Ausführungsbestimmungen zu Artikel 9 des Gesetzes vom 1. Mai 1966 über kantonale... (VIII D/13/3)
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Ausführungsbestimmungen zu Artikel 9 des Gesetzes vom 1. Mai 1966 über kantonale Ergänzungsleistungen zur AHV und IV

1. 7. 19 9 5 – 2 0 VIII D/13/3 Ausführungsbestimmungen zu Artikel 9 des Gesetzes vom 1. Mai 1966 über kantonale Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (Erlassen vom Regierungsrat am 20. Oktober 1966) (Genehmigt durch das Eidg. Departement des Innern am 2. Dezember 1966) Gestützt auf Artikel 9 des Gesetzes vom 1. Mai 1966 über kan- tonale Ergänzungsleistungen zur AHV und IV und Artikel 6 der landrätlichen Vollziehungsverordnung zu diesem Gesetz vom 19. Oktober 1966 erlässt der Regierungsrat nachstehende Ausführungsbestimmungen über das anrechenbare und das nicht anrechenbare Einkommen und Vermögen sowie über die Abzüge vom Einkommen: Art. 1 Als anrechenbares Einkommen im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 des kantonalen Gesetzes gelten: 1. jedes Einkommen aus Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Naturalien und der Nebenbezüge, ferner Ersatzeinkünfte aller Art, wie Taggelder aus Kranken-, Unfall-, Invaliden- und Arbeitslosenversicherung, Erwerbsausfallentschädigun- gen usw. 2. Renten und Pensionen aller Art, mit Ausnahme der Fälle von Artikel 2 Ziffer 4 hernach. 3. Wiederkehrende Leistungen des gegenwärtigen oder frühe- ren Arbeitgebers. Art. 2 Als anrechenbares, aber nicht privilegiertes Einkommen gelten: 1. Nebst dem Fünfzehntel des die Grenzbeträge laut Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes übersteigenden Vermö- gens sämtliche Einkünfte aus beweglichem und unbewegli- chem Vermögen (inkl. Nutzniessungsvermögen), wie Kapital- erträgnsisse, Gewinnanteile, Miet- und Pachtzinse, Unter- miete, Mietwert der eigenen Wohnung, nach den Ansätzen des kantonalen Steuergesetzes bzw. der eidgenössischen Wehrsteuer; 2. Toto- und Lotteriegewinne; 3. Leistungen aus Verpfründungsvertrag und ähnlichen Ver- einbarungen, die auf einer Uebertragung von Vermögens- werten beruhen; b. nicht privi- legiertes Einkommen a. privilegiertes Einkommen Anrechenbares Einkommen 1 Kanton Glarus 1995
Ergänzungsleistungen AHV/IV – Ausführungsbestimmungen VIII D/13/3 4. Renten der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenver- sicherung (AHV) und der eidgenössischen Invalidenversiche- rung (IV); 5. Bürgernutzen, Familien- und Kinderzulagen sowie familien- rechtliche Unterhaltsbeiträge im Sinne der Artikel 145, 152, 170 und 319 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches; 6. Einkünfte jeder Art, auf die zur Erwirkung einer Ergänzungs- leistung verzichtet worden ist, wie beispielsweise der Ver- zicht auf eine wiederkehrende Leistung, auf die ein Rechts- anspruch besteht. Der Verzicht auf Einkünfte zur Erwirkung einer Ergänzungsleistung wird dann als gegeben erachtet, wenn der Verzicht ohne Rechtspflicht oder ohne einen andern zwingenden Grund erfolgte. Art. 3 Für die Bewertung des aus Verpflegung und Unterkunft beste- henden Naturaleinkommens finden die Berechnungsregeln der AHV Anwendung. Art. 4 Als nicht anrechenbares Einkommen in Sinne von Artikel 6 des katonalen Gesetzes gelten: 1. die Einkünfte gemäss Artikel 6 Buchstaben a–e des Geset- zes; 2. im besondern Leistungen von gemeinnützigen Institutionen, wie der Stiftung für das Alter, der Stiftung für die Jugend (Pro Juventute), der Vereinigung Pro Infirmis, Nothilfen der Nationalspende, Winterhilfe, private Spenden, Beihilfen an kriegsgeschädigte Auslandschweizer für den Lebensunter- halt, vereinzelte oder während kurzer Zeit gewährte freiwil- lige Zuwendungen eines gegenwärtigen oder früheren Arbeitgebers bei besonderer Bedürftigkeit des Leistungs- ansprechers wegen eines ausserordentlichen Ereignisses, wie Krankheit, Unglücksfall usw., ferner Ausbildungsbeiträge der eidgenössischen Invalidenversicherung (ausgenommen der Anteil an den Lebensunterhalt). Art. 5 Abzugsberechtigt sind nur die in der massgeblichen Berech- nungsperiode entstandenen Aufwendungen, höchstens aber bis zum Betrag des anrechenbaren Bruttoeinkommens. Abzüge vom Einkommen a. im allge- meinen Nicht anre- chenbares Einkommen Bewertung des Natural- einkommens 2
