Promotionsreglement für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene (413.251.2)
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Promotionsreglement für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene

1 Kant. Maturitätsschule für Erwa chsene – Promotionsreglement
413.251.2 Promotionsreglement für die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene (vom 11. August 1998)
1 Der Bildungsrat,
7 gestützt auf §§
4 Ziff.
1 und 15 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni
1999
3 ,
7 beschliesst:
7
Geltungsbereich

§ 1.

Dieses Reglement gilt für die Promotion am Ende jeder Zeug nisperiode.
Leistungs
-
bewertung

§ 2.

8 Die Leistungsbewertung wird in den einzelnen Fächern mit ganzen und halben Noten ausgedrückt.
6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.
Promotions
-
fächer

§ 3.

6
1 Die Promotionsfächer sind:
2 Zudem sind die obligatorischen Fächer Informatik und Einführung in Wirtschaft und Recht promotionsrelevant.
9 Grundlagenfächer: –Deutsch – Französisch –Englisch –Mathematik –Physik –Biologie –Chemie –Geschichte – Geografie – Bildnerisches Gestalten –Musik – Einführung in die vergleichende Sprachbetrachtung Schwerpunktfächer: – Latein – Italienisch – Spanisch – Wirtschaft und Recht –Musik – Biologie und Chemie – Physik und Anwendungen der Mathematik Ergänzungsfächer: –Geschichte – Geografie – Philosophie –Physik – Anwendungen der Mathematik – Biologie –Chemie
2
413.251.2 Kant. Maturitätsschule für Erwachsene – Promotionsreglement Definitive Promotion

§ 4.

Die Bedingungen für die definitive Promotion sind erfüllt, wenn in allen Promotionsfächern, die in der betreffenden Zeugnis
- periode unterrichtet wurden, a. die doppelte Summe aller Note nabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben und b. nicht mehr als drei Note n unter 4 erteilt wurden. Zeugnis perioden

§ 5.

8 a. Die Zeugnisperioden sind im Basi sjahr das 1. und das 2. Semester. b. Die Zeugnisperioden si nd in der Vollzeitschule: – das 3. und das 4. Semester (j e ein Semesterzeugnis mit Promo
- tionsentscheid), – das 5. Semester (mit Promotions entscheid, sofern am Ende des
4. Semesters eine pr ovisorische Promotion ausgesprochen wurde), – das 6. Semester (Semesterzeu gnis ohne Promotionsentscheid). c. Die Zeugnisperioden si nd in der Teilzeitschule: – das 3., 4. und das 5. Semester (je ein Semester zeugnis mit Pro
- motionsentscheid), – das 6. Semester (mit Promotions entscheid, sofern am Ende des
5. Semesters eine pr ovisorische Promotion ausgesprochen wurde), – das 7. Semester (Semesterzeu gnis ohne Promotionsentscheid). Erfahrungsnote für Maturitäts zeugnis d. Die Berechnung der Erfahrungsnote für das Maturitätszeugnis rich
- tet sich nach dem Reglement für die Maturitätsprüfungen an den Gymnasien des Kantons Zü rich vom 10. März 1998
4 . Provisorische Promotion / Nichtpromotion

§ 6.

8 a. Provisorische Promotio n im Basisjahr erfolgt frühestens am Ende des 2. Semesters, wenn die Beding ungen der defini tiven Promotion nicht erfüllt sind. b. Provisorische Promotion/Nichtp romotion in der Vollzeitschule: Provisorische Promotion erfolgt, wenn die Bedingungen der defini
- tiven Promotion nicht erfüllt sind. Nichtpromotion erfolgt, wenn nach einem Semester Provisorium die Bedingungen der definitiven Pro
- motion nicht erfüllt sind. Ab dem 5. Semester erfolgen keine neuen provisorischen Pr omotionen mehr.
3 Kant. Maturitätsschule für Erwa chsene – Promotionsreglement
413.251.2 c. Provisorische Promotion/Nichtp romotion in der Teilzeitschule: Provisorische Promotion erfolgt, wenn die Bedingungen der defini tiven Promotion nicht erfüllt sind. Nichtpromotion erfolgt, wenn nach einem Semester Provisorium die Bedingungen der definitiven Pro motion nicht erfüllt sind. Ab dem 6. Semester erfolgen keine neuen provisorischen Promotionen mehr.
Repetition d. Repetition in der Vollzeitschule: Wer nicht promoviert wird, wird zu einer Repetition der beiden vorangegangenen Semester zugelassen. Nach der Repetition ist weder ein Provisorium noch eine zweite Repetition möglich. e. Repetition in der Teilzeitschule: Wer nicht promoviert wird, wird zu einer Repetition der beiden vorangegangenen Semest er zugelassen. Nach der Repetition ist ein weiteres Provisorium, aber ke ine zweite Repetition möglich.
Nichtbeurteil
-
barkeit

