Abkommen zwischen der Schweiz und Spanien über soziale Sicherheit (0.831.109.332.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen der Schweiz und Spanien über soziale Sicherheit

Abgeschlossen am 21. September 1959 Von der Bundesversammlung genehmigt am 10. März 1960² In Kraft getreten am 1. Juli 1960 ¹ Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechen­den Ausgabe dieser Sammlung. ² AS 1960 793
Der Schweizerische Bundesrat und der Spanische Staatschef
vom Wunsche geleitet, die Beziehungen zwischen den beiden Ländern auf dem Gebiete der Sozialversicherung zu regeln, sind übereingekommen, ein Abkommen zu schliessen, und haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
Der Schweizerische Bundesrat:
Der Spanische Staatschef:
Die Bevollmächtigten haben nach gegenseitigem Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten die nachstehenden Bestimmungen vereinbart:

I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Art. 1–6 ³
³ Aufgehoben durch Art. 33 Abs. 3 des Abk. vom 13. Okt. 1969 ( SR 0.831.109.332.2 ).

II. Abschnitt Besondere Bestimmungen

1. Kapitel Schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung

Art. 7
¹ Spanische Staatsangehörige, welche der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung angehören oder angehört haben, haben unter den gleichen Bedingungen wie schweizerische Staatsangehörige Anspruch auf die ordentlichen Renten dieser Versicherung, wenn sie bei Eintritt des Versicherungsfalles
a. entweder während insgesamt mindestens fünf volle Jahre Beiträge an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlt,
b. oder insgesamt mindestens zehn Jahre – davon mindestens fünf Jahre unmittelbar und ununterbrochen vor dem Versicherungsfall – in der Schweiz gewohnt und in dieser Zeit während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlt haben.
² Stirbt ein spanischer Staatsangehöriger, der die Bedingungen von Absatz 1, Buchstabe a oder b erfüllt hat, so haben seine Hinterlassenen Anspruch auf die ordent­lichen Renten der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung.
³ Spanische Staatsangehörige, die bei Eintritt des Versicherungsfalles keine der Bedingungen von Absatz 1, Buchstaben a oder b erfüllten, sowie ihre Hinterlassenen, haben Anspruch auf Rückerstattung der vom Versicherten und seinen Arbeit­gebern entrichteten Beiträge.
⁴ Spanische Staatsangehörige, denen in Anwendung des vorstehenden Absatzes die Beiträge zurückerstattet worden sind, können gegenüber der schweizerischen Versicherung keine Rechte mehr geltend machen.
Art. 8–21 ⁴
⁴ Aufgehoben durch Art. 33 Abs. 3 des Abk. vom 13. Okt. 1969 ( SR 0.831.109.332.2 ).

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
So geschehen am 21. September 1959, in Bern, in zweifacher Ausfertigung, eine in französischer, die andere in spanischer Sprache; beide Fassungen sind in gleicher Weise verbindlich.

Für die Schweiz:

Für Spanien:

