Organisationsreglement der Erweiterten Universitätsleitung (415.111.3)
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Organisationsreglement der Erweiterten Universitätsleitung

1 OrgR EUL
415.111.3 Organisationsreglement der Erweiterten Universitätsleitung (OrgR EUL) (vom 17. Mai 2022)
1 Die Erweiterte Universitätsleitung, gestützt auf §
60 der Universitätsordnung de r Universität Zürich vom
4. Dezember 1998 (UniO)
4 , beschliesst: A. Gegenstand

§ 1.

1 Dieses Organisationsreglemen t regelt die Durchführung der Sitzungen und die Beschlussfassung der Erweiterten Universitätsleitung (EUL).
2 Es ergänzt die Bestimmungen des Universitätsgesetzes vom 15. März
1998
3 und der UniO zur Organisation der EUL. B. Sitzungen
Einberufung

§ 2.

1 Die EUL tagt in der Regel neunmal pro Jahr, wobei wäh rend der Perioden mit Lehrveranst altungen ein monatlicher Sitzungs rhythmus besteht.
2 Die Rektorin oder der Rektor beru ft bei Bedarf oder auf Verlangen von mindestens drei stimmberechtig ten Mitgliedern weitere Sitzungen ein.
3 Sie oder er kann Sitzungen mangels Traktanden absagen.
Sitzungsleitung

§ 3.

1 Die EUL tagt unter der Leitun g der Rektorin oder des Rek tors.
2 Bei Abwesenheit der Rektorin od er des Rektors wird die Sitzung von der Vize-Rektorin oder dem Vi ze-Rektor geleitet. Bei Abwesen heit beider leitet eine Prorektori n oder ein Prorektor oder die Direkto- rin oder der Direktor Univer sitäre Medizin die Sitzung.
2
415.111.3 OrgR EUL Traktandierung

§ 4.

1 Die EUL berät und beschliesst anhand einer Traktanden
- liste.
2 Die Traktandenliste wird aufgr und der eingereichten Anträge er
- stellt.
3 Sie wird in der Regel mindestens zehn Kalendertage vor dem Sit
- zungstermin elektronisch versendet.
4 Die EUL kann ein dringliches Geschäft bei Beginn der Sitzung auf die Traktandenliste aufnehmen, sofern drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.
5 Es können ihr Geschäfte auch zu r Diskussion oder zur Kenntnis
- nahme unterbreitet werden. Stellvertretung

§ 5.

1 Die Dekaninnen und Dekane der Fakultäten können sich nach Massgabe des Organisationsreglements der jeweiligen Fakultät vertreten lassen.
2 Für die Delegierten der Stände richtet sich die Stellvertretung nach dem Wahlreglement vom 3. Dezember 2019
5 bzw. nach der ent
- sprechenden Regelung des Verbands der Studierenden der Universität Zürich.
3 Die Stellvertreterinne n und Stellvertreter nach Abs. 1 und 2 sind stimmberechtigt.
4 Die Stimmabgabe kann weder vorgängig erfolgen noch an eine Sitzungsteilnehmerin od er einen Sitzungsteilneh mer delegiert werden. Gäste

§ 6.

1 Neben der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär und der Präsidentin oder dem Präsidente n der Gleichstellungskommission lädt die EUL folgende ständige Gäst e mit beratender Stimme zu ihren Sitzungen ein: a. die Leiterin oder den Leiter von Recht und Datenschutz, b. die Leiterin oder den Leit er der Zentralen Informatik, c. die Leiterin oder de n Leiter Kommunikation, d. die Aktuarin oder den Aktuar.
2 Sie kann für einzelne Geschäfte weitere Gäste einladen. Protokoll

§ 7.

1 Über die Sitzungen der EU L wird Protokoll geführt.
2 Das Protokoll wird jeweils an de r nächsten Sitzung zur Genehmi
- gung vorgelegt.
3 OrgR EUL
415.111.3 C. Beschlussfassung
Anträge an
die EUL

§ 8.

1 Die Anträge an die EUL werden von den stimmberechtig ten Mitgliedern eingebracht. Be sondere Regelungen, wonach Organe der Fakultäten direkt bei der EUL Antrag stellen, bleiben vorbehal ten.
2 Die Anträge sind dem Generalsekretariat einzureichen. Sie werden in der Regel von der Universitätsle itung vorberaten oder zur Kenntnis genommen und im Anschluss für eine Sitzung der EUL traktandiert.
3 Die Anträge sind ausreichend frühz eitig einzureichen, damit sie von der Universitätsleitung vorber aten oder zur Kenntnis genommen werden können, sofern dies noch nicht erfolgt und die ordnungsgemässe Traktandierung ge währleistet ist.
Stimmberech
-
tigung bei
Geschäften zu
akademischen
Titeln und
Graden

§ 9.

