Anwaltsgesetz des Kantons Glarus (III I/1)
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Anwaltsgesetz des Kantons Glarus

III I/1 Anwaltsgesetz des Kantons Glarus Vom 5. Mai 2002 (Stand 1. Januar 2023) Die Landsgemeinde, gestützt auf das Bundesgesetz vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte sowie Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe b der Kantonsverfassung, beschliesst: 1. Geltungsbereich und Grundsätze

Art. 1 Gegenstand

1 Dieses Gesetz regelt die Ausübung des Anwaltsberufs im Kanton Glarus und vollzieht das Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA).

Art. 2 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für Personen, die über ein Anwaltspatent verfügen und Parteien vor glarnerischen Gerichten vertreten oder im Kanton Glarus mit entsprechender Berufsbezeichnung beratend tätig sind.

Art. 2a *

Zugang zu amtlichen Dokumenten
1 Die Bestimmungen über den informationsrechtlichen Zugang zu amtlichen Dokumenten nach dem Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen 1 ) finden im Aufgabenbereich der Anwalts - kommission keine Anwendung.

Art. 3 Berechtigung zur Parteivertretung

1 Soweit das Gesetz keine Ausnahmen vorsieht, sind zur Vertretung und Ver - beiständung von Parteien vor den glarnerischen Gerichten und Strafverfol - gungsbehörden nur Personen berechtigt, welche im kantonalen Anwaltsre - gister gemäss Artikel 5 BGFA eingetragen sind oder Freizügigkeit nach Bun - desrecht geniessen. * 1) GS I F/1 SBE VIII/4 227 1
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2 Die Anwaltskommission erteilt auf Gesuch hin Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragen sind, die Bewilligung, die bei ihnen tätigen Praktikumsangestellten unter ihrer Lei - tung und Verantwortung zur Prozessvertretung im Kanton Glarus einzuset - zen, sofern diese die Voraussetzungen von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a–d BGFA erfüllen. Die Substitutionsbe - willigung wird für höchstens drei Jahre erteilt; sie kann in Härtefällen verlän - gert, andererseits bei begründetem Anlass auch wieder entzogen werden. 2. Anwaltskommission

Art. 4 Zusammensetzung

1 Die Anwaltskommission besteht aus fünf Mitgliedern und konstituiert sich selbst.
2 Die Mitglieder der Anwaltskommission müssen entweder ein Rechtsan - waltspatent besitzen, welches zur Eintragung in ein kantonales Anwaltsre - gister berechtigt, oder ein juristisches Studium mit einem Lizentiat einer schweizerischen Hochschule oder einem gleichwertigen Hochschuldiplom eines Staates, der mit der Schweiz die gegenseitige Anerkennung vereinbart hat, abgeschlossen haben. Sie müssen verwaltungsunabhängig sein. Sie dürfen weder dem selben Anwaltsbüro angehören noch in den letzten fünf Jahren vor einer allfälligen Wahl diszipliniert worden sein. Ein während der Amtszeit diszipliniertes Mitglied verliert seine Mitgliedschaft.

Art. 5 Wahl

1 Der Landrat wählt die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Anwaltskommis - sion auf eine Amtsdauer von vier Jahren, welche derjenigen der Gerichtsbe - hörden entspricht. Es können auch Personen gewählt werden, die im Kanton nicht stimmberechtigt sind. *
2 Der Glarner Anwaltsverband und die Verwaltungskommission der Gerichte schlagen zu Handen des Landrates je zwei Kommissions- und Ersatzmitglie - der vor, der Regierungsrat je ein ordentliches und ein Ersatzmitglied.

Art. 6 Organisation

1 Die Anwaltskommission ist mit fünf Mitgliedern beschlussfähig. Im Übrigen gilt Artikel 51 Absätze 2 - 4 des Gerichtsorganisationsgesetzes analog.
2 Sie kann zur Durchführung und Abnahme der Anwaltsprüfungen sowie der Eignungsprüfungen nach Artikel 31 BGFA geeignete Fachpersonen beizie - hen.
3 Sie bestimmt ein Aktuariat.
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4 Kann die Anwaltskommission in einer Sache wegen Ausstands- oder ande - ren Verhinderungsgründen nicht vollständig besetzt werden, können ausser - ordentliche Mitglieder oder ausserordentliche Ersatzmitglieder beigezogen werden. Der Vorsitzende der Anwaltskommission gelangt mit einem Vor - schlag an den Anwaltsverband, die Verwaltungskommission der Gerichte und den Regierungsrat, welche sich über die beizuziehenden Personen ver - ständigen. *

