Verordnung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne über die Stipendien (414.155)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne über die Stipendien (Stipendienverordnung ETHL)

(Stipendienverordnung ETHL) vom 2. August 2021 (Stand am 15. September 2021)
Die Schulleitung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne,
gestützt auf Artikel 25 der ETHZ-ETHL-Verordnung vom 13. November 2003¹,
verordnet:
¹ SR  414.110.37

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Vergabe von Stipendien durch die Eidgenössische Technische Hochschule Lausanne (ETHL).
Art. 2 Stipendien
¹ Stipendien sind einmalige oder wiederkehrende Geldleistungen, die an Personen für ihre Ausbildung an der ETHL vergeben werden und die, sofern diese Verordnung nichts anderes vorsieht, nicht zurückgezahlt werden müssen.
² Die ETHL vergibt zwei Arten von Stipendien:
a. Sozialstipendien für Personen mit finanziellen Schwierigkeiten;
b. Exzellenzstipendien zur Förderung eines Studiums an der ETHL für Personen, die sich in ihrer bisherigen Ausbildung durch hervorragende Leistungen ausgezeichnet haben.
Art. 3 Grundsätze
¹ Es besteht kein Anspruch auf ein Stipendium.
² Die Vergabe eines Stipendiums durch die ETHL befreit nicht von der Bezahlung des Schulgeldes oder anderer Benutzungsgebühren.
Art. 4 Rückerstattung
¹ Wurde ein Stipendium unberechtigterweise auf der Grundlage falscher, unvollständiger oder von der Empfängerin oder vom Empfänger verschwiegener Angaben vergeben, so muss diese oder dieser die zu Unrecht erhaltenen Beträge zurückerstatten und die ETHL kann in begründeten Fällen die Vergabe jeglicher neuer Stipendien an die betreffende Person endgültig verweigern.
² Bei einem Unterbruch des Studiengangs im Laufe des Jahres muss die Empfängerin oder der Empfänger die ausbezahlten Beträge für die nicht besuchte Ausbildungszeit zurückzahlen.

