Personalreglement des Kantonsspitals Winterthur (813.162)
CH - ZH

Personalreglement des Kantonsspitals Winterthur

1 Personalreglement des Kantonss pitals Winter thur (PR-KSW)
813.162 Personalreglement des Kantonsspitals Winterthur (PR-KSW) (vom 14. Juni 2010)
1 Der Spitalrat des Kanton sspitals Winterthur, gestützt auf §
10 Abs.
3 Ziff.
7 des Gesetzes über das Kantonsspital Winterthur (KSWG) vo m 19. September 2005
6 , beschliesst: A. Allgemeines
Gegenstand
und Geltungs-
bereich

§ 1.

1 Diesem Reglement untersteht das Personal, das in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsver hältnis zum Kantonsspital Winter thur steht.
2 Soweit dieses Reglem ent keine abweichenden Regelungen trifft, gelten die Bestimmungen des Person alrechts für das Staatspersonal.
3 Vorbehalten bleiben abweiche nde Bestimmungen von Gesamt arbeitsverträgen gemäss §
6 des Personalgesetzes vom 27. September
1998 (PG)
4 .
4 Am Kantonsspital Winterthur tätige Personen, die in keinem An stellungsverhältnis zum Kantonsspital Winterthur stehen, sind auf die Dienstvorschriften und die betriebl ichen Weisungen zu verpflichten. Dazu schliesst die Spitaldirektion mit diesen Personen persönlich oder mit deren Arbeitgebern entspr echende Vereinbarungen ab.
12
Personalpolitik

§ 1

a.
11 Der Spitalrat bestimmt die Pe rsonalpolitik im Rahmen der Eigentümerstrategie sowie der gesetzlichen Vorgaben.
Zuständigkeiten

§ 2.

12
1 Der Spitalrat ist zuständig für: a. den Erlass einer Kompetenzordnun g betreffend Anstellung, Beför derung, Versetzung und Entlassung sowie Genehmigung des Rück tritts von Angestellten, b. die Genehmigung von Richtlinien der Spitaldirektion betreffend die Anstellung von Personal mittels öffentlich-rechtlichen oder privat rechtlichen Vertrags, c. die Anstellung von Pe rsonal des Spitalrates, d. die Ernennung der Mitglie der der Spitaldirektion,
a. Spitalrat
2
813.162 Personalreglement des Kanton sspitals Winterthur (PR-KSW) e. die Schaffung von neuen Stellen, lrecht des Kan
- tons Zürich keine Richtposition vorsieht, sowie von neuen Stellen ab Lohnklasse 27, f. die Anerkennung von Personalver bänden als Verhandlungspartner von Gesamtarbeitsverträgen für Personal des Kantonsspitals Winter
- thur, g. den Abschluss und die Änderung von sowie den Beitritt zu Gesamt
- arbeitsverträgen, h. weitere Aufgaben gemäss diesem Reglement.
2 Er ist zuständig zur Festlegung: b. der Entschädigung vo n Nacht- und Wochenendarbeit sowie von Pikett- und Präsenzd ienst gemäss §
12, c. des Prämienanteils des Personals an einer allfälligen Krankentag
- geldversicherung gemäss §
14, d. der Beiträge an die Verpfleg ung und die Abonnemente des öffent
- lichen Verkehrs für Mitarbeitende, die an mehreren Standorten tätig sind, f. von Sozialplänen gemäss §
27 PG
4 . b. Spital direktion

§ 3.

12
1 Die Spitaldirektion ist Anstel lungsbehörde des Kantonsspi
- tals Winterthur und für alle Persona langelegenheiten zust ändig, die nicht in der Kompetenz des Spitalrates liegen oder durch die Kompetenz
- ordnung gemäss §
2 Abs. 1 lit. a einem anderen Organ zugewiesen wur
- den.
2 Die Besetzung von Schlüsselfunkti onen erfolgt nach Rücksprache mit dem Spitalrat.
3 Wo gemäss Personalrecht für da s Staatspersonal das Einverneh
- men des Personalamtes vorgesehen ist, entscheidet die Spitaldirektion in alleiniger Kompetenz. c. Delegation

§ 4.