1. 7. 19 9 5 – 2 0 Ergänzungsleistungen AHV/IV – Ausführungsbestimmungen VIII D/13/3 Art. 6 Als Abzüge gelten: 1. Die zur Erzielung des Einkommens aufgewendeten Gewin- nungskosten. Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit Berufs- auslagen, wie Kosten der Fahrt zwischen Wohn- und Arbeitsstätte, Mehrkosten für auswärtige Verpflegung und für Schichtarbeit, Mehrauslagen für Schwerarbeit und besondern Kleider- und Schuhverschleiss, im Rahmen der Ansätze und Pauschalen der Wegleitung für die Steuerver- anlagung; 2. die nachweisbaren Schuldzinsen und andern dauernden Lasten; 3. die tatsächlichen Kosten des Unterhalts von Grundstücken und Gebäuden, jedoch nicht mehr als 2 Prozent des kanto- nalen Steuerwertes der Gebäude (ohne Land); 4. für den Abzug sind nur die nachweisbaren Prämien laut Auf- zählung in Artikel 7 Buchstabe d des Gesetzes und nur im Rahmen der dort festgesetzten Höchstbeträge zulässig; 5. Beiträge an die eidgenössische Alters- und Hinterlassenen- versicherung, eidgenössische Invalidenversicherung und an die Erwerbsersatzordnung in ihrer tatsächlichen Höhe, fer- ner die vom Leistungsansprecher den getrennt lebenden Familienmitgliedern bezahlten Unterhaltsbeiträge gemäss den Artikeln 145, 152, 170 und 319 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches; 6. ausgewiesene, nicht durch eine Versicherung (Kranken- kasse, Unfall- und Invalidenversicherung) oder aufgrund einer anderweitigen Rechtspflicht gedeckte, in der Schweiz entstandene Kosten für ärztliche und zahnärztliche Behand- lung sowie für vom Arzt verordnete Arznei und Kranken- pflege, mit Ausnahme von Prothesen. Diese Abzüge werden nur in der Höhe des die Kosten von 200 Franken für Allein- stehende bzw. 400 Franken für Ehepaare übersteigenden Betrages gewährt. Für jede weitere rentenberechtigte oder an der Rente beteiligte Person vermehrt sich dieser Selbst- behalt um jährlich 120 Franken. Bei Aufenhalt in einer Kran- kenanstalt, in einer Heil- und Pflegeanstalt usw. sind die Krankenkosten der allgemeinen Abteilung massgebend, ab- züglich eines Betrages für Verpflegung und Unterkunft im Rahmen der Vorschrift von Artikel 3 dieser Ausführungs- bestimmungen. Bei Hauspflege wird nur der Teil des Lohnes des Pflegepersonals berücksichtigt, der auf die Kranken- pflege entfällt. Die Entschädigung für die Besorgung der Hausgeschäfte usw. ist nicht abzugsberechtigt. g. Krankheits- kosten f. Beiträge e. Versiche- rungsprämien d. Gebäude- unterhalts- kosten c. Schuld- zinsen b. Gewin- nungskosten 3
Ergänzungsleistungen AHV/IV – Ausführungsbestimmungen VIII D/13/3 Art. 7 1 Als anrechenbares Vermögen gilt das nach den Grundsätzen der kantonalen Steuergesetzgebung ermittelte und um die nachgewiesenen Schulden verminderte bewegliche und unbe- wegliche Vermögen, mit Ausnahme des den persönlichen Bedürfnissen dienenden Hausrates und Nutzniessungsvermö- gens. 2 Solange der überlebende Ehegatte von seinem Wahlrecht gemäss Artikel 462 ZGB keinen Gebrauch macht, werden ein Viertel des Nachlasses ihm und drei Viertel zu gleichen Teilen den Kindern als Vemögen angerechnet. 3 Sachen, Rechte und andere Vermögenswerte, auf die zur Erwirkung einer Ergänzungsleistung verzichtet worden ist oder die entäussert wurden, wie beispielsweise Schenkungen jeder Art, ganzer oder teilweiser Verzicht auf die marktübliche Gegenleistung usw., werden angerechnet. Der Verzicht auf Ver- mögenswerte zur Erwirkung einer Ergänzungsleistung wird dann als gegeben erachtet, wenn der Verzicht ohne Rechts- pflicht oder andern zwingenden Grund erfolgte. Eine Minder- leistung des Käufers wird dem Verkäufer als Vermögen ange- rechnet. Der Verkauf von Landwirtschafts- und Gewerbebetrie- ben zur Weiterbewirtschaftung an Familienangehörige zum Ertragswert gilt nicht als Vermögensentäusserung. Art. 8 Diese Ausführungsbestimmungen treten nach Genehmigung durch das Eidgenössische Departement des Innern mit dem Gesetz über kantonale Ergänzungsleistungen und der Vollzie- hungsverordnung des Landrates auf den 1. Juli 1966 rückwir- kend in Kraft. Inkrafttreten Anrechenbares Einkommen 4
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