Alters- und Pflegeheimgesetz
1 Alters- und Pflegeheimgesetz Vom 2. Dezember 1990 Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 71, 22, 94, 100 und 101 der Kantonsverfassung vom
8. Juni 1986
nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regierungsrates vom
20. Februar 1990
1 ) beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Grundsätze
1 Das Errichten und der Betrieb von Heimen ist Aufgabe der Einwohner- gemeinden.
2 Kommen die Einwohnergemeinden ihrer Aufgabe nicht oder ungen ü- gend nach, kann der Kanton als Ersatzvornahme zulasten der Einwohner- gemeinden Heime errichten und betreiben. Der Kantonsrat bewilligt die dafür erforderlichen Kredite.
2 )
3 Der Kanton kann eigene Heime oder Langzeitpflegeabteilungen führen.
3 )
§ 2. Begriffe
1 Als Heime im Sinne dieses Gesetzes gelten Einrichtungen, die dem Auf- enthalt, der Pflege oder dem Betreuen von Betagten, von pflegebedürfti- gen Betagten sowie von anderen pflegebedürftigen Personen dienen. Ausgenommen sind Einrichtungen, die der Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung
4 ) oder dem kantonalen Jugendheimgesetz
5 ) unter- stehen.
2 Langzeitpflegeabteilungen sind Einrichtungen, welche pflegebedürftige Personen jeden Schweregrades zeitlich unbeschränkt aufnehmen.
6 )
§ 3. Aufsicht
1 Sämtliche Heime stehen unter Aufsicht des Kantons.
2 Der Kanton nimmt Einsicht in die Rechnungs- und Betriebsführung, übt die Aufsicht über Pflege und Betreuung aus und erlässt nötigenfalls Wei- sungen. ________________
1 ) KRV 1990 S.600.
2 ) § 1 Abs. 2 Fassung vom 7. Juni 1998; Satz 2 Fassung vom 15. Dezember 1998.
3 ) § 1 Abs. 3 Fassung vom 7. Juni 1998.
4 ) SR 831.20.
5 ) BGS 837.11.
6 ) § 2 Abs. 2 Fassung vom 7. Juni 1998.
2
3 Die Gemeinden und die Heime sind verpflichtet, dem Kanton für die Aufsicht und für die Planung die notwendigen Auskünfte zu erteilen und Abklärungen zu unterstützen. Das Amtsgeheimnis und der Schutz der Persönlichkeit sind in jedem Fall gewährleistet.
§ 4. Bewilligung
1 Wer ein Heim eröffnet oder führt, bedarf einer Bewilligung des Kantons.
2bis Die Bewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden wer- den, namentlich über die bauliche Gestaltung, Betriebsführung, Betreu- ung, Taxgestaltung, Organisation und Stellenpläne, Schaffung von Prakti- kumsplätzen, Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals und Leistungs- aufträge.
1 )
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn ein Bedarf nachgewiesen und eine zweckmässige und ganzheitliche Betreuung und Pflege gewährleistet sind.
3 Die Bewilligung kann entschädigungslos entzogen werden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht mehr erfüllt sind oder Weisungen nach § 3 Absatz 2 missachtet werden.
4 Die Bewilligung ist zu erneuern, wenn Investitionen von mehr als 1 Mio. Franken getätigt werden.
2 )
§ 5. Heimtaxen
1 Heime, die Personen aufnehmen wollen, die eine Ergänzungsleistung der AHV/IV oder Sozialhilfe beanspruchen, müssen a) gemeinnützigen Charakter aufweisen; b) die Heimtaxen vom Kanton genehmigen lassen; c) allen Kantonseinwohnern offen stehen.
3 )
1bis Ausnahmsweise können auch andere Heime und ausserkantonale Hei- me Personen aufnehmen, die eine Ergänzungsleistung der AHV/IV bean- spruchen, wenn es die regionalen Bedürfnisse oder andere wichtige Grün- de erfordern.
4 )
2 Der Regierungsrat setzt generelle Höchsttaxen und die für das Berechnen der Ergänzungsleistungen der AHV/IV sowie eines allfälligen Sozialhilfe- beitrages massgebenden individuellen Heimtaxen fest.