1 Der Spitalrat kann a.
12 Aufgaben gemäss Personalreglement an Spitalratsmitglieder oder Ausschüsse des Spitalrates delegieren, b. einzelne Geschäfte aus seinem Zuständigkeitsbereich an ihm nach
- geordnete Stellen oder einzel ne Personen delegieren.
2 Die Spitaldirektion kann Teilaufgaben gemäss Personalreglement an einzelne Spitaldirektionsmitg lieder sowie an ihr nachgeordnete Stellen oder einzelne Personen delegieren.
3 Vorbehalten bleiben die dem Spi talrat und der Spitaldirektion vom Gesetz übertragenen Aufgaben.
3 Personalreglement des Kantonss pitals Winter thur (PR-KSW)
813.162 B. Arbeitsverhältnis
Begründung

§ 5.

1 Öffentlich-rechtliche Arbeits verhältnisse mit dem Personal des Kantonsspitals Winterthur werd en in der Regel durch Verfügung begründet.
12
2 Sie können nach Massgabe der für das Staatspersonal anwend baren Bestimmungen auch durch öffe ntlich-rechtlichen Vertrag begrün det werden. Der Vertrag kann hinsicht lich des Lohnes, der Arbeitszeit, der Ferien sowie der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Perso nalrecht für das Staatspersonal des Kantons Zürich abweichen.
3 Das Arbeitsverhältnis ist privat rechtlich, wenn es gemäss §
12 Abs. 1 KSWG
6 durch einen privatrechtlic hen Vertrag begründet wird.
Dauer

§ 6.

12
1 Das Arbeitsverhältnis wird in der Regel unbefristet mit der Möglichkeit der Kündigung begründet.
2 Befristete Arbeitsver hältnisse sind zulässig a. im Rahmen von §
13 Abs. 2 PG, b. für Stellen, die der Aus-, For t- und Weiterbildung sowie der For schung dienen, wie namentlich As sistenzarzt- und Oberarztstellen, c. bei Anstellungen, bei denen der Lohn durch Drittmittel finanziert wird, d. bei Anstellungen zur Nachwuch sförderung oder zur Bearbeitung von befristeten Projekten oder a nderen besonderen Aufgaben, die eine Anstellung auf Zeit erfordern.
3 Befristungen gemäss Abs.
2 lit. b–d sind höchstens auf sieben Jahre zulässig. Eine einmalige Verlängerung auf insgesamt höchstens zehn Jahre ist möglich. Bei Assisten zärztinnen und -ärzte n gelten diese Einschränkungen nicht.
4 Bei befristeten Arbeitsverhältniss en beträgt die Probezeit drei Mo nate. Sie kann im gegenseitigen Einvernehmen verkürzt werden.
5 Befristete Arbeitsverhältnisse kö nnen von jeder Partei gemäss den für unbefristete Anstellungsverhält nisse geltenden Bestimmungen gekün digt werden. Im gegenseitigen Einv ernehmen kann auf eine Kündigungs möglichkeit verzichtet werden.
6 Wird ein befristetes Arbeitsverhä ltnis weitergeführt, gilt es als unbefristet.
7 Ist eine Mitarbeiterin am Ende eines befristeten Anstellungsver hältnisses schwanger oder im Mutterschaftsurlaub, verlängert sich das Anstellungsverhältnis bis zum Ende des Mutters chaftsurlaubs.
4
813.162 Personalreglement des Kanton sspitals Winterthur (PR-KSW) Sachlich zureichende Kündigungs gründe

§ 7.

