Schweizerisch‑britisches Abkommen über Zivilprozessrecht 2 (0.274.183.671)
CH - Schweizer Bundesrecht

Schweizerisch‑britisches Abkommen über Zivilprozessrecht 2

Abgeschlossen am 3. Dezember 1937 Von der Bundesversammlung genehmigt am 10. November 1938³ Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 6. Februar 1939 In Kraft getreten am 6. März 1939 (Stand am 29. März 2005) ¹ Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ² Dieses Abkommen ist auch anwendbar auf Bahamas ( SR 0.274.181.651 ), Dominica ( SR 0.274.183.191 ), Fidschi ( SR 0.274.183.431 ), Kenia ( SR 0.274.184.721 ), Nauru ( SR 0.274.185.791 ), Uganda ( SR 0.274.186.181 ), Swasiland ( SR 0.274.187.231 ), Tanganyika (heute Tansania – SR 0.274.187.321 ), und Tonga ( SR 0.274.187.521 ). ³ AS 55 280
Der Schweizerische Bundesrat und Seine Majestät der König von Grossbritannien, Irland und der Britischen überseeischen Dominions, Kaiser von Indien,
vom Wunsche geleitet, ihren beiderseitigen Angehörigen gewisse Rechte im gerichtli­chen Verfahren zu sichern,
haben beschlossen, zu diesem Zweck ein Abkommen zu schliessen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die nach Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:
Art. 1 Definitionen
(a)  Soweit nicht das Gegenteil ausdrücklich vereinbart ist, findet dieses Abkommen nur auf Zivil‑ und Handelssachen einschliesslich nichtstreitiger Sachen Anwendung.
(b)  In diesem Abkommen sollen die Worte:
(1) «Gebiet eines (oder des andern) hohen vertragschliessenden Teils» dahin verstanden werden, dass sie bedeuten (i) mit Beziehung auf Seine Majestät den König von Grossbritannien, Irland und der Britischen überseeischen Dominions, Kaiser von Indien: England und Wales und alle Gebiete, in denen das Abkommen zufolge einer Ausdehnungserklärung nach Artikel 8 oder eines Beitritts nach Artikel 9 in Kraft ist; und (ii) mit Beziehung auf den Schweizerischen Bundesrat: die Schweiz;
(2) «Personen» die natürlichen und die juristischen Personen bedeuten;
(3) «juristische Personen» dahin verstanden werden, dass sie die Personen‑ und Kapitalgesellschaften sowie alle andern Rechtsgebilde einbegreifen, die das Recht der Persönlichkeit haben;
(4) «Angehörige eines hohen vertragschliessenden Teils» die juristischen Personen mit einschliessen, die gemäss den Gesetzen errichtet oder eingetragen sind, welche in einem der Gebiete des betreffenden hohen vertragschliessenden Teiles gelten;
(5) «Angehörige eines (oder des andern) hohen vertragschliessenden Teiles» bedeuten: (i) mit Beziehung auf Seine Majestät den König von Grossbritannien, Irland und der Britischen überseeischen Dominions, Kaiser von Indien: alle wo immer wohnhaften Untertanen Seiner Majestät und alle unter Ihren Schutz gestellten Personen; (ii) mit Beziehung auf den Schweizerischen Bundesrat: alle Schweizer Bürger.
Art. 2 Rechtsschutz und Zutritt zu den Gerichten
Die Angehörigen eines hohen vertragschliessenden Teils sollen im Gebiete des andern in Ansehung des rechtlichen Schutzes der Person und des Eigentums die gleichen Rechte geniessen und für die Verfolgung oder Verteidigung ihrer Rechte freien Zutritt zu den Gerichten unter den nämlichen Bedingungen (einschliesslich der zu entrichtenden Taxe und Gebühren) haben wie die Angehörigen dieses andern hohen vertragschliessenden Teils.
Art. 3 Sicherheitsleistung für Prozesskosten
(a)  Die Angehörigen eines hohen vertragschliessenden Teils, die im Gebiete des andern wohnhaft sind, wo das Gerichtsverfahren durchgeführt wird, sollen nicht verpflichtet sein, Sicherheit für Prozesskosten in den Fällen zu leisten, in denen die Angehörigen dieses andern hohen vertragschliessenden Teiles unter ähnlichen Umständen dazu nicht verpflichtet sind.
(b)  Die Angehörigen eines hohen vertragschliessenden Teiles, die ausserhalb des Gebietes des andern, wo das Gerichtsverfahren durchgeführt wird, wohnhaft sind, sollen zur Sicherheitsleistung für Prozesskosten dann nicht verpflichtet sein, wenn sie in diesem Gebiete unbewegliches oder anderes nicht ohne weiteres übertragbares Eigentum besitzen, das zur Deckung der Prozesskosten hinreicht.
Die Auslegung der Ausdrücke «unbewegliches Eigentum» und «nicht ohne weiteres übertragbares Eigentum» fällt in die ausschliessliche Zuständigkeit der Gerichte der hohen vertragschliessenden Teile.
Art. 4 Armenrecht
(1)  Die Angehörigen eines hohen vertragschliessenden Teiles sollen im Gebiete des andern in gleicher Weise zum Armenrecht zugelassen werden, wie die Angehörigen dieses andern hohen vertragschliessenden Teiles, sofern sie die Bedingungen des Gesetzes desjenigen Gebietes erfüllen, wo das Armenrecht nachgesucht wird.
(2)  Dieser Artikel ist in Strafsachen wie in Zivil‑ und Handelssachen anwendbar, jedoch ist er auf juristische Personen nicht anwendbar.
Art. 5 Schuldverhaft
Gegen Angehörige eines hohen vertragschliessenden Teiles darf im Gebiete des andern der Schuldverhaft weder als Zwangsvollstreckungsmittel noch als Sicherungsmassnahme stattfinden, es sei denn in Fällen, in denen ihm auch die Angehörigen dieses andern hohen vertragschliessenden Teiles unterworfen wären.