5 )
3 Die Taxordnungen sollen insbesondere den Stand und die Qualität der Pflegedienste, die finanziellen Verhältnisse der Träger, einen angemesse- nen Betriebsaufwand sowie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der betreuten Personen berücksichtigen.
3bis In streitigen Fällen legt das Departement die Einstufung einer pflege- bedürftigen Person fest.
6 )
§ 6. Heimplanung
1 Der Kanton legt in Zusammenarbeit mit den Gemeinden die wichtigsten Grundsätze seiner Heimpolitik in einem Plan nach Artikel 73 der Kantons- verfassung fest. ________________
1 ) § 4 Abs. 2 bis eingefügt am 15. Dezember 1998.
2 ) § 4 Abs. 4 eingefügt am 15. Dezember 1998.
3 ) § 5 Abs. 1 Fassung vom 15. Dezember 1998.
4 ) § 5 Abs. 1 bis eingefügt am 15. Dezember 1998.
5 ) § 5 Abs. 2 Fassung vom 15. Dezember 1998.
6 ) § 5 Abs. 3 bis eingefügt am 15. Dezember 1998.
3
2 Der Plan enthält insbesondere Angaben über: a) Ist- und Sollzustand der Heime im Kanton; b) Ziele und Prioritäten der Heimpolitik; c) Bedarfszahlen und regionale Bedürfnisse; d) Die notwendigen regionalen Trägerschaften für Heime und Einrich- tungen; e) Die notwendigen rechtlichen, finanziellen und organisatorischen Massnahmen.
3 Die Heimplanung ist gegebenenfalls den veränderten Verhältnissen an- zupassen.
§ 7. ...
1 )
§ 8. Rückforderung
1 Der Kanton fordert für die Einwohnergemeinden
2 ) unrechtmässig bezo- gene oder zweckentfremdete Beiträge mit Zinsen zurück.
2 Der Rückforderungsanspruch verjährt 20 Jahre nach Ausrichtung der Beiträge.
3 Die Rückerstattungspflicht ist als öffentlich-rechtliche Eigentumsbe- schränkung im Grundbuch anzumerken. II. Baukostenbeiträge
§ 9.
3 ) Investitionen
1 Anrechenbare Kapitalfolgekosten (Zinsen und Abschreibungen) sowie Rückstellungen für Investitionen (Errichtung, Ausbau, Erneuerung und Einrichtung von Heimen) gelten als Betriebsaufwand.
2 Der Regierungsrat legt die Höhe der anrechenbaren Kapitalfolgekosten und Rückstellungen fest.
§ 10. - 13. ...
4 ) III. Pflegekostenbeiträge
5 Wer trotz Versicherungsleistungen, Eigenmitteln, Ergänzungsleistungen, familienrechtlicher oder verwandtschaftlicher Unterstützungsleistungen die kostendeckenden Taxen in anerkannten Heimen oder Langzeitpflege- abteilungen nach Heimplanung nicht voll bezahlen kann, hat Anspruch auf Sozialhilfebeiträge. Die Einwohnergemeinden leisten die Zahlungen direkt an das Heim zugunsten der anspruchsberechtigten Person. ________________
1 ) § 7 aufgehoben am 15. Dezember 1998.
2 ) Fassung vom 7. Juni 1998.
3 ) § 9 Fassung vom 15. Dezember 1998.
4 ) §§ 10-13 aufgehoben am 15. Dezember 1998.
5 ) § 14 Fassung vom 7. Juni 1998.
4
§ 15. ...
1 )
§ 16. Voraussetzungen
1 Sozialhilfebeiträge
2 ) werden nur geleistet, wenn: a) das Heim den Nachweis einer ganzheitlichen Betreuung und Pflege durch qualifiziertes Personal erbringt; b) das Heim die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der betreuten Personen beim Festsetzen der Taxen berücksichtigt; c) angemessene Betriebsreserven gebildet werden und keine Gewinnaus- schüttung erfolgt.
2
...
3 ) IV. Übrige Beiträge
§ 17. ...