Art. 7 Zuständigkeiten

1 Die Anwaltskommission ist die kantonale Aufsichtsbehörde über die An - wältinnen und Anwälte (Art. 14 BGFA) und erfüllt alle Aufgaben gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte und ge - mäss diesem Gesetz. Sie:
a. nimmt die Anwaltsprüfung ab und erteilt das Rechtsanwaltspatent;
b. führt das Anwaltsregister des Kantons Glarus (Art. 5 Abs. 3 BGFA);
c. bezeichnet die anerkannten gemeinnützigen Organisationen (Art. 8 Abs. 2 BGFA);
d. gewährt Einsicht in das Anwaltsregister des Kantons Glarus und erteilt Auskunft, ob eine Anwältin oder ein Anwalt im Anwaltsregis - ter des Kantons Glarus eingetragen ist und ob gegen sie oder ihn ein Berufsausübungsverbot verhängt ist (Art. 10 BGFA);
e. * führt die öffentliche Liste der Angehörigen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsasso - ziation (EFTA), die in der Schweiz unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung ständig Parteien vor Gerichtsbehörden vertre - ten dürfen (Liste der EU oder EFTA-Anwältinnen und -Anwälte; Art. 28 Abs. 1 BGFA);
f. * gewährt Einsicht in die Liste der EU- oder EFTA-Anwältinnen und - Anwälte und erteilt Auskunft, ob eine Person in diese Liste einge - tragen ist und ob gegen diese ein Berufsausübungsverbot ver - hängt ist;
g. führt die Eignungsprüfung oder das Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten durch (Art. 30 BGFA);
h. entbindet Anwältinnen und Anwälte vom Berufsgeheimnis;
i. entscheidet darüber, ob eine Bewerberin oder ein Bewerber zur Anwaltsprüfung zugelassen wird;
k. * ...... 3
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Art. 8 Kompetenzdelegation

1 Die Anwaltskommission kann einzelne administrative Aufgaben, namentlich die Erteilung von Substitutionsbewilligungen sowie die Eintragung im An - waltsregister oder die Führung des Verzeichnisses und der Liste der im Kanton Glarus unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung tätigen Rechts - anwältinnen und Rechtsanwälte aus der EU oder der EFTA, an das Präsidi - um delegieren. *
2 Das Präsidium trifft ferner die notwendigen Anordnungen, wenn Gefahr im Verzug ist. 3. Anwaltspatent und Anwaltsregister

Art. 9 Anwaltspatent

1 Die Anwaltskommission erteilt das Glarner Anwaltspatent Bewerberinnen und Bewerbern, welche die fachlichen Voraussetzungen im Sinne von Arti - kel 7 BGFA erfüllen und die glarnerische Anwaltsprüfung bestanden haben.
2 Die Anwaltskommission bestimmt in einem Reglement 1 ) die Einzelheiten der Anwaltsprüfung, welche eine Prüfung über die theoretischen und prakti - schen Kenntnisse zu umfassen hat, sowie die Modalitäten des für die Zulas - sung zur Prüfung erforderlichen Praktikums.
3 Das Anwaltspatent erbringt den Nachweis der fachlichen Voraussetzungen im Sinne von Artikel 7 BGFA für die Eintragung im kantonalen Anwaltsregis - ter und berechtigt die Inhaberin oder den Inhaber unter der Berufsbezeich - nung «Rechtsanwältin» oder «Rechtsanwalt» oder unter einem gleichwerti - gen Titel aufzutreten.

Art. 10 Anwaltsregister

1 Die Anwaltskommission führt das kantonale Anwaltsregister nach Massga - be von Artikel 5 BGFA.
2 Jede Neueintragung im Anwaltsregister ist im kantonalen Amtsblatt zu pu - blizieren, ebenso die Löschung des Registereintrages.

Art. 11 Eintragung im Anwaltsregister

1 Im Anwaltsregister wird eine Person eingetragen, wenn sie den schriftli - chen Nachweis erbringt, dass sie die fachlichen und persönlichen Voraus - setzungen nach dem Bundesrecht erfüllt.
2 Unter Vorbehalt der Vorschriften des Bundesgesetzes über die Freizügig - keit der Anwältinnen und Anwälte regelt die Anwaltskommission die Anfor - derungen an die Eignungsprüfung sowie das Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten für Angehörige von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA, welche sich in das Anwaltsregister eintragen lassen wollen. * 1) GS III I/3
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3 Wer im Anwaltsregister eingetragen ist, muss den Wegfall einer Eignungs - voraussetzung und die Änderung registrierter Daten unverzüglich der An - waltskommission melden.