1 Die Delegierten der Stände und die Verwaltungsdirektorin nen und -direktoren sind bei der Beschlussfassung über Erteilung und Entzug der Venia Legendi sowie über Verleihung, Verlängerung und Entzug der Titularprofessur und de r weiteren vom Universitätsrat be zeichneten akademischen Titel nur dann stimmberechtigt, wenn sie a. den Titel einer Professorin oder ei nes Professors oder einer Titular professorin oder eines Titularprofessors führen, b. einen der vom Universitätsra t bezeichneten Titel führen, c. oder über die Venia Legendi verfügen.
2 Bei der Beschlussfassung über die Bewilligung zur Weiterführung und zum Entzug des Professorinnen- oder Professorentitels bei vorzei tigem Rücktritt sind di e Delegierten der Stä nde und die Verwaltungs direktorinnen und -direk toren stimmberechtigt.
Beschluss-
fähigkeit

§ 10.

Die EUL ist beschlussfähig, we nn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitg lieder anwesend ist.
Beschluss-
fassung

§ 11.

1 Die EUL fasst ihre Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmeng leichheit hat die Leiterin oder der Leiter der Sitzung den Stichentscheid.
2 Die Abstimmungen erfolgen in der Regel offen. Sie werden ge heim durchgeführt, wenn ein Vier tel der anwesenden stimmberechtig ten Mitglieder dies verlangt.
3 Die Bestimmungen der Verordnung über die Verleihung der Würde eines Ehrendoktorats durch di e Erweiterte Universitätsleitung vom 2. Oktober 2017
6 bleiben vorbehalten.
4
415.111.3 OrgR EUL Zirkular- verfahren

§ 12.

1 Die Rektorin oder der Rektor kann der EUL Beschlüsse im Zirkularverfahren unterbreiten. Dieses wird per E-Mail geführt.
2 Die Beschlussfassung über die Erteilung der Venia Legendi sowie über Verleihung und Verl ängerung der Titularprofessur und der weite- ren vom Universitätsrat bezeichneten akademischen Titel erfolgt in der Regel im Zirkularverfahren.
3 Der Beschluss kommt zustande, wenn keines der stimmberechtig
- ten Mitglieder innerhalb der von der Rektorin oder dem Rektor ange
- setzten Frist mitteilt, dass es die Be ratung des Geschäfts an einer Sit
- zung verlangt.
4 Die Frist nach Abs. 3 beträg t mindestens fünf Arbeitstage. Ausstand

§ 13.

Die Mitglieder der EUL treten in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen. Es gilt §
5 a des Verwal
- tungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
2 . Informations recht

§ 14.

1 Die Dekaninnen und Dekane der Fakultäten und die Dele
- gierten der Stände sowie ihre Ste llvertreterinnen und Stellvertreter ha
- ben das Recht, die Angehörigen ih rer Fakultät bzw. die Angehörigen ihres Standes über die Traktanden und Beschlüsse der EUL zu infor
- mieren, sofern die betreffenden Ge schäfte nicht der Schweigepflicht nach §
15 unterstehen.
2 Die Stellungnahmen von Sitzungsteilnehmenden und das Abstim
- mungsverhalten der Mitglieder der EUL sind geheim zu halten. Schweigepflicht

§ 15.

1 Die Mitglieder der EUL, die ständigen Gäste mit beraten
- der Stimme und sämtliche Sitzungsteilnehmende unterstehen der Schwei
- gepflicht in Bezug auf: a. Geschäfte betreffend Erteilung und Entzug der Venia Legendi so
- wie über Verleihung, Ve rlängerung und Entzug der Titularprofes
- sur und der weiteren vom Univer sitätsrat bezeichneten akademi
- schen Titel, b. Geschäfte betreffend Bewilligung zur Weiterführung und zum Ent
- zug des Professorinnen- oder Profes sorentitels bei vorzeitigem Rück
- tritt, c. Geschäfte, die von de r Rektorin oder dem Rektor oder von der EUL der Schweigepflicht unterstellt werden.
2 Die Bindung an die Schweigepflicht besteht auch nach dem Aus
- scheiden aus der EUL bzw. nach der Beendigung des Arbeitsverhält
- nisses mit der Un iversität fort.
5 OrgR EUL
415.111.3 D. Aktuariat

§ 16.

1 Die Aktuarin oder der Aktuar trifft die organisatorischen und administrativen Massnahmen zur Vorbereitung und Erledigung der Geschäfte der EUL.
2 Die Rektorin oder der Rektor be stimmt die Aktuarin oder den Aktuar. E. Inkrafttreten

§ Dieses Organisationsreglement tritt am 1. August 2022 in Kraft.

1 OS 77, 344 ; Begründung siehe ABl 2022-06-03 .
2 LS 175.2 .
3 LS 415.11 .
4 .
5 LS 415.111.2 .
6 LS 415.114 .
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