2. Abschnitt: Sozialstipendien

Art. 5 Subsidiarität
Sozialstipendien werden subsidiär vergeben. Sie ergänzen andere Finanzierungsquellen, insbesondere die Beiträge unterhaltspflichtiger Personen sowie kantonale Stipendien oder Finanzhilfen.
Art. 6 Antragstellerinnen und Antragsteller
¹ Jede Person, die an der ETHL in einem Bachelor- oder Masterstudiengang eingeschrieben ist, kann ein Sozialstipendium beantragen; in Ausnahmefällen kann ein Sozialstipendium beantragen, wer im Vorbereitungskurs für spezielle Mathematik eingeschrieben ist.
² Die Sozialstipendien werden ab dem ersten Studiensemester an der ETHL in erster Linie an Studierende vergeben, die eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a. Sie besitzen die Schweizer Staatsbürgerschaft oder den Ausweis C.
b. Sie verfügen über den Status Flüchtling oder staatenlos in der Schweiz.
c. Sie sind in Besitz eines Ausweises nach Artikel 1 der Verordnung vom 8. Mai 1995² über die Zulassung zur Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne.
d. Sie eines Abschlusses der Sekundarstufe II in der Schweiz erworben haben und waren zum Zeitpunkt der Erlangung des Abschlusses in der Schweiz wohnhaft.
³ Danach werden die Sozialstipendien ab dem dritten Studiensemester an der ETHL nach folgender Prioritätenordnung vergeben:
a. an Studierende, die vor der Aufnahme ihres Studiums an der ETHL in einem Land wohnten, das gemäss der Liste der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung³ öffentliche Entwicklungshilfe erhält;
b. an andere Studierende.
² SR  414.110.422.3
³ Die Liste kann eingesehen werden unter: www.oecd.org > Thèmes > Développement > Le développement à l’OCDE > Direction de la coopération pour le développement > Liste des bénéficiaires d’APD établie par le CAD.
Art. 7 Überbrückungshilfe
¹ Ein Sozialstipendium kann vorübergehend vergeben werden, bis die Mittel aus anderen Finanzierungsquellen Dritter nach Artikel 5 ausbezahlt werden.
² Wird ein Stipendium oder eine Finanzhilfe von Dritten rückwirkend vergeben, so muss die Empfängerin oder der Empfänger das vorübergehend ausgerichtete Sozialstipendium teilweise oder vollständig zurückzahlen. Die ETHL entscheidet im Einzelfall über die Höhe des Rückerstattungsbetrags.
Art. 8 Inhalt des Antrags und Modalitäten der Einreichung
Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident für akademische Angelegenheiten legt den Inhalt des Antrags und die Modalitäten der Einreichung fest. Die entsprechenden Informationen werden auf der Internetseite der ETHL veröffentlicht.
Art. 9 Vergabe der Sozialstipendien
Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident für akademische Angelegenheiten entscheidet über die Vergabe der Sozialstipendien.
Art. 10 Vergabekriterien
Bei der Vergabe der Sozialstipendien berücksichtigt die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident für akademische Angelegenheiten insbesondere folgende Kriterien:
a. das Einkommen der Antragstellerinnen und Antragsteller sowie der unterhaltspflichtigen Personen auf der Grundlage des Durchschnittslohns des Landes, in dem sie ihren Hauptwohnsitz haben;
b. das Vermögen der Antragstellerinnen und Antragsteller sowie der unterhaltspflichtigen Personen;
c. die soziale und familiäre Situation der Antragstellerinnen und Antragsteller;
d. unerwartete und plötzliche Veränderungen der sozialen, familiären oder finan­ziellen Situation der Antragstellerinnen und Antragsteller oder der unterhaltspflichtigen Personen;
e. die Tatsache, dass die Antragstellerinnen und Antragsteller in Bezug auf den Studienplan nicht wesentlich im Rückstand sind.
Art. 11 Beträge
¹ Die ETHL legt jährlich den Gesamtbetrag fest, der für die Sozialstipendien zur Verfügung steht.
² Der monatlich gewährte Höchstbetrag pro Empfängerin oder Empfänger beläuft sich auf 2100 Franken.
³ Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident für akademische Angelegenheiten legt den Betrag aufgrund der sozialen, familiären und finanziellen Situation der Empfängerin oder des Empfängers und der unterhaltspflichtigen Personen fest.
Art. 12 Dauer
¹ Die Sozialstipendien werden während höchstens zehn Monaten pro Studienjahr ausbezahlt.
² Sie können jährlich auf Antrag erneuert werden.
³ Die Auszahlung wird in folgenden Fällen eingestellt:
a. Die soziale, familiäre oder finanzielle Situation der Empfängerin oder des Empfängers oder der unterhaltspflichtigen Personen rechtfertigt die Auszahlung nicht mehr.
b. Die Empfängerin oder der Empfänger ist in Bezug auf den Studienplan wesentlich in Rückstand geraten.
Art. 13 Informationspflicht
Die Empfängerin oder der Empfänger muss jede Veränderung seiner oder ihrer sozialen, familiären oder finanziellen Situation oder jener der unterhaltspflichtigen Personen unverzüglich melden, wenn die Veränderung möglicherweise dazu führt, dass die ihr oder ihm gewährten Leistungen angepasst werden.