Art. 12 Löschung im Anwaltsregister

1 Die Anwaltskommission löscht den Eintrag im Anwaltsregister, wenn eine der Voraussetzungen des Registereintrags nicht mehr erfüllt ist.
2 Die Löschung kann auf Antrag oder von Amtes wegen erfolgen. Soweit die eingetragene Person nicht selber auf die Eintragung verzichtet, sind die Vor - schriften des Disziplinarverfahrens sinngemäss anwendbar. 4. Berufsregeln und Aufsicht

Art. 13 Berufsregeln

1 Für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die im Kanton Glarus Parteien vor Gericht vertreten oder mit entsprechender Berufsbezeichnung beratend tätig sind, gelten die Berufspflichten gemäss den Artikeln 12 und 13 BGFA unabhängig von der Eintragung im Anwaltsregister.
2 Die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen unterstehen der Aufsicht und der Disziplinargewalt der Aufsichtsbehörde, unabhängig von der Eintragung im Anwaltsregister.

Art. 14 Disziplinarverfahren

1 Disziplinarverfahren werden von Amtes wegen oder auf schriftliche Anzei - ge hin durchgeführt. Die anzeigende Person oder Behörde ist im Disziplinar - verfahren nicht Partei.
2 Soweit sich aus Bundesrecht nichts anderes ergibt, sind die Bestimmun - gen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes 1 ) anwendbar.
3 Die Beschlüsse der Anwaltskommission sind der betroffenen Anwältin oder dem betroffenen Anwalt sowie den im Bundesrecht vorgesehenen Behörden schriftlich zu eröffnen.

Art. 15 Disziplinarmassnahmen

1 Ist eine Verletzung der Berufsregeln durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt erstellt, kann eine Disziplinarmassnahme nach Artikel 17 BGFA angeordnet werden.
2 Wenn schwerwiegende Gründe es rechtfertigen, insbesondere wenn ein Verbot der Berufsausübung von über einem Jahr mit hoher Wahrscheinlich - keit zu erwarten ist, kann die anwaltliche Betätigung schon während der Dauer des Disziplinarverfahrens vorsorglich untersagt werden (Art. 17 Abs. 3 BGFA). 1) GS III G/1 5
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3 Die Dauer des vorsorglichen Verbotes der Berufsausübung ist auf ein be - fristetes Verbot anzurechnen.
4 Ein Berufsausübungsverbot ist im Amtsblatt zu veröffentlichen. 5. Rechtsschutz

Art. 16 Beschwerde an das Verwaltungsgericht

1 Gegen Entscheide der Anwaltskommission sowie des Präsidiums nach Ar - tikel
8 Absatz 1 kann beim Verwaltungsgericht nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes Beschwerde erhoben werden.
2 Gegen die Eintragungen ins kantonale Anwaltsregister steht das Be - schwerderecht auch dem Glarner Anwaltsverband zu. 6. Anwaltshonorar

Art. 17 Grundsatz

1 Die Honorierung der Rechtsanwältin oder des Rechtsanwaltes durch die Klientschaft richtet sich nach der Honorarvereinbarung mit der Klientschaft.

Art. 18

* ...... 7. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA *

Art. 19 Vorübergehende Berufsausübung

1 Die Gerichte des Kantons Glarus verlangen von Angehörigen von Mitglied - staaten der EU oder der EFTA im Falle der vorübergehenden Berufsaus - übung gemäss Artikel 21 Absatz 1 BGFA den Nachweis, dass sie berechtigt sind, den Anwaltsberuf im Herkunftsstaat unter einer anerkannten Berufsbe - zeichnung auszuüben. *
2 Die Anwaltskommission kann ein Verzeichnis der erfolgten Nachweise füh - ren.

Art. 20 Ständige Berufsausübung unter der ursprünglichen Berufsbe

- zeichnung
1 Die Anwaltskommission führt eine öffentliche Liste der Angehörigen von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA, die aufgrund ihrer Tätigkeit im Her - kunftsstaat berechtigt sind, unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung ständig Parteien vor den Glarner Gerichten zu vertreten. *
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2 Die Eintragung in die öffentliche Liste setzt eine Geschäftsadresse im Kanton Glarus voraus und wird, gleich wie die Löschung des Eintrages, im kantonalen Amtsblatt publiziert. 8. Kosten und Entschädigungen

Art. 21 Gebühren

1 Für Amtshandlungen, die aufgrund dieses Gesetzes vorzunehmen sind, können nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes und der Ver - ordnung über amtliche Kosten im Verwaltungsverfahren und in der Verwal - tungsrechtspflege 1 ) sowie des Reglements über die Anwaltsprüfung Gebüh - ren erhoben werden.
2 Die Eintragungen im Anwaltsregister und in der öffentlichen Liste sind kostenlos.
3 Die Anwaltskommission setzt die Gebühren für die Anwaltsprüfung, die Eignungsprüfung und das Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten im Reglement (Art. 9 Abs. 2) fest.