§ 7.

5
1 Am Ende jedes Semesters erfo lgt Nichtpromotion, wenn die Leistungen eines Studierenden ode r einer Studierenden mangels genü gender Beurteilungsmögli chkeiten in einem oder mehreren Fächern nicht beurteilt werden können.
2 Die Schulordnung regelt die Voraussetzungen.
Besondere Fälle

§ 8.

In besonderen Fällen kann der Klassenkonvent zugunsten des oder der Studierenden von §
6 und §
7 dieser Promot ionsbestimmungen abweichen.
Notengebung,
Nachholen
von Prüfungen

§ 9.

Bei der Leistungsbewertung ist neben den schriftlichen Arbei ten auch die Mitarbeit im Unterricht (mündliche Leistung) angemessen zu berücksichtigen. Fehlt ein Studier ender oder eine Studierende bei einer schriftlichen Arbeit, kann die Lehrperson verlangen, dass diese nachgeholt wird.
Orientierung
über Leistungs
-
stand

§ 10.

Die Studierenden haben das Rech t, sich vor dem Aufnahme- oder Promotionskonvent bei den Le hrpersonen über ihren Leistungs stand zu informieren. Die Lehrpe rsonen sind verpflichtet, den Studie renden vor Semesterende nötigenfal ls Anweisungen für die Arbeit im folgenden Semester zu geben.
Rekurs

§ 11.

6 Entscheide gegen eine provisorische Promotion oder Nicht promotion unterliegen dem Rekurs an die Bildungsdirektion. Die Re kursfrist und das Verfahren richten sich nach dem Ve rwaltungsrechts- pflegegesetz
2 des Kantons Zürich.
Inkrafttreten

§ 12.

6 Die Änderung des Re glements tritt auf das Schuljahr 2008/
2009 (18. August 2008) in Kraft.
4
413.251.2 Kant. Maturitätsschule für Erwachsene – Promotionsreglement Übergangs bestimmung

§ 13.

6 Für Studierende, die die Ausbildung vor dem Schuljahr 2008/
2009 begonnen haben, gilt weiterhi n das Promotionsreglement für die Kantonale Maturitätsschu le für Erwachsene vom
1
1. August 1998
. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. Mai 2020 ( OS 75, 356
) Für Studierende, die die Ausbildung vor dem Schuljahr 2019/2020 begonnen haben, gilt weiterhin da s Promotionsreglement für die Kanto
- nale Maturitätsschule für Erwachsene in der Fassung vom 26. Mai 2008.
1 OS 54, 817.
2 LS 175.2 .
3 LS 413.21 .
4 LS 413.252.1 .
5 Fassung gemäss Beschluss des Bil dungsrates vom 23. August 2004 ( OS 59, 256
). In Kraft seit 16. August 2004.
6 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 26. Mai 2008 ( OS 63, 447
). In Kraft seit 18. August 2008.
7 Eingefügt durch Beschluss des B ildungsrates vom 5. Mai 2020 ( OS 75, 356
;
ABl
2020-06-05 ). In Kraft seit 1. August 2020.
8 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 5. Mai 2020 ( OS 75, 356
;
ABl
2020-06-05 ). In Kraft seit 1. August 2020.
9 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 25. August 2021 ( OS 77, 95
; ABl 2021-09-03 ). In Kraft seit 1. August 2022.
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