12
1 Sachlich zureichende Gründe fü r die Auflösung des Arbeits
- verhältnisses gemäss §
18 Abs. 2 PG sind insbesondere: a. die Auflösung der Vereinbarung über eine Drittmittelfinanzierung und der Abbruch des fina nzierten Projekts, b. das Auslaufen der Drittmittel, mit denen die Stelle finanziert wird.
2 Die ordentlichen Kündigung sfristen sind einzuhalten. b. ärztliches Kader

§ 7

a.
11
1 Für das ärztliche Kader sind erhebliche Mängel insbeson
- dere in den folgenden Bereichen sa chlich zureichende Gründe für die Auflösung des Anstellungsverhältnisses: a. in der Führungsarbeit, b. in der Zusammenarbeit im Team oder mit anderen Angestellten des Kantonsspitals Winterthur, c. in der Qualität, Dokumentation oder Abrechnung der Behandlung von Patientinnen und Patienten.
2 Bei erheblichen Mängeln wird in der Regel keine Bewährungsfrist gewährt. Anstellung nach der ordentlichen Pensionierung

§ 8.

12
1 In besonderen Fällen, insbeson dere bei Personalgruppen mit Fachkräftemangel, ist eine befristete Verlängerung des Anstellungs
- verhältnisses oder eine befristete Wiederanstellung nach Vollendung des 65. Altersjahres sowie eine Verl ängerung dieser Befristung bis zum
70. Altersjahr über ei n Jahr hinaus möglich.
2 Die Kündigungsfrist be trägt zwei Monate, soweit nichts anderes vereinbart wird.
3 Vorbehalten bleiben die zwingend en Bestimmungen der BVK Per
- sonalvorsorge des Kantons Zürich. C. Rechte und Pflichten des Personals Lohn

§ 9.

12
1 Die Einreihung der Stellen de s Kantonsspitals Winterthur richtet sich nach den Grundsätze n und dem Lohnsystem des kantona- len Personalrechts. Die Lohnfestsetz ung im Einzelfall erfolgt durch die Anstellungsbehörde.
2 Die Vergütung des ärztlichen Kaders richtet sich nach den Vorga
- ben gemäss §
14 KSWG
6 . b. Entwicklung

§ 9

a.
11
3 Die Lohnentwicklung orientie rt sich am Arbeitsmarkt im Gesundheitswesen und berücksichti gt die finanzielle Situation des Kantonsspitals Winterthur. a. allgemein a. Festsetzung
5 Personalreglement des Kantonss pitals Winter thur (PR-KSW)
813.162
c. variabler
Vergütungs
-
bestandteil

§ 10.

12
1 Die Vergütung der Mitglieder der Spitaldirektion und des mit öffentlich-rechtlichem Vertrag angestellten Personals kann einen variablen Bestandteil enthalten.
2 Der variable Bestandteil betr ägt höchstens 30% der Gesamtver gütung.
3 Der für Personalfragen zuständige Ausschuss des Spitalrates legt gemeinsam mit den einzelnen Mitgliedern der Spitaldirektion jedes Jahr messbare Jahresziele fest. In gleicher Weise verfahren die zuständigen Mitglieder der Spitaldirektion gegen über den direkt unterstellten Ka dern sowie die Vorgesetzten gegenüb er anderen Angestellten mit varia blem Vergütungsbestandteil.
4 Der variable Vergütungsbestandteil wird jährlich in Abhängigkeit der Erreichung der Jahr esziele festgelegt.
d. ärztliches
Kader

§ 11.

12
1 Die Vergütung des ärztlichen Kaders besteht aus einem Grundlohn und kann ergänzend eine Ma rkt- und Funktionszulage sowie einen variablen Bestandteil enthalte n. Sie wird nicht nach dem Lohn system des Kantons Zürich festgelegt.
2 Der variable Bestandteil beträg t höchstens 30% der Gesamtver gütung.
3 Die Gesamtvergütung eines Mitglieds des ärztlichen Kaders beträgt höchstens 1 Mio. Franken pro Jahr. Sie umfasst insbes ondere allfällige Entschädigungen Dritter und Einnahm en, die mit Gutachten, Zeugnis sen und Berichten für Patientinnen und Patienten oder Dritte erzielt werden.
4 Der Grundlohn wird in der Regel bei der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich versichert. Die übrigen Vergütungsbestandteile kön nen bei anderen Vorsorge einrichtungen versichert werden. Die Versiche rung der Vergütung der Oberärztinnen und Oberärzte richtet sich nach

§ 14 Abs. 2 KSWG.