4 ) V. Vollzug
§ 18. Kantonsrat
Der Kantonsrat genehmigt die Heimplanung gemäss § 6 und beschliesst die für den Vollzug dieses Gesetzes nötigen Kredite.
§ 19. Regierungsrat
1 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er kann durch Ver- ordnung einzelne Obliegenheiten einem Departement übertragen.
2 Er erlässt Vorschriften über die Beitragsleistungen.
3 Er bewilligt im Rahmen der vom Kantonsrat beschlossenen Kredite Bau- kostenbeiträge für eigene Heime bis 300’000 Franken und
5 ) fasst Beschlüs- se nach § 9 Absatz 3 und § 10 Absatz 2.
4 Er beschliesst Mitfinanzierungen nach § 13.
§ 20. Departement
1 Das zuständige Departement führt die Aufsicht (§ 3), erteilt oder ent- zieht Bewilligungen (§ 4) und genehmigt die Heimt axen nach § 5.
2 Es setzt im Rahmen der vom Kantonsrat beschlossenen Kredite die Bei- träge nach §§ 14 bis 17 fest und führt die Kostenverteilung nach §§ 12 und
15 durch.
3 Es fordert Beiträge nach § 8 zurück und trifft Massnahmen nach § 16 Absatz 2. ________________
1 ) § 15 aufgehoben am 7. Juni 1998.
2 ) Fassung vom 7. Juni 1998.
3 ) § 16 Abs. 2 aufgehoben am 7. Juni 1998.
4 ) § 17 aufgehoben am 7. Juni 1998.
5 ) Fassung vom 7. Juni 1998.
5
4 Es erlässt alle anderen zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Verfü- gungen.
§ 21. Fachkommission für Altersfragen
1 Der Regierungsrat wählt eine Fachkommission für Altersfragen, in der Einwohnergemeinden und interessierte Organisationen angemessen ver- treten sind.
2 Die Fachkommission berät den Regierungsrat in Altersfragen.
3 Sie nimmt Stellung zu den Beitragsgesuchen und unterstützt das zustän- dige Departement in der Aufsicht. VI. Schlussbestimmungen
§ 22. Übergangsbestimmungen
1 Gesuche um Baukostenbeiträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Geset- zes eingereicht wurden, sind nach den Bestimmungen des Altersheimge- setzes vom 24. September 1972
1 ) zu beurteilen.
2 Bewilligungen zum Führen eines Altersheimes nach altem Recht sind innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu überprüfen.
3 Beteiligungen von Bürgergemeinden an bestehenden Trägerschaften, die gestützt auf das frühere Recht begründet worden sind, werden durch dieses Gesetz nicht aufgehoben.
§ 23. Aufhebung bisherigen Rechts
Das Gesetz über die Leistung von Staatsbeiträgen an den Bau und Betrieb von Altersheimen und an die Förderung der Ausbildung von Heimpersonal (Altersheimgesetz) vom 24. September 1972
2 ) und der Verteilerschlüssel für die Ausrichtung von Staatsbeiträgen an solothurnische Altersheime vom 26. Juni 1973
3 ) werden aufgehoben.
§ 24. Inkrafttreten
Das Gesetz tritt nach Annahme durch das Volk auf einen vom Regierungs- rat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft.
4 ) ________________
1 ) GS 85, 942.
2 ) GS 85, 942.
3 ) GS 86, 167.
4 ) Das Alters- und Pflegeheimgesetz vom 2. Dezember tritt mit Ausnahme der §§
14-16 und 23 am 1. Januar 1991 in Kra ft. Die §§ 14-16 über die Pflegekostenbei- träge treten am 1. Januar 1992 in Kraft. § 23 tritt am 1. Januar 1991 insofern in Kraft, als die §§ 4 litera b und 6 über die Pflegekostenbe iträge des Altersheim- gesetzes vom 24. September 1972 und die dazugehörigen Ausführungsbe stim- mungen bis 31. Dezember 1991 weitergelten. Inkra fttreten der Änderungen vom: - 7. Juni 1998 am 1. Januar 1999; - 15. Dezember 1998 am 1. Mai 1999.
Feedback