42.

Die nachfolgenden Gesetze we rden wie folgt geändert: a. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959: . . .
7
7
13 Mittelschulgesetz (MSG)
413.21
Übergangs
-
bestimmung

§ 43.

11 Die Beiträge gemäss §
31 Abs. 3 werden bis Ende 2004 zur Hälfte erhoben.
1 OS 55, 424 . In Kraft seit Beginn des Frühlingssemesters 2000 ( OS 56, 54 ).
2 In Kraft seit 1. November 1999 ( OS 55, 501 ).
3 LS 170.4 .
4 LS 177.10 .
5 LS 412.100 .
6 LS 413.211 .
7 Text siehe OS 55, 432 .
8 Fassung gemäss Bildungsges etz vom 1. Juli 2002 ( OS 58, 3 ; ABl 2001, 885 ). In Kraft seit 1. Juli 2003 ( OS 58, 153 ).
9 Aufgehoben durch Bildungsges etz vom 1. Juli 2002 ( OS 58, 3 ; ABl 2001, 885 ). In Kraft seit 1. Juli 2003 ( OS 58, 153 ).
10 Fassung gemäss Bildungsges etz vom 1. Juli 2002 ( OS 58, 3 ; ABl 2001, 885 ). In Kraft seit 1. Januar 2004 ( OS 58, 271 ).
11 Eingefügt durch G vom 24. März 2003 ( OS 58, 155 ; ABl 2002, 1095 ). In Kraft seit 1. Januar 2004 ( OS 58, 373 ).
12 In Kraft seit 1. Januar 2004 ( OS 58, 373 ).
13 Fassung gemäss Volksschulgesetz vom 7. Februar 2005 ( OS 61, 194 ; ABl 2005,
412 ). In Kraft seit 21. August 2006 ( OS 61, 219 ).
14 Eingefügt durch G über die Administ rativmassnahmen bei Lehrpersonen an der Volksschule und an den Mittel- und Berufsfachschulen vom 16. Mai 2011 ( OS 66, 586 ; ABl 2010, 2980 ). In Kraft seit 1. Januar 2012.
15 Eingefügt durch G vom 3. Februar 2014 ( OS 69, 309 ; ABl 2013-07-05 ). In Kraft seit 1. August 2014.
16 Fassung gemäss G vom 27. August 2012 ( OS 71, 170 ; ABl 2011, 1302 ). In Kraft seit 1. August 2016.
17 Eingefügt durch G über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich der Bil dungsdirektion an das Gesetz über di e Information und den Datenschutz vom
24. August 2015 ( OS 71, 9 ; ABl 2014-11-14 ). In Kraft seit 1. Januar 2017 ( OS
71, 463 ; ABl 2016-10-14 ).
14
413.21 Mittelschulgesetz (MSG)
18 Fassung gemäss G über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich der Bil
- dungsdirektion an das Gesetz über di e Information und den Datenschutz vom
24. August 2015 ( OS 71, 9 ; ABl 2014-11-14 ). In Kraft seit 1. Januar 2017 (
OS
71, 463 ; ABl 2016-10-14 ).
19 Eingefügt durch G vom 4. Juni 2018 ( OS 74, 17 ; ABl 2017-11-03 ). In Kraft seit
25. Februar 2019.
20 Fassung gemäss G vom 4. Juni 2018 ( OS 74, 17 ; ABl 2017-11-03 ). In Kraft seit
25. Februar 2019.
21 Eingefügt durch G vom 16. April 2018 ( OS 75, 348 ; ABl 2017-05-26 ). In Kraft seit 1. August 2020.
22 Eingefügt durch G über die Administrativuntersuchung vom 22. Februar 2021 ( OS 76, 447 ; ABl 2018-07-20 ). In Kraft seit 1. Januar 2022.
23
- tember 2019 ( OS 76, 564 ; ABl 2018-07-13 ). In Kraft seit 1. Januar 2022.
24 Fassung gemäss G vom 27. April 2015 ( OS 74, 350 ; ABl 2014-10-10 ). In Kraft seit 1. August 2022 ( OS 76, 265 ).
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