Allgemeine Bestimmungen

Art. 6
Alle Schwierigkeiten, die etwa bei der Anwendung dieses Abkommens entstehen sollten, sind in diplomatischem Wege zu bereinigen.
Art. 7
Das gegenwärtige Abkommen, dessen englischer und französischer Wortlaut gleich massgebend sind, soll ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden sollen in Bern ausgetauscht werden. Das Abkommen soll einen Monat nach dem Zeitpunkt des Austausches in Kraft treten und vom Inkrafttreten an drei Jahre in Kraft bleiben. Falls keiner der hohen vertragschliessenden Teile dem andern mindestens sechs Monate vor Ablauf des erwähnten Zeitraumes von drei Jahren auf diplomatischem Wege seine Absicht kundgibt, das Abkommen ausser Kraft treten zu lassen, soll es bis zum Ablauf von sechs Monaten seit dem Tage in Kraft bleiben, an dem einer der hohen vertragschliessenden Teile die Kündigung erklärt.
Art. 8
(a)  Dieses Abkommen soll auf Schottland, Nord‑Irland, die Kanal‑Inseln und die Insel Man nicht ohne weiteres Anwendung finden, ebenso wenig auf Kolonien, überseeische Gebiete oder Schutzgebiete Seiner Majestät des Königs von Grossbritannien, Irland und der Britischen überseeischen Dominions, Kaiser von Indien, noch auf irgendein Gebiet seiner Oberhoheit oder auf irgendein Mandatsgebiet, über das seine Regierung im Vereinigten Königreich das Mandat ausübt. Seine Majestät kann jedoch zu jeder Zeit, solange das Abkommen nach Massgabe von Artikel 7 in Kraft ist, durch eine Mitteilung seines Gesandten in Bern die Anwendung des Abkommens auf irgendwelche der oben erwähnten Gebiete ausdehnen.⁴
(b)  Jede solche Ausdehnung soll einen Monat nach dem Zeitpunkt der Mitteilung in Kraft treten.
(c)  Jeder der hohen vertragschliessenden Teile kann zu jeder Zeit nach Ablauf von drei Jahren seit Inkrafttreten der Ausdehnung dieses Abkommens auf irgendeines der in Buchstabe (a) dieses Artikels erwähnten Gebiete die Ausdehnung mit sechsmonatlicher Frist durch Mitteilung im diplomatischen Wege kündigen.
(d)  Das Ausserkrafttreten des Abkommens gemäss Artikel 7 soll, sofern nicht die hohen vertragschliessenden Teile ausdrücklich etwas anderes vereinbaren, das Abkommen ohne weiteres auch in Ansehung jeglichen Gebietes, auf das es gemäss Buchstabe (a) dieses Artikels erstreckt worden ist, ausser Kraft setzen.