Art. 22 Kosten- und Entschädigungspflicht im Disziplinarverfahren

1 Die Kosten des Disziplinarverfahrens werden der Rechtsanwältin oder dem Rechtsanwalt auferlegt, wenn eine Disziplinierung erfolgt oder das Verfahren schuldhaft veranlasst wurde. Im Falle einer mutwilligen Anzeige wird die an - zeigende Person oder Behörde kosten- und gegebenenfalls auch entschädi - gungspflichtig; in den übrigen Fällen trägt der Staat die Kosten.

Art. 23 Kosten- und Entschädigungspflicht im Rechtsmittelverfahren

1 Im Rechtsmittelverfahren richten sich die Kosten- und Entschädigungs - pflicht nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes. 9. Strafbestimmung

Art. 24 Unerlaubte Titelverwendung

1 Wer sich unbefugterweise als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt bezeich - net oder einen gleichwertigen Titel verwendet, wird mit Busse bis zu
5000 Franken, im Wiederholungsfall bis zu 20'000 Franken, bestraft. Zudem kann eine Publikation des Entscheides im Amtsblatt erfolgen.
2 Vorbehalten ist die Bezeichnung als Patentanwältin oder Patentanwalt. 1) GS III G/2 7
III I/1 10. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 25 Eintragung im Anwaltsregister

1 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die beim Inkrafttreten dieses Ge - setzes über das glarnerische Anwaltspatent verfügen und im Kanton wohn - haft sind, werden von Amtes wegen und ohne Erhebung von Gebühren im kantonalen Anwaltsregister eingetragen.

Art. 26 Hängige Disziplinarfälle

1 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängigen Disziplinar - fälle werden nach dem bisherigen Recht behandelt. Sofern die Bestimmun - gen dieses Gesetzes für die Betroffene oder den Betroffenen günstiger sind, gelangen diese zur Anwendung.

Art. 27 Änderung bisherigen Rechts

1 )

Art. 28 Inkrafttreten

1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 2002 2 ) 1) Die Änderungen wurden in den betroffenen Erlassen eingefügt. 2) B des RR vom 11. Juni 2002
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III I/1 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 02.05.2004 02.05.2004 Art. 7 Abs. 1, e. geändert SBE IX/2 101 02.05.2004 02.05.2004 Art. 7 Abs. 1, f. geändert SBE IX/2 101 02.05.2004 02.05.2004 Art. 8 Abs. 1 geändert SBE IX/2 101 02.05.2004 02.05.2004 Art. 11 Abs. 2 geändert SBE IX/2 101 02.05.2004 02.05.2004 Titel 7. geändert SBE IX/2 101 02.05.2004 02.05.2004 Art. 19 Abs. 1 geändert SBE IX/2 101 02.05.2004 02.05.2004 Art. 20 Abs. 1 geändert SBE IX/2 101 01.05.2005 01.05.2005 Art. 5 Abs. 1 geändert SBE IX/4 216 01.05.2005 01.05.2005 Art. 6 Abs. 4 eingefügt SBE IX/4 216 02.05.2010 01.01.2011 Art. 3 Abs. 1 geändert SBE XI/6 404 02.05.2010 01.01.2011 Art. 18 aufgehoben SBE XI/6 421 05.09.2021 01.07.2022 Art. 7 Abs. 1, k. aufgehoben SBE 2022 10 05.09.2021 01.01.2023 Art. 2a eingefügt SBE 2022 47 9
III I/1 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle

Art. 2a 05.09.2021

01.01.2023 eingefügt SBE 2022 47

Art. 3 Abs. 1 02.05.2010

01.01.2011 geändert SBE XI/6 404

Art. 5 Abs. 1 01.05.2005

01.05.2005 geändert SBE IX/4 216

Art. 6 Abs. 4 01.05.2005

01.05.2005 eingefügt SBE IX/4 216

Art. 7 Abs. 1, e. 02.05.2004

02.05.2004 geändert SBE IX/2 101

Art. 7 Abs. 1, f. 02.05.2004

02.05.2004 geändert SBE IX/2 101

Art. 7 Abs. 1, k. 05.09.2021

01.07.2022 aufgehoben SBE 2022 10

Art. 8 Abs. 1 02.05.2004

02.05.2004 geändert SBE IX/2 101

Art. 11 Abs. 2 02.05.2004

02.05.2004 geändert SBE IX/2 101

Art. 18 02.05.2010

01.01.2011 aufgehoben SBE XI/6 421 Titel 7. 02.05.2004 02.05.2004 geändert SBE IX/2 101

Art. 19 Abs. 1 02.05.2004

02.05.2004 geändert SBE IX/2 101

Art. 20 Abs. 1 02.05.2004

02.05.2004 geändert SBE IX/2 101
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