5 Der Spitalrat erlässt ein Vergütungsreglement.
Nacht- und
Wochenend
-
arbeit, Pikett-
und Präsenz
-
dienst

§ 12.

12
1 Der Spitalrat regelt die Ents chädigung für Nacht- und Wo chenendarbeit gemäss §
132 der Vollzugsverord nung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (VVO)
5 sowie für Pikett- und Präsenzdienst gemäss

§ 133 VVO.

2 Die Entschädigung entspricht mindestens dem kantonalen An satz.

§ 13.

13
6
813.162 Personalreglement des Kanton sspitals Winterthur (PR-KSW) Versicherungen

§ 14.

12
1 Das Kantonsspital Winterthur kann für das Personal eine die gesetzlichen Lohnfortzahlungspf lichten ersetzende Krankentaggeld
- versicherung abschliessen.
2 Die Leistungen müssen für das Personal mindestens gleichwertig zur Regelung gemäss kantonalem Personalrecht und für das Kantons
- spital Winterthur wirtschaftlich sein.
3 Die Prämien können dem Personal höchstens hälftig auferlegt wer
- den. Verhalten am Arbeitsplatz

§ 15.

1 Die Angestellten tragen zu einer partnerschaftlichen, auf ethischen Grundsätzen beruhenden und leistungsorientierten Arbeits
- kultur bei. Sie sind zur interdis ziplinären Zusammenarbeit und zur fächer- und berufsgruppenübe rgreifenden Teamarbeit verpflichtet. Sie richten sich an den Zielen und Inte ressen des Kanton sspitals Winter
- thur aus.
2 Alle Formen sexueller oder anderer Belästigungen, Mobbing sowie Diskriminierung wegen Geschlecht, Religion, Ethnie, Nationalität, sexu
- eller Orientierung, Behinderungen, Alte r, Beruf und Stellung oder ande- rer rechtlich geschützter persönli cher Eigenschaften sind untersagt.
12
3 Die Spitaldirektion erlässt bei Widerhandlungen Sanktionen, die bis hin zur Kündigung führen können. Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten. D. Nebenbeschäftigungen und öffentliche Ämter
12 Begriffe

§ 16.

12
1 Als Nebenbeschäftigung gilt jede Ausübung einer selbst
- ständigen oder unselbst ständigen Tätigkeit neben der Anstellung am Kantonsspital Winterthur, insbesonde re Beratungstätig keiten, Lehrver
- pflichtungen oder die Wahrnehm ung von Organfunktionen bei Drit
- ten.
2 Als öffentliches Amt gilt die Mitgliedschaft in einem Parlament oder einer Exekutive, die Tätigkeit an einem Gericht oder in einer Kom
- mission der Eidgenossenschaft, eines Kantons, einer Gemeinde, einer Kirchgemeinde oder einer anderen Kö rperschaft des öffentlichen Rechts. Neben beschäftigungen

§ 17.

12
1 Nebenbeschäftigungen si nd nur zulässig, wenn a. die Aufgabenerfüllung der oder de s Angestellten nicht beeinträch
- tigt wird, b. die Tätigkeit mit der Stellung der oder des Angestellten am Kan
- tonsspital Winterthur vereinbar ist, c. die Interessen des Kantonsspitals Winterthur, insbesondere seine Interessen als Arbeitgeber, nicht beeinträchtigt werden, a. Zulässigkeit
7 Personalreglement des Kantonss pitals Winter thur (PR-KSW)
813.162 d. das Kantonsspital Winterthur nicht konkurrenziert wird, e. nicht der Eindruck erweckt wird, es handle sich um eine Leistung des Kantonsspitals Winterthur, f. die Interessen anderer Angestellt er des Kantonsspitals Winterthur nicht beeinträchtigt werden.
2 Die Spitaldirektion ka nn in begründeten Fällen Ausnahmen bewil ligen.
b. Bewilligung

§ 18.