⁴ Gestützt auf diese Bestimmung ist das Abk. noch anwendbar auf folgende britische, nicht unabhängige Gebiete: Anguilla, Bermudas, Kaimaninseln, Falklandinseln, Gibraltar, Guernsey (mit Wirkung ab 26. Juni 1981 – AS 1981 1294 ), Britische Jungferninseln, Jersey (mit Wirkung ab 14. August 1981 – AS 1981 1294 ), Insel Man (mit Wirkung ab 26. Juni 1981 – AS 1981 1294 ), Montserrat, Nordirland (mit Wirkung ab 26. Juni 1981 – AS 1981 1294 ), Schottland, St. Helena und Nebengebiete (Ascension und Tristan da Cunha), Turks- und Caicosinseln. Siehe die ursprüngliche Liste der Gebiete auf welche das Abk. ausgedehnt wurde in BS 12 309.
Art. 9
(a)  Die hohen vertragschliessenden Teile kommen überein, dass Seine Majestät der König von Grossbritannien, Irland und der Britischen überseeischen Dominions, Kaiser von Indien, zu jeder Zeit, solange das Abkommen nach Massgabe von Artikel 7 oder auf Grund eines Beitritts gemäss gegenwärtigem Artikel in Kraft ist, durch eine Mitteilung im diplomatischen Wege diesem Abkommen für irgendein anderes Glied des Britischen Commonwealth of Nations beitreten kann, dessen Regierung den Beitritt wünscht⁵; jedoch kann keine Beitrittserklärung mehr erfolgen, nachdem der Schweizerische Bundesrat die Kündigung des Abkommens für jedes Gebiet Seiner Majestät, auf das das Abkommen Anwendung findet, erklärt hat. Die Wirksamkeit eines Beitritts beginnt einen Monat nach dem Tage, an dem der Beitritt mitgeteilt worden ist.
(b)  Nach Ablauf von drei Jahren seit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Beitrittserklärung gemäss Buchstabe (a) dieses Artikels kann jeder der hohen vertragschliessenden Teile die Anwendung des Abkommens auf ein Land, für das der Beitritt erfolgt ist, durch eine Mitteilung im diplomatischen Wege mit sechsmonat­licher Frist kündigen. Die Kündigung des Abkommens gemäss Artikel 7 soll seine Anwendung auf irgendeines dieser Länder nicht berühren.
(c)  Jede Beitrittserklärung gemäss Buchstabe (a) dieses Artikels kann auf irgendwelches Abhängigkeits- ­oder Mandatsgebiet erstreckt werden, das von der Regierung des Landes verwaltet wird, für das der Beitritt erklärt wird; und jede Kündigung für ein solches Land gemäss Buchstabe (b) findet Anwendung auf jedes Abhängigkeits-­ oder Mandatsgebiet, auf das sich die Beitrittserklärung für dieses Land erstreckte.
⁵ Gestützt auf diese Bestimmung wurde der Beitritt erklärt für: Australien und Neuseeland.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten das gegenwärtige Abkommen, in englischer und französischer Sprache, gezeichnet und hierunter ihr Siegel gesetzt.
Geschehen zu London, am 3. Dezember 1937 in doppelter Ausfertigung.

C. R. Paravicini

Anthony Eden

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