Saxer

Marquis de Miraflores

Schlussprotokoll

1. Es wird festgestellt, dass die schweizerische Bundesgesetzgebung keine Bestimmungen enthält, wonach die schweizerischen und spanischen Staatsangehörigen hinsichtlich der Rechte und Pflichten aus den vom heutigen Abkommen nicht berührten Gesetzgebungen über die Krankenversicherung, die Tuberkuloseversicherung und über die Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern irgendwie unterschiedlich behandelt würden.
Inskünftig geniessen daher die schweizerischen Staatsangehörigen unter denselben Bedingungen wie die spanischen Staatsangehörigen die Vorteile der spanischen Gesetzgebungen über die Kranken- und Mutterschaftsversicherung, einschliesslich der Entschädigungen für Bestattungskosten, sowie über die Familienbeihilfen.
2. Die schweizerische Delegation erklärt die Bereitschaft ihrer Regierung, die Invalidenversicherung nach ihrer Einführung in der Schweiz in das Abkommen einzubeziehen und zu diesem Zwecke gemäss Artikel 1, Absatz 2, Buchstabe a des Abkommens eine Vereinbarung abzuschliessen.
3. Als spanisches Gebiet im Sinne des Abkommens gelten: die Halbinsel, die Balearen, die Kanarischen Inseln und die spanischen Hoheitsgebiete in Nordafrika.
4. In Übereinstimmung mit Artikel 2 des Abkommens a. findet Artikel 40 des schweizerischen Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946⁵ über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, welcher die Kürzung der an Ausländer ausbezahlten Renten vorsieht, auf spanische Staatsangehörige keine Anwendung;
b. findet Artikel 90 des Schweizerischen Bundesgesetzes vom 13. Juni 1911⁶ über die Kranken- und Unfallversicherung, welche die Kürzung der an Ausländer ausbezahlten Leistungen vorsieht, auf spanische Staatsangehörige keine Anwendung.
5. Der in Artikel 2 des Abkommens aufgestellte Grundsatz der Gleichbehandlung ist nicht anwendbar. a. auf spanische Staatsangehörige bezüglich 1. der Bestimmungen über die freiwillige Alters- und Hinterlassenenversicherung der Schweizer im Ausland.
2. der Übergangsrenten der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung.
b. auf schweizerische Staatsangehörige, die Spanien verlassen, bezüglich des freiwilligen Beitritts zum «Mutualismo Laboral».
6. Artikel 3, Absatz 2, Buchstabe a und b des Abkommens findet auf alle Arbeitnehmer gleichgültig welcher Staatsangehörigkeit Anwendung.
7. Die von der Schweizerischen Verkehrszentrale in Spanien beschäftigten schweizerischen Staatsangehörigen sowie das in den Schweizerschulen in Spanien tätige Lehrpersonal schweizerischer Staatsangehörigkeit sind den Bediensteten öffentlicher Verwaltungen im Sinne von Artikel 3, Absatz 2, Buchstabe c des Abkommens gleichgestellt.
8. Ein in der Schweiz wohnhafter spanischer Staatsangehöriger, der während der letzten fünf Jahre vor Eintritt des Versicherungsfalles die Schweiz jedes Jahr für eine zwei Monate nicht übersteigende Dauer verlässt, unterbricht seinen Aufenthalt in der Schweiz im Sinne von Artikel 7, Absatz 1, Buchstabe b des Abkommens nicht.
9. Zeiten, während welchen spanische Staatsangehörige in der Schweiz von der Unterstellung unter die Gesetzgebung betreffend die Alters- und Hinterlassenenversicherung befreit waren, gelten nicht als Aufenthaltszeiten im Sinne von Artikel 7, Absatz 1, Buchstabe b des Abkommens.
10. In Abweichung von den Bestimmungen des Generalreglements des «Mutua­lismo Laboral» und im Sinne einer Übergangsvorschrift steht schweizerischen Staatsangehörigen, die am Tage des Inkrafttretens des Abkommens das 55. Altersjahr bereits überschritten haben und in Spanien eine dem «Mutualismo Laboral» unterstellte Beschäftigung ausüben, das Recht zu, dieser Ordnung beizutreten.
11. Die spanische Delegation erklärt auf Wunsch der schweizerischen Delega­­tion, dass die Leistungen des «Mutualismo Laboral», auf welche die schweizerischen Staatsangehörigen neben den Altersruhestandsrenten Anspruch haben, sofern sie gemäss Artikel 8 des Abkommens während 700 Tagen Beiträge entrichteten, im allgemeinen die folgenden sind: Leistungen bei Invalidität, Leistungen bei langdauernder Krankheit, Leistungen an Witwen, Leistungen an Waisen, Sterbegelder, Heiratszulagen, Geburtszulagen.
Freiwillige Leistungen: a. Ausserreglementarische Leistungen,
b. Ausdehnung der Leistungen bei langdauernder Krankheit,
c. Darlehen an Arbeitnehmer sowie Studien- und Berufsausbildungs­zulagen.
Das vorliegende Schlussprotokoll, das Bestandteil des heutigen zwischen der Schweiz und Spanien abgeschlossenen Abkommens über soziale Sicherheit bildet, unterliegt der Ratifikation und gilt unter denselben Voraussetzungen und für die­­selbe Dauer wie das Abkommen selbst.
So geschehen in Bern, am 21. September 1959, in zweifacher Ausfertigung, eine in französischer, die andere in spanischer Sprache. Beide Fassungen sind in gleicher Weise verbindlich.

Für die Schweiz:

Für Spanien:

Saxer

Marquis de Miraflores

⁵ SR 831.10
⁶ SR 832.10 . Heute: BG über die Krankenversicherung. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Das Unfallversicherungsgesetz vom 20. März 1981 ( SR 832.20 ).

Briefwechsel

zwischen den Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten bei Anlass der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Schweiz und Spanien über die soziale Sicherheit

Am Tage der Unterzeichnung des Abkommens fand ein Briefwechsel betreffend den Nachweis der spanischen Staatszugehörigkeit statt. Der Wortlaut des schweizerischen Schreibens, das inhaltlich mit dem spanischen übereinstimmt, folgt hiernach:
Bern, 21. September 1959
Herr Botschafter
Ich habe die Ehre, Ihnen den Empfang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, mit welchem Sie mir nachstehende Mitteilung gemacht haben:
«Bei Anlass der Unterzeichnung des heutigen Abkommens zwischen der Schweiz und Spanien über soziale Sicherheit habe ich die Ehre, Ihnen folgendes mitzuteilen:
Artikel 2 des genannten Abkommens sieht vor:
«Die schweizerischen und spanischen Staatsangehörigen sind in den Rechten und Pflichten aus den in Artikel 1 genannten Gesetzgebungen über soziale Sicherheit einander gleichgestellt, soweit in diesem Abkommen nichts Abweichendes bestimmt ist.»
Ich habe die Ehre, Ihnen vorzuschlagen, dass die spanischen Staatsangehörigen, um in den Genuss der Vorteile des heutigen Abkommens zu gelangen, ihre Staatszugehörigkeit durch Vorlage des konsularischen Immatrikulationsausweises nachzuweisen haben.»
Ich habe die Ehre, Ihnen mitzuteilen, dass die schweizerische Regierung diesem Vorschlag zugestimmt hat.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner vorzüglichen Hochschätzung.

Saxer

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