12 Für Nebenbeschäftigungen ist eine Bewilligung der Spital direktion erforderlich, wenn Arbeitsz eit, Infrastruktur oder Personal des Kantonsspitals Winterthur bean sprucht oder eine Organfunktion bei Dritten übernommen wird.
c. Information
und Entscheid

§ 19.

12 Vor der Übernahme einer Nebenbeschäftigung informiert die oder der Angestellte die Spitaldi rektion. Diese entscheidet in Ab sprache mit der vorgesetzten Stelle der oder des Angestellten, ob eine Bewilligung eingeholt werden muss. Sie kann auch nachträglich und von sich aus das Einholen ei ner Bewilligung verlangen.
Öffentliche
Ämter

§ 19

a.
11 Die Ausübung öffentlicher Äm ter richtet sich nach dem Personalgesetz.
Ausführungs
-
bestimmungen

§ 19

b.
11 Die Spitaldirektion erlässt Ausführungsbestimmungen über die Nebenbeschäftigungen und die Tätigkeit im Rahmen öffent licher Ämter. Sie rege lt dabei insbesondere das Verfahren, die Aufla gen, die Abgeltungen und die Abgaben. E. Erfindungen und urheberrechtlich geschützte Werke
Grundsatz

§ 20.

Das Kantonsspital Winterthur unterstützt die Entwicklung und Verwertung von Er findungen und setzt sich für den Schutz des geistigen Eigentums ein.
Erfindungen

§ 21.

1 Erfindungen, die Angestellt e des Kantonsspitals Winter thur bei Ausübung ihrer dienstlich en Tätigkeit machen oder an denen sie mitwirken, stehen im Eigentum des Kanton sspitals Winterthur, soweit keine anders lautenden Ve reinbarungen getroffen wurden.
2 Die Spitaldirektion kann den Ange stellten die Auswertung oder das Verwendungsrecht überlassen. An gestellte, denen die Auswertung einer Erfindung von erheblicher wi rtschaftlicher oder technischer Bedeutung nicht überlassen wird, ha ben Anspruch auf eine angemes sene Vergütung. Das Obligat ionenrecht gilt sinngemäss.
8
813.162 Personalreglement des Kanton sspitals Winterthur (PR-KSW) Urheberrecht lich geschützte Werke

§ 22.

1 Die Verwertungsrechte an ei nem urheberrechtlich geschütz
- ten Werk, das in Ausübung der dien stlichen Tätigkeit geschaffen wurde, stehen dem Kantonsspital Winterthur zu, soweit keine anders lauten
- den Vereinbarungen getroffen wurden.
2 Die Spitaldirektion kann den Ange stellten die Verwertung über
- lassen. Angestellte, denen die Ve rwertung eines urheberrechtlich geschützten Werkes von erhebliche r wirtschaftlicher oder technischer Bedeutung nicht überlassen wird, ha ben Anspruch auf eine angemes
- sene Vergütung. Das Obligationenrecht
7 gilt sinngemäss. Weitere Arbeits ergebnisse

§ 22

a.
11
1 Vorbehältlich §§
21 und 22 stehen sämtliche in Ausübung der dienstlichen Tätigkeit geschaffe nen Ergebnisse, insbesondere Proto
- kolle, Skizzen, Laborbücher und Produkte, im Eigentum des Kantons
- spitals Winterthur.
2 Vorbehalten sind anderslautende vertragliche Ve reinbarungen. F. Schluss- und Über gangsbestimmungen Bestehende Arbeits verhältnisse

§ 23.

Die Spitaldirektion passt Be willigungen, Auflagen und an
- dere im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements bestehende Dauerrechtsverhältnisse an die Vorgaben dieses Reglements an. Inkrafttreten

§ 24.