3. Abschnitt: Exzellenzstipendien

Art. 14 Bewerberinnen und Bewerber
¹ Jede Person, die eine Zulassung zu einem Bachelorstudiengang an der ETHL beantragt hat, kann sich um ein Exzellenzstipendium bewerben, wenn sie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:
a. Sie besitzt die Schweizer Staatsbürgerschaft oder den C-Ausweis.
b. Sie verfügt über den Status Flüchtling oder staatenlos.
c. Sie ist in Besitz eines Ausweises nach Artikel 1 der Verordnung vom 8. Mai 1995⁴ über die Zulassung zur Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne.
d. Sie eines Abschlusses der Sekundarstufe II in der Schweiz erworben haben und waren zum Zeitpunkt der Erlangung des Abschlusses in der Schweiz wohnhaft.
² Jede Person, die die Zulassung zu einem Masterstudiengang an der ETHL beantragt hat, kann sich um ein Exzellenzstipendium bewerben.
⁴ SR  414.110.422.3
Art. 15 Inhalt des Bewerbungsdossiers und Modalitäten der Einreichung
Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident für akademische Angelegenheiten legt den Inhalt des Bewerbungsdossiers und die Modalitäten der Einreichung fest. Die entsprechenden Informationen werden auf der Internetseite der ETHL veröffentlicht.
Art. 16 Vergabe der Exzellenzstipendien
Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident für akademische Angelegenheiten entscheidet über die Vergabe der Exzellenzstipendien.
Art. 17 Vergabekriterien
¹ Bei der Vergabe der Exzellenzstipendien berücksichtigt die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident für akademische Angelegenheiten insbesondere folgende Kriterien:
a. die hervorragenden Leistungen der Bewerberin oder des Bewerbers in ihrer oder seiner bisherigen Ausbildung;
b. die Qualifikationen der Bewerberin oder des Bewerbers;
c. die Motivation der Bewerberin oder des Bewerbers, ein Studium an der ETHL zu absolvieren.
² Bei der Vergabe eines Exzellenzstipendiums an eine zu einem Bachelorstudiengang zugelassene Person berücksichtigt die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident für akademische Angelegenheiten auch die kurze schriftliche Präsentation der Maturaarbeit der Bewerberin oder des Bewerbers oder, falls nicht vorhanden, einer gleichwertigen Arbeit.
Art. 18 Beträge und Bescheinigungen
¹ Die ETHL vergibt die Exzellenzstipendien nach eigenem Ermessen. Sie legt jährlich fest, wie viele Exzellenzstipendien sie vergeben will. Die Anzahl Stipendien wird proportional zur Anzahl Studierenden auf die Sektionen verteilt.
² Das Exzellenzstipendium für Studierende, die zu einem Bachelorstudiengang zugelassen sind, sieht einen finanziellen Beitrag von 10 000 Franken vor, der ab dem ersten Studiensemester in mehreren Raten ausbezahlt wird.
³ Das Exzellenzstipendium für Studierende, die zu einem Masterstudiengang zugelassen sind, sieht einen finanziellen Beitrag von 10 000 Franken für jedes Semester der Regelstudienzeit vor und wird ab dem ersten Studiensemester ausbezahlt.
⁴ Alle Empfängerinnen und Empfänger erhalten mit der letzten Stipendienzahlung eine Bescheinigung über die Ausrichtung des Exzellenzstipendiums.
Art. 19 Dauer, Aussetzung oder Einstellung
¹ Die Exzellenzstipendien werden für die gesamte Regelstudienzeit des Bachelor- oder Masterstudiengangs an der ETHL gewährt. Für die Dauer von einem bezahlten oder im Studienplan nicht vorgeschriebenen Praktikum oder Urlaub wird die Auszahlung ausgesetzt.
² Nach der ersten Auszahlung des Exzellenzstipendiums können die nachfolgenden Zahlungen in begründeten Fällen ausgesetzt oder eingestellt werden, insbesondere wenn die Empfängerin oder der Empfänger in Bezug auf den Studienplan in Rückstand geraten ist oder keine zufriedenstellenden Leistungen erbringt.

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 20 Übergangsbestimmung
Die Exzellenzstipendien für den Bachelorstudiengang werden ab dem Studienjahr 2022/2023 gewährt.
Art. 21 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 15. September 2021 in Kraft.
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