Dieses Personalreglement tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach seiner Genehm igung durch de n Regierungsrat
2 in Kraft
3
.
1 OS 65, 502 ; Begründung siehe ABl 2010, 1629 .
2 Vom Regierungsrat genehmigt am 14. Juli 2010.
3 Inkrafttreten: 1. September 2010.
4 LS 177.10 .
5 LS 177.111 .
6 LS 813.16 .
7 SR 220 .
8 Eingefügt durch B vom 20. Dezember 2012 ( OS 68, 227 ; ABl 2013-03-08
). In Kraft seit 1. September 2010.
9 Fassung gemäss B vom 20. Dezember 2012 ( OS 68, 227 ; ABl 2013-03-08
). In Kraft seit 1. September 2010.
9 Personalreglement des Kantonss pitals Winter thur (PR-KSW)
813.162
10 Heute: BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich.
11 Eingefügt durch B vom 14. März 2022 ( OS 77, 350 ; ABl 2022-04-08 ). In Kraft seit 1. August 2022 ( ABl 2022-07-22 ).
12 Fassung gemäss B vom 14. März 2022 ( OS 77, 350 ; ABl 2022-04-08 ). In Kraft seit 1. August 2022 ( ABl 2022-07-22 ).
13 Aufgehoben durch B vom 14. März 2022 ( OS 77, 350 ; ABl 2022-04-08 ). In Kraft seit 1. August 2022 ( ABl 2022-07-22 ).
10
813.162 Personalreglement des Kanton sspitals Winterthur (PR-KSW) Anhang
8 Ergänzungen und Abweichungen zu kantonalen Bestimmungen über Nacht-, Sonntags-, Schicht- und Pikettdienst (§ 12)
1. Assistenz-/Oberärztinnen und Assistenz-/Oberärzte
2. Übrige Angestellte Dienstart Entschädigung Schichtzulage gemäss § 132 VVO a. Verlängerung Fr. 5.75/Std. (4 Ferienwochen/Jahr) Tagesarbeitszeit Fr. 5.85/Std. (5 Ferienwochen/Jahr) (20.00–06.00 Uhr) Fr. 6.00/Std. (6 Ferienwochen/Jahr) b. Nachtdienst Finanzielle Zusätzliche Entschädigung (23.00–06.00 Uhr) Entschädigung als Arbeitszeit gemäss Arbeitsgesetz Fr. 120.00
10%, max. 0,80 Std. c. Pikett- oder Hintergrund- Zusätzliche Anre chnung von Wegzeit als Arbeitszeit bei einer dienst mit Pikettdienst vorgegebenen In terventionszeit von höchstens 30 Minuten
30 Min. Pikett-/Hintergrunddienst Finanzielle Zu sätzliche Anrechnung als Arbeitszeit Entschädigung bei einer vorg egebenen Interventionszeit von höchstens 30 Minuten Pikettdienstzeit
Wegzeit a. Pikettdienst im Allgemei nen Fr. 1.60/Std.
10% der Pikettdienstzeit
30 Min. b. Pikettdienst Pflegebere ich ungeplant
20% der Pikettdienstzeit*
30 Min. c. Pikettdienst Nacht Hebammen Fr. 50.00
10% der Pikettdienstzeit
30 Min. d. Pikettdienst Nacht Interdisziplinäre Fachbereiche OPS/Anästhesie Fr. 100.00
2 Std. e. Pikettdienst für Transporte der Neonatologie in andere Spitäler Fr. 50.00/Einsatz
10% der Pikettdienstzeit
30 Min. f. Pikettdienst Medizinaltechnik und Elektrowerkstatt Sa./So./Feiertage, 07.00–17 .00 Uhr Fr. 50.00/Einsatz g. Pikettdienst Informatik Mo.–Fr. 17.00–07.00 Uhr Fr. 50.00/Einsatz Sa./So. 24 Std. Fr. 50.00/Einsatz h. Pikettdienst Kardiologie Mo.–Fr. 17.00–08.00 Uhr Fr. 50.00/Einsatz Sa./So. Feiertage 24 Std. Fr. 75.00/Einsatz * Die zusätzliche Anrechnung der Pikettdienstzeit als Arbe itszeit erfolgt auch bei einer vorgegebenen Interven-
Markierungen